Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 17. Dezember 2008 - Straßburg
Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
 Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
 Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen ***I
 Geologische Speicherung von Kohlendioxid ***I
 Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Kraftstoffen (Straßenverkehr und Binnenschifffahrt) ***I
 Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen ***I
 Arbeitszeitgestaltung ***II
 Grenzübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften ***I

Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
PDF 210kWORD 71k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019 – C6-0046/2008 – 2008/0016(COD))
P6_TA(2008)0609A6-0369/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0019),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0046/2008),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0369/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

P6_TC1-COD(2008)0016


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/28/EG.)

ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zu Artikel 2 Buchstabe e:

Die Kommission ist der Ansicht, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff "Abfälle aus Industrie und Haushalten" auch als "gewerbliche Abfälle" bezeichnete Abfälle beinhalten kann.

Erklärung der Kommission zu Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich:

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Verweis auf das Ziel von 20% in Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich nicht anders zu verstehen ist als in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie.

Erklärung der Kommission zu Artikel 23 Absatz 8 Buchstabe c und Artikel 23 Absätze 9 und 10:

Die Kommission erkennt an, dass einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits 2005 einen hohen Anteil erneuerbarer Energien erreicht haben. Bei der Erstellung der in Artikel 23 Absatz 8 Buchstabe c und in Artikel 23 Absätze 9 und 10 genannten Berichte wird die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der günstigsten Kosten-Nutzen-Basis die Grenzkosten einer Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien gebührend berücksichtigen und, soweit angebracht, in allen Vorschlägen, die gemäß dem oben genannten Artikel der Richtlinie vorgelegt werden, zweckmäßige Lösungen auch für solche Mitgliedstaaten vorsehen.

Erklärung der Kommission zu Anhang VII:

Die Kommission wird versuchen, die Erstellung der in Anhang VII der Richtlinie genannten Leitlinien bis 2011 vorzuziehen, und wird mit den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der Daten und Methodiken zusammenarbeiten, die für die Einschätzung und Verfolgung des Beitrags von Wärmepumpen zur Erreichung der Ziele der Richtlinie erforderlich sind.

Die Leitlinien werden Korrekturen der Werte für den jahreszeitbedingten Leistungsfaktor (SPF), die für die Bewertung der Einbeziehung von nicht strombetriebenen Wärmepumpen verwendet werden, vorsehen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Pprimärenergiebedarf solcher Wärmepumpen nicht durch die Effizienz des Stromnetzes beeinflusst wird. Bei der Erstellung dieser Leitlinien wird die Kommission auch prüfen, ob eine Methodik zur Verfügung gestellt werden kann, nach der der für die Einbeziehung einer bestimmten Wärmepumpe verwendete SPF-Wert auf durchschnittlichen klimatischen Bedingungen in der EU beruht.


Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
PDF 209kWORD 59k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016 – C6-0043/2008 – 2008/0013(COD))
P6_TA(2008)0610A6-0406/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0016),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0043/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0406/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

P6_TC1-COD(2008)0013


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/29/EG.)

ANHANG

Erklärungen der Kommission

Erklärung der Kommission zu Artikel 10 Absatz 3 betreffend die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten

Im Zeitraum 2013-2016 können die Mitgliedstaaten die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten auch zur Förderung des Baus von Kraftwerken mit hohem Wirkungsgrad, einschließlich mit neuen Energien betriebener CCS-reifer Kraftwerke, nutzen. Die Mitgliedstaaten können bis zu 15 % der gesamten Investitionskosten für den Bau CCS-reifer Kraftwerke übernehmen, deren Wirkungsgrad über dem in Anhang 1 der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006(1) genannten Referenzwert liegt.

Erklärung der Kommission zu Artikel 10a Absatz 4a

betreffend die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und das EU-System für den Handel mit Emissionsrechten

Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die andernfalls dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt wären, übergangsweise für die auf die Strompreise abgewälzten CO2-Kosten entschädigen. In Ermangelung eines internationalen Übereinkommens ergänzt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2010 die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen um detaillierte Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen durch die Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen beruhen auf den im am 19. November 2008 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Dokument (Anhang 2 15713/1/08) dargelegten Grundsätzen.

(1) Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006)6817).


Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen ***I
PDF 199kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (KOM(2008)0017 – C6-0041/2008 – 2008/0014(COD))
P6_TA(2008)0611A6-0411/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0017),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0041/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0411/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

P6_TC1-COD(2008)0014


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 406/2009/EG.)


Geologische Speicherung von Kohlendioxid ***I
PDF 284kWORD 46k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018 – C6-0040/2008 – 2008/0015(COD))
P6_TA(2008)0612A6-0414/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0018),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0040/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0414/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

P6_TC1-COD(2008)0015


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/31/EG.)

ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zu den neuesten Entwicklungen beim Einsatz von CCS-Technologien:

Ab 2010 wird die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes von CCS-Demonstrationsprojekten regelmäßig über die neuesten Entwicklungen beim Einsatz von CCS-Technologien Bericht erstatten. Diese Berichte werden Informationen über die Fortschritte beim Einsatz von CCS-Demonstrationsanlagen und bei der Entwicklung von CCS-Technologien, Kostenschätzungen sowie Angaben zur Entwicklung der Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von CO2 enthalten.

