Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 25. März 2009 - Straßburg
Gemeinsame Konsularische Instruktion: biometrische Identifikatoren und Visumanträge ***II
 Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investitionsbank ***I
 Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems ***I
 Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
 Neuartige Lebensmittel ***I
 Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) ***I
 Die ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln
 Halbzeitprüfung des Finanzrahmens 2007-2013
 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum-Staaten
 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire
 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana
 Interim-Partnerschaftsabkommen EG/Staaten des pazifischen Raums
 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EG/SADC-WPA-Staaten
 Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschafts-partnerschaftsabkommen EG/Staaten des östlichen und südlichen Afrikas
 Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft
 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika
 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum ***
 Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire ***
 Jahresberichte 2007 der EIB und der EBWE
 Zukunft der Automobilindustrie

Gemeinsame Konsularische Instruktion: biometrische Identifikatoren und Visumanträge ***II
PDF 201kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (5329/1/2009 – C6-0088/2009 – 2006/0088(COD))
P6_TA(2009)0167A6-0143/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5329/1/2009 – C6-0088/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0269),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A6-0143/2009),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 10.7.2008, P6_TA(2008)0358.


Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investitionsbank ***I
PDF 199kWORD 39k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern (KOM(2008)0910 – C6-0025/2009 – 2008/0268(COD))
P6_TA(2009)0168A6-0109/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0910),

–   gestützt auf Artikel 251 und die Artikel 179 und 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0025/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0109/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

P6_TC1-COD(2008)0268


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 633/2009/EG.)


Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems ***I
PDF 199kWORD 41k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (KOM(2008)0388 – C6-0250/2008 – 2008/0127(COD))
P6_TA(2009)0169A6-0002/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0388),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0250/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0002/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

P6_TC1-COD(2008)0127


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ....)


Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
PDF 200kWORD 59k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (KOM(2008)0390 – C6-0251/2008 – 2008/0128(COD))
P6_TA(2009)0170A6-0515/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0390),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0251/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0515/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

P6_TC1-COD(2008)0128


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ....)


Neuartige Lebensmittel ***I
PDF 534kWORD 144k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. .../2009 [gemeinsames Verfahren] (KOM(2007)0872 – C6-0027/2008 – 2008/0002(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0872),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0027/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0512/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25.März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97

P6_TC1-COD(2008)0002


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft und aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß an Tierschutz und Umweltschutz gewährleistet sein. Darüber hinaus sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(3) niedergelegt ist.

(2)  Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein, und zwar mit Vorrang vor dem Funktionieren des Binnenmarktes.

(3)  Gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung.

(4)  Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Normen müssen auf alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittstaaten importierten Lebensmittel, Anwendung finden.

(5)  In seiner Entschließung vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung(4) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge für ein Verbot folgender Tätigkeiten zum Zweck der Lebensmittelversorgung vorzulegen: i) Klonen von Tieren, ii) Zucht von Klontieren und deren Nachkommen, iii) Inverkehrbringen von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen, und iv) Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen, von Samen und Embryonen von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen.

(6)  Der von der Kommission eingesetzte wissenschaftliche Ausschuss "neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (SCENIHR) kam in einer am 28. und 29. September 2005 verabschiedeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass erhebliche Wissenslücken bei der Risikobewertung bestehen. Dies betreffe die Charakterisierung, den Nachweis, die Messung, die Dosis-Wirkung-Relation, den Verbleib in der Umwelt, die Persistenz im menschlichen Körper und in der Umwelt sowie alle (umwelt-) toxikologischen Aspekte von Nanopartikeln. Zudem befürchtete der SCENIHR, dass die verfügbaren (öko-) toxikologischen Methoden möglicherweise nicht ausreichen werden, um alle Probleme im Zusammenhang mit Nanopartikeln zu lösen.

(7)  Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf neuartige Lebensmittel wurden erlassen mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(5) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen(6). Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 258/97 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Diese sollte Maßnahmen umfassen, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 geregelt sind.

(8)  Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Unter der Verwendung in der Gemeinschaft wird die Verwendung in den Mitgliedstaaten verstanden, unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union.

(9)  Die geltende Definition neuartiger Lebensmittel sollte durch eine Erläuterung der Kriterien der Neuartigkeit klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien ersetzt werden durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002║.

(10)  Lebensmittel mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert worden sind, neue Mikroorganismenstämme, deren unbedenkliche Verwendung in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden ist, sowie Pflanzenextrakte sollten als neuartige Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten.

(11)  Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartig einzustufen ist, wenn es mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie hergestellt wurde. Insbesondere sollten die neuen Technologien bei Zucht- und Lebensmittelherstellungsverfahren, die sich auf die Lebensmittel auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, von dieser Verordnung abgedeckt werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln sollten daher auch Lebensmittel zählen, die aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugt wurden, sowie Lebensmittel, die durch neue Produktionsprozesse, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, verändert wurden, die Auswirkungen auf die Lebensmittel haben könnten. Aus neuen Pflanzensorten gewonnene Lebensmittel und mit Hilfe herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugte Tierrassen sollten nicht als neuartige Lebensmittel erachtet werden.

(12)  Das Klonen von Tieren ist unvereinbar mit Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(7). Darin heißt es, dass natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewendet werden dürfen. Daher dürfen aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen erzeugte Lebensmittel nicht auf die Gemeinschaftsliste gesetzt werden.

(13)  Die derzeit verfügbaren Testmethoden eignen sich nicht zur Bewertung der Risiken von Nanomaterialien. Es sollten umgehend tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung von Nanomaterialien entwickelt werden.

(14)  Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien erklärte in ihrer Stellungnahme Nr. 23 vom 16. Januar 2008 zu den ethischen Aspekten des Klonens von Tieren zum Zweck der Lebensmittelerzeugung, dass es aus ihrer Sicht keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Gewinnung von Lebensmitteln aus Klonen und deren Nachkommen gebe. Der Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stellte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 über das Klonen von Tieren(8) fest, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines erheblichen Teils der Klone beeinträchtigt sei, in vielen Fällen schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang.

(15)  Ausschließlich die Nanomaterialien, die in einer Liste der zugelassenen Nanomaterialien erfasst werden, sollten in Lebensmittelverpackungen enthalten sein. Ihr Übertritt in oder auf die in diesen Verpackungen enthaltenen Lebensmittel sollte beschränkt werden.

(16)  Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Sie sollten in einer besonderen Verordnung geregelt werden, die im Mitentscheidungsverfahren erlassen wird, und nicht dem gemeinsamen Zulasungsverfahren unterliegen. Die Kommission sollte vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über geklonte Tiere sollte ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen hergestellt werden, gelten.

(17)  Es sollten Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Festlegung von weiteren Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel(9) verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Die Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Verwendungen des fraglichen Lebensmittels, zum Beispiel andere als in Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß dieser Verordnung zugelassen werden.

(18)  Im Falle einer Neuformulierung von Lebensmittelerzeugnissen, die aus bereits vorhandenen, auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Lebensmittelzutaten – vor allem die Neuformulierungen von Lebensmittelerzeugnissen durch die Veränderung der Zusammensetzung oder der Anteile dieser Zutaten – hergestellt werden, sollten die betreffenden Lebensmittel nicht als neuartig eingestuft werden.

(19)  Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(10) sollte anwendbar sein, wenn ein Erzeugnis unter Berücksichtigung sämtlicher Eigenschaften sowohl unter den Begriff "Arzneimittel" als auch die Definition eines bestimmten Erzeugnisses in anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen fallen kann. Stellt ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/83/EG fest, dass es sich bei einem bestimmten Stoff um ein Arzneimittel handelt, kann er demnach das Inverkehrbringen dieses Stoffes in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einschränken.

(20)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten ihren Status als neuartige Lebensmittel behalten, doch für jede neue Verwendung solcher Lebensmittel sollte eine Zulassung erforderlich sein.

(21)  Für technische Zwecke bestimmte oder genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sofern sie einer Sicherheitsbewertung unterzogen und aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zugelassen wurden. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Lebensmittel, die nur als Zusatzstoffe verwendet werden und unter die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 16.Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(11) fallen, Aromen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln(12) fallen, Extraktionslösungsmittel, die unter die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden(13), fallen, Enzyme, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme(14) fallen, sowie genetisch veränderte Lebensmittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(15) fallen.

(22)  Die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen wird durch spezifische sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften geregelt. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Vitamine und Mineralstoffe, die unter die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(16), die Richtlinie 2002/46/EG ║ oder die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(17) fallen.

(23)  Neuartige Lebensmittel (ausgenommen Vitamine und Mineralstoffe), die für eine besondere Ernährung oder zur Nahrungsmittelanreicherung bzw. -ergänzung bestimmt sind, sollten nach den für alle neuartigen Lebensmittel geltenden Sicherheitskriterien und -anforderungen bewertet werden. Zugleich sollten sie weiterhin ║ der Richtlinie 89/398/EWG, den Einzelrichtlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I der genannten Richtlinie, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 unterliegen.

(24)  Die Kommission sollte ein einfaches, transparentes Verfahren für Fälle einführen, bei denen ihr keine Angaben zur Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen; an diesem Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beteiligt sein. Dieses Verfahren sollte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt werden.

(25)  Neuartige Lebensmittel sollten in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Die Bewertung ihrer Sicherheit sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegt ist. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsnachteile für den Verbraucher mit sich bringt.

(26)  Es muss ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung angewandt werden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(18) vorgesehen ist. Bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten auch andere für den zu prüfenden Gegenstand relevante Faktoren berücksichtigt werden, einschließlich ethischer Faktoren.

(27)  Um Tierversuche zu vermeiden, sollten Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letzter Ausweg durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollte dafür gesorgt werden, dass Wirbeltierversuche auf ein Mindestmaß beschränkt und Doppelprüfungen vermieden werden, und es sollten Testmethoden ohne Tierversuche und intelligente Teststrategien gefördert werden. Bei der Entwicklung neuartiger Lebensmittel sollten bestehende Ergebnisse von Wirbeltierversuchen ausgetauscht werden. Aufgrund der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(19) müssen Wirbeltierversuche ersetzt, eingeschränkt bzw. verfeinert werden. Die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung sollten so weit wie möglich auf geeigneten alternativen Testmethoden beruhen. Bis spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die Bestimmungen über den Datenschutz für die Ergebnisse von Wirbeltierversuchen überprüfen und gegebenenfalls geeignete Änderungen vornehmen.

(28)  Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der potenziellen Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollten solche Bewertungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde" genannt) in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden vorgenommen werden.

(29)  Ethische Aspekte und Umweltschutzaspekte müssen beim Zulassungsverfahren Teil der Risikobewertung sein. Die Bewertung dieser Aspekte muss durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien bzw. die Europäische Umweltagentur erfolgen.

(30)  Im Sinne einer Vereinfachung der Verfahren sollte es den Antragstellern gestattet werden, für Lebensmittel, die verschiedenen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen, einen einzigen Antrag zu stellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(31)  Gegebenenfalls sollten auf der Grundlage des Ergebnisses der Sicherheitsbewertung Bestimmungen für die Überwachung neuartiger, zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen festgelegt werden.

(32)  Die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel sollte unbeschadet der Möglichkeit erfolgen, die Wirkung des Verzehrs einer Substanz zu bewerten, die diesem Lebensmittel zugesetzt ist oder zu seiner Herstellung verwendet wird, oder eines vergleichbaren Erzeugnisses gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 ║.

(33)  Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, ist es unter spezifischen Umständen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags gemäß dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten wissenschaftlichen Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. Zudem sollte der Schutz wissenschaftlicher Daten nicht die Transparenz beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen behindern, soweit die Daten betroffen sind, die bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel verwendet werden. Rechte des geistigen Eigentums sollten jedoch gewahrt werden.

(34)  Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(20). In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden.

(35)  Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(21) harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets gemäß der genannten Verordnung erfolgen. Soweit ein Antragsteller auf einem neuartigen Lebensmittel eine gemäß Artikel 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Angabe aufbringen will und sowohl der Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels und auch der Antrag auf Genehmigung der gesundheitsbezogenen Angabe das Ersuchen um Schutz der geschützten Daten umfasst, können die Datenschutzzeiträume auf Wunsch des Antragstellers zusammenfallen und gleichzeitig beginnen.

(36)  Bei der Sicherheitsbewertung und -überwachung herkömmlicher Lebensmittel aus Drittländern sollte deren sichere Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland berücksichtigt werden. Eine andere Verwendung als die eines Lebensmittels oder im Rahmen einer normalen Ernährung sollte dabei keine Berücksichtigung finden. Haben die Mitgliedstaaten und/oder die Behörde keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, zum Beispiel Informationen über gesundheitsschädigende Auswirkungen, vorgebracht, ist es zulässig║, das Lebensmittel nach einer entsprechenden Mitteilung auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen, falls keine ethischen Einwände dagegen bestehen.

(37)  In begründeten Fällen sollte die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 ║ (SEK(97) 2404) eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE) gehört werden ║, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien und dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen.

(38)  Neuartige Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, sollten auch weiterhin in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten in die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. Wurde der ursprüngliche Bewertungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung noch nicht der Kommission unterbreitet oder wird vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein zusätzlicher Bewertungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung angefordert, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellte Anträge als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt werden. Geben die Behörde und die Mitgliedstaaten Stellungnahmen ab, so sollten sie das Ergebnis der ursprünglichen Bewertung berücksichtigen. Andere Anträge, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellt werden, werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 258/97 behandelt.

(39)  Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme nicht von den Mitgliedstaaten erreicht werden können und somit auf Gemeinschaftsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40)  Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(41)  Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(22) erlassen werden.

(42)  Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien festzulegen, die als Grundlage für die Entscheidung darüber dienen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(43)  Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(23) enthält allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts. Deshalb führen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren, der Umwelt und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.  Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft.

2.  Diese Verordnung gilt, soweit nicht anderweitige Vorschriften gelten, nicht für

  a) Lebensmittel, die wie folgt verwendet werden:
   i) Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ;
   ii) Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ;
   iii) bei der Lebensmittelherstellung verwendete Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 88/344/EWG ║;
   iv) Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 ;
   v) Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, der Richtlinie 2002/46/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, mit Ausnahme von bereits zugelassenen Vitaminen und Mineralstoffen, die mit Herstellungsmethoden oder aus neuen Quellen gewonnen worden, die im Zuge ihrer Zulassung gemäß der betreffenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt wurden, soweit diese Herstellungsmethoden oder neuen Quellen wesentliche Änderungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bedingen;
   b) Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;
   c) Lebensmittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen werden. Vor dem ...(24) legt die Kommission einen Legislativvorschlag für ein Verbot des Inverkehrbringens von aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnenen Lebensmitteln in der Gemeinschaft vor. Dieser Vorschlag ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten.

3.  Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Mineralstoffe und Aromen sowie bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird, das wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, wie im Fall konstruierter Nanomaterialien.

4.  Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bestimmt werden, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Kann ein Lebensmittel wie ein Arzneimittel auf den menschlichen Körper wirken, fordert die Kommission die Europäische Arzneimittelagentur auf, dazu Stellung zu nehmen, ob das Lebensmittel unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(25) fällt.

Artikel 3

Definitionen

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

2.  Ferner gelten folgende Definitionen:

  a) Der Begriff "neuartige Lebensmittel" bezeichnet

   i) Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
   ii) Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht angewandt wurde, mit Ausnahme von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen;
   iii) Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst.
   iv) Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht zur Lebensmittelherstellung verwendete Nanomaterialien enthalten oder daraus bestehen.

   b) Der Begriff "herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland" bezeichnet natürliche, nicht konstruierte neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens 25 Jahren vor dem ...(26) Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist.
   c) Der Begriff "Nachweis der sicheren Verwendung als Lebensmittel" bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie die Erfahrungen mit der mindestens 30 Jahre andauernden Verwendung als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes bestätigt wurde.
   d) Der Begriff "geklonte Tiere" bezeichnet mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere;
   e) Der Begriff "Nachkommen von geklonten Tieren" bezeichnet durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist;
   f) Der Begriff "konstruierte Nanomaterialien" bezeichnet absichtlich hergestellte Materialien mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen in einer Größenordnung von höchstens 100 Nanometern oder mit funktionell getrennten Teilen im Innern oder an der Oberfläche, von denen viele eine oder mehrere äußere Abmessungen in der Größenordnung von höchstens 100 Nanometern haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate oder Aggregate, die mehr als 100 Nanometer groß sein können, jedoch für den Nanomaßstab kennzeichnende Eigenschaften haben.

   i) Eigenschaften, die mit der großen spezifischen Oberfläche der betreffenden Materialien zusammenhängen, und/oder
   ii) besondere physikalisch-chemische Eigenschaften, die sich von den Eigenschaften der nicht nanoformen Strukturen aus denselben Materialien unterscheiden.

3.  In Anbetracht der unterschiedlichen Definitionen verschiedener internationaler Einrichtungen für den Begriff "Nanomaterialien" und der fortlaufenden technischen und wissenschaftlichen Entwicklung im Bereich der Nanotechnologie passt die Kommission Absatz 2 Buchstabe f an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bzw. an später auf internationaler Ebene vereinbarte Definitionen an. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Einholen von Informationen über die Einstufung neuartiger Lebensmittel

1.  Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessenträgern Informationen ein, um festzustellen, ob ein Lebensmittel unter diese Verordnung fällt. Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer oder andere Interessenträger übermitteln der Kommission Informationen darüber, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

2.  Die Kommission veröffentlicht diese Daten, die aus den erfassten Daten gezogenen Schlüsse und die nicht vertraulichen zugrunde liegenden Daten.

3.  Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, in denen festgelegt wird, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, werden spätestens ...(27) nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.  Die Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Anwendung von Absatz 1, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, können nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ festgelegt werden.

Kapitel II

Anforderungen an neuartige Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel

Artikel 5

Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel

Ausschließlich die in der Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel ("Gemeinschaftsliste" ) aufgeführten neuartigen Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission geführt und auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 6

Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden neuartigen Lebensmitteln

Neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste

1.  Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn es

   a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ▌ für die Gesundheit der Verbraucher und die Tiergesundheit unbedenklich ist, was impliziert, dass die Kumulations- und Synergieeffekte sowie mögliche negative Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen bei der Risikobewertung berücksichtigt werden;
   b) keine Irreführung der Verbraucher bewirkt;
   c) sich von Lebensmitteln, die es ersetzen soll, nicht so ▌ unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte;
   d) Die Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur zu dem Umfang, in dem im Produktionsprozess bei normalem Verzehr nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, wird in der Bewertung berücksichtigt;
   e) die Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zu dem Umfang, in dem ethische Einwände bestehen, wird in der Bewertung berücksichtigt;
   f) Ein neuartiges Lebensmittel, das nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen haben kann, wird nur zugelassen, wenn gezielte Maßnahmen gegen solche Auswirkungen getroffen worden sind;
   g) Höchstmengen für die tägliche Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels als solchen oder als Bestandteil eines anderen Lebensmittels bzw. einer anderen Lebensmittelkategorie sind festzulegen, wenn seine unbedenkliche Verwendung es erfordert;
   h) Kumulationseffekte neuartiger Lebensmittel, die in anderen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelkategorien verwendet werden, müssen bewertet worden sein.

2.  Lebensmittel, bei deren Herstellung Produktionsverfahren angewandt werden, die spezifische Risikobewertungsmethoden erfordern (z. B. mithilfe von Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel), dürfen nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn diese Methoden zur Anwendung zugelassen worden sind und mit einer angemessenen Sicherheitsbewertung anhand dieser Methoden die sichere Verwendung der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen worden ist.

3.  Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn ein Gutachten der zuständigen Behörde über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorliegt.

Lebensmittel aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen dürfen nicht auf die Gemeinschaftsliste gesetzt werden.

4.  In Zweifelsfällen, z. B. wegen des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Daten, ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das betreffende Lebensmittel nicht in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen.

Artikel 8

Inhalt der Gemeinschaftsliste

1.  Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren aktualisiert, und die Kommission veröffentlicht sie auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website.

2.  Der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste umfasst:

   a) eine Spezifikation des Lebensmittels;
   b) die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels;
   c) die Verwendungsbedingungen;
   d) das Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste und das Datum der Antragstellung;
   e) den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
   f) das Datum und die Ergebnisse der letzten Prüfung entsprechend den in Artikel 13 genannten Überwachungserfordernissen;
   g) den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 15 unterliegen;
   h) den Hinweis, dass nur der in Buchstabe e bezeichnete Antragsteller das neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen darf, es sei denn, es wird einem anderen Antragsteller eine Zulassung für dieses Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers erteilt.

3.  Alle neuartigen Lebensmittel müssen nach ihrem Inverkehrbringen überwacht werden. Sämtliche für den Verkehr zugelassenen Lebensmittel werden nach fünf Jahren oder anlässlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Bei der Überwachung werden die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt.

4.  In den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Fällen ist das gemeinsame Verfahren unabhängig von der bisherigen Verwendung oder Zulassung des Stoffes, zu dessen Herstellung ein übliches Produktionsverfahren angewendet wurde, durchzuführen.

5.  Soweit ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff enthält, der bei übermäßigem Verbrauch die menschliche Gesundheit gefährden kann, bedarf dieses Lebensmittel einer Zulassung zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln bzw. Kategorien von Lebensmitteln unter Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen.

6.  Alle Inhaltsstoffe in der Form von Nanomaterialien müssen in der Liste der Inhaltsstoffe eindeutig aufgeführt werden. Das Wort "Nano" muss in Klammern auf den Namen des Inhaltsstoffes folgen.

7.  Lebensmittel, die aus Tieren gewonnen werden, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sind mit dem Hinweis "erzeugt aus Tieren, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden" zu kennzeichnen.

8.  Die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║.

9.  Vor Ablauf des in Artikel 15 genannten Zeitraums wird die Gemeinschaftsliste durch die Änderung nichtwesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt, das zugelassene Lebensmittel erfüllt nach wie vor die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen – die in Absatz 2 Buchstabe g dieses Artikels genannten Angaben zu dem betreffenden Lebensmittel nicht weiter geführt werden.

10.  Wenn die Gemeinschaftsliste durch ein neuartiges Lebensmittel zu aktualisieren ist, sowie unter der Voraussetzung, dass das neuartige Lebensmittel nicht aus Lebensmitteln besteht, die dem Datenschutz nach Artikel 12 unterliegen, oder solche Lebensmittel enthält und dass

   a) das neuartige Lebensmittel in Bezug auf Zusammensetzung, Metabolismus und Gehalt an unerwünschten Stoffen mit bestehenden Lebensmitteln gleichwertig ist oder
   b) das neuartige Lebensmittel aus Lebensmitteln besteht, die zuvor zur Verwendung als Lebensmittel in der Gemeinschaft zugelassen worden sind, oder solche Lebensmittel enthält und die neue beabsichtigte Verwendung voraussichtlich die Aufnahme durch die Verbraucher, einschließlich empfindlicher Gruppen, aufgenommenen Mengen nicht wesentlich erhöht,
  

findet das in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Mitteilungsverfahren sinngemäß Anwendung, und zwar abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008.

Artikel 9

Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten

Unbeschadet der Bestimmungen und Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen sämtliche spezifischen Daten über neuartige Lebensmittel durch ihre Kennzeichnung angegeben werden, um den Verbraucher angemessen zu informieren:

   a) Alle in Verkehr gebrachten neuartigen Lebensmittel müssen mit einer eindeutig erkennbaren, genauen, leicht zu lesenden und verständlichen Kennzeichnung verkauft werden, aus der hervorgeht, dass es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt.
   b) Alle Eigenschaften neuartiger Lebensmittel wie etwa ihre Zusammensetzung, ihr Nährwert und ihre sinnvolle Verwendung müssen eindeutig erkennbar, genau, leicht zu lesen und verständlich auf ihrer Verpackung angegeben werden.
   (c) Das Vorhandensein eines neuartigen Lebensmittels oder einer neuartigen Lebensmittelzutat, das bzw. die einen Stoff oder eine Zutat ersetzt, ob dieser bzw. diese gleichgültig, ob eine Ersetzung durch ein neuartiges Lebensmittel gegeben ist oder nicht, muss eindeutig erkennbar, genau, leicht zu lesen und verständlich durch die Kennzeichnung angegeben werden.

