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Donnerstag, 15. Januar 2009 - Straßburg
Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan
 Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
 Lage in Gaza
 Lage am Horn von Afrika
 Strategie der Europäischen Union gegenüber Belarus
 11 Juli: Tag des Gedenkens an die Opfer des Massakers von Srebenica
 Iran: der Fall Shirin Ebadi
 Guinea
 Pressefreiheit in Kenia

Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan
PDF 260kWORD 76k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Kontrolle der Ausführung von EU-Mitteln in Afghanistan (2008/2152(INI))
P6_TA(2009)0023A6-0488/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 8. Juli 2008(1),

–   unter Hinweis auf die Konferenzen von Bonn (2001), Tokio (2002) und Berlin (2004), auf denen sich die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft verpflichtet haben, internationale Hilfe in einem Gesamtumfang von über 8 000 000 000 EUR für Afghanistan bereitzustellen; unter Hinweis auf die Konferenz von London im Jahr 2006, auf der der "Afghanistan-Pakt" unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf die nationale Entwicklungsstrategie, die Anfang 2008 von der afghanischen Regierung angenommen wurde und die auch die Strategie für die Verringerung der Armut im Lande darstellt,

–   unter Hinweis auf die Konferenz von Paris vom 12. Juni 2008, auf der die Geberländer Afghanistan eine Hilfe von über 21 000 000 000 US-Dollar zugesagt haben,

–   in Kenntnis der von der Europäischen Union auf der oben erwähnten Konferenz von Paris eingegangenen Verpflichtungen für einen wirksamen Einsatz der Hilfe in Afghanistan sowie des 2007 angenommenen EU-Verhaltenskodexes für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 – Einzelplan III, Kommission – sind(2), insbesondere deren Ziffern 181 bis 200 (externe Maßnahmen, humanitäre Hilfe und Entwicklung),

–   unter Hinweis auf das von der Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament verabschiedete Landesstrategiepapier 2003-2006, in dem der Schwerpunkt auf Stabilität und Verringerung der Armut gelegt wurde,

–   unter Hinweis auf das Landesstrategiepapier 2007-2013 und das Mehrjährige Richtprogramm (MRP) 2007-2010, die jeweils von der Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament angenommen wurden, und unter Hinweis darauf, dass im letztgenannten Dokument für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 ein Betrag von 610 000 000 EUR für die Islamische Republik Afghanistan vorgesehen ist,

-   unter Hinweis auf die Reise seiner Delegation nach Afghanistan vom 26. April bis 1. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bedingungen für den Einsatz der Gemeinschaftshilfe und der internationalen Hilfe zu untersuchen, und den Bericht über diese Reise,

-   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere deren Artikel 53,

-   gestützt auf die Artikel 285 bis 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Rechnungshof sowie die Artikel 310 bis 325 dieses Vertrags mit den Finanzvorschriften, die nach Abschluss des Prozesses der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft treten werden,

-   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(4),

–   unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen am 8. September 2000 angenommene und von 189 Ländern unterzeichnete Millenniums-Erklärung und die darin verkündeten Millenniums-Entwicklungsziele (MDG),

−   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(5) (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0488/2008),

A.   in der Erwägung, dass sich Afghanistan seit mehreren Jahrzehnten praktisch in einem ständigen Konflikt- oder Kriegszustand befindet und dass die Zentralregierung neben dem Drogenhandel und der auf allen Ebenen der Verwaltung anzutreffenden latenten Korruption schon immer mit schwachen Strukturen sowie einem Mangel an Kapazitäten, Sachverstand und chronisch unzureichenden Mitteln – die Einnahmen im Haushaltsplan des Staates decken kaum 30 % der Gesamtausgaben ab – konfrontiert gewesen ist,

B.   in der Erwägung, dass die schwierige Lage, in der sich Afghanistan befindet, eine rasche Verbesserung der Staatsführung erfordert, mit dem Entstehen eines stärkeren Staates, der in der Lage ist, seiner Bevölkerung Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und die notwendigen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung des Landes zu schaffen,

C.   in der Erwägung, dass es im gegenwärtigen Klima eines weltweiten Konjunkturabschwungs besonders wichtig ist, eine wirksame Kontrolle der EU-Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit sicherzustellen,

D.   in der Erwägung, dass in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des DCI die Bedingungen für die Gewährung von Budgethilfen an Partnerländer festgelegt sind,

E.   in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Transparenz und ergebnisorientiertes Management mehreren internationalen Übereinkommen, darunter der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit ("Pariser Erklärung"), zufolge zu den wichtigsten Grundsätzen für die Entwicklungszusammenarbeit gehören,

F.   in der Erwägung, dass in Afghanistan 90 % der öffentlichen Gelder aus internationaler Hilfe stammen, was den großen Bedarf und den hohen Grad der Hilfsabhängigkeit des Landes verdeutlicht,

Verteilung der Hilfe der Europäischen Union

1.   unterstreicht, dass die Europäische Union einer der wichtigsten Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe für Afghanistan ist; erinnert daran, dass die Kommission, die seit 2002 über eine Delegation in Kabul verfügt, zwischen 2002 und 2007 eine Gesamthilfe in Höhe von 1 400 000 000 EUR (davon 174 000 000 EUR für humanitäre Hilfe) bereitgestellt hat und bisher etwa 1 150 000 000 EUR ausgezahlt worden sind, was einer sehr hohen Auszahlungsquote von 81,5 % entspricht;

2.   stellt fest, dass sich die Hilfe der Europäischen Union aus direkten und indirekten Hilfen zusammensetzt, und dass die direkte Gemeinschaftshilfe, die 70 % (970 000 000 EUR) des Gesamtbetrags ausmacht, zwischen 2002 und 2007 von den Dienststellen der Kommission verwaltet wurde, und zwar in Form von Finanzierungsvereinbarungen mit dem afghanischen Staat, von Verträgen mit den Erbringern von Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten und im Rahmen von Beihilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen oder europäischen oder lokalen Nichtregierungsorganisationen, während die indirekte Hilfe im Wesentlichen von den Vereinten Nationen und der Weltbank (13 % bzw. 17 % des Gesamtbetrags der Mittel) verwaltet wird;

Schwerpunktbereiche der Hilfe

3.   erinnert daran, dass sich das Länderstrategiepapier (LSP) der Kommission für Afghanistan für den Zeitraum 2003-2006 zur Schaffung der für die nachhaltige Entwicklung und die Verringerung der Armut erforderlichen Voraussetzungen für den Zeitraum 2003-2006 auf die folgenden Prioritäten konzentriert hat: Reform der öffentlichen Verwaltung (212 000 000 EUR), Bekämpfung des Drogenhandels (95 000 000 EUR), Ernährungssicherheit (203 000 000 EUR), Infrastrukturen (90 000 000 EUR), Gesundheit (50 000 000 EUR), Flüchtlinge (38 000 000 EUR) und Minenräumung (47 200 000 EUR); für den Zeitraum 2007-2013 werden in dem LSP für Afghanistan zwei langfristige vorrangige Ziele vorgeschlagen, und zwar die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung;

4.   stellt fest, dass im Hinblick auf die Verwirklichung dieser beiden langfristigen Ziele für den Zeitraum 2007-2013 die prioritären Bereiche für die Bereitstellung von Hilfe die Staatsführung, die ländliche Entwicklung und das Gesundheitswesen sind, während als zusätzliche nichtprioritäre Interventionsbereiche der Sozialschutz, die regionale Zusammenarbeit und die Minenräumung festgelegt worden sind;

5.   verweist darauf, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen sowohl in der nationalen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung als auch im LSP 2007–2013 als zentrale Themen anerkannt werden, wobei in letzterem festgelegt ist, dass die Geschlechterperspektive integraler Bestandteil der Planung in den drei vorstehend genannten Schwerpunktbereichen ist;

6.   fordert die Kommission zwecks Aufstockung der Mittel für die beiden langfristigen vorrangigen Ziele der Europäischen Union in Afghanistan – nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut – auf, im Verlauf der Ausarbeitung des Mehrjährigen Richtprogramms (MRP) 2010 – 2013 die Verteilung der Mittel der Gemeinschaft zwischen den drei prioritären und den drei nichtprioritären Bereichen neu zu ordnen, wobei die Neuordnung der Mittelverteilung auch der Entwicklung von Infrastrukturen und alternativen Einkommensquellen zugute kommen muss, die zur Verminderung der Armut beitragen und die Umstellung von einer auf Opium gestützten Wirtschaft auf ein alternatives Wirtschafts- und Sozialsystem erleichtern; fordert die Kommission deshalb dringend auf, die Mittelzuweisungen für das Gesundheitswesen, die Bildung und die Infrastrukturen aufzustocken; verweist ferner auf das Engagement der Europäischen Union für die Verwirklichung der MDG;

Bilanz der Verwendung der EU-Mittel

7.   erinnert daran, dass bei den Treffen, die seine genannte Afghanistan-Delegation abgehalten hat, zwei große Probleme bei der Verteilung der internationalen Hilfe herausgestellt worden sind: die geringe Aufnahmekapazität Afghanistans im wirtschaftlichen und administrativen Bereich sowie die mangelnde Koordinierung zwischen den Gebern und den afghanischen Behörden;

8.   ist der Auffassung, dass die mangelnde Koordinierung mit der Schwäche der Regierungsstrukturen und dem Fehlen einer angemessenen Strategie auf der Ebene der Regierung zusammenhängt; glaubt, dass den staatlichen Stellen und den verantwortlichen Politikern in Afghanistan nicht die Verantwortung für die Abwicklung der allgemeinen Angelegenheiten des Landes abgenommen werden kann, ob es sich nun um das Fehlen strategischer Ausrichtungen oder die Verwaltung der hohen Mittelbeträge, die ihnen zugewiesen worden sind, handelt; bemerkt darüber hinaus, dass die Vielzahl der Geber und ihr Wille, deutlich sichtbar zu sein, oft zu isolierten nationalen Strategien oder zu Doppelarbeit zwischen verschiedenen nationalen Ministerien führen kann; ist der Ansicht, dass dieser Mangel an Koordinierung die Korruption tendenziell begünstigt und sich als schädlich für den nationalen Wiederaufbau erwiesen hat;

9.   weist darauf hin, dass der zwischen der Islamischen Republik Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft anlässlich der Londoner Konferenz 2006 geschlossene Afghanistan-Pakt der beiderseits verbindliche Rahmen für den Wiederaufbau und den Staatsaufbau in Afghanistan ist;

10.   bekundet seine Besorgnis über die schlechte Qualität der Verwaltung der Finanzhilfe durch die Zentralverwaltung in Afghanistan und die mangelnde Transparenz bei der Verwaltung dieser Hilfe; hält es für äußerst wichtig, dass das nächste MRP 2010 – 2013 den konkreten Ergebnissen der Bekämpfung der Korruption in gebührender Weise Rechnung trägt und die Unterstützung der Europäischen Union entsprechend angepasst wird;

11.   ist der Auffassung, dass die afghanische Regierung die Schaffung rechtsstaatlicher Verhältnisse sowie die Bekämpfung von Korruption und Drogenhandel zu einer ihrer Prioritäten machen muss; ist ferner der Ansicht, dass in Afghanistan ohne eine angemessene Staatsführung keine dauerhaften Fortschritte erzielt werden können;

12.   bemerkt jedoch, dass trotz dieser strukturellen Schwächen die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft und der afghanischen Regierung eine Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung ermöglicht hat;

13.   weist darauf hin, dass die Reise seiner Delegation zu einer positiven Bewertung der der Europäischen Union zu Gebote stehenden Optionen für die Gewährung von Hilfe auf dem Wege über die Tätigkeit der Kommission geführt hat;

14.   ist insbesondere der Auffassung, dass im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Bereich der Infrastrukturen (insbesondere was den Bau von Straßen betrifft) seit dem Sturz des Taliban-Regimes vielversprechende Entwicklungen zu verzeichnen waren: beträchtlicher Rückgang der Kindersterblichkeit (von 22 % im Jahr 2001 auf 12,9 % im Jahr 2006), ein höherer Anteil von Afghanen, die einen direkten Zugang zur primären Gesundheitsfürsorge haben (65 % im Jahr 2006 gegenüber 9 % im Jahr 2001), erste Anzeichen einer positiven Entwicklung im Bildungswesen und Initiativen zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter;

15.   verweist auf die besonders schwerwiegende Diskriminierung afghanischer Frauen unter dem Regime der Taliban; verurteilt deshalb jegliche rechtliche, kulturelle oder religiöse Praxis, die eine Diskriminierung von Frauen bewirkt, sie vom öffentlichen und politischen Leben ausschließt und sie in ihrem Alltag abschottet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, derartige Praktiken bei all ihren Entwicklungsmaßnahmen im Land zu bekämpfen;

16.   unterstreicht, wie wichtig es ist, alle Formen von Kinderarbeit, Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen und den sozialen Schutz von Minderjährigen in Afghanistan zu verbessern; fordert Programme zur Förderung des Schulbesuchs von Kindern, einschließlich der Zahlung von Schulgebühren und Schulspeisungsprogrammen;

17.   nimmt die Anstrengungen der Kommission zur Kenntnis, ihre Aktivitäten gegenüber ihren afghanischen Partnern zu optimieren; bedauert nichtsdestoweniger die Tatsache, dass sie bei ihren Bemühungen, Projekte zu ermitteln, praktisch keinerlei Unterstützung von den Mitgliedstaaten erhält;

18.   ist angesichts der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem System für die Kontrolle der direkten und indirekten Gemeinschaftshilfe, die in den von der Europäischen Union unterzeichneten Vereinbarungen über die Verwaltung der Außenhilfe der Gemeinschaft enthalten sind, die über Treuhandfonds mehrerer Geber (MDTF) weitergeleitet wird, der Auffassung, dass die Kommission über ein ausreichend breites rechtliches Instrumentarium verfügt, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Afghanistan zu schützen, und erwartet von ihr, dass eine Liste mit der Typologie der vor Ort ermittelten Unregelmäßigkeiten erstellt wird;