Erklärung der Kommission zu den Genehmigungsentwürfen und den Entwürfen von Entscheidungen über die Übertragung der Verantwortung (Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie):

Die Kommission wird alle Stellungnahmen zu den Genehmigungsentwürfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie sowie zu den Entwürfen von Entscheidungen über die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichen. Die veröffentlichte Fassung der Stellungnahmen wird jedoch keine Angaben enthalten, deren Vertraulichkeit durch die Ausnahmen vom Informationszugang der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, vom 22.3.2005 vom 31.5.2001, S. 43) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13) gewährleistet ist.

Erklärung der Kommission zu der Frage, ob Kohlendioxid in eine überarbeitete Seveso-Richtlinie als namentlich aufgeführter Stoff mit geeigneten Schwellenwerten aufgenommen werden sollte:

CO2 ist ein gemeiner, derzeit nicht als gefährlich eingestufter Stoff. Der Transport von CO2 und CO2-Speicherstätten fallen daher gegenwärtig nicht unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-Richtlinie). Nach einer ersten Analyse der über den CO2-Transport verfügbaren Angaben durch die Kommission sprechen sowohl empirische Daten als auch Modellierungen dafür, dass der Pipelinetransport mit keinen höheren Risiken verbunden ist als der Pipelinetransport von Erdgas. Dasselbe würde offenbar auch für den Schifftransport von CO2 im Vergleich zum Schifftransport von verflüssigtem Erdgas oder verflüssigtem Erdölgas gelten. Außerdem dürfte das von einer CO2-Speicherstätte ausgehende Unfallrisiko (Bruch bei der Injektion oder Leckage nach der Injektion) kaum signifikant sein. Im Zuge der für Ende 2009/Anfang 2010 geplanten Überarbeitung der Seveso-Richtlinie wird jedoch detaillierter geprüft werden, ob CO2 als namentlich aufgeführter Stoff in die Richtlinie aufgenommen werden sollte. Ergibt die Bewertung ein relevantes potenzielles Unfallrisiko, so wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, um CO2 in die überarbeitete Seveso-Richtlinie als namentlich aufgeführten Stoff mit geeigneten Schwellenwerten aufzunehmen. In diesem Fall würde die Kommission auch Änderungen von Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) vorschlagen, um zu gewährleisten, dass alle Seveso-Anlagen, in denen mit überkritischem CO2 umgegangen wird, unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen.

Erklärung der Kommission zur mineralischen Sequestrierung von CO2:

Die mineralische Sequestrierung von CO2 (Bindung von CO2 in Form von anorganischen Karbonaten) ist eine potenzielle Klimaschutztechnologie, die im Prinzip von denselben Kategorien von Industrieanlagen angewendet werden könnte, die zur geologischen Speicherung von CO2 in der Lage sind. Allerdings ist diese Technologie derzeit noch im Entwicklungsstadium. Abgesehen vom zusätzlichen Energieaufwand ("Energy penalty")(1) bei der Abscheidung ist derzeit auch der Prozess der mineralischen Karbonisierung selbst mit einem erheblichen zusätzlichen Energieaufwand verbunden, für den eine Lösung gefunden werden muss, bevor eine kommerzielle Anwendung ins Auge gefasst werden kann. Wie bei der geologischen Speicherung müssten auch hier die erforderlichen Kontrollen festgelegt werden, die die Umweltsicherheit der Technologie gewährleisten. Wegen der fundamentalen Unterschiede zwischen den Technologien dürften sich diese Kontrollen von denen für die geologische Speicherung erheblich unterscheiden. Aufgrund dieser Überlegungen wird die Kommission die technischen Fortschritte bei der mineralischen Sequestrierung aufmerksam verfolgen, um einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der eine umweltsichere mineralische Sequestrierung und deren Anerkennung im Rahmen des Emissionshandelssystems ermöglicht, sobald die Technologie ein angemessenes Entwicklungsstadium erreicht hat. Angesichts des in den Mitgliedstaaten herrschenden Interesses an der Technologie und des Tempos des technologischen Fortschritts dürfte eine erste Bewertung gegen 2014 (oder gegebenenfalls auch früher) angezeigt sein.

(1) Der Begriff "Energy penalty" bezeichnet die Tatsache, dass eine Anlage, in der CO2 abgeschieden oder mineralisiert wird, einen Teil ihrer Energie für diese Prozesse verbraucht und daher mehr Energie benötigt als eine Anlage mit äquivalentem Output, in der keine Abscheidung/Mineralisierung erfolgt.


Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Kraftstoffen (Straßenverkehr und Binnenschifffahrt) ***I
PDF 206kWORD 40k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (KOM(2007)0018 – C6-0061/2007 – 2007/0019(COD))
P6_TA(2008)0613A6-0496/2007

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0018),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0061/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0496/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG

P6_TC1-COD(2007)0019


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/30/EG.)

ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission bestätigt, dass die Minderungen um 2 % gemäß Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und c nicht verbindlich sind und dass der unverbindliche Charakter Gegenstand der Überprüfung sein wird.


Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen ***I
PDF 209kWORD 41k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (KOM(2007)0856 – C6-0022/2008 – 2007/0297(COD))
P6_TA(2008)0614A6-0419/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0856),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0022/2008),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0419/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

P6_TC1-COD(2007)0297


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 443/2009.)

ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission bestätigt, dass sie im Jahr 2009 eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen vorschlagen wird. Damit soll gewährleistet werden, dass die Verbraucher angemessene Informationen über die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten.