Enthält ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff, der im Fall des übermäßigen Konsums ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit verursachen kann, müssen die Verbraucher darüber durch einen eindeutig erkennbaren, genauen, leicht zu lesenden und verständlichen Hinweis auf der Verpackung informiert werden.

Artikel 10

Herkömmliche Lebensmittel aus Drittländern

1.  Beabsichtigt ein Lebensmittelunternehmer, ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland in der Gemeinschaft in Verkehr zu bringen, so macht er der Kommission eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels, seiner Zusammensetzung und des Herkunftslandes.

Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland bei.

2.  Die Kommission leitet die Mitteilung einschließlich des in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Behörde weiter und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

3.  Innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung gemäß Absatz 1 durch die Kommission gemäß Absatz 2 können ein Mitgliedstaat und die Behörde bei der Kommission begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse dagegen vorbringen, dass das fragliche herkömmliche Lebensmittel auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird.

In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5 bis 8. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 erachtet. Der Antragsteller kann sich auch dafür entscheiden, die Mitteilung zurückzuziehen.

Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber nachweislich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1.

4.  Wenn keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgebracht wurden und der betreffende Lebensmittelunternehmer hiervon nicht gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt wurde, kann das herkömmliche Lebensmittel fünf Monate nach dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden.

5.  Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite der Website der Kommission eine Liste der herkömmlichen Lebensmittel aus Drittländern, die in der Gemeinschaft gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Seite ist von der Seite mit der in Artikel 5 genannten Gemeinschaftsliste für neuartigen Lebensmittel aus zugänglich und mit ihr verbunden.

6.  Bis ...(28), werden genauere Durchführungsvorschriften für diesen Artikel zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ festgelegt ║.

Artikel 11

Fachliche Anleitung

Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und vor dem ...(29) stellt die Kommission gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Behörde, den Lebensmittelunternehmern und kleinen und mittleren Unternehmen fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um die Lebensmittelunternehmer und insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Die Empfehlung 97/618/EG vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) steht den Antragstellern zur Verfügung, bis sie durch eine überarbeitete fachliche Anleitung ersetzt wird, die aufgrund des vorliegenden Artikels erstellt wird.

Diese fachliche Anleitung und diese Hilfsmittel werden spätestens ...(31)* auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 12

Gutachten der Behörde

Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Kriterien

   a) die Beurteilung der Frage, ob das neuartige Lebensmittel, gleichgültig ob es ein bereits in Verkehr befindliches Lebensmittel ersetzen soll oder nicht, mit einem Risiko schädlicher oder toxischer Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden ist, wobei die Auswirkungen sämtlicher neuer Eigenschaften zu berücksichtigen sind;
   b) bei herkömmlichen Lebensmitteln aus einem Drittland die Berücksichtigung des Nachweises der sicheren Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland.

Im Fall ethischer Vorbehalte wird zusätzlich zur Sicherheitsbewertung eine Stellungnahme der "European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE)" eingeholt.

Artikel 13

Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer

1.  Die Kommission schreibt aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor. Die Überwachung findet fünf Jahre nach der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittel in die Gemeinschaftsliste statt; dabei sind die Aspekte der Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren sowie der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Bei der Überwachung sollten die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt werden.

Die Überwachung gilt auch für bereits in Verkehr gebrachte neuartige Lebensmittel einschließlich der im vereinfachten Verfahren ("Mitteilung") gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen Lebensmittel.

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständigen Behörden.

2.  Der Hersteller bzw. Lebensmittelunternehmer übermittelt der Kommission unverzüglich

   a) alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten;
   b) über alle Verbote oder Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.

Alle Lebensmittelunternehmer teilen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, alle Gesundheitsprobleme mit, die ihnen von den Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen gemeldet wurden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erstatten der Kommission binnen drei Monaten nach Abschluss einer Kontrolle Bericht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums einen Bericht vor.

3.  Um Tierversuche zu vermeiden, dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letztes Mittel durchgeführt werden. Die Anwendung von Versuchen ohne Tierversuche und von intelligenten Teststrategien wird gefördert.

Artikel 14

Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien

Gegebenenfalls kann die Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien von großer ethischer Bedeutung konsultieren.

Die Kommission macht diese Stellungnahme der Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien der Öffentlichkeit zugänglich.

Kapitel III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Datenschutz

1.  Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste nicht zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden, es sei denn, dieser nachfolgende Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können, vorausgesetzt,

   a) die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet und
   b) der ursprüngliche Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten Daten und
   c) das neuartige Lebensmittel hätte ohne die Vorlage der geschützten Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht zugelassen werden können.

2.  Daten, die aus Forschungsprojekten stammen, die teilweise oder ganz von der Europäischen Gemeinschaft oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung finanziert wurden, sowie Studien über Risiken und Daten zu solchen Studien (wie etwa Fütterungsstudien) sollten zusammen mit dem Antrag veröffentlicht werden und müssen für andere Antragsteller frei verfügbar sein.

3.  Um die Wiederholung von Wirbeltierversuchen zu vermeiden, ist es zulässig, dass ein späterer Antragsteller auf Studien an Wirbeltieren und sonstige Studien, durch die Tierversuche unnötig werden können, verweist. Der Eigentümer der Daten kann für ihre Nutzung einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Artikel 16

Harmonisierter Datenschutz

Ungeachtet der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß den Artikeln 17, 18 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen die Daten über die Zulassung und deren Veröffentlichung im Amtsblatt übereinstimmen und die Fristen für den Datenschutz zusammenfallen, falls eine Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel und eine gesundheitsbezogene Angabe für dieses Lebensmittel beantragt wird, und falls der Datenschutz durch die Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist und vom Antragsteller verlangt wird.

Artikel 17

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung sind offizielle Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen innerhalb von höchstens zwölf Monaten mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Artikel 19

Vorrechte der Mitgliedstaaten

1.   Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, kann er bezüglich des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat Handel und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder aussetzen. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

2.   Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit so bald wie möglich die in Absatz 1 genannten Gründe und trifft geeignete Maßnahmen. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 20

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ║ unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

Artikel 21

Überprüfung

1.  Spätestens ...(32) übermittelt die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 10 und 15, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

2.  Spätestens ...(33) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über alle Aspekte von Lebensmitteln, die aus durch Methoden des Klonens entstandenen Tieren und ihren Nachkommen erzeugt wurden, gegebenenfalls in Verbindung mit Legislativvorschlägen.

Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Kapitel IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 22

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 23

Erstellung der Gemeinschaftsliste

Spätestens ...(34)* erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste, in die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden, die zugleich aufgrund der Artikel 2 und 3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Artikel 24

Übergangsmaßnahmen

║ Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und bei denen der in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene ursprüngliche Bewertungsbericht der Kommission nicht vor dem ...(35) übermittelt wurde, gelten als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung ║. Andere Anträge, die gemäß den Artikeln 3 Absatz 4, Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem ...* gestellt wurden, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 behandelt.

Artikel 25

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird wie folgt geändert:

(1)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Lebensmittelaromen und neuartige Lebensmittel

"

(2)  Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren (nachstehend "einheitliches Verfahren" genannt) für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln sowie neuartigen Lebensmitteln (nachstehend "Stoffe oder Erzeugnisse" genannt) eingeführt, das zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft sowie zu einem hohen Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen beiträgt.

"

(3)  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für die Aktualisierung der Listen der Stoffe und Erzeugnisse fest, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008, (EG) Nr. 1332/2008, (EG) Nr. 1334/2008 und (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über neuartige Lebensmittel (nachstehend "sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften" genannt) zugelassen ist.

"

(4)  In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 wird der Begriff "Stoff" bzw. "Stoffe" durch den Begriff "Stoff oder Erzeugnis" bzw. "Stoffe oder Erzeugnisse" ersetzt.

(5)  Die Überschrift von Artikel 2 erhält folgende Fassung:"

Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse

"

(6)  Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:"

3.  Ein einziger Antrag in Bezug auf einen Stoff oder ein Erzeugnis reicht zur Aktualisierung der verschiedenen, durch die jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften geregelten Gemeinschaftslisten aus, sofern dieser Antrag die Anforderungen aller einschlägigen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt.

"

(7)  Am Anfang von Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:"

Bestehen begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, werden beim Antragsteller ergänzende Informationen zur Risikobewertung angefordert.

"

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ...(36).

Artikel 23 gilt jedoch ab ...(37)*.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 81.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009.
(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(4) Angenommene Texte TA(2008)0400.
(5) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. ║
(6) ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17.
(7) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.
(8) EFSA Journal (2008) 767, S. 32.
(9) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
(10) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S.67.
(11) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(12) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
(13) ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28. ║
(14) ABl. L 354 vom 31.12.2008,, S. 7.
(15) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. ║
(16) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. ║
(17) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
(18) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(19) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
(20) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. ║
(21) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(22) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(23) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. ║
(24)* Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(25) ABl L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(26)* Sechs Monate vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(27)* Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(28)* Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(29)* Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(30) ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1.
(31)** Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(32)* Drei Jahre und sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(33)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(34)** Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(35)* Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(36)* Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(37)** Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) ***I
PDF 205kWORD 41k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (KOM(2008)0505 – C6-0297/2008 – 2008/0165(COD))
P6_TA(2009)0172A6-0045/2009

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0505),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0297/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Dezember 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 80, 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0045/20098),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)

P6_TC1-COD(2008)0165


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.)

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Die ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln
PDF 137kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu der ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln (2008/2053(INI))
P6_TA(2009)0173A6-0104/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0104/2009),

A.   in der Erwägung, dass die EU-Organe nach dem Weißbuch über die Reform aus dem Jahr 2000 ("Kinnock-Reformen") das maßnahmenbezogene Management (ABM), die tätigkeitsbezogene Budgetierung (ABB) und den Zyklus der strategischen Planung und Programmentwicklung (SPP) angenommen haben, um dem neuen Bestreben nach einem stärker leistungsorientierten Management der Kommission und der EU-Programme generell Rechnung zu tragen,

B.   in der Erwägung, dass diese Konzepte damit während der Amtszeit der Prodi-Kommission und im Rahmen ihrer strategischen Zielsetzungen für den Fünfjahreszeitraum 2000-2005 in der Praxis eingeführt wurden und sowohl einen jährlichen SPP-Zyklus als auch einen entsprechenden ABM-ABB-Zyklus auf der Ressourcenseite umfassten,

C.   in der Erwägung, dass damit zweifellos letztendlich sichergestellt werden sollte, dass durch eine bessere Abstimmung zwischen den Maßnahmen und dem Prozess der Mittelzuweisung die knappen Ressourcen, die von den Steuerzahlern stammen, bestmöglich für eine Reihe vereinbarter politischer Prioritäten eingesetzt werden, was von den Organen der Europäischen Union die Anwendung spezieller Mechanismen erfordert, um dieses Ziel unbürokratisch und effektiv zu erreichen,

D.   in der Erwägung, dass die Reform gleichzeitig auf größere Effizienz bei Management und Implementierung, größere Handlungsfreiheit und eine eindeutigere Bestimmung der persönlichen Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit abzielte,

E.   in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde einer bestmöglichen Nutzung der knappen Ressourcen natürlich höchste Bedeutung beigemessen hat und nunmehr den Zeitpunkt für gekommen sieht, um eine Bestandsaufnahme der bisherigen Entwicklungen vorzunehmen und einige weitere Verbesserungen auf den Weg zu bringen, die eine Ausstattung der EU-Organe mit leistungsorientierten Systemen hoher Qualität ermöglichen würden,

F.   in der Erwägung, dass es bei der allgemeinen Herangehensweise und der Einstellung zu diesen Fragen bereits deutliche positive Veränderungen gegeben hat, aber gleichzeitig noch viel Spielraum für weitere Verbesserungen des Ressourcenmanagements vorhanden ist,

Allgemeines

1.   ist der Ansicht, dass die Implementierung des ABM-ABB erfolgreich war und einen wichtigen kulturellen Wandel in der Kommission bewirkt hat und dass sie gleichzeitig dazu beigetragen hat, Zuständigkeiten und Rechenschaftspflicht des Einzelnen eindeutig festzulegen und das Management effektiver, ergebnisorientierter und transparenter zu gestalten;

2.   betont, dass nach wie vor die reale Gefahr einer Bürokratisierung der Kommission über eine starke Zunahme lästiger Regeln und schwerfälliger Verfahren besteht; fordert daher eine Weiterentwicklung der Verfahren und des Managements auf allen Ebenen in der Kommission;

3.   ist der Auffassung, dass die strategischen Fünfjahresziele der Kommission, die letztendlich die politische Grundlage für die gesamte Programmplanung darstellen, sowie deren Umsetzung in der Jährlichen Strategieplanung (JSP) weitaus enger an den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) gekoppelt werden sollten, um ihre zeitliche Planung und Annahme im Rahmen einer kohärenten Strategie mit den entsprechenden Ressourcen zu rationalisieren, und glaubt daher, dass der MFR selbst auf fünf Jahre angelegt sein sollte;

4.   ist der Meinung, dass EU-Programme derzeit sehr umfassenden Kontrollen und Legalitätsprüfungen unterzogen werden, dass den tatsächlichen Ergebnissen, die im vereinbarten Programmzeitraum erreicht werden, jedoch bedauerlicherweise nicht die gleiche Aufmerksamkeit zuteil wird; hält es für erforderlich, dass bei der Bewertung der Jahresleistung der Kommission, also auch im Entlastungsverfahren, den erzielten Ergebnissen größeres Augenmerk geschenkt wird;

Zuständigkeiten

5.   unterstreicht, dass eine eindeutige Festlegung und Aufteilung von Zuständigkeiten von entscheidender Bedeutung sind, um eine ertragreiche EU-Politik zu betreiben und die Haushaltsmittel so effektiv wie möglich einzusetzen; betont, dass die politische Verantwortung bei den Mitgliedern der Kommission liegt; betont außerdem, dass sie für ein solides und effektives Management in ihren jeweiligen Abteilungen und in der Kommission insgesamt dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sind; betont, dass gute Beziehungen zwischen den Organen, die vom Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Offenheit getragen sind, maßgebliche Elemente für den Erfolg darstellen;

6.   hält es für ausgesprochen notwendig, dass die Kommission als das ausführende Organ genug Mittel und Spielraum hat, dabei jedoch über die erreichten Ziele und die Verwendung der zugeteilten Finanz- und Humanressourcen genauestens Bericht erstattet; erachtet es - aus Sicht der Haushaltsbehörde – für weniger wichtig, wie die Ziele genau erreicht wurden und wie die Kommission intern gearbeitet hat; befürwortet daher in dieser Hinsicht ein entsprechend größeres Maß an Freiheit; verlangt von der Kommission eine Analyse des gegenwärtigen ABB-SPP-Zyklus, um dessen Kohärenz sicherzustellen, sowie die Vorlage sachdienlicher Änderungsvorschläge;

7.   vertritt die Ansicht, dass die Kommission klare quantitative und qualitative Indikatoren festlegen sollte, um zu messen, ob die politischen und administrativen Ziele erreicht wurden, und im Laufe der Zeit eine Vergleichbarkeit herstellen sollte;

8.   erinnert daran, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts und in Übereinstimmung mit dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung auch die Generaldirektoren der Generaldirektionen der Kommission (bevollmächtigte Anweisungsbefugte) eine bestimmte Management- und Verwaltungsverantwortung tragen, was die effiziente, wirksame und natürlich rechtlich korrekte Durchführung der Programme und Strategien angeht;

9.   ist der Ansicht, dass in den meisten Bereichen das Problem einer klaren Zuständigkeitskette, die weder zu viele Ebenen hat noch zu bürokratisch ist, nach wie vor der Grund dafür sein kann, dass sich die Kommission mit bestimmten Fragen nicht identifiziert, und wünscht in dieser Hinsicht klare Leitlinien für die Durchführung der Programme und des Haushalts und für die Art und Weise, in der sich ABM und ABB in diesem Zusammenhang auswirken;

10.   begrüßt in dieser Hinsicht weitere Schritte zur Klärung der Verantwortlichkeit einzelner Akteure und zur Verbesserung des Verantwortungsbewusstseins innerhalb der Organisation; ist in diesem Zusammenhang außerdem der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung sein kann, dass ABM-ABB effektiv als "Erfolgsinstrument" genutzt und integriert und nicht als administrative Belastung verstanden wird; fordert die Kommission auf, diesen Prozess fortzusetzen und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung zu unterbreiten;

Kommentare

11.   ist der Auffassung, dass die praktische Präsentation und die Synthese von Ergebnissen und zugeteilten Ressourcen in den Jährlichen Tätigkeitsberichten nach wie vor nicht ausreichend sind, wenn man sie mit dem Zeitaufwand für administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Darlegung der Ziele und erforderlichen Ressourcen in den Vorbereitungsphasen, d. h. JSP, Jährliche Managementpläne und Tätigkeitsübersichten vergleicht; hält in dieser Hinsicht eine Weiterentwicklung dahingehend für notwendig, dass sich alle Dienststellen der Kommission mit diesem Prozess auf positive Art und Weise identifizieren;

12.   unterstreicht, dass unbedingt verbesserte, nutzerfreundliche Ergebnisberichte vorgelegt werden müssen, damit das Parlament seine Haushalts-, Legislativ- und Kontrollaufgaben wahrnehmen kann; ist der Auffassung, dass dem Parlament und dem Rat im jährlichen Haushaltsverfahren eine Kurzfassung der entsprechenden Jährlichen Tätigkeitsberichte und ihres Syntheseberichts einschließlich der Ergebnisse und Kosten vorgelegt werden sollte;

13.   hält es für einen ernsthaften Mangel, dass bislang durch die JSP und die parallel dazu in den Haushaltsplanvorentwurf einfließenden Haushaltsangaben neue Prioritäten eingeführt wurden, ohne irgendwelche "negativen Prioritäten" festzustellen, und dass folglich beim gesamten Zyklus die Tendenz besteht, eine Priorität nach der anderen hinzuzufügen, ohne eine politische Entscheidung zu Fragen zu treffen, die in Anbetracht der knappen Ressourcen vom Steuerzahler eingegrenzt werden müssen, um den wichtigsten Prioritäten konkret Rechnung zu tragen; betont, das dies in klarem Widerspruch zu den Grundsätzen der Reform steht; stellt mit Sorge fest, dass aufgrund der strikten Grenzen des MFR sehr wenig Spielraum besteht;

14.   nimmt die Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Jährlichen Managementplänen und den zusammen mit dem Haushaltsplanvorentwurf veröffentlichten Tätigkeitsübersichten zur Kenntnis, wodurch der Verwaltungsaufwand bei der strategischen Planung und Programmentwicklung verringert werden soll und gleichzeitig die Kopplung zwischen Zielen und gemessenen "Ergebnissen" aufrechterhalten wird; glaubt, dass der jährliche Managementplan reformiert werden muss, und fordert die Kommission auf, rasch zu handeln;

15.   ist folglich noch immer nicht überzeugt, dass beim SPP-ABM-Prozess bisherige Erkenntnisse und Ergebnisse sowie deren Rückführung in das System für kommende Jahre ausreichend berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass dies auch damit im Zusammenhang steht, wie die Vielzahl der von der Kommission durchgeführten Studien und Bewertungen Berücksichtigung findet und den Prozess der Mittelzuweisung beeinflusst, was sie eigentlich tun sollten; schlägt deshalb vor, in den Richtlinien für die Bewertungen deutlicher eine Verknüpfung mit den Programmüberprüfungen und dem Haushaltsverfahren zu verlangen; schlägt weiter vor, in den jährlichen Tätigkeitsbericht ein Kapitel über die bisherigen Erfahrungen aufzunehmen;

16.   vertritt die Ansicht, dass in den SPP-ABM-Zyklus auch eine Bewertung der Risiken aufgenommen werden sollte, die mit der Erreichung der gesteckten politischen Ziele verbunden sind;

17.   hält es als einen praktischen Schritt zur Verbesserung der Leistung der EU-Programme für erforderlich, dass die gegenwärtigen Management- und Haushaltszyklen bei der Vorbereitung des neuen Haushalts besser genutzt werden; in technischer Hinsicht bedeutet das, dass für das laufende Verfahren (Haushalt 2010) die Jährlichen Tätigkeitsberichte und deren Synthesebericht für 2008 mit den Ergebnissen in Bezug auf die Erfüllung der Zielsetzungen rechtzeitig zur Verfügung stehen und bei den von der Kommission 2009 unterbreiteten Vorschlägen umfangreicher herangezogen werden müssen; betont den Wunsch nach "systematischen Konsequenzen" in Abhängigkeit von den Fortschritten bei Prioritäten und Zielsetzungen; kritisiert, dass von Jahr zu Jahr nicht genügend Augenmerk darauf gelegt wird, welche Bemühungen in dieser Hinsicht unternommen wurden und welche Auswirkungen dies auf die Folgejahre haben sollte;

18.   begrüßt gewisse Verbesserungen bei den Tätigkeitsübersichten, die zur Begründung der angeforderten Ressourcen mit dem Haushaltsplanvorentwurf vorgelegt werden; bedauert jedoch die Tatsache, dass die Informationen nach wie vor nicht immer die erforderliche Qualität aufweisen, um beispielsweise eine Mittelaufstockung zu begründen, und bedauert außerdem, dass es die Haushaltsbehörde bislang noch nicht für angebracht gehalten hat, gute Leistungen zu belohnen und andererseits die Haushaltsmittel der Abteilungen mit unzulänglichen Ergebnissen konstant zu halten oder gar zu reduzieren;

Innerhalb der Kommission

19.   ist der Ansicht, dass die langfristigen Ziele und Pläne, d. h. der MFR und die strategischen Fünfjahresziele sowie die JSP, außerdem besser erklärt und in die Arbeit der einzelnen Generaldirektionen und Dienststellen eingebunden werden müssen, da dies ein wichtiger Aspekt ist, um die Mitarbeiter zu motivieren und ihnen zu ermöglichen, sich mit den prioritären Zielen der Organisation insgesamt zu identifizieren und sich als Mitstreiter zu verstehen; fordert die Kommission daher auf, die positiven und negativen Prioritäten in ihren jährlichen Managementplänen und den jährlichen Tätigkeitsberichten deutlicher mit den Mehrjahreszielen und den strategischen Zielen insgesamt zu verknüpfen;

20.   ist außerdem der Meinung, dass es generell leider keine wirklichen Versuche einer Fortschrittsbewertung bei diesen strategischen Zielsetzungen gibt; ist der Ansicht, dass beispielsweise in einer Halbzeitüberprüfung der Stand der Umsetzung der strategischen Ziele festgestellt werden könnte und dass jede GD zu diesem Prozess beitragen könnte, indem sie Angaben dazu macht, welche Maßnahmen unternommen wurden, welche Ressourcen verbraucht wurden und wie damit zur Erfüllung der Gesamtziele beigetragen wurde; betont, dass sich dies nur praktisch umsetzen lässt, wenn die Zielsetzungen und die zur Leistungsmessung verwendeten Indikatoren möglichst in diesem strategischen Kontext definiert werden;

21.   betont, dass eine solche Einbeziehung letztendlich auch entscheidend ist für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen auf den operativen Ebenen und beispielsweise ganz wesentlich dazu beiträgt, die Referate dahingehend zu motivieren, dass sie nach effizienten Arbeitsmethoden suchen, Einsparmöglichkeiten finden, mit anderen Abteilungen zusammenarbeiten usw.;

22.   hält es für notwendig, dass ABB-ABM so entwickelt werden, dass eine größere Transparenz gegeben ist und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen zentralen und dezentralen Aufgabenbereichen in der Kommission deutlich gemacht wird und dass, was besonders wichtig ist, eine klare Anleitung in Bezug auf die Zahl und die Kosten von Personal/Ressourcen für administrative Unterstützung und Koordinierungsaufgaben, einschließlich der Unterstützung für den ABB-ABM-Zyklus an sich, erfolgt, so dass das richtige Gleichgewicht zwischen zentralisiertem und dezentralisiertem Ansatz gefunden wird;

