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Verfahren : 2008/0201(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0144/2009

Eingereichte Texte :

B6-0144/2009

Aussprachen :

PV 23/03/2009 - 14
CRE 23/03/2009 - 14

Abstimmungen :

PV 25/03/2009 - 3.13
CRE 25/03/2009 - 3.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0179

Angenommene Texte
PDF 142kWORD 56k
Mittwoch, 25. März 2009 - Straßburg
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EG/SADC-WPA-Staaten
P6_TA(2009)0179B6-0144/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA)(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(9),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   in Kenntnis des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC (Südafrikanische Entwicklungsgemeinschaft) -WPA-Staaten andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 zu dem Thema "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2008 die bisherigen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht mehr im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) stehen,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit der WTO vereinbar sind und darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,

C.   in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

D.   in der Erwägung, dass vorangegangene Handelspräferenzsysteme nicht dazu beitragen konnten, die wirtschaftliche Lage in diesen Staaten entscheidend zu verbessern,

E.   in der Erwägung, dass die Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (IWPA) ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, die darauf abzielen, eine Unterbrechung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft zu verhindern,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten 100% quoten- und zollfreien Zugang zu den EU-Märkten mit Übergangszeiträumen für Reis (2010) und Zucker (2015) gewährt,

G.   in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,

H.   in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner,

I.   in der Erwägung, dass es zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen insofern nicht der Fall ist, als die Erzeuger der AKP-Staaten in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Milchprodukte wegen EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte schädigen und oft sogar vernichten, mit einem gravierenden Hindernis zu kämpfen haben, weshalb die Europäische Union alle Arten von Ausfuhrsubventionen unverzüglich abschaffen sollte,

J.   in der Erwägung, dass neue verbesserte Ursprungsregeln namentlich in Bezug auf Textilien, Bekleidung, Fischerei und einige Agrarerzeugnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den SADC-Staaten ausgehandelt worden sind und den SADC-Staaten möglicherweise erhebliche Vorteile bringen könnten, wenn sie unter gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Kapazitäten ordnungsgemäß angewandt werden; und in der Erwägung, dass betont werden sollte, dass WPA dazu dienen, regionale Zusammenschlüsse zu fördern und Investitionen anzuschieben, und deshalb vereinfachte und verbesserte Ursprungsregeln erforderlich sind, damit die Unternehmen in den AKP-Staaten in der Lage sind, den Export von Verarbeitungserzeugnissen voranzutreiben und die Vorteile der neuen Möglichkeiten auf dem Markt zu nutzen, die sich durch die WPA eröffnen,

1.   bekräftigt seine Auffassung, dass WPA den Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung tragen und für eine Neubelebung der Handelsbeziehungen zwischen diesen Staaten und der Europäischen Union sorgen sollten, und deshalb die Entwicklung in den AKP-Staaten fördern und deren wirtschaftliche Diversifizierung voranbringen sollten sowie einen Beitrag zur Bekämpfung der Armut und zur Einhaltung der Menschenrechte leisten, weshalb diese Abkommen sich in ihrer Gesamtheit bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele positiv auswirken;

2.   betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den möglichen negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der SADC-Staaten Unterstützung leisten muss, damit durch Handelspräferenzen und den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung reale Vorteile entstehen;

3.   erkennt die Vorteile an, die die Paraphierung des Interim-WPA für Exporteure hat, da der Status Quo für Ausfuhren in die Europäische Union nach Ablauf der im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Gewährung der Zollpräferenz am 31. Dezember 2007 beibehalten wurde und somit Schaden abgewendet wurde, der den AKP-Exporteuren entstanden wäre, wenn sie im Rahmen eines weniger günstigen Handelssystems hätten agieren müssen;

4.   begrüßt, dass die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten für ihre Produkte einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu unterstützen;

5.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungenvom Mai, Juni und November 2008, in denen die Notwendigkeit der Unterstützung vorhandener regionaler Integrationsprozesse und der Entwicklungsförderung hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, dieses Mandat bei den Verhandlungen zu achten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass die Auflösung der Südafrikanischen Zollunion (SACU) verhindert wird;

6.   betont, dass die Unterzeichnung von Interim-WPA einen notwendigen Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in den betroffenen Regionen und auf dem jeweiligen Kontinent darstellt und betont, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung eines umfassenden Abkommens ist, das einen Zuwachs bei Handel, Investitionen und regionaler Entwicklung fördert;

7.   fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessenem Maße zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern;

8.  vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Interimabkommen den Fragen der Ernährungssouveränität und dem Recht auf Nahrung keinen Platz und keine Aufmerksamkeit einräumt und nicht die agrar- und handelspolitischen Instrumente begünstigt, mit denen sich der Markt regeln und die nachhaltige, auf Familienbetriebe gestützte Landwirtschaft schützen lässt; betont, dass diese Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen gestellt werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Handelspolitik und alle anderen Maßnahmen der EU mit den Grundsätzen der Ernährungssouveränität und des Rechts auf Nahrung im Einklang stehen;

9.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe ("Aid for Trade") stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären; weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde Euro von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die SADC-Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

10.   fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es zusätzliche Mittel sein sollten, die nicht nur durch eine Umschichtung der EEF-Mittel zustande kommen, dass sie den Prioritäten der SDAC-Staaten entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen bei der Vergabe der europäischen Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

11.   fordert die Verhandlungsführer für die umfassenden WPA daher auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und die bewährten Verfahren zu umreißen, die notwendig sind, damit die betroffenen Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

12.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in AKP-Staaten betreiben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltstandards zu erreichen;