Bis 2010 wird die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG überarbeiten, damit den gemäß der Verordnung für die Überwachung und Berichterstattung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in einem Fahrzeug vorhandenen innovativen Technologien ("Öko-Innovationen") und deren Auswirkungen auf die jeweiligen CO2-Emissionen des Fahrzeugs mitgeteilt werden können.

Außerdem wird die Kommission untersuchen, ob die Ausstattung von Personenkraftwagen mit Verbrauchsanzeigen vorgeschrieben werden sollte, um eine sparsamere Fahrweise zu fördern. In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, ob die Rahmenrechtsvorschriften für die Typgenehmigung geändert werden sollten, und bis 2010 die erforderlichen technischen Normen erlassen.

Die Kommission ist jedoch den Zielen ihrer Initiative "Bessere Rechtssetzung" verpflichtet und will ihren Vorschlägen eine umfassende Bewertung der Auswirkungen und Vorteile zugrunde legen. In dieser Hinsicht und im Einklang mit dem EG-Vertrag wird die Kommission nach wie vor die Notwendigkeit neuer Legislativvorschläge beurteilen, und sie behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob und wann solche Vorschläge erfolgen sollten.


Arbeitszeitgestaltung ***II
PDF 353kWORD 72k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (10597/2/2008 – C6-0324/2008 – 2004/0209(COD))
P6_TA(2008)0615A6-0440/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10597/2/2008 – C6-0324/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0607),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0246),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0440/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

P6_TC2-COD(2004)0209


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach Artikel 137 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, um die Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Artikels angenommen werden, sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)  Die Richtlinie 2003/88/EG(5) des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung unter anderem im Hinblick auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus.

(3)  Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehen vor, dass diese Bestimmungen vor dem 23. November 2003 überprüft werden.

(4)  Mehr als zehn Jahre nach der Annahme der Richtlinie 93/104/EG des Rates ║(6), der ursprünglichen Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung, erweist es sich als notwendig, den neuen Entwicklungen und Anforderungen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer besser Rechnung zu tragen und die Ressourcen bereitzustellen, mit denen die vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 im Rahmen der Lissabon-Strategie festgelegten Wachstums- und Beschäftigungsziele erreicht werden können.

(5)  Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt ebenfalls ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Ziele dar, die sich die Europäische Union in der Lissabon-Strategie gesetzt hat, insbesondere für die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote. Sie trägt nicht nur zur Schaffung eines befriedigenderen Arbeitsklimas bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, insbesondere soweit sie familiäre Verpflichtungen haben. Mehrere Änderungen in dieser Richtlinie zielen darauf ab, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen.

(6)  In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner dazu ermutigen, auf der entsprechenden Ebene Vereinbarungen zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schließen.

(7)  Es ist notwendig, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer angesichts der Herausforderung neuer Formen der Arbeitszeitgestaltung zu verstärken, Arbeitszeitmodelle einzuführen, die für Arbeitnehmer Möglichkeiten des lebenslangen Lernens vorsehen, und auch ein neues Gleichgewicht zwischen der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben einerseits und der flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit andererseits zu finden.

(8)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist das charakteristische Merkmal des Begriffs "Arbeitszeit' die Verpflichtung des Arbeitnehmers, an dem vom Arbeitgeber festgelegten Ort anwesend zu sein und dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, um falls erforderlich unverzüglich Arbeitsleistungen erbringen zu können.

(9)  Wenn keine Ruhezeiten gewährt wurden, müssen die Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Ausgleichsruhezeiten erhalten. ▌

(10)  Auch die Bestimmungen über den Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen mit dem Ziel überprüft werden, sie an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzupassen, wobei Vorkehrungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen sind.

(11)  Wurde der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr geschlossen, so kann der Bezugszeitraum die Laufzeit des Arbeitsvertrags nicht überschreiten.

(12)  Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, dass wegen der ausschließlich individuellen letzten Entscheidung, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und auch mit der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auftreten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Nichtanwendungsklausel sollte deshalb nicht länger gelten.

(13)  Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitsvertrag, müssen Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass als Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeit gilt.

(14)  Nach Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion auf diesem Gebiet gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(15)  Die Kommission hat nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig gehalten und hat die Sozialpartner nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(16)  Die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene haben der Kommission nach dieser zweiten Konsultationsphase nicht mitgeteilt, dass sie das in Artikel 139 des Vertrags vorgesehene Verfahren einleiten wollen, das gegebenenfalls zum Abschluss einer Vereinbarung führt.

(17)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Modernisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Arbeitszeitgestaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(7) anerkannt werden. Insbesondere ist diese Richtlinie auf die volle Wahrung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ausgelegt, auf das in Artikel 31 der Charta Bezug genommen wird, insbesondere in Absatz 2 jenes Artikels, der wie folgt lautet: "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub."

(19)  Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte den allgemeinen Arbeitnehmerschutz im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wahren –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/88/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:"

"Bereitschaftsdienst": Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können;

"Arbeitsplatz": der Ort bzw. die Orte, an dem bzw. denen ein Arbeitnehmer normalerweise seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt und der bzw. die im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses oder des für den Arbeitnehmer geltenden Vertrags festgelegt ist bzw. sind;

1c. "inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes": Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst gemäß Nummer 1a hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit oder zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird;

"

2.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 2a

Bereitschaftsdienst

Der gesamte Bereitschaftsdienst, einschließlich der inaktiven Zeit wird ▌als Arbeitszeit angesehen ▌.

Inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes können jedoch durch Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern bzw. Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung der in Artikel 6 vorgesehenen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit besonders gewichtet werden, und zwar in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird bei der Berechnung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 5 nicht berücksichtigt ▌.

