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Verfahren : 2006/0158(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0147/2009

Eingereichte Texte :

A6-0147/2009

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/04/2009 - 9.4
CRE 02/04/2009 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0199

Angenommene Texte
PDF 424kWORD 104k
Donnerstag, 2. April 2009 - Brüssel
Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft *
P6_TA(2009)0199A6-0147/2009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (17002/2008 – C6-0009/2009 – 2006/0158(CNS))

(Verfahren der Konsultation – Erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs des Rates (17002/2008),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0468),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 29. November 2007(1),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es erneut vom Rat konsultiert wurde (C6-0009/2009),

–   gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0147/2009),

1.   billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   ist entschlossen, jeden künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen, falls der vorliegende Entwurf nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen werden sollte;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Entwurf des Rates   Geänderter Text
Abänderung 1
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Bei Verstoß gegen eine Europäische Überwachungsmaßnahme kann die ausstellende Behörde beschließen, einen europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der betreffenden Person an den Anordnungsstaat zu erlassen. Unter solchen Umständen, die streng auf die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sind, gilt der Rahmenbeschluss 2002/584/JI für alle Straftaten, bei denen eine europäische Überwachungsmaßnahme ergehen kann.
Abänderung 2
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Ein einheitliches Paket von Verfahrensgarantien ist eine notwendige Voraussetzung für die faire und wirksame Anwendung von Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gewährleistet wird; der Rat sollte den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigen und unverzüglich ein Rechtsinstrument über Verfahrensgarantien in Strafsachen annehmen, das sich auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung stützt und zumindest die von der Justizbehörde ausgestellte Ermächtigung zur Einschränkung oder zum Entzug der Freiheit, das Recht auf Belehrung über die Verfahrensrechte, auf Rechtsbeistand, auf Beweiserhebung, das Recht der Unterrichtung über die Art und die Gründe der Anschuldigungen und der Grundlage für den Verdacht, das Recht auf Zugang zu allen wichtigen Dokumenten in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache und das Recht auf einen Dolmetscher umfaßt;
Abänderung 3
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gilt eine Person als gebietsfremd, wenn sie ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, hat.
Abänderung 4
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 4 – Buchstabe a
a)  "Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen" eine rechtskräftige Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren dieses Staates getroffen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden;
a)  "Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen" eine rechtskräftige Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Justizbehörde des Anordnungsstaats im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren dieses Staates getroffen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden;
Abänderung 5
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 4 – Buchstabe d a (neu)
da) "zuständige Behörde im Anordnungsstaat" ein Gericht, einen Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, das bzw. der nach innerstaatlichem Recht für den Erlass einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zuständig ist;
Abänderung 6
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 4 – Buchstabe d b (neu)
db) "zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat" ein Gericht, einen Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, das bzw. der nach innerstaatlichem Recht für die Vollstreckung und Überwachung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zuständig ist.
Abänderung 7
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Personenbezogene Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke dieses Rahmenbeschlusses entspricht mindestens den grundlegenden Prinzipien, die in dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden1 und in dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und den nachfolgenden Protokollen dazu niedergelegt sind.
________________
1 ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
Abänderung 8
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der für Entscheidungen nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden auch außergerichtliche Stellen benennen, sofern diese nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren für vergleichbare Entscheidungen zuständig sind.
entfällt
Abänderung 9
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags.
Abänderung 10
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags;
entfällt
Abänderung 11
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 9 – Absatz 1
1.  Eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen kann der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese einer Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.
1.  Eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen kann der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese einer Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie korrekt und in einer ihr verständlichen Sprache über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.
Abänderung 12
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Die angepasste Überwachungsmaßnahme darf nicht schärfer als die ursprünglich auferlegte Überwachungsmaßnahme sein.
2.  Die angepasste Überwachungsmaßnahme darf nur technischer Art sein und darf für sich der betreffenden Person nicht zusätzliche Verpflichtungen auferlegen. Sie darf nicht schärfer als die ursprünglich auferlegte Überwachungsmaßnahme sein.
