Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 14. Januar 2009 - Straßburg
Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten ***I
 Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ***I
 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: Dichlormethan ***I
 Fischereisektor: Ratifizierung des IAO-Übereinkommens 188 über die Arbeit im Fischereisektor durch die Mitgliedstaaten *
 Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004-2008
 Seearbeitsübereinkommen 2006
 Entwicklung des UN-Menschenrechtsrats und Rolle der EU
 Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission

Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten ***I
PDF 209kWORD 36k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (KOM(2007)0619 – C6-0359/2007 – 2007/0216(COD))
P6_TA(2009)0015A6-0500/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0619),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0359/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0500/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   billigt die beigefügten gemeinsamen Erklärungen;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

P6_TC1-COD(2007)0216


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 444/2009.)

ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Notwendigkeit, die Sicherheit von Pässen und Reisedokumenten durch den Einsatz von sicheren Ausgangsdokumenten ("breeder documents") zu erhöhen

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Pässen und anderen Reisedokumenten betonen das Europäische Parlament und der Rat, dass das Ziel, die Sicherheit von Pässen zu erhöhen, untergraben werden könnte, wenn Pässe auf der Grundlage nicht zuverlässiger Ausgangsdokumente ausgestellt werden.

Der Pass selbst ist lediglich ein Glied der Sicherheitskette, die mit der Vorlage der Ausgangsdokumente beginnt, sich mit der Erfassung der biometrischen Daten fortsetzt und mit dem Abgleich an den Grenzübergangsstellen endet. Die Kette wird nur so sicher wie ihr schwächstes Glied sein.

Das Europäische Parlament und der Rat stellen fest, dass in den Mitgliedstaaten eine große Vielfalt an Konstellationen und Verfahren in Bezug auf die Ausgangsdokumente, die bei der Beantragung der Ausstellung eines Passes vorgelegt werden sollten, besteht und dass diese Dokumente üblicherweise weniger Sicherheitsmerkmale aufweisen als der Pass selbst und ein größeres Risiko in sich bergen, verfälscht oder nachgeahmt zu werden.

Der Rat erarbeitet daher einen Fragebogen für die Mitgliedstaaten, um die Verfahren vergleichen zu können und in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Ausstellung eines Passes oder eines Reisedokuments erforderlich sind. Bei dieser Untersuchung sollte erhoben werden, ob gemeinsame Grundsätze oder Leitlinien für beispielhafte Verfahren auf diesem Gebiet geschaffen werden müssen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu der in Artikel 5a genannten Studie

Das Europäische Parlament und der Rat stellen fest, dass die Kommission eine einzige Studie für die Zwecke des Artikels 5a dieser Verordnung und des Artikels 2 des Verordnungsentwurfs zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion durchführt.


Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ***I
PDF 199kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (KOM(2007)0766 – C6-0467/2007 – 2007/0280(COD))
P6_TA(2009)0016A6-0415/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0766),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 sowie die Artikel 55 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0467/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0415/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

P6_TC1-COD(2007)0280


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/81/EG.)


Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: Dichlormethan ***I
PDF 201kWORD 34k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Dichlormethan) (KOM(2008)0080 – C6-0068/2008 – 2008/0033(COD))
P6_TA(2009)0017A6-0341/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0080),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0068/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0341/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Januar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWGdes Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Dichlormethan

P6_TC1-COD(2008)0033


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 455/2009/EG.)


Fischereisektor: Ratifizierung des IAO-Übereinkommens 188 über die Arbeit im Fischereisektor durch die Mitgliedstaaten *
PDF 199kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen Nr. 188) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (KOM(2008)0320 – C6-0218/2008 – 2008/0107(CNS))
P6_TA(2009)0018A6-0423/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates (KOM(2008)0320),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 188 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor, das am 14. Juni 2007 angenommen wurde,

–   gestützt auf Artikel 42 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0218/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6-0423/2008),

1.   billigt den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates;

2.   fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen rasch zu ratifizieren und seinen Inhalt noch vor Abschluss des Ratifizierungsprozesses in Kraft zu setzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004-2008
PDF 400kWORD 149k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008 (2007/2145(INI))
P6_TA(2009)0019A6-0479/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im folgenden "Charta") vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Ziele, die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu machen und die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit umzusetzen, die in den Artikeln 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union ("der EU-Vertrag") niedergelegt sind,

–   unter Hinweis auf die Neuerungen, denen die Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Dezember 2007 mit der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon ihre Zustimmung erteilt haben und deren wichtigste unter anderem sind, dass die Charta nunmehr rechtsverbindlich ist und dass die Verpflichtung besteht, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) sowie der Rahmenkonvention des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(3) (im Folgenden "Agentur"),

–   in Kenntnis der Berichte der Agentur, der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen,

–   unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–   in Kenntnis der Jahresberichte über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union, die von dem Netz unabhängiger Sachverständiger der Europäischen Union erstellt worden sind,

–   in Kenntnis der Berichte der Organe des Europarates, insbesondere der Berichte der Parlamentarischen Versammlung und des Kommissars für Menschenrechte über die Lage der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die Berichte seines Ausschusses Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über Besuche in Aufnahmezentren für illegale Einwanderer,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Themen, die die Grundrechte und Menschenrechte betreffen,

–   in Kenntnis einer Reihe von öffentlichen Sitzungen und Diskussionen, die der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Vorbereitung dieser Entschließung organisiert hat, insbesondere der Veranstaltung vom 8. Oktober 2007 mit Richtern von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichtshöfen sowie der Veranstaltung vom 19. Mai 2008 mit dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates und vom 6. Oktober 2008 mit Vertretern von nichtstaatlichen Organisationen,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0479/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union nach Artikel 6 des EU-Vertrags auf einer Wertegemeinschaft sowie auf der Achtung der Grundrechte beruht, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament als direkt gewählte Vertretung der Bürger der Union deren Rechte gewährleistet und davon überzeugt ist, dass es eine herausragende Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsätze trägt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass nach den gegenwärtig geltenden Vertragsbestimmungen das Recht auf Anrufung der gemeinschaftlichen Gerichte sowie des Europäischen Bürgerbeauftragten durch den Einzelnen nach wie vor sehr begrenzt ist,

C.   in der Erwägung, dass es nach der Annahme der Charta am 7. Dezember 2000 erforderlich ist, ein Verfahren zu schaffen, mit dessen Hilfe die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen mit der Charta überprüft werden kann, so wie sie von der Kommission anerkannt wurde, als sie 2001 diesbezügliche Bestimmungen verabschiedete, und worauf es durch die Annahme seiner Entschließung vom 15. März 2007 zur Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung(4) verwiesen hat,

D.   in der Erwägung, dass der zur Ratifizierung vorgelegte Vertrag von Lissabon ausdrücklich auf die Charta Bezug nimmt und ihr dasselbe rechtliche Gewicht einräumt wie den Verträgen,

E.   in der Erwägung, dass – sollte die Charta in das Primärrecht der Union aufgenommen werden – die darin niedergelegten Rechte durch das abgeleitete Recht, durch das sie umgesetzt werden, verbindlichen Charakter erhalten,

F.   in der Erwägung, dass die Charta, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, im Verlauf der Jahre zu einer Quelle der Anregung für die Rechtsprechung der europäischen Gerichte wie des Gerichtshofs erster Instanz, des EuGH, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und zahlreicher Verfassungsgerichte geworden ist,

G.   in der Erwägung, dass eine echte "Kultur der Grundrechte" in der Europäischen Union die Entwicklung eines umfassenden Systems für die Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte erfordert, das den Rat und die Entscheidungen im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit einschließt, und zwar insofern, als der Schutz der Grundrechte nicht nur die formale Einhaltung der Regeln bedeutet, sondern vor allem deren aktive Förderung sowie ein Einschreiten, wenn die Mitgliedstaaten gegen die Grundrechte verstoßen oder zu ihrer Wahrung nur unzureichende Maßnahmen ergreifen,

Einleitung

1.   ist der Auffassung, dass der wirksame Schutz und die Förderung der Grundrechte die Basis für die Demokratie in Europa und eine unabdingbare Voraussetzung für die Stärkung des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden;

2.   betont, dass zum Schutz der Menschenrechte Maßnahmen auf mehreren Ebenen (international, europäisch, staatlich, regional und lokal) gehören, und hebt die Rolle hervor, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der konkreten Verwirklichung und bei der Förderung dieser Rechte spielen können;

3.   bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten nach wie vor einer Kontrolle ihrer eigenen Maßnahmen und Praktiken im Bereich der Menschenrechte durch die Europäische Union entziehen und versuchen, den Schutz dieser Rechte rein einzelstaatlich zu regeln, was die aktive Rolle der Europäischen Union in der Welt als Verfechterin der Menschenrechte beeinträchtigt und die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der Europäischen Union im Bereich des Schutzes der Grundrechte verringert;

4.   verweist darauf, dass der EuGH nach Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags die Aufgabe hat, für die Einhaltung der Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der EMRK sowie aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten ergeben, zu sorgen;

5.   unterstreicht, dass Artikel 7 des EU-Vertrags ein europäisches Verfahren vorsieht, um sicherzustellen, dass schwerwiegende und systematische Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in der Europäischen Union nicht stattfinden, dass jedoch von einem solchen Verfahren nie Gebrauch gemacht wurde, obwohl Verstöße in den EU-Mitgliedstaaten begangen werden, wie durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte belegt ist; fordert die EU-Institutionen zur Einrichtung eines Monitoring-Mechanismus und zur Festlegung einer Reihe objektiver Kriterien für die Umsetzung von Artikel 7 des EU-Vertrags auf;

6.   betont, dass einerseits die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten vom EuGH als Quelle der Anregung bei der Ausformung seiner Grundrechtsdogmatik genutzt werden und andererseits die Charta einen gemeinsamen Sockel der Mindestrechte darstellt und dass die Mitgliedstaaten nicht unter dem Vorwand, die Charta biete für bestimmte Rechte ein geringeres Schutzniveau als die Sicherungen ihrer eigenen Verfassung, diese abschwächen können;

7.   begrüßt Artikel 53 der Charta, der es dem EuGH gestattet, seine Rechtsprechung zu Grundrechten zu vertiefen und diesen eine rechtliche Grundlage gibt, was im Zusammenhang mit der Entwicklung des europäischen Rechts von entscheidender Bedeutung ist;

8.   hebt hervor, dass die Justiz der Mitgliedstaaten eine grundlegende Rolle im Prozess der Durchsetzung der Menschenrechte spielt; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Fort- und Weiterbildung den staatlichen Richtern Schutzmöglichkeiten der Menschenrechte näherzubringen;

Allgemeine Empfehlungen

9.   ist der Auffassung, dass die Durchsetzung der Grundrechte ein Ziel der gesamten europäischen Politik sein muss; ist der Auffassung, dass die Organe der Europäischen Union deshalb aktiv die Grundrechte fördern und schützen und sie bei der Erarbeitung und Annahme von Rechtsvorschriften uneingeschränkt berücksichtigen sollten;

10.   begrüßt die Schaffung der Agentur als ersten Schritt, um den Forderungen des Europäischen Parlaments nachzukommen, einen integrierten ordnungspolitischen und institutionellen Rahmen zu schaffen, mit dessen Hilfe die Charta wirksam angewandt werden kann und Übereinstimmung mit dem von der EMRK errichteten System gewährleistet wird; verweist jedoch darauf, dass in dem jährlichen Gesamtbericht über die Menschenrechte, der vom europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger zu den Menschenrechten erstellt und bis 2005 veröffentlicht wurde, die Anwendung aller von der Charta anerkannten Rechte in jedem einzelnen Mitgliedstaat untersucht wurde, und ist deshalb besorgt angesichts der Tatsache, dass infolge des begrenzten Mandats der Agentur und der Auflösung des Netzes eine ganze Reihe von wichtigen Bereichen der Menschenrechtspolitik in Europa nicht mehr systematisch untersucht werden könnten;

11.   betont im Hinblick auf das begrenzte Mandat der Agentur, dass Fragen der Menschenrechte nicht künstlich in Bereiche des ersten, zweiten und dritten Pfeilers getrennt werden dürfen, wie die Mitgliedstaaten die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union definiert haben, da die Grundrechte ein untrennbares Ganzes darstellen und in enger Wechselbeziehung stehen; ist der Auffassung, dass es deshalb erforderlich ist, dass Kommission und Rat in Zusammenarbeit mit der Agentur zunächst einmal die Probleme im Bereich der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten insgesamt prüfen, und zwar über den rein europäischen Rahmen hinaus, ohne sich auf die jeweils in der Europäischen Union aktuellen Themen oder auf konkrete juristische und politische Instrumente zu beschränken, indem sie immer wieder auftretende Probleme und aktuelle Fragen im Bereich der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten bestimmen und alle bestehenden internationalen und europäischen Mechanismen in Erwägung ziehen;

12.   fordert Kommission und Rat auf, die Informationen zu nutzen, die die Agentur, der Europarat, die Kontrollorgane der Vereinten Nationen, die nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und die nichtstaatlichen Organisationen bei ihren Überprüfungen innerhalb der Europäischen Union zusammengetragen haben, und ausgehend von diesen Informationen Abhilfemaßnahmen oder einen präventiven Rechtsrahmen zu erstellen;

13.   behält sich das Recht vor, die Arbeit der Agentur in der Europäischen Union zu beobachten und sich mit Menschenrechtsfragen, die nicht in die Zuständigkeit der Agentur fallen, zu befassen; fordert die Kommission auf, gemäß ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge dasselbe zu tun;

14.   erinnert daran, dass eine aktive Politik für die Menschenrechte nicht auf die Fälle beschränkt sein darf, die für die öffentliche Meinung am sichtbarsten sind, und dass schwerwiegende Rechtsverletzungen kaum der kritischen Kontrolle dieser öffentlichen Meinung unterliegen, weil sie in geschlossenen Einrichtungen für Minderjährige, Senioren und Kranke oder in Haftanstalten vorkommen; unterstreicht, dass die Lebensbedingungen in diesen geschlossenen Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten und die Europäische Union sachkundig überprüft werden müssen, sowohl was die Vorschriften als auch was die Praktiken betrifft;

15.   fordert den Rat auf, in seinen künftigen Jahresberichten zur Lage der Menschenrechte in der Welt nicht nur die Situation in der Welt, sondern auch die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu analysieren; ist der Auffassung, dass eine solche zweigleisige Analyse deutlich machen würde, dass sich in die Europäische Union in gleicher Weise für den Schutz der Menschenrechte in ihrem Innern wie auch außerhalb ihrer Grenzen einsetzt, damit verhindert wird, dass verschiedene Maßstäbe angelegt werden;

16.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die nach den Pariser Grundsätzen der Vereinten Nationen arbeiten, Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive sowie ausreichende Finanzmittel zu gewähren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Aufgaben dieser Einrichtungen gehört, die Menschenrechtspolitik zu verfolgen und somit Versäumnissen vorzubeugen und Verbesserungen anzuregen, wobei die Wirksamkeit der Maßnahmen natürlich in erster Linie daran zu messen ist, ob Probleme im Vorfeld verhindert und nicht nur bestehende Probleme gelöst werden; fordert die Mitgliedstaaten, die noch nicht dafür Sorge getragen haben, auf, die oben genannten nationalen Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte einzurichten;

17.   fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" in eine ständige Arbeitsgruppe umzuwandeln, die parallel zur Arbeitsgruppe Menschenrechte (COHOM) tätig wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zuständigkeitsbereiche Menschenrechte und Grundfreiheiten einem einzigen Kommissionsmitglied zuzuweisen;

18.   verweist darauf, dass es unter politischen Gesichtspunkten für wesentlich hält, dass die Förderung der Grundrechte in die Ziele aufgenommen wird, die umgesetzt werden sollen, wenn der gemeinschaftliche Besitzstand vereinfacht oder neu formuliert wird; fordert, dass bei jeder neuen Maßnahme, jedem neuen Legislativvorschlag und jedem neuen Programm eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, bei der die Achtung der Grundrechte geprüft wird, und dass diese Bewertung obligatorisch in die Begründung des Vorschlags aufgenommen wird, und wünscht, dass auch die Mitgliedstaaten sich mit entsprechenden Instrumenten zur Folgenabschätzung in der darauffolgenden Phase der innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ausstatten;

Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte

19.   begrüßt die Aussicht auf den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, selbst wenn ein solcher Beitritt keine grundlegenden Veränderungen mit sich bringt, denn wenn ein vor dem EuGH verhandelter Prozessgegenstand die in der Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Freiheiten berührt, so behandelt der EuGH die EMRK als echten Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union(5);

20.   verweist auf die wichtige Aufgabe, die die Kontrollinstitutionen und -mechanismen des Europarates sowie seine verschiedenen Konventionen in Menschenrechtsfragen erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union sowie die Agentur dringend auf, diese Erfahrungen zu nutzen, diese Mechanismen zu berücksichtigen und in die Vernetzungsverfahren einzubeziehen und die vom Europarat entwickelten Standards sowie andere konkrete Ergebnisse seiner Arbeit zu nutzen; fordert, dass alle Möglichkeiten, die die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bietet, umfassend ausgeschöpft werden;

21.   fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen und Organisationen, die sich mit dem Schutz der Grundrechte befassen, sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene;

22.   betont erneut, dass es für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in der Welt äußerst wichtig ist, dass die Europäische Union nicht in der Innen- und in der Außenpolitik verschiedene Maßstäbe anlegt;

23.   ist der Auffassung, dass – auch wenn die Europäische Union als solche nicht Vertragspartei ist – die Tatsache, dass die meisten Mitgliedstaaten Übereinkommen oder anderen internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich des Schutzes der Grundrechte beigetreten sind, eine Verpflichtung für die Union nach sich zieht, sich an die Bestimmungen dieser Instrumente sowie gegebenenfalls an die Empfehlungen zu halten, die die im Rahmen dieser Instrumente geschaffenen Organe abgeben, soweit das Recht der Union keinen gleich- oder höherwertigen Schutz bietet; hofft, dass der EuGH sich diesen Ansatz in seiner Rechtsprechung zu eigen macht;

24.   fordert die Europäische Union auf, Kooperationsvereinbarungen mit den internationalen Einrichtungen und Organisationen, die sich mit dem Schutz der Grundrechte befassen, abzuschließen, insbesondere mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte und den anderen einschlägigen Organen der Vereinten Nationen sowie mit dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte und mit dem Hohen Kommissar für nationale Minderheiten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht

25.   betont, dass es notwendig ist, in dem Maße, wie sich die Zuständigkeiten der Europäischen Union entwickeln, die Grundrechte und die Freiheiten des Einzelnen zu bewerten und voll und ganz zu respektieren; ist deshalb der Auffassung, dass die zwei Ziele, nämlich die Grundrechte zu wahren und die kollektive Sicherheit zu gewährleisten, nicht nur miteinander vereinbar, sondern miteinander verflochten sind und dass angemessene politische Maßnahmen verhindern können, dass ein repressives Vorgehen die Freiheiten des Einzelnen bedroht;