Artikel 2b

Berechnung der Arbeitszeit

Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitsvertrag, gilt die Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeiten als Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Artikel 2c

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in deren Autonomie dazu, Vereinbarungen abzuschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft* stellen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartnern sicher, dass

   - die Arbeitgeber die Arbeitnehmer über Änderungen des Arbeitsrhythmus frühzeitig in Kenntnis setzen und
   - die Arbeitnehmer das Recht haben, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und ihres Arbeitsrhythmus zu beantragen, und die Arbeitgeber verpflichtet sind, solche Anträge unter Berücksichtigung der Flexibilitätsbedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fair zu prüfen. Ein Arbeitgeber kann solche Anträge nur dann ablehnen, wenn die organisatorischen Nachteile für ihn unverhältnismäßig größer sind als die Vorteile für den Arbeitnehmer.
  

______________________________

  

* ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

"

3.  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   i) In der Einleitung werden die Worte "von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16" ersetzt durch "von den Artikeln 3 bis 6 und 8 sowie von Artikel 16 Buchstaben a und c".
   ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) Geschäftsführer (oder Personen in vergleichbaren Positionen), ihnen direkt unterstellte Führungskräfte und Personen, die unmittelbar von einem Vorstand ernannt werden;
"
   b) In Absatz 2 erhält der Satzteil "Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten" folgende Fassung: "Sofern die betroffenen Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten".
   c) Im Einleitungssatz von Absatz 3 werden die Worte "von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16" ersetzt durch "von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und von Artikel 16 Buchstaben a und c".
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
(5)  Gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 bei Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes zulässig."
   ii) Der letzte Unterabsatz wird gestrichen.

4.  In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Satzteil "sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten" folgende Fassung: "sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten".

5.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:"

Artikel 19

Beschränkungen der Abweichungen von den Bezugszeiträumen

▌Abweichend von Artikel 16 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahren, zulassen, dass aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume bis zu zwölf Monaten festgelegt werden, und dies

   a) im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern entsprechend Artikel 18, oder
  b) in Fällen, in denen Arbeitnehmer keinen Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern unterliegen, im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene, sofern der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber:
   i) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter im Hinblick auf die Einführung des vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus und deren Änderung informiert und anhört;
   ii) die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um jegliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit des vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus zu vermeiden oder zu beseitigen.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Möglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b, so stellen sie sicher, dass die Arbeitgeber ihren in Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten Verpflichtungen nachkommen.

"

6.  Artikel 22 erhält folgende Fassung:"

Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

1.  Obwohl als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Europäischen Union 48 Stunden beträgt und längere Arbeitszeiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union in der Praxis eine Ausnahme darstellen, können die Mitgliedstaaten beschließen, während eines Übergangszeitraums bis ...*. Artikel 6 nicht anzuwenden, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird jedoch ausdrücklich durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf der geeigneten Ebene geregelt.

2.  In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um Folgendes sicherzustellen:

   a) kein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer verlangen, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt. Diese Zustimmung gilt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden;
   b) keinem Arbeitnehmer entstehen von Seiten des Arbeitgebers Nachteile daraus, dass er nicht bereit ist, diese Arbeit zu leisten, oder dass er seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerrufen hat;
  c) eine Zustimmung ist nichtig, wenn sie

gegeben wird;
   i) bei der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags oder während der Probezeit oder
   ii) während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses
   d) d) jeder Arbeitnehmer ist in den ersten sechs Monaten nach Abschluss einer gültigen Vereinbarung oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Probezeit – je nach dem, welcher Zeitraum länger ist – berechtigt, seine Zustimmung, diese Arbeit zu leisten, durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Danach kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Vorankündigung mit einer Frist von bis zu zwei Monaten verlangen;
   e) e) der Arbeitgeber führt aktuelle Aufzeichnungen, die Aufschluss über alle Arbeitnehmer geben, die diese Arbeit leisten, und aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die ║vorliegende Richtlinie eingehalten wird;
   f) f) die Aufzeichnungen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und ║der Gesundheit der Arbeitnehmer die ║Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit untersagen oder einschränken können;
   g) g) der Arbeitgeber unterrichtet die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, und stellt den zuständigen Behörden auf Ersuchen Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass ║ diese Richtlinie eingehalten wird.
  

  

_________________________

  

* 36 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung].

"

7.  Artikel 24 erhält folgende Fassung:"

Artikel 24

Berichtspflichten

1.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

2.  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der beiden Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

3.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ab dem 23. November 1996 alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 vor.

"

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum …(8) mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem …* nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich hierüber in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292.
(2) ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.
(3) ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 (ABl. C 254 E, 7.10.2008, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008.
(5) ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.
(6) ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18. ║
(7) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(8)* ║Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie ║.


Grenzübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften ***I
PDF 482kWORD 124k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (KOM(2008)0151 – C6-0149/2008 – 2008/0062(COD))
P6_TA(2008)0616A6-0371/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0151),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0149/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0371/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

P6_TC1-COD(2008)0062


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel, die Zahl der Toten und Verletzten und die Höhe von Sachschäden im Straßenverkehr zu verringern. Eine einheitliche Durchsetzung von Sanktionen bei Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit bekanntermaßen erheblich gefährden, ist ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels.

