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Verfahren : 2008/0205(AVC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0243/2009

Eingereichte Texte :

A6-0243/2009

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 22/04/2009 - 6.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0219

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 30k
Mittwoch, 22. April 2009 - Straßburg
UN/ECE Regelung Nr. 61: Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand ***
P6_TA(2009)0219A6-0243/2009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand (KOM(2008)0675 – 7240/2009 – C6-0119/2009 – 2008/0205(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0675 – 7240/2009),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Beschlusses 97/836/EG des Rates unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0119/2009)(1),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0243/2009),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

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