Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0459),
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0311/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0121/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 2
(2) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen der derzeitigen Situationen für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen.
(2) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollten gegebenenfalls dem Rauchverbot und der derzeitigen Situation für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen sowie das Tabakwerbeverbot und die Durchführung von Aufklärungskampagnen ergänzen. Ferner sollte der Notwendigkeit, den organisierten Schmuggel aus Drittländern und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, und der Errichtung und Erweiterung des Schengen-Raums Rechnung getragen werden.
Abänderung2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3
(3) Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen und die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben. Zu diesem Zweck soll das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die preisbezogene Mindestbesteuerung soll an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen und der Mindeststeuerbetrag soll für alle Zigaretten gelten. Aus ähnlichen Gründen soll der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.
(3) Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen, die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten, der Tabakerzeuger und der Tabakindustrie in der Europäischen Union sicherzustellen, die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben und makroökonomischen Zielen wie der Eindämmung der Inflation angesichts der Erweiterung der Eurozone und der Preiskonvergenz Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sollte das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die Mindestverbrauchsteuer für alle Tabakwaren sollte in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2012 ausschließlich als spezifischer Anteil ausgedrückt werden, der je Tabakeinheit erhoben wird. Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte ausschließlich als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen. Mitgliedstaaten mit hoher Verbrauchsteuer auf Tabakwaren sollten in Bezug auf Steuererhöhungen eine Politik der Mäßigung verfolgen und die Bedeutung der Annäherung der Steuersätze im Binnenmarkt berücksichtigen.
Abänderung3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5
(5) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sind die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so auszudrücken, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die nationale Besteuerung sowohl einem Minimum entspricht, das als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt wird, als auch einem Minimum, das als fester Betrag ausgedrückt wird.
(5) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sollten die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so ausgedrückt werden, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die nationale Besteuerung einem Minimum entspricht, das als fester Betrag ausgedrückt wird, der ab 1. Januar 2012 je Tabakeinheit erhoben wird.
Abänderung7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 1 - Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.
(1) Ab 1. Januar 2012 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer für alle Arten von Zigaretten mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten beträgt.
Abänderung8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 2
(2) Ab 1. Januar 2014 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 63 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.
(2) Ab 1. Januar 2014 stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer auf alle Kategorien von Zigaretten mindestens 75 EUR je 1 000 Zigaretten oder 8 EUR mehr als die Besteuerung von 1000 Zigaretten am 1. Januar 2010 beträgt.
Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 122 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 63% nicht gebunden.
Abänderung9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 3
(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.
(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der auf den Markt gebrachten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.
Abänderung10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 5
(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den in Absatz 2 und 4 festgelegten Zeitpunkten einzuhalten.
(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen vom 1. Januar 2012 an einzuhalten.
In Mitgliedstaaten, in denen die für eine Kleinverkaufspreiskategorie am 1. Januar 2009 geltende Verbrauchsteuer höher als 64 EUR je 1 000 Zigaretten ist, wird die Höhe der Verbrauchsteuer nicht gesenkt.
Abänderung11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 – Absatz 6 − Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission berechnet und veröffentlicht bei dieser Gelegenheit zur Information die in Euro oder einer anderen Landeswährung ausgedrückten EU- Mindestpreise für Zigaretten unter Einbeziehung der Verbrauchsteuersätze und der geltenden Mehrwertsteuer auf der Grundlage einer theoretischen Zigarettenpackung mit einem Wert von 0 EUR vor Steuern.
Abänderung12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 92/79/EWG Artikel 2 a
Artikel 2a erhält folgende Fassung:
entfällt
"Artikel 2a
(1)Sinkt die Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.
(2)Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Verbrauchsteuer unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.
Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben."
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 92/80/EWG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 8 und 9
Ab dem 1. Januar 2010 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 38 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 43 EUR je kg an.
Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 50 EUR je kg beträgt oder um 6 % über dem Niveau je kg am 1. Januar 2012 liegt.
Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 42 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 60 EUR je kg an.
Ab dem 1. Januar 2012 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 43 EUR je kg beträgt oder um 20 % über dem Niveau je kg am 1. Januar 2010 liegt.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 92/80/EWG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 10 und 11
Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit die neue in Unterabsatz 9 genannte Mindestbesteuerung bis zum 1. Januar 2014 erreicht wird.
Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit diese neue Mindestbesteuerung erreicht wird.
Ab 1. Januar 2010 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:
Ab 1. Januar 2012 beträgt die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:
a) für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;
a) für Zigarren oder Zigarillos: 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;
b) für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.
b) für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 22 EUR je kg.
Abänderung15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 95/59/EG Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
"Unterabsatz 2 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften über die Preisüberwachung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise oder die Umsetzung geeigneter Schwellenpreismaßnahmen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen der Gesundheitspolitik dieses Mitgliedstaats, die für alle Tabakwaren gelten und insbesondere Jugendliche vom Tabakkonsum abschrecken sollen, nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind."
Abänderung16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 95/59/EG Artikel 16 – Absatz 1
(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 10 % noch höher als 75 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2012 weder niedriger als 10 % noch höher als 55 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
a) der spezifischen Verbrauchsteuer,
a) der spezifischen Verbrauchsteuer,
b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.
Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.
1a.Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2014 weder niedriger als 10 % noch höher als 60 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:
a) der spezifischen Verbrauchsteuer; und
b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.