19.   stellt fest, dass auch der Europäische Rechnungshof (ERH) gemäß denselben Bestimmungen Kontrollen bei den betreffenden internationalen Organisationen durchführen kann;

20.   erinnert daran, dass sowohl die Agenturen der Vereinten Nationen als auch die Weltbank über einen ausgereiften Katalog von Vorschriften über die Governance verfügen, die mit dem innerhalb der Kommission bestehenden System vergleichbar sind, und zwar mit Fachgremien für Finanzverwaltung, internen Prüfungen, Kontrollen, externen Prüfungen, Marktbeobachtung sowie der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

21.   begrüßt die jüngsten Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen sowie weiteren internationalen Organisationen und den Organen der Europäischen Union, was die Überwachung der Finanzmittel für die Entwicklungszusammenarbeit betrifft; fordert, dass dieser Prozess der Verbesserung in naher Zukunft weiter vertieft wird;

22.   unterstreicht die Notwendigkeit einer intensiveren Kontrolle der Umsetzung der EU-Entwicklungszusammenarbeit; fordert die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen, die EU-Gelder verwalten, auf, umfassend mit dem ERH und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Gemeinsamen Inspektionsgruppe der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten;

23.   unterstützt die Anstrengungen der Kommission, Afghanistan Hilfestellung zu leisten, und begrüßt ihr langfristiges Engagement gegenüber dem Land; bekräftigt, dass die Kommission enger mit den Vereinten Nationen und der Weltbank zusammenarbeiten sollte, auch durch eine Zusammenarbeit zwischen ihr selbst, dem ERH, OLAF und den einschlägigen Agenturen der Vereinten Nationen, um sicherzustellen, dass ihr Beitrag zu den MDTF transparent verwaltet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Europäische Parlament regelmäßig und angemessen zu unterrichten;

24.   unterstreicht die Notwendigkeit, die Koordinierung unter den Gebern in Afghanistan unter Federführung der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu verbessern, und vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Koordinierung der Hilfe unter den Mitgliedstaaten verstärken sollte, um die Wirksamkeit zu verbessern und die Sichtbarkeit der EU-Hilfe zu erhöhen;

Empfehlungen
Koordinierung und Sichtbarkeit der internationalen Hilfe

25.   ist der Auffassung, dass im Bereich der internationalen Hilfe zusätzliche Anstrengungen notwendig sind, um die Umsetzung der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie zu unterstützen und schrittweise eine bessere Koordinierung sowie effizientere Methoden bei der Umsetzung der von den Afghanen selbst festgelegten Entwicklungsprioritäten herbeizuführen; drängt darauf, dass die Behörden in Kabul eine wichtigere Rolle bei der Durchführung von Entwicklungsvorhaben und bei der Korruptionsbekämpfung übernehmen, insbesondere durch die verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen und durch eine Schulung der Kontrolleure, vor allem in den Fachministerien und auf lokaler Ebene;

26.   besteht darauf, dass sich die Kommission im Zusammenhang mit der Finanzhilfe der Europäischen Union für Afghanistan mit dem besorgniserregenden Mangel an Koordinierung nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst, sondern auch unter den Mitgliedstaaten beschäftigt; fordert die Kommission auf, eine Strategie zu entwickeln, die die Geber und die afghanischen Regierungsstellen einbezieht und darauf ausgerichtet ist, die Koordinierung und Kommunikation zwischen ihnen zu verbessern;

27.   unterstreicht die große Bedeutung der Geberkoordinierung in Afghanistan und insbesondere der Harmonisierung der Verfahren auf der Grundlage von ländereigenen Systemen; fordert nachdrücklich, dass diese und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, wie sie in der Pariser Erklärung dargelegt werden, in Afghanistan uneingeschränkt umgesetzt werden;

28.   verweist darauf, dass die Wirksamkeit der Hilfe ein Schlüsselprinzip der Entwicklungspolitik der Europäischen Union ist; unterstreicht in dieser Hinsicht die Bedeutung der Agenda der Kommission für eine Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und nimmt die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 26. Mai 2008 zur Wirksamkeit der EU-Hilfe in Afghanistan zur Kenntnis;

29.   vermerkt die Absicht der Kommission, die bisher seitens der Kommission erfolgte Finanzierung der gesundheitlichen Grundversorgung dem afghanischen Gesundheitsministerium zu übertragen; betont, dass bei einer Aufstockung der über die afghanische Regierung erfolgenden Finanzierung gleichzeitig ein Kapazitätsaufbau erfolgen muss und klare Vorgaben erteilt werden müssen, einschließlich einer spezifischen Unterstützung der demokratischen Verwaltung auf subnationaler Ebene;

30.   stellt die Weiterleitung der Mittel über den Kernetat der afghanischen Regierung ("Budgethilfen") unter Einsatz von MDTF mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt in Frage, da nicht davon ausgegangen wird, dass Afghanistan bereits die Anforderungen der Europäischen Union für eine direkte Beteiligung an einem Programm der Haushaltsstützung erfüllt; vertritt die Auffassung, dass Budgethilfen bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen auf sektorbezogener Grundlage gewährt werden sollten;

31.   verweist auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des DCI, wonach Programme der Haushaltsstützung mit einer Unterstützung der Bemühungen der Partnerländer um die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten einhergehen sollten und die Transparenz sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen verbessern sollten; weist darauf hin, dass entsprechende Maßnahmen auch durchgeführt werden sollten, wenn Budgethilfen von anderen Gebern oder MDTF bereitgestellt werden, und betont die wichtige Rolle, die Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Kontrolle derartiger Haushaltszuschüsse übernehmen können;

32.   betont, wie wichtig die Bewertung der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in Afghanistan gemäß Artikel 33 des DCI ist, und wie notwendig es ist, dass sich Bewertungen auf eine solide Grundlage stützen, die Koordinierung der Geber abgedeckt wird und Aspekte betreffend Input-Aktivitäten und Ergebnisketten (Output, Ergebnis, Wirkung) berücksichtigt werden; fordert, dass die Befunde der Bewertung für die Festlegung nachfolgender Kooperationsmaßnahmen genutzt werden;

33.   hält es angesichts der Bedeutung der Gemeinschaftshilfe im Zusammenhang der internationalen Hilfe insgesamt für unerlässlich, dass die Aktionen der Europäischen Union, sowohl vor Ort als auch bei den europäischen Bürgern, deutlicher sichtbar werden; glaubt, dass die Europäische Union gegenüber der afghanischen Regierung, den nationalen und regionalen Verwaltungen und der internationalen Gebergemeinschaft eine wichtige Rolle auf der Ebene des Dialogs, der Orientierung und der Entscheidungshilfe spielen muss; hofft, dass die Kommission allgemeine Überlegungen über die künftige Verwaltung der direkten Hilfe durch die afghanischen Behörden einleiten wird;

34.   fordert die afghanische Regierung auf, zu gewährleisten, dass für den vor kurzem verabschiedeten nationalen Aktionsplan für die Frauen in Afghanistan (NAPWA) ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen und dass er in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Frauenorganisationen umgesetzt wird; fordert parallel dazu die Kommission auf, zu gewährleisten, dass ihre Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter transparent sind und im Einklang mit den jeweiligen Maßnahmen der anderen Geber in Afghanistan umgesetzt werden; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, einen Bericht zu unterbreiten, in dem geprüft wird, in welchem Maße die Gleichstellung der Geschlechter bisher bei der Planung der von der Europäischen Union gewährten globalen Finanzhilfe berücksichtigt worden ist;

Schwerpunktbereiche der Hilfe

35.   ermutigt die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihre Interventionsbereiche auszuweiten, um die vorrangigen Probleme, die das tägliche Leben, die Gesundheit, die Sicherheit und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie die grundlegende Bildung berühren, anzugehen;

36.   ist der Ansicht, dass die im LSP 2007-2013 dargelegten Prioritäten mit den Erfordernissen der afghanischen Gesellschaft in Einklang stehen; betont, dass eine Konzentration auf die Reform des Strafrechtssystems, einschließlich der Polizei, der Haftverfahren und der Gerichtsbarkeit, erfolgen muss, wobei die Achtung der Menschenrechte, insbesondere derjenigen von Frauen und Kindern, und die Armutsbekämpfung, einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums und des Vorgehens gegen das vordringliche Problem der Opiumherstellung, zu gewährleisten sind; begrüßt die Absicht der Kommission, sich gezielt mit der Governance zu befassen, und fordert eine Wiederbelebung der Maßnahmen zur Unrechtsaufarbeitung im Einklang mit dem Aktionsplan der afghanischen Regierung für Frieden, Gerechtigkeit und Aussöhnung;

37.   betont, dass die Entwicklungshilfe für Afghanistan ausgeweitet und gleichzeitig wirksamer gestaltet werden muss; bekräftigt, dass die Hilfe die einheimischen Kapazitäten stärken und landesweit gemäß den festgestellten sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen ausgewogen verteilt werden muss; nimmt Kenntnis von den diesbezüglichen Empfehlungen der Pariser Konferenz und im Bericht der Agentur für die Koordinierung der Afghanistan-Hilfe; fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, eine Bewertung der Frage einzubeziehen, inwieweit die Finanzmittel für die Polizei-Mission der Europäischen Union in Afghanistan korrekt und wirksam verwendet werden;

38.   verweist auf zwei besondere Herausforderungen, die unverzügliches Handeln erfordern, nämlich die Entwicklung der Landwirtschaft, um eine potenzielle humanitäre Krise abzuwenden, die die bereits instabile Sicherheitslage weiter verschärfen könnte, und die Entwicklung von Maßnahmen und Programmen zur Bewältigung der durch Drogenabhängigkeit verursachten großen sozialen und gesundheitlichen Probleme mit einem besonderen Schwerpunkt auf Frauen und ihren Familien;

Kontrolle der EU-Mittel

39.   erwartet, dass die Kommission die Wirksamkeit der Verwaltung der EU-Finanzhilfe und insbesondere ihren Beitrag zu den MDTF verstärkt kontrolliert;

40.   fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Jahresbericht mit einer Bewertung der Effizienz und der Wirkung der Hilfe, eine mit Gründen versehene Zuverlässigkeitserklärung, aufgeschlüsselt nach der Art der Hilfen und mit einer Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der finanzierten und refinanzierten Maßnahmen, und Informationen über den Anteil der kontrollierten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arten von Hilfen, die Typologie der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die getroffenen Maßnahmen zu übermitteln;

41.   verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und verlangt, dass alle Informationen über Fälle von Betrug oder schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten mit Auswirkungen auf die EU-Mittel umgehend an OLAF weitergeleitet werden;

42.   drängt darauf, dass von der Kommission und von OLAF Initiativen eingeleitet werden, um die operativen Kontakte mit der Abteilung für institutionelle Integrität ("Integrity Department") der Weltbank, insbesondere im Rahmen von Finanzierungen über MDTF zu verstärken, und fordert, dass der Durchführung von mehr gemeinsamen Untersuchungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Agenturen der Vereinten Nationen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

43.   ist äußerst besorgt über die Risiken, denen das in der Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan tätige Personal ausgesetzt ist, was durch den Tod von vier Beschäftigten im August 2008 deutlich gemacht wurde; vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit des zivilen Hilfspersonals durch die Verwischung der Unterschiede zwischen militärischen und zivilen Akteuren gefährdet ist, die dadurch entsteht, dass im Rahmen des Wiederaufbaus in den Provinzen Militär zur Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt wird; fordert deshalb die Wiederherstellung einer klaren Unterscheidung zwischen militärischem und zivilem Personal;

44.   ist der Auffassung, dass die Verschlechterung der Sicherheitslage erhebliche Schwierigkeiten für das Personal der Delegation der Kommission in Kabul mit sich bringt und die Kosten für die Verwaltung der Umsetzung der von der Kommission unterstützen Vorhaben in die Höhe treibt; fordert die Kommission auf, den Personalbestand der Delegation aufzustocken, indem mehr und besser qualifizierte Bedienstete eingestellt werden, die imstande sind, alle angesichts der derzeitigen Umstände in Afghanistan erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen durchzuführen;

45.   fordert angemessene Finanzmittel für Sicherheitskosten im Rahmen von Projekten der Kommission, um sicherzustellen, dass sowohl die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen geschützt werden als auch dass für legitime Sicherheitsmaßnahmen kein Geld von den Projektzielen selbst und ihrer Verwirklichung abgezogen wird;

46.   bringt seine Wertschätzung für die bemerkenswerte Arbeit des Personals der Delegation der Kommission in Kabul zum Ausdruck und fordert eine erhebliche Verstärkung der derzeitigen Sicherheitsmaßnahmen sowie eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen;

Unterstützung für den Ausbau der Kapazitäten der afghanischen Verwaltung

47.   begrüßt die Bemühungen der afghanischen Behörden, ihre Verwaltungs- und Finanzverfahren zu verbessern, was zu afghanischer Eigenverantwortlichkeit führen würde, ist jedoch der Ansicht, dass besser konzertierte Anstrengungen notwendig sind, um diesen Prozess nachhaltig zu gestalten; unterstreicht, dass die afghanischen Institutionen die Korruptionsbekämpfung fortsetzen und wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage und der Lebensbedingungen, des Bildungs- und Gesundheitswesens für die Bevölkerung ergreifen und insbesondere Möglichkeiten zur Integration sozial benachteiligter Gruppen und zur Beteiligung von Frauen an der Beschlussfassung Aufmerksamkeit widmen müssen;