Schlussbemerkungen

23.   fordert die Kommission auf, den SPP-ABM-Zyklus besser zu integrieren und zu rationalisieren, so dass die tatsächlichen Ergebnisse von Maßnahmen und Aktivitäten bei der Zuweisung der Human- und Finanzressourcen angemessen berücksichtigt werden können; betont, dass dabei auch mögliche "negative Prioritäten" festgestellt werden sollten;

24.   vertritt die Ansicht, dass stärker in Erwägung gezogen werden sollte, die Jährliche Strategieplanung zu einem Verfahren zu machen, bei dem den Ergebnissen der früheren Jahre systematisch Rechnung getragen wird und das so auch dazu beiträgt, den Verwaltungsaufwand für die Kommission zu verringern;

25.   betont, dass Vereinfachungen und Verbesserungen bei der Präsentation auch für den Inhalt der SPP-ABM-Schlüsseldokumente wie etwa die jährlichen Tätigkeits- und Syntheseberichte der Kommission gelten sollten, um den Anforderungen der Haushalts- und Entlastungsbehörde besser gerecht zu werden;

26.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass dieser Schritt keine Zunahme der Verwaltungsarbeit mit sich bringen sollte; ersucht die Kommission daher um eine detaillierte Analyse der Verwaltungskosten des SPP-ABM-Zyklus, um Möglichkeiten einer verwaltungstechnischen Vereinfachung zu ermitteln und die Angemessenheit der Zuweisung von Humanressourcen genauestens zu überwachen, vor allem für Programmplanung und Budgetierung;

27.   ersucht die Kommission, dem Parlament im nächsten Screening-Bericht die Ergebnisse dieser Analysen vorzulegen und es über die durchgeführten Maßnahmen und erzielten Erfolge im Hinblick auf die in der vorliegenden Entschließung enthaltenen Forderungen zu informieren, bevor das Parlament seine erste Lesung zum Haushalt 2010 abhält;

28.   vertritt die Ansicht, dass mehr Wert auf die Festlegung von Qualitätskriterien gelegt werden sollte, an denen sich die Informationen über das Erreichte orientieren sollten;

29.   ersucht die Kommission des Weiteren, das Parlament über die zur Beurteilung und Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Organisation unternommenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten, vor allem was die Aufteilung der administrativen Unterstützung und der Koordinierungsaufgaben zwischen den zentralen und den operativen Ebenen innerhalb der Kommission betrifft;

30.   betont, dass es einen eindeutigeren Zusammenhang zwischen den jährlichen Tätigkeitsberichten, der JSP und dem Haushaltsplanvorentwurf der Kommission geben sollte und dass durch eine bessere Verknüpfung zwischen dem MFR, dem Strategieplan der Kommission und der JSP auf mehrjährige Sicht ein Abgleich zwischen Programmplanung und Budgetierung gefördert werden sollte;

31.   ist der Ansicht, dass diese Verbesserungen dazu beitragen würden, ABB-ABM zu einem effektiven Instrument im Hinblick auf einen ergebnisorientierten Haushalt zu machen und eine Kultur der Verantwortung und Rechenschaftsplicht innerhalb der Kommission zu fördern;

32.   vertritt die Ansicht, dass das Parlament überprüfen sollte, wie es die aus den SPP-ABM-Dokumenten gewonnenen Informationen über das Erreichte zur Verbesserung seines Dialogs mit der Kommission nutzt;

o
o   o

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Halbzeitprüfung des Finanzrahmens 2007-2013
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (2008/2055(INI))
P6_TA(2009)0174A6-0110/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf die Artikel 268 bis 280,

–   unter Hinweis auf das laufende Verfahren zur Ratifizierung des Vertrags von Lissabon,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(2),

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. November 2008 "Den Haushalt reformieren, Europa verändern" (SEK(2008)2739),

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission am 12. November 2008 veranstalteten Konferenz zum Thema "Den Haushalt reformieren, Europa verändern",

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (alle Einzelpläne)(3) und vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (alle Einzelpläne)(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen(6),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Dezember 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem Vierten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zum "Gesundheitscheck" der GAP(9),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005, 21./22. Juni 2007 und 11./12. Dezember 2008,

–   unter Hinweis auf die Antwort des Europäischen Rechnungshofes auf die Mitteilung der Kommission "Den Haushalt reformieren, Europa verändern" (SEK(2007)1188),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0110/2009),

A.   in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die IIV vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ("IIV vom 17. Mai 2006") geeinigt haben, nachdem sie auf der Grundlage der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2005, die auf einer gründlichen Analyse des Bedarfs zur Ermittlung politischer Prioritäten beruhte, und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 erzielten Vereinbarung intensive Verhandlungen geführt hatten,

B.   in der Erwägung, dass die IIV vom 17. Mai 2006 vorsieht, dass die Kommission bis Ende 2009 einen Bericht über die Funktionsweise der IIV vorlegt, und dass die Kommission darin aufgefordert wird, eine vollständige und weitreichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Eigenmittel sowie einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und 2008/2009 darüber Bericht zu erstatten,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission im September 2007 eine umfangreiche öffentliche Konsultation einleitete, zu der mehr als 300 Beiträge eingingen, und am 12. November 2008 eine Konferenz zum Thema "Den Haushalt reformieren, Europa verändern" veranstaltete, die den ersten Schritt des Überprüfungsprozesses darstellte,

D.   in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, eine Mitteilung vorzulegen, in der sie die wichtigsten Leitlinien umreißt, die bei der Ausgestaltung des nächsten Finanzrahmens spätestens im Herbst 2009 berücksichtigt werden sollten, und dass sie (als zweiten Schritt des Prozesses) einen Bericht über die Funktionsweise der IIV vom 17. Mai 2006 vorlegen soll, während (als dritter Schritt) die Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die nächste IIV von der nächsten Kommission im Laufe des Jahres 2010 unterbreitet werden sollen,

E.   in der Erwägung, dass das Verfahren zur Ratifizierung des Vertrags von Lissabon noch nicht zum Abschluss gebracht wurde,

F.   in der Erwägung, dass der MFR nach den Finanzvorschriften des Vertrags von Lissabon gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtlich verbindlich sein und eine Laufzeit von "mindestens fünf Jahren" haben wird,

G.   in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Union festgelegt ist, was eine Reihe neuer Politiken zur Folge haben könnte, für die gegebenenfalls angemessene Rechtsgrundlagen und eine angemessene Finanzierung erforderlich sind,

H.   in der Erwägung, dass die Organe Sorge dafür tragen sollten, dass der Zeitplan für den nächsten Finanzrahmen demokratische Legitimität ermöglicht und soweit wie möglich auf die Amtszeit der Kommission und des Parlaments ausgerichtet wird, wobei eine mögliche Verlängerung und Anpassung des derzeitigen MFR bis 2015/2016 in Erwägung zu ziehen ist,

I.   in der Erwägung, dass die Benennung einer neuen Kommission und die Anhörungen, die in diesem Zusammenhang stattfinden werden, dem neu gewählten Parlament Gelegenheit geben sollten, die neuen Mitglieder der Kommission hinsichtlich ihrer jeweiligen politischen Prioritäten und der zu diesem Zweck für notwendig erachteten Haushaltsansätze zu befragen und zu beurteilen,

J.   in der Erwägung, dass die 2010-2011 anstehende Halbzeitbewertung der laufenden Legislativprogramme eine wichtige Grundlage für die künftige Bewertung der laufenden Programme und der künftigen Prioritäten darstellen sollte und mit Blick auf eine mögliche Verlängerung und Anpassung des derzeitigen Finanzrahmens bis Ende 2015/2016 gebührend berücksichtigt werden sollte,

1.   erinnert daran, dass das Parlament intensiv zur Aufstellung des MFR 2007-2013 und zum Abschluss der IIV vom 17. Mai 2006 beigetragen hat, während es parallel dazu die Kontinuität der Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft ermöglichte, indem es eine große Zahl von Mehrjahresprogrammen einleitete; ist der Auffassung, dass die meisten Empfehlungen im Bericht des Parlaments noch immer gültig sind, da sie auf einem von unten ausgehenden Konzept beruhten, das Aufgaben und Versprechen mit den notwendigen Haushaltsmitteln verknüpfte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass dem neuen Parlament einige allgemeine Grundsätze und Leitlinien auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen vermittelt werden sollten;

Dreistufiger Ansatz

2.   begrüßt die Initiative der Kommission, eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit durchzuführen mit dem Ziel, neue Ideen und sich abzeichnende Entwicklungen zu ermitteln; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament in den Grenzen der institutionellen Vorrechte jedes Organs befugt ist, andere Lösungen und Überlegungen auf der Grundlage von Konsultationen und Anhörungen zu sondieren, die es selbst geplant hat;

3.   ist der Ansicht, dass während der vergangenen beiden Jahre nach dem Inkrafttreten des derzeitigen MFR (2007-2013) und der IIV vom 17. Mai 2006 einige Fortschritte bei den drei Säulen erzielt wurden, die vom Parlament in seiner Entschließung vom 17. Mai 2006 zu dem Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung(10) genannt wurden: Abstimmung der politischen Prioritäten und des Finanzbedarfs, Modernisierung der Struktur des Haushaltsplans und Verbesserung der Qualität der Ausführung des EU-Haushalts; stellt dennoch fest, dass es noch immer Raum für Verbesserungen wie die Abgabe der damals vereinbarten "Zuverlässigkeitserklärung" ("déclaration d'assurance", DAS), die Vereinfachung der Vorschriften und die Verbesserung der Verwendung bereits vorgesehener, jedoch nicht ausreichend verwendeter Mittel gibt;

4.   verweist darauf, dass ihm bewusst ist, dass die endgültige Vereinbarung nach wie vor eine Reihe von Defiziten – wie die Einführung von regionalen und nationalen Verwaltungserklärungen – aufweist; betont, dass Bedarf an zusätzlichen Finanzmitteln für die Prioritäten der Europäischen Union, insbesondere für Galileo, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und die Nahrungsmittelfazilität, entstanden war und eine Lösung mittels des vorhandenen Instrumentariums der IIV vom 17. Mai 2006 gefunden wurde; bemerkt, dass der Rat selbst nicht in der Lage war, die Vereinbarung des Europäischen Rates umzusetzen, die darauf abzielte, 5 000 000 000 EUR aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union für das Programm zur Ankurbelung und Unterstützung der Konjunktur vorzusehen; ist der Auffassung, dass weitere Anpassungen innerhalb des geltenden MFR und der geltenden IIV auf der Grundlage einer ausreichenden und ehrgeizigen Überprüfung erforderlich sein werden;

5.   weist darauf hin, dass eine Unterscheidung getroffen werden sollte zwischen der Überprüfung bestimmter Programme innerhalb des geltenden MFR auf der Grundlage der im Zeitraum von 2010-2011 vorzunehmenden Halbzeitbewertung der Rechtsvorschriften, den bestehenden Herausforderungen infolge der unzulänglichen Finanzierung von Rubrik 4 und Rubrik 1a und den neuen Herausforderungen wie Energieversorgung, Klimawandel, Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht, Bekämpfung der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie sonstigen Politikbereichen, die die neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Zuständigkeiten und die Vorbereitung des neuen MFR betreffen; betont, dass eine Verlängerung des derzeitigen MFR eine ehrgeizige Halbzeitüberprüfung zu einer noch notwendigeren Vorbedingung macht;

6.   betont, dass der gegenwärtige Kontext und eine Reihe von Ungewissheiten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon einerseits und das Ende der jetzigen Wahlperiode, das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament und die Aufstellung der neuen Kommission vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund andererseits es nicht erlauben werden, detailliert Position hinsichtlich einer ehrgeizigen Überprüfung in den kommenden Monaten zu beziehen; unterstreicht, dass eine ehrgeizige Überprüfung für das neue Parlament und die Kommission eine vordringliche Priorität sein sollte;

7.   ist daher der Ansicht, dass eine realistische Halbzeitüberprüfung in drei Schritten erfolgen sollte:

   a) i) Behebung der Mängel und Lösung der noch offenen Fragen im Kontext der jährlichen Haushaltsverfahren, nach Möglichkeit mittels größerer Flexibilität und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme eines Teils des Spielraums unterhalb der Eigenmittelobergrenze,
   ii) Bewertung der Halbzeitüberprüfung,
   b) i) Vorbereitung einer möglichen Anpassung und Verlängerung des derzeitigen MFR bis 2015/2016, um einen reibungslosen Übergang zu einem System eines MFR mit einer fünfjährigen Laufzeit zu gestatten, was jedem Parlament und jeder Kommission während ihrer jeweiligen Amtszeit die politische Verantwortung für jeden MFR überträgt,
   ii) mögliche Anpassungen und Verlängerung der laufenden Programme nach Maßgabe der Rechtsvorschriften (2010-2011) in Übereinstimmung mit der möglichen Verlängerung des MFR, wie sie vom Parlament mehrmals gefordert worden ist,
   c) Vorbereitung des nächsten MFR, der 2016/2017 beginnt; hierfür wird das im Jahr 2014 gewählte Parlament zuständig sein;

Allgemeine Grundsätze

8.   erinnert daran, dass die Eigenmittelobergrenze 1,31 % des BNE der Europäischen Union bei den Verpflichtungsermächtigungen und 1,24 % des BNE der Europäischen Union bei den Zahlungsermächtigungen ausmacht; erinnert ferner daran, dass jedes Jahr erhebliche Spielräume unterhalb der Obergrenze verbleiben, die von dem Finanzrahmen vorgegeben wird, insbesondere was die Zahlungsermächtigungen betrifft (8 300 000 000 EUR im Jahr 2007, 13 000 000 000 EUR im Jahr 2008, 7 800 000 000 EUR im Jahr 2009); erinnert des Weiteren daran, dass große Spielräume zwischen der Obergrenze nach dem MFR und der Obergrenze der Eigenmittel der Europäischen Union bestehen(11) (36 600 000 000 EUR im Jahr 2010, 44 200 000 000 EUR im Jahr 2011, 45 000 000 000 EUR im Jahr und 50 600 000 000 EUR im Jahr 2013)(12);

9.   bekräftigt seinen in seiner genannten Entschließung vom 29. März 2007 vertretenen Standpunkt , wonach "die politische Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Überprüfung der Ausgaben unverzichtbar und in jeder Hinsicht vernünftig erscheint"; ist der Ansicht, dass die beiden Verfahren parallel durchgeführt werden sollten, um sie spätestens bis zu dem 2016/2017 beginnenden MFR in einer umfassenden, integrierten Reform für ein neues System zur Finanzierung der Europäischen Union und ein neues Ausgabensystem zusammenzuführen, was erfordern würde, dass die Vorbereitungsarbeit, einschließlich der Ratifizierung, hierfür im Voraus geleistet wird; fordert, dass ein System in Betracht gezogen wird, bei dem Vorzüge und Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten generell angemessener ausgeglichen werden;

10.   ist der Ansicht, dass die Gesamthöhe der der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch die gegenwärtige Weltwirtschaftskrise beeinträchtigt werden darf, selbst wenn das BNE der Mitgliedstaaten nicht mehr stetig wächst; ist daher der Überzeugung, dass die Ausgaben der Europäischen Union in völliger Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität auf Politikbereiche ausgerichtet werden sollten, in denen Handeln auf europäischer Ebene mit einem deutlichen Zusatznutzen verbunden ist; erinnert daran, dass dieser Zusatznutzen in Zeiten der Krise weitgehend an dem grundlegenden Prinzip der Solidarität zwischen den europäischen Völkern gemessen wird;

11.   betont, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die verbesserte Verwaltung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Abstimmung der politischen Prioritäten und des Finanzbedarfs in den kommenden Jahren vorrangig bleiben sollten und dass dieses Ziel verfolgt werden sollte, indem vorab die positiven und negativen Prioritäten ermittelt werden, anstatt sich selbst Obergrenzen aufzuerlegen; glaubt deshalb, dass der MFR über ein größeres Maß an Flexibilität verfügen sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Europäische Union in ihrer Geschichte selten vor so schweren Herausforderungen stand wie heute (Lebensmittelkrise, Energiekrise, Finanzkrise); ist der Auffassung, dass eine wirkliche europäische Antwort auf diese Krisen internationale Legislativ- und Haushaltsmaßnahmen erfordert;

12.   hält es angesichts der anhaltenden Veränderungen der politischen Prioritäten der Union infolge der Globalisierung, des demographischen Wandels, der technologischen Entwicklung, der Notwendigkeit der Sicherung und Diversifizierung von Energieversorgungsquellen und des Klimawandels für entscheidend, dass die Ausgaben der Europäischen Union neu bewertet und optimiert werden, um den größten Zusatznutzen und die größte Effektivität für das Vorgehen der Europäischen Union zu erreichen;

13.   ist der Überzeugung, dass mehr Flexibilität innerhalb der Rubriken und rubrikenübergreifend unabdingbar dafür ist, dass die Union ihre Zuständigkeiten wahrnehmen kann, nicht nur hinsichtlich der Bewältigung der neuen Herausforderungen der Europäischen Union, sondern auch mit Blick auf die Vereinfachung des Beschlussfassungsverfahrens in den Organen; geht davon aus, dass die Kommission in ihren anstehenden Vorschlägen auf der Grundlage der Erklärung Nr. 1 der IIV vom 17. Mai 2006 die in diesem Sinne maßgeblichen Initiativen ergreifen wird;

14.   erinnert daran, dass gemäß Nummer 21 der IIV "der Finanzrahmen ... geändert werden [kann], um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muss"; kritisiert erneut das irrationale Verhalten des Rates, der sich beharrlich weigert, von dieser Änderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen;

15.   bekräftigt erneut, dass es eine konkrete und schnelle Verbesserung der Umsetzung der Politiken der Europäischen Union und insbesondere der Kohäsionspolitik durch die Mitgliedstaaten und die Kommission sehen möchte; geht fest davon aus, dass die gemeinsam von der Kommission und vom Rat im Namen der Mitgliedstaaten im November 2008 eingegangene Verpflichtung eingehalten werden wird, die Verfahren (insbesondere diejenigen der Verwaltungskontrollsysteme (VKS)) zu vereinfachen, damit die Zahlungen schneller erfolgen und in Bezug auf die kommenden Haushaltspläne eine positive Wirkung erzielt wird; ist bereit, politische und administrative Maßnahmen zu ergreifen, sollte die jetzige Lage unverändert bleiben; ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung der Verfahren auch in anderen Bereichen eine Priorität sein muss, etwa in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU-Politik;

16.   stellt fest, dass einer wirksamen Verwaltung der EU-Ausgaben hohe Priorität eingeräumt werden sollte; stellt des weiteren fest, dass es besonders wichtig ist, dass die Mittelzuweisungen auf der Grundlage objektiver Kriterien und einer fortgesetzten Bewertung ihrer Wirksamkeit erfolgen; ist der Auffassung, dass starke und effiziente öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) im Hinblick darauf gefördert werden sollten;

17.   bedauert die langsamen Fortschritte bei der Debatte über eine Reform des Systems zur Finanzierung des EU-Haushalts, die durch die Wirtschaftkrise noch dringender geworden ist; bedauert insbesondere, dass bei der Einführung des Systems für die Zuteilung von Treibhausgasemissionsrechten nicht die Gelegenheit genutzt worden ist, eine grundsätzliche politische Debatte darüber anzustoßen, wofür die durch Beschlüsse der Europäischen Union geschaffenen neuen öffentlichen Mittel verwendet werden sollen; fordert mit Nachdruck, dass diese Debatte im Kontext der Halbzeitüberprüfung des geltenden MFR geführt wird;

18.   weist darauf hin, dass ein Großteil der Ziele der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Haushalten berücksichtigt worden ist; fordert mit Nachdruck, dass die derart bereitgestellten Mittel in jedem Mitgliedstaat verbucht und veröffentlicht werden, damit die Anstrengungen jedes einzelnen besser gemessen werden können und besser beurteilt werden kann, welche Beträge im EU-Haushaltsplan für Bereiche bereitzustellen sind, in denen die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützt oder ergänzt werden müssen;

Bemerkungen zu Einzelpunkten

19.   ist entschlossen, Finanzmittel in angemessener Höhe für die neuen bzw. zusätzlichen Politikbereiche zu erschließen, die sich nach dem möglichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben (etwa Energie- und Raumfahrtpolitik, Forschung unter Rubrik 1a; justizielle Zusammenarbeit unter Rubrik 3a; Jugend, Sport, Informations- und Kommunikationspolitik, öffentliche Gesundheit unter Rubrik 3b; humanitäre Hilfe, Europäischer Auswärtiger Dienst unter Rubrik 4);

20.   erinnert daran, dass die Rubriken 1a, 3 und 4 im derzeitigen MFR bereits unterfinanziert sind; betont, dass zusätzliche Politiken das Gleichgewicht zwischen den Hauptkategorien des derzeitigen MFR nicht verändern und auch nicht die gegenwärtigen Prioritäten gefährden dürfen; betont ferner, dass, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin auf dem "1-%-Ansatz" bestehen, haushaltstechnisch keinen Weg gibt besteht, um neue Prioritäten zu finanzieren, was für den Rat unvertretbar sein und für das Parlament überhaupt nicht in Frage kommen sollte;

21.   ist der Ansicht, dass die Ausstattung der Union mit Mitteln, mit deren Hilfe sie in den Bereichen der Energiesicherheit und der Bekämpfung des Klimawandels ihre politischen Ziele verwirklicht, Teil einer kurzfristig angelegten Überprüfung sein sollte, und zwar unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon; ist bereit, die Möglichkeit der Errichtung eines spezifischen Fonds für diesen Zweck zu prüfen; unterstreicht, dass dies auch für den nächsten MFR eine oberste Priorität sein muss, und zwar vorzugsweise im Wege einer globalen Übereinkunft über die Finanzierung der Politik zur Bekämpfung des Klimawandels; erwägt unter einem langfristigen Blickwinkel die Schaffung einer neuen Rubrik, in der alle haushaltsrelevanten Politikbereiche im Kampf gegen den Klimawandel gebündelt werden;

22.   betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit kohärenter politischer Maßnahmen und weist darauf hin, dass bei allen wichtigen Programmen – einschließlich der Landwirtschaft, der Kohäsionsprogramme, der Verkehrs- und Energienetze und der Entwicklungsprogramme – eine Klimaverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte;

23.   wiederholt seine Bereitschaft, Verhandlungen mit dem Rat über die Vorschläge der Kommission zur Finanzierung von Energie- und Vernetzungsprojekten (Breitband) im Kontext des EU-Konjunkturprogramms aufzunehmen;

24.  betont, dass die derzeitige Konjunkturabschwächung nicht als Vorwand genutzt werden sollte, um Investitionen in grüne Technologien zu verzögern, sondern vielmehr als Gelegenheit betrachtet werden sollte, um diese zu intensivieren;

25.   fordert nachdrücklich, dass die angestrebte Erhöhung der Ausgaben für Forschung und Innovation auf 3 % des BNE der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 weiter verfolgt wird; betont, dass wissenschaftliche Forschung, wissenschaftliche Infrastrukturen, technische Entwicklung und Innovation das zentrale Anliegen der Lissabon-Strategie bilden und entscheidende Faktoren für das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Nachhaltigkeit der Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sind;

26.   unterstreicht, dass Bildungs-, Kultur- und Jugendprogramme dazu beitragen können, Europa seinen Bürgern näher zu bringen sowie die kulturelle Vielfalt und das gegenseitige Verständnis zu fördern; weist ferner auf die Rolle hin, die der Bildung zukommt, wenn es darum geht, die Lissabon-Ziele zu verwirklichen und die Fähigkeiten den neuen Herausforderungen und Chancen anzupassen, die sich aus der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie dem Klimawandel ergeben;

27.   erinnert daran, dass Rubrik 4 "Die EU als globaler Partner" nach wie vor chronisch unterfinanziert ist; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen für die langfristige Finanzierung, um zur Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele beizutragen, für die von der Entwicklungshilfe unabhängigen Verpflichtungen aus einem internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Klimawandels, für die Verhütung von Konflikten und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für eine glaubwürdige Nachbarschaftspolitik und die GASP/ESVP (die Gegenstand angemessener Entlastungsverfahren sein muss), um ständig neue und endlose Verhandlungen mit dem Rat während des jährlichen Haushaltsverfahrens zu vermeiden; hebt hervor, dass neuer Bedarf mit zusätzlichen Mitteln finanziert werden sollte;

28.   erinnert an die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 eingegangene Verpflichtung, im Jahr 2015 das Ziel zu erreichen, 0,7 % des BNE der Europäischen Union für die öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen; ist der Ansicht, dass die Unterstützung des EU-Haushalts einen nützlichen Anreiz bieten kann, um den Mitgliedstaaten beim Erreichen dieses Ziel zu helfen; bekräftigt seinen Wunsch, den Europäischen Entwicklungsfonds in den Gesamthaushaltsplan mit seinen parlamentarisch begleiteten und kontrollierten Beschlussfassungsverfahren zu integrieren, um die Transparenz zu erhöhen;

29.   fordert das 2009 gewählte Parlament auf, die gegenwärtig nicht im Haushaltsplan erfassten Mittel aus Gründen der Transparenz in die reguläre Haushaltsstruktur zu integrieren;

o
o   o

30.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.
(3) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 454.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0622.
(5) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(6) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 263.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0576.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0068.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0093.
(10) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 182.
(11) Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).
(12) 1,24% der Eigenmittel im Gegensatz zur Obergrenze des MFR auf der Grundlage des geschätzten BNE der EU-27 für das Jahr 2009.


Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum-Staaten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
P6_TA(2009)0175B6-0141/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8), vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(9), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA(10) und seinem Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(11),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2002 mit seinen Empfehlungen an die Kommission zur Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den AKP-Regionen(12),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(13),

–   unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, seit 1. Januar 2008 nicht mehr im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) steht,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung der Armut in diesen Staaten leisten,

C.   in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen aufzubauen, in deren Rahmen der Handel die Entwicklung fördert,

D.   in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

E.   in der Erwägung, dass die in den Abkommen enthaltenen komplexen und weitreichenden Verpflichtungen erhebliche Auswirkungen auf die Länder und Regionen haben könnten,

F.   in der Erwägung, dass das WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen Cariforum und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

G.   in der Erwägung, dass die einzelnen Cariforum-Staaten gesonderte Liberalisierungszeitpläne haben, wobei es zu gewissen Überschneidungen zwischen den Plänen der einzelnen Länder kommt, die sich jedoch nach einer gewissen Zeit einander annähern und sich zu einem regionalen Plan entwickeln; ferner in der Erwägung, dass die Karibische Gemeinschaft (Caricom) das Ziel verfolgt, bis 2015 einen Binnenmarkt zu errichten,

H.   in der Erwägung, dass die tatsächliche Wirkung der nach dem WPA geltenden Handelsvorschriften weit über die Beseitigung von Zöllen hinausgehen könnte,

I.   in der Erwägung, dass verbesserte Handelsvorschriften mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

J.   in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

K.   in der Erwägung, dass der letzte Satz von Artikel 139 Absatz 2 des Abkommens lautet: "Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des Cariforum daran hindert, den Zugang zu Arzneimitteln zu fördern",

L.   in der Erwägung, dass das WPA zwar eine Erklärung zur Entwicklungszusammenarbeit, aber keine rechtskräftigen Finanzierungszusagen beinhaltet,

1.   betont, dass WPA nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel, Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten;

2.   erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Cariforum-Staaten leisten muss;

3.   weist darauf hin, dass das WPA zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beitragen sollte;

4.   fordert die Kommission auf, zu dem erklärten Ziel der Europäischen Union, gegen bestehende Steueroasen vorzugehen, eindeutig Position zu beziehen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass acht der vierzehn Cariforum-Unterzeichnerstaaten des WPA von der OECD als Steueroasen eingestuft wurden, während im CARIFORUM-WPA die Liberalisierung des Kontenverkehrs für alle Gebietsansässigen (Artikel 122), die Liberalisierung des Kapitalverkehrs für Investoren (Artikel 123) und nahezu unbegrenzte grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen einschließlich Treuhandverwaltung und Geschäfte im Schalterverkehr mit derivativen Instrumenten (Artikel 103 Absatz b Punkt 6) vorgesehen sind;

5.   betont, dass das Hauptziel des EG-Cariforum-WPA darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beizutragen;

6.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;

7.   ist überzeugt, dass umfassende WPA für die AKP-Staaten keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;

8.   betont, dass der intraregionale Handel von großer Bedeutung ist und die regionalen Handelsbeziehungen ausgebaut werden müssen, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen;

9.   bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Interessen von Regionen in äußerster Randlage – ungeachtet der Tatsache, dass das vom Rat am 17. Juni 2002 genehmigte Verhandlungsmandat der Kommission für WPA die Berücksichtigung umfasste, dass den besonderen Interessen von Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage während der Verhandlungen Rechnung getragen würde und in den WPA dementsprechend besondere Stützmaßnahmen für Erzeugnisse aus diesen Regionen vorgesehen werden sollten, um sie im Einklang mit den WTO-Regeln kurzfristig in den interregionalen Handel einzubeziehen – in Bezug auf viele Aspekte, die der Kommission durch die Regionalräte zur Kenntnis gebracht wurden, nur unzureichend berücksichtigt wurden und die kurzfristige Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage in den interregionalen Handel folglich vernachlässigt wurde;

10.   unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Gruppen, die derzeit 15 bis 25 Prozent des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern;

11.   weist darauf hin, dass ein wirklicher regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des WPA ist und dass regionale Integration und Zusammenarbeit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Cariforum-Staaten bilden;

12.   betont, dass die Integrationsprozesse innerhalb des Cariforum einschließlich der Ziele des Caricom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums – wie im überarbeiteten Vertrag von Chaguaramas vorgesehen – bei der Umsetzung des Abkommens gebührend berücksichtigt werden müssen;

13.   weist darauf hin, dass die Cariforum-Staaten, die Mitglieder der Caricom sind, in Bereichen, die im Rahmen des Caricom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums noch nicht geregelt oder noch nicht voll umgesetzt sind, so auch in den Bereichen Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, elektronischer Geschäftsverkehr, geistiges Eigentum, freier Warenverkehr und Umwelt, Verpflichtungen übernommen haben; fordert, dass dem CARICOM-Binnenmarkt und -Wirtschaftsraum bei der Umsetzung von Bestimmungen in diesen Bereichen gemäß Artikel 4 Absatz 3 EG-Cariforum-WPA entsprechend Rechnung getragen wird;

14.   fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft zu verbessern;

15.   fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe ("Aid for Trade") stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

16.   besteht darauf, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

17.   weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der EU bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die Cariforum-Staaten einen angemessenen und gerechten Anteil erhalten;

18.   fordert die Kommission auf, die Verteilung der Mittel in der gesamten Region klarzustellen, fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel über die Mittelbindungen 2008-2013 hinaus aufzuzeigen;

19.  fordert, dass frühzeitig ein angemessener Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds , sondern um zusätzliche Mittel handelt, die den Prioritäten des Cariforum entsprechen, und dass ihre Auszahlung so weit wie möglich über den Fonds für regionale Entwicklung abgewickelt wird sowie rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgt; empfiehlt der Kommission und den Cariforum-Staaten, diese Mittel effizient zu nutzen, um die eventuellen Verluste an Zolleinnahmen auszugleichen und notwendige Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung durchzuführen;

20.   fordert die Kommission auf klarzustellen, welche Mittel über die Finanzierung im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinaus vorhanden sind; fordert die Kommission weiterhin auf, sicherzustellen, dass alle Bestimmungen über Entwicklungszusammenarbeit und deren Finanzierung unverzüglich, angemessen und wirksam umgesetzt werden;

21.   weist darauf hin, dass die Handelsliberalisierung für die Bahamas, Antigua und Barbados schon früh zu Verlusten bei den Zolleinnahmen führt; akzeptiert, dass bei anderen Cariforum-Staaten ein wesentlicher Anteil der EU-Ausfuhren entweder bereits frei von Handelshemmnissen ist oder die Liberalisierung zum überwiegenden Teil in den Jahren 10 bis 15 des Umsetzungszeitplans erfolgen wird;

22.   betont, dass die Zoll- und Kontingentfreiheit ("DFQF-Initiative") erforderlichenfalls von bedeutenden Änderungen der Ursprungsregeln begleitet werden sollte, um einen wesentlichen Anstieg der Warenausfuhren herbeizuführen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Erklärungen der Kommission, wonach die Ursprungsregeln entsprechend dem Grundsatz der Kumulierung eine Aufwertung nach Artikel 10 erfahren könnten;

23.  fordert die Kommission auf, ihm regelmäßig über den Umfang von Patentanmeldungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem PCT Bericht zu erstatten; fordert die Kommission außerdem auf, regelmäßig über die Umsetzung der im Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zum Technologietransfer Bericht zu erstatten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, keine harmonisierten Standards für die Rechte des geistigen Eigentums anzustreben, die über das Maß hinausgehen, das dem Entwicklungsstand der Cariforum-Staaten angemessen ist, erachtet es für wichtig, den Cariforum-Staaten dabei zu helfen, wettbewerbswidriges Verhalten im Arzneimittelsektor zu überwachen;

24.   fordert die Verhandlungsführer für die umfassenden WPA auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren zu umreißen, die notwendig sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

25.  fordert die Kommission dringend auf, sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht dazu genutzt werden, den legitimen Wettbewerb seitens der Hersteller generischer Pharmazeutika zu vereiteln und/oder staatliche Beschaffungsstellen daran zu hindern, generische Erzeugnisse zu kaufen;

26.   erkennt die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden;

27.   hält es für wichtig, ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufzunehmen, das sich auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen erstreckt; fordert beide Seiten auf, der vereinbarten Verpflichtung nachzukommen, die Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen erst nach Aufbau entsprechender Kapazitäten abzuschließen;

28.   betont, dass das WPA den spezifischen Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen beider Seiten Rechnung tragen sollte;

29.   fordert die Europäische Union auf, den Grundsatz der Meistbegünstigung gegenüber allen subregionalen AKP-Ländergruppen anzuwenden;

30.   stellt fest, dass die Europäische Union den Grundsatz der Meistbegünstigung gegenüber Cariforum-Staaten und anderen subregionalen Ländergruppen selektiv anwendet;

31.   weist darauf hin, dass entsprechende WPA-Entwicklungsindikatoren eingedenk der in Artikel 5 des WPA enthaltenen Bestimmungen über die besondere und differenzierte Behandlung und mit Blick auf die angestrebte Armutsbekämpfung auf die folgenden drei Hauptzwecke ausgerichtet sein sollten: Schaffung von Anreizen für die Erfüllung der WPA-Verpflichtungen durch die Cariforum-Staaten bzw. Feststellung der Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen, Überwachung der Auswirkungen der Umsetzung von WPA auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung, Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen der EG, insbesondere der Auszahlung bzw. wirksamen Erbringung zugesagter finanzieller und technischer Hilfe;

32.  unterstreicht, dass im Zuge der Umsetzung des WPA Entwicklungsindikatoren genutzt werden müssen, um die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen (wie Verringerung der Armut, Anhebung des Lebensstandards und Öffnung der Wirtschaft) zu messen;

33.   verweist auf die großen Unterschiede in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen sowie finanzielle und technische Unterstützung;

34.   stellt fest, dass Landwirte in den AKP-Staaten dadurch benachteiligt sind, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse im Vergleich zu subventionierten Erzeugnissen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten real teurer sind;

35.   unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen;

36.   fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Auswirkungen der WPA mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen zu flankieren;

37.   ersucht die Kommission, die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus in den Cariforum-Staaten zu unterstützen, der mit den erforderlichen Ressourcen für die Analysen ausgestattet wird, die notwendig sind, um festzustellen, inwieweit das WPA seine Ziele erreicht;

38.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das von dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte;

39.   unterstreicht die entscheidende Rolle der Parlamente und nichtstaatlichen Akteure der Cariforum-Staaten bei der Überwachung und Verwaltung des WPA; weist darauf hin, dass ihre wirksame Einbeziehung eine klare und ausgrenzungsfreie Agenda zwischen der Europäischen Union und den Cariforum-Staaten voraussetzt;

40.   fordert den Europäischen Rat auf, die Regionalräte der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union in der Karibik (Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana) vor der Ratifizierung des WPA zwischen den Cariforum-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu konsultieren;

41.   begrüßt die genannte Gemeinsame Erklärung und die Tatsache, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung und anschließend alle fünf Jahre eine obligatorische umfassende Überprüfung des Abkommens vorgenommen wird, um die Auswirkungen des Abkommens einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen zu beurteilen; weist darauf hin, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, die Bestimmungen des Abkommens gegebenenfalls zu modifizieren und ihre Anwendung soweit erforderlich anzupassen; fordert, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Cariforum-Staaten bei jeder Überarbeitung des WPA einbezogen werden;

42.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(10) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
(12) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 305.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0051.


Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire
PDF 146kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
P6_TA(2009)0176B6-0148/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

–   in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der 4. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2),

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die 6. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3),

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der 6. WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA)(7),

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Mai 2007(8) und vom 12. Dezember 2007(9) zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 sowie Mai und Juni 2008,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, Gegenstand einer Ausnahme von den allgemeinen WTO-Regeln waren,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut und der Schaffung von Wohlstand in diesen Staaten leisten,

C.   in der Erwägung, dass Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) dem Wesen nach WTO-konforme Abkommen sind, die erhebliche Verpflichtungen in Bezug auf den Warenhandel umfassen und mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll, und dass sie als Übergangslösung anzusehen sind, während weiterhin Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden WPA mit der westafrikanischen Region geführt werden,

D.   in der Erwägung, dass die in den Interim-WPA verankerten Handelsvorschriften von einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe, etwa für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten und Maßnahmen zur Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung, flankiert werden sollten,

E.   in der Erwägung, dass Côte d'Ivoire im Internationalen Korruptionsindex von Transparency International von 2008 auf dem 151. von 163 Plätzen steht,

F.   in der Erwägung, dass die EU-Strategie für Handelshilfe ("Aid for Trade") darauf abzielt, die Kapazitäten von Entwicklungsländern zur Ausnutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

G.   in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Aufnahme der Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner,

H.   in der Erwägung, dass es zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden; und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht der Fall ist, wo Erzeuger der Land-, Vieh- und Milchwirtschaft der AKP-Staaten aufgrund von EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch regionalen Märkte schädigen und oft sogar zerstören, gegen erhebliche Hindernisse anzukämpfen haben, weshalb die Europäische Union alle Arten von Ausfuhrsubventionen stufenweise einstellen sollte,

I.   in der Erwägung, dass neue, verbesserte und flexiblere Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten können,

1.   betont, dass WPA nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;

2.   betont, dass das Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Handel und Entwicklung, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte einen Beitrag zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten;

3.   weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar mit den WTO-Regeln vereinbar ist und als erster Schritt in diesem Prozess betrachtet werden kann, dass es aber nicht automatisch zu einem umfassenden WPA führen muss;

4.   empfiehlt bei den laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen von Côte d'Ivoire im Hinblick auf die Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom Mai 2008;

5.   fordert, dass die Kommission jedwedes Ersuchen von Côte d'Ivoire berücksichtigt, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünscht, neu zu verhandeln;

6.   fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Abkommen genau zu überwachen; unterstützt daher die Absicht der Kommission, während der Aushandlung eines umfassenden WPA alle Aspekte des Abkommens zu überprüfen; unterstreicht, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel und eine Folgenabschätzung vorsehen sollte, die in den ersten drei bis fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens erfolgen sollte, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Abkommens, einschließlich der mit dessen Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen, festzustellen; fordert, dass das Europäische Parlament bei jeder Überarbeitung des Abkommens einbezogen wird;

7.   weist darauf hin, dass WPA den WTO-Regeln entsprechen müssen, die Verpflichtungen zur Liberalisierung oder ordnungspolitische Auflagen in Bezug auf Dienstleistungen, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die so genannten "Singapur-Themen" weder vorschreiben noch untersagen;

8.   fordert, dass in der Übergangszeit vom Interim-WPA zum umfassenden WPA ein Regelungsrahmen für Dienstleistungen geschaffen wird; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass für Universaldienste sowie für grundlegende öffentliche Dienste Vorschriften gelten; bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 4. September  2008 zum Dienstleistungsverkehr(11) dargelegten Auffassungen;

9.   vertritt die Auffassung, dass das umfassende WPA ein Kapitel über den politischen Dialog und den Schutz der Menschenrechte beinhalten sollte;

10.   verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass Côte d'Ivoire in absehbarer Zeit eine verantwortliche und demokratisch gewählte Regierung hat; begrüßt daher alle von der Unabhängigen Wahlkommission (CEI) getroffenen Vorbereitungen, fordert die CEI jedoch auf, so bald wie möglich einen neuen realistischen Zeitplan für die Wahl zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass das Parlament seine Unterstützung für ein umfassendes WPA zwischen der EU und Cote d'Ivoire davon abhängig machen sollte, ob Wahlen stattgefunden haben und ob eine demokratisch gewählte Regierung im Amt ist; fordert, möglichst frühzeitig konsultiert zu werden;

11.   beglückwünscht die Unterzeichner des Abkommens zu den erzielten Fortschritten bei den Zollreformen in der westafrikanischen Region, insbesondere angesichts der Stellung von Côte d'Ivoire in der westafrikanischen Region als eine der fortschrittlichsten und wohlhabendsten Volkswirtschaften sowie als treibende Kraft bei der Entwicklung von Handel und Wirtschaft;

12.   begrüßt die Schaffung einer Zollunion durch die Staatengruppe der westafrikanischen Region und insbesondere die Vorteile, die sich aus einer Synchronisierung in der westafrikanischen Region und dem dadurch entstehenden größeren Markt, stärkeren Handel und den besseren Chancen zur Nutzung von Größenvorteilen für Côte d'Ivoire ergeben können;

13.   weist darauf hin, dass der intraregionale Handel nur einen kleinen Teil der Handelsbeziehungen von Côte d'Ivoire ausmacht, und betont, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; fordert die Kommission daher auf, den politischen Zielen der Westafrikanischen Wirtschaftgemeinschaft (ECOWAS) gebührend Rechnung zu tragen;

14.   betont, dass das künftige regionale WPA mit Westafrika unter keinen Umständen den Zusammenhalt gefährden oder die regionale Integration dieser Länder schwächen darf;

15.   vertritt die Ansicht, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie Textilindustrie, Fischerei und Landwirtschaft;

16.   fordert die Europäische Union auf, Côte d'Ivoire einschließlich seines Privatsektors und seiner Zivilgesellschaft stärker und in geeigneter Weise technische und administrative Unterstützung zu bieten, um den Übergang seiner Volkswirtschaft zur Marktwirtschaft nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

17.   erinnert daran, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde Euro von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; besteht darauf, dass Côte d'Ivoire einen angemessenen und gerechten Anteil erhält; fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich bei diesen Geldern um zusätzliche Ressourcen und nicht um eine bloße Umschichtung von Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) handeln sollte, dass sie den Prioritäten von Côte d'Ivoire entsprechen sollten und dass ihre Auszahlung fristgerecht, kalkulierbar und entsprechend den zeitlichen Vorgaben für die Durchführung der nationalen und regionalen Pläne für die strategische Entwicklung erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit der Ratifizierung des WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe und fordert die Kommission auf, zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

18.   verweist auf die Bedeutung der transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, die einen entscheidenden Entwicklungsfaktor darstellen; fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung des endgültigen WPA nachdrücklich auf, diesem Verfahren umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, damit Côte d'Ivoire den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen kann; bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 13. März 2007 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(12) zum Ausdruck gebrachten Ansichten und fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu gewährleisten, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in den AKP-Staaten betreiben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltstandards zu erreichen;

19.   fordert die Behörden von Côte d'Ivoire auf, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Hinblick auf die Unterzeichung des Interim-WPA zu fördern und zu schützen; begrüßt, dass die Interim-WPA den KMU für die Anpassung an die Änderungen 15 Jahre Zeit lassen;

20.   ist der Ansicht, dass die Entwicklung der Humanressourcen der Region ausschlaggebend dafür ist, dass die Vorteile eines revidierten Handelssystems auch genutzt werden können, und empfiehlt die Erarbeitung von Anreizen, um qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte in Côte d'Ivoire zu halten und für das Land zu gewinnen;

21.   erklärt, dass es ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Côte d'Ivoire nach wie vor unterstützt; ist der Ansicht, dass die folgenden Themen bei den Verhandlungen eine zentrale Rolle spielen müssen:

   i) Regeln für den Schutz von bedeutenden lokalen jungen Industriezweigen zur Förderung der Entwicklung;
   ii) der wichtige Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums – wobei diese sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken; ferner dürfen die Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums über die WTO-Regeln nicht hinausgehen und dürfen von den westafrikanischen WTO-Mitgliedern oder Nicht-WTO-Mitgliedern keine TRIPS+-Verpflichtungen verlangen;
   iii) eine Menschenrechtsklausel;
   iv) ein Kapitel über den Schutz der biologischen Vielfalt und des Waldes am Golf von Guinea, welches somit den Mechanismus für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) verstärken würde;
   v) in gerechtfertigten Fällen die Zulassung von Steuern zur Förderung der Entwicklung;
   vi) Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens, das ab einem den Erfordernissen von Côte d'Ivoire entsprechenden Zeitpunkt auch Auftragnehmern aus der Europäischen Union offen stehen sollte;
   vii) Arbeitsvisa, die Staatsbürgern von Côte d'Ivoire für mindestens 24 Monate ausgestellt werden müssen, damit sie als Pfleger und in ähnlichen Berufen arbeiten können;

22.   bedauert, dass viele Erzeugnisse, darunter Zement, Benzin und Pkw, deren Einfuhr zu einem geringeren Preis für lokale Unternehmer und höher in der Wertschöpfungskette angesiedelte junge Industriezweige von wesentlicher Bedeutung sein kann, von der Liberalisierung ausgenommen wurden;

23.   betont nachdrücklich, dass ein umfassendes WPA Bestimmungen über grundlegende Normen in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz und Achtung der Menschenrechte umfassen sollte;

24.   ist der Ansicht, dass ein umfassendes WPA positive Folgen für die Bürger von Côte d'Ivoire haben wird, wenn das Land eine verantwortliche und demokratisch gewählte Regierung hat; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass es in absehbarer Zeit eine solche Regierung in Côte d'Ivoire geben wird;

25.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für Internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

26.   fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament während der Übergangsverhandlungen rechtzeitig zu unterrichten;

27.   fordert die Kommission auf, den Staaten, die sich nicht an das umfassende WPA binden möchten, tragfähige Alternativen zu bieten, die den Marktzugang gewährleisten;

28.   betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu fördern; weist darauf hin, dass es dazu einer klaren Agenda zwischen der EU und den AKP-Staaten auf der Basis eines partizipatorischen Ansatzes bedarf;

29.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0407.
(12) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S 45.


Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana
PDF 155kWORD 70k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
P6_TA(2009)0177B6-0142/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA(9) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(WPA) zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007, Mai 2008 und November 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 herausgegeben wurde,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind und darauf abzielen, die regionale Integration zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Bemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten insgesamt leisten,

C.   in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in den Bereichen Dienstleistungen, Investitionen, öffentliche Aufträge, Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerb, Handelserleichterungen, Datenschutz, Kapitalverkehr oder Steuerpolitik einzugehen, dass Verhandlungen über diese Themen nur stattfinden sollten, wenn beide Parteien dies wünschen, und dass die erklärten Ziele der WPA, die Entwicklung zu fördern und die Armut zu verringern, durch eine schrittweise erfolgende und gut konzipierte Handelsliberalisierung auf der Grundlage von Entwicklungs-Benchmarks erreicht werden müssen, die bei der Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung eine Rolle spielen kann,

D.   in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 26. und 27. Mai 2008 die Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes bei gleichzeitiger Erreichung angemessener Fortschritte hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, die gesamte WTO-kompatible Flexibilität und Asymmetrie zu nutzen, um dem jeweiligen Entwicklungsbedarf und -stand der AKP-Länder und -Regionen Rechnung zu tragen,

E.   in der Erwägung, dass die früheren Handelspräferenzsysteme nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Staaten beitragen konnten,

F.   in der Erwägung, dass Interim-WPA ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll, und dass sie als Übergangslösung anzusehen sind, während weiterhin Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden WPA mit der westafrikanischen Region geführt werden,

G.   in der Erwägung, dass die Gesamtwirkung der gemäß dem WPA geltenden Handelsvorschriften weit über die Beseitigung von Zöllen hinausgehen könnte,

H.   in der Erwägung, dass die AKP-Staaten gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Abkommens von Cotonou das Recht haben, Alternativen zu den WPA zu prüfen,

I.   in der Erwägung, dass Interim-WPA Vorstufen für umfassende WPA sind,

J.   in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten mit Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gewährt,

K.   in der Erwägung, dass sich die Kapazitäten der einzelnen AKP-Staaten sowie der AKP-Staaten und der Europäischen Union deutlich voneinander unterscheiden,

L.   in der Erwägung, dass zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten wenig Wettbewerb herrscht, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, dort aber entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden,

M.   in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden wird, damit diese in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren können, die sich aus dem internationalen Handel ergeben,

N.   in der Erwägung, dass die Meistbegünstigungsklausel in den Texten der WPA enthalten ist, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Exporteur,

O.   in der Erwägung, dass neue, verbesserte Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind und den AKP-Staaten möglicherweise bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Kapazitäten erhebliche Vorteile bringen könnten,

P.   in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe ("Aid for Trade") darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

Q.   in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung dieser Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

R.   in der Erwägung, dass die Handelsbilanz der Europäischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) ausgeglichen ist, was den Handel zwischen den Regionen betrifft,

S.   in der Erwägung, dass Ghana Mitglied der ECOWAS ist, der 15 Staaten angehören, und dass sich die einzelnen Staaten dieser Region in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden,

T.   in der Erwägung, dass es sich bei 12 der 15 ECOWAS-Mitgliedstaaten um am wenigsten entwickelte Länder handelt,

U.   in der Erwägung, dass Ghana, Côte d'Ivoire und Nigeria nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und dass daher möglicherweise Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen staatlichen Ressourcen und Kapazitäten in der regionalen Staatengruppe ECOWAS auftreten können, da ein Großteil ihrer Mitglieder als am wenigsten entwickelte Länder eingestuft wird,

1.   bekräftigt seine Ansicht, dass WPA bei zweckmäßiger Gestaltung eine Chance zur Neubelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU und zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung, regionalen Integration und Verringerung der Armut in den AKP-Staaten bieten;

2.   verweist auf die Vorteile, die der Abschluss von Interim-WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den AKP-Staaten andererseits für Exporteure hat, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach dem Auslaufen der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 erweitert wurden, und somit die Chancen Ghanas, Waren in die Europäische Union auszuführen, sowohl durch vollständige Marktöffnung als auch durch verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich erweitert wurden;

3.   begrüßt es, dass die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten für einen Großteil der Erzeugnisse einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

4.   betont, dass das WPA mit Ghana unter keinen Umständen die Kohäsion gefährden oder die regionale Integration der ECOWAS schwächen darf;

5.   weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar mit den WTO-Regeln vereinbar ist und als erster Schritt in diesem Prozess betrachtet werden kann, dass es aber möglicherweise nicht automatisch zu einem umfassenden WPA führt;

6.   weist darauf hin, dass die WTO-Regeln Abkommen über Dienstleistungen oder die so genannten "Singapur-Themen" weder vorschreiben noch untersagen;

7.   befürwortet die Festlegung von Übergangszeiträumen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des Interim-WPA, damit sie sich an die im Abkommen festgelegten Veränderungen anpassen können; fordert die Organe der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, die Interessen von KMU bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiterhin zu unterstützen;

8.   fordert die AKP-Staaten auf, den Liberalisierungsprozess und die Ausweitung einschlägiger Reformen über den Bereich des Warenhandels hinaus voranzutreiben, um die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen verstärkt zu fördern;

9.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, Ghana nicht unangemessen unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierungsverpflichtungen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen und der so genannten "Singapur-Themen" einzugehen;

10.   fordert die Europäische Union auf, sowohl den Behörden in den AKP-Staaten als auch den Privatsektor verstärkt und angemessen zu unterstützen, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

11.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

12.   weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) aufzustocken; verlangt, dass die westafrikanische Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

13.   fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass diese Mittel aus zusätzlichen Quellen und nicht nur aus einer Umschichtung der Mittel im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen sollten, dass sie den Prioritäten Ghanas entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen bei der Vergabe der europäischen Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

14.   fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern;

15.   betont, wie wichtig die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ist, die einen entscheidenden Entwicklungsfaktor darstellen; fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung des umfassenden WPA nachdrücklich auf, diesem Verfahren umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, damit Ghana den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen kann; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung der Unternehmen: eine neue Partnerschaft(11) und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in AKP-Staaten haben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltnormen zu erreichen;

16.   betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der jeweiligen Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Stellen;

17.   unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Staatengruppen, die derzeit 15 bis 25 % des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern;

18.   begrüßt die Schaffung einer Zollunion der westafrikanischen Staatengruppe und die Bemühungen, die im Hinblick auf die Errichtung einer Währungsunion unternommen werden, insbesondere in Anbetracht der Vorteile für die Unternehmen, die sich aus einer Synchronisierung der westafrikanischen Region und dem dadurch entstehenden größeren Markt, dem stärkeren Handel und den besseren Chancen zur Nutzung von Größenvorteilen ergeben würden;

19.   fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen; betont, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung eine umfassende Überprüfung des Interim-WPA hinsichtlich seiner sozioökonomischen Auswirkungen einschließlich der Kosten und Folgen seiner Umsetzung durchgeführt werden muss, die Änderungen der Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen ihrer Anwendung ermöglicht;

20.   verlangt, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler gesundheitlicher und pflanzenschutzrechtlicher Normen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

21.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;

22.   ist der Überzeugung, dass umfassende WPA eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;

23.  verweist auf die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Parteien auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

24.   nimmt die großen Unterschiede in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen und Agrarförderung zur Kenntnis; stellt fest, dass, während die Europäische Union 55 Milliarden EUR pro Jahr aufwendet und die Vereinigten Staaten von Amerika 55 Milliarden USD pro Jahr aufwenden, Ghana seinen Landwirten und Herstellern landwirtschaftlicher Erzeugnisse seit den 80er Jahren keine Beihilfen gezahlt hat;

25.  ist der Ansicht, dass das WPA trotz des privilegierten Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Ghana zum EU-Markt ohne den Ausbau und die Modernisierung der Produktionskapazitäten durch technische und finanzielle Investitionen nicht zu einem Ausbau der Agrarerzeugung in Ghana führen würde;

26.   stellt fest, dass dies die Landwirte in den AKP-Staaten benachteiligt, da ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse im Vergleich zu subventionierten Erzeugnissen der Europäischen Union und der USA real teurer sind;

27.   unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, da sie hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

28.   stellt fest, dass Ghana Ausnahmen von den Zolltarifpositionen für Hühnerfleisch und andere Fleischarten, Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Tabak und Bier eingeräumt worden sind;

29.   betont, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von weiterverarbeiteten Erzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie der Landwirtschaft;

30.   weist darauf hin, dass das Interim-WPA bereits ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit enthält (Titel 2), das sich auf die Entwicklungszusammenarbeit, finanzpolitische Anpassung, Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite sowie Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds bezieht und umfassend umgesetzt werden muss; betont, dass die Kapitel Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Vorschriften im Rahmen des umfassenden regionalen Abkommens dringend zum Abschluss gebracht werden müssen; fordert beide Seiten auf, sich an ihre eingegangene Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Aufträge erst dann abzuschließen, wenn die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut worden sind;

31.   betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über die verantwortungsvolle Staatsführung, die Transparenz politischer Organe und die Menschenrechte enthalten muss;

32.   weist darauf hin, dass WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollten;

33.   fordert die Verhandlungsparteien auf, verbindliche Regelungen in Bezug auf Investitionen, Wettbewerb und öffentliche Aufträge in das Abkommen aufzunehmen, durch die Ghana zu einem begehrten Geschäfts- und Investitionsstandort werden könnte; weist darauf hin, dass von diesen Regelungen aufgrund ihrer universellen Anwendung sowohl die Verbraucher als auch die öffentlichen Verwaltungen auf lokaler Ebene profitieren werden;

34.   weist darauf hin, dass das Engagement vonseiten nichtstaatlicher Akteure und anderer betroffener Interessengruppen in der ECOWAS-Region sowie eine Analyse der Auswirkungen der WPA von großer Bedeutung sind und zur Entstehung einer echten Partnerschaft beitragen können, die für die Überwachung der WPA erforderlich ist;

35.   fordert eine rasche Ratifizierung, damit die Partnerländer ohne unnötige Verzögerungen von dem Interim-WPA profitieren können;

36.  empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, maßgeschneiderten und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen Ghanas hinsichtlich der Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom Mai 2008;

37.   bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 zum Abschluss zu bringen; ermutigt die Parteien, alle Maßnahmen zu ergreifen, um wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzuschließen;

38.   betont, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel und eine allgemeine Folgenabschätzung enthalten sollte, die innerhalb von drei bis fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens vorgenommen werden sollte; fordert, dass das Europäische Parlament und das Parlament Ghanas an einer Überarbeitung des Abkommens beteiligt werden;

39.   betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; vertritt die Auffassung, dass es dazu einer klaren Agenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten bedarf, die sich auf einen partizipatorischen Ansatz stützt;

40.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;

41.  besteht darauf, dass das Europäische Parlament umfassend unterrichtet und am Prozess der Übergangsverhandlungen beteiligt wird;

42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
(11) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.


Interim-Partnerschaftsabkommen EG/Staaten des pazifischen Raums
PDF 213kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Partnerschaftsabkommens zwischen den Pazifikstaaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
P6_TA(2009)0178B6-0143/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. Ministerkonferenz der WTO in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die 6. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Handelspolitische Maßnahmen für eine möglichst erfolgreiche Bekämpfung der Armut(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8), vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(9) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Pazifikstaaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 herausgegeben wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2008 die bisherigen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht mehr im Einklang mit den Regeln der WTO stehen,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind und darauf abzielen, die regionale Integration zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Bemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten insgesamt leisten,

C.   in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen aufzubauen, bei denen die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,

D.   in der Erwägung, dass Interim-WPA ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll,

E.   in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden wird,

F.   in der Erwägung, dass der Warenhandel und die WTO-Kompatibilität Kernpunkte des Interim-WPA sind,

G.   in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten weder vorschreiben noch untersagen, in den Dienstleistungsbereichen Liberalisierungsverpflichtungen einzugehen,

H.   in der Erwägung, dass die in den Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erhebliche Auswirkungen auf die Staaten und Regionen haben können,

I.   in der Erwägung, dass von den 14 + 1 (Osttimor) AKP-Staaten des Pazifikraums bislang nur Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln das Interim-WPA paraphiert haben,

J.   in der Erwägung, dass das Interim-WPA wahrscheinlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen Papua-Neuguinea bzw. der Republik Fidschi-Inseln und anderen Handelspartnern sowie die Haltung dieser Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

K.   in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union und den Pazifikstaaten wenig Wettbewerb besteht, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die Pazifikstaaten nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Vorleistungen für die heimische Industrie benötigen,

L.   in der Erwägung, dass in Anbetracht der derzeitigen politischen Lage in Fidschi, wo die Regierungsgeschäfte vom Militär geführt werden, ein umfassendes WPA von einem vereinbarten Fahrplan für demokratische Wahlen abhängig gemacht werden sollte, auf den sich alle maßgeblichen politischen Gruppierungen in Fidschi verständigt haben,

M.   in der Erwägung, dass der Rat die dringende und vollständige Wiederherstellung der Demokratie und die möglichst baldige Rückkehr zur Zivilregierung gefordert hatte,

N.   in der Erwägung, dass sich die pazifische Regionalgruppe der AKP-Staaten aus 14 Staaten auf weit verstreuten Inseln und Osttimor mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 8 Millionen Menschen zusammensetzt und dass sich die Pazifikstaaten stärker als die Länder jeder anderen Region hinsichtlich ihrer Größe und Gegebenheiten erheblich voneinander unterscheiden – so ist z. B. der größte Staat, Papua-Neuguinea, dreitausend Mal größer als der kleinste Staat, Niue,

O.   in der Erwägung, dass Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten und Branchen über das größte Potenzial für künftige Ausfuhrsteigerungen verfügen,

P.   in der Erwägung, dass neue Handelsregeln mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

Q.   in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe ("Aid for Trade") darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

R.   in der Erwägung, dass neue, flexiblere und verbesserte Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der eingeschränkten Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten werden,

S.   in der Erwägung, dass der aktuelle Zeitplan der Verhandlungen über den Übergang von einem Interim-WPA zu einem umfassenden WPA zwischen der Europäischen Union und den Pazifikstaaten von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird,

1.   betont, dass derartige Abkommen nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;

2.   betont, dass das Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beizutragen und folgende Ziele zu erreichen: Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung, Förderung ihrer Teilnahme am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten;

3.   betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den möglichen negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der Pazifikstaaten Unterstützung leisten muss, um durch Handelspräferenzen echte Vorteile zu schaffen und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung voranzubringen;

4.   ist der Ansicht, dass dieses WPA zur Förderung und Stärkung des Handels, des Wirtschaftswachstums, der regionalen Integration und der wirtschaftlichen Diversifizierung sowie zur Verringerung der Armut beitragen muss;

5.   bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 zum Abschluss zu bringen; bestärkt die Parteien darin, alle Maßnahmen zu ergreifen, um wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzuschließen;

6.   weist darauf hin, dass es wichtig und vorteilhaft ist, zwischen der Europäischen Union und ihren AKP-Partnern Abkommen zu schließen, die den WTO-Regeln entsprechen, weil die Handelsbeziehungen und ihr Ausbau ohne derartige Abkommen stark beeinträchtigt würden; stellt fest, dass dies aus den Vorteilen ersichtlich ist, die sich für die Exporteure aus dem Anstieg des Handels mit der Europäischen Union nach dem Auslaufen der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 ergeben haben;

7.   begrüßt es, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse einen völlig zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

8.   betont, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA ein notwendiger Schritt für ein nachhaltiges Wachstum in der gesamten Region ist, und unterstreicht, dass es von großer Bedeutung ist, die Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen fortzusetzen, mit dem Handel, Investitionen und regionale Integration gefördert werden;

9.   befürwortet die Festlegung von Übergangszeiträumen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des Interim-WPA, damit sie sich an die im Abkommen festgelegten Veränderungen anpassen können; fordert die Organe der betroffenen Pazifikstaaten nachdrücklich auf, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiterhin zu unterstützen;

10.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Pazifikstaaten nicht unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierungsverpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen und der so genannten "Singapur-Themen" einzugehen;

11.   fordert die AKP-Staaten auf, den Liberalisierungsprozess voranzutreiben und entsprechende Reformen auszuweiten, um über den Warenhandel hinaus auch den Handel mit Dienstleistungen verstärkt zu liberalisieren;

12.   fordert, dass im Falle von Verhandlungen über Dienstleistungen ein starker Regelungsrahmen zur Gewährleistung der Erbringung von Universaldiensten geschaffen wird und dass grundlegende öffentliche Dienstleistungen kein Verhandlungsgegenstand sind;

13.   fordert die Europäische Union auf, die staatlichen Stellen in den AKP-Staaten und den Privatsektor verstärkt und in angemessenem Umfang zu unterstützen, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

14.   fordert die beteiligten Länder nachdrücklich auf, eindeutige und transparente Auskünfte über die wirtschaftliche und politische Lage sowie die Entwicklung in diesen Ländern zu geben, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;

15.   fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung umfassender WPA auf, der transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, die notwendig sind, damit die betroffenen Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

16.   betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der jeweiligen Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Stellen;

17.   unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Staatengruppen, die derzeit 15 bis 25 % des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern;

18.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;

19.   ist überzeugt, dass umfassende WPA eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;

20.   verweist auf die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Seiten auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

21.   unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, da sie hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

22.   fordert eine rasche Ratifizierung, damit die Partnerländer ohne unnötige Verzögerung die von dem WPA profitieren können;

23.   weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar als erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden WPA betrachtet werden kann, dass es sich im rechtlichen Sinne jedoch um ein vollkommen unabhängiges internationales Abkommen handelt, das nicht automatisch zu einem umfassenden WPA oder zu einem von allen Vertragsparteien des Interim-WPA unterzeichneten umfassenden WPA führen muss;

24.   fordert die Kommission auf, bei den laufenden Verhandlungen – wie in den Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" von Mai 2008 und November 2008 vorgesehen – ein Höchstmaß an Flexibilität an den Tag zu legen;

25.   fordert die Kommission auf, Forderungen der Pazifikstaaten zu berücksichtigen, bestimmte strittige Punkte im Interim-WPA, die diese Staaten zu ändern oder zurückzuziehen wünschen, für das umfassende WPA neu zu verhandeln;

26.   betont, dass Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln bislang die einzigen Staaten in der Pazifikregion sind, die dem Abkommen beigetreten sind, während sich die anderen Mitgliedstaaten der pazifischen Regionalgruppe aufgrund ihres geringen Handelsvolumens mit der Europäischen Union dafür entschieden haben, nicht zu unterzeichnen;

27.   weist darauf hin, dass ein wirklich regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der WPA ist und dass die regionale Integration und Zusammenarbeit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Pazifikstaaten bildet;

28.   betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Interim-WPA nicht zu einer Abnahme des politischen Interesses und einer Abschwächung der positiven Einstellung der Bevölkerung zu einer wirtschaftlichen Integration in der Pazifikregion führt;

29.   betont daher, dass bei der Umsetzung des Interim-WPA und bei den Verhandlungen über ein umfassendes WPA die Integrationsprozesse in der Pazifikregion gebührend berücksichtigt werden müssen;

30.   empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen der Pazifikstaaten hinsichtlich der Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom Mai 2008;

31.   weist darauf hin, dass sich das Abkommen auch auf die Beziehungen zwischen der Pazifikregion und ihren engsten und größten Handelspartnern, Australien und Neuseeland, auswirken wird und dass sichergestellt werden muss, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens nicht zukünftigen Handelsabkommen mit diesen Staaten im Wege stehen;

32.   erkennt an, dass ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufgenommen wurde, das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite, Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Probleme, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen umfasst; fordert beide Seiten auf, sich an ihre eingegangene Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Aufträge erst dann abzuschließen, wenn angemessene Kapazitäten aufgebaut worden sind;

33.   erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Pazifikstaaten leisten muss;

34.   weist darauf hin, dass das WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollte;

35.   stellt fest, dass die Europäische Union den Grundsatz der Meistbegünstigung gegenüber allen subregionalen AKP-Ländergruppen selektiv anwendet;

36.   weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; verlangt, dass die Pazifikregion einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

37.   fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass diese Mittel aus zusätzlichen Quellen und nicht nur aus einer Umschichtung der Mittel im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen sollten, dass sie den Prioritäten von Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; weist darauf hin, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Pazifikstaaten leisten muss;

38.   fordert die Kommission in Anbetracht der vom Rat im September 2007 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Zugang zu Arzneimitteln auf, davon abzusehen, im Rahmen des umfassenden WPA "TRIPS+"-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse auszuhandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln betreffen, die Einhaltung oder Billigung der im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie der im Patentrechtsvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu fordern und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG(11) oder neue Bereiche wie den Schutz von nicht-originalen Datenbanken in das umfassende EPA aufzunehmen;

39.   sichert seine weitere Unterstützung für ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Pazifikregion zu, das den wichtigen Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums einschließt, die sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken;

40.   fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen;

41.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen muss; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;

42.   betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und die Teilnahme der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu unterstützen; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Planung zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;

43.   betont, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel enthalten und eine allgemeine Folgenabschätzung vorsehen sollte, die innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens vorgenommen werden sollte, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Abkommens einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen festzustellen; fordert, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Pazifikstaaten an einer eventuellen Überarbeitung des Abkommens beteiligt werden;

44.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
(11) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).


Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EG/SADC-WPA-Staaten
PDF 142kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
P6_TA(2009)0179B6-0144/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA)(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(9),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   in Kenntnis des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC (Südafrikanische Entwicklungsgemeinschaft) -WPA-Staaten andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 zu dem Thema "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2008 die bisherigen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht mehr im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) stehen,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit der WTO vereinbar sind und darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,

C.   in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

D.   in der Erwägung, dass vorangegangene Handelspräferenzsysteme nicht dazu beitragen konnten, die wirtschaftliche Lage in diesen Staaten entscheidend zu verbessern,

E.   in der Erwägung, dass die Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (IWPA) ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, die darauf abzielen, eine Unterbrechung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft zu verhindern,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten 100% quoten- und zollfreien Zugang zu den EU-Märkten mit Übergangszeiträumen für Reis (2010) und Zucker (2015) gewährt,

G.   in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,

H.   in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner,

I.   in der Erwägung, dass es zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen insofern nicht der Fall ist, als die Erzeuger der AKP-Staaten in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Milchprodukte wegen EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte schädigen und oft sogar vernichten, mit einem gravierenden Hindernis zu kämpfen haben, weshalb die Europäische Union alle Arten von Ausfuhrsubventionen unverzüglich abschaffen sollte,

J.   in der Erwägung, dass neue verbesserte Ursprungsregeln namentlich in Bezug auf Textilien, Bekleidung, Fischerei und einige Agrarerzeugnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den SADC-Staaten ausgehandelt worden sind und den SADC-Staaten möglicherweise erhebliche Vorteile bringen könnten, wenn sie unter gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Kapazitäten ordnungsgemäß angewandt werden; und in der Erwägung, dass betont werden sollte, dass WPA dazu dienen, regionale Zusammenschlüsse zu fördern und Investitionen anzuschieben, und deshalb vereinfachte und verbesserte Ursprungsregeln erforderlich sind, damit die Unternehmen in den AKP-Staaten in der Lage sind, den Export von Verarbeitungserzeugnissen voranzutreiben und die Vorteile der neuen Möglichkeiten auf dem Markt zu nutzen, die sich durch die WPA eröffnen,

1.   bekräftigt seine Auffassung, dass WPA den Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung tragen und für eine Neubelebung der Handelsbeziehungen zwischen diesen Staaten und der Europäischen Union sorgen sollten, und deshalb die Entwicklung in den AKP-Staaten fördern und deren wirtschaftliche Diversifizierung voranbringen sollten sowie einen Beitrag zur Bekämpfung der Armut und zur Einhaltung der Menschenrechte leisten, weshalb diese Abkommen sich in ihrer Gesamtheit bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele positiv auswirken;

2.   betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den möglichen negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der SADC-Staaten Unterstützung leisten muss, damit durch Handelspräferenzen und den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung reale Vorteile entstehen;

3.   erkennt die Vorteile an, die die Paraphierung des Interim-WPA für Exporteure hat, da der Status Quo für Ausfuhren in die Europäische Union nach Ablauf der im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Gewährung der Zollpräferenz am 31. Dezember 2007 beibehalten wurde und somit Schaden abgewendet wurde, der den AKP-Exporteuren entstanden wäre, wenn sie im Rahmen eines weniger günstigen Handelssystems hätten agieren müssen;

4.   begrüßt, dass die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten für ihre Produkte einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu unterstützen;

5.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungenvom Mai, Juni und November 2008, in denen die Notwendigkeit der Unterstützung vorhandener regionaler Integrationsprozesse und der Entwicklungsförderung hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, dieses Mandat bei den Verhandlungen zu achten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass die Auflösung der Südafrikanischen Zollunion (SACU) verhindert wird;