26.   ist der Auffassung, dass die Entwicklung eines auf der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beruhenden europäischen Rechtsraums sich auf die entsprechenden Verfahrensgarantien in der gesamten Europäischen Union und die Achtung der Grundrechte, wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags unterstrichen werden, gründen muss; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur raschen Annahme einer angemessenen legislativen Maßnahme zu den Rechten des Einzelnen in Strafverfahren auf; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Europäische Haftbefehl und andere Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit den EU-Menschenrechtsstandards angewandt werden;

27.   verweist nachdrücklich auf das Recht jeder festgenommenen Person, umfassenden rechtlichen Schutz zu beanspruchen sowie gegebenenfalls die Hilfe der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes und die Dienste eines unabhängigen Dolmetschers in Anspruch nehmen zu können;

28.   bekundet seine Besorgnis über die hohe Zahl der Verstöße gegen die EMRK in EU-Mitgliedstaaten und fordert sie nachdrücklich auf, entsprechende Urteile umzusetzen und strukturelle Mängel und systematische Verletzungen der Menschenrechte durch die Einführung notwendiger Reformen anzugehen;

29.   ist besorgt über die Tatsache, dass die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus oft dazu geführt hat, dass das Niveau des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, insbesondere des Grundrechts auf Privatsphäre, Datenschutz und Nicht-Diskriminierung, gesenkt wurde, und ist der Auffassung, dass die Europäische Union international entschlossener tätig werden muss, um eine echte Strategie auf der Grundlage der umfassenden Einhaltung internationaler Standards und Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte sowie des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Charta zu fördern; fordert den Rat deshalb nachdrücklich auf, den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, im Einklang mit den Empfehlungen des Parlaments für höhere Standards anzunehmen; ist der Auffassung, dass im Rahmen einer solchen Strategie zu berücksichtigen ist, dass eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Geheimdienste erforderlich ist, um zu vermeiden, dass Informationen, die mit Hilfe von Folter oder Misshandlungen oder unter anderen Bedingungen, die nicht den internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen, erlangt wurden, als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren, einschließlich Ermittlungsverfahren, herangezogen werden;

30.   fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen(6) umzusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung des designierten US-amerikanischen Präsidenten, dass das Internierungslager Guantanamo Bay geschlossen werden soll und die dort Inhaftierten vor Gericht gestellt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu erklären, dass sie bereit sind, gemeinsam Lösungen für die übrigen Insassen zu finden;

31.   bedauert, dass die Europäische Union die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 und vom 4. Dezember 2008, sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts des Vereinigten Königreichs vom 7. Mai 2008 zugunsten der PMOI (Volksmudschaheddin von Iran) nicht umgesetzt hat;

Diskriminierung
Allgemeine Erwägungen

32.   weist nachdrücklich auf den Unterschied zwischen Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik hin; ist der Auffassung, dass Chancengleichheit ein Grundrecht aller Menschen und kein Privileg ist und nicht nur den Bürgern eines bestimmten Mitgliedstaates zukommen darf; ist deshalb der Auffassung, dass jede Form von Diskriminierung mit demselben Nachdruck bekämpft werden muss;

33.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Empfehlungen der Agentur, die in Kapitel 7 ihres ersten Jahresberichts(7) formuliert wurden, uneingeschränkt umzusetzen;

34.   stellt mit Besorgnis fest, dass die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen nicht zufriedenstellend ist, und schließt sich diesbezüglich der Bewertung im Jahresbericht 2008 der Agentur an; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dringend auf, diese Maßnahmen konkret umzusetzen, insbesondere die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, und verweist darauf, dass diese Richtlinien Mindeststandards vorsehen und deshalb die Grundlage für eine umfassende Antidiskriminierungspolitik bilden sollten;

35.   fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Protokoll Nr. 12 zur EMRK(8) zu ratifizieren, da in ihm ein allgemeines Verbot jeglicher Form der Diskriminierung vereinbart wurde und gewährleistet ist, dass niemand von einer Behörde diskriminiert werden darf, gleich aus welchem Grund; stellt fest, dass eine solche Bestimmung in den geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und des Europarates gegenwärtig nicht existiert;

36.   begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet Chancengleichheit der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426), wodurch der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG auf alle anderen Formen von Diskriminierung erweitert und damit Artikel 21 der Charta umgesetzt wird, der einen größeren Spielraum einräumt als Artikel 13 des EG-Vertrags, da dort zusätzliche Fälle von Diskriminierung aufgezählt werden: aus Gründen der Hautfarbe, der sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, des Vermögens oder der Geburt;

37.   bedauert, dass die vorgeschlagene Richtlinie wesentliche Lücken beim rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aufweist, namentlich da sie eine große Zahl von Ausnahmen in folgenden Bereichen vorsieht: öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, Zivil- und Familienstand und Reproduktionsrechte, Bildung und Religion; ist besorgt darüber, dass durch diese "Ausweichklauseln" kein echtes Verbot der Diskriminierung besteht, sondern diese eine Kodifizierung bestehender diskriminierender Praktiken zur Folge haben können; weist die Kommission darauf hin, dass die Richtlinie die geltende Rechtsprechung im Bereich der Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), namentlich das Urteil in der Rechtssache Maruko(9), berücksichtigen muss;

38.   fordert die Kommission auf, die Agentur in die Verfahren zur Erarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung einzubeziehen, so dass diese einen wesentlichen Beitrag leisten kann, indem sie regelmäßig aktuelle und detaillierte Informationen liefert, die für die Erarbeitung zusätzlicher Rechtsvorschriften wichtig sind, und schon in der Phase der Vorbereitung von Vorschlägen von Rechtsakten die Stellungnahme der Agentur einzuholen;

39.   begrüßt die Annahme des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(10) nach der politischen Einigung vom Dezember 2007; verweist auf seinen Standpunkt vom 29. November 2007(11), in dem es den Vorschlag befürwortet hat; fordert die Kommission auf, nach Konsultation der Agentur einen entsprechenden Rechtsakt zur Bekämpfung von Homophobie vorzuschlagen;

40.   ist besorgt über die unzureichende Kenntnis der Antidiskriminierungsvorschriften in den Mitgliedstaaten und erinnert daran, dass sich die Bürger der Union die EU- Rechtsvorschriften zu eigen machen müssen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, dass diese Vorschriften bekannter werden; betont gleichzeitig, dass eine Rechtsvorschrift nur dann Wirkung zeigt, wenn die Bürger problemlos Zugang zu den Gerichten haben, da das System des Schutzes, das durch die Antidiskriminierungsrichtlinien vorgesehen ist, davon abhängt, ob die Opfer die Initiative ergreifen;

41.   ist der Auffassung, dass sich der Kampf gegen Diskriminierung über rechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe hinaus notwendigerweise auf Bildung, Förderung bewährter Verfahren und Informationskampagnen stützen muss, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden und auf Gebiete oder Bereiche zugeschnitten sind, in denen Diskriminierungen stattfinden; fordert die nationalen und lokalen Behörden auf, die von der Agentur und dem Europarat vorbereiteten Informationsinstrumente zu nutzen, wenn sie Maßnahmen zur Aufklärung oder zur Förderung von Antidiskriminierungsmaßnahmen ergreifen;

42.   betont, dass das Konzept positiver Maßnahmen, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Diskriminierungen in bestimmten Fällen nur dann wirksam bekämpft werden können, wenn die Behörden aktiv tätig werden, um ein erheblich gestörtes Gleichgewicht wiederherzustellen, nicht allein in der Durchsetzung von Quoten besteht; betont, dass solche Maßnahmen in der Praxis verschiedenste Formen annehmen können, wie die Garantie von Einstellungsgesprächen, den bevorzugten Zugang zu Ausbildungsgängen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, in denen bestimmte Gruppen unterrepräsentiert sind, die vorrangige Verbreitung von Stellenangeboten in bestimmten Bevölkerungsgruppen oder die Berücksichtigung von Berufserfahrung, statt nur Diplome anzuerkennen;

43.   ist der Auffassung, dass die Erhebung von Daten zur Lage von Minderheiten und benachteiligten Gruppen wichtig ist, wie in den verschiedenen Berichten der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und der Agentur betont wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte statistische Daten zu rassistischen Straftaten zu veröffentlichen und Untersuchungen zu den Straftaten und/oder den Opfern zu entwickeln, die die Erhebung quantitativer und vergleichbarer Daten in Bezug auf die Opfer solcher Straftaten ermöglichen;

Minderheiten

44.   stellt fest, dass mit den jüngsten Erweiterungen der Europäischen Union zu den ca. 50 Minderheitengruppen, die es in der EU-15 gab, fast 100 weitere Gruppen hinzugekommen sind, und betont, dass in den ost- und mitteleuropäischen Mitgliedstaaten wegen des geringen Anteils von Migranten, Flüchtlingen und ansässigen Drittstaatsangehörigen sowie der Existenz autochthoner ("traditioneller") Minderheiten, die in stärkerem Maße spürbar ist, Einwanderungs- und Integrationspolitik von der Minderheitenpolitik getrennt wird;

45.   betont, dass obwohl der Schutz von Minderheiten ein Teil der Kriterien von Kopenhagen ist, es weder ein gemeinsames Kriterium noch Mindeststandards für die Rechte nationaler Minderheiten in der Gemeinschaftspolitik gibt und dass es auch keine einheitliche Definition in der Europäischen Union gibt, was die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit betrifft; empfiehlt, eine solche europaweite Definition auf der Grundlage der Empfehlung 1201 des Europarates (1993) zu erarbeiten; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, zur Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Charta für Regional- und Minderheitensprachen und der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten auf;

46.   betont in diesem Zusammenhang, dass immer mehr Unionsbürger von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen und dass sie voll und ganz die Rechte in Bezug auf ihren Status als Unionsbürger genießen sollten, die in den Verträgen niedergelegt sind, insbesondere betreffend die Beteiligung an lokalen Wahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament und die Freizügigkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit umfassend gerecht werden, und die EU-Institutionen, weitere Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Unionsbürgern in der gesamten Europäischen Union einzuleiten;

47.   unterstreicht die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Regional- bzw. Minderheitensprachen und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Recht, in der Muttersprache zu sprechen und unterrichtet zu werden, eines der elementarsten Grundrechte ist; begrüßt ferner die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anerkennung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs, der von entscheidender Bedeutung für die umfassende Wahrnehmung der Rechte kultureller und religiöser Minderheiten ist;

48.   ist der Auffassung, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Selbstverwaltung die wirksamsten Wege des Umgangs mit den Rechten der Angehörigen von nationalen Minderheiten sind und dass in der Union bestehende bewährte Verfahren angewandt werden sollten; ermutigt zur Ausübung geeigneter Arten von Selbstverwaltung unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Mitgliedstaaten;

49.   betont, dass die EU-Politik der Mehrsprachigkeit Regional- und Minderheitensprachen durch gezielte Finanzierung und besondere Programme neben dem Programm für lebenslanges Lernen schützen und fördern soll;

50.   ist der Auffassung, dass sich Staatenlose, die dauerhaft in den Mitgliedstaaten ansässig sind, in einer in der Europäischen Union einzigartigen Lage befinden, da einige Mitgliedstaaten ihnen ungerechtfertigte oder nicht unbedingt erforderliche Anforderungen auferlegen, durch die diese Personen im Vergleich zu den Bürgern der Mehrheitsgruppe diskriminiert werden; fordert deshalb alle betroffenen Mitgliedstaaten auf, die Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (1954) und zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961) zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten, die in den 1990er Jahren ihre Souveränität erlangt oder wiedererlangt haben, auf, alle Personen, die zuvor auf ihrem Gebiet ansässig waren, ohne Diskriminierung zu behandeln, und fordert sie auf, systematisch gerechte und auf den Empfehlungen der internationalen Organisationen beruhende Lösungen für die Probleme zu finden, denen sämtliche Opfer diskriminierender Praktiken ausgesetzt sind; verurteilt insbesondere Praktiken der vorsätzlichen Löschung eingetragener ständiger Wohnsitze innerhalb der Europäischen Union und fordert die betroffenen Regierungen auf, wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Status dieser Staatenlosen einzuleiten;

Roma

51.   ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft der Roma einen besonderen Schutz benötigt, da sie nach der Erweiterung der Europäischen Union zu einer der zahlenmäßig größten Minderheiten in der Europäischen Union geworden ist; betont, dass diese Gemeinschaft seit jeher infolge von sich ständig verschärfender Diskriminierung und Ausgrenzung marginalisiert und daran gehindert worden ist, sich in bestimmten Schlüsselbereichen zu entwickeln;

52.   ist der Auffassung, dass die soziale Ausgrenzung und Diskriminierung der Romagemeinschaften trotz rechtlicher, politischer und finanzieller Instrumente, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen auf europäischer Ebene eingesetzt werden, eine Tatsache ist; stellt fest, dass die inkohärenten und nicht abgestimmten Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bisher keine strukturellen und nachhaltigen Verbesserungen der Lage der Roma bewirkt haben, vor allem in Schlüsselbereichen wie dem Zugang zu Bildung, Wohnung und Beschäftigung, und dass diese Tatsache des Scheiterns nun öffentlich eingeräumt wird;

53.   bedauert, dass die Europäische Union keine umfassende und integrierte Politik verfolgt, die gezielt die Diskriminierung von Roma bekämpft und deren wichtigste Probleme angeht, die durch eine Reihe von Mechanismen zur Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte festgestellt wurden, einschließlich der Bewertungen vor den Beitritten, die die Kommission vorgenommen hat, der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Berichte der Agentur; bekräftigt, dass es in der kollektiven Verantwortung der Europäischen Union liegt, diesen Problemen entgegenzutreten, die eine der umfassendsten und komplexesten Fragen im Bereich der Menschenrechte darstellen, und dass die Europäische Union dieses Thema entschlossen anpacken muss;

54.   betont, dass ein umfassender aktiver Ansatz bei der Bekämpfung von Diskriminierungen erforderlich ist, der auf den Menschenrechten basiert und die europäische Dimension der Diskriminierung von Roma widerspiegelt; ist der Auffassung, dass eine Rahmenstrategie der Europäischen Union zur Integration der Roma die wahren Probleme angehen muss, indem sie einen Zeitplan für die Mitgliedstaaten mit Zielen und Prioritäten vorlegt und die Überwachung und Bewertung der Prozesse mit Blick auf folgende Aspekte erleichtert:

   die Segregation von Roma beim Zugang zu Wohnraum, Menschenrechtsverletzungen wie Vertreibungen und ihre Ausgrenzung auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Bildungssystemen sowie bei der Gesundheitsfürsorge durch die Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen das Problem der hohen Arbeitslosenrate angegangen werden soll;
   die Tatsache, dass Behörden ihnen häufig ihre Rechte verwehren und dass sie politisch nicht angemessen vertreten sind;
   die weit verbreitete romafeindliche Einstellung, die weitgehend unzureichenden Garantien gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse auf lokaler Ebene und die zu geringe Zahl geeigneter Integrationsprogramme; die Diskriminierung bei der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Zwangssterilisierungen, Segregation sowie das Fehlen angemessener Informationen zu Familienplanung;
   Diskriminierung durch die Polizei, die polizeiliche Erstellung von Täterprofilen nach rassischen Gesichtspunkten – unter anderem durch Fingerabdrucknahme und andere Formen der Erfassung – sowie den großen Ermessensspielraum der Polizei, wozu auch unangemessene Stichprobenkontrollen gehören, was deutlich macht, wie dringend Aufklärungs- und Sensibilisierungsprogramme zur Abstellung von Diskriminierung durch die Polizei, die weitgehend nicht existieren, erforderlich sind;
   die besonders schwierige Lage der Romafrauen, die mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind;

Chancengleichheit

55.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau niedergelegten Rechte verstärkt zu wahren, zu schützen und umzusetzen, und fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, ihre Vorbehalte aufzuheben und das Fakultativprotokoll(12) zu diesem Übereinkommen zu ratifizieren; betont gleichzeitig, dass sie die im Rahmen der UN-Erklärung und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 eingegangenen Verpflichtungen konsequent einhalten müssen;

56.   fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, durch effiziente Maßnahmen gegen die direkte und indirekte Diskriminierung von Frauen in allen Bereichen (einschließlich Ehe, Partnerschaft und anderen familiären Beziehungen) und gegen mehrfache Diskriminierung (die aus Gründen des Geschlechts und zugleich aus anderen Gründen erfolgt) vorzugehen;

57.   fordert, der Lage von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, sowie von eingewanderten Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da ihre Ausgrenzung durch Mehrfachdiskriminierung sowohl außerhalb als auch innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaften noch verstärkt wird; empfiehlt die Annahme von integrierten nationalen Aktionsplänen, um der Mehrfachdiskriminierung wirksam entgegenzutreten, vor allem wenn sich in einem bestimmten Mitgliedstaat verschiedene Einrichtungen mit Problemen der Diskriminierung befassen;

58.   betont, dass die Gewalt, denen Frauen auf Grund ihres Geschlechts ausgesetzt sind, insbesondere häusliche Gewalt, auf europäischer und nationaler Ebene zugegeben und bekämpft werden muss, da es sich um eine weit verbreitete und oft unterschätzte Form des Verstoßes gegen Frauenrechte handelt, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Frauen vor jeder Form von Gewalt zu schützen, und dabei die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen(13) zu berücksichtigen;

59.   fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, sexuelle Ausbeutung in all ihren Formen einzuräumen und zu verfolgen; ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die die vereinbarten EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels(14) nicht umsetzen, zur Rechenschaft gezogen werden sollten und dass die Mitgliedstaaten das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, und das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen gegen Menschenhandel ratifizieren sollten; fordert die Kommission dringend auf, den Aktionsplan gegen Menschenhandel umzusetzen;

60.   betont, dass das Recht auf reproduktive und sexuelle Gesundheit stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, dass eine angemessene Sexualerziehung eingerichtet wird, dass Informationen und Einrichtungen für eine vertrauliche Beratung zur Verfügung gestellt und die Möglichkeiten der Verhütung vereinfacht werden, damit jede unerwünschte Schwangerschaft und illegale und gefährliche Abtreibungen verhindert werden können, sowie dass die Praxis der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen bekämpft wird;

61.   betont, dass zu ethnischen Minderheiten gehörenden Frauen unabhängig von ihrem rechtlichen Status der Zugang zu öffentlichen Mitteln gewährleistet werden sollte, um ihnen Zugang zu sicherer, gleicher, kulturellen Besonderheiten Rechnung tragender Gesundheitsfürsorge und zu damit verbundenen Rechten zu ermöglichen, insbesondere zu sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie damit verbundenen Rechten; ist der Auffassung, dass ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden sollte, um die körperliche Unversehrtheit junger Mädchen vor Genitalverstümmelung zu gewährleisten;