48.   hält es für wichtig, die Aktionen und Programme zur Verbesserung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Effizienz der afghanischen Verwaltung sowie zur Bekämpfung jeglicher Form von Korruption weiter zu verstärken; nimmt die Anstrengungen der Europäischen Union zur Kenntnis, die Korruption in der afghanischen Verwaltung einzudämmen, indem sie einen Teil der Mittel ihrer Haushaltslinie für deren Schulung und Besoldung vorsieht, und fordert die Kommission auf, Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Verwaltung und der Polizei fortzusetzen;

49.   fordert, dass ähnliche Fortbildungsmaßnahmen, wie sie von OLAF und EuropeAid unter dem Motto "Schutz und Optimierung der öffentlichen Mittel – Zusammenarbeit zwischen den nationalen und internationalen Institutionen" für Beamte in Ländern Afrikas durchgeführt werden, auch in Afghanistan organisiert werden;

50.   drängt darauf, dass die internationale Gemeinschaft bei der afghanischen Regierung auf einer größeren Transparenz bei der Zuweisung von Finanzmitteln an Provinzen, Bezirke und kommunale Behörden und auf einer besseren Einbeziehung dieser Institutionen in die Umsetzung der nationalen Entwicklungspolitiken besteht; fordert die afghanische Regierung auf, das afghanische Parlament angemessen über die Verwendung der internationalen Hilfe zu unterrichten;

51.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die afghanische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Programme und Aktivitäten, insbesondere in den Provinzen, voll und ganz mit der nationalen Entwicklungsstrategie für Afghanistan und mit der Erfüllung der von allen Parteien anlässlich der Pariser Konferenz eingegangenen Verpflichtungen koordiniert werden;

52.   würdigt die Bedeutung der Wiederaufbauteams in den Provinzen und die Tätigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, verweist nichtsdestoweniger auf die Herausforderung bezüglich der Effektivität der Hilfe, wenn es darum geht, die Entwicklung in Afghanistan durch zivil-militärische Institutionen zu fördern, und fordert eine maximale Beteiligung seitens afghanischer nichtstaatlicher Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft, der afghanischen Regierung und internationaler Agenturen;

53.   bedauert, dass sich die Beziehungen zwischen nichtstaatlichen Akteuren und der afghanischen Regierung nicht immer reibungslos gestalten, und fordert, dass alle nur erdenklichen Anstrengungen zur Verbesserung der Beziehungen unternommen werden; verweist außerdem auf die Notwendigkeit, eine genaue Definition nicht gewinnorientierter nichtstaatlicher Akteure auf nationaler Ebene festzulegen, nachdem die nichtstaatlichen Akteure selbst konsultiert worden sind;

54.   unterstützt jegliche Initiative mit dem Ziel engerer Beziehungen zwischen seinen eigenen interparlamentarischen Delegationen und den beiden Kammern des afghanischen Parlaments (der Wolesi Jirga und der Meshrano Jirga), um eine verantwortungsbewusste parlamentarische Governance zu fördern;

55.   verweist auf seine Initiative im Haushaltsplan 2008 zur Unterstützung des Demokratieaufbaus mit Parlamenten in Drittländern und beschließt, die betreffenden Mittel so zu nutzen, dass die Fähigkeit des afghanischen Parlaments, legislativ tätig zu werden, die Exekutive zu überwachen und das afghanische Volk umfassend zu vertreten, verbessert wird;

56.   betont die Notwendigkeit, vorrangig die Entwicklung politischer Parteien, themenbezogene Gruppierungen von Abgeordneten in der Nationalversammlung, die Zivilgesellschaft und die Medien zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass die internationale Gemeinschaft verpflichtet ist, zumindest teilweise die Finanzierung von Mitteln für Wahlen zu übernehmen und Hilfe bei der Umsetzung aller Bestimmungen des afghanischen Wahlgesetzes zu leisten, einschließlich derjenigen, die die Überprüfung von Kandidaten betreffen;

57.   fordert die Kommission und die afghanische Regierung mit Blick auf die bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2009 bzw. 2010 in Afghanistan stattfinden, auf, weiterhin Maßnahmen zur Förderung der politischen Emanzipation von Frauen, vor allem in den Provinzen, zu fördern und ausreichend zu finanzieren, da bei den letzten Wahlen für die Provinzräte nicht genügend Kandidatinnen zur Verfügung standen, um die 124 für Frauen bestimmten Sitze in den Provinzräten zu besetzen;

58.   ist der Auffassung, dass die Kommission die Mittel für die Bekämpfung des Drogenhandels aufstocken muss, und empfiehlt, dass die Gebergemeinschaft alle erforderlichen Anstrengungen unternimmt, damit die Einführung von alternativen Kulturen den Erzeugern ausreichende Einkünfte verschafft, um die endgültige Einstellung des Mohnanbaues zu gewährleisten;

59.   verweist auf seine Empfehlung vom 25. Oktober 2007 an den Rat zur Herstellung von Opium für medizinische Zwecke in Afghanistan(6), in der es die Ausräucherung als Mittel zur Vernichtung der Mohnpflanzen in Afghanistan im Rahmen integrierter Entwicklungsprogramme ablehnt und seine Unterstützung bei der Erörterung der Möglichkeiten und der Durchführbarkeit eines wissenschaftlichen Pilotprojekts "Mohn für Arzneimittel" ("Poppy for Medicine") anbietet;

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o   o

60.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0337.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0133.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl.L 136 vom 31.5.1999, S. 1
(5) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(6) ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 651.


Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
PDF 135kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2008/2039(INI))
P6_TA(2009)0024A6-0491/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung"(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0491/2008),

A.   in der Erwägung, dass das Rechtsetzungsorgan aufgrund der im EG-Vertrag verankerten Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Durchführung der von ihm erlassenen Rechtsvorschriften überwachen sollte,

B.   in der Erwägung, dass die dem Parlament als Mitgesetzgeber obliegende Aufgabe, die Durchführung der Richtlinie 2002/73/EG zu überwachen, aufgrund der ihm von der Kommission übermittelten spärlichen Informationen nicht einfach ist; in der Erwägung, dass aus diesem Grund die zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente und die Gleichstellungsstellen schriftlich um Informationen ersucht wurden und dass 27 nationale Parlamente und 16 Gleichstellungsstellen ihre Antwort übermittelt haben,

C.   in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der gesamten Gesellschaft darstellt,

D.   in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2002/73/EG die Begriffe "unmittelbare Diskriminierung", "mittelbare Diskriminierung", "Belästigung" und "sexuelle Belästigung" definiert wurden, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub verboten wurde und vorgesehen war, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Ablauf des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs einen Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, sofern derartige Rechte in den Mitgliedstaaten anerkannt werden,

E.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG bis zum 5. Oktober 2005 eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen sind, einschließlich.:

   Bezeichnung einer oder mehrerer Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen,
   Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel, die Verwirklichung der Gleichbehandlung, unter anderem durch die Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge usw., voranzubringen,
   Förderung des Dialogs mit den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern,
   planmäßige und systematische Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, z. B. durch die Veröffentlichung von Gleichstellungsberichten in den Betrieben mit regelmäßigen Informationen über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
   wirksame Maßnahmen, um wirkliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Richtlinie zu gewährleisten, wobei außer in einer sehr eingeschränkten Zahl von Fällen die Schadenersatzleistungen an die Opfer nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden dürfen,
   Gewährleistung des gleichen Schutzes vor Benachteiligung für die Personen, die die Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie von Belästigung unterstützen,
   alle vier Jahre Erstellung eines Berichts an die Kommission über die zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts ergriffenen Maßnahmen und über deren Umsetzung,
   Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass gegen die Richtlinie verstoßende Bestimmungen in Verträgen oder Tarifverträgen geändert oder für nichtig erklärt werden,

F.   in der Erwägung, dass eine langsame oder qualitativ unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG die Verwirklichung der Lissabon-Strategie und die Ausschöpfung des vollen sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Europäischen Union gefährdet,

G.   in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG Schwierigkeiten hatten, insbesondere wenn es darum ging, konkrete und angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Geschlechtergleichstellung und der Verringerung der Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, berufliche Bildung und beruflichen Aufstieg sowie Arbeitsbedingungen in ihre Gesetze einzubeziehen,

H.   in der Erwägung, dass in diesen Bereichen das Gender Mainstreaming durchgängig beachtet werden sollte,

I.   in der Erwägung, dass die Geschlechterdiskriminierung in anderen sozialen und politischen Zusammenhängen verschlimmert wird durch das weiter bestehenden geschlechtsbezogenen Lohngefälle, insbesondere zwischen den so genannten "weiblichen" und "männlichen" Wirtschaftssektoren,

J.   in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen grundlegend für ihre Emanzipation ist, weshalb der Arbeitsplatz mit verbürgten Rechten eine Garantie für ihre persönliche Entfaltung und für die soziale Integration ist und die Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung verbessert werden sollten,

1.   fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG sowie die Einhaltung der infolge der Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sorgfältig zu überwachen und weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben; betont, dass angemessene Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele bereitgestellt werden müssen;

2.   verweist auf Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung", insbesondere auf die Verpflichtung des Rates, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten Tabellen aufstellen und veröffentlichen, aus denen die Entsprechungen von Richtlinien und nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind; ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit von Entsprechungstabellen die Aufgabe der Kommission, die Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG zu überwachen, erleichtern würde;

3.   stellt fest, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen in den nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament bei der Überwachung der Umsetzung und Durchführung der Gleichstellungsvorschriften den politischen Entscheidungsträgern und den Bürgern die Gleichstellung von Männern und Frauen näherbringen würde;

4.   ist erfreut über die große Anzahl detaillierter Antworten, die innerhalb kurzer Zeit von den nationalen Parlamenten und Gleichstellungsstellen betreffend den Stand der Dinge bei der Umsetzung und die diesbezüglichen Probleme übermittelt wurden;

5.   bedauert, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, der auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bis Ende 2005 hätte erstellt werden sollen, noch nicht vorliegt;

6.   bedauert, dass in den Rechtsvorschriften mancher Mitgliedstaaten die Definitionen der Begriffe "unmittelbare und mittelbare Diskriminierung", "Belästigung" und "sexuelle Belästigung" nicht hinreichend eindeutig und ausdrücklich übernommen werden;

7.   zeigt sich beunruhigt darüber, dass in mehreren Mitgliedstaaten das Spektrum der unzulässigen Diskriminierung nicht umfassend genug ist, um die Einhaltung der Richtlinie 2002/73/EG zu gewährleisteten; weist darauf hin, dass das Verbot der Diskriminierung sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor betrifft;

8.   bedauert, dass in den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten durch die Festlegung von Höchstgrenzen für die Zahlung eines Ausgleichs oder einer Entschädigung an die Opfer von Diskriminierung gegen den Grundsatz wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen verstoßen wird;

9.   weist darauf hin, dass die weniger günstige Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine Diskriminierung darstellt; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten den Anspruch auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs nicht ausdrücklich anerkennen;

10.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG vollständig, korrekt und effizient umgesetzt und angemessen angewandt werden;

11.   begrüßt die Anstrengungen jener Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG ausgeweitet bzw. verschärft haben, insbesondere jene Initiativen, durch die der Schutz vor Diskriminierung in neue Bereiche der Gesellschaft eingeführt wurde;

12.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitgeber darin zu bestärken, Arbeitsbedingungen zu fördern, die der sexuellen Belästigung und der Belästigung aufgrund des Geschlechts vorbeugen, und spezielle Verfahren einzuführen, um einem solchen Verhalten entgegenzuwirken;

13.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, entsprechende Kapazitäten aufzubauen und dafür zu sorgen, dass angemessene Ressourcen für die gemäß der Richtlinie 2002/73/EG zu schaffenden, für die Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständigen Stellen bereitstehen, und verweist auf die Vorschrift der Richtlinie, wonach die Unabhängigkeit dieser Stellen gewährleistet werden muss;

14.   nimmt die verschiedenen Ansätze bezüglich der Durchführung von Artikel 8a der Richtlinie 2002/73/EG zur Kenntnis, worin die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten hervorgehoben wird; ist der Auffassung, dass sowohl das auf der Ebene der Kommission geschaffene Netz der nationalen Gleichstellungsstellen als auch Equinet wichtige Instrumente zur Stärkung dieser Zusammenarbeit und zur Förderung einer einheitlichen Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern sind;

15.   begrüßt die Absicht der Kommission, 2009 eine Studie über die Organisation der Gleichstellungsstellen durchzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu ermitteln, inwieweit die EU-Bürger Kenntnis von den von den Gleichstellungsstellen angebotenen Dienstleistungen haben, und Informationskampagnen zu initiieren, um den Bekanntheitsgrad dieser Stellen zu erhöhen;

16.   weist darauf hin, dass Frauen eine unzulängliche Kenntnis von ihren Rechten gemäß der Richtlinie 2002/73/EG haben, was aus der geringen Anzahl von Verfahren und Beschwerden im Bereich der Geschlechtergleichstellung geschlossen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften, die Arbeitgeber und die Nichtregierungsorganisationen auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um Frauen über die Möglichkeiten zu informieren, die Opfer von Diskriminierung gemäß den seit 2005 geltenden nationalen Rechtsvorschriften haben;

17.   stellt fest, dass die Opfer von Diskriminierung wenig Vertrauen in den gerichtlichen Rechtsschutz haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die gewährte Unterstützung unabhängig und leicht verfügbar ist, die Garantien für die Opfer von Diskriminierung zu verstärken und für den gerichtlichen Rechtsschutz der Personen zu sorgen, die eine gemäß der Richtlinie 2002/73/EG Schutz genießende Person verteidigen oder für sie als Zeuge aussagen;

18.   fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer sowie Verbände und Organisationen, die ein rechtmäßiges Interesse an der Einhaltung der Richtlinie 2002/73/EG haben, nicht durch gesetzliche oder andere Hürden, wie z.B. zu kurze Fristen, daran gehindert werden, wegen Verletzungen der Vorschriften über Diskriminierungsschutz und Gleichstellung vor Gericht zu gehen oder – im Falle der Opfer – in anderen Verwaltungsverfahren deren vollständige Ansprüche aus der Richtlinie 2002/73/EG einzufordern;