(2)  Sanktionen in der Form von Geldbußen bei bestimmten Verkehrsdelikten werden jedoch oft nicht durchgesetzt, wenn sie mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem zugelassen ist, in dem der Verstoß erfolgt, weil keine geeigneten Verfahren dafür bestehen.

(3)  Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erhöhen und nichtgebietsansässige Zuwiderhandelnde in gleicher Weise zu behandeln wie gebietsansässige, sollte die Rechtsdurchsetzung unabhängig davon erleichtert werden, in welchem Mitgliedstaat das Fahrzeug, mit dem ein Delikt begangen wurde, zugelassen ist. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzübergreifenden Informationsaustausch eingerichtet werden.

(4)  Ein solches System ist besonders hinsichtlich solcher Verkehrsdelikte von Nutzen, die von automatischen Geräten erfasst werden und bei denen die Identität des Zuwiderhandelnden nicht unmittelbar festgestellt werden kann, zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen oder das Überfahren einer roten Ampel. Daneben ist es nützlich, wenn das Fahrzeug angehalten wurde, um die Verfolgung von Verstößen zu ermöglichen, bei denen eine Überprüfung der Fahrzeugzulassungsdaten notwendig sein kann. Dies gilt insbesondere für Trunkenheit im Straßenverkehr.

(5)  Die von dem System erfassten Kategorien von Verkehrsdelikten sollten dem Grad der Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit Rechnung tragen und nach dem Recht aller Mitgliedstaaten als Verkehrsdelikte gelten. Es ist daher angezeigt, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und das Überfahren eines roten Stopplichts zu erfassen. Die Kommission wird die Entwicklungen in der Europäischen Union in Bezug auf andere Verkehrsdelikte mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ▌ weiter beobachten. Nach Vorlage eines Berichts über die Durchführung dieser Richtlinie zwei Jahre nach deren Inkrafttreten sollte die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie hinsichtlich der Möglichkeit vorschlagen, andere mögliche Kategorien von Verkehrsverstößen in deren Geltungsbereich einzubeziehen.

(6)  Um ein ausreichendes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die zur Anwendung kommenden Geldbußen verhältnismäßig sind, sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten Gespräche über die Einführung eines einheitlichen Bußgeldkatalogs für Verkehrsverstöße führen und auch den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

(7)  Um die Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte sich das System zur Rechtsdurchsetzung über die Phasen von der Erfassung des Verkehrsverstoßes bis zur Übermittlung eines entsprechenden Deliktsbescheids an den Halter des betreffenden Fahrzeugs (unter Verwendung eines Musterformulars) erstrecken. Sobald eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, kann der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen(5) Anwendung finden. In den Fällen, in denen dieser Rahmenbeschluss nicht angewendet werden kann, beispielsweise weil die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion nicht in den Bereich des Strafrechts fallt, müsste die Wirksamkeit der Sanktionen allerdings durch andere Maßnahmen zur Vollstreckung der Sanktionen sichergestellt werden. Ein Mindeststandard für die Deliktsbescheide einschließlich der Anhörungsbögen sowie für kompatiblere Zustellverfahren sollte eingeführt werden, damit der grenzübergreifende Vollzug sicherer und wirkungsvoller wird.

(8)  Der grenzübergreifende Informationsaustausch sollte auf elektronischem Weg rasch erfolgen. Zu diesem Zweck sollten sichere gemeinschaftliche elektronische Netze eingerichtet werden, die den Informationsaustausch auf sicherem Weg ermöglichen und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten.

(9)  Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) eingehalten wird. Der Zuwiderhandelnde selbst sollte bei Übermittlung des Deliktsbescheids ordnungsgemäß über seine Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner Daten sowie über die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden.

(10)  Die im Rahmen dieser Richtlinie gesammelten Daten werden nicht nur für begrenzte Zeit gespeichert, sondern sollten auch in keinem Fall für andere Zwecke als der Ermöglichung der Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten verwendet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten insofern sicherstellen, dass es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei der Verwaltung des elektronischen Netzes der Gemeinschaft möglich ist zu vermeiden, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

(11)  Im Bereich der Straßenverkehrskontrollen sollten die Mitgliedstaaten ihre Methoden harmonisieren, damit ihre Praktiken auf der Ebene der Union untereinander vergleichbar sind. Mindeststandards bei der Kontrollpraxis sollten somit in jedem Mitgliedstaat erarbeitet werden.

(12)  Auch die technische Ausrüstung für Verkehrssicherheitskontrollen sollte in Zukunft harmonisiert werden, um die Konvergenz der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine solche technische Harmonisierung sollte von der Kommission bei der Überarbeitung gemäß Artikel 14 vorgeschlagen werden.

(13)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Unionsbürger über die Durchführung dieser Richtlinie zu informieren und sie dafür zu sensibilisieren. Eine geeignete Information über die Konsequenzen der Nichtbeachtung von Straßenverkehrsvorschriften kann so eine abschreckende Wirkung entfalten, bevor Straßenverkehrsdelikte begangen werden.

(14)  Die Kommission sollte sich auf die Vereinfachung der grenzübergreifenden Verfolgung von Verkehrsverstößen konzentrieren, insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen.

(15)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) beschlossen werden.

(16)  Insbesondere sollte die Kommission ║ die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Änderung des Anhangs zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)  Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen ║ besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein System zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen bei folgenden Straßenverkehrsdelikten eingerichtet:

   a) Geschwindigkeitsübertretung,
   b) Trunkenheit im Straßenverkehr,
   c) Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,
   d) Überfahren eines roten Stopplichts.