Abänderung 13
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 14 – Absatz 1
1.  Folgende Straftaten führen, wenn sie im Anordnungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen:
  Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  Terrorismus,
  Menschenhandel,
– sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  Korruption,
  Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
  Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  Cyberkriminalität,
  Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
  Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
– vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
– illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
  Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  Raub in organisierter Form oder mit Waffen,
– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
  Betrug,
  Erpressung und Schutzgelderpressung,
  Nachahmung und Produktpiraterie,
  Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  Fälschung von Zahlungsmitteln,
– illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
– illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  Vergewaltigung,
  Brandstiftung,
  Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  Flugzeug- und Schiffsentführung,
  Sabotage.
entfällt
Abänderung 14
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 14 – Absatz 2
2.  Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft anhand des ihm nach Artikel 27 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
entfällt
Abänderung 15
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 14 – Absatz 3
3.  Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen davon abhängig machen, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
entfällt
Abänderung 16
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 14 – Absatz 4
4.  Die Mitgliedstaaten können aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass sie Absatz 1 nicht in Bezug auf einige oder alle der dort genannten Straftaten anwenden werden. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
entfällt
Abänderung 17
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) sich die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Fällen nach Artikel 14 Absatz 3 und, sofern der Vollstreckungsstaat eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen nach Artikel 14 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Entscheidung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats;
entfällt
Abänderung 18
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 21 – Absatz 1
1.  Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, so wird die Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl übergeben.
1.  Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme einen Haftbefehl ausgestellt, so wird die Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl übergeben.
Abänderung 19
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 21 – Absatz 3
3.  Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, dass er auch Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl bei der Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person an den Anordnungsstaat anwenden wird.
entfällt
Abänderung 20
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Artikel 21 – Absatz 4
4.  Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß dem vorstehenden Absatz erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.
entfällt
Abänderung 21
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Anhang I – Bescheinigung Feld f – Ziffer 2
2.  Sofern es sich bei der/den unter Nummer 1 genannten zur Last gelegten Straftat(en) um eine oder mehrere der folgenden - nach dem Recht des Anordnungsstaats definierten - zur Last gelegten Straftaten handelt, die im Anordnungsstaat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, kreuzen Sie bitte Zutreffendes an:
  Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  Terrorismus,
  Menschenhandel,
– sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  Korruption,
  Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
  Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  Cyberkriminalität,
  Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit
bedrohten Pflanzen- und Baumarten
  Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
– vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
– illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
  Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  Raub in organisierter Form oder mit Waffen,
– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
  Betrug,
  Erpressung und Schutzgelderpressung,
  Nachahmung und Produktpiraterie,
  Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  Fälschung von Zahlungsmitteln,
– illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
– illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  Vergewaltigung,
  Brandstiftung,
  Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  Flugzeug- und Schiffsentführung,
  Sabotage.
entfällt
Abänderung 22
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Anhang I – Bescheinigung Feld f – Ziffer 3
3.  Sofern die unter Nummer 1 genannte(n) zur Last gelegte(n) Straftat(en) nicht unter Nummer 2 aufgeführt ist/sind oder falls die Entscheidung sowie die Bescheinigung an einen Mitgliedstaat übermittelt werden, der erklärt hat, dass er die beiderseitige Strafbarkeit prüfen wird (Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses), geben Sie bitte eine vollständige Beschreibung der betreffenden zur Last gelegten Straftat(en):
entfällt
Abänderung 23
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Anhang I – Bescheinigung Feld g – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Bezugsvermerk 3 a (neu)
Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags;
Abänderung 24
Entwurf eines Rahmenbeschlusses
Anhang I – Bescheinigung Feld g – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Bezugsvermerk 3
Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags;
entfällt

(1) ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 116.

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