19.   stellt fest, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen den Gleichstellungsstellen und den Arbeitsaufsichtsbeamten positiv auf die Verhütung und Ermittlung von diskriminierenden Praktiken auswirken kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Anbetracht der neuen Aufgaben infolge der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG auf die Schulung der Gewerbeaufsichtsbeamten und auf das neu geschaffene Instrumentarium, z.B. die Umkehr der Beweislast, zu dringen;

20.   unterstreicht die entscheidende Rolle, die Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Unterstützung der Opfer von Diskriminierung spielen; fordert die Behörden auf, Mittel für Projekte im Bereich der Vermittlung und Unterstützung bereitzustellen, deren Durchführung komplexer als die von Kampagnen zur Verbreitung von Informationen ist;

21.   betont, wie wichtig zuverlässige, vergleichbare und verfügbare quantitative und qualitative Indikatoren sowie geschlechtsspezifische Statistiken sind, um die Durchführung der Richtlinie und entsprechende Folgemaßnahmen sicherzustellen; fordert die Gleichstellungsstellen auf, sich verstärkt um die Durchführung unabhängiger Untersuchungen, die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Diskriminierung zusammenhängen, zu bemühen; verweist auf die Rolle des Europäischen Gleichstellungsinstituts, dessen Aufgabe es ist, Informationen über die Gleichstellung von Frauen und Männern zu sammeln und zu untersuchen, die EU-Bürger stärker für die Geschlechtergleichstellung zu sensibilisieren und ein Instrumentarium zur Förderung des Gender Mainstreaming zu entwickeln;

22.   weist darauf hin, dass der Dialog zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel gefördert werden muss, den Grundsatz der Gleichbehandlung durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten bzw. durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren voranzubringen;

23.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitgeber zu ermutigen, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern regelmäßige Informationen über die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zur Verfügung zu stellen;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitgeber zu ermutigen, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern regelmäßige Informationen über die Gleichstellung zur Verfügung zu stellen;

25.   betont, dass nationale Mechanismen entwickelt werden müssen, um die Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts und der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub bzw. einer Beurlaubung zur Betreuung abhängiger Familienmitglieder zu überwachen;

26.   stellt fest, dass das Lohngefälle weiter besteht und Frauen durchschnittlich 15 % weniger Entgelt als Männer erhalten, wobei sich dieser Unterschied zwischen 2000 und 2006 nur um 1 % verringerte, und dass der Anteil von Frauen in Führungspositionen weiterhin sehr viel niedriger als der der Männer ist; betont, dass nationale Mechanismen entwickelt werden müssen, um die Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts zu überwachen, und ersucht die Kommission, die Planung diesbezüglicher Fördermaßnahmen unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips zu überarbeiten;

27.   beharrt auf der Notwendigkeit, Anreize für Initiativen zu schaffen, die dazu beitragen, in den Unternehmen eine Personalpolitik und Fördermaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern voranbringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen zu empfehlen, Pläne betreffend die Gleichstellung auf Unternehmensebene aufzustellen und umzusetzen und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der Geschäftsleitung und in Entscheidungsgremien zu fördern;

28.   erinnert die Mitgliedstaaten daran, wie wichtig es ist, bei der Ausarbeitung und Durchführung von Gesetzen das Gender Mainstreaming aktiv umzusetzen und das Ziel der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben anzustreben;

29.   unterstreicht die Notwendigkeit, die besonderen Hindernisse, denen sich Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Eltern von Kindern mit Behinderungen beim gleichberechtigten Zugang zur Bildung und zum Arbeitsmarkt gegenübersehen, zu beseitigen und die Maßnahmen zur Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Politikbereiche auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse dieser Bevölkerungsgruppen anzupassen;

30.   unterstreicht die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität beim Elternurlaub insbesondere für Eltern von Kindern mit Behinderungen;

31.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Diskriminierung von Mädchen und jungen Frauen bei den Übergängen von der Schule zur Ausbildung, von der Ausbildung zur Berufskarriere und beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt nach einem Urlaub zur Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen durch gezielte Maßnahmen abzubauen; verweist auf die Notwendigkeit von öffentlichen Kinderbetreuungs- und Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen; verweist die Mitgliedstaaten auf ihre auf dem Gipfeltreffen in Barcelona im Jahr 2002 diesbezüglich eingegangenen Verpflichtungen;

32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Gleichstellungsstellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.


Lage in Gaza
PDF 123kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zur Lage in Gaza
P6_TA(2009)0025RC-B6-0051/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere die Entschließungen vom 16. November 2006 zur Lage im Gaza-Streifen(1), vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten(2), vom 11. Oktober 2007 zur humanitären Lage in Gaza(3) und vom 21. Februar 2008 zur Lage im Gaza-Streifen(4),

–   unter Hinweis auf die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 242 vom 22. November 1967 (S/RES/242(1967)), 338 vom 22. Oktober 1973 (S/RES/338(1973)) und 1860 vom 8. Januar 2009 (S/RES/1860(2009)),

–   unter Hinweis auf die Vierte Genfer Konvention (vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten),

–   unter Hinweis auf die Verschiebung der Abstimmung über die Zustimmung zur verstärkten Teilnahme Israels an EG-Programmen,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Europäischen Union vom 30. Dezember 2008 zur Lage im Nahen Osten,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass Israel am 27. Dezember 2008 als Antwort auf die Raketenangriffe der Hamas im Süden Israels seit der Übernahme der Kontrolle im Gaza-Streifen durch die Hamas eine Militäroffensive in Gaza eingeleitet hat, nachdem der Waffenstillstand zusammengebrochen war und eine Verlängerung der Waffenstillstandsvereinbarung abgelehnt worden war,

B.   unter Hinweis darauf, dass den jüngsten Berichten zufolge bei der israelischen Operation bisher etwa tausend Menschen in Gaza – viele von ihnen Frauen und Kinder – getötet worden sind, tausende Menschen verletzt wurden und darüber hinaus aufgrund des Gewalteinsatzes durch die israelische Armee Häuser, Schulen und andere wichtige zivile Infrastrukturen zerstört wurden,

C.   unter Hinweis darauf, dass die Grenzübergänge nach und aus Gaza seit achtzehn Monaten geschlossen sind und dass das Embargo für die Bewegung von Personen und Waren das tägliche Leben der Einwohner beeinträchtigt und die Wirtschaft im Gaza-Streifen weiter gelähmt hat und einer wesentlichen Verbesserung der Lage im Westjordanland Grenzen gesetzt hat; in der Erwägung, dass das Embargo gegen den Gaza-Streifen eine kollektive Bestrafung darstellt, die im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht steht,

D.   in der Erwägung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen und im Westjordanland, zusammen mit der Wiederbelebung des Friedensprozesses und der Errichtung von funktionierenden palästinensischen Institutionen in Gaza, einen entscheidenden Aspekt bei den Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern darstellt,

E.   in der Erwägung, dass die beträchtliche finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für die Palästinenser bisher eine wichtige Rolle bei den Bemühungen gespielt hat, eine humanitäre Katastrophe im Gaza-Streifen und im Westjordanland zu vermeiden; unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union – auch über das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) – weiterhin humanitäre Unterstützung im Gaza-Streifen leistet,

1.   begrüßt die Annahme der Resolution 1860 des UN-Sicherheitsrates vom 8. Januar 2009 und bedauert, dass bislang weder Israel noch die Hamas der Forderung der Vereinten Nationen nach einer Einstellung der Kampfhandlungen nachgekommen ist; fordert einen sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand, der die Einstellung der Raketenangriffe der Hamas auf Israel und die Beendigung der Militäraktion Israels im Gaza-Streifen einschließen sollte;

2.   stimmt der in der Resolution 1860 des UN-Sicherheitsrates erhobenen Forderung zu, dass es besonders dringlich ist, Vorkehrungen und Garantien im Gaza-Streifen zu schaffen, um einen dauerhaften Waffenstillstand zu unterstützen, der einschließt, dass sich die israelische Armee zurückzieht, dass die Grenzübergangsstellen auf Dauer wieder geöffnet werden, die Blockade aufgehoben wird und dem Schmuggel bzw. dem illegalen Handel mit Waffen und Munition vorgebeugt wird;

3.   fordert einen im Verhandlungswege vereinbarten Waffenstillstand, der durch einen von der internationalen Gemeinschaft unter Koordinierung des Nahost-Quartetts und der Liga der arabischen Staaten errichteten Mechanismus garantiert werden sollte, welcher die Entsendung einer multinationalen Präsenz mit einem eindeutigen Mandat einschließen könnte, um die Sicherheit wiederherzustellen und die Achtung des Waffenstillstands für die Menschen in Israel und im Gaza-Streifen zu gewährleisten, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf der Überwachung der Grenze zwischen Ägypten und dem Gaza-Streifen, die eine wichtige Rolle für Ägypten mit sich bringt; fordert den Rat auf, seinen Druck zu verstärken, um der anhaltenden Gewalt ein Ende zu bereiten; ermutigt die bisher von der internationalen Gemeinschaft – vor allem von Ägypten und der Europäischen Union – unternommenen diplomatischen Bemühungen;

4.   bekundet sein Entsetzen über das Leiden der Zivilbevölkerung im Gaza-Streifen; bedauert insbesondere zutiefst, dass bei den Angriffen zivile Ziele und Einrichtungen der VN getroffen wurden, und bringt sein Mitgefühl für die von der Gewalt im Gaza-Streifen und in Südisrael betroffene Zivilbevölkerung zum Ausdruck;

5.   fordert die israelischen Regierungsstellen mit Nachdruck auf, den ungehinderten Zugang für humanitäre Unterstützung und Hilfe in den Gaza-Streifen zu gewähren und einen kontinuierlichen und angemessenen Fluss der Hilfe durch die humanitären Korridore zu gewährleisten; fordert die israelischen Regierungsstellen mit Nachdruck auf, der internationalen Presse zu gestatten, die Ereignisse vor Ort zu verfolgen;

6.   fordert Israel auf, seinen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht und dem humanitären Völkerrecht nachzukommen; fordert die Hamas auf, die Raketenangriffe einzustellen und ihre eigene Verantwortung zu übernehmen, indem sie sich für einen politischen Prozess engagiert, der auf die Wiederherstellung des innerpalästinensischen Dialogs und auf einen Beitrag zum laufenden Verhandlungsprozess gerichtet ist;

7.   fordert eine entschiedenere und einheitlichere politische Haltung der Europäischen Union und ersucht den Rat, die Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit der neuen amerikanischen Regierung mit dem Ziel zu ergreifen, den Konflikt durch ein Abkommen auf der Grundlage der "Zwei-Staaten"-Lösung zu beenden mit dem Ziel, eine friedliche neue regionale Sicherheitsstruktur im Nahen Osten aufzubauen;

8.   unterstreicht die große Bedeutung einer Erneuerung der Bemühungen um die innerpalästinensische Wiederaussöhnung zwischen allen Teilen der palästinensischen Gesellschaft auf der Grundlage der Vereinbarung von Mekka vom 8. Februar 2007, mit der die früheren Vereinbarungen – einschließlich des Existenzrechts Israels – akzeptiert wurden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung einer ständigen geografischen Verbindung zwischen dem Gaza-Streifen und dem Westjordanland sowie der friedlichen und dauerhaften politischen Wiedervereinigung beider Teile;

9.   unterstreicht, dass nur wirkliche Fortschritte hin zum Frieden und eine beträchtliche Verbesserung der Lage vor Ort im Westjordanland und im Gaza-Streifen die Legitimität der Palästinensischen Autonomiebehörde stärken können;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, dem Palästinensischen Legislativrat, der israelischen Regierung, der Knesset, der ägyptischen Regierung und dem ägyptischen Parlament sowie dem Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 324.
(2) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 579.
(3) ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 138.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0064.