6.   betont, dass die Unterzeichnung von Interim-WPA einen notwendigen Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in den betroffenen Regionen und auf dem jeweiligen Kontinent darstellt und betont, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung eines umfassenden Abkommens ist, das einen Zuwachs bei Handel, Investitionen und regionaler Entwicklung fördert;

7.   fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessenem Maße zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern;

8.  vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Interimabkommen den Fragen der Ernährungssouveränität und dem Recht auf Nahrung keinen Platz und keine Aufmerksamkeit einräumt und nicht die agrar- und handelspolitischen Instrumente begünstigt, mit denen sich der Markt regeln und die nachhaltige, auf Familienbetriebe gestützte Landwirtschaft schützen lässt; betont, dass diese Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen gestellt werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Handelspolitik und alle anderen Maßnahmen der EU mit den Grundsätzen der Ernährungssouveränität und des Rechts auf Nahrung im Einklang stehen;

9.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe ("Aid for Trade") stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären; weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde Euro von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die SADC-Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

10.   fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es zusätzliche Mittel sein sollten, die nicht nur durch eine Umschichtung der EEF-Mittel zustande kommen, dass sie den Prioritäten der SDAC-Staaten entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen bei der Vergabe der europäischen Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

11.   fordert die Verhandlungsführer für die umfassenden WPA daher auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und die bewährten Verfahren zu umreißen, die notwendig sind, damit die betroffenen Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

12.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in AKP-Staaten betreiben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltstandards zu erreichen;

13.   betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Instanzen; fordert die Kommission auf, die regionale Dimension nicht zu beeinträchtigen;

14.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für Internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; dieser parlamentarische Ausschuss hat flexibel zu agieren und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abzustimmen; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

15.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha wieder aufgenommen werden, und sicherzustellen, dass die Liberalisierungsvereinbarungen die Entwicklung in armen Ländern weiterhin fördern;

16.   ist der Überzeugung, dass die umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative dazu darstellen sollten;

17.   respektiert die Notwendigkeit und Bedeutung des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Seiten auf, eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Schutzinstrumente zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

18.   unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Güter, da sie vor allem auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

19.   fordert die Kommission auf, beim Umgang mit den zentralen Bedenken Angolas, Namibias und Südafrikas im Zusammenhang mit der Meistbegünstigungsklausel, den Ausfuhrzöllen und dem Schutz junger Industriezweige flexibel vorzugehen;

20.  bestärkt die Verhandlungsparteien darin, für die laufenden Verhandlungen über ein für beide Seiten zufrieden stellendes regionales WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz zu wählen, ohne unrealistische Fristen zu setzen, und es den SADC-Ländern zu ermöglichen, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünschen, neu zu verhandeln;

21.  nimmt zustimmend die Fortschritte zur Kenntnis, die im März 2009 bei den technischen Verhandlungen in Swakopmund, Namibia, erzielt wurden, und begrüßt, dass die Kommission akzeptiert, dass strittige Punkte vor der Unterzeichnung des Interim-WPA angesprochen worden sollten; fordert, dass ausstehende Fragen wie die Meistbegünstigungsklausel, die rechtliche Definition der Parteien und noch verbleibende Fragen zum Marktzugang von landwirtschaftlichen Erzeugnissen so gelöst werden, dass alle Mitglieder der SADC-WPA-Gruppe das Interim-WPA unterzeichnen können;

22.   erkennt an, dass in die IWPA mit den EU-SADC-Staaten ein Kapitel über Entwicklungszusammenarbeit integriert wurde, das sich auf die Zusammenarbeit beim Handel mit Waren, die angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, die Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds, den Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Fragen, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen bezieht; fordert beide Seiten auf, sich an die vereinbarte Verpflichtung zu halten, die Verhandlungen über den Wettbewerb und das öffentliche Beschaffungswesen erst dann abzuschließen, wenn entsprechende Kapazitäten aufgebaut wurden; fordert die Kommission auf, eng mit den SADC-Staaten zusammenzuarbeiten, damit die Ziele dieses Kapitels über Entwicklungszusammenarbeit verwirklichen werden können;

23.   betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen für allseits akzeptierte Definitionen von verantwortungsvoller Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechten umfassen muss, die den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens entsprechen und insbesondere Bestimmungen zu den besonders gefährdeten Gruppen wie lokale landwirtschaftliche Kleinerzeuger und Frauen enthalten müssen;

24.  stellt fest, dass der Zeitplan für die laufenden Verhandlungen über den Übergang von einem Interim-WPA zu einem endgültigen WPA zwischen der EU und den SADC-Ländern von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die SADC-Staaten nicht übermäßig unter Druck zu setzen, damit sie Liberalisierungsverpflichtungen und ordnungspolitische Verpflichtungen im Hinblick auf Dienstleistungen und auf die sogenannten "Singapur-Themen" eingehen;

25.   fordert, dass im Falle von Verhandlungen über Dienstleistungen ein starker Regelungsrahmen zur Gewährleistung der Erbringung von Universaldiensten geschaffen wird;

26.   unterstützt die Bemühungen beider Seiten, die aktive Beteiligung Südafrikas am gesamten Verhandlungsprozess sicherzustellen; räumt ein, dass die Beteiligung Südafrikas ein Schlüsselfaktor für die Förderung der wirtschaftlichen Kohärenz, der regionalen Integration und der weiteren Entwicklung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen dieser Region und der Europäischen Union ist; fordert die Kommission auf, diese Beteiligung bei der Aushandlung eines umfassenden WPA beizubehalten und noch zu verstärken;

27.   nimmt zur Kenntnis, dass die SADC-Region beabsichtigt, sich an der Schaffung einer neuen Freihandelszone mit der Ostafrikanischen Gemeinschaft und dem Gemeinsamen Markt für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) zu beteiligen; fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen zu verfolgen, um die umfassende Vereinbarkeit mit dem WPA zu gewährleisten;

28.   begrüßt die Aufnahme einer Überprüfungsklausel in das EU-SADC-WPA, in der festgelegt wird, dass höchstens fünf Jahre nach der Unterzeichnung und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren eine umfassende Überprüfung des Abkommens vorzunehmen ist, wozu auch eine Analyse der Kosten und Folgen der Erfüllung von Handelsverpflichtungen gehört; erforderlichenfalls sind – unter Achtung und Einhaltung der Regeln und Verfahren der WTO - Änderungen an den Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen bei deren Anwendung vorzunehmen;

29.   ermuntert die Verhandlungsparteien, ihre Verhandlungen für ein umfassendes WPA wie geplant 2009 abzuschließen;

30.   besteht darauf, dass das Parlament umfassend informiert und am Prozess der Übergangsverhandlungen beteiligt wird; wünscht, dass dies in Form eines aktiven informellen Trilogs mit dem Rat und der Kommission erfolgt; ersucht den Rat, das Parlament damit so bald wie möglich zu befassen;

31.   betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung von WPA und fordert die Kommission auf, ihre Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; dazu bedarf es einer klaren Agenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten auf der Basis eines partizipatorischen Ansatzes;

32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S.301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.


Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschafts-partnerschaftsabkommen EG/Staaten des östlichen und südlichen Afrikas
PDF 147kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
P6_TA(2009)0180B6-0145/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu den WPA(8) und vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(9) sowie seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Komoren, Madagaskar, Mauritius, den Seychellen, Simbabwe und Sambia einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung von Armut und Krankheit in diesen Staaten leisten,

C.   in der Erwägung, dass eine faire und entwicklungsfördernde Handelspolitik angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

D.   in der Erwägung, dass mit den früheren Handelspräferenzsystemen nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Ländern beigetragen werden konnte,

E.   in der Erwägung, dass Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll,

F.   in der Erwägung, dass Interim-WPA vollkommen unabhängige, WTO-konforme internationale Abkommen sind und als erster Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA betrachtet werden können,

G.   in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten von Anbeginn einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten gewährt, wobei ausschließlich Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gelten,

H.   in der Erwägung, dass beim Umfang der bestehenden Kapazitäten beträchtliche Unterschiede zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union bestehen,

I.   in der Erwägung, dass es zwischen den EU- und den AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden,

J.   in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,

K.   in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um zu gewährleisten, dass alle Exporteure ebenso behandelt werden wie der am meisten begünstigte Exporteur,

L.   in der Erwägung, dass verbesserte Ursprungsregeln mit den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten können,

M.   in der Erwägung, dass verbesserte Handelsvorschriften mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

N.   in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Initiative für Handelshilfe ("Aid for Trade") darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

O.   in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

P.   in der Erwägung, dass sich die Gruppe der Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA), die zu den AKP-Staaten zählen, aus 11 Staaten zusammensetzt, die sich in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden,

Q.   in der Erwägung, dass die ost- und südafrikanische ESA-Gruppe mit einer Gesamtbevölkerung von 33,5 Millionen Menschen aus fünf Staaten besteht, die sich hinsichtlich ihrer Größe und besonderen Merkmale unterscheiden, wobei die Einwohnerzahl des größten Landes, Madagaskars, 250 Mal so hoch ist wie die des kleinsten Landes, der Seychellen,

R.   in der Erwägung, dass sich die ESA-Region bislang in die Ostafrikanische Gemeinschaft (OAG) und die ESA-Gruppe teilt, aber wiedervereint werden kann, sobald die Gruppierungen dazu bereit sind,

1.   bekräftigt seine Ansicht, dass die WPA, sofern sie entsprechend gestaltet und von wirksamen entwicklungspolitisch orientierten Maßnahmen begleitet werden, eine Möglichkeit zur Wiederbelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU und zur Förderung der Weiterentwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, der regionalen Integration sowie zur Bekämpfung der Armut in den AKP-Staaten bieten;

2.   betont, dass WPA nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;

3.   betont, dass ein Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beizutragen;

4.   erkennt die Vorteile an, die die Unterzeichnung von Interim-WPA zwischen der Europäischen Union einerseits und den betreffenden Staaten andererseits für die Exporteure hatte, indem der Status quo für Ausfuhren in die Europäische Union auch nach Auslaufen der in der Cotonou-Handelsvereinbarung vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung am 31. Dezember 2007 aufrechterhalten wurde und somit die Möglichkeiten der ESA-Staaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich verbessert wurden;

5.   erkennt an, wie wichtig das Zustandekommen von WTO-konformen Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren AKP-Partnern ist, da die bestehenden Handelsbeziehungen und die Entwicklung in den AKP-Staaten ohne derartige Abkommen massiv gestört würden;

6.   begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft den ESA-Staaten für ihre Erzeugnisse völlig zoll- und kontingentfrei Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt, um die Handelsliberalisierung zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

7.   betont, dass die Unterzeichnung der Interim-WPA ein notwendiger Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in den einzelnen Regionen wie auch in diesen Regionen allgemein ist; und weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung umfassender Abkommen ist, um mehr Handel, Investitionen und regionale Integration zu fördern;

8.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die ESA-Region berechtigt ist, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünscht, neu zu verhandeln;

9.   begrüßt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, sich bei der Aushandlung umfassender WPA weiter für die Interessen von KMU einzusetzen;

10.   verweist auf das gravierende Ungleichgewicht zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der ESA-Staaten, das sich durch Freihandelspolitik niemals auch nur teilweise ausgleichen lässt;

11.   fordert die AKP-Staaten nachdrücklich auf, den Liberalisierungsprozess voranzutreiben und entsprechende Reformen auszuweiten, um über den Warenhandel hinaus auch den Handel mit Dienstleistungen verstärkt zu liberalisieren;

12.   fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass während der Phase der wirtschaftlichen Umstellung Maßnahmen ergriffen werden, um schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, alleinerziehende Mütter) Sicherheit zu bieten;

13.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

14.   fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird;

15.  weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die westafrikanische Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

16.   fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern;

17.   fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung von umfassenden WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen sowie gegen Geldwäsche vorgehen können;

18.   betont, dass der intraregionale Handel von großer Bedeutung ist und die regionalen Handelsbeziehungen ausgebaut werden müssen, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und den ESA-Staaten geschlossen werden, nicht im Widerspruch zueinander stehen und die regionale Integration der weiteren Region nicht behindern dürfen;

19.   fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Auswirkungen der WPA mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen, auch der Zivilgesellschaft, zu flankieren; weist darauf hin, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Interim-WPA mit der ESA-Gruppe eine umfassende Überprüfung des Abkommens hinsichtlich seiner sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen, durchgeführt werden muss, die Änderungen der Bestimmungen des Abkommens und eine Anpassung ihrer Durchführung ermöglicht;

20.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für Internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;

21.  betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu unterstützen; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Verhandlungsagenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;

22.   besteht darauf, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, wenn erforderlich mit entsprechender EU-Unterstützung, detaillierte, mit Kostenangaben versehene Vorschläge darüber vorzulegen, auf welche Art und Weise und wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

23.   spricht sich auch weiterhin für ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den ESA-Staaten aus, das auch den wichtigen Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums einschließt, wobei diese sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken;

24.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu unternehmen, damit die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder aufgenommen werden können, und sicherzustellen, dass die Freihandelsabkommen weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;

25.   ist davon überzeugt, dass umfassende WPA keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;

26.   erkennt die Notwendigkeit und Bedeutung des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen – sofern die Kriterien für deren Anwendbarkeit erfüllt sind – sachgemäß, transparent und rasch eingesetzt werden können;

27.   vertritt die Ansicht, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie Textilindustrie und Landwirtschaft;

28.   unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen, und erinnert daran, dass die Europäische Union sich im Rahmen der Doha-Verhandlungsrunde verpflichtet hat, die Agrarexportsubventionen schrittweise auslaufen zu lassen;

29.   weist darauf hin, dass der aktuelle Verhandlungskalender für den Übergang von einem Interim-WPA zu einem umfassenden WPA zwischen der Europäischen Union und den ESA-Staaten von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird, fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ESA-Region nicht übertrieben unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierung einzugehen, und die diesbezüglichen Standpunkte der Parlamente der ESA-Region zu berücksichtigen;

30.   hält es für angebracht, zwischen kommerziellen und öffentlichen Dienstleistungen zu unterscheiden; hält es für unbedingt notwendig, die öffentlichen Dienste, die der Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienen, oder die eine tragende Rolle für den Erhalt der kulturellen Vielfalt spielen, aus allen Verhandlungen auszuklammern;

31.   hält es für wichtig, ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufzunehmen, durch das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen abgedeckt wird; fordert beide Seiten auf, der vereinbarten Verpflichtung nachzukommen, die Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der ESA-Staaten abzuschließen;

32.   betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechte umfassen muss, die den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens entsprechen;

33.   fordert die Kommission auf, die sogenannten "strittigen Themen", wie die durch die Vereinbarung erfassten Handelsbereiche, die Meistbegünstigungsklausel, Ausfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen und Ursprungsregeln im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes regionales WPA in einer Art und Weise anzusprechen, die den Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Union und den AKP-Staaten dienlich ist;

34.   unterstreicht die große Bedeutung, die ein umfassendes WPA für die Unterstützung der Beziehungen zwischen den Regionen durch die Harmonisierung der Handelsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft hat;

35.   bringt seine tiefe Besorgnis über die gegenwärtige Situation in Simbabwe, insbesondere im Hinblick auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Wirtschaft zum Ausdruck, da diese eine große Bedrohung für die Bürger in Simbabwe darstellt und die aktuelle und zukünftige Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Simbabwe schwer belastet;

36.   begrüßt die Schaffung einer Zollunion der ESA-Gruppe und die Bemühungen um die Schaffung einer Währungsunion, insbesondere in Anbetracht der Vorteile, die durch die Vereinheitlichung der in der ESA-Region geltenden Regeln für Unternehmen entstehen und zu einem größeren Markt, stärkerem Handel und besseren Möglichkeiten für die Schaffung von Größenvorteilen führen würden;

37.   fordert die Verhandlungsparteien auf, verbindliche Regelungen für das öffentliche Beschaffungswesen, Investitionen und Wettbewerb in das Abkommen aufzunehmen, durch die die ESA-Staaten zu begehrten Geschäfts- und Investitionsstandorten werden könnten, zumal diese Regelungen, sofern sie für alle gelten, für Verbraucher und Behörden vor Ort gleichermaßen von Vorteil wären, da sie entsprechend dazu beitragen würden, Unternehmen und Investoren anzulocken;

38.   fordert eine rasche Ratifizierung, sodass die Partnerländer ohne Verzögerungen von den Interim-WPA profitieren können;

39.   bestärkt die Parteien darin, die Verhandlungen über ein umfassendes WPA zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft abzuschließen, wenn der beiderseitige Nutzen einer solchen Vereinbarung eindeutig von beiden Seiten anerkannt wird;

40.   fordert mit Nachdruck, dass das europäische Parlament während der Übergangsverhandlungen umfassend unterrichtet und an diesem Prozess beteiligt wird; wünscht, dass dies in Form eines aktiven informellen Trilogs mit dem Rat und der Kommission erfolgt; ersucht den Rat, das Parlament damit so bald wie möglich zu befassen;

41.   verweist auf die Notlage der Bevölkerung des Chagos-Archipels, die von ihren Inseln vertrieben worden ist und gegenwärtig in Armut auf Mauritius und den Seychellen lebt, und ist der Ansicht, dass die Europäische Union auf eine Lösung für die Bevölkerung von Chagos hinarbeiten sollte, damit sie auf ihre angestammten heimatlichen Inseln zurückkehren kann;

42.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.


Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft
PDF 148kWORD 65k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits
P6_TA(2009)0181B6-0146/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmenzur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8), vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(9), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA(10) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(11),

–   unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der Sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 verabschiedet wurde,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass WPA in Einklang mit den Regeln der WTO stehen und darauf abzielen sollten, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,

B.   in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in Dienstleistungsbereichen einzugehen,

C.   in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen gezielt aufzubauen, wenn die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,

D.   in der Erwägung, dass faire handelspolitische Beziehungen aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden,

E.   in der Erwägung, dass das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) auf den Handel mit Waren und die Einhaltung der WTO-Regeln ausgerichtet ist,

F.   in der Erwägung, dass sich das Interim-WPA in fundamentaler Weise auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und die diesbezügliche Politik der Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und ihrer Handelspartner im östlichen und südlichen Afrika auswirken wird,

G.   in der Erwägung, dass die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft 2005 eine Zollunion gegründet haben und die Schaffung eines gemeinsamen Marktes bis 2010, einer Währungsunion bis und einer politischen Föderation der ostafrikanischen Staaten anstreben,

H.   in der Erwägung, dass das Interim-WPA wahrscheinlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den EAC-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

I.   in der Erwägung, dass wenig Wettbewerb zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten herrscht, da die übergroße Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die AKP-Staaten nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Einsatzgüter für die heimische Industrie benötigen, in der Erwägung, dass dies auf den Handel mit Agrarerzeugnissen nicht zutrifft, bei denen die EU-Exportbeihilfen für die AKP-Erzeuger in den Sektoren Landwirtschaft, Vieh und Molkereiprodukte ein ernsthaftes Hindernis darstellen, wobei sie sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte stören und häufig zerstören, und fordert daher die Europäische Union nachdrücklich, alle Arten von Exportbeihilfen unverzüglich abzuschaffen,

J.   in der Erwägung, dass die EAC-Partnerstaaten signalisiert haben, dass sie einige im Interim-WPA enthaltene Punkte erneut verhandeln möchten,

K.   in der Erwägung, dass keiner der Zeitpläne für die Liberalisierung Ländern die Aufhebung günstiger Zollsätze bis 2015 auferlegt; in der Erwägung, dass den EAC-Partner-Staaten 24 Jahre zur Verfügung standen, um den Liberalisierungsprozess im Rahmen des Interim-WPA abzuschließen,

L.   in der Erwägung, dass Handelsverpflichtungen an verstärkte handelsbezogene Stützmaßnahmen gekoppelt sein müssen,

M.   in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern sowie Anpassungskosten und mögliche negative Auswirkungen der Handelsliberalisierung zu auszugleichen,

N.   in der Erwägung, dass ein mögliches umfassendes WPA die Förderung des Zugang der EAC-Partnerstaaten zu Arzneimitteln in keiner Weise behindern darf,

1.   ist der Ansicht, dass das Interim-WPA zur Wiederbelebung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union, zu einem stärkeren Wirtschaftswachstum, zur regionalen Integration, zur wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Verringerung der Armut sowie zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen muss; fordert daher nachdrücklich eine flexible Umsetzung, bei der die Kapazitätsprobleme der EAC-Partnerstaaten umfassend berücksichtigt werden;

2.   betont, dass derartige Abkommen nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung, Förderung ihrer Teilnahme am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses; betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der EAC-Partnerstaaten Unterstützung leisten muss, damit durch Handelspräferenzen und den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung reale Vorteile entstehen;

3.   bekräftigt seine Ansicht, dass WPA bei zweckmäßiger Gestaltung eine Chance zur Neubelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU, zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Verringerung der Armut in den AKP-Staaten bieten;

4.   bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 abzuschließen; bestärkt die Parteien darin, jede Maßnahme zu ergreifen, die es ermöglicht, ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union wie geplant noch vor Ende des Jahres 2009 abzuschließen;

5.   erkennt die Vorteile an, die die Unterzeichnung des Interim-WPA für Exporteure hat, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach Ablauf der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 erweitert wurden und somit Schaden abgewendet wurde, der den AKP-Exporteuren entstanden wäre, wenn sie im Rahmen eines weniger günstigen Handelssystems hätten agieren müssen;

6.   begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Marktzugang zur Europäischen Union bietet;

7.   betont, dass das Interim-WPA ein Abkommen über den Handel mit Waren ist, mit dem die Möglichkeiten der EAC-Partnerstaaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich erweitert werden sollen;

8.   betont, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA ein notwendiger Schritt für ein nachhaltiges Wachstum in der gesamten Region ist, und unterstreicht, dass es von großer Bedeutung ist, die Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen fortzusetzen, mit dem Handel, Investitionen und regionale Integration gefördert werden;

9.   weist darauf hin, dass die WPA den WTO-Regeln entsprechen sollten, die Liberalisierungsverpflichtungen oder ordnungspolitische Auflagen im Hinblick auf Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums und die so genannten "Singapur-Themen" weder vorschreiben noch untersagen;

10.  fordert, dass in der Übergangszeit vom Interim-WPA zum umfassenden WPA ein Regelungsrahmen für Dienstleistungen geschaffen wird; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass für Universaldienste sowie für grundlegende öffentliche Dienste Vorschriften gelten, und bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr(12) dargelegten Auffassungen;

11.   erinnert daran, dass ein wirklich regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Interim-WPA ist und dass die regionale Integration und Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der EAC-Partnerstaaten ist;

12.   fordert, dass Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas geschlossen werden, nicht im Widerspruch zueinander stehen und die regionale Integration der weiteren Region behindern dürfen;

13.   erkennt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an, damit sie sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der EAC-Partnerstaaten nachdrücklich auf, die Interessen von KMU bei ihren Verhandlungen über ein umfassendes WPA weiterhin zu unterstützen;

14.   fordert, dass die Europäische Union den Behörden in den AKP-Staaten und dem privaten Sektor verstärkte und angemessene Unterstützung gewährt, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

15.   unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Güter, da sie vor allem auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

16.   fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe ("Aid for Trade") stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

17.   fordert die entsprechenden Länder nachdrücklich auf, eindeutige und transparente Auskünfte über die wirtschaftliche und politische Lage sowie die Entwicklung in diesen Ländern zu geben, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;

18.   erkennt an, dass ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufgenommen worden ist, durch das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen abgedeckt werden; fordert beide Parteien auf, sich an ihre vereinbarte Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Auftragsvergabe erst dann abzuschließen, wenn die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut worden sind;

19.   erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der EAC-Partnerstaaten leisten muss;

20.   erinnert daran, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die EAC-Partnerstaaten einen angemessenen und gerechten Anteil erhalten;

21.  fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem EEF, sondern um zusätzliche Mittel handeln sollte, die den Prioritäten der EAC entsprechen sollten, und dass ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

22.   fordert die Kommission auf klarzustellen, wie die Mittel in der gesamten Region verteilt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel über die Mittelbindungen 2008-2013 hinaus aufzuzeigen;