2.  Diese Richtlinie gilt nur, insoweit die aufgrund des Delikts aufzuerlegende Sanktion aus einer Geldbuße besteht oder eine Geldbuße einschließt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   a) "Halter" den Inhaber des Zulassungsdokuments des betreffenden Fahrzeugs, einschließlich Motorrädern,

b)  "Deliktsstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde,

c)  "Wohnsitzstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist,

   d) "zuständige Behörde" eine einzige Kontaktstelle in den einzelnen Mitgliedstaaten, die die Aufgabe hat, die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern,
   e) "zentrale Behörde" die in jedem Mitgliedstaat für die Gewährleistung des Datenschutzes zuständige Behörde,
   f) "bestandskräftige Verwaltungsentscheidung" eine endgültige Entscheidung, nach der eine Geldstrafe oder Geldbuße geschuldet wird und die keine Entscheidung im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI ist,
   g) "Geschwindigkeitsübertretung" ║ die Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsstaat für die betreffende Straße oder Fahrzeugkategorie gilt,
   h) "Trunkenheit im Straßenverkehr" ║ das Führen eines Fahrzeugs mit einem Blutalkoholspiegel über dem im Deliktsstaat geltenden Höchstwert,
   i) "Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes" den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder zur Verwendung eines Kinderrückhaltesystems in Fällen, in denen dies nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates(8) oder nach innerstaatlichem Recht des Deliktsstaats vorgeschrieben ist,
   j) "Überfahren eines roten Stopplichts" den entsprechenden Verstoß gemäß dem Recht des Deliktsstaats.

Artikel 3

EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit

1.  Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Europäischen Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Situationen innerhalb der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig, um einige Mindestorientierungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit im Geltungsbereich dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung dieses Ziels nimmt die Kommission EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an. Diese Leitlinien folgen den Mindestorientierungen, die im vorliegenden Artikel festgelegt sind.

2.  In Bezug auf die Geschwindigkeit wird der Einsatz von automatischen Kontrollgeräten auf Autobahnen, Nebenstrecken und städtischen Straßen besonders in denjenigen Abschnitten des Straßennetzes gefördert, die eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Unfällen in Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit aufweisen.

Die im Rahmen dieser Leitlinien angenommenen Empfehlungen sind darauf ausgerichtet, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl von Geschwindigkeitskontrollen mit automatischen Geräten in denjenigen Mitgliedstaaten um 30 % erhöhen, in denen die Zahl der Verkehrstoten über dem Durchschnitt der Union und die Abnahme der Verkehrstoten seit 2001 unter dem Durchschnitt der Union liegt. Eine befriedigende geografische Abdeckung des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats wird gewährleistet.

3.  In Bezug auf Trunkenheit im Straßenverkehr sorgen die Mitgliedstaaten vorrangig für Kontrollen im Stichprobenverfahren an den Orten und zu den Zeitpunkten, wo Übertretungen häufig sind und eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens 30 % der Autofahrer einmal pro Jahr kontrolliert werden können.

4.  In Bezug auf das Tragen des Sicherheitsgurtes führen die Mitgliedstaaten, in denen weniger als 70 % der Verkehrsteilnehmer Sicherheitsgurte anlegen, während mindestens sechs Wochen pro Jahr intensive Kontrolleinsätze, insbesondere an den Orten und zu den Zeitpunkten durch, wo Übertretungen häufig sind.

5.  In Bezug auf das Überfahren roter Stopplichter werden vorzugsweise automatische Kontrollgeräte an denjenigen Kreuzungen eingesetzt, wo die Übertretung der Vorschriften häufig ist und auf denen eine überdurchschnittliche Anzahl von Unfällen in Zusammenhang mit dem Überfahren roter Stopplichter festzustellen ist.

6.  In den Leitlinien wird den Mitgliedstaaten ein Austausch bewährter Praktiken empfohlen und den Staaten, die bei automatischen Kontrollen am weitesten fortgeschritten sind, nahe gelegt, denjenigen Mitgliedstaaten, die darum nachsuchen, technische Hilfestellung zu leisten.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ZUR ERLEICHTERUNG DER GRENZÜBERGREIFENDEN RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 4

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

1.  Wurde ein Delikt in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und wird der Deliktsfall nicht unmittelbar durch eine Behörde, die für die Verfolgung des Delikts im Deliktsstaat zuständig ist, geahndet und abgeschlossen, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats das Fahrzeugkennzeichen und Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Delikts an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder des Wohnsitzstaats, falls dieser festgestellt werden kann. Sie tut dies in den Fällen und unter den Bedingungen, in denen sie dieses Delikt verfolgen würde, wenn es mit einem im eigenen Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeug begangen würde.

2.  Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat übermittelt unverzüglich nur der zuständigen Behörde des Deliktsstaats die folgenden Informationen:

   a) Fabrikat und Modell des Fahrzeugs mit dem betreffenden Kennzeichen,
   b) in Fällen, in denen der Halter des betreffenden Fahrzeugs eine natürliche Person ist, Namen, Anschrift, Geburtsdatum und –ort der Person,
   c) in Fällen, in denen der Halter des betreffenden Fahrzeugs eine juristische Person ist, Namen und Anschrift der Person.

3.  Der Informationsaustausch hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und dem sie betreffenden freien Datenverkehr erfolgt unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten speichern die vom Deliktsstaat übermittelten Informationen nicht. Diese Informationen werden ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie übermittelt, und alle Daten müssen nach Abschluss der Verfahren nachweisbar gelöscht werden.