Lage am Horn von Afrika
PDF 139kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zur Lage am Horn von Afrika
P6_TA(2009)0026B6-0033/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Ländern am Horn von Afrika,

–   unter Hinweis auf den Bericht über die Reise des Entwicklungsausschusses zum Horn von Afrika am 8. Dezember 2008,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die ungelösten Grenzkonflikte zwischen Äthiopien und Eritrea sowie zwischen Eritrea und Dschibuti den Frieden und die Sicherheit am Horn von Afrika beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Lage in Somalia sich zu einer der schlimmsten humanitären Krisen und Sicherheitskrisen weltweit zugespitzt hat, sowie in der Erwägung, dass die Lage im Sudan ein zentraler Risikofaktor für die Sicherheit in der Region ist,

B.   in der Erwägung, dass Äthiopien und Eritrea mit der Unterzeichnung des durch internationale Vermittlung zustande gekommenen Abkommens von Algier, das eine Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) und die Einrichtung der Grenzkommission für Äthiopien und Eritrea (EEBC) vorsah, zwar den Krieg beendet haben, dass im Hinblick auf die Umsetzung des Abkommens und den Entscheid der EEBC jedoch nach wie vor Differenzen zwischen den beiden Seiten bestehen, sowie in der Erwägung, dass das Mandat der UNMEE mit Wirkung vom 31. Juli 2008 beendet werden musste, da Eritrea die Mission behinderte und Äthiopien sich weigerte, den Entscheid der EEBC in Bezug auf die umstrittene Region Badme umzusetzen,

C.   in der Erwägung, dass im Juni 2008 die Gewalt an der Grenze zwischen Eritrea und Dschibuti im Gebiet Ras Doumeira eskalierte, wobei 35 Menschen getötet und Dutzende verwundet wurden, in der Erwägung, dass am 12. Juni 2008 beide Seiten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wurden, einen Waffenstillstand zu vereinbaren und ihre Truppen auf das Gebiet zurückzuziehen, auf dem sie vor Ausbruch der Kämpfe standen ("Status quo ante"), sowie in der Erwägung, dass sich die Lage zurzeit zwar beruhigt hat, aufgrund des geringen Abstands zwischen den Truppen jedoch die Gefahr einer erneuten Eskalation besteht,

D.   in der Erwägung, dass am 29. Oktober 2008 koordinierte Selbstmordanschläge auf die äthiopische Handelsmission, einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen und den Palast des Präsidenten in Hargeisa, der Hauptstadt von Somaliland, sowie auf Ziele in Bossaso in der somalischen Region Puntland verübt wurden, in deren Folge mehrere Verdächtige verhaftet wurden,

E.   in der Erwägung, dass in Dschibuti im November 2008 eine weitere Verhandlungsrunde stattgefunden hat, die zur Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Teilung der Macht zwischen Vertretern der Föderalen Übergangsregierung (TFG) von Somalia und der Opposition in Gestalt der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias (ARS-D) führte, wobei beide Parteien einer Kommission zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Somalia öffentlich ihre Unterstützung zusagten,

F.   in der Erwägung, dass die Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde (IGAD) anlässlich einer Konferenz am 29. Oktober 2008 in Nairobi, auf der Vertreter der Übergangsregierung und des Übergangsparlaments zugegen waren, einen Sieben-Punkte-Plan zur Unterstützung des Friedensprozesses in Somalia angenommen und ein System eingerichtet hat, um dessen Umsetzung zu beobachten,

G.   in der Erwägung, dass Äthiopien seine Truppen seit November 2008 zunehmend aus Mogadischu und allen anderen somalischen Gebieten, in denen es noch Truppen stationiert hat, zurückgezogen hat; in der Erwägung, dass die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), die seit März 2007 im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt war, nunmehr vor Ort auf sich gestellt sein wird,

H.   in der Erwägung, dass es der TFG von Somalia seit über vier Jahren nicht gelingt, eine Regierung auf breiter Grundlage zu bilden; in der Erwägung, dass infolge des Rücktritts von Präsident Abdullahi die ernste Gefahr eines erneuten Ausbruchs der Kampfhandlungen zwischen den rivalisierenden Lagern besteht,

I.   in der Erwägung, dass die Piraterie eine weitere sicherheitspolitische Herausforderung für die Region am Horn von Afrika ist, in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Bekämpfung der Piraterie mit militärischen Mitteln nicht möglich ist, sondern vor allem an die erfolgreiche Förderung des Friedens, der Entwicklung und des Aufbaus des Staates in Somalia gebunden ist; in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm (WEP) seine Nahrungsmittellieferungen an Somalia aufgrund von Piraterie einstellen musste, wodurch sich die bereits angespannte humanitäre Lage weiter verschlechtert hat,

J.   in der Erwägung, dass die Europäische Union am 8. Dezember 2008 zum Schutz von Versorgungsschiffen des WEP und Handelsschiffen, die in den Gewässern vor Somalia verkehren, die Marineoperation EU NAVFOR Somalia (oder Operation Atalanta) gestartet hat,

K.   in der Erwägung, dass die Nichtumsetzung des umfassenden Friedensabkommens zwischen Nord- und Südsudan zur Spaltung und in der Folge wahrscheinlich zu militärischen Auseinandersetzungen über die Anrechte auf die Ölvorräte in der Grenzregion führen könnte, sowie in der Erwägung, dass eine solche Abspaltung höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Land angesichts der Unabhängigkeitsbetrebungen und der interethnischen Konflikte in Darfur und den östlichen Landesteilen, die durch die Verwicklung von Nachbarländern wie Eritrea weiter geschürt werden, vollständig auseinanderbricht,

L.   in der Erwägung, dass Dschibuti nach wie vor enormen Problemen gegenübersteht und die Krise infolge der weltweiten Nahrungsmittelknappheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, sowie in der Erwägung, dass der Ogaden, die äthiopische Verwaltungsregion Somali, schwer von der Dürre betroffen ist, die von der Regierung kontrollierte Nahrungsmittelhilfe trotz der jüngsten Fortschritte bei der Lieferung von Nahrungsmitteln des WEP in die Region nicht bei den Einheimischen ankommt und nach wie vor von Verzögerungen berichtet wird, die darauf zurückzuführen sind, dass Fahrten in die Region Somali der Genehmigung durch das Militär bedürfen,

M.   in der Erwägung, dass die Lage aller Länder am Horn von Afrika in Bezug auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Staatsführung der Europäischen Union seit vielen Jahren große Sorge bereitet, in der Erwägung, dass es glaubwürdige Berichte über willkürliche Verhaftungen, Zwangsarbeit, Folter und Misshandlung von Gefangenen, die Verfolgung von Journalisten sowie politische Unterdrückung in der Region gibt,

N.  in der Erwägung, dass zu den Menschenrechtsverletzungen in Somalia auch die Entführung der italienischen katholischen Ordensschwestern Maria Teresa Olivero und Caterina Giraudo gehören,

O.   in der Erwägung, dass die Anwendung des für die Oppositionsparteien äußerst ungünstigen Mehrheitswahlrechts bei den Parlamentswahlen 2008 in Dschibuti Anlass zu Bedenken gibt, wo die Oppositionspartei Movement for Democratic Renewal (MRD) im Juli 2008 – gestützt auf die vollkommen haltlose Behauptung, sie unterstütze einen eritreischen Angriff auf Dschibuti – verboten wurde, während führende Mitglieder der Gewerkschaft Union of Djibouti Workers/General Union of Djibouti Workers (UDT/UGTD) nach ihrer Entlassung im Zusammenhang mit ihren gewerkschaftlichen Aktivitäten noch immer nicht wieder eingestellt wurden,

P.   in der Erwägung, dass unter den nichtstaatlichen Organisationen und der Opposition ein Klima der Angst herrscht, dass in Äthiopien die Kontrolle durch die Regierung verstärkt und die politische Handlungsfähigkeit durch das kürzlich angenommene Pressegesetz und das Gesetz über die Registrierung von Parteien weiter eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass das von der äthiopischen Regierung verabschiedete und vom Parlament ratifizierte Gesetz über die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen (Proclamation for the Registration and Regulation of Charities and Societies) den Handlungsfreiraum internationaler und äthiopischer Organisationen, die sich für Gleichheit, Gerechtigkeit, Menschenrechte und die Lösung des Konflikts einsetzen, stark beschneiden könnte,

Regionale Sicherheit

1.   fordert die äthiopische Regierung auf, den von der EEBC durch Koordinaten angegebenen Grenzverlauf zwischen Eritrea und Äthiopien offiziell als endgültig und verbindlich anzuerkennen; fordert die eritreische Regierung auf, einem Dialog mit Äthiopien über das Vorgehen beim Abzug der Truppen von der Grenze und bei der physischen Grenzziehung gemäß dem Entscheid der EEBC sowie über die Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Ländern, einschließlich der Wiedereröffnung der Grenze für den Handel, zuzustimmen; fordert die internationale Gemeinschaft und die Europäische Union auf, Druck auf beide Konfliktparteien auszuüben, um einen gangbaren Weg aus der zurzeit ausweglosen Situation zu finden;

2.   fordert den Rat auf, einen EU-Sonderbeauftragten oder -Sonderbotschafter zum Horn von Afrika zu entsenden;

3.   fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen im Rahmen der regionalen politischen Partnerschaft zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung am Horn von Afrika fortzusetzen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzuzeigen, die beispielsweise in den Bereichen Energieversorgung, grenzüberschreitender Handel und Häfen zu einer funktionalen Zusammenarbeit zwischen Eritrea und Äthiopien führen könnten;

4.   fordert die eritreische Regierung auf, ihre derzeitige Aussetzung der Mitgliedschaft in der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) zu überdenken; fordert die Führung der Afrikanischen Union (AU) und der IGAD auf, Eritrea weiterhin einzubeziehen und die Regierung zu ermutigen, sich wieder an den Bemühungen für die regionale und subregionale Zusammenarbeit zu beteiligen;

5.   fordert die eritreische Regierung auf, sich damit einverstanden zu erklären, gemeinsam mit der dschibutischen Regierung eine unabhängige Erkundungsmission zur Überprüfung der Lage in Ras Doumeira anzusetzen; fordert beide Seiten auf, auf den Dialog und auf diplomatische Mittel zu setzen, um die Beziehungen zwischen den beiden Ländern wiederherzustellen;

6.   fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Unterstützung für den Aufbau von Institutionen, die Umsetzung des Friedensabkommens von Dschibuti und die Bemühungen der IGAD im Rahmen des Friedensprozesses fortzuführen; fordert nachdrücklich dazu auf, die AMISOM zu verstärken und die UN-Stabilisierungstruppe rechtzeitig, das heißt sobald die politischen Bedingungen und die Sicherheitsbedingungen dies gestatten, zu stationieren;

7.   verurteilt die in den letzten Monaten immer häufigeren Angriffe auf humanitäre Helfer, die Hilfseinsätze stark behindern und zur weiteren Verschlimmerung der humanitären Krise in Somalia beigetragen haben; fordert den UN-Koordinator für humanitäre Angelegenheiten auf, die Frage des Zugangs humanitärer Organisationen zu den Krisengebieten und den Friedensprozess in Dschibuti Region für Region voneinander getrennt zu verhandeln und für eine Beschleunigung der Nahrungsmittelversorgung Sorge zu tragen und angesichts der katastrophalen humanitären Lage für Hilfe zu sorgen;

8.   betont, dass die Bemühungen auch nach der Beteiligung der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft an der Aushandlung des Nord-Süd-Abkommens im Sudan unbedingt fortgesetzt werden müssen, um für die Umsetzung dieses Abkommens zu sorgen und den notwendigen Druck weiter aufrecht zu erhalten; fordert den Rat und die internationale Gemeinschaft daher auf, ihre Unterstützung für die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens zwischen dem Norden und dem Süden Sudans zu verstärken und die umfassende Durchführung des hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) sicherzustellen;

9.   fordert den Rat und die Kommission auf, die IGAD und ihre Bemühungen zur Entwicklung eines Integrationsplans für die Region und für die Stärkung ihrer Institutionen weiterhin zu unterstützen;

Ernährungssicherheit und Entwicklung

10.   fordert die eritreische Regierung auf, bei der Bewertung der Lage im Hinblick auf die Ernährungssicherheit enger mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um ein rechtzeitiges gezieltes Eingreifen zu ermöglichen;

11.   fordert die eritreische Regierung auf, der Kommission ungehinderten Zugang zu den von der Kommission finanzierten Projekten zu gewähren und der technischen Unterstützung für gemeinsam vereinbarte Projekte und Programme aufgeschlossener gegenüberzustehen; fordert die eritreische Regierung darüber hinaus auf, die Proklamation in Bezug auf nichtstaatliche Organisationen dahingehend anzupassen, dass die finanziellen Anforderungen für nichtstaatliche Organisationen, die in Eritrea Entwicklungsmaßnahmen durchführen möchten, erleichtert werden;

12.  fordert die äthiopische Regierung auf, humanitären Organisationen uneingeschränkten Zugang zu der Region Ogaden in der Verwaltungsregion Somali zu gewähren und alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Hilfe bei den Bedürftigen in der gesamten Region ankommt;

13.   fordert die Kommission auf, die regionalen Reaktionen auf grenzübergreifende Herausforderungen durch die regionale Partnerschaft der Europäischen Union zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung und insbesondere die regionale Bewirtschaftung der Wasserressourcen als wesentlichen Bestandteil der Ernährungssicherheit weiterhin zu unterstützen;

14.   fordert die Kommission auf nachzuprüfen, dass ihre Hilfsprogramme, so auch "Geld für Arbeit", nicht auf der Grundlage von Zwangsarbeit durchgeführt werden;

Menschenrechte, Demokratie und Regierungsführung

15.   fordert die eritreische Regierung auf, eine öffentliche Erklärung über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand der Gefangenen abzugeben und gegen politische Häftlinge und inhaftierte Journalisten entweder Anklage zu erheben und diese unverzüglich vor Gericht zu bringen oder sie bedingungslos freizulassen;

16.  fordert die eritreische Regierung zur umfassenden Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Medienfreiheit und der Gewissensfreiheit auf;

17.  äußert seine tiefe Besorgnis über die fortdauernde Inhaftierung des schwedisch-eritreischen Journalisten Dawit Isaak, der seit seiner Verhaftung im September 2001 ohne gerichtlichen Prozess inhaftiert ist, und fordert die unverzügliche Freilassung von Dawit Isaak und anderen inhaftierten Journalisten;

18.   fordert die Europäische Union auf, ihre gegenwärtige Einstellung zu Eritrea zu überdenken, wenn sich bei der Einhaltung der Kernelemente des Cotonou-Abkommens (Artikel 9) und insbesondere bei zentralen Menschenrechtsfragen (Zugang des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zu Gefängnissen, Freilassung der "G-11"-Gefangenen) keine Fortschritte abzeichnen;

19.   fordert die somalische föderale Übergangsregierung auf, die Entführung der italienischen katholischen Ordensschwestern zu verurteilen und Maßnahmen zu treffen, um ihre Befreiung zu beschleunigen und weitere Entführungen zu verhindern;

20.   fordert die Behörden in Dschibuti auf, die politische Handlungsfähigkeit für Oppositionsparteien und unabhängige Menschenrechtsorganisationen zu schützen, einschließlich der uneingeschränkten Gewährleistung der Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit; betont, dass ein konstruktiver Dialog zwischen der Regierung und der Opposition auf den Weg gebracht werden muss, der zu einer Anpassung des Wahlrechts führt, um eine gerechtere Vertretung der bestehenden politischen Parteien im Parlament zu ermöglichen; fordert die Behörden in Dschibuti auf, der Oppositionspartei MRD die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu gestatten und all jene Führungskräfte der Gewerkschaft UDT/UGTD, die im Zusammenhang mit ihren gewerkschaftlichen Aktivitäten entlassen wurden, wieder einzustellen;

