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Verfahren : 2007/0216(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0500/2008

Eingereichte Texte :

A6-0500/2008

Aussprachen :

PV 13/01/2009 - 12
CRE 13/01/2009 - 12

Abstimmungen :

PV 14/01/2009 - 4.1
CRE 14/01/2009 - 4.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0015

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 36k
Mittwoch, 14. Januar 2009 - Straßburg
Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten ***I
P6_TA(2009)0015A6-0500/2008
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (KOM(2007)0619 – C6-0359/2007 – 2007/0216(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0619),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0359/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0500/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   billigt die beigefügten gemeinsamen Erklärungen;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten
P6_TC1-COD(2007)0216

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 444/2009.)


ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Notwendigkeit, die Sicherheit von Pässen und Reisedokumenten durch den Einsatz von sicheren Ausgangsdokumenten ("breeder documents") zu erhöhen

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Pässen und anderen Reisedokumenten betonen das Europäische Parlament und der Rat, dass das Ziel, die Sicherheit von Pässen zu erhöhen, untergraben werden könnte, wenn Pässe auf der Grundlage nicht zuverlässiger Ausgangsdokumente ausgestellt werden.

Der Pass selbst ist lediglich ein Glied der Sicherheitskette, die mit der Vorlage der Ausgangsdokumente beginnt, sich mit der Erfassung der biometrischen Daten fortsetzt und mit dem Abgleich an den Grenzübergangsstellen endet. Die Kette wird nur so sicher wie ihr schwächstes Glied sein.

Das Europäische Parlament und der Rat stellen fest, dass in den Mitgliedstaaten eine große Vielfalt an Konstellationen und Verfahren in Bezug auf die Ausgangsdokumente, die bei der Beantragung der Ausstellung eines Passes vorgelegt werden sollten, besteht und dass diese Dokumente üblicherweise weniger Sicherheitsmerkmale aufweisen als der Pass selbst und ein größeres Risiko in sich bergen, verfälscht oder nachgeahmt zu werden.

Der Rat erarbeitet daher einen Fragebogen für die Mitgliedstaaten, um die Verfahren vergleichen zu können und in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Ausstellung eines Passes oder eines Reisedokuments erforderlich sind. Bei dieser Untersuchung sollte erhoben werden, ob gemeinsame Grundsätze oder Leitlinien für beispielhafte Verfahren auf diesem Gebiet geschaffen werden müssen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu der in Artikel 5a genannten Studie

Das Europäische Parlament und der Rat stellen fest, dass die Kommission eine einzige Studie für die Zwecke des Artikels 5a dieser Verordnung und des Artikels 2 des Verordnungsentwurfs zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion durchführt.

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