Artikel 5

Nutzung eines elektronischen Netzes

1.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch nach Artikel 4 auf elektronischem Wege erfolgt. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein gemeinschaftliches elektronisches Netz auf der Grundlage gemeinsamer Regeln spätestens 12 Monate nach dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum eingerichtet wird.

2.  Gemeinsame Regeln für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission bis zu dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

Zu diesen gemeinsamen Regeln gehören insbesondere Bestimmungen zu Folgendem:

   a) Format der auszutauschenden Daten,
   b)  technische Verfahren, um den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten unter Gewährleistung der Sicherheit und der Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen,
   c) Regeln für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten, um jedwede Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen zu verhindern, zu denen sie erhoben wurden.

Artikel 6

Deliktsbescheid

1.  Nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen übermittelt die Behörde des Deliktsstaats, die für die Ahndung der von dieser Richtlinie erfassten Delikte zuständig ist, dem Halter einen Deliktsbescheid. Der Bescheid ist auf der Grundlage des Musters im Anhang zu erstellen.

2.  Der Deliktsbescheid enthält zumindest den Gegenstand des Bescheids, die Bezeichnung der für die Durchsetzung der Geldbußen zuständigen Behörde, die Bezeichnung der mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragten zuständigen Behörde und eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts. Er enthält Angaben zur Höhe der vom Halter zu zahlenden Geldbuße, zu den einfachsten Zahlungsverfahren, zur Zahlungsfrist, zu den Möglichkeiten des Halters, die Ausstellung des Deliktsbescheids anzufechten und einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie zu dem im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgenden Verfahren.

3.  Die gemäß dieser Richtlinie verhängten Geldbußen und Geldstrafen dürfen keine Diskriminierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit darstellen und müssen nach dem geltenden Recht des Deliktsstaats verhängt werden.

4.  Der Halter wird im Deliktsbescheid darauf hingewiesen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist einen Anhörungsbogen auszufüllen hat, falls er die Zahlung der Geldbuße verweigert. In dem Bescheid wird der Halter auch darauf hingewiesen, dass eine Zahlungsverweigerung der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats zur Vollstreckung der Entscheidung mitgeteilt wird.

5.  In dem Deliktsbescheid wird dem Halter mitgeteilt, dass bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Richtlinie 95/46/EG beachtet wird, und welche Rechte in Bezug auf Zugang, Berichtigung und Löschung, wie sie in Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, bestehen.

6.   Ist der Halter zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer, hat er gemäß dem Recht des Wohnsitzstaats genaue Angaben zur Identität des Fahrers zu machen. Gibt es zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Übereinkommen, durch das die Probleme gelöst werden, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, findet dieser Artikel keine Anwendung.

7.  Der Deliktsbescheid wird dem Halter in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Wohnsitzstaats, wie von diesem angegeben, übermittelt.

8.  Die Kommission kann das Muster des Deliktsbescheids anpassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung ║ nicht wesentlicher technischer Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.  Im Sinne dieser Richtlinie wird keine Geldbuße für eine Zuwiderhandlung verhängt, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie begangen wurde.

Artikel 7

Verfolgung von Verkehrsverstößen

1.  Wird die Geldbuße nicht bezahlt und sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, gilt der Rahmenbeschluss 2005/214/JI hinsichtlich der Geldbußen gemäß Artikel 1 des genannten Rahmenbeschlusses.

2.  In den Fällen nach Absatz 1, in denen keine Zahlung erfolgt, die aber Geldbußen betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des genannten Rahmenbeschlusses fallen, übermittelt die zuständige Behörde des Deliktsstaats der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats die bestandskräftige Entscheidung zur Vollstreckung der Geldbuße.

Artikel 8

Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen

1.  Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats erkennt eine gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelte bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der folgenden Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend zu machen:

   a) Nach dem Recht des Wohnsitzstaats besteht eine Immunität, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich macht;
   b) die betreffende Person ist nicht von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet worden.

2.  Auf die Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße durch die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats ist das Recht des Wohnsitzstaats in der gleichen Weise anwendbar wie auf die Vollstreckung von Geldbußen im Wohnsitzstaat.

3.  Die zuständige Behörde des Deliktsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt. Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie von der zuständigen Behörde des Deliktsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 9

Unterrichtung durch den Wohnsitzstaat

Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsstaats unverzüglich in jeder Form, wobei Nachfolgendes schriftlich festgehalten wird, über

   a) die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde;
   b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung zusammen mit einer Begründung;
   c) die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist.

Artikel 10

Zentrale Behörden

1.  Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die ihn bei der Anwendung der Richtlinie unterstützt.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie die Namen und Anschriften der nach diesem Artikel benannten zentralen Behörden mit.

3.  Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Absatz 2.

Artikel 11

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

1.  Unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen nach innerstaatlichem Recht auf der Grundlage von Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat jede Person das Recht auf Mitteilung ihrer im Wohnsitzstaat gespeicherten personenbezogenen Daten, die dem anfragenden Mitgliedstaat übermittelt wurden.

2.  Unbeschadet der Einhaltung der Verfahrensanforderungen für einen Widerspruch und der Richtigstellungsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats hat jede betroffene Person ein Recht auf unverzügliche Berichtigung unzutreffender persönlicher Daten oder Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten.