21.   fordert die dschibutische Regierung auf, darauf hinzuwirken, einen besseren Schutz der Rechte der Gewerkschaften in Recht und Praxis zu gewährleisten, wie es in den wichtigsten einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt ist;

22.   bedauert die Ratifizierung des Gesetzes über die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen (Proclamation for the Registration and Regulation of Charities and Societies) durch das äthiopische Parlament; fordert wesentliche Anpassungen der Rechtsvorschrift, um die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zu gewährleisten; fordert, dass die Umsetzung dieses Gesetzes keinerlei Beschränkungen nach sich ziehen darf, und besteht auf einer strengen Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes durch die Kommission;

23.   fordert die äthiopische Regierung nachdrücklich auf, das Pressegesetz und das Gesetz über die Registrierung von Parteien sowie die Zusammensetzung der Wahlkommission zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die politische Handlungsfähigkeit der Oppositionsparteien gewährleistet ist; fordert die äthiopische Regierung mit Nachdruck dazu auf, dass die Vorwürfe der Schikanierung und willkürlichen Verhaftung von Vertretern der Opposition und zivilgesellschaftlicher Organisationen untersucht und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

24.   bringt seine Empörung über die Inhaftierung der Vorsitzenden der Oppositionspartei Unity for Democracy and Justice (UDJ), Birtukan Midekssa, zum Ausdruck und fordert ihre unverzügliche und bedingungslose Freilassung;

25.   fordert die äthiopischen Behörden auf, den Registrierungsantrag des äthiopischen Lehrerverbands im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zügig zu bearbeiten und die Mitglieder dieser Vereinigung nicht mehr zu verfolgen;

26.   fordert die Regierungen von Äthiopien, Eritrea und Dschibuti sowie den Rat auf, in Einklang mit Artikel 8 und Anhang VII des geänderten Cotonou-Abkommens gemeinsam zu vereinbaren, den politischen Dialog im Bereich der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der oben genannten Themen, zu vertiefen, um Maßstäbe festzulegen sowie konkrete Ergebnisse und Fortschritte vor Ort zu erzielen;

27.   nimmt zur Kenntnis, dass im Sudan für 2009 Wahlen angesetzt sind, weist jedoch darauf hin, dass bisher weder die Gesetze, die die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit des Einzelnen, der politischen Parteien und der Medien beschneiden und im Widerspruch zu dem umfassenden Friedensabkommen sowie der Nationalen Übergangsverfassung stehen, geändert wurden noch eine Menschenrechtskommission auf nationaler Ebene eingesetzt wurde; betont, dass die Aufhebung dieser Gesetze und deren Ersetzung durch Gesetze, die mit dem umfassenden Friedensabkommen und der Nationalen Übergangsverfassung in Einklang stehen, sowie die Bildung der Nationalen Menschenrechtskommission notwendige Voraussetzungen dafür sind, dass freie und faire Wahlen stattfinden können;

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28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Kommission der Afrikanischen Union, dem amtierenden Präsidenten der Versammlung der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


Strategie der Europäischen Union gegenüber Belarus
PDF 132kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zur Strategie der Europäischen Union gegenüber Belarus
P6_TA(2009)0027RC-B6-0028/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus und insbesondere seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Lage in Belarus nach der Parlamentswahl vom 28. September 2008(1),

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des Europäischen Rates im Namen der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2008/844/GASP vom 10. November 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen bestimmte belarussische Beamte(2),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 13. Oktober 2008 zu Belarus, mit denen das Verbot politischer Kontakte mit den belarussischen Regierungsstellen aufgehoben und die Visumsperre für hohe belarussische Staatsvertreter – Präsident Alexander Lukaschenko eingeschlossen – ausgesetzt wird,

–   unter Hinweis auf den vom Rat am 27. November 2008 vorgelegten EU-Jahresbericht 2008 zur Menschenrechtslage (14146/2/2008),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2008 an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Partnerschaft Ost (KOM(2008)0823),

–   unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) vom 27. November 2008 über die Parlamentswahlen in Belarus vom 28. September 2008,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Rat in seinen oben genannten Schlussfolgerungen vom 13. Oktober 2008 die Hoffnung auf eine schrittweise erneute Annäherung an Belarus sowie seine Bereitschaft bekräftigt, einen Dialog mit den belarussischen Behörden und anderen politischen Kräften im Land zu entwickeln, um echte Fortschritte im Hinblick auf die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte zu unterstützen,

B.   in der Erwägung, dass der Rat, um den Dialog mit den belarussischen Behörden und die Annahme positiver Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und Verbesserung der Achtung der Menschenrechte zu unterstützen, beschlossen hat, die gegen einige führende belarussische Politiker verhängten Reisebeschränkungen für einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen – mit Ausnahme aller an den Verschleppungen der Jahre 1999 und 2000 beteiligten Personen und des Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission als Reaktion auf die von Belarus unternommenen positiven Schritte in Bereichen wie Energie, Umweltschutz, Zölle, Verkehr und Lebensmittelsicherheit bereits in einen "intensivierten Dialog" mit dem Land eingetreten ist und ihre Bereitschaft bekräftigt hat, diese für beide Seiten wertvollen Fachgespräche weiter auszubauen,

D.   in der Erwägung, dass die OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission in ihrem Abschlussbericht angab, dass bei den Wahlen vom 28. September 2008, die in einem streng kontrollierten Umfeld mit einem kaum wahrnehmbaren Wahlkampf durchgeführt wurden und in Bezug auf die Auszählung der Stimmen und die Zusammenstellung der Ergebnisse von den verschiedenen Wahllokalen von mangelnder Transparenz gekennzeichnet waren, zwar einige geringfügige Verbesserungen zu verzeichnen waren, sie letztendlich jedoch den international anerkannten demokratischen Standards nicht genügten, in der Erwägung, dass Lidija Ermoschina, Leiterin der zentralen Wahlkommission in Belarus, zugegeben hat, dass die Wahlen vom September 2008 nicht die "volle und bedingungslose Anerkennung der europäischen Partner im Hinblick auf die Erfüllung internationaler Standards" erhielten und deshalb das "vorrangigste Ziel" der Wahlen nicht erreicht worden sei,

E.   in der Erwägung, dass die Initiative Östliche Partnerschaft von der Kommission auf den Weg gebracht wurde, um die Zusammenarbeit mit einer Reihe osteuropäischer Länder zu verstärken, wobei die Einbeziehung von Belarus der dortigen Erfüllung bestimmter Kriterien im Hinblick auf Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit unterliegt,

F.   unter Hinweis darauf, dass der belarussische Außenminister Syarhei Martynau erklärt hat, Belarus sehe die Teilnahme an der Initiative Partnerschaft Ost positiv, und er hinzugefügt hat, Belarus beabsichtige, sich an dieser Initiative zu beteiligen,

G.   in der Erwägung, dass die belarussischen Behörden Alexander Barazenka, einen Aktivisten der Opposition, wegen seiner Rolle bei einer Demonstration im Januar 2008 zu einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt haben,

H.   in der Erwägung, dass die belarussischen Regierungsstellen einer zunehmenden Zahl von protestantischen und römisch-katholischen Priestern und Nonnen das Recht verwehren, ihren Glauben zu predigen und Religionsunterricht zu erteilen,

1.   begrüßt die Entscheidung der belarussischen Behörden, die Bewegung "Für Freiheit" des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Alexander Milinkewitsch zuzulassen; hofft, dass die belarussischen Behörden die Bedingungen für die Registrierung und die Arbeit anderer nichtstaatlicher Organisationen wie politischer Parteien und des Menschenrechtszentrums "Wesna" verbessern;

2.   begrüßt die Entscheidung der belarussischen Behörden, Druck und Verbreitung der beiden unabhängigen Zeitungen "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" wieder zuzulassen; verweist gleichzeitig darauf, dass noch immer 13 unabhängige Zeitungen auf ihre Registrierung warten; begrüßt die Entscheidung der belarussischen Regierung, die für Internetmedien geltenden internationalen Normen zu erörtern und den belarussischen Journalistenverband zu diesen Fragen zu konsultieren; hofft, dass auch für andere unabhängige Medien in Belarus angemessene Arbeitsbedingungen geschaffen werden, darunter Werbemöglichkeiten;

3.   begrüßt die Bereitschaft von Belarus zur eingehenden Erörterung der OSZE/BDIMR-Empfehlungen zur Verbesserung des Wahlrechts, erachtet dies als wichtigen und vielversprechenden Schritt von Seiten Belarus' und erwartet neben der zügigen Umsetzung dieses Vorhabens weitere den Erwartungen der Europäischen Union entsprechende Schritte;

4.   begrüßt die Freilassung von politischen Gefangenen in Belarus, bedauert jedoch, dass Alexander Kasulin, Sergej Parsiukewitsch und Andrej Kim noch immer nicht alle Bürgerrechte genießen, die den belarussischen Bürgern durch die Verfassung der Republik Belarus gewährleistet werden, und kritisiert, dass mehrere weitere Aktivisten noch immer unterschiedlichen Formen der Einschränkung ihrer Freiheit unterliegen, darunter Alexander Barazenka, der vor seiner Verhandlung wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Januar 2008 wochenlang in Haft gehalten wurde;

5.   begrüßt den Beschluss der belarussischen Regierungsstellen, das Reiseverbot für eine Reihe von Opfern der Tschernobyl-Katastrophe vorübergehend aufzuheben, um es ihnen zu ermöglichen, an Erholungs- und Kurprogrammen teilzunehmen, und hofft, dass längerfristig eine strukturelle Lösung gefunden werden kann; fordert die tschechische Ratspräsidentschaft auf, als vorrangige Aufgabe die Aushandlung einer EU-weiten Übereinkunft mit den belarussischen Regierungsstellen anzustreben, die Kindern die Reise von Belarus in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestattet, der solche Erholungs- und Kurprogramme anbietet;

6.   weist darauf hin, dass Belarus im Hinblick auf eine erhebliche Verbesserung der Beziehungen zur Europäischen Union (i) ein Land ohne politische Gefangene bleiben, (ii) die Meinungsfreiheit der Medien garantieren, (iii) bezüglich der Reform des Wahlrechts weiterhin eng mit der OSZE zusammenarbeiten, (iv) die Arbeitsbedingungen für nichtstaatliche Organisationen verbessern und (v) die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf politischer Ebene gewährleisten sollte;

7.   fordert die belarussische Regierung eindringlich auf, die Menschenrechte zu achten, indem sie:

   a) die erforderlichen Änderungen des belarussischen Strafgesetzbuches vornimmt und die Artikel 367, 368 und 369 Absatz 1 und insbesondere Artikel 193 abschafft, die oft als Repressionsmittel missbraucht werden,
   b) darauf verzichtet, Studenten, die aufgrund ihres Eintretens für die Bürgerrechte von Universitäten relegiert wurden und ihr Studium im Ausland fortsetzen müssen, auch wegen der Umgehung des Wehrdienstes in Belarus, mit Strafverfolgung zu drohen,
   c) alle Hindernisse aus dem Weg räumt, die nichtstaatliche Organisationen in Belarus an einer ordnungsgemäßen Registrierung hindern, das Verbot der Nutzung privater Wohnungen als Anschrift zur Registrierung von Vereinigungen ohne Erwerbszweck aufhebt und den Präsidialerlass Nr. 533 vom 23. Oktober 2007 betreffend die Nutzung von Büros durch nichtstaatliche Organisationen und politische Parteien überprüft,
   d) die Behandlung von nationalen Minderheiten und deren Achtung verbessert, einschließlich der Anerkennung der rechtmäßig gewählten Einrichtung der Vereinigung der Polen in Belarus unter der Leitung von Angelika Borys sowie der Kultur, der Kirchengemeinschaften, des Bildungssystems und des historischen und materiellen Erbes,
  

um die Selbstisolierung des Landes vom restlichen Europa zu beenden und die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus erheblich zu verbessern;

8.   unterstreicht, dass die demokratische Opposition Teil dieses Prozesses einer allmählichen Wiederannährung an Belarus sein muss;

9.   fordert den Rat und die Kommission auf, weitere Schritte zur Liberalisierung der Visumverfahren für belarussische Bürger zu unternehmen, da ein solches Vorgehen eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, das Hauptziel der EU-Politik gegenüber Belarus zu erreichen, nämlich die Kontakte zwischen den Völkern zu intensivieren, die im Gegenzug die Demokratisierung des Landes fördern; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die Möglichkeit einer Senkung der Visagebühren und einer Vereinfachung der entsprechenden Antragsverfahren für belarussische Bürger bei deren Einreise in den Schengen-Raum in Erwägung zu ziehen;

10.   fordert den Rat und die Kommission auf, eine selektive Anwendung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(3) und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte(4) auf Belarus in Erwägung zu ziehen, indem sie die belarussiche Zivilgesellschaft stärker unterstützen, von der belarussischen Regierung als Zeichen des guten Willens und der Änderung zum Positiven zu verlangen, dass sie es der in Vilnius im Exil befindlichen Europäischen Humanistischen Universität ermöglicht, rechtmäßig nach Belarus zurückzukehren und sich unter angemessenen Bedingungen für ihre künftige Entwicklung in Minsk wieder niederzulassen, dem unabhängigen belarussischen Fernsehsender Belsat finanzielle Unterstützung zu gewähren und von der belarussischen Regierung zu verlangen, den Fernsehkanal Belsat offiziell in Belarus zu registrieren,

11.   fordert den Rat und die Kommission auf, in diesem Kontext Maßnahmen zu erwägen, um das Geschäftsklima, Handel, Investitionen, Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Belarus zu verbessern und auf diese Weise zu Wohlergehen und Wohlstand der Bürger von Belarus und dazu beizutragen, dass diese in der Lage sind, mit der Europäischen Union zu kommunizieren und ungehindert in die Europäischen Union zu reisen;

12.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Beteiligung der Europäischen Investitionsbank an Investitionen in die belarussische Infrastruktur für den Energietransit zu prüfen; unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung von europäischen Unternehmen am Prozess der Privatisierung in Belarus;

13.   fordert die belarussische Regierung auf, bei der Errichtung eines neuen Kernkraftwerks strikt internationale Sicherheitsstandards und -anforderungen zu beachten; fordert Belarus auf, das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) über umfassende Sicherungsmaßnahmen zu ratifizieren; fordert die Kommission auf, ihm und den Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten, ob Belarus die IAEO-Empfehlungen und die Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen erfüllt und welche Auswirkungen der Betrieb des Kernkraftwerks auf benachbarte EU-Mitgliedstaaten haben könnte;

14.   bedauert die Entscheidung der Staatsorgane von Belarus, die Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente in den letzten Jahren wiederholt Einreisevisa verweigert haben; fordert die Staatsführung von Belarus auf, der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus keine weiteren Hindernisse in den Weg zu legen, damit sie das Land besuchen kann;

15.   begrüßt das bisherige Verhalten der belarussischen Regierung, die trotz enormen Drucks die einseitigen Unabhängigkeitserklärungen von Abchasien und Südossetien nicht anerkannt hat;

16.   verurteilt die Tatsache, dass Belarus entgegen den UN-Werten das einzige Land in Europa ist, in dem es noch immer die Todesstrafe gibt;

17.   fordert die belarussischen Regierungsstellen auf, die Religionsfreiheit zu achten; verurteilt die Tatsache, dass europäische Bürger, darunter Priester, wiederholt aus Belarus ausgewiesen werden, was dem Prozess der Vertrauensbildung mit der Europäischen Union entgegensteht;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates, dem Sekretariat der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sowie dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0470.
(2) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 56.
(3) Verordnung (EG) Nr 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).