13.   betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Instanzen; fordert die Kommission auf, die regionale Dimension nicht zu beeinträchtigen;

14.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für Internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; dieser parlamentarische Ausschuss hat flexibel zu agieren und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abzustimmen; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

15.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha wieder aufgenommen werden, und sicherzustellen, dass die Liberalisierungsvereinbarungen die Entwicklung in armen Ländern weiterhin fördern;

16.   ist der Überzeugung, dass die umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative dazu darstellen sollten;

17.   respektiert die Notwendigkeit und Bedeutung des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Seiten auf, eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Schutzinstrumente zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

18.   unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Güter, da sie vor allem auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

19.   fordert die Kommission auf, beim Umgang mit den zentralen Bedenken Angolas, Namibias und Südafrikas im Zusammenhang mit der Meistbegünstigungsklausel, den Ausfuhrzöllen und dem Schutz junger Industriezweige flexibel vorzugehen;

20.  bestärkt die Verhandlungsparteien darin, für die laufenden Verhandlungen über ein für beide Seiten zufrieden stellendes regionales WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz zu wählen, ohne unrealistische Fristen zu setzen, und es den SADC-Ländern zu ermöglichen, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünschen, neu zu verhandeln;

21.  nimmt zustimmend die Fortschritte zur Kenntnis, die im März 2009 bei den technischen Verhandlungen in Swakopmund, Namibia, erzielt wurden, und begrüßt, dass die Kommission akzeptiert, dass strittige Punkte vor der Unterzeichnung des Interim-WPA angesprochen worden sollten; fordert, dass ausstehende Fragen wie die Meistbegünstigungsklausel, die rechtliche Definition der Parteien und noch verbleibende Fragen zum Marktzugang von landwirtschaftlichen Erzeugnissen so gelöst werden, dass alle Mitglieder der SADC-WPA-Gruppe das Interim-WPA unterzeichnen können;

22.   erkennt an, dass in die IWPA mit den EU-SADC-Staaten ein Kapitel über Entwicklungszusammenarbeit integriert wurde, das sich auf die Zusammenarbeit beim Handel mit Waren, die angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, die Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds, den Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Fragen, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen bezieht; fordert beide Seiten auf, sich an die vereinbarte Verpflichtung zu halten, die Verhandlungen über den Wettbewerb und das öffentliche Beschaffungswesen erst dann abzuschließen, wenn entsprechende Kapazitäten aufgebaut wurden; fordert die Kommission auf, eng mit den SADC-Staaten zusammenzuarbeiten, damit die Ziele dieses Kapitels über Entwicklungszusammenarbeit verwirklichen werden können;

23.   betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen für allseits akzeptierte Definitionen von verantwortungsvoller Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechten umfassen muss, die den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens entsprechen und insbesondere Bestimmungen zu den besonders gefährdeten Gruppen wie lokale landwirtschaftliche Kleinerzeuger und Frauen enthalten müssen;

24.  stellt fest, dass der Zeitplan für die laufenden Verhandlungen über den Übergang von einem Interim-WPA zu einem endgültigen WPA zwischen der EU und den SADC-Ländern von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die SADC-Staaten nicht übermäßig unter Druck zu setzen, damit sie Liberalisierungsverpflichtungen und ordnungspolitische Verpflichtungen im Hinblick auf Dienstleistungen und auf die sogenannten "Singapur-Themen" eingehen;

25.   fordert, dass im Falle von Verhandlungen über Dienstleistungen ein starker Regelungsrahmen zur Gewährleistung der Erbringung von Universaldiensten geschaffen wird;

26.   unterstützt die Bemühungen beider Seiten, die aktive Beteiligung Südafrikas am gesamten Verhandlungsprozess sicherzustellen; räumt ein, dass die Beteiligung Südafrikas ein Schlüsselfaktor für die Förderung der wirtschaftlichen Kohärenz, der regionalen Integration und der weiteren Entwicklung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen dieser Region und der Europäischen Union ist; fordert die Kommission auf, diese Beteiligung bei der Aushandlung eines umfassenden WPA beizubehalten und noch zu verstärken;

27.   nimmt zur Kenntnis, dass die SADC-Region beabsichtigt, sich an der Schaffung einer neuen Freihandelszone mit der Ostafrikanischen Gemeinschaft und dem Gemeinsamen Markt für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) zu beteiligen; fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen zu verfolgen, um die umfassende Vereinbarkeit mit dem WPA zu gewährleisten;

28.   begrüßt die Aufnahme einer Überprüfungsklausel in das EU-SADC-WPA, in der festgelegt wird, dass höchstens fünf Jahre nach der Unterzeichnung und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren eine umfassende Überprüfung des Abkommens vorzunehmen ist, wozu auch eine Analyse der Kosten und Folgen der Erfüllung von Handelsverpflichtungen gehört; erforderlichenfalls sind – unter Achtung und Einhaltung der Regeln und Verfahren der WTO - Änderungen an den Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen bei deren Anwendung vorzunehmen;

29.   ermuntert die Verhandlungsparteien, ihre Verhandlungen für ein umfassendes WPA wie geplant 2009 abzuschließen;

30.   besteht darauf, dass das Parlament umfassend informiert und am Prozess der Übergangsverhandlungen beteiligt wird; wünscht, dass dies in Form eines aktiven informellen Trilogs mit dem Rat und der Kommission erfolgt; ersucht den Rat, das Parlament damit so bald wie möglich zu befassen;

31.   betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung von WPA und fordert die Kommission auf, ihre Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; dazu bedarf es einer klaren Agenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten auf der Basis eines partizipatorischen Ansatzes;

32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S.301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.

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