62.   betont, dass zwar Fortschritte bei der Frauenbeschäftigung erzielt wurden, Frauen trotz ihres hohen Ausbildungsniveaus jedoch weiterhin in bestimmten Berufen konzentriert werden, für dieselbe Arbeit nach wie vor schlechter entlohnt werden als Männer und in Entscheidungsfunktionen weniger vertreten sind und dass sie von den Arbeitgebern weiterhin mit Misstrauen betrachtet werden, was Schwangerschaft und Mutterschaft betrifft; ist der Auffassung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle ernsthaft angegangen werden muss, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen und die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten;

63.   fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen;

64.   betont, dass Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn auch durch eine aktive Politik zur Förderung der Vereinbarkeit von Privat-, Berufs- und Familienleben unterstützt werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sowohl einen geteilten Elternurlaub als auch einen Väterurlaub zu fördern und die Kosten von Mutterschutz und Elternurlaub umzulegen, um sicherzustellen, dass die Arbeitskraft von Frauen nicht länger teurer ist als die von Männern; betont ferner, dass Sensibilisierungskampagnen erforderlich sind, um geschlechtsspezifisch stereotype Familienmuster zu vermeiden, und unterstreicht, wie wichtig flexible Arbeitsbedingungen, ein verbesserter Zugang zur Kinderbetreuung und die Gewährleistung einer vollständigen Einbeziehung von Frauen mit Kindern in Rentensysteme sind;

65.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Sozialpartnern die Diskriminierung schwangerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Niveau des Mutterschutzes zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, eingehender zu bewerten, ob die einschlägigen nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen;

66.   weist auf die hohe Zahl von Lebenspartnern (vor allem Frauen) selbständig Berufstätiger hin (hauptsächlich in der Landwirtschaft), deren Rechtsstellung in vielen Mitgliedstaaten ungewiss ist, was zu besonderen finanziellen und rechtlichen Problemen führen kann, was die Wahrnehmung von Mutterschaftsurlaub bzw. Krankschreibungen, den Erwerb von Rentenansprüchen und den Zugang zur Sozialversicherung betrifft, wie auch im Fall einer Scheidung;

67.   erkennt an, dass der für Frauen ungleiche Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen auf dem Arbeitsmarkt ihren Zugang zu sozialem Schutz untergräbt, vor allem zu Rentenansprüchen, mit dem Ergebnis, dass die Risikoarmutsquote für Frauen im Alter höher ist als die der Männer; hält es, um die Diskriminierung von Frauen zu verhindern, für wichtig, dass die Individualisierung der Rechte in den Sozialschutzsystemen gewährleistet ist und diese sich nicht aus der Familie begründen; ist der Auffassung, dass deshalb die Dauer der aus Gründen der Pflege von abhängigen Personen außerhalb des formalen Arbeitsmarkts verbrachten Zeit in Anrechnungszeiten umgewandelt werden sollte, die bei den Berechnungen der vollen Rentenansprüche einbezogen werden;

68.   betont, wie wichtig es ist, zu gewährleisten, dass Drittstaatsangehörige, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, und EU-Bürger die geltenden Gesetze und sozialen Gepflogenheiten im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau kennen, damit Diskriminierungen vermieden werden, die sich aus einem mangelnden Verständnis des rechtlichen und sozialen Umfelds ergeben;

69.   fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht zuzulassen, dass Brauchtum, Traditionen oder andere religiöse Erwägungen herangezogen werden, um Diskriminierung, Unterdrückung oder Gewalt aller Art gegenüber Frauen oder Maßnahmen, die deren Leben gefährden, zu rechtfertigen;

70.   fordert die Kommission auf, eine Studie über Diskriminierung von Single-Haushalten, vor allem im Hinblick auf die steuerliche Behandlung, soziale Sicherheit, die öffentlichen Dienstleistungen, Gesundheitsfürsorge und Wohnungsbau zu erarbeiten;

Sexuelle Ausrichtung

71.   ist der Auffassung, dass diskriminierende Bemerkungen in Bezug auf Homosexuelle, die religiöse Würdenträger sowie Persönlichkeiten des sozialen Lebens und Politiker äußern, den Hass und die Gewalt schüren, und fordert die jeweils verantwortlichen Gremien auf, diese Äußerungen zu verurteilen;

72.   unterstützt in diesem Zusammenhang voll und ganz die von allen Mitgliedstaaten unterstützte französische Initiative zur weltweiten Entkriminalisierung der Homosexualität, da Homosexualität in 91 Ländern nach wie vor eine Straftat und in einigen Fällen sogar ein Kapitalverbrechen darstellt;

73.   begrüßt die Veröffentlichung des ersten thematischen Berichts der Agentur über Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung in den Mitgliedstaaten, der auf sein Ersuchen erstellt wurde, und fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Agentur umzusetzen oder gegebenenfalls ihre Gründe dagegen darzulegen;

74.   erinnert alle Mitgliedstaaten daran, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Ansichten der Personen, die dieses Recht wahrnehmen, nicht von der Mehrheit geteilt werden, und dass beispielsweise diskriminierende Verbote von Paraden sowie die Tatsache, dass der Pflicht, die Teilnehmer solcher Veranstaltungen angemessen zu schützen, nicht Genüge getan wird, gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags über die gemeinsamen Werte und Prinzipien der Europäischen Union und gemäß der Charta gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verteidigten Grundsätze verstoßen;

75.   fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften erlassen haben, auf, die von anderen Mitgliedstaaten angenommenen Bestimmungen, die ähnliche Auswirkungen haben, anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für die gegenseitige Anerkennung der bestehenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten festzulegen, um zu gewährleisten, dass das Recht gleichgeschlechtlicher Paare auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union unter den gleichen Bedingungen Anwendung findet wie dies in Bezug auf heterosexuelle Paare der Fall ist;

76.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge vorzulegen, durch die gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für homosexuelle Paare anwenden, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder ob ihre Partnerschaft standesamtlich eingetragen ist, vor allem wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit im Einklang mit dem EU-Recht wahrnehmen;

77.   fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, den Grundsatz der Gleichheit anzuwenden und gesetzgeberisch tätig zu werden, um Diskriminierung von Paaren aus Gründen der sexuellen Orientierung der Partner zu beseitigen;

78.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten Menschen Asyl gewähren, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland fliehen, auf bilateraler und multilateraler Ebene Initiativen zu ergreifen, um die Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung zu beenden, und eine Studie zur Lage von Transgender in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern zu veranlassen, in der vor allem die Gefahr von Belästigung und Gewalt untersucht wird;

Fremdenfeindlichkeit

79.   fordert Rat und Kommission sowie die verschiedenen Ebenen der lokalen und regionalen Selbstverwaltung und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus und Übergriffen auf Minderheitengruppen, einschließlich Roma, traditionelle ethnische Minderheiten und Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten, zu koordinieren, damit die Grundsätze von Toleranz und Nichtdiskriminierung gewahrt werden und die soziale, wirtschaftliche und politische Integration gefördert wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die dies noch nicht getan haben, die Zuständigkeit des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung individueller Mitteilungen im Rahmen des Internationalen Übereinkommens der UNO zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu erklären;

80.   fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Entschiedenheit jede Art der Anstachelung zum Hass in rassistischen Sendungen in den Medien und Artikel, in denen Intoleranz gepredigt wird, in der Form von Verbrechen aus Hass gegen Roma, Einwanderer, Ausländer, traditionelle nationale Minderheiten und andere Minderheitengruppen oder durch Auftreten rechtsextremer Bands und Konzerte, die oft in aller Öffentlichkeit stattfinden, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen nach sich zieht, zu verfolgen; fordert ferner die politischen Parteien und Bewegungen, die einen starken Einfluss auf die Massenmedien ausüben, auf, von Äußerungen des Hasses und Verleumdungen gegen Minderheiten in der Union Abstand zu nehmen;

Junge, ältere und behinderte Menschen

81.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine noch stärkere Einbeziehung der Sozialpartner bei der Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters zu fördern und den Zugang von jungen und älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt und zu Ausbildungsprogrammen entscheidend zu verbessern; fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das VN-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen und das dazugehörige Fakultativprotokoll zu ratifizieren;

82.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mittel, die die Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erhalten, den Kriterien des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen und dass die Mittel für angemessene Betreuungsdienste innerhalb des Lebensumfelds und in den Familien sowie für Möglichkeiten eines selbstbestimmten Lebens bereitgestellt werden;

83.   hält es für wichtig zu gewährleisten, dass alle, die geriatrische Versorgung und eine Behandlung auf Grund von Krankheit oder Invalidität benötigen, Zugang zu Versorgung und Pflege haben, und betont die Notwendigkeit, dass der Bereitstellung von Pflege und dem Schutz von behinderten jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

Kultur

84.   hebt die Bedeutung der Medien bei der Förderung von Vielfalt, Multikulturalismus und Toleranz hervor; fordert alle Mediendienste eindringlich auf, der Verbreitung von Inhalten vorzubeugen, die geeignet sind, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz oder jeder Art von Diskriminierung Vorschub zu leisten;

85.   ermutigt die Mitgliedstaaten, insbesondere im Anschluss an das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs (2008), mit einer großen Bandbreite an Interessengruppierungen, insbesondere NRO, zusammenzuarbeiten, um den interkulturellen Dialog zu fördern und vor allem junge Menschen für gemeinsame Werte und die Achtung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt zu sensibilisieren;

86.   hebt die Bedeutung des Sports bei der Förderung von Toleranz, gegenseitigem Respekt und Verständnis hervor; fordert die nationalen und europäischen Sportgremien auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fortzusetzen, und unterstützt die Einleitung neuer, stärkerer und weiter reichender Initiativen, um auf derzeit bestehenden Maßnahmen aufzubauen;

87.   unterstreicht die wichtige Rolle der Medienkompetenz im Hinblick auf gerechte und gleiche Bildungschancen für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union;

88.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die erfolgreiche Integration von Neuankömmlingen, vor allem von Kindern und Jugendlichen, aus nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten in die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten und sie dabei zu unterstützen, ihre kulturelle Vielfalt zu pflegen;

Streitkräfte

89.   verweist darauf, dass die Grundrechte auch in Kasernen und für Bürger in Uniform uneingeschränkt gelten, und empfiehlt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Grundrechte auch in den Streitkräften eingehalten werden;

Migranten und Flüchtlinge
Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung

90.   ist entsetzt über das tragische Schicksal der Menschen, die bei dem Versuch, auf europäisches Gebiet zu gelangen, umkommen oder in die Hände von Schleusern oder Menschenhändlern fallen;

91.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame und langfristige Politik für legale Einwanderung einzuführen sowie den tatsächlichen Zugang zum Gebiet der Europäischen Union und zu einem Verfahren mit flexibleren und koordinierten Regeln für Asylsuchende zu garantieren, anstatt ihre Anstrengungen auf die Prävention von illegaler Einwanderung zu konzentrieren und dabei ein ständig wachsendes Arsenal an Kontrollmaßnahmen an den Grenzen einzusetzen, bei denen potentielle Asylsuchende jedoch infolge fehlender Mechanismen an den europäischen Grenzen festgehalten werden, was gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt, der in dem Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge niedergelegt ist;

92.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die UNHCR-Gender-Leitlinien (2002) bei der Umsetzung der bestehenden Richtlinien der Gemeinschaft über die Gewährung von Asyl anzuwenden;

93.   fordert den Rat auf, die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und der Mitgliedstaaten eindeutig festzulegen, damit gewährleistet ist, dass die Menschenrechte bei den Kontrollen an den Außengrenzen gewahrt werden; ist der Auffassung, dass das Mandat von FRONTEX dringend dahingehend geändert werden muss, dass es auch die Rettung auf See umfasst; fordert, die demokratische Kontrolle ausüben zu können, wenn FRONTEX Abkommen mit Drittstaaten schließt, insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Organisation von Rückführungen;

94.   fordert den Rat und die Kommission auf, FRONTEX zu ermächtigen, eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Agentur und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) aufzunehmen, um Operationen, die dem Schutz der Menschenrechte Rechnung tragen, zu erleichtern;

95.   ist besorgt, weil die Tatsache, dass Grenzkontrollen in zunehmend größerer Entfernung von den EU-Grenzen durchgeführt werden, es erheblich erschwert, festzustellen, was genau vor sich geht, wenn Personen, die einen Flüchtlingsstatus anstreben, sowie Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, in Kontakt zu den Behörden des Drittstaats kommen;

96.   fordert die Kommission und besonders den Rat mit Nachdruck auf, rasch und ehrgeizig die zukunftsweisende Strategie der Europäischen Union in Fragen des Asyls zur Umsetzung der Phase II voranzutreiben, wozu auch eine Überprüfung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft(15) sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(16) sowie die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros im Bereich der Asylpolitik gehören;

Aufnahme

97.   fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten(17) weiter streng zu überwachen, damit eine fehlende oder unvollständige Umsetzung nicht in vielen Mitgliedstaaten zu Praktiken führt, die hinter den von der Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards zurückbleiben;

98.   verweist darauf, dass auch Einwanderer, die keinen Asylantrag stellen, in eigenen und angemessenen Strukturen Aufnahme finden müssen, in denen sie mit der Hilfe von Dolmetschern und Kulturvermittlern, die eigens dazu ausgebildet wurden, über ihre Rechte und die Möglichkeiten, die ihnen im Aufnahmeland zur Verfügung stehen, sowie über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen aufgeklärt werden;

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

99.   fordert, dass der Situation von Flüchtlingskindern, minderjährigen Asylbewerbern und Kindern mit Migrationshintergrund und von Kindern, deren Eltern entweder Asylsuchende oder Flüchtlinge oder Einwanderer ohne Aufenthaltspapiere sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit diese Kinder ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgelegt sind, wozu auch das Recht auf Diskriminierungsfreiheit gehört, und dass bei allen Maßnahmen in erster Linie das Kindeswohl berücksichtigt wird, wobei jedoch die wichtige Rolle und die Verantwortung der Eltern anerkannt werden müssen; weist auf die Tatsache hin, dass sich in einigen Mitgliedstaaten ein zweigleisiges System im Bildungswesen entwickelt, und betont, dass, wenn Kinder der eigenen Staatsangehörigen und Kinder ausländischer Staatsangehöriger nicht dieselbe Fürsorge und Unterstützung erfahren, dies weder diskriminierend noch langfristig und dadurch gerechtfertigt sein sollte, dass für eine bessere Ausbildung für alle Kinder gesorgt wird, einschließlich des Erlernens der Sprachen des Aufnahmelandes;

100.   fordert, unbegleiteten und von ihren Eltern getrennten Minderjährigen, die nach illegaler Einwanderung im Gebiet der Union eintreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihnen Hilfe und besonderen Schutz zu gewähren; fordert alle staatlichen Stellen – auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene – sowie die europäischen Organe auf, regelmäßig zusammenzuarbeiten, um diese Kinder vor allen Formen von Gewalt und Ausbeutung zu schützen, dafür zu sorgen, dass ihnen unverzüglich ein Vormund zugewiesen wird, ihnen juristische Unterstützung zu erteilen, nach ihrer Familie zu suchen und ihre Aufnahmebedingungen zu verbessern, das heißt eine angemessene Unterbringung, einen erleichterten Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bildung und Ausbildung, vor allem was das Erlernen der Amtssprache des Aufnahmelandes betrifft, berufliche Ausbildung und vollständige Integration in das Schulsystem;

101.   verweist darauf, dass Kinder nicht in Ordnungshaft genommen werden dürfen und dass Kinder in Begleitung ihrer Familie nur in extremen Ausnahmefällen in Gewahrsam genommen werden dürfen, für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur dann, wenn ein solcher Gewahrsam nach Artikel 3 und Artikel 37 Buchstabe b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes in ihrem Interesse ist;

Integration

102.   fordert eine bessere Koordinierung der nationalen Integrationsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige sowie europäische Initiativen in diesem Bereich; betont, dass die gemeinsamen Grundprinzipien für einen kohärenten europäischen Rahmen in diesem Bereich gewährleisten sollten, dass die Integrationspolitik Antidiskriminierungsmaßnahmen einschließt, sich jedoch nicht auf diese beschränkt, sondern zudem eine Reihe anderer Gebiete wie Beschäftigung, Bildung und Berufsausbildung umfasst;

103.   spricht sich für die Entwicklung von Programmen zur Integration und für den interkulturellen Dialog aus, die geeignet sind, potentielle Spannungen zwischen Migranten in der Gemeinschaft und autochthonen Gemeinschaften im Rahmen der nach den Erweiterungen erfolgten Migration zu verhindern;

104.   ist der Auffassung, dass die für die Minderheiten mit Migrationshintergrund dringendste Frage darin besteht, sich möglichst rasch in die Gesellschaft des Landes zu integrieren, in dem sie ansässig sind, wobei dafür zu sorgen ist, dass dies auf Gegenseitigkeit beruht; ist der Auffassung, dass es auch wichtig ist, das Recht jedes Menschen, der in einem Mitgliedstaat geboren ist und dort lebt, anzuerkennen, Zugang zu den bürgerlichen Rechten zu haben; ist der Auffassung, dass das Recht der in einem Staat langfristig wohnenden Personen zur Teilnahme am kommunalen politischen Leben die soziale und politische Integration fördert;

105.   ist besorgt darüber, dass Hunderttausende von Nicht-EU-Bürgern und Staatenlosen vom beruflichen, sozialen und politischen Leben ausgeschlossen sind, weil keine wirksamen Integrationsmaßnahmen ergriffen werden, wodurch das Ziel der Europäischen Union der Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Wohlstands untergraben wird; erkennt die Gefahr, dass die Ausgrenzung den Menschen in eine schwierige Lage bringen kann, wodurch der Weg zu Radikalisierung, zum Menschenhandel und zu anderen Formen der Ausbeutung geöffnet wird;

Rückkehr

106.   fordert nachdrücklich, dass eine Rückführung in das Herkunftsland erst nach einer gerechten und gründlichen Prüfung des Asylantrags erfolgt; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, wenn eine Rückführung nicht möglich oder wegen der kritischen Menschenrechtslage im Herkunfts- oder Transitland inhuman ist, gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon Abstand nehmen sollten, die Betreffenden zurückzuführen;

107.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Lebensbedingungen und die Umstände der Integration von Personen, die in Herkunfts- und Transitländer rückgeführt wurden, zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Personen eine angemessene Unterstützung erhalten;

Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen

108.   ist besorgt über die Tatsache, dass sich die Zahl der Einrichtungen für den Gewahrsam von Ausländern in den Mitgliedstaaten und an ihren Grenzen seit einigen Jahren vervielfacht hat; fordert auf der Grundlage zahlreicher Berichte, einschließlich der Berichte der Delegationen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, in denen häufige Menschenrechtsverletzungen angeprangert werden, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden:

   Gewährleistung des Zugangs von nichtstaatlichen Organisationen, die sich konkret mit dem Schutz der Grundrechte von Migranten und Asylsuchenden befassen, wobei diese Organisationen ein Anrecht auf Anwesenheit in den entsprechenden Einrichtungen haben sollten und dies nicht vom guten Willen der Verantwortlichen abhängen sollte;
   Schaffung eines unabhängigen Kontrollorgans auf europäischer Ebene, das für die Überwachung der Einrichtungen für den Gewahrsam verantwortlich ist und die Achtung der Menschenrechte dort prüft;
   Anforderung eines jährlichen Berichts von der Agentur, in dem die Situation der Personen analysiert wird, die sich in diesen Einrichtungen aufhalten müssen, die unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten stehen und sich innerhalb oder außerhalb ihrer Grenzen befinden, sowie Vorlage dieses Berichts beim Parlament;

109.   ist besorgt über die Tatsache, dass seit 2002 in die meisten bilateralen Abkommen, die die Europäische Union mit Drittstaaten abgeschlossen hat, einschließlich der Handelsabkommen, Rückübernahmeklauseln aufgenommen worden sind, womit die Einwanderungspolitik der Europäischen Union, die sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene durch eine unzureichende parlamentarische Kontrolle gekennzeichnet ist, zunehmend nach außen verlagert wird; fordert Kommission und Rat deshalb auf, das Parlament bereits in einer frühen Phase der Verhandlungen über ein solches Abkommen einzubeziehen und ihm regelmäßig über die Zahl der Personen, die auf der Grundlage dieser Klauseln aus der Europäischen Union abgeschoben werden, Bericht zu erstatten;

Meinungsfreiheit

110.   setzt sich für die Meinungsfreiheit als Grundwert der Europäischen Union ein; ist der Auffassung, dass sie im Rahmen der geltenden Gesetze und verantwortungsbewusst wahrgenommen werden und auf der Achtung des Rechts der Mitmenschen beruhen muss;

111.   begrüßt die insgesamt zufriedenstellende Lage, was die Pressefreiheit in den Mitgliedstaaten betrifft, zumal alle 27 Mitgliedstaaten zu den 56 ersten in der Rangliste zur weltweiten Situation der Pressefreiheit 2007 gehören, die "Reporter ohne Grenzen" aufgestellt hat;

112.   fordert die Mitgliedstaaten, die in den letzten Jahren mit Hilfe ihrer Justiz gegen das Recht von Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Quellen und von Journalisten sowie Redakteuren, Informationen zu veröffentlichen, verstoßen haben, beziehungsweise planen, ihre Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu ändern, auf, ihre Rechtsvorschriften und ihr Vorgehen gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. März 1996 und der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Recht von Journalisten, ihre Informationsquellen nicht bekanntzugeben(18), zu verbessern, da der Verstoß gegen dieses Recht gegenwärtig die größte Gefahr für die Meinungsfreiheit von Journalisten in der Europäischen Union darstellt und in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Verbesserungen zu verzeichnen waren;

113.   betrachtet die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Presse als universelle Rechte, die von keiner Einzelperson oder keiner Gruppe, die sich von einer mündlichen oder schriftlichen Meinung angegriffen fühlt, angetastet werden dürfen; betont gleichzeitig, dass die Gerichte das Recht auf Schadenersatz bei Verbreitung falscher Informationen oder bei Verleumdung nach den geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten müssen;

114.   ist der Auffassung, dass die Pressefreiheit immer im Rahmen der geltenden Gesetze wahrgenommen werden muss; ist jedoch gleichzeitig besorgt darüber, dass die in den letzten Jahren herrschende Tendenz, bestimmte Themen aus der öffentlichen Debatte zu verbannen, in vielen Mitgliedstaaten zu einer inoffiziellen Zensur bzw. zur Selbstzensur in den Medien führt;

Rechte des Kindes
Gewalt, Armut und Arbeit

115.   verurteilt jede Form von Gewalt gegen Kinder und betont insbesondere, dass die in den Mitgliedstaaten am häufigsten auftretenden Formen von Gewalt bekämpft werden müssen: Pädophilie, sexueller Missbrauch, Gewalt in der Familie, körperliche Züchtigung in Schulen und andere Formen des Missbrauchs in Heimen; fordert die Schaffung von sicheren, vertraulichen und zugänglichen Mechanismen, in denen die Kinder in allen Mitgliedstaaten Gewalt anzeigen können; fordert, dass diese Mechanismen eine breite Öffentlichkeit erreichen;

116.   fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zum Verbot der verschiedenen Formen der Ausbeutung von Kindern zu ergreifen, einschließlich Ausbeutung zum Zweck vom Prostitution, Herstellung kinderpornographischen Materials, Drogenhandel, Taschendiebstahl, Bettelei und jede andere Form der Ausbeutung;

117.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Beendung der Praxis inoffizieller Eheschließungen zwischen Minderjährigen, von der oftmals schon sehr junge Kinder betroffen sind, zu ergreifen; vertritt die Ansicht, dass diese Praxis eine Form von sexuellem Missbrauch darstellt, der die Kinder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und vorzeitigen Schulabbruch begünstigt;

118.   fordert die 13 Mitgliedstaaten, die noch keine entsprechenden Gesetze erlassen haben, auf, körperliche Züchtigung vollständig zu verbieten und damit der UN-Studie von 2006 über Gewalt gegen Kinder Rechnung zu tragen, wonach körperliche Züchtigung die häufigste Form von Gewalt gegen Kinder darstellt;

119.   betont, dass sichergestellt werden muss, dass bei allen Maßnahmen, die auf EU- und auf nationaler Ebene ergriffen werden, zu beachten ist, dass Kinderarbeit in jeder Form beseitigt werden muss; ist der Auffassung, dass Ganztagsschulen die beste Möglichkeit darstellen, dieses Problem zu lösen, d. h. gleichzeitig Kinderarbeit zu verhindern und künftig den Teufelskreis aus Analphabetismus und Armut zu durchbrechen;

120.   stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten Tausende von Kindern sowohl in Städten als auch in ländlichen Gebieten für härteste Arbeiten eingesetzt werden, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, dieses Problem entschlossen anzugehen, dazu die nationalen Gesetze strikt anzuwenden und nationale Aufklärungskampagnen zu organisieren, die sich sowohl an Eltern als auch an Kinder richten;

121.   verweist darauf, dass nahezu 20 % der Kinder in der Europäischen Union unter der Armutsschwelle leben und dass die am meisten gefährdeten unter ihnen aus Familien mit nur einem Elternteil und/oder im Ausland geborenen Eltern stammen; fordert deshalb nachdrücklich, dass geeignete Maßnahmen für den Zugang zu Rechten ergriffen werden, bei denen die Interessen der Kinder im Mittelpunkt stehen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Familien, und fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem jene mit den höchsten Armutsraten, sich ehrgeizige, aber realisierbare Ziele für die Verringerung der Armut von Kindern und ihren Familien zu setzen;

122.   fordert die Kommission auf, sich um die Aufnahme der verschiedenen Strategien, die sich gezielt mit Armut von Kindern und ihren Familien, Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Integration von Minderheiten beschäftigen, in alle einschlägigen Entwicklungsstrategien zu bemühen, einschließlich der Strategiedokumente zur Armutsbekämpfung und der Richtprogramme; fordert ferner eindringlich die Mitgliedstaaten auf, sich wirksam gegen Kinderhandel einzusetzen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verstärken, spezielle Schulungsmaßnahmen anzubieten und die einschlägigen rechtlichen Normen umzusetzen;

123.   hebt die Bedeutung des Schutzes von Kindern hervor; ist der Auffassung, dass die Initiativen im Zusammenhang mit einer Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union, etwa eine Website, die ausschließlich kinderspezifischen Fragen gewidmet ist, spezielle Beratung und Kindernotrufnummern sowie die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für EU-Programme für Maßnahmen zugunsten von Kindern, uneingeschränkt umgesetzt und erweitert werden sollten;

Diskriminierung

124.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der vielfältigen Diskriminierung von jungen Menschen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die häufig die verschiedensten Formen annimmt, von der vor allem Kinder, die in Armut leben, Straßenkinder und junge Menschen, die ethnischen Minderheiten oder Migrantengruppen angehören, sowie behinderte Kinder und junge Menschen betroffen sind und die dazu führt, dass ihnen der Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge verwehrt bleibt;

125.   fordert, dass für Romakinder, vor allem, jedoch nicht nur in den Mitgliedstaaten, in denen die Roma eine wichtige ethnische Minderheit darstellen, besondere Maßnahmen ergriffen werden, damit Diskriminierung, Segregation sowie soziale und schulische Ausgrenzung, denen diese Kinder oft zum Opfer fallen, ein Ende haben; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die vollkommen ungerechtfertigte Überrepräsentation von Romakindern in Heimen für geistig behinderte Kinder beseitigt wird, Kampagnen zu organisieren, die für den Schulbesuch werben, und dafür zu sorgen, dass Romakindern nicht länger die Personalausweise verweigert werden, wie es häufig der Fall ist;

126.   fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass benachteiligte und sozial ausgegrenzte Kinder wirksam bereits in einem sehr frühen Alter sowie später in die Bildungssysteme integriert werden, und zu diesem Zweck den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

127.   fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Diskriminierung im Bildungswesen zu kämpfen, wie etwa gemäß dem vor kurzem gefällten diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg(19) gegen die Segregation von Romakindern;

Jugendgerichtsbarkeit

128.   ist der Auffassung, dass die Inhaftierung von minderjährigen Straftätern nur in Ausnahmefällen und nur für einen möglichst kurzen Zeitraum in Betracht gezogen werden sollte, und fordert deshalb, dass für Minderjährige Alternativen zu Haftstrafen geschaffen werden; fordert, dass pädagogische Maßnahmen wie die Verhängung gemeinnütziger Arbeit ergriffen werden, um die Wiedereingliederung der Betroffenen in Gesellschaft und Berufsleben zu gewährleisten;

129.   stellt fest, dass nicht in allen Mitgliedstaaten dasselbe Alter für die Strafmündigkeit gilt, und ist besorgt über die Tatsache, dass in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig Erwachsenengerichte über Kinder verhandeln und dass in anderen Mitgliedstaaten Jugendkammern geschlossen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Justizsysteme anzugleichen, damit kein Kind von einem Gericht so behandelt wird wie ein Erwachsener;

130.   fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder in allen sie betreffenden gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren effizient und unabhängig vertreten werden und dass sie einen gerichtlich benannten Vormund erhalten, wenn kein Familienmitglied in ihrem Namen tätig werden kann; betont, dass alle Kinder, auch jene, die auf gerichtlichen Beschluss in einem Heim untergebracht wurden, von den Behörden darüber informiert werden sollten, welche Rechtsbehelfe ihnen zur Verfügung stehen;

Unterstützung für Kinder

131.   fordert die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden, damit das Recht des Kindes auf eine Familie gewährleistet wird, und deshalb dafür zu sorgen, dass wirksame Lösungen gefunden werden, um die Trennung von Eltern und Kindern sowie die Aussetzung von Kindern zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kinder nicht länger in großen Heimen unterzubringen und statt dessen die bestehenden Strukturen zu reformieren und wirksame alternative pädagogische Strukturen zu entwickeln und zu fördern, die eine Betreuung in Familien oder Gemeinschaften ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle der Unterbringung die notwendigen Mittel für die Rückkehr des Kindes in seine Familie bereitzustellen;

132.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Qualität der Strukturen für die Kinderbetreuung gesichert ist, wozu auch berufliche Weiterbildung, gute Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung für jene gehören, die sich beruflich mit Kinderbetreuung befassen; betont, dass diese Strukturen und die dort Beschäftigten den Kindern solide Grundlagen für deren Zukunft bieten und auch den Eltern nützen, vor allem Eltern, die beruflich sehr belastet sind, oder Alleinerziehenden, und dass sie auch eine Alternative für die Kinder darstellen, deren familiäre Betreuung mangelhaft ist oder nicht existiert;

Teilhabe

133.   verweist darauf, dass Kinder das Recht haben, je nach Alter und Reife eine eigene Meinung zu äußern, und dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich einer Gruppe von Kindern oder einer Organisation anzuschließen, damit sie in diesem Rahmen andere Kinder kennenlernen und sich ausdrücken können; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden deshalb auf, Projekte zu fördern, in denen Kinder die Möglichkeit haben, sich auszudrücken, und zwar im Rahmen von lokalen Kinderräten oder -parlamenten, wobei zu gewährleisten ist, dass die am meisten ausgegrenzten Kinder einbezogen werden und dass Kinder umfassend über diesbezügliche Aktivitäten informiert werden;

134.   begrüßt, dass die Kommission ein Forum ins Leben gerufen hat, in dem Vertreter europäischer Institutionen und nationaler und internationaler Organisationen zusammenarbeiten, die für die Rechte des Kindes eintreten; ist der Auffassung, dass die Teilnahme von Kindern eines der wichtigsten Ziele des Forums sein sollte, und fordert die Kommission deshalb auf, die Beteiligung von Kindern in allen Phasen der Arbeit des Forums sicherzustellen;

135.   hält es für wichtig, dass Kinder in geeigneter Weise über ihre Rechte aufgeklärt werden; fordert die Kommission auf, effiziente Kommunikationsinstrumente zu entwickeln, durch die Kinder besser über ihre Rechte, über die Lage von Kindern in den Mitgliedstaaten sowie über die Aktivitäten der Europäischen Union in diesem Bereich informiert werden;

Soziale Rechte

136.   ist der Auffassung, dass Armut und soziale Ausgrenzung nur bekämpft werden können, wenn die gesamten Grundrechte, und insbesondere die wirtschaftlichen und sozialen Rechte aller, gewährleistet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, das Jahr 2010 zum europäischen Jahr der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu erklären; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich diesbezüglich ehrgeizige Ziele zu setzen und diese auch zu realisieren;

137.   betont, dass es einen Grundbestand an Grundrechten gibt, die unteilbar sind und in einer Wechselbeziehung stehen und zu denen der tatsächliche Zugang für alle Menschen gewährleistet sein muss;

Armut

138.   betont nachdrücklich, dass in Artikel 30 der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung festgelegt ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Charta zu ratifizieren;

139.   betont die zunehmende Bedeutung, die aktiven Integrationsmaßnahmen für Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, zukommt;

140.   betont nachdrücklich, dass äußerste Armut und soziale Ausgrenzung eine Verletzung sämtlicher Grundrechte darstellen;

141.   spricht sich für eine echte Einbeziehung der sozialen Dimension und der Grundrechte in sämtliche Politikbereiche der Europäischen Union aus;

142.   tritt für ein Modell der sozialen und nachhaltigen Entwicklung ein, das einem Ansatz entspricht, der auf den sozialen Rechten beruht und der grundsätzlich auf einen stärkeren sozialen Zusammenhalt abzielt;

143.   verweist darauf, dass in den Artikeln 34 und 36 der Charta das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung sowie auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anerkannt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Bürger, einschließlich der schwächsten, diese Rechte wahrnehmen können;

144.   verweist darauf, dass die Bekämpfung von Armut gemeinsam mit den ärmsten Bevölkerungsgruppen zu erfolgen hat, die von diesem Problem am stärksten betroffen sind und die selbst am besten wissen, welche Folgen ein fehlender Zugang zu Rechten hat und wie man dem abhelfen kann; spricht sich für die Schaffung einer partizipativen Demokratie aus, wobei der Teilhabe von Menschen, die von Armut, Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichheit betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

Obdachlosigkeit

145.   fordert die Kommission auf, eine europäische Rahmendefinition von Obdachlosigkeit auszuarbeiten, vergleichbare und zuverlässige statistische Daten zu erheben und jährlich über die neuesten Maßnahmen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Beendigung der Obdachlosigkeit zu berichten;

146.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Winternotfallpläne auszuarbeiten;

Wohnraum

147.   verweist darauf, dass in Artikel 34 Absatz 3 der Charta das Recht auf Sozialhilfe und auf Wohnungsbeihilfe für alle niedergelegt ist, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um sozialer Ausgrenzung und Armut entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, für die Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu sorgen;

148.   verweist auf die Feststellungen und Grundsätze in dem Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates über angemessenen Wohnraum(20);

Gesundheit

149.   verweist darauf, dass in Artikel 35 der Charta das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung zuerkannt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung, vor allem für Menschen mit geringem Einkommen und Patienten, die eine lange oder teure intensive Betreuung benötigen, gewährleistet ist;

150.   fordert die Mitgliedstaaten und die Europäischen Union auf, sicherzustellen, dass Personen, die Suchtstoffe missbrauchen, vollen Zugang zu spezialisierten Gesundheitsdiensten und sonstigen Behandlungsformen haben und nicht als Kriminelle behandelt werden, nur weil sie selbst verbotene Drogen konsumieren;

Arbeitnehmer

151.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die Transparenz des Arbeitsmarkts verbessert werden muss, und zwar so, dass jede Arbeit (Zeitarbeit, feste Arbeitsplätze, Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit oder Honorararbeit) gemeldet und angemessen entlohnt wird und dass die Rechte der Arbeitnehmer uneingeschränkt gewahrt werden;

152.   stellt fest, dass es nicht in allen Mitgliedstaaten einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt; fordert Instrumente, mit denen allen ein angemessenes Einkommensniveau gewährleistet wird, so dass alle arbeitenden Menschen in der Europäischen Union so entlohnt werden, dass sie ein würdiges Leben führen können;

153.   fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer dringend auf, die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ILO bei der Stärkung ihres Systems und ihrer Kontrollmechanismen zu unterstützen;

154.   ermuntert die Unternehmen, sich Verfahren für die Einstellung und die berufliche Entwicklung zu eigen zu machen, die ihrer Verantwortung gerecht werden und nicht zu Diskriminierungen führen, und so die Beschäftigung von Frauen, Jugendlichen und Behinderten zu fördern;

155.   verweist darauf, dass Diskriminierung auch als Beeinträchtigung der vier Grundfreiheiten – insbesondere der Freizügigkeit von Personen – gesehen werden muss und als solche ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes darstellt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, ihre Übergangsbestimmungen für die Regulierung des Zugangs zu ihren Arbeitsmärkten zu überprüfen, um eine diesbezügliche Differenzierung zwischen europäischen Bürgern zu beseitigen;

156.   fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften so zu ändern, dass dafür gesorgt ist, dass Sexarbeiter/innen, unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung, nicht von kriminellen Organisationen ausgebeutet werden, dass ihnen ihre Grundrechte garantiert werden und dass sie angemessene Sozial- und Gesundheitsfürsorgedienste in Anspruch nehmen können;