11 Juli: Tag des Gedenkens an die Opfer des Massakers von Srebenica
PDF 119kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu Srebrenica
P6_TA(2009)0028RC-B6-0022/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zu Srebrenica(1),

–   unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet wurde, und auf die Möglichkeit einer EU-Mitgliedschaft, die allen Ländern des Westbalkans auf dem EU-Gipfel 2003 in Thessaloniki in Aussicht gestellt wurde,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die bosnische Stadt Srebrenica, damals eine isolierte Enklave, die durch eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. April 1993 zur Schutzzone erklärt worden war, im Juli 1995 in die Hände der serbischen Miliz fiel, die von General Ratko Mladić angeführt wurde und dem Befehl des damaligen Präsidenten der Republik Srpska, Radovan Karadžić, unterstand,

B.   in der Erwägung, dass während des mehrere Tage andauernden Massakers nach dem Fall von Srebrenica bosnisch-serbische Soldaten unter dem Kommando von General Mladić und paramilitärische Einheiten, darunter auch irreguläre serbische Polizeieinheiten, die von Serbien aus in bosnisches Hoheitsgebiet eingedrungen waren, Massenhinrichtungen von mehr als 8 000 muslimischen Männern und Jungen verübten, die in diesem der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) unterstehenden Gebiet Schutz gesucht hatten; in der Erwägung, dass an die 25 000 Frauen, Kinder und alte Menschen zwangsverschleppt wurden, was diese Ereignisse zum schwersten Kriegsverbrechen macht, das seit Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa begangen worden ist,

C.   in der Erwägung, dass sich diese Tragödie, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) als Völkermord eingestuft wird, in einem von den Vereinten Nationen zur Schutzzone erklärten Gebiet abspielte und sie somit das Unvermögen der internationalen Gemeinschaft symbolisiert, in den Konflikt einzugreifen und die Zivilbevölkerung zu schützen,

D.   in der Erwägung, dass die bosnisch-serbischen Truppen durch die an der Zivilbevölkerung von Srebrenica begangenen Verbrechen – darunter die Verschleppung von Tausenden Frauen, Kindern und alten Menschen und Massenvergewaltigungen – in vielfacher Hinsicht gegen die Genfer Konventionen verstoßen haben,

E.   in der Erwägung, dass zwar gewaltige Anstrengungen unternommen werden, um Massen- und Einzelgräber zu finden, die Leichen zu exhumieren und die getöteten Opfer zu identifizieren, dass sich jedoch mit den bisher durchgeführten Untersuchungen die Ereignisse in und um Srebrenica nicht vollständig rekonstruieren lassen,

F.   in der Erwägung, dass es ohne Gerechtigkeit keinen echten Frieden geben kann, und in der Erwägung, dass für die Länder des Westbalkans eine umfassende und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem ICTY nach wie vor eine Grundvoraussetzung für die Fortsetzung des Prozesses der Integration in die EU ist,

G.   in der Erwägung, dass General Radislav Krstić von der bosnisch-serbischen Armee als erste Person vom ICTY der Beihilfe zum Völkermord von Srebrenica für schuldig befunden wurde, dass sich jedoch die bekannteste beschuldigte Person, Ratko Mladić, beinahe vierzehn Jahre nach den tragischen Ereignissen immer noch auf freiem Fuß befindet; in der Erwägung, dass es zu begrüßen ist, dass Radovan Karadžić inzwischen an den ICTY überstellt worden ist,

H.   in der Erwägung, dass die Einrichtung eines Gedenktags der beste Weg ist, den Opfern des Massakers ein ehrendes Andenken zu bewahren und eine deutliche Botschaft an die zukünftigen Generationen zu richten,

1.   gedenkt aller Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien Opfer von Gewalttaten wurden, und zollt ihnen Respekt; spricht den Angehörigen der Opfer, die oftmals keine endgültige Gewissheit über das Schicksal ihrer Verwandten haben, sein Mitgefühl aus und bekundet seine Solidarität mit ihnen; erkennt an, dass der anhaltende Schmerz noch dadurch vergrößert wird, dass die Urheber dieser Taten bislang nicht vor Gericht gestellt wurden;

2.   fordert den Rat und die Kommission auf, des Jahrestags des Völkermords von Srebrenica/Potočari in angemessener Weise zu gedenken, indem sie seine Initiative unterstützen, den 11. Juli in der ganzen Union zum Tag des Gedenkens an den Völkermord von Srebrenica zu erklären, und alle Länder des Westbalkans aufzufordern, dasselbe zu tun;

3.   fordert weitere Anstrengungen, um die restlichen Flüchtigen vor Gericht zu stellen, bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für die wertvolle und schwierige Tätigkeit des ICTY zum Ausdruck und hebt hervor, dass es einen bedeutenden Schritt in Richtung Frieden und Stabilität in der Region darstellt, wenn diejenigen vor Gericht gestellt werden, die die Verantwortung für die Massaker in und um Srebrenica tragen; wiederholt in diesem Zusammenhang, dass Verfahren wegen Kriegsverbrechen auf innerstaatlicher Ebene stärkere Beachtung geschenkt werden muss;

4.   hebt die Bedeutung von Aussöhnung als Teil des europäischen Integrationsprozesses hervor; unterstreicht die wichtige Rolle der Religionsgemeinschaften, der Medien und des Bildungssystems in diesem Prozess, damit die Angehörigen aller ethnischen Gruppen die Spannungen der Vergangenheit überwinden und im Interesse von dauerhaftem Frieden, dauerhafter Stabilität und einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum von nun an in Frieden und Aufrichtigkeit miteinander leben können; fordert alle Länder eindringlich auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine von Problemen und Konflikten geprägte Vergangenheit aufzuarbeiten und zu bewältigen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten sowie den Regierungen und Parlamenten der Länder des Westbalkans zu übermitteln.

(1) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 468.


Iran: der Fall Shirin Ebadi
PDF 124kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zum Iran: der Fall Shirin Ebadi
P6_TA(2009)0029RC-B6-0036/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten,

–   unter Hinweis auf das dritte Interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Majlis (Parlament) der Islamischen Republik Iran, das am 4. und 5. November 2008 in Brüssel stattfand, und auf den diesbezüglichen Bericht,

–   in Kenntnis der Erklärung des Ratsvorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 22. Dezember 2008 zur Schließung des von der Anwältin und Friedensnobelpreisträgerin von 2003, Shirin Ebadi, geleiteten Zentrums für die Verteidigung der Menschenrechte durch die iranische Polizei,

–   in Kenntnis der Erklärungen des Ratsvorsitzes vom 31. Dezember 2008 zur Bedrohung von Shirin Ebadi,

–   in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. Januar 2009 zu den Übergriffen auf Shirin Ebadi, ihrer Verfolgung und ihrer Sicherheit,

–   in Kenntnis der früheren Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 63/191 vom 18. Dezember 2008 zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran,

–   in Kenntnis des Berichts des UN-Generalsekretärs vom 1. Oktober 2008 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran,

–   in Kenntnis der am 9. Dezember 1998 verabschiedeten Erklärung der Vereinten Nationen zu den Verteidigern der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die alle vom Iran unterzeichnet wurden,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran sich seit 2005 in allen Bereichen und in jeder Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung der bürgerlichen Rechte und politischen Freiheiten, weiter verschlechtert hat, obwohl der Iran sich im Rahmen der verschiedenen einschlägigen internationalen Abkommen verpflichtet hat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

B.   in der Erwägung, dass am 21. Dezember 2008 das von Shirin Ebadi geleitete Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte, das eine Feier zum 60-jährigen Jubiläum der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen geplant hatte, durch iranische Polizei und Sicherheitskräfte geschlossen wurde,

C.   in der Erwägung, dass am 29. Dezember 2008 Shirin Ebadis Büro in Teheran durchsucht und Akten und Computer konfisziert wurden; in der Erwägung, dass sich am 1. Januar 2009 eine aufgebrachte Menschenmenge vor Shirin Ebadis Haus und Büro versammelte, gegen sie gerichtete Parolen skandierte, das Schild ihrer Anwaltskanzlei herunterriss und das Gebäude beschmierte,

D.   in der Erwägung, dass sich die Hinweise dafür mehren, dass Shirin Ebadi inzwischen einer verstärkten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt ist, weil sie Kontakte zu Menschenrechtsbeauftragten der Vereinten Nationen unterhält und diese in einem UN-Bericht vom 2. Oktober 2008 über die Lage der Menschenrechte im Iran auf von Ebadis Zentrum bereitgestellte Informationen zurückgreifen,

E.   in der Erwägung, dass Shirin Ebadi im Anschluss an ihre Entscheidung, die Verteidigung der sieben im Mai 2008 verhafteten Würdenträger der Religionsgemeinschaft der Bahai zu übernehmen, Morddrohungen erhalten hat; in der Erwägung, dass das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte auch dagegen protestiert hatte, dass die Behörden Studenten an der Fortsetzung des Studiums hindern,

F.   in der Erwägung, dass die staatliche Nachrichtenagentur des Iran (IRNA) im August 2008 das Gerücht verbreitete, Shirin Ebadis Tochter Narges Tavasolian sei zum bahaischen Glauben konvertiert – eine Behauptung, die im Iran, wo die Anhänger dieser Religionsgemeinschaft stark verfolgt werden, ernste Folgen nach sich ziehen kann,

G.   in der Erwägung, dass auch die Mitarbeiter eines weiteren bekannten Menschenrechtszentrums im Iran, der Menschenrechtsorganisation Kurdistans, massiv von Übergriffen der Behörden betroffen und von der ständigen Gefahr einer Inhaftierung bedroht sind; in der Erwägung, dass insbesondere der Gründer dieser Organisation, Mohammad Sadiq Kaboudvand, aufgrund des Vorwurfs, der Aufbau seiner Organisation stelle eine "Handlung gegen die nationale Sicherheit" dar, zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde,

H.   in der Erwägung, dass die Regierung und die Behörden des Iran zum Schutz von Verteidigern der Menschenrechte verpflichtet sind; und in der Erwägung, dass die Staaten nach der genannten von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1998 einvernehmlich angenommenen Erklärung zu den Verteidigern der Menschenrechte verpflichtet sind, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Verteidiger der Menschenrechte vor jeder Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlicher oder rechtlicher Diskriminierung, jedem Druck sowie vor jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge ihres rechtmäßigen Engagements für die Menschenrechte sind,

1.   verurteilt entschieden die Unterdrückung, Verfolgung und Bedrohung von Shirin Ebadi und die Schließung des Zentrums für die Verteidigung der Menschenrechte in Teheran und ist zutiefst besorgt über die verstärkte Verfolgung von Verteidigern der Menschenrechte im Iran; weist darauf hin, dass die Razzia der iranischen Sicherheitskräfte im Teheraner Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte Teil eines breiter angelegten Versuchs ist, iranische Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen zu bringen;

2.   bringt seine tiefe Sorge darüber zum Ausdruck, dass die fortgesetzte Verfolgung und Bedrohung und die ständigen Angriffe, denen Shirin Ebadi ausgesetzt ist, nicht nur ihre persönliche Sicherheit gefährden, sondern überhaupt eine Gefahr für alle iranischen Bürgerrechtsaktivisten und Verteidiger der Menschenrechte darstellen;

3.   betont, dass mit der Schließung des Zentrums für die Verteidigung der Menschenrechte nicht nur Shirin Ebadi und Verteidiger der Menschenrechte im Iran angegriffen werden, sondern auch die internationale Menschenrechtsgemeinschaft insgesamt, in der Shirin Ebadi eine wichtige, führende Rolle spielt;

4.   fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, der Unterdrückung, Verfolgung und Bedrohung Shirin Ebadis ein Ende zu setzen, für ihre Sicherheit zu sorgen und die Wiedereröffnung des Zentrums für die Verteidigung der Menschenrechte zuzulassen; fordert die iranischen Behörden auf, dem Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte, der Menschenrechtsorganisation Kurdistans und anderen Menschenrechtsorganisationen die ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen;

5.   fordert die iranischen Behörden auf, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachzukommen und insbesondere das in dem vom Iran unterzeichneten und ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankerte Recht auf friedliche Versammlung zu achten;