3.  Die betroffenen Personen können die Rechte nach Absatz 2 vor der zentralen Behörde ihres Wohnsitzstaats geltend machen.

Artikel 12

Informationen für Autofahrer in der Europäischen Union

1.  Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um den Verkehrsteilnehmern hinlängliche Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen können durch Einrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind, Automobilklubs oder andere Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf jeder ihre Grenzen querenden Autobahn auf Tafeln angezeigt werden.

2.  Die Kommission stellt auf ihrer Website eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten gelten und in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

KAPITEL III

AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 13

Ausschuss

1.  Die Kommission wird durch einen Ausschuss für die Rechtsdurchsetzung im Bereich der Straßenverkehrssicherheit unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Überarbeitung und Berichterstattung

1.  Bis ...(9) legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und ihre Wirksamkeit im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Verkehrstoten auf den Straßen der Union vor.

2.  Auf der Grundlage dieses Berichtes untersucht die Kommission die Möglichkeiten, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Verkehrsverstöße auszuweiten.

3.  In diesem Bericht unterbreitet die Kommission Vorschläge, die eine Harmonisierung der Kontrollgeräte auf der Grundlage gemeinschaftlicher Kriterien und der Kontrollpraktiken im Bereich der Straßenverkehrssicherheit ermöglichen.

4.  In dem Bericht prüft die Kommission, inwieweit sich die Mitgliedstaaten freiwillig an die in Artikel 3 genannten EU-weiten Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit halten und ob diese in diesen Leitlinien enthaltenen Empfehlungen verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

FORMBLATT für den Deliktsbescheid

nach Artikel 6

[TITELSEITE]

[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders] [Name und Anschrift des Empfängers]

Bescheid

über ein in …………. [Name des Mitgliedstaats, in dem das Delikt begangen wurde] begangenes Verkehrsdelikt

[obiger Text erscheint auf der Titelseite in allen EU-Amtssprachen]

Seite 2

Am [Datum ......] wurde von ………………………. [Name der zuständigen Stelle] ein Verkehrsdelikt festgestellt, das mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ................, Fabrikat ……….., Modell ……….. begangen wurde.

Sie sind als Inhaber des Zulassungsdokuments des genannten Fahrzeugs registriert.

Die Einzelheiten des Delikts sind auf Seite 3 angegeben.

Die Geldbuße für dieses Delikt beträgt ………. € / Landeswährung.

Zahlungstermin: ………………….

Falls Sie diese Geldbuße nicht zahlen, sind Sie verpflichtet, den anhängenden Anhörungsbogen (Seite 4) auszufüllen und an die angegebene Anschrift zu senden. Dieser Anhörungsbogen kann durch [die zuständige Behörde des Deliktsstaats] [der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats] zur Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übermittelt werden.

HINWEIS

Der Fall wird von der zuständigen Behörde des Deliktsstaates geprüft.

Wird der Fall nicht weiter verfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Anhörungsbogens informiert.

Wird der Fall weiter verfolgt, gilt folgendes Verfahren:

[vom Deliktsstaat auszufüllen: Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Widerspruch gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist; Widerspruchsfrist].

___________________________________________________________________________

Seite 3

Angaben zum Delikt

a)  Angaben zum Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde:

Kennzeichen:

Land der Zulassung:

Fabrikat und Modell:

b)  Angaben zum Delikt

Ort und Zeitpunkt des Delikts:

Art und rechtliche Einstufung des Delikts:

Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder Nichtverwendung eines Kinderrückhaltesystems, Überfahren eines roten Stopplichts(10)

Ausführliche Beschreibung des Delikts:

Bezugnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften:

Angabe der Beweise für das Delikt oder Bezugnahme darauf:

c)  Angaben zum Gerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde(11)

Art des Geräts zur Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung, von Trunkenheit im Straßenverkehr, des Überfahrens eines roten Stopplichts oder des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes1:

Bezeichnung des Geräts:

Kennnummer des Geräts:

Gültigkeitsdauer der letzten Eichung:

d)  Ergebnis der Anwendung des Geräts

[Beispiel für Geschwindigkeitsübertretung, andere Delikte sind hinzuzufügen:]

Höchstgeschwindigkeit:

Gemessene Geschwindigkeit:

Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Fehlertoleranz:

Seite 4

Anhörungsbogen

(Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und Zutreffendes markieren)

A.  Angaben zum Fahrer

Waren Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungder Fahrer des Kraftfahrzeugs?

(ja/nein)

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

   Name, Vorname:
   Geburtsort und –datum:
   Nummer des Führerscheins: …………., ausgestellt am ………. in …………..
   Anschrift:

Falls Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs waren, können Sie die Identität des Fahrers angeben?

(ja/nein)

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes zum Fahrer an:

   Name, Vorname:
   Geburtsort und -datum:
   Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …
   Anschrift:

B.  Fragen:

(1)  Ist das Fahrzeug des Fabrikats ………….. mit dem Kennzeichen …………… auf Ihren Namen zugelassen?

ja/nein

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

(Name, Vorname, Anschrift)

(2)  Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

ja/nein

(3)  Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, und falls Sie es ablehnen, die Identität des Fahrers preiszugeben, erläutern Sie bitte jeweils die Gründe:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

unter folgender Anschrift:

(1) ABl. C ...
(2) ABl. C ...
(3) ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 9.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008.
(5) ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.
(6) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(8) Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26)║.
(9)* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(10) Nichtzutreffendes streichen.
(11) Nicht auszufüllen, falls kein Gerät verwendet wurde.

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