157.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die soziale Integration der am schwersten auf dem Arbeitsmarkt Vermittelbaren zu unterstützen und das Phänomen der Erwerbsarmut anzugehen; ist der Auffassung, dass bei solchen Strategien ein faires Gleichgewicht zwischen den Fragen einer gerechten Entlohnung, eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Berufs- und Familienleben, guter Arbeitsbedingungen, des sozialen Schutzes und der Beschäftigungsfähigkeit hergestellt werden sollte;

Nicht gemeldete Arbeitnehmer

158.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das UN-Übereinkommen über die Rechte von Wanderarbeitnehmern(21) zu ratifizieren, und weist darauf hin, dass die meisten Arbeitnehmer, die Leistungen erbringen, ohne über die erforderlichen Aufenthaltsdokumente zu verfügen, einer Arbeit nachgehen, die legal und für die europäischen Wirtschaften unabdingbar ist, wie in der Obsternte, auf dem Bau und bei der Sanierung von Gebäuden sowie bei der Versorgung von Kranken, alten Menschen und Kindern;

159.   fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, nicht länger den Begriff "illegale Einwanderer" zu verwenden, der sehr negativ besetzt ist, und statt dessen eher die Begriffe "nicht gemeldeter Arbeitnehmer/Einwanderer" oder "Person ohne gültige Aufenthaltspapiere" zu verwenden;

160.   bekräftigt, dass das Arbeitsrecht dazu dient, die Arbeitnehmer in einem nicht gleichberechtigten Arbeitsverhältnis zu schützen, wie es bei Arbeitnehmern ohne gültige Aufenthaltspapiere gegeben ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinigungsfreiheit für alle Arbeitnehmer, einschließlich Arbeitnehmern ohne gültige Aufenthaltspapiere, zu schützen;

161.   fordert die Kommission auf, der sich herausbildenden Einwanderungspolitik und den "Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen" dieselbe Priorität und dieselbe Dringlichkeit einzuräumen und sie deshalb gemeinsam zu behandeln;

162.   weist auf die Tatsache hin, dass die oberste Aufgabe der Arbeitsaufsicht darin besteht, Arbeitnehmer zu schützen, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf,

   dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltspapiere gegen einen Arbeitgeber klagen können, der sich gesetzwidrig verhält, ohne dass ihnen die Ausweisung droht;
   in die Ausbildung von Arbeitsinspektoren sowie von Personen zu investieren, die Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltspapiere unterstützen, und sie über die Möglichkeit aufzuklären, offiziell Klage wegen Verstoßes gegen das Arbeitsrecht zu erheben;
   ein System von Sanktionen zu schaffen, mit denen nicht die Arbeitnehmer anstelle der Arbeitgeber bestraft werden;

Senioren

163.   ist der Auffassung, dass die Alterung der Bevölkerung eine Herausforderung darstellt und als Chance betrachtet werden sollte, um Menschen mit langjährigen und wertvollen Erfahrungen enger in die Gesellschaft einzubeziehen, womit ein aktives Altern gefördert wird; vertritt die Auffassung, dass Anstrengungen zur Einbeziehung älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt unternommen werden müssen;

164.   ist der Auffassung, dass alleinstehenden Seniorinnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die besonders schutzbedürftig sind und oft als erste in Armut geraten, wenn die Wirtschaft stagniert;

165.   betont, dass gegen die Diskriminierung älterer Frauen vorgegangen werden muss und dass ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt (d.h. durch Programme zum lebenslangen Lernen) gefördert werden muss, da diese Personengruppe besonders schutzbedürftig ist und zahlenmäßig wächst;

166.   verweist darauf, dass in Artikel 25 der Charta das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben niedergelegt ist; empfiehlt deshalb, dass in Verbindung mit den Artikeln 34 und 35 der Charta Maßnahmen im Bereich der medizinischen Prävention und der sozialen Sicherheit für ältere Menschen ergriffen werden, um ihnen ein Leben in Würde zu ermöglichen;

167.   fordert, die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Rechtsvorschriften über Patientenverfügungen zu verabschieden, um zu gewährleisten, dass Artikel 9 der Oviedo-Konvention über Menschenrechte und Biomedizin umgesetzt wird, wonach dann, wenn ein Patient zum Zeitpunkt der medizinischen Intervention seinen Willen nicht äußern kann, die Wünsche zu berücksichtigen sind, die er früher im Hinblick auf eine solche Intervention geäußert hat und die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens garantiert bleibt;

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168.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union, dem Ministerausschuss, der Parlamentarischen Versammlung und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates sowie den entsprechenden Gremien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19. 7. 2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2. 12. 2000, S. 16.
(3) ABl. L 53 vom 22. 2. 2007, S. 1.
(4) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 229.
(5) So Jean-Claude Juncker in Council of Europe - European Union: A sole ambition for the European Continent, 11. April 2006, p. 4.
(6)1 ABl. C 287 E vom 29. 11. 2007, S. 309.
(7) Jahresbericht 2008 der Agentur für Grundrechte, veröffentlicht am 24. Juni 2008.
(8) Protokoll Nr. 12 zur EMRK, unterzeichnet am 4. November 2000.
(9) In der Rechtssache C-267/06 Tadao Maruko / Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen befand der EuGH in seinem Urteil vom 1. April 2008, dass die Verweigerung der Witwerrente für den überlebenden Lebenspartner eine direkte Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung darstellt, wenn sich überlebende Ehefrauen oder Partnerinnen in Bezug auf die Rente in einer vergleichbaren Situation befinden.
(10) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(11) ABl C 297 E vom 29.11.2008, S. 125.
(12) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, angenommen am 15. Oktober 1999.
(13) Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, angenommen am 20. 12. 1993.
(14) Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19) und Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli .2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1).
(15) ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.
(16) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(17) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
(18) (Empfehlung R (2000)7).
(19) D.H. und andere/Tschechische Republik im Zusammenhang mit Fällen aus früheren Jahren.
(20) Stellungnahme des Kommissars vom 29. Oktober 2007: Niemand sollte obdachlos sein müssen – jeder hat Anspruch auf angemessenen Wohnraum.
(21) Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, angenommen durch die Resolution 45/158 vom 18. Dezember 1990 durch die UN-Generalversammlung.


Seearbeitsübereinkommen 2006
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen den Verbänden der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG
P6_TA(2009)0020B6-0624/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen den Verbänden der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (KOM(2008)0422),

–   gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association) ECSA und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten(1),

–   unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen den Verbänden der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (das Übereinkommen),

–   unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Vereinbarung einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag enthält, die Vereinbarung sowie deren Anhang A durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission in Einklang mit Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durchzuführen,

–   gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union allen Arbeitnehmern das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub zusichert,

B.   in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 1 des EG-Vertrags den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Möglichkeit gibt, in einen Dialog einzutreten und vertragliche Beziehungen herzustellen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen,

C.   in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 2 des EG-Vertrags die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung von auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen – auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien – durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission erfolgen kann,

D.   in der Erwägung, dass das Übereinkommen, wenn alle Mitgliedstaaten es ratifizieren, das für seine Inkraftsetzung erforderliche Stadium erreicht haben wird,

E.   in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Übereinkommens einen bedeutenden Beitrag zur Förderung angemessener Arbeitsnormen weltweit leisten wird,

1.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission – obwohl Artikel 139 Absatz 2 bei Anträgen der Sozialpartner an die Kommission die Konsultation des Parlaments nicht vorschreibt – dennoch ihren Vorschlag dem Parlament vorgelegt und es um Übermittlung seiner Stellungnahme an Kommission und Rat ersucht hat;

2.   begrüßt die von den Sozialpartnern geschlossene Vereinbarung über gewisse Aspekte der Arbeitsbedingungen von Seeleuten im Schifffahrtssektor, da es eine gute Ausgewogenheit bezüglich der notwendigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Gesundheit von Seeleuten aufweist;

3.   teilt die Auffassung, dass die Vereinbarung dem Rat unterbreitet werden sollte; fordert den Rat daher auf, den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Umsetzung der zwischen den Sozialpartnern geschlossenen Vereinbarung zu verabschieden und dabei etwaige besondere Interessen der Mitgliedstaaten und entsprechend auch der Europäischen Union, zu berücksichtigen;

4.   betrachtet es als grundlegende Notwendigkeit, in den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit allgemeingültige Mindestnormen für Seeleute festzulegen und durchzusetzen, die auf Seeschiffen beschäftigt sind oder arbeiten;

5.   begrüßt die Tatsache, dass die Vereinbarung, so wie sie von den Sozialpartnern geschlossen wurde, und der Vorschlag der Kommission lediglich Mindestnormen festschreiben, so dass es den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern überlassen bleibt, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen, die für die dort Beschäftigten noch günstiger sind und im Wesentlichen den Bestimmungen von Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens entsprechen;

6.   erinnert an die Flexibilität, die den Staaten, die dieses Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, in Artikel II Absatz 6 des Übereinkommens geboten wird

7.   unterstreicht die zentrale Rolle der Sozialpartner bei der Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für Arbeitnehmer; unterstützt die angemessene Einbindung der Sozialpartner in den sozialen Dialog und die einschlägigen Verhandlungen sowie deren Abschluss von Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen;

8.   empfiehlt die Annahme des Kommissionsvorschlags;

9.   fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Seearbeitsübereinkommen 2006 unverzüglich zu ratifizieren;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern zu übermitteln.

(1) ABl. L 167, vom 2.7.1999, S. 33.


Entwicklung des UN-Menschenrechtsrats und Rolle der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRCs, einschließlich der Rolle der EU (2008/2201(INI))
P6_TA(2009)0021A6-0498/2008

Das Europäische Parlament,

-   unter Hinweis auf seine früheren, seit 1996 angenommenen Entschließungen zur Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UNCHR), insbesondere seine Entschließung vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission(1), sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(2), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(3), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis zum 16. September 2005(4), vom 21. Februar 2008 zu der Siebten Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)(5) und vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(6),

-   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

-   in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. März 2005 mit dem Titel "In Larger Freedom: towards security, development and human rights for all" (Größere Freiheit: der Weg zu Sicherheit, Entwicklung und Menschenrechten für alle) der Resolution A/RES/60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Ergebnis des Weltgipfels 2005 und des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 7. März 2006 mit dem Titel "In die Vereinten Nationen investieren – die Organisation weltweit stärken",

-   in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des UNHRC,

-   unter Hinweis auf die im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung des EU-Vorsitzes vom 16. März 2006 zur Errichtung des UNHRC,

-   unter Hinweis auf die früheren ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen des UNHRC,

-   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppen des UNHRC zum Beschwerdeverfahren, zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), zum künftigen System der Beiziehung von Sachverständigen, zur Agenda, zum Jahresarbeitsprogramm, zu Arbeitsmethoden, zur Geschäftsordnung und zur Überprüfung der Sonderverfahren,

-   unter Hinweis auf die Ergebnisse der dritten Wahl von Mitgliedstaaten zum UNHRC, die im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. Mai 2008 stattgefunden hat,

-   unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wahlen zum Vorsitz des UNHRC, die am 19. Juni 2008 stattgefunden haben,

-   unter Hinweis auf die erste, zweite und dritte Sitzung der Arbeitsgruppe zur UPR, die vom 7. bis zum 18. April 2008, vom 5. bis zum 16. Mai 2008 bzw. vom 1. bis zum 15. Dezember 2008 stattgefunden haben,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0498/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands und eines der Grundprinzipien der Europäischen Union sind,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union Menschenrechte und Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Außenbeziehungen stellt; ferner in der Erwägung, dass die Außenpolitik der Europäischen Union auf der entschiedenen und eindeutigen Förderung eines wirksamen Multilateralismus, wie er in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist, basiert,

C.   in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und der UNHRC zu den Organisationen gehören, die am besten in der Lage sind, sich umfassend mit den Menschenrechtsfragen und humanitären Herausforderungen zu befassen,

D.   in der Erwägung, dass der Beschluss zur Errichtung des UNHRC als quasi ständiges Gremium allgemein als Initiative begrüßt wurde, mit der die Unzulänglichkeiten der Menschenrechtskommission behoben werden und der Stellenwert der Menschenrechte bei zwischenstaatlichen Debatten durch die Schaffung einer quasi-ständigen Einrichtung erhöht wird,

E.   in der Erwägung, dass sich der UNHRC für seine ersten drei Jahre ein ehrgeiziges Programm vorgenommen hat, zu dem die Überprüfung seiner Verfahren und Arbeitsmethoden, insbesondere die Entwicklung und Durchführung der UPR, zu der bereits drei Sitzungen mit der Überprüfung von 48 Staaten, von denen acht EU-Mitgliedstaaten sind, stattgefunden haben, sowie die Überprüfung der Sonderverfahren gehören,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union eine entschiedene Verfechterin und Fürsprecherin der Errichtung des UNHRC war; ferner in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich engagiert dazu verpflichtet haben, eine aktive und sichtbare Rolle bei der Schaffung und Förderung eines effizienten Gremiums zu spielen, das sich den heutigen Herausforderungen auf dem Gebiet der Menschenrechte widmet,

G.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nachdrücklich dafür eingesetzt hat, dass für die Wahl in den UNHRC eine stärkere Mehrheit und umfassende Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind (diese Vorschläge fanden jedoch keine Berücksichtigung), sowie dafür, dass Verfahren für die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der von den UN-Mitgliedstaaten abgegebenen Wahlversprechen festgelegt werden,

H.   in der Erwägung, dass es Hinweise gibt, dass die Mitgliedstaaten – trotz der Grenzen, die hinsichtlich der Möglichkeit zur Annahme eines einheitlichen Verfahrens in der Europäischen Union nach wie vor bestehen, insbesondere aufgrund entgegengesetzter nationaler Interessen und des fortdauernden Wunsches der Mitgliedstaaten, bei den Vereinten Nationen unabhängig zu handeln – im UNHRC geschlossener agieren als dies in der UNCHR der Fall war,

I.   in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten im UNHRC numerisch in der Minderheit sind, die Möglichkeit der Europäischen Union zur Beeinflussung der Agenda des UNHRC ernsthaft einschränkt und eine ernsthafte Herausforderung für die Einbringung der Standpunkte der Europäischen Union in die Arbeit des UNHRC darstellt,

J.   in der Erwägung, dass die bedauerliche Abwesenheit der Vereinigten Staaten im UNHRC dazu geführt hat, dass die EU ihre Rolle als führende Kraft der demokratischen Staaten bei Menschenrechtsthemen stärken muss,

K.   in der Erwägung, dass es die Entwicklungen im UN-UNHRC aufmerksam verfolgt, indem es regelmäßig Delegationen zu dessen Sitzungen entsendet und Sonderberichterstatter sowie unabhängige Sachverständige einlädt, einen Beitrag zu seiner Arbeit für die Menschenrechte zu leisten,

L.   in der Erwägung, dass die Verfahren und Mechanismen des UNHRC im Einklang mit der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung im Jahr 2011 überprüft werden sollen,

Gesamtbewertung der ersten drei Tätigkeitsjahre des UNHRC

1.   begrüßt die bisher vom UNHRC geleistete Arbeit und nimmt zur Kenntnis, dass der UNHRC über das Potenzial verfügt, sich zu einem wertvollen Rahmen für die multilateralen Bemühungen der Europäischen Union um die Menschenrechte zu entwickeln; bedauert jedoch, dass das neue Gremium während seiner ersten drei Tätigkeitsjahre noch keine wesentlicheren Fortschritte bei der Verbesserung der Menschenrechtsbilanz der Vereinten Nationen erzielt hat;

2.   begrüßt die Annahme wichtiger im Bereich der Menschenrechte normgebender Texte durch den UNHRC, nämlich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker sowie des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; stellt fest, dass der letztgenannte Text eine wegweisende Entscheidung darstellt, da er ein individuelles Beschwerdeverfahren vorsieht, wodurch ein Mechanismus geschaffen wird, der es Opfern von Verletzungen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ermöglicht, auf internationaler Ebene Petitionen einzureichen; fordert die UN-Generalversammlung auf, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu verabschieden, und fordert alle Staaten dringend auf, es schnell zu ratifizieren;

3.   bedauert, dass es dem UNHRC bei vielen der dringlichsten Menschenrechtsfragen auf der Welt nicht gelungen ist, tätig zu werden, was teilweise auf den wachsenden Widerstand zahlreicher Mitgliedstaaten des UNHRC zurückzuführen ist, die sich jeglicher Prüfung der länderspezifischen Situationen – auch über Länderentschließungen, Sondersitzungen und Ländermandate für Sonderverfahren – mit dem Argument widersetzen, dies würde den UNHRC politisieren; bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des UNHRC, sich mit länderspezifischen Situationen auseinanderzusetzen, wirklich entscheidend für seine Autorität und Glaubwürdigkeit ist;

4.   begrüßt die Tatsache, dass das Verfahren für die Wahlen zum UNHRC es ermöglicht hat, aus dem UNHRC die größten Menschenrechtsverletzer wie Iran und Belarus auszuschließen; bedauert jedoch, dass nicht alle geografischen Gruppen echte Verfahren für die Wahlen zum Beitritt in den UNHRC organisiert haben; bedauert, dass das System der freiwilligen Zusagen sehr unterschiedliche und unzureichende Ergebnisse erbracht hat, die es Regierungen ermöglichen, vor ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zurückzuweichen; ist in diesem Zusammenhang zutiefst besorgt über den taktischen Einsatz von sogenannten Verpflichtungen durch einige Mitglieder und bekräftigt daher, dass die uneingeschränkte Mitwirkung an den Sonderverfahren das grundlegende Kriterium für den Beitritt zum UNHRC bleiben sollte;

5.   bedauert die zunehmende Aufspaltung des UNHRC in regionale Blöcke; ist der Ansicht, dass diese "Blockmentalität" die Fähigkeit des UNHRC, sich effizient, unparteiisch und objektiv mit Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt auseinanderzusetzen, untergräbt und dass sie die wirkliche Ursache für die Ungleichbehandlungen, die selektive Vorgehensweise und die Schwäche des UNHRC ist;

6.   erkennt an, dass eine Reihe von Delegationen in Genf nicht hinreichend darauf vorbereitet sind, sich an den Menschenrechtsverhandlungen angemessen zu beteiligen, und deshalb die Formulierung ihrer Standpunkte den führenden Kräfte innerhalb ihrer Gruppe überlassen; stellt dennoch fest, dass diesem Trend in Bezug auf einige wichtige Fragen, wie den Verhaltenskodex für Sonderverfahren und die Situation in Darfur, insbesondere in der asiatischen und der afrikanischen Gruppe wirksam entgegengewirkt wurde; betont gleichzeitig, dass die Standpunkte, die gemeinsam von der EU und den Beitrittsländern vertreten wurden, sehr zur Blockmentalität beigetragen haben; fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über Abstimmungsmuster bei Menschenrechtsthemen in den Vereinten Nationen vorzulegen und darin zu analysieren, wie diese durch die Politik der Europäischen Union, der EU-Mitgliedstaaten und anderer Blöcke beeinflusst wurden;