23.  fordert die Kommission in Anbetracht der vom Rat im September 2007 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Zugang zu Arzneimitteln auf, davon abzusehen, im Rahmen des umfassenden WPA "TRIPS+"-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse auszuhandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln betreffen, die Einhaltung oder Billigung der im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie der im Patentrechtsvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu fordern und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder neue Bereiche wie den Schutz von nicht-originalen Datenbanken in das umfassende WPA aufzunehmen;

24.   fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung eines umfassenden WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

25.   betont, dass jedes umfassende WPA auch Bestimmungen zur verantwortungsvollen Regierungsführung, zur Transparenz bei öffentlichen Ämtern und zu Menschenrechten enthalten muss;

26.   unterstreicht die Bedeutung des intraregionalen Handels sowie die Notwendigkeit verstärkter regionaler Handelsverbindungen für ein nachhaltiges Wachstum in der Region; betont, wie wichtig Kooperation und Kongruenz zwischen den verschiedenen regionalen Stellen sind;

27.   unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und regionalen Staatengruppen, die heute 15 bis 25 % des Handelswertes ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration zu fördern;

28.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;

29.   ist davon überzeugt, dass umfassende WPA eine Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda ergänzen und nicht eine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;

30.   erkennt die Notwendigkeit eines Kapitels zum handelspolitischen Schutz mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Parteien auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen fortgesetzter Verhandlungen über ein umfassendes WPA eine Revision der im Interims-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zu akzeptieren, um eine angemessene, transparente und rasche Anwendung für den Fall zu gewährleisten, dass das Kriterium für ihre Anwendung erfüllt ist;

31.   ersucht um ein rasches Ratifizierungsverfahren, damit den Partnerländern die Vorzüge des Interim-WPA ohne unnötige Verzögerung zur Verfügung stehen;

32.   erinnert daran, dass das Interim-WPA zwar als erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden WPA betrachtet werden kann, es sich im rechtlichen Sinne jedoch um ein vollkommen unabhängiges internationales Abkommen handelt, das nicht zwangsläufig zu einem umfassenden WPA führen muss;

33.   betont, dass die mögliche Zustimmung des Parlaments zu dem Interim-WPA keinen Schluss auf den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Zustimmung zu einem möglichen umfassenden WPA zulässt, da sich das Verfahren auf zwei unterschiedliche internationale Abkommen bezieht;

34.   erinnert daran, dass die EAC der einzige Staatenbund ist, dessen Mitglieder ausnahmslos dem Interim-WPA beigetreten sind und identische Zeitpläne für die Liberalisierung angeboten haben; weist darauf hin, dass diese regelmäßig bewertet und überprüft werden müssen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich deren Umsetzung zu schwierig gestaltet;

35.   weist darauf hin, dass das Abkommen wahrscheinlich die Beziehungen zwischen der Region und ihren engsten Handelspartnern beeinflussen wird, und dass sichergestellt werden muss, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zukünftige Handelsabkommen mit erleichtern;

36.  fordert die Kommission auf, Forderungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, für das umfassende WPA bestimmte strittige Punkte im Interim-WPA, die sie zu ändern oder zurückzuziehen wünscht, neu zu verhandeln;

37.   fordert die AKP-Staaten mit Nachdruck auf, den Prozess der Liberalisierung zu fördern, und ermutigt sie, diese Reformen über den Warenhandel hinaus auf eine stärkere Liberalisierung des Bereichs Handel und Dienstleistungen auszudehnen;

38.   weist darauf hin, dass das WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollte;

39.   stellt fest, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner;

40.   begrüßt die Tatsache, dass neue verbesserte und flexiblere Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten möglicherweise erhebliche Vorteile bieten könnten;

41.   betont, dass die Ausfuhr von Bergbau- oder Holzerzeugnissen das fragile Ökosystem, das für den Kontinent eine entscheidende Rolle spielt, nicht gefährden darf und dass die WPA Mechanismen zur Vergütung von Umweltschutzdienstleistungen der EAC-Partnerstaaten vorsehen müssen;

42.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für Internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses über internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; dieser parlamentarische Ausschuss sollte flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

43.  betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Planung zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;

44.   fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen;

45.   begrüßt die Aufnahme einer Revisionsklausel in das Interim-WPA, in der bekräftigt wird, dass spätestens fünf Jahre nach Unterzeichnung und dann im Abstand von fünf Jahren eine obligatorische umfassende Überprüfung des Abkommens erfolgt, wozu auch die Kosten und Folgen der Erfüllung von Handelsverpflichtungen gehören; gegebenenfalls sind Änderungen an den Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen an seine Anwendung im Hinblick auf die Regeln und Verfahren der WTO und im Einklang mit ihnen vorzunehmen;

46.   fordert den Rat auf, vor der Beschlussfassung über die vorläufige Anwendung von internationalen Abkommen – wie bei den WPA – bei erforderlichem Zustimmungsverfahren das Parlament zu konsultieren, da die Möglichkeit besteht, dass das Parlament das internationale Abkommen ablehnt, so dass dessen vorläufige Anwendung beendet werden müsste;

47.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(10) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
(12) Angenommene Texte P6_TA(2008)0407.


Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika
PDF 149kWORD 64k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits
P6_TA(2009)0182B6-0147/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún(1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004(2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong(3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung(4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong(5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)(7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(8) und vom 12. Dezember 2007 zu den WPA(9) sowie seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission(10),

–   unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, RAA) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM(2007)0635),

–   unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

–   unter Hinweis auf die Ministererklärung der 4. WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde, und die Ministererklärung der 6. WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

–   in Kenntnis der gemeinschaftlichen Strategie für Handelshilfe, die am 15. Oktober 2007 vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde,

–   in Kenntnis des Berichts und der Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

–   in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

–   unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Bereich öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), die im "Konsens von Monterrey", der am 22. März 2002 auf der internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung von den Vereinten Nationen angenommen wurde, im Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde, in den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über WPA, die am 27. Mai 2008 in Addis-Abeba angenommen wurden, und in der Erklärung von Doha zur Entwicklungsfinanzierung, die am 2. Dezember 2008 auf der internationalen Folgekonferenz über die Entwicklungsfinanzierung zwecks Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey von den Vereinten Nationen angenommen wurde, festgelegt sind,

–   in Kenntnis des am 4. September 2008 von den Staaten, die am dritten hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe teilgenommen haben, angenommenen Aktionsprogramms von Accra,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft und Kamerun am 17. Dezember 2007 ein Interim-WPA paraphiert haben, da bis zum Jahresende 2007 keine Einigung über ein regionales Abkommen mit allen Ländern Zentralafrikas erzielt werden konnte; in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 15. Januar 2009 in Yaoundé unterzeichnet wurde,

B.   in der Erwägung, dass die Hauptziele dieses Abkommens – und aller WPA – die nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Bekämpfung der Armut sowie die Unterstützung der regionalen Integration und die bessere Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft sein müssen,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission weiterhin parallel zu diesem Abkommen ein Abkommen mit allen zentralafrikanischen Ländern aushandelt,

D.   in der Erwägung, dass den unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in den acht zentralafrikanischen Staaten, von denen sechs Binnenstaaten sind und fünf zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und im Rahmen des Programms "Alles außer Waffen" freien Zugang zum europäischen Markt haben, Rechnung getragen werden sollte,

E.   in der Erwägung, dass die Öffnung dieser Länder für europäische Ausfuhren mit Entwicklungshilfe und technischer Hilfe in erheblichem Umfang einhergehen muss,

F.   in der Erwägung, dass die Kommission und die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sich im Oktober 2007 verpflichtet haben, im Rahmen der Initiative für Handelshilfe jeweils zusätzlich 1 Milliarde Euro (1 000 000 000 EUR ) bereitzustellen, um die Entwicklungsländer bei der Verbesserung ihrer Handelskapazitäten zu unterstützen, und zwar unabhängig von der Unterzeichnung der WPA, und in der Erwägung, dass die zentralafrikanische Region daher einen gerechten und angemessenen Anteil an diesen Mitteln erhalten sollte,

G.   in der Erwägung, dass zwischen den EU-Staaten und Kamerun bislang nur wenig Wettbewerb herrscht, da es sich bei den Ausfuhren der Europäischen Union um Waren handelt, die in Kamerun nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht der Fall ist, wo Erzeuger der Land-, Vieh- und Milchwirtschaft der AKP-Staaten aufgrund von EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch regionalen Märkte schädigen und oft sogar zerstören, gegen erhebliche Hindernisse anzukämpfen haben, weshalb die EU alle Arten von Ausfuhrsubventionen stufenweise einstellen sollte, und in der Erwägung, dass die einheimische Produktion und junge Industriezweige Kameruns durch den möglichen Anstieg der EU-Exporte nach Kamerun infolge des Interim-WPA nicht behindert werden dürfen, da die WPA zu einer Diversifizierung der Wirtschaft in den AKP-Staaten beitragen sollten,

1.   betont, dass derartige Abkommen nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel, Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten;

2.   betont insbesondere die ursprünglichen Gründe für das Bestehen dieser Abkommen, nämlich Entwicklung, Bekämpfung der Armut, Beitrag zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele;

3.   ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele nur möglich ist, wenn die AKP-Staaten gezielt vor den möglichen negativen Folgen geschützt werden, die mit der Durchführung von WPA einhergehen, wenn sie Unterstützung erhalten, um von den Handelspräferenzen tatsächlich profitieren zu können, und in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkte und geeignete Unterstützung zu bieten, um den Übergang zur Marktwirtschaft nach der Paraphierung der Interim-WPA zu erleichtern;

4.   bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 abzuschließen; fordert die Parteien auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 zum Abschluss gebracht werden kann;

5.   stellt fest, dass gemäß den WTO-Regeln bis 31. Dezember 2007 ein Abkommen abgeschlossen werden musste; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission, als es noch möglich gewesen wäre, den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der WTO durch die Beschränkung auf ein Warenabkommen nachzukommen, darauf gedrängt hatte, vor Ablauf dieser Frist umfassende WPA abzuschließen;

6.  ist der Ansicht, dass die geforderte Liberalisierung von 80 % des Handelswerts einer Auslegung des Artikels XXIV des GATT entspricht, bei der nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass die EU mit einigen der ärmsten Länder der Welt verhandelt, die einen unterschiedlichen Entwicklungsstand aufweisen und sich hinsichtlich ihrer sensiblen Bereiche unterscheiden;

7.   stellt fest, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA für Exporteure von Vorteil war, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach dem Auslaufen der Entwicklungsfinanzierung am 31. Dezember 2007 zwecks Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey erweitert und die AKP-Exporteure somit vor Verlusten bewahrt wurden, die ihnen hätten entstehen können, wenn sie gezwungen gewesen wären, ihre Geschäfte im Rahmen weniger günstiger Handelsregelungen fortzusetzen;

8.   begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse völlig zoll- und kontingentfrei Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

9.   betont, dass bei Bestätigung des Abkommens große Anstrengungen unternommen und umfangreiche EU- Unterstützung und technische Hilfe gewährt werden müssten, um die Wirtschaft Kameruns entsprechend zu modernisieren;

10.   ist der Ansicht, dass das WPA trotz des präferenziellen Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Kamerun zum europäischen Markt keine Entwicklung der Agrarerzeugung in Kamerun anstoßen kann, wenn die Produktionskapazitäten nicht mithilfe technischer und finanzieller Investitionen ausgebaut und modernisiert werden;

11.   stellt fest, dass die Landwirte in den AKP-Staaten durch die großen Unterschiede, die zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen bestehen, benachteiligt sind, da ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse real teurer sind;

12.   unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen;

13.  ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit in Kamerun und in der Region eine Politik der langfristigen Stützung der lokalen Landwirtschaft betrieben werden muss, die auch handelspolitische Instrumente beinhaltet, die eine Marktregulierung und den Schutz einer nachhaltigen, auf Familienbetriebe gestützten Landwirtschaft ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Möglichkeiten der staatlichen Intervention in diesem Bereich nicht beschränkt werden sollten; und betont, dass diese Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen gestellt werden müssen, um die Kohärenz der Handelspolitik und sämtlicher Maßnahmen der EU im Bereich der Ernährungssouveränität und des Rechts auf Nahrung zu gewährleisten;

14.   fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung umfassender WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die betreffenden Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

15.   fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

16.  fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem EEF, sondern um zusätzliche Mittel handeln sollte, die den Prioritäten der zentralafrikanischen Region entsprechen sollten, und dass ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit der Unterzeichnung von WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe, und fordert die Kommission auf, zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

17.   vertritt die Auffassung, dass der Zeitplan für die EU-Mittelbindungen und –auszahlungen, wie in den regionalen und nationalen Richtprogrammen vereinbart, eingehalten werden sollte, da diese europäischen Mittel zur Flankierung des Liberalisierungsprozesses der AKP-Staaten unverzichtbar sind;

18.  bekräftigt die wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments, wonach der EEF in den Gemeinschaftshaushalt aufgenommen werden soll; kritisiert, dass der EEF als primäre Finanzierungsquelle des regionalen WPA-Fonds dient, obgleich zusätzliche Finanzmittel erwartet wurden; betont, dass die für das Nationale Richtprogramm für Kamerun und das Regionale Richtprogramm bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um eine Modernisierung der Wirtschaft Kameruns zu ermöglichen, die infolge der Unterzeichnung des WPA erforderlich wäre;

19.   unterstreicht, dass es mithilfe der EU- Finanzmitteln gelingen muss, die Volkswirtschaften der AKP-Staaten zu modernisieren und die Einbußen bei den Zolleinnahmen auszugleichen; fordert die Kommission auf, möglichst bald ihre Methoden zur Berechnung der finanzpolitischen Nettoauswirkungen der WPA vorzulegen;

20.   besteht darauf, dass im Einklang mit den in der Erklärung von Paris festgelegten Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

21.   fordert die betreffenden Länder auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;

22.   betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen;

23.   unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und regionalen Staatengruppen, die heute 15 bis 25 % des Handelswertes ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration zu fördern;

24.   betont, dass das künftige WPA mit Zentralafrika unter keinen Umständen den Zusammenhalt gefährden oder die regionale Integration dieser Länder schwächen darf;

25.   fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;

26.   ist überzeugt, dass umfassende WPA für die AKP-Staaten keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;

27.   vertritt die Auffassung, dass die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Verhandlungsergebnis der Doha-Runde und der Beilegung des Bananenstreits in der WTO besondere Vorsichtsmaßnahmen und vorrangige Maßnahmen der Europäischen Union erfordern, um die Zukunft des Bananensektors in Kamerun und in der zentralafrikanischen Region zu sichern;

28.  begrüßt die im Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen, weist jedoch darauf hin, dass die für den Gebrauch dieser Maßnahmen vorgesehenen Verfahren kompliziert sind, was die Möglichkeiten zu ihrer Durchführung erheblich einzuschränken droht; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen – sofern die Kriterien für deren Anwendbarkeit erfüllt sind – sachgemäß, transparent und rasch eingesetzt werden können;

29.  betont, dass nach Umsetzung des WPA eine umfassende Bewertung der Auswirkungen des Abkommens durch die nationalen Parlamente, das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft erfolgen muss; fordert, dass eine Überarbeitung des Zeitplans für die Liberalisierung bei Bedarf möglich sein muss;

30.   fordert, dass die Erzeugung und Ausfuhr von verarbeiteten Produkten mit einem größeren Mehrwert vor allem durch die Vereinfachung und flexiblere Gestaltung der Ursprungsregeln unterstützt wird, wobei den hinsichtlich der industriellen Entwicklung bestehenden Unterschieden sowohl zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten als auch zwischen Letzteren Rechnung getragen werden sollte;

31.   erkennt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an, damit sie sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, sich bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiter für die Interessen von KMU einzusetzen;

32.   fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern;

33.   betont, dass das Interim-WPA mit Kamerun nicht einfach auf das regionale WPA übertragen werden darf; weist darauf hin, dass Kamerun nicht für die Vielfalt der acht Länder der Region repräsentativ ist, die bezüglich der Zeitpläne für die Liberalisierung, der Übergangsfristen und der Listen sensibler Produkte nicht die gleichen Prioritäten und Bedürfnisse haben; fordert, dass das regionale WPA ausreichend flexibel gestaltet wird, um diese Besonderheiten zu berücksichtigen;

34.   ist der Ansicht, dass das derzeitige Angebot der zentralafrikanischen Region, bei einer Vorbereitungszeit von fünf Jahren in einem Zeitraum von 20 Jahren 71 % des Handels zu liberalisieren, nicht mit den WTO-Regeln konform ist, die eine Liberalisierung von 80 % im Zeitraum von 15 Jahren vorsehen;

35.  empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Anliegen der zentralafrikanischen Region im Hinblick auf die Entwicklungsaspekte des Abkommens in besonderem Maße zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom Mai 2008;

36.   fordert die Kommission auf, vorbehaltlos und flexibel auf Forderungen der AKP-Staaten zu reagieren, strittige Punkte in den Interim-WPA zu überarbeiten, wozu unter anderem die Definition des Ausdrucks "im Wesentlichen der gesamte Handel", die Meistbegünstigungsklausel, die Verpflichtung zur Abschaffung von Ausfuhrsteuern, die Stillstandsklausel sowie bilaterale und besondere Schutzmaßnahmen gehören;

37.   fordert die Kommission auf, für die Staaten Zentralafrikas, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und sich an kein WPA binden möchten, mögliche Alternativen zu prüfen, um diesen Ländern einen neuen Handelsrahmen zu bieten, der den WTO-Regeln entspricht;

38.   weist darauf hin, dass die WPA den WTO-Regeln entsprechen sollten, die Liberalisierungsverpflichtungen bei Dienstleistungen oder den so genannten Singapur-Themen weder vorschreiben noch untersagen;

39.   fordert die Kommission auf, keine Bestimmungen über das geistige Eigentum in die WPA aufzunehmen, die den Zugang zu wichtigen Arzneimitteln behindern würden; fordert die Europäische Union auf, den Rahmen der WPA zu nutzen, um die AKP-Länder bei der Umsetzung der in der Erklärung von Doha vorgesehenen Flexibilität im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen;

40.   fordert nachdrücklich, dass die WPA erweiterte Kapitel über die Entwicklung enthalten sollten, die auf die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele sowie auf die Förderung und Stärkung grundlegender sozialer Rechte und der Menschenrechte ausgerichtet sind;

41.   betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechte umfassen muss;

42.   fordert nachdrücklich, dass das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet und aktiv am WPA-Verhandlungsprozess beteiligt wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Überwachungs- und Frühwarnfunktion des Parlaments sowie auf den Wunsch der Abgeordneten hin, einen verstärkten Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den Vertretern der AKP-Staaten sowie der Zivilgesellschaft zu führen;

43.  empfiehlt, dass der Zeitplan des Parlaments unter Wahrung einer gewissen Flexibilität den Stellungnahmen der Parlamente der AKP-Staaten zu den Ergebnissen der Verhandlungen über die WPA Rechnung trägt, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt;

44.   fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Wirtschaftpartnerschaftsabkommen hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen zu flankieren;

45.  betont vor allem die entscheidende Rolle der Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure der AKP-Staaten bei der Überwachung und Verwaltung von WPA, und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass dazu eine klare Planung der weiteren Verhandlungen erforderlich ist, die von den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzustimmen ist und auf einem partizipatorischen Ansatz beruhen muss;

46.   hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Auffassung, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

47.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
(2) ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
(3) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
(4) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
(5) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(6) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
(8) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(9) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.


Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5211/2009 – KOM(2008)0156 – C6-0054/2009 – 2008/0061(AVC))
P6_TA(2009)0183A6-0117/2009

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (KOM(2008)0156),

–   in Kenntnis des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5211/2009),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 57 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0054/2009),

–   gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0117/2009),

1.   gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Cariforum-Staaten zu übermitteln.


Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire ***
PDF 200kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6-0064/2009 – 2008/0136(AVC))
P6_TA(2009)0184A6-0144/2009

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0439),

–   in Kenntnis des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0064/2009),

–   gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0144/2009),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Côte d'Ivoire zu übermitteln.


Jahresberichte 2007 der EIB und der EBWE
PDF 188kWORD 95k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2008/2155(INI))
P6_TA(2009)0185A6-0135/2009

Das Europäische Parlament,

-   in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2007,

-   in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) für 2007,

-   unter Hinweis auf die Artikel 9, 266 und 267 des EG-Vertrags und auf das Protokoll Nr. 11 über die Satzung der EIB,

-   unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Errichtung der EBWE vom 29. Mai 1990,

-   unter Hinweis auf die Artikel 230 und 232 des EG-Vertrags über die Aufgaben des Gerichtshofs,

-   unter Hinweis auf Artikel 248 des EG-Vertrags über die Aufgaben des Rechnungshofs,

-   unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft(1),

-   unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Rechtsgrundlage des Beschlusses 2006/1016/EG(2),

-   unter Hinweis auf den Beschluss 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft(3),

-   unter Hinweis auf den Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank(4),

-   unter Hinweis auf die Überprüfung der Kapitalressourcen Nr. 3 der EBWE aus dem Jahr 2006, die den Zeitraum 2006-2010 abdeckt,

-   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Parlament und den Rat über die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2007 (KOM(2008)0590),

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 zu dem Jahresbericht der EIB für 2006(5),

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zu dem Jahresbericht der EIB für 2005(6),

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 zu den Aktivitäten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)(7),

-   unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Juni 2008 zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: Ein starker Partner für den Wandel in den Transformationsländern,

-   unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(8) (Abkommen von Cotonou),

-   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens"(9),

-   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 über einen Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten: Stützung von Wachstum und Stabilität durch einen kohärenteren Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente für die Region,

-   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 21. Mai 2008 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008)0308),

-   unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003 zu den Ermittlungsbefugnissen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die EIB(10),

-   unter Hinweis auf die zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission geschlossene Dreiervereinbarung über die Durchführung der in Artikel 248 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Prüfungen des Rechnungshofs, die im Juli 2007 verlängert wurde,

-   unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2006 geschlossene Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE über die Zusammenarbeit in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland und in Zentralasien,

-   unter Hinweis auf die am 27. Mai 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB über eine bessere Koordinierung der EU-Darlehenspolitik in Bezug auf Drittländer,

-   unter Hinweis auf die am 16. September 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der EIB, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden über die Mitarbeit im Europäischen Zentrum für Fachwissen im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften,

-   unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB für 2008-2010, wie er vom Verwaltungsrat am 20. November 2007 genehmigt wurde,

-   unter Hinweis auf die von der EIB im Jahr 2008 durchgeführten öffentlichen Anhörungen über ihr Grundsatzdokument zu Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards,

-   unter Hinweis auf die Umwelt- und Sozialpolitik der EBWE, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 12. Mai 2008 genehmigt wurde,

-   unter Hinweis auf die energiepolitischen Grundsätze der EBWE, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 11. Juli 2006 genehmigt wurden,

-   unter Hinweis auf die überarbeitete Energiepolitik der EIB, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 31. Januar 2006 genehmigt wurde,

-   unter Hinweis auf die Kurzmitteilung der EIB vom 5. Juni 2007 über einen verstärkten Beitrag der EIB zur Energiepolitik der Europäischen Union, wie sie vom Rat der Gouverneure im Juni 2007 gebilligt wurde,

-   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 11. und 12. Dezember 2008 zu Wirtschafts- und Finanzfragen,

-   unter Hinweis auf den Bericht der EIB vom Mai 2008 "KMU-Konsultation 2007/2008 und ihre wichtigsten Ergebnisse" und die darauf folgende Modernisierung und Verstärkung der Unterstützung der EIB-Gruppe für KMU in der Europäischen Union,

-   unter Hinweis auf das von der EIB am 18. März 2008 vorgelegte Grundsatzpapier zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards,

-   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 7. Oktober 2008 und vom 2. Dezember 2008 zur Rolle der EIB bei der Unterstützung der KMU,

-   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: ein Aktionsrahmen für Europa" (KOM(2008)0706),

-   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel "Europäisches Konjunkturprogramm" (KOM(2008)0800),