6.   bekräftigt seine Besorgnis über die Verfolgung und Inhaftierung von Bürgern im Iran, die sich für die Menschenrechte einsetzen und gegen die Todesstrafe protestieren und die infolgedessen oftmals unter dem Vorwurf von "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden; fordert den Iran darüber hinaus zur Einstellung der Schikanen, Einschüchterungsversuche und Verfolgung auf, denen politische Gegner und Verteidiger der Menschenrechte ausgesetzt sind; fordert unter anderem auch, alle willkürlich oder aufgrund ihrer politischen Ansichten Inhaftierten freizulassen und der Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen;

7.   verurteilt aufs Schärfste die drei Steinigungen, die – wie der Sprecher der iranischen Justiz bestätigte – Ende Dezember 2008 in der Stadt Mashhad stattgefunden haben, und fordert die iranischen Behörden auf, das verkündete Moratorium einzuhalten und umgehend Rechtsvorschriften zur Abschaffung dieser grausamen Strafe zu erlassen;

8.   bringt seine tiefe Besorgnis über den sich seit seiner Inhaftierung verschlechternden Gesundheitszustand von Mohammad Sadiq Kaboudvand zum Ausdruck; vertritt die Auffassung, dass Mohammad Sadiq Kaboudvand ein Gefangener aus Gewissensgründen ist, und fordert seine unverzügliche und bedingungslose Freilassung und medizinische Versorgung;

9.  bedauert zutiefst, dass Studenten nach wie vor als Strafe für die Veranstaltung öffentlicher Diskussionsrunden von der Universität verwiesen werden, und fordert die Behörden auf, diejenigen, die am 6. Dezember 2008, dem letzten des alljährlich stattfindenden iranischen "Tags des Studenten", an der Universität von Shiraz verhaftet wurden, wieder freizulassen;

10.  fordert die iranischen Behörden eindringlich auf, der Verpflichtung der Regierung, religiöse Minderheiten zu respektieren, gerecht zu werden und die Führungsmitglieder der Bahai Fariba Kamalabadi, Jamaloddin Khanjani, Afif Naeimi, Saeid Rasaie, Mahvash Sabet, Behrouz Tavakkoli und Vahid Tizfahm unverzüglich freizulassen, da sie ausschließlich wegen ihres Glaubens inhaftiert wurden;

11.   fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Prüfung der Menschenrechtslage im Iran fortzusetzen, dem Parlament im ersten Halbjahr 2009 einen umfassenden Bericht dazu vorzulegen und auch weiterhin Fälle von Menschenrechtsverletzungen zur Sprache zu bringen;

12.  betont, dass der mögliche Abschluss eines Kooperations- und Handelsabkommens zwischen dem Iran und der Europäischen Union auch von einer erheblichen Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran abhängig ist;

13.   fordert den Ratsvorsitz und die diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten im Iran nachdrücklich auf, in den genannten Angelegenheiten gemeinsam tätig zu werden;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Leiter der iranischen Gerichtsbarkeit sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.


Guinea
PDF 119kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zum Staatsstreich in Guinea
P6_TA(2009)0030RC-B6-0037/2009

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod von Präsident Lansana Conté, eine Gruppe von Offizieren in Guinea die Macht übernommen hat,

B.   in der Erwägung, dass Lansana Conté nach dem Tod seines Vorgängers, Sékou Touré, im Jahr 1984 als Offizier selbst gewaltsam die Macht übernommen und dann 24 Jahre lang ausgeübt hat,

C.   in der Erwägung, dass es in keinem Fall gerechtfertigt ist, dass das Militär die Regierung eines Landes übernimmt,

D.   in der Erwägung, dass die Amtszeit der Nationalversammlung vor zwei Jahren abgelaufen ist und seitdem keine Parlamentswahlen stattgefunden haben,

E.   in der Erwägung, dass die Entscheidungen über die politische, wirtschaftliche und soziale Zukunft Guineas vom guineischen Volk und seinen Vertretern zu treffen sind und dass der von der Militärjunta vorgeschlagene Zeitraum von zwei Jahren bis zur Durchführung von Wahlen viel zu lang ist,

F.   unter Hinweis darauf, dass der Staatsstreich von der Wirtschaftsgemeinschaft der Staaten Westafrikas (ECOWAS) und der Afrikanischen Union (AU) verurteilt wurde, und dass die genannten Organisationen beschlossen haben, die Teilnahme Guineas an ihren Tätigkeiten auszusetzen,

G.   in der Erwägung, dass die wichtigsten Oppositionsparteien und die Gewerkschaften, die hinter den Streiks vom Juni 2006 und Januar 2007 standen, die Machtübernahme zur Kenntnis genommen haben, der Präsident der Nationalversammlung jedoch zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung aufgerufen hat,

H.   in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltbank jeder zweite Einwohner Guineas von umgerechnet einem US-Dollar pro Tag lebt, und dass das Pro-Kopf-Einkommen seit der Unabhängigkeit des Landes trotz seiner reichen Wasservorkommen und Bodenschätze stetig gesunken ist,

I.   in der Erwägung, dass Guinea von der Organisation "Transparency International" als eines der korruptesten Länder Afrikas eingestuft wird,

J.   in der Erwägung, dass sich der Staatsstreich vor dem Hintergrund einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Krise ereignet hat und dass Entwicklung die beste Gewähr für eine erfolgreiche Demokratisierung bietet,

K.   in der Erwägung, dass in mehreren Städten Guineas wiederholt Demonstrationen stattgefunden haben, bei denen die Menschen gegen die steigenden Lebenshaltungskosten und den Mangel an Grundnahrungsmitteln protestiert haben,

L.   in der Erwägung, dass die Menschenrechtsbilanz des verstorbenen Präsidenten Lansana Conté ausgesprochen bedenklich ist und den Einsatz von übermäßiger Gewalt durch Militär und Polizei gegen die Zivilbevölkerung, willkürliche Verhaftungen und Festhaltungen ohne Gerichtsverfahren sowie Angriffe auf die Meinungsfreiheit einschließt,

M.   in der Erwägung, dass die Vorschläge der politischen Parteien, der Gewerkschaften und der Organisationen der Zivilgesellschaft uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen, um einen nationalen Dialog in Gang zu bringen und Einigung über einen friedlichen und demokratischen Übergang und einen Zeitplan für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu erzielen,

N.   in der Erwägung, dass die Beschlüsse und Nominierungen der Militärjunta, insbesondere im Bereich der Regierungsbildung, nicht mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind,

O.   in der Erwägung, dass Kabiné Komara, ein ehemaliger Direktor der afrikanischen Export-Import-Bank, zum neuen Ministerpräsidenten ernannt wurde; unter Hinweis darauf, dass Komara auf der Liste der Kandidaten für das Amt des Regierungschefs vertreten war, die von den Gewerkschaften im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Februar 2007 vorgeschlagen wurde,

P.   unter Hinweis auf die willkürliche Verhaftung von Verantwortlichen im Militär- und Zivilbereich,

1.   verurteilt die Machtübernahme durch eine Gruppe von Offizieren und fordert die Durchführung von freien und transparenten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen unter Einhaltung des Völkerrechts innerhalb der nächsten Monate, unter Mitwirkung der AU und der ECOWAS und mit Unterstützung der Europäischen Union sowie unter der Aufsicht einer zivilen Übergangsregierung;

2.   fordert einen Dialog in Guinea unter Beteiligung aller politischer Parteien, Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, um den Weg hin zu einem demokratischen Übergang zu bereiten;

3.   fordert die Junta auf, im Einklang mit der Allgemeinen Menschenrechtserklärung die Meinungs-, Rede- und Vereinigungsfreiheit zu achten, einschließlich des Rechts auf friedliche Versammlung;

4.   verurteilt die Verhaftung und Festhaltung von Militärs und Zivilpersonen ohne Anklage und fordert die unverzügliche Freilassung dieser Personen, sofern keine ausreichend begründete Anklage gegen sie vorliegt;

5.   nimmt die von der neuen Führung in Guinea abgegebenen politischen Versprechen zur Kenntnis, besonders die Zusage, entschlossen gegen Korruption vorzugehen und ein transparentes demokratisches System in Guinea einzurichten und verlangt, dass diese Versprechen eingehalten werden;

6.   begrüßt den Beschluss der AU und der ECOWAS, die Teilnahme Guineas an ihren Tätigkeiten auszusetzen, solange das Land kein Parlament und keine Regierung hat, die aus demokratischen Wahlen hervorgehen;

7.   fordert die Aufnahme eines politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und der Übergangsregierung, die in Guinea die Macht übernommen hat, auf der Grundlage der Artikel 8 und 96 des Abkommens von Cotonou;

8.   fordert die Kommission auf, sich zur Einstellung aller Hilfen außer der humanitären und der Nahrungsmittelhilfe bereit zu halten und die Anwendung gezielter Sanktionen gegen diejenigen Personen zu prüfen, die mit Gewalt die Macht übernommen haben, falls kein Übergang zur Demokratie stattfindet;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, den Institutionen der der Afrikanischen Union, der ECOWAS, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Behörden in Guinea, zu übermitteln.


Pressefreiheit in Kenia
PDF 115kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zur Pressefreiheit in Kenia
P6_TA(2009)0031RC-B6-0038/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kenia,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Präsident Kibaki am 2. Januar 2009 eine Vorlage aus dem Jahr 2008 für eine Novelle zum kenianischen Kommunikationsgesetz gebilligt hat, durch die das kenianische Kommunikationsgesetz aus dem Jahr 1998 geändert wird,

B.   in der Erwägung, dass durch das Gesetz in seiner derzeitigen Form das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Pressefreiheit missachtet werden – Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind und sich auch in anderen internationalen Übereinkünften wiederfinden, die Kenia unterzeichnet und ratifiziert hat, darunter die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

C.   in der Erwägung, dass die Vorschriften, die die größten Probleme mit sich bringen, die Paragrafen 88 und 46 sind; in der Erwägung, dass der Informationsminister kraft Paragraf 88 umfassend befugt ist, in Medienhäusern, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit erachtet werden, Razzien durchzuführen und technische Ausrüstungsgegenstände zur Verbreitung von Inhalten zu demontieren; in der Erwägung, dass Paragraf 46 den Staat ermächtigt, Einfluss auf die Inhalte zu nehmen, die von elektronischen und Printmedien verbreitet bzw. veröffentlicht werden,

D.   in der Erwägung, dass einer Pressemitteilung des Verbands ostafrikanischer Journalisten (EAJA) zufolge durch das Gesetz eine direkte Medienzensur durch die Regierung eingeführt würde,

E.   in der Erwägung, dass Ministerpräsident Odinga sich dem breiten Widerstand gegen das Gesetz angeschlossen hat; in der Erwägung, dass Funktionäre der Orangen Demokratischen Bewegung (ODM) behaupten, der Präsident habe den Ministerpräsidenten nicht zu dem Gesetz konsultiert, und deswegen vor kurzem Krisengespräche geführt haben,

F.   in der Erwägung, dass die Nationale Kommission für Menschenrechte in Kenia die Auffassung vertritt, die Billigung der Gesetzesvorlage durch den Präsidenten sei ein Zeichen dafür, dass die Große Koalition nicht an einem Strang ziehe,

G.   unter Hinweis darauf, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein grundlegendes Menschenrecht ist, wie es in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben ist,

H.   in der Erwägung, dass vor einem Jahr, nachdem es bei den Präsidentschaftswahlen in Kenia zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, Straßendemonstrationen zu Krawallen und ethnischen Konflikten führten, die auf das ganze Land übergriffen und mehr als 1 000 Todesopfer forderten und 350 000 Menschen obdachlos machten,

1.   bedauert, dass Präsident Kibaki die Vorlage für eine Novelle zum kenianischen Kommunikationsgesetz unterzeichnet und es verabsäumt hat, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung den umfassend diskutierten Vorbehalten gegenüber der Gesetzesvorlage Rechnung zu tragen;

2.   begrüßt jedoch, dass sich Präsident Kibaki vor kurzem dafür eingesetzt hat, dass das Gesetz überarbeitet wird, sowie seine Geste, von Vertretern der Medien vorgeschlagene Änderungsvorschläge zu dem Gesetz zu berücksichtigen;

3.   bekräftigt sein Engagement für die Pressefreiheit sowie für das grundlegende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Information und auf Vereinigungsfreiheit; betont, dass der Zugang zu Informationen, die eine Meinungsvielfalt widerspiegeln, von grundlegender Bedeutung ist, um den Bürgern ein Instrument zur Einflussnahme an die Hand zu geben;

4.   fordert die kenianische Regierung auf, Konsultationen der Beteiligten ins Leben zu rufen, um Übereinstimmung darüber zu erzielen, wie die Kommunikationsindustrie besser gesetzlich geregelt werden kann, ohne die Pressefreiheit einzuschränken; fordert Präsident Kibaki und Ministerpräsident Odinga auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zu gewährleisten, dass jede überarbeitete Fassung des neuen Mediengesetzes mit den Grundsätzen der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist;

5.   betont, dass gegen die Kultur der Straflosigkeit in Kenia vorgegangen werden muss, um diejenigen vor Gericht zu stellen, die die Verantwortung für die Gewalt im Anschluss an die Wahlen vor einem Jahr tragen; fordert die Einsetzung einer aus kenianischen und internationalen Rechtsexperten bestehenden unabhängigen Kommission, um Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen durchzuführen; nimmt zur Kenntnis, dass sich Präsident Kibaki und Ministerpräsident Odinga theoretisch bereit erklärt haben, eine derartige Kommission einzusetzen, dass sie jedoch erst noch gebildet werden muss;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Ostafrikanischen Gemeinschaft sowie dem Vorsitzenden der Kommission und dem Vorsitzenden des Exekutivrats der Afrikanischen Union zu übermitteln.

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