7.   räumt ein, dass das breite Spektrum der Mitglieder des UNHRC sowie die Beteiligung zahlreicher Staaten als Beobachter gewährleisten, dass nahezu alle Staaten in seine Aussprachen einbezogen werden; vertritt mit Blick auf die Überprüfung im Jahr 2011 die Auffassung, dass einerseits die Möglichkeit der Öffnung des UNHRC für eine universelle Mitgliedschaft sondiert werden könnte, gibt aber zu bedenken, dass sich andererseits eine kleinere Zusammensetzung als nützlich erweisen könnte;

8.   nimmt die laufenden Diskussionen über das Verhältnis zwischen dem UNHRC und dem Drittem Ausschuss der Generalversammlung zur Kenntnis; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Dritte Ausschuss, in dem alle Mitgliedsländer der Vereinten Nationen vertreten sind, die Aufgabe hat, die wichtigsten Anliegen des UNHRC weiterzuleiten; ist der Auffassung, dass dieses Organ auch die Unzulänglichkeiten des UNHRC ausgleichen kann, wie es die Generalversammlung im Hinblick auf die Entscheidungen des Sicherheitsrates tut, was ein wichtiges Element der Komplementarität zwischen UNHRC und Drittem Ausschuss darstellt; fordert die Europäische Union auf, erneut zu bekräftigen, dass sie sich zur Unterstützung des UNHRC und zur Steigerung von dessen Effizienz verpflichtet hat, da er eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte darstellt sowie ein spezifisches Forum, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt;

9.   ist tief besorgt angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz der Universalität der Menschenrechte immer stärker gefährdet ist, was insbesondere an den Versuchen bestimmter Staaten deutlich wird, Beschränkungen für allgemein anerkannte Menschenrechte wie die freie Meinungsäußerung einzuführen oder die Menschenrechte vor dem Hintergrund von Kultur, Ideologie oder Tradition auszulegen; fordert die Europäische Union auf, diese Versuche genau im Auge zu behalten und die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte vehement zu verteidigen;

Sonderverfahren

10.   ist der Auffassung, dass die Sonderverfahren eine zentrale Rolle im Menschenrechtsinstrumentarium der Vereinten Nationen spielen, und betont, dass die Glaubwürdigkeit und Effizienz des UNHRC bei der Wahrung der Menschenrechte auf der Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und deren voller Umsetzung beruhen sowie auf der Annahme von Reformen, welche die Fähigkeit der Sonderverfahren, Menschenrechtsverletzungen aufzugreifen, stärken würde;

11.   erachtet Sonderverfahren zu länderspezifischen Situationen als ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort; ist der Auffassung, dass Ländermandate nicht durch die Art und die Häufigkeit von Länderüberprüfungen im Rahmen der UPR ersetzt werden können; lehnt deshalb die Versuche bestimmter Staaten ab, das Argument der "Rationalisierung" der Sonderverfahren zu nutzen, um solche Mandate abzuschaffen; bedauert in diesem Zusammenhang das Auslaufen der Ländermandate in Bezug auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo und die Republik Kuba sowie die Auflösung der Sachverständigengruppe zu Darfur;

12.   nimmt die gestellten Bedingungen für die Aussetzung des Landesmandats für Burundi zur Kenntnis; erkennt die Bedeutung der Festlegung einer Aussetzungsstrategie für jedes dieser länderspezifischen Sonderverfahren an;

13.   verurteilt die Bemühungen mehrerer Mitglieder des UNHRC, die Unabhängigkeit und Effizienz der Sonderverfahren zu begrenzen; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass am 18. Juni 2007 ein Verhaltenskodex für Mandatsträger für Sonderverfahren angenommen wurde; fordert den UNHRC auf, diesen Verhaltenskodex im Sinne der genannten Resolution 60/251 umzusetzen und die Unabhängigkeit der Sonderverfahren zu respektieren;

14.   fordert Verbesserungen bei der Auswahl und Benennung von geeigneten Mandatsträgern für Sonderverfahren, insbesondere indem Mittel und Wege gesucht werden, um das bestehende Kandidatenverzeichnis innerhalb des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu stärken, und indem die Unabhängigkeit der Mandatsträger durch die Berücksichtigung von Erfahrung und Fachwissen der Kandidaten gestärkt wird, wobei jedoch auch auf die geografische Verteilung und auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden sollte;

15.   betont, dass ein besseres Follow-up hinsichtlich der Feststellungen und Empfehlungen von Sonderverfahren notwendig ist, zu dem auch die Schaffung von Mechanismen gehören würde, um über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht zu erstatten;

16.   ist der Auffassung, dass die UPR ein Instrument ist, welches die Sonderverfahren ergänzt und eine Gelegenheit bietet, effizienteren Gebrauch von deren Berichten zu machen sowie eine engere Zusammenarbeit und ein besseres Follow-up von deren Arbeit zu gewährleisten;

17.   fordert, dass die Sonderverfahren im Hinblick auf Finanz- und Personalfragen fortlaufend unterstützt werden;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

18.   erkennt den potenziellen Wert der Mechanismen der UPR hinsichtlich der Verbesserung der Universalität der Überwachung der Menschenrechtsverpflichtungen und -verfahren in der ganzen Welt an, weil alle UN-Mitgliedstaaten gleich behandelt und in gleicher Weise kontrolliert werden und nichtstaatlichen Organisationen neue Möglichkeiten eröffnet werden, mit einzelnen Staaten einen Dialog aufzunehmen;

19.   begrüßt die Tatsache, dass die UPR zahlreichen UN-Mitgliedstaaten einen Anreiz geboten hat, sich darauf einzulassen, ihre internationalen Verpflichtungen umzusetzen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Vertragsorgane und Sonderverfahren zu befolgen, den Vertragsorganen zusammenfassende Berichte zu übermitteln, noch ausstehende Anträge auf die Einladung von Sonderverfahren zu beantworten, noch nicht ratifizierte Verträge zu ratifizieren und nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden, mit denen gewährleistet werden soll, dass Verpflichtungen im Zusammenhang mit von ihnen unterzeichneten Verträgen erfüllt werden;

20.   bedauert, dass die ersten drei Sitzungen des UNHRC den Erwartungen im Hinblick auf ein "objektives, transparentes, nichtselektives, konstruktives, nicht auf Konfrontation ausgerichtetes und nicht politisiertes" Verfahren(7) nicht ganz gerecht wurden;

21.   betont, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn in allen Phasen der Überprüfung unabhängiges Fachwissen einbezogen wird und wenn die Überprüfung einen wirksamen, ergebnisorientierten Follow-up-Mechanismus umfasst;

22.   bedauert die mangelnde Konzentration auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Rechte von Minderheiten während der UPR und fordert, dass diesen Rechten – im Einklang mit dem Grundsatz der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte – bei den kommenden Sitzungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird;

23.   verurteilt die Tatsache, dass politische Bündnisse dazu benutzt werden, bestimmte Staaten vor Kontrolle zu schützen statt die Menschenrechtsbedingungen und den Schutz der Menschenrechte kritisch zu beurteilen, was den eigentlichen Zweck der UPR ernsthaft infrage stellt; stellt fest, dass diese Praktik bei der Überprüfung Tunesiens ein gefährliches Niveau erreicht hat, da sie Erklärungen enthielt, die deutlich im Widerspruch zu den Erkenntnissen unabhängiger Sachverständiger standen; stellt jedoch fest, dass diese spezielle Überprüfung keinen Trend widerzuspiegeln scheint;

24.   begrüßt die Entscheidung der Europäischen Union, keine gemeinsamen Interventionen bei den Länderüberprüfungen vorzunehmen, sondern die gegenseitige Ergänzung von Interventionen zu gewährleisten, so dass das breite Spektrum von Themen in Angriff genommen werden kann; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Europäischen Union, die "Blockmentalität" im UNHRC durch gegenseitige Fragestellungen der EU-Mitgliedstaaten zu den Vorgängen des anderen zu ändern; begrüßt das Niveau des Engagements der EU-Mitgliedstaaten bei Überprüfungen, einschließlich denjenigen im Zusammenhang mit anderen EU-Mitgliedstaaten; ermuntert die EU, weiter auf das aktuelle Modell der "losen Koordinierung" zu bauen und zu gewährleisten, dass alle Länder und alle Themen von den EU-Mitgliedstaaten in ausreichender Gründlichkeit behandelt werden und dass jede Wiederholung vermieden wird;

25.   bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass in mehreren Fällen der Abschlussbericht der UPR und der interaktive Dialog während der Überprüfung nicht den in den Zusammenfassungen enthaltenen Informationen entsprachen oder gar im Widerspruch zu den Erkenntnissen unabhängiger Sachverständiger standen und somit das Überprüfungsverfahren bedeutungslos gemacht haben; ist ferner besorgt darüber, dass die in den Berichten der Arbeitsgruppe formulierten Empfehlungen zu unklar sind und sich nicht umsetzen lassen; fordert die Mitglieder der Arbeitsgruppe zur UPR auf, bei ihren künftigen Überprüfungen messbare, konkrete, realistische und opferorientierte Empfehlungen vorzulegen, die auf Informationen unabhängiger Beobachtungsmechanismen oder nichtstaatlicher Organisationen aufbauen;

26.   bedauert, dass die Empfehlungen der UPR nicht bindend sind, was darauf zurückzuführen ist, dass die UPR es den Staaten erlaubt zu entscheiden, welche Empfehlungen sie annehmen können; stellt fest, dass in einigen Fällen, wie jenem Sri Lankas, der Prozentsatz der angenommenen Empfehlungen niedrig war; ist jedoch der Auffassung, dass nicht alle Empfehlungen nützlich oder im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte sein könnten; ist deshalb der Ansicht, dass dies deutlich macht, dass sich die UPR in bestimmten Fällen nicht als das nützlichste Instrument erweisen könnte, und betont nachdrücklich, wie wichtig – unter gleichzeitiger Beibehaltung der Ländermandate des UNHRC – das Einbringen unabhängiger Beobachtungsmechanismen und Erkenntnisse durch nichtstaatliche Organisationen in die UPR ist;

27.   verurteilt die Versuche bestimmter UNHRC-Mitgliedstaaten, Beiträge nichtstaatlicher Organisationen zu zensieren; bedauert, dass die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen angesichts der begrenzten Redezeit, die ihnen zur Erörterung des Berichts über die UPR zugestanden wird, und des begrenzten Interventionsbereichs, der ihnen zwar allgemeine Anmerkungen gestattet, nicht jedoch die Möglichkeit bietet, Themen, die bereits in den Arbeitsgruppen erörtert wurden, noch einmal aufzugreifen, nur begrenzte Auswirkungen auf das Endergebnis hat;

28.   bedauert den Mangel an umfassenden Konsultationen auf nationaler Ebene und unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen über die Berichte der UN-Mitgliedstaaten; fordert deshalb alle Staaten, die überprüft werden, nachdrücklich auf, eine gehaltvolle und transparente Erörterung ihrer Menschenrechtsbilanz unter Einbeziehung aller Sektoren von Regierung und Zivilgesellschaft vorzunehmen, und dabei daran zu denken, dass das Hauptziel des Überprüfungsverfahrens die Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort ist;

29.   fordert alle Staaten auf, umfassende Konsultationen auf nationaler Ebene im Anschluss an die Überprüfung und auf Grundlage von deren Empfehlungen durchzuführen; fordert die Europäische Union auf, weiter zu untersuchen, wie diese Empfehlungen bei der Entwicklung technischer Hilfsprogramme verwendet werden können;

30.   fordert den UNHRC auf, in seinen Bemühungen um eine verstärkte Rechenschaftspflicht der UN-Mitgliedstaaten im Bereich der Menschenrechte nicht nachzulassen, und die Effizienz der UPR vor allem dadurch zu steigern, dass die Verfahren gestrafft werden, damit eine vorsätzliche Behinderung oder Ablenkungstaktiken, die die eigentlichen Ziele der Vereinten Nationen, des UNHRC und der UPR untergraben, verhindert werden;

Transparenz und Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Arbeit des UNHRC

31.   bekräftigt, wie wichtig die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Arbeit des UNHRC ist, und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, effiziente Wege und Instrumente zu schaffen, die es der Zivilgesellschaft ermöglichen, sich in den UNHRC einzubringen, und die Vorrechte wahrzunehmen, die ihr beratender Status mit sich bringt, um schriftliche Mitteilungen vorzulegen und mündliche Erklärungen abzugeben;

32.   begrüßt es, dass die Praxis der Beteiligung nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen an den Erörterungen beibehalten worden ist, und hofft, dass diese Beteiligung künftig verbessert und verstärkt wird; bekräftigt seine Forderung nach einer Reform des UN-Ausschusses für nichtstaatliche Organisationen, um die wirksame Beteiligung unabhängiger nichtstaatlicher Organisationen zu gewährleisten, und weist darauf hin, dass Empfehlungen für die Akkreditierung durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage der Tätigkeit und der Beiträge der nichtstaatlichen Organisation gemacht werden müssen;

33.   stellt fest, dass die Tatsache, dass der UNHRC ein ständiges Gremium ist, besondere Herausforderungen für nichtstaatliche Organisationen, die nicht in Genf ansässig sind, mit sich bringt; begrüßt deshalb die Beiträge der Agenturen, die im Namen nichtstaatlicher Organisationen mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem UN-Büro in Genf in Verbindung stehen, um nichtstaatlichen Organisationen Informationen über Tätigkeiten zu liefern und deren Beteiligung an der Arbeit des UNHRC zu erleichtern;

34.   fordert die Geber auf, den Schulungs- und Finanzierungsbedürfnissen von Menschenrechtsorganisationen Rechnung zu tragen – insbesondere derjenigen, die nicht in Genf ansässig sind –, damit es ihnen ermöglicht wird, sich konsequent und effizient an der Arbeit des UNHRC zu beteiligen; fordert die Kommission auf, Initiativen der Zivilgesellschaft zur Kontrolle von Maßnahmen der Regierung, die Menschenrechtsthemen der Vereinten Nationen betreffen, weiter zu unterstützen;

35.   bedauert, dass es an öffentlichem Interesse an dem und Wissen über den UNHRC mangelt; begrüßt deshalb die Initiativen des OHCHR zur Erhöhung der Transparenz, namentlich die Einführung des "Bulletins informeller Treffen"; begrüßt die Übertragung der Sitzungen des UNHRC über das Internet, die zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für seine Arbeit führen soll;

Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte

36.   bekräftigt seinen Standpunkt, dass das OHCHR ein Schlüsselgremium innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ist, da es eine entscheidende Rolle beim Schutz und bei der Wahrung der Menschenrechte spielt, indem es für die Berücksichtigung dieser Rechte im gesamten System der Vereinten Nationen und innerhalb aller einschlägigen Organisationen eintritt, insbesondere in Verbindung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und Stärkung des Friedens, der Entwicklung und humanitärer Maßnahmen;

37.   bekräftigt seine Unterstützung für das OHCHR und sein Festhalten an der Integrität des Zuständigkeitsbereichs dieses Gremiums sowie an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit;

38.   unterstützt die Bemühungen des OHCHR, seine Präsenz vor Ort durch die Eröffnung von Regionalbüros zu verstärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung einer Absichtserklärung zwischen dem OHCHR und den Behörden der kirgisischen Republik über die Eröffnung eines Regionalbüros in Bischkek; bekräftigt seine Anerkennung für die Arbeit, die von dem OHCHR zur Unterstützung der Vertragsorgane und Sonderverfahren geleistet wird;

39.   bringt seine Wertschätzung für die Arbeit von Frau Louise Arbour als Vorsitzende des OHCHR sowie für ihr Engagement und ihre Integrität zum Ausdruck und ist überzeugt, dass ihre Nachfolgerin, Frau Navanethem Pillay, mit ähnlichem Enthusiasmus vorgehen und den Herausforderungen dieser Stelle gerecht werden wird;

40.   begrüßt die freiwilligen Beiträge, die die Kommission dem OHCHR seit Jahren im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zukommen lässt, darunter 4 Millionen Euro für das Jahr 2008; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das OHCHR – insbesondere im für Verwaltungs- und Haushaltsfragen zuständigen Fünften Ausschuss der Generalversammlung – weiterhin zu unterstützen, um sicherzustellen, dass es keine Einflussnahme auf seine Unabhängigkeit gibt und dass er alle erforderlichen finanziellen Mittel erhält, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Mandat wahrzunehmen;

Die Rolle der Europäischen Union im UNHRC

41.   begrüßt die aktive Beteiligung der Europäischen Union während der ersten drei Tätigkeitsjahren des UNHRC, insbesondere durch das Einreichen oder Unterstützen von Resolutionen, die Abgabe von Erklärungen, die Teilnahme an interaktiven Dialogen und Debatten und die erfolgreiche Beantragung von Sondersitzungen zur Lage der Menschenrechte in Darfur im Dezember 2006,in Burma/Myanmar im Oktober 2007 und im Osten der Demokratischen Republik Kongo im November 2008; erkennt an, dass sich die Europäische Union dazu verpflichtet hat, im UNHRC länderspezifische Situationen zur Sprache zu bringen;

42.   begrüßt die Tatsache, dass alle von der Europäischen Union eingereichten oder unterstützten Resolutionen vom UNHRC während seiner ersten neun regulären Sitzungen und ersten acht Sondersitzungen angenommen worden sind; stellt jedoch fest, dass zahlreiche kontroverse und nichtkonsensfähige Themen nicht zur Abstimmung gebracht wurden;

43.   nimmt zur Kenntnis, dass die EU-Mitgliedstaaten, die im UNHRC vertreten sind, zwei unterschiedlichen Regionalgruppen angehören, nämlich der Gruppe der westeuropäischen Staaten und der Gruppe der osteuropäischen Staaten; stellt fest, dass sich die Europäische Union gegen das System wendet, nach dem jede Region nur so viele Kandidaten vorschlägt wie es Sitze gibt,(Neuzuschnitt) was dazu geführt hat, dass EU-Mitgliedstaaten untereinander um die Wahl in den UNHRC konkurrieren;

44.   ermutigt die Europäische Union, weiterhin auf die Festlegung von Mitgliedschaftskriterien für die Wahl in den UNHRC zu drängen, unter anderem auch darauf, dass ständige Einladungen an Mandatsträger für Sonderverfahren ausgesprochen werden, sowie auf die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der Wahlversprechen der UN-Mitgliedstaaten; fordert, dass diese Regel auch dann angewandt wird, wenn es darum geht, festzulegen, ob die Europäische Union Kandidatenländer unterstützen soll; bedauert, dass die Europäische Union dieser Forderung noch nicht gefolgt ist;

