Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hannes Swoboda (2009/2014(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem am 20. Januar 2009 übermittelten und am 5. Februar 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag des Landgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2008 auf Aufhebung der Immunität von Hannes Swoboda,
– nach Anhörung von Hannes Swoboda gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– unter Hinweis auf Artikel 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0190/2009),
1. beschließt, die Immunität von Hannes Swoboda nicht aufzuheben,
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Österreich zu übermitteln.