45.   nimmt zur Kenntnis, dass sich die Europäische Union innerhalb des UNHRC numerisch in der Minderheit befindet, was sicherlich eine Herausforderung darstellt, wenn es darum geht, ihrer Stimme Gewicht zu verleihen; begrüßt das während des slowenischen Vorsitzes praktizierte Verfahren der Einbindung anderer Mitglieder des UNHRC und der "Lastenteilung" zwischen den EU-Mitgliedstaaten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dieses Verfahren weiterzuentwickeln und zu stärken;

46.   begrüßt die zunehmende Tendenz der EU-Mitgliedstaaten, zusätzlich zum EU-Vorsitz in die Debatten einzugreifen; fordert, diese Entwicklung fortzuführen und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Anliegen der Europäischen Union mehr Gewicht zu verleihen, indem ein und dasselbe Anliegen mit vielen verschiedenen Stimmen vorgetragen wird; fordert die Europäische Union und die Organisation der islamischen Konferenz auf, sich noch stärker um die Verbesserung ihres gegenseitigen Verständnisses und ihrer Zusammenarbeit zu bemühen;

47.   unterstützt die Europäische Union in ihrer Haltung, die darin besteht, einen koordinierten, gemeinsamen Standpunkt im UNHRC anzustreben; bedauert jedoch, dass die Suche nach einer gemeinsamen Haltung der EU-Mitgliedstaaten im UNHRC oft damit endet, dass die Europäische Union mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner im UNHRC auftritt und dadurch die Dynamik des diplomatischen Potenzials der Europäischen Union im Vergleich zu anderen Regionalgruppen eingeschränkt wird; ermutigt den Hohen Repräsentanten der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Javier Solana, seinem persönlichen Beauftragten für Demokratie und Menschenrechte den Auftrag zu erteilen, – erforderlichenfalls durch Entsendung persönlicher Gesandter – intensive Konsultationen in Afrika, Asien und Lateinamerika zu im UNHRC erörterten Themen mit dem Ziel zu führen, Länder aus anderen Blöcken in gemeinsame Initiativen auf Ebene der Vereinten Nationen einzubeziehen;

48.   bedauert, dass – teilweise bedingt durch die Zeit und die Anstrengungen, die notwendig sind, um zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen – die Europäische Union nicht in der Lage gewesen ist, innerhalb des weiteren UN-Systems wirksam Einfluss auszuüben; fordert die EU auf, sich zwar weiterhin um gemeinsame Standpunkte zu bemühen, jedoch mehr Flexibilität bei weniger wichtigen Fragen zu zeigen, um so in den Verhandlungen über grundlegende Fragen schneller und effizienter agieren zu können;

49.   bedauert die eher defensive Haltung der Europäische Union im UNHRC, und insbesondere ihr Zögern, wenn es darum geht, Resolutionen zu länderspezifischen Situationen einzureichen, da diese gewöhnlich auf heftigen Widerstand vonseiten bestimmter Staaten stoßen, sowie ihre bewusste Entscheidung für den Konsens und ihre Tendenz, Formulierungen zu vermeiden, die Widerstand erzeugen würden, was wiederum zur Annahme von Kompromissen führt, die nicht den Wünschen der Europäischen Union entsprechen, wie im Falle der Resolutionen vom 27. März 2007 zur Lage der Menschenrechte im Sudan(8) und vom 13. Dezember 2007 zur Sachverständigengruppe zur Lage der Menschenrechte in Darfur(9), die dazu geführt haben, dass die Gruppe aufgelöst wurde, obwohl sich die Europäische Union zunächst für deren Beibehaltung eingesetzt hatte;

50.   fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren potenziellen Einfluss besser geltend zu machen, um die Rolle einzunehmen, die sie als führende Kraft innerhalb einer Gruppe demokratischer Staaten mit solider Menschenrechtsbilanz spielen könnte; ist der Auffassung, dass diese Rolle als führende Kraft am besten dadurch erreicht werden kann, dass die Partnerschaften mit Staaten aus anderen Regionalgruppen verstärkt werden, wie mehrere EU-Initiativen innerhalb der Vereinten Nationen, beispielsweise die Resolutionen der Generalversammlung zu einem Moratorium für die Todesstrafe und zum Recht auf Wasser, gezeigt haben;

51.   fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einer lebhaften Interaktion mit anderen demokratischen Mitgliedern des UNHRC auf, einschließlich mit Staaten aus der Afrikagruppe und der Asiengruppe, und insbesondere mit demokratischen Staaten, die sich an die internationale Rechtsstaatlichkeit halten; ist der Auffassung, dass der derzeitige Vorsitz Nigerias im UNHRC der Europäischen Union eine günstige Gelegenheit dazu bietet;

52.   fordert die Europäische Union auf, regelmäßige Treffen mit solchen Staaten zu bestimmten Themen zu organisieren und auf diese Weise einen Mechanismus der Koalitionsbildung zu schaffen und größtmögliche Unterstützung für ihre Standpunkte zu gewährleisten; betont die Notwendigkeit, die Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in Genf zu stärken und in diplomatische Ressourcen zu investieren, indem Menschenrechtsspezialisten und hochrangige Diplomaten zur Lenkung des UNHRC entsandt werden;

53.   fordert eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates in Brüssel, den EU-Büros und den Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in New York und Genf; begrüßt in diesem Zusammenhang die wirksame Dezentralisierung durch Verlagerung der alltäglichen Entscheidungsfindung von Brüssel nach Genf, wobei die Hauptstädte eine wichtige koordinierende Rolle beibehalten;

54.   fordert die Europäische Union erneut auf, effizienteren Gebrauch von ihrer Hilfe und politischen Unterstützung für Drittstaaten zu machen, sowie von anderen Instrumenten wie Menschenrechtsdialogen und Menschenrechtskonsultationen, um breitere Zustimmung zu ihren Initiativen oder zu Initiativen, die sie unterstützt, zu gewährleisten, wobei diese sich von der Achtung des Völkerrechts und den allgemein anerkannten Menschenrechtsnormen und der Förderung demokratischer Reformen leiten lassen sollten; fordert gleichzeitig die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Ergebnis der Arbeit des UNHRC hinsichtlich eines bestimmten Staates sowie die Empfehlungen und Schlussfolgerungen der UPR bei der Festlegung der Ziele und Prioritäten von EU-Hilfsprogrammen zu berücksichtigen;

55.   bedauert die Tatsache, dass die Europäische Union nicht in der Lage gewesen ist, wesentliche Prioritäten für die Arbeit des UNHRC vorzulegen und mehrmals gezwungen war, eine Position der "Schadensbegrenzung" einzunehmen, wie insbesondere im Falle des Verhaltenskodexes für Sonderverfahren, der 2007 von der Afrikagruppe vorgeschlagen worden war; fordert die Europäische Union auf, eine proaktivere Strategie zu verfolgen und ihre Bemühungen, die Agenda des UNHRC und dessen Debatten zu beeinflussen, zu intensivieren;

56.   ist der Auffassung, dass die EU-Mitgliedstaaten zwar bessere Menschenrechtsbilanzen als viele andere Mitglieder des UNHRC haben, dass die Europäische Union jedoch wirksamer handeln kann, wenn man ihr nicht vorwerfen kann, mit zweierlei Maß zu messen und bei ihrer eigenen Menschenrechts- und Demokratiepolitik selektiv zu sein; fordert die Europäische Union deshalb auf, ihrer Zusage, die Menschenrechte überall auf der Welt sowie im Hinblick auf alle Themen zu stärken, gerecht zu werden; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, sich aktiv für die Überprüfung der Konferenz von Durban einzusetzen, die im Jahr 2009 stattfinden soll, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Umsetzung der oben genannten, von der UN-Generalversammlung am 18. Dezember 2007 verabschiedeten Resolution A/RES/62/149, in der ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe gefordert wird, zu berücksichtigen ist;

57.   ermutigt zur regelmäßigen Anwesenheit von Delegationen des Parlaments bei den Sitzungen des UNHRC in Genf; begrüßt die Initiative des Unterausschusses für Menschenrechte des Europäischen Parlaments, Mandatsträger für Sonderverfahren sowie den Vorsitz des Menschenrechtrates zu seinen Sitzungen einzuladen, und fordert, diese Praxis fortzuführen;

58.   bekräftigt die Notwendigkeit einer klaren Vision, einer politischen Agenda und einer Langzeitstrategie in Bezug auf die Arbeit des UNHRC sowie in Bezug auf die Tätigkeiten der EU-Mitgliedstaaten in diesem Gremium, insbesondere was die Überprüfung des UNHRC anbelangt, die 2011 stattfinden soll; ist der Auffassung, dass diese Strategie klare Zielvorgaben beinhalten sollte; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf,

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   die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu bekräftigen und vehement zu verteidigen,
   zu gewährleisten, dass die Fähigkeit des UNHRC, sich mit länderspezifischen Situationen auseinanderzusetzen – unter anderem auch in Form von Ländermandaten – gewahrt bleibt und gestärkt wird,
   die Unabhängigkeit und Effizienz der Sonderverfahren allgemein zu gewährleisten und dahingehend zu wirken, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Sonderverfahren für Mitglieder des UNHRC umgesetzt wird,
   auf die Stärkung unabhängiger Beobachtungsmechanismen und Erkenntnisse bei der UPR hinzuarbeiten;
   die spezifische Rolle des UNHRC als das grundlegende und legitime internationale Menschenrechtsforum sowie seine Komplementarität hinsichtlich anderer Gremien der Vereinten Nationen zu bekräftigen,
   die Unabhängigkeit des OHCHR zu wahren,
   ihre nach außen gerichtete Strategie der Koalitionsbildung zu stärken, insbesondere durch regionenübergreifende Initiativen,
   weiterhin ihre interne und externe Glaubwürdigkeit auf dem Gebiet der Menschenrechte zu stärken, insbesondere durch die Ratifizierung von Verträgen;

59.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten des UNHRC, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.

(1) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 409.
(2) ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 79.
(3) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 549.
(4) ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 582.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0065.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0193.
(7) Entschließung 5/1 des UNHRC vom 18. Juni 2007.
(8) Resolution A/HRC/7/16.
(9) Resolution A/HRC/6/35.


Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) (2007/2154(INI))
P6_TA(2009)0022A6-0459/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 254 über die Pflicht, Rechtsakte zu veröffentlichen, und Artikel 255 Absatz 2 über das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger und der in der EU ansässigen Personen auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 über die Pflicht des Rates, in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen festzulegen, unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates hat,

–   gestützt auf den EU-Vertrag, insbesondere auf Artikel 1 (Grundsatz der Transparenz als einer der allgemeinen Grundsätze der Union), Artikel 6 (Demokratie), Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 (Anwendung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen),

–   gestützt auf die Artikel 10 und 16 des Vertrags über die Europäische Union in deren durch den Vertrag von Lissabon zu ändernden Fassung und die Artikel 15 und 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere ihre Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und 42 (Recht auf Zugang zu Dokumenten),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1),

–   in Kenntnis der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft(2),

–   in Kenntnis der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Gerichts erster Instanz über den Zugang zu Dokumenten, insbesondere der jüngsten Urteile des Gerichts erster Instanz (Bavarian Lager Co. Ltd / Kommission, Rechtssache T-194/04) und des EuGH (Königreich Schweden und Maurizio Turco / Rat, verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, "EuGH-Urteil in der Rechtssache Turco"),

–   unter Hinweis auf die Tätigkeiten und Dokumente des Europäischen Bürgerbeauftragten sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten betreffend den Zugang zu Dokumenten,

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik(3),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. April 2008 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (KOM(2008)0229),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Übereinkommens des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten,

–   unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an den Rat und an die Kommission betreffend die Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache "Turco" (O-87/2008 und O-88/2008),

–   unter Hinweis auf die Jahresberichte 2006 des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments über den Zugang zu Dokumenten sowie auf Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

–   gestützt auf Artikel 45 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0459/2008),

A.   in der Erwägung, dass Demokratien, deren Grundlage das Rechtsstaatsprinzip ist, an den Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften, die die Bürgerinnen und Bürger berühren, gebunden sind, woraus sich für die EU-Organe die Pflicht zur Offenheit und Transparenz ergibt, insbesondere in ihren Entscheidungsprozessen, so dass die Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen demokratischer Legislativorgane öffentlich abgehalten werden und auch Gesetzesvorlagen und mit ihnen zusammenhängende Texte verfügbar sind,

B.   in der Erwägung, dass zur Gewährleistung der Verantwortlichkeit und Legitimität eines demokratischen politischen Systems die Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, zu wissen:

   - wie ihre Vertreter handeln, nachdem sie in öffentliche Gremien gewählt oder ernannt wurden oder sobald sie den Mitgliedstaat auf europäischer oder internationaler Ebene vertreten (Grundsatz der Verantwortlichkeit);
   - wie der Entscheidungsprozess funktioniert (einschließlich der Dokumente, Änderungsanträge, Zeitpläne, Beteiligten, Abstimmungsverhalten usw.);
   - wie die öffentlichen Mittel zugewiesen und ausgegeben werden und mit welchen Ergebnissen (Grundsatz der Rückverfolgbarkeit der Mittel),

C.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und die Europäische Union auf der Grundlage der Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten Schritt für Schritt ein wirkliches "Recht auf Zugang zu Dokumenten" und ein "Recht auf Information" anerkannt haben, welches sich auf die Grundsätze der Demokratie, Öffentlichkeit, Transparenz und Offenheit stützt,

D.   in der Erwägung, dass die quantitativen Daten in den Jahresberichten über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 durch die EU-Organe nahe legen, dass der Zugang zu Dokumenten in mehr Fällen gewährt wurde (allgemeiner Rückgang der Zahl und Quote der Ablehnungen), wobei sich die Gründe für die Ablehnung von EU-Organ zu EU-Organ unterscheiden (der wichtigste Grund ist der Schutz des Entscheidungsprozesses), und dass die Kommission und das Parlament keine sensiblen Dokumente in ihre Register aufgenommen haben, während der Rat 79 von 409 sensiblen Dokumenten in sein Register aufgenommen hat; in der Erwägung, dass eine qualitative Auswertung eindeutig zeigt, dass einige Bestimmungen dieser Verordnung Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Anwendung gegeben haben, weshalb sich Bürgerinnen und Bürger an den Europäischen Bürgerbeauftragten und an den EuGH gewandt haben,

E.   in der Erwägung, dass der Rat entgegen der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nur bei einer begrenzten Zahl von Dokumenten die interinstitutionelle Bezugsnummer angibt, so dass es schwierig ist, ein Dokument mit einem Verfahren in Verbindung zu bringen, und Dokumente entweder zu "Tagungsunterlagen" abwertet, die nicht registriert sind, oder sie als "diplomatische" Dokumente behandelt und dadurch den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf Zugang zu Dokumenten nimmt,

F.   in der Erwägung, dass der Zugang gemäß Erwägung 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auch zu Dokumenten gewährt werden sollte, die im Rahmen eines Verfahrens der Befugnisübertragung ausgearbeitet werden (Komitologie), und dass neun Zehntel der ausgearbeiteten Rechtsvorschriften gemäß diesem Verfahren angenommen werden und dass folglich in diesem Rahmen eine angemessene und transparente demokratische und parlamentarische Kontrolle uneingeschränkt gewährleistet werden sollte,

G.   in der Erwägung, dass das Internet sich zu dem Hauptinstrument entwickelt hat, mit dem die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in Dokumente der Europäischen Union nehmen, und die Anzahl der von den EU-Organen online zur Verfügung gestellten Dokumente zugenommen hat, weshalb es nunmehr erforderlich ist, die Nutzerfreundlichkeit der Websites der EU-Organe und EU-Dokumente sowie ihre Vernetzung zu verbessern und ein einziges EU-Portal für den Zugang zu allen Dokumenten, Verfahren, Organen und Einrichtungen der Europäischen Union zu schaffen,

H.   in der Erwägung, dass die EU-Organe nun weitere Maßnahmen zur Herstellung größerer Transparenz, Offenheit und mehr Demokratie ergreifen sollten, indem sie sich für einen Rechtsakt der Europäischen Union über die Informationsfreiheit einsetzen, da die Öffentlichkeit auf einige Mängel bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufmerksam wurde, nunmehr jüngste Urteile analysiert und von den EU-Organen dringend durchgeführt werden müssen und die Kommission ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgelegt hat,

1.   betont, dass der EuGH in seiner Grundsatzentscheidung in der Rechtssache Turco zu dem Schluss kommt, dass "die Verordnung (EG) Nr.1049/2001 grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verbreitung der Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Rates zu Gesetzgebungsverfahren aufstellt"(4) und dass das Gericht in diesem Urteil zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:

   - das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe leitet sich aus dem demokratischen Charakter dieser Organe ab, wie in Erwägung 4 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 niedergelegt;
   - die in dieser Verordnung enthaltenen Ausnahmen (wie etwa der Schutz des Entscheidungsprozesses) müssen streng ausgelegt und gegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung abgewogen werden, da diese mit Demokratie, der stärkeren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Entscheidungsprozess, der Legitimität der Verwaltung, der Effektivität und der Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zusammenhängt(5);
   - diese Schlussfolgerungen sind noch wichtiger, wenn die EU-Organe in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber handeln(6);
   - die Offenheit in Bezug auf verschiedene Ansichten zu einem Rechtsakt (und seiner Rechtsmäßigkeit) trägt dazu bei, "den Organen in den Augen der europäischen Bürger eine größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen zu stärken, weil sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern"(7);
   - das betreffende Organ muss die Verweigerung substantiiert begründen(8);
   - die Ausnahme gilt nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist(9);

2.   betont, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache Turco den Grundsatz in der Europäischen Union weiter stärkt, wonach demokratische Organe auf der Grundlage von Artikel 6 des EU-Vertrags und der Artikel 254 und 255 des EG-Vertrags die Pflicht haben, die Öffentlichkeit ihrer Tätigkeit, Dokumente und Beschlüsse zu gewährleisten, was eine Voraussetzung für ihre Rechtsmäßigkeit, Legitimität und Verantwortlichkeit ist, und dass Dokumente infolgedessen veröffentlicht werden und auf jeden Fall zugänglich sein müssen und dass jede Ausnahme von diesem Grundsatz begrenzt und eng ausgelegt werden sollte;

3.   fordert alle EU-Organe nachdrücklich auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Lichte der jüngsten Rechtssprechung und insbesondere des Urteils des EuGH in der Rechtssache Turco in allen ihren Auswirkungen, besonders bei Legislativverfahren (Veröffentlichung von Stellungnahmen/Gutachten des Juristischen Dienstes, enge Auslegung von Ausnahmeregelungen, Verpflichtung zur Vorlage einer detaillierten Begründung der Ablehnung, usw.) anzuwenden, und fordert den Rat ferner auf, seine Vorschriften zu revidieren, um die Öffentlichkeit aller Debatten, Dokumente und Informationen, einschließlich der Identität der Delegationen der Mitgliedstaaten im Rat sowie in seinen Arbeitsgruppen und Expertengruppen, zu gewährleisten und Mitschriften seiner öffentlichen Sitzungen anzufertigen, da die Schlussfolgerungen des EuGH betreffend die Tatsache, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz schwerer wiegt als die Ausnahme zugunsten des Schutzes des Entscheidungsprozesses, da verschiedene Ansichten zu einem legislativen Rechtsakt eine größere Legitimität der Organe ermöglichen, auch in diesem Fall gelten;

4.   fordert die EU-Organe auf, gemeinsame Vorschriften über Verwaltungsverfahren und -abläufe sowie die Art und Weise festzulegen, in der Verwaltungsdokumente eingereicht, als Verschlusssache eingestuft bzw. freigegeben, registriert und innerhalb und außerhalb eines EU-Organs verbreitet werden sollten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Grundsatz der Transparenz untrennbar verbunden ist mit dem Grundsatz einer guten Verwaltung, wie er vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert wird; in diesem Verständnis sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft(10) im Zuge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fusioniert werden durch die Aufnahme gemeinsamer Bestimmungen über laufende, temporäre und historische Archive, um die derzeitigen Inkongruenzen zwischen den Verwaltungspraktiken der EU-Organe und der Mitgliedstaaten zu vermeiden;

5.   vertritt die Ansicht, dass das Parlament in Bezug auf Öffentlichkeit, Transparenz und Offenheit in der EU eine Vorreiterrolle spielen sollte und dass es daher vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 einen besonderen Aktionsplan auf den Weg bringen sollte, beispielsweise im Rahmen der Initiative e-Parlament ("e-Parliament"), um sicherzustellen, dass, insbesondere auf seiner Website, mehr und leicht zugängliche Informationen zur Verfügung gestellt werden über

   die Aktivitäten der MdEP, ihre Beteiligung und Anwesenheit bei parlamentarischen Arbeiten in absoluten, relativen und Prozentzahlen, die verfügbar und auch über Suchkriterien für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich sind(11);
   die Tätigkeiten des Parlaments im Plenum, in den Ausschüssen, Delegationen und internen Gremien: die Legislative Beobachtungsstelle (Oeil) sollte verbessert werden, indem Bezugnahmen auf und Links zu allen einschlägigen Dokumenten aufgenommen werden(12); die Arbeiten der Ausschüsse und Delegationen sollten wie die Arbeiten des Plenums auf die Website des Parlaments übertragen und auch aufgezeichnet sowie für die Bürgerinnen und Bürger verfügbar und über Suchkriterien zugänglich gemacht werden; interne Gremien (wie die Konferenz der Präsidenten, das Präsidium, die Quästoren, die Arbeitsgruppe zur Parlamentsreform usw.) sollten ein Höchstmaß an Transparenz ihrer Tätigkeit für die anderen Mitglieder und die Bürgerinnen und Bürger anstreben und gewährleisten, indem sie alle ihre Dokumente verfügbar machen;
   die Vergütungen und Ausgaben der MdEP im Einklang mit der Position des Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Tatsache, dass der Zugang zu Informationen auch für solche Daten gelten sollte(13), sowie die Erklärung der finanziellen Interessen aller EP-Mitglieder, und dass solche Informationen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sein sollten;
  

und fordert die Mitgliedstaaten, die nationalen Parlamente sowie andere gewählte Gremien auf, desgleichen zu tun, indem sie ein Register der Aktivitäten der Parlamente und der Parlamentarier einrichten;

6.   fordert die Kommission eindringlich auf, der Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschwerde 3208/2006/GG) nachzukommen, nach der sie in das in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehene Register Bezugnahmen auf alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a aufnehmen sollte, soweit dies noch nicht geschehen ist;

7.   vertritt die Ansicht, dass die Suche nach Dokumenten und Informationen vereinfacht werden könnte, wenn die Dokumente von anderen am Legislativverfahren beteiligten Organen nach einheitlichen Normen (beispielsweise was Hinweise auf unterschiedliche Fassungen des gleichen Dokuments, diesbezügliche Änderungsanträge, Anhänge und Korrigenda betrifft)(14), eingereicht, registriert und wieder verwendet würden, wofür Open-Source-Textverarbeitung, ein effizientes Konzept der Mehrsprachigkeit sowie Techniken herangezogen werden könnten, die auch Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Informationen und Dokumenten ermöglichen, gemäß dem Vorschlag, den die Kommission den Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (KOM(2008)0583) unterbreitet hat, und im Einklang mit der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(15);

8.   ist der Überzeugung, dass der Zugang zu Informationen betreffend die EU-Organe für den Normalbürger immer noch durch zahlreiche Hindernisse erschwert wird, weil eine wirksame, auf die Bürger zugeschnittene interinstitutionelle Politik der Transparenz und Kommunikation fehlt; ist der Auffassung, dass es den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern unabhängig von der Zugangsstelle möglich sein sollte, ein bestimmtes Legislativ- oder Verwaltungsverfahren zu verfolgen und Zugang zu allen damit verbundenen Dokumenten zu erlangen(16); ist der Ansicht, dass, wie schon 2001 gefordert, ein interinstitutioneller "Fahrplan" festgelegt werden sollte, um die Register und Websites der EU-Organe zu verbessern, zu vereinfachen und zu vervollständigen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass EU-Organe, die bei der Entwicklung von Techniken im Bereich der elektronischen Behördendienste ("e-government") wegweisend sein wollen, fähig und willens sein sollten, eine funktionsfähige interinstitutionelle Suchmaschine zu schaffen, die den Zugang zu Dokumenten und Informationen für die Öffentlichkeit benutzerfreundlicher machen würde;

9.   bedauert sehr, dass entgegen den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 viele vorbereitende Legislativtexte immer noch nicht registriert sind (wie etwa die "Tagungsunterlagen", die hauptsächlich in den von Coreper 1 eingerichteten Arbeitsgruppen des Rates behandelt werden), oder dass, sofern sie registriert werden, dies ohne Angabe der interinstitutionellen Bezugsnummer geschieht, so dass es sich als unmöglich erwiesen hat, sie als Teil des schon im Jahr 2004 gestarteten interinstitutionellen Pilotprojekts "Transparenz im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (Trans-JAI) für Legislativverfahren im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) in ein gemeinsames interinstitutionelles Register aufzunehmen; nimmt die von Vizepräsidentin Wallström im Plenum angekündigte neue Frist (2010) zur Kenntnis und befürchtet, dass sie ebenso wenig eingehalten werden kann, wenn die EU-Organe nicht unverzüglich einen Verbindungsbeamten zur Verfügung stellen, der den interinstitutionellen Code einfügen könnte, wenn diese Angabe im Originaldokument fehlt; vertritt die Ansicht, dass die derzeitige Situation nicht nur eine Verschwendung öffentlicher Gelder bedeutet, sondern auch darauf hinausläuft, dass die Bürgerinnen und Bürger von der täglichen Legislativarbeit in hochsensiblen Bereichen wie dem RFSR ferngehalten werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, darauf hinzuarbeiten, dass ein solches Verfahren bereits zu Beginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments in Kraft treten kann;

10.   ist der Überzeugung, dass die EU-Organe ein einziges EU-Register/-Portal für Informationen und Dokumente einrichten sollten, welches es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen sollte, ein bestimmtes Verfahren zu verfolgen und Zugang zu den mit ihm im Zusammenhang stehenden Dokumenten zu haben(17); ein solcher Plan sollte mit der Vereinfachung und Vervollständigung ihrer Register und Websites und der Vernetzung zwischen den EU-Organen beginnen und sie letztlich in einem einzigen EU-Portal miteinander vereinen; fordert, dass vor dem Begin der nächsten Wahlperiode des Parlaments ein interinstitutioneller täglicher Bulletin über Folgemaßnahmen geschaffen wird, in dem Informationen und Dokumente zusammengestellt sind, die sich auf die legislativen und nichtlegislativen Tätigkeiten und die Tagesordnungen der EU beziehen, wie dies im Projekt Trans-JAI geplant war, welches sich auf eine Interinstitutionelle Vereinbarung im Jahr 2004 stützte und leider noch nicht funktionsfähig ist;

11.   fordert die EU-Organe auf, dafür Sorge zu tragen, dass wenigstens zu Beginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments

   - auf allen vorbereitenden Dokumenten die Referenznummer des Legislativverfahrens vermerkt ist;
   - alle Tagesordnungen und Beratungsergebnisse des Rates und der an den Vorbereitungsarbeiten beteiligten Gremien einen klaren Hinweis auf die zugrunde liegenden Dokumente enthalten und sie rechtzeitig im Register des Rates vermerkt und veröffentlicht werden (einschließlich der so genannten "Tagungsunterlagen");
   - die Bürgerinnen und Bürger auf faire und transparente Weise über den Organisationsplan der EU-Organe - durch Angabe der Zuständigkeitsbereiche ihrer internen Referate -, die internen Arbeitsabläufe und empfohlenen Fristen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten, die Dienststellen, an die sich die Bürgerinnen und Bürger wenden sollten, um Unterstützung und Auskünfte zu erhalten und ihre verwaltungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, informiert werden;
   - zu allen Legislativvorschlägen eine für die Öffentlichkeit einsehbare Folgenabschätzung vorgelegt wird;

12.   fordert die EU-Organe auf, größere Transparenz bei Ausschussverfahren sowie bei Vereinbarungen für die erste Lesung, die zwischen den EU-Organen in Mitentscheidungsverfahren ausgehandelt werden (so genannte "Triloge"), sicherzustellen und zu gewährleisten, dass interinstitutionelle Vereinbarungen umfassend mit den Pflichten zu Öffentlichkeit, Transparenz und Offenheit in Legislativverfahren im Einklang stehen, wobei eine parlamentarische Versammlung einbezogen wird, die rechtlich verpflichtet ist, öffentliche Sitzungen abzuhalten und die geprüften Dokumente zu veröffentlichen;

13.   betont, dass die bestehenden Verfahren für übertragene Legislativbefugnisse (so genannte Komitologieakte), die für etwa neun Zehntel der jedes Jahr von den EU-Organen angenommenen Rechtsakte gelten, so überarbeitet und angewandt werden sollten, dass die Einhaltung demokratischer Grundsätze und Transparenz garantiert sind; betont, dass die Zusammensetzung, die Verfahren und die Abstimmungen der Komitologieausschüsse öffentlich gemacht werden sollten und dass nationale und europäische Abgeordnete wie auch die Bürgerinnen und Bürger einen direkten Zugang zu den Dokumenten im Komitologieregister erhalten sollten, sobald diese den Mitgliedern der Komitologieausschüsse übermittelt werden (wie 2001 vom früheren Kommissionsmitglied Barnier versprochen); vertritt die Ansicht, dass größere Transparenz vor allem für Verordnungsvorschläge gelten sollte und dass das Parlament bei der Behandlung solcher Vorschläge auf möglichst offene und transparente Abläufe achten sollte, um unklare Verhältnisse zu vermeiden, wie sie etwa im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorschriften im Luftverkehr betreffend Körperscanner und die Mitnahme von Flüssigkeiten entstanden sind;

14.   ist der Überzeugung, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen eine Verpflichtung der EU-Organe beinhaltet, insbesondere bei der Behandlung von Legislativvorhaben oder internationalen Verträgen (beispielsweise die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von Fluggastdatensätzen und des Datenschutzes) oder Ernennungsverfahren (beispielsweise die Ernennung des Direktors der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte), alle sachdienlichen Dokumente und Informationen auszutauschen, sogar sensible oder vertrauliche, und dass die derzeitigen Verfahren dringend verbessert werden sollten;

15.   lobt die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Herstellung größerer Transparenz der EU-Organe und teilt die gemeinsam mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Ausdruck gebrachten Ansichten betreffend das Gleichgewicht zwischen dem Datenschutz und dem Recht auf Privatsphäre gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(18) und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; ersucht den Europäischen Bürgerbeauftragten, einen Bericht über den Zugang zu Dokumenten für das neu gewählte Parlament zu erstellen, in dem auf die in dieser Entschließung aufgeworfenen Fragen eingegangen wird;

16.   fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Kultur der Transparenz in der Verwaltung zu fördern, die den Grundsätzen folgt, die in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, den Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten und den bewährten Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten vorgegeben sind; vertritt die Ansicht, dass jede Generaldirektion der EU-Organe nach dem Vorbild der Datenschutzbeauftragten sicherstellen sollte, dass Dokumente im Einklang mit dem Grundsatz einer guten Verwaltung, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Geschäftsordnung der betreffenden EU-Organe eingereicht, registriert, als vertraulich eingestuft bzw. freigegeben und verbreitet werden;

17.   ruft dazu auf, im Jahr 2009 aus Anlass der Wahlen zum Europäischen Parlament eine Initiative für ein "Europäisches Jahr der Transparenz" und eine europäische Kampagne für Transparenz zu starten, um das Bewusstsein der Bürger für ihr Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Europäischen Union und für die in der Europäischen Union wie in den Mitgliedstaaten geltenden Normen betreffend Öffentlichkeit, Offenheit und Transparenz zu wecken;

18.   vertritt die Ansicht, dass die Transparenz auf EU-Ebene ebenso in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht zum Tragen kommen sollte, und fordert die nationalen Parlamente und die Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union auf, die Vorschläge im Rahmen dieser Entschließung zu prüfen und die Einrichtung eines EU-weiten Registers der Tätigkeiten der Parlamente und Parlamentarier zu fördern, das dazu dienen könnte, die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der EU, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten zu gewährleisten und zu verstärken, wofür auch auf bewährte Verfahrensweisen zurückgegriffen werden sollte, die im Zusammenhang mit Transparenz im Rahmen der Initiativen e-Parlament ("e-Parliament") und elektronische Behördendienste ("e-government") erarbeitet wurden;

19.   nimmt die Besorgnis zur Kenntnis, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in ihrer Stellungnahme Nr. 270 (2008) zum Entwurf eines Übereinkommens des Europarates über den Zugang zu offiziellen Dokumenten vorgebracht wurde, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Entwurf eines Übereinkommens zumindest die von den Mitgliedern dieser Versammlung eingereichten Änderungsvorschläge zu übernehmen;

20.   fordert den Europäischen Rat und den EuGH (letzteren, soweit seine Verwaltungsfunktionen betroffen sind) als die einzigen beiden Organe, die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bislang nicht auf ihre Dokumente anwenden, auf, ihre Praxis zu überdenken und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

21.   fordert die EU-Organe auf, auf der Grundlage der derzeit vorgeschlagenen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf einen Rechtsakt der EU über die Informationsfreiheit hinzuarbeiten;

22.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1.
(3) ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.
(4) Randnummer 68 des EuGH-Urteils in der Rechtssache Turco.
(5) Ein Dokument, welches einer Ausnahme unterliegen könnte (wie etwa ein "Rechtsgutachten") sollte auf seinen Inhalt geprüft werden, um zu bewerten, welche Teile von ihm der Ausnahme unterliegen. Die mit der Verbreitung verbundenen Risiken müssen "angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch sein"; ein Abwägen eines solchen Risikos gegen "das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments [...] zu rechtlichen Fragen und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich [...] aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System".
(6) Da die "Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, [...] eine Voraussetzung dafür [ist], dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können" (Randnummer 46 des Urteils des EuGH in der Rechtssache Turco), und das in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unterstrichene überwiegende öffentliche Interesse darin zu sehen ist, dass die Verbreitung von Dokumenten [...],die bei der Diskussion über Gesetzesvorschläge aufgeworfen werden, geeignet ist, die Transparenz und die Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens zu erhöhen und das demokratische Recht der europäischen Bürger [...], zu stärken (Randnummer 67 des Urteils des EuGH in der Rechtssache Turco).
(7) Randnummer 59 des EuGH-Urteils in der Rechtssache Turco.
(8) Randnummer 69 des EuGH-Urteils in der Rechtssache Turco.
(9) Randnummer 70 des EuGH-Urteils in der Rechtssache Turco.
(10) ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.
(11) Zum Beispiel: An wievielen Tagen war jedes MdEP im Europäischen Parlament anwesend und wo hat es unterzeichnet und/oder abgestimmt, sowie wann und wie namentliche Abstimmungen im Plenum und in den Ausschüssen stattfinden; an welchen Sitzungen der institutionellen Gremien hat es teilgenommen, also Plenum und/oder Ausschuss und/oder Delegation usw. Ferner sollten auch Daten über Suchkriterien verfügbar sein wie etwa Name des MdEP / Plenum / Ausschuss / Delegation / Stimmen / Anwesenheit / Tag / Monat / Jahr / Wahlperiode / usw., und Links zu dieser Website sollten auf den Websites der MdEP und auf anderen einschlägigen Websites enthalten sein. Neben diesen Informationen sollten die Websites der MdEP den Namen der Assistenten, abgegebene Stellungnahmen, im Ausschuss und im Plenum eingereichte Änderungsanträge zu Berichten und anderen Rechtsakten, Erklärungen zur Abstimmung, Audio-Video-Aufzeichnungen der Redebeiträge, unterzeichnete schriftliche Erklärungen, einschließlich der Liste aller Unterzeichner, usw. aufweisen.
(12) Verfahren und Dokumente im Ausschuss wie den ersten Bericht und Änderungsanträge, Stellungnahmen von anderen Ausschüssen, Stellungnahmen des Juristischen Dienstes, im Plenum eingereichte Änderungsanträge, namentliche Abstimmungen, interinstitutionelle Schreiben, insbesondere betreffend Legislativverfahren auf Ausschussebene und im Plenum, usw.
(13) Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament in der Beschwerde 3643/2005/(GK)WP.
(14) Dies ist derzeit nicht der Fall, da hierfür bei der Kommission, beim Parlament und beim Rat unterschiedliche Verfahrensweisen gelten.
(15) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.
(16) wie beispielsweise zu den ursprünglichen Vorschlägen, Sitzungsprotokollen, Berichten, Änderungsanträgen, Abstimmungen, Abstimmungsergebnissen, Aussprachen, geltenden Texten, zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten, den Bewertungsberichten usw.
(17) Wie etwa den ursprünglichen Vorschlag, Sitzungsprotokolle, Berichte, Änderungsanträge, Abstimmungen, Abstimmungsergebnisse, Aussprachen, geltende Texte, Umsetzung in den Mitgliedstaaten, Evaluierungsberichte, usw.
(18) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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