-   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0135/2009),

A.   in der Erwägung, dass die EIB 1957 durch den Vertrag von Rom gegründet wurde und ihre Anteilseigner, die Mitgliedstaaten, ein Kapital in Höhe von 165 Mrd. EUR gezeichnet haben,

B.   in der Erwägung, dass die EIB seit 1963 außerhalb der Gemeinschaft tätig ist, um die Außenpolitik der Gemeinschaft zu unterstützen,

C.   in der Erwägung, dass die EBWE 1991 gegründet wurde und dass ihre Anteilseigner – 61 Drittstaaten, die Europäische Gemeinschaft und die EIB – ein Kapital in Höhe von insgesamt 20 Mrd. EUR gezeichnet haben,

D.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Europäische Gemeinschaft und die EIB zusammen 63 % des Kapitals der EBWE halten,

E.   in der Erwägung, dass der satzungsgemäße Zweck der EIB darin besteht, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen, indem sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel bedient,

F.   in der Erwägung, dass die EIB bei den derzeitigen Turbulenzen an den Finanzmärkten, mit dem ungeheuren Mangel an Liquidität und Mitteln für die Unternehmen, eine wichtige Rolle bei den Konjunkturprogrammen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten spielen sollte,

G.   in der Erwägung, dass der satzungsgemäße Zweck der EBWE darin besteht, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern,

H.   in der Erwägung, dass die Rolle der EIB als Emittent von als erstklassig eingestuften Triple-A-Anleihen für die internationalen Kapitalmärkte hervorgehoben und gestärkt werden sollte,

I.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE diese verpflichtet ist, mindestens 60% ihrer Investitionen im Privatsektor zu tätigen,

J.   in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der EBWE der Gouverneursrat verpflichtet ist, mindestens alle fünf Jahre die Zusammensetzung des Stammkapitals der Bank zu überprüfen, und dass die nächste Überprüfung für 2010 vorgesehen ist,

K.   in der Erwägung, dass am 1. Oktober 2008 ein aus neun Weisen zusammengesetzter Lenkungsausschuss eingesetzt wurde, der die im Beschluss 2006/1016/EG vorgesehene Halbzeitbewertung des EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittländern beaufsichtigen und leiten soll,

L.   in der Erwägung, dass diese Halbzeitbewertung in enger Abstimmung mit dem Parlament auf der Grundlage des Beschlusses 2006/1016/EG erfolgen muss,

M.   in der Erwägung, dass der Beschluss 2006/1016/EG über das Mandat der EIB für Finanzierungen in Drittländern vorsieht, dass Darlehen in Höhe von 25,8 Milliarden EUR für den Zeitraum 2007–2013 bereitgestellt werden, die sich in folgende regionale Beträge aufschlüsseln: Heranführungsländer, einschließlich Kroatien und Türkei: 8,7 Milliarden EUR; Mittelmeerländer: 8,7 Mio. EUR; Osteuropa, Südkaukasus und Russische Föderation: 3,7 Milliarden EUR; Lateinamerika: 2,8 Milliarden EUR; Asien: 1 Milliarde EUR; Republik Südafrika: 0,9 Milliarden EUR,

N.   in der Erwägung, dass sich die von der EIB im Jahr 2007 zur Unterstützung der politischen Ziele der Europäichen Union vergebenen Darlehen auf 47,8 Mrd. EUR belaufen, wovon 41,4 Mrd. EUR auf die Europäische Union und die EFTA-Staaten und 6,4 Mrd. EUR auf die Partner- und Beitrittsländer entfielen,

O.   in der Erwägung, dass sich 2007 die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern regional wie folgt darstellte: Asien und Lateinamerika: 925 Mio. EUR, Osteuropa, südlicher Kaukasus und Russland: 230 Mio. EUR, Mittelmeerstaaten: 1 438 Mio. EUR, Heranführungsländer: 2 870 Mio. EUR, AKP-Länder: 756 Mio. EUR und Südafrika: 113 Mio. EUR,

P.   in der Erwägung, dass sich 2007 das jährliche Geschäftsvolumen der EBWE auf 5,6 Mrd. EUR belief und 353 Projekte in den 29 Ländern ihrer Tätigkeit in Mitteleuropa und den baltischen Staaten(11), in Südosteuropa(12), in den westlichen GUS- und Kaukasusstaaten(13) sowie in Russland und Zentralasien(14) umfasste,

Q.   in der Erwägung, dass die Investitionen der EBWE in Russland 2007 bis auf 2,3 Milliarden EUR angestiegen sind (Gesamtbudget für Russland 5,7 Milliarden EUR) und 83 Projekte abdeckten sowie 42 % der jährlichen Mittelbindungen der EBWE (gegenüber 38 % im Jahr 2006) ausmachten,

R.   in der Erwägung, dass die Kapitalbeteiligungen der EBWE von 1 Milliarde EUR im Jahr 2006 auf 1,7 Milliarden EUR im Jahr 2007 angestiegen sind und dass der Anteil des Beteiligungskapitals am jährlichen Geschäftsvolumen der EBWE von 20 % im Jahr 2006 auf 30 % im Jahr 2007 angestiegen ist,

S.   in der Erwägung, dass der Gouverneursrat der EBWE am 28. Oktober 2008 beschlossen hat, die Türkei als Empfänger von EBWE-Investitionen zuzulassen, und dass die EBWE plant, bis Ende 2010 450 Mio. EUR in der Türkei zu investieren,

T.   in der Erwägung, dass die EIB seit 1965 Vorhaben in der Türkei finanziert und annähernd 10 Mrd. EUR in die Schlüsselsektoren der Wirtschaft der Türkei investiert hat,

U.   in der Erwägung, dass die EIB gemäß dem Abkommen von Cotonou in den AKP-Staaten zusätzlich zur Vergabe von Darlehen aus eigenen Mitteln auch Finanzierungen aus einer risikotragenden Investitionsfazilität vornimmt, deren Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden,

V.   in der Erwägung, dass die Finanzierungsstrategie der EIB zur Erreichung des allgemeinen Ziels der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie zur Einhaltung internationaler Umweltabkommen beitragen sollte, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gehören,

W.   in der Erwägung, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitk (ENP) sowie internationale und regionale und bilaterale europäische Finanzinstitutionen gegenwärtig im Rahmen des Nachbarschaftsinvestitionsfonds (NIF) kooperieren, um im gesamten ENP-Raum zusätzliche Mittel für Infrastrukturprojekte – vor allem in den Bereichen Energie, Verkehr und Umwelt – bereitzustellen,

X.   in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe KMU weiterhin durch Darlehen sowie Risikokapital und Darlehensgarantien aktiv unterstützt, wobei die beiden letzteren Formen der Unterstützung durch den Europäischen Investitionsfonds erfolgen,

Ziele und Aktivitäten der EIB

1.   begrüßt den Jahresbericht 2007 der EIB, insbesondere einerseits im Hinblick auf die Finanzierungen der EIB innerhalb der Europäischen Union, die sich auf sechs politische Prioritäten konzentrierten: Sicherstellung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, Umsetzung der Innovation-2010-Initiative, Entwicklung der transeuropäischen Verkehrs- und Zugangsnetze, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Gewährleistung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energieversorgung, aber andererseits auch im Hinblick auf die Umsetzung des EIB-Mandats für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union;

2.   begrüßt, dass sich die EIB unter anderem zum Ziel gesetzt hat, bei ihren Finanzierungen innerhalb der Europäischen Union auch den Herausforderungen des Klimawandels gerecht zu werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass weitere umweltfreundliche Finanzierungskriterien in Einklang mit den strategischen Zielen der Europäischen Union zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen weiterentwickelt werden müssen; fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Finanzierungen im Energiebereich auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien sowie auf Investitionen in Forschung und Entwicklung in diesen beiden Bereichen zu konzentrieren; fordert die EIB darüber hinaus auf, Methoden zur Bewertung der Auswirkungen der finanzierten Projekte auf das Klima sowie eine Reihe von Bewertungskriterien zu entwickeln und zu veröffentlichen, die die EIB in die Lage versetzen, Projekte wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Klimaänderung abzulehnen;

3.   stellt fest, dass die EIB die einzige im Vertrag verankerte Finanzierungsinstitution ist und dass sich ihre Operationen mehrheitlich auf Projekte in den Mitgliedstaaten konzentrieren, während sie – wie im Beschluss 2006/1016/EG festgelegt ist – auch eine zunehmend wichtige Rolle in Drittländern spielt;

4.   stellt fest, dass die EIB bei ihrer Tätigkeit in Drittländern die vom Rat vorgegebenen politischen Zielsetzungen bislang erfüllt hat; ist der Auffassung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in ihren Kompetenzbereichen im Hinblick auf die Länder konsistent sein muss, einfach im Ansatz der verschiedenen EU-Akteure und -instrumente, flexibel in Bezug auf die Fähigkeit der Europäischen Union, auf sehr unterschiedliche Situationen in verschiedenen Ländern zu reagieren, kohärent bei der Verwirklichung der Milleniumsziele und rechenschaftspflichtig gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament für die Verwendung und Wirksamkeit der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel;

5.   bekräftigt seine Überzeugung, dass Investitionen in den öffentlichen Verkehr eine wichtiger Aspekt des Europäischen Konjunkturprogramms sind; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Überzeugung, dass die EIB das Potenzial hat, einer der Hauptakteure bei der ökologischen Umgestaltung des europäischen Verkehrssystems zu werden; fordert die EIB daher auf, den Schienenverkehr, den öffentlichen Nahverkehr, den intermodalen Verkehr und das Verkehrsmanagement wesentlich stärker zu fördern;

6.   vertritt die Ansicht, dass sich in der Tätigkeit der EIB auch die Zielsetzungen und Zusagen widerspiegeln sollten, die die Europäische Union im Rahmen der Vereinten Nationen (wie etwa im Kyoto-Protokoll) eingegangen ist; fordert die EIB daher auf, dem Parlament jährlich über die Umsetzung der Ziele der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bei ihren Aktionen in den Entwicklungsländern Bericht zu erstatten;

7.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EIB den vom Parlament in den letzten Jahren gegebenen Empfehlungen regelmäßig nachgekommen ist; empfiehlt, dass die im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen der Allgemeinheit im Rahmen des Jahresberichts der EIB bekannt gemacht werden;

8.   fordert die EIB nachdrücklich auf, die Natur und die endgültige Bestimmung ihrer Globaldarlehen zur Unterstützung von KMU besser zu überwachen und transparent zu machen;

9.   im Hinblick auf die Aufsicht über die EIB:

   a) erinnert daran, dass die EIB, deren Aufgaben politisch definiert sind, nicht unter die traditionelle Bankenaufsicht fällt; ist der Auffassung, dass eine Überwachung der Arbeitsmethoden der EIB dennoch notwendig ist;
   b) schlägt eine Stärkung des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der EIB vor, wobei die drei Mitglieder und die drei stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses durch zwei Mitglieder ergänzt werden sollten, die bei nationalen Aufsichtsbehörden beschäftigt sind;
   c) begrüßt die technische Zusammenarbeit der EIB mit der nationalen Aufsichtsbehörde in Luxemburg, verlangt aber einen Ausbau dieser Zusammenarbeit;
   d) fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Möglichkeiten für eine umfangreichere Überarbeitung der Regelungen für die Aufsicht über die finanziellen Tätigkeiten der EIB zu suchen, wobei diese Aufsicht in Zukunft von einem europäischen Aufsichtssystem wahrgenommen werden könnte, um die Qualität der finanziellen Lage der EIB zu überwachen und die genaue Messung ihrer Ergebnisse sowie die Einhaltung der Regeln des Verhaltenskodex der Branche zu gewährleisten;

10.   begrüßt die Entwicklung und Veröffentlichung der sektorspezifischen operativen Maßnahmen der EIB im Energie-, Verkehrs- und Wassersektor im Jahr 2007 und hält sie für einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Transparenz der Darlehenstätigkeit der EIB;

11.   begrüßt die Überprüfung der Veröffentlichungs- und Informationspolitik der EIB, mit der den einschlägigen Bestimmungen der Aarhus-Verordnung(15) Rechnung getragen werden sollte; begrüßt ferner die Veröffentlichung des Berichts der EIB über die Evaluierung der Operationen 2007 und fordert die EIB auf, die Tätigkeit ihrer Abteilung Evaluierung der Operationen weiter auszubauen;

12.   begrüßt die Überarbeitung des Grundsatzpapiers der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards; vertritt die Ansicht, dass die EIB ausreichende Mittel zur Umsetzung des überarbeiteten Grundsatzpapiers bereitstellen und einen Bericht über seine konkrete Anwendung erstellen sollte;

13.   hebt hervor, dass die EIB in Bezug auf Betrug und Korruption eine "Nulltoleranz"-Politik verfolgen sollte, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; ist jedoch darüber besorgt, dass diese Maßnahmen scheinbar weitgehend passiv geblieben sind; fordert die EIB erneut auf, im Rahmen dieser Maßnahmen Folgendes vorzusehen:

   a) Schaffung eines administrativen Mechanismus zum Ausschluss von Unternehmen, die von der EIB und anderen multilateralen Entwicklungsbanken der Korruption für schuldig befunden wurden;
   b) Schaffung einer Regelung zum Schutz von Informanten und
   c) Stärkung ihrer Ermittlungsfunktion und der damit zusammenhängenden präventiven und investigativen Aufgaben;

14.   begrüßt die Existenz eines Ad-hoc-Ausschusses für ethische Fragen (der sich hauptsächlich mit Angelegenheiten befasst, die nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auftreten) und die Existenz eines unabhängigen Regelwächters (Compliance Officer); fordert jedoch, über den Status und die praktische Arbeit des Letzteren informiert zu werden;

15.   begrüßt es, dass die EIB im Oktober 2007 in Washington eine Erklärung zu Corporate Governance in aufstrebenden Märkten unterzeichnet hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Erklärung auch von den Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen unterzeichnet worden ist und dass die Unterzeichner die Corporate Governance an die erste Stelle ihrer Agenda zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in aufstrebenden Märkten setzen;

16.   bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Politik der EIB in Bezug auf das Einreichen von Beschwerden vom Direktorium der EIB gebilligt worden ist; fordert die EIB jedoch erneut auf, ihr internes Beschwerdeverfahren zu überprüfen und neue Beschwerderichtlinien zu erlassen, die alle von der EIB finanzierten Operationen erfassen;

17.   nimmt den positiven Bestätigungsvermerk des externen Rechnungsprüfers und die Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Prüfungsausschusses zur Kenntnis; bekräftigt in Anbetracht der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise seinen Wunsch, dass für die EIB dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten sollten wie für Kreditinstitute und die EIB einer echten aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterstellt werden sollte;

Ziele und Aktivitäten der EBWE

18.   begrüßt den Jahresbericht 2007 der EBWE, insbesondere den Umstand, dass die EBWE ihre Investitionstätigkeit auf Länder konzentriert hat, die auf einer frühen oder mittleren Transformationsstufe stehen, und begrüßt ferner die Fortschritte, die bei der Finanzierung von Vorhaben im Rahmen ihrer Initiative für nachhaltige Energie erzielt worden sind, wobei Energieprojekten, die für die Europäische Union von Interesse sind, Priorität eingeräumt werden sollte;

19.   stellt fest, dass die EBWE zwar hauptsächlich in Drittländern tätig ist, dass jedoch einige ihrer Tätigkeiten weiterhin auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wichtig sind;

20.   stellt ferner fest, dass sich der internationale und regionale Kontext, in dem die EBWE tätig ist, seit 1991 wesentlich geändert hat und dass der Auftrag der EBWE unter diesen neuen Bedingungen erfüllt werden muss, da die EBWE auf die Marktbedingungen reagiert und ihre Aktivitäten weiter nach Süden und Osten verlagert;

21.   weist auch darauf hin, dass das operative Umfeld eine zunehmende Herausforderung darstellt, da das Geschäftsklima schwieriger geworden ist und die Erfahrungen der lokalen Partner allmählich geringer und die Bedenken in Bezug auf die Integrität allmählich größer werden;

22.   vertritt die Ansicht, dass die EBWE ihre technische Hilfe und ihre Beratungstätigkeit ausweiten muss, um die Standards für eine verantwortungsvolle Regierungsführung zu fördern und eine angemessene Verwaltung der Projekte auf lokaler Ebene in den Nachbarländern der Europäischen Union sicherzustellen;

23.   begrüßt die Fortschritte, die die EBWE bei der Einführung des "Gender Mainstremaing" 2008 erzielt hat; legt beiden Banken nahe, die aktive Förderung der Chancengleichheit in ihren institutionellen Strukturen und bei ihren externen Aktivitäten zu stärken;

Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE und mit anderen internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen

24.   stellt fest, dass die EIB und die EBWE ihre Projektfinanzierungen immer häufiger in denselben Regionen außerhalb der Europäischen Union durchführen, wie etwa in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland, in den westlichen Balkanstaaten und – in naher Zukunft – in der Türkei;

25.   hebt hervor, dass es in den Ländern, in denen gegenwärtig beide Banken tätig sind, drei verschiedene Arten der Kooperation gibt: für Osteuropa gibt es eine Vereinbarung, die der EBWE die führende Rolle zuweist und vorsieht, dass Investitionen in der Regel gemeinsam getätigt werden; in den westlichen Balkanstaaten, geht die Entwicklung weg von Konkurrenz bzw. parallelen Aktivitäten hin zu einer Kooperation durch Zusammenlegung von Ressourcen; und schließlich gibt es anderweit in jüngster Zeit, wie etwa im Falle von Kooperationsprojekten in der Türkei, eine Vereinbarung, die auf der Festlegung spezifischer und gemeinsamer Kompetenzbereiche basiert, wobei von Fall zu Fall festgelegt wird, welche Bank die Führung übernimmt;

26.   stellt fest, dass sich die beiden Banken in ihren Zielsetzungen, Fachkenntnissen und Geschäftsmodellen unterscheiden und sich nicht einfach eine Grenze zwischen Darlehensfinanzierungen für den öffentlichen Sektor und solchen für den Privatsektor ziehen lässt; weist darauf hin, dass es immer mehr Bereiche gibt, auf die sich beide Banken spezialisieren, wie etwa die Finanzierung von KMU und Vorhaben in den Bereichen Energie, Klimawandel und öffentlich-private Partnerschaften (PPP); hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit hervor;

27.   ist der Auffassung, dass die EIB und die EBWE in den Ländern, in denen beide Banken tätig sind, nicht miteinander konkurrieren, sondern sich ergänzen sollten, indem sich jede Bank auf ihren komparativen Vorteil stützt, womit doppelte Kosten für die Kunden vermieden würden,

28.   spricht folgende Empfehlungen aus, um in den Ländern, in denen beide Banken aktiv sind, eine besser strukturierte Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE zu ermöglichen:

   a) beide Banken sollten für eine bessere funktionale Arbeitsteilung und eine größere Spezialisierung sorgen, um sich auf ihre jeweiligen Fähigkeiten und Stärken zu konzentrieren,
   b) die EIB sollte sich mehr auf Finanzierungen für große private und öffentliche Infrastrukturvorhaben spezialisieren, darunter PPP-Investitionen und ausländische Direktinvestitionen von Unternehmen aus der Europäischen Union, während sich die EBWE mehr auf kleinere Investitionen, den Aufbau von Institutionen, Privatisierungen, die Erleichterung des Handels, Finanzmärkte und direkte Beteiligungen zur Förderung von Corporate-Governance-Standards spezialisieren sollte;
   c) es sollten Projekte, Sektoren und Produkte definiert werden, die für beide Banken von Interesse sein könnten und bei denen sie gemeinsame Wissens- und Ressourcenpools bilden könnten, etwa im Bereich der KMU-Finanzierung, oder bei denen sie Investitionen zur Bekämpfung des Klimawandels fördern können, beispielsweise zur Förderung regenerativer Energien und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen; diese Bereiche von gemeinsamem Interesse erfordern eine pragmatische und fallspezifische Vorgehensweise, wobei für jedes Kofinanzierungsprojekt eine Institution die Führung übernehmen sollte, um Doppelarbeit zu vermeiden, und Voraussetzung eine gegenseitige Anerkennung der Verfahren wäre; dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass geförderte Projekte den Standards der Europäischen Union entsprechen, etwa beim Klimaschutz oder den sozialen Rechten, unabhängig davon, ob die EIB oder die EBWE die Federführung übernimmt;
   d) es sollten in beiden Banken klare Mechanismen der Zusammenarbeit geschaffen werden, und zwar sowohl auf höheren als auch auf unteren Ebenen;
   e) beide Banken sollten im Interesse ihrer Anteilseigner, der betroffenen Parteien und der Empfängerländer einen konkreten Vorschlag für eine konsistentere Zusammenarbeit ausarbeiten, der auch Überlegungen zur Festlegung gemeinsamer Standards enthält;
   f) beide Banken sollten der Kommission regelmäßig über ihre Zusammenarbeit berichten;
   g) die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat jährlich Bericht erstatten über die Bewertung der Folgen und der Wirksamkeit der von der EIB und der EBWE getätigten Finanzierungen, den Beitrag der jeweiligen Bank zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union sowie über die Zusammenarbeit der beiden Banken untereinander und mit anderen Finanzinstitutionen; und
   h) im Parlament sollten jedes Jahr Anhörungen der Präsidenten der beiden Banken und des Kommissionsmitglieds für Wirtschaft und Währung stattfinden;

29.   empfiehlt auf lange Sicht, dass die Anteilseigner der EIB eine Erhöhung der Anteile der EIB an der EBWE ins Auge fassen, zum Beispiel im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder für den Fall, dass ein Anteilseigener der EBWE erwägt, seine Beteiligung an der Bank zurückzuziehen; vertritt die Ansicht, dass dadurch längerfristig eine schlüssigere Geschäftspolitik und eine Spezialisierung der beiden Banken sowohl in funktioneller als auch in geografischer Hinsicht gefördert werden könnte;

30.   vertritt die Auffassung, dass Überschneidungen der Außenhilfeinstrumente der Europäischen Union vermieden werden sollte; fordert eine stärkere Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen Entwicklungsinstitutionen oder -agenturen in der Europäischen Union, um für eine effiziente Finanzierung zu sorgen, indem Überschneidungen und Doppelarbeit vermieden werden und eine einheitliche Vorgehensweise sowie eine bessere Sichtbarkeit des EU-Beitrags gewährleistet wird; unterstützt in dieser Hinsicht die Möglichkeit der gegenseitigen Übertragung und Anerkennung von Verfahren;

31.   erinnert an die Bedeutung der in der Erklärung "Der Europäische Konsens" festgeschriebenen Vereinbarung, wonach die Synergien zwischen den von der EIB und anderen Finanzinstituten unterstützen Programmen und den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen gestärkt werden sollten, um sicherzustellen, dass die begünstigten Länder möglichst großen Nutzen daraus ziehen; betont, dass dabei den Interessen der Empfänger besonders Rechnung getragen werden muss;

32.   stellt fest, dass die EIB und die EBWE mit anderen internationalen oder regionalen Finanzinstitutionen wie der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank zusammenarbeiten müssen, um in Regionen, die von der Europäischen Union weiter entfernt sind, mehr Wirkung zu erzielen und bei ihrer Finanzierungstätigkeit unerwünschte Überschneidungen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden; vertritt jedoch die Ansicht, dass die EIB neben multinationalen Entwicklungsbanken und -institutionen eine vorrangige Rolle bei der Förderung der umwelt-, sozial- und entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union spielen sollte;

33.   stellt fest, dass Entwicklungsbanken und -institutionen eine positive Auswirkung auf die Entwicklungsländer haben; hält es für notwendig, diese Auswirkungen genauer zu analysieren und weitere Maßnahmen vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und Aktionen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu prüfen; regt an, dass die Finanzierung von Landerwerb, soweit sie an ökologische und soziale Ziele geknüpft wird, im Rahmen des EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittstaaten als förderfähige Investition anerkannt werden könnte, da der Landerwerb für die endogene Entwicklung, insbesondere in afrikanischen Ländern, von entscheidender Bedeutung ist;

Die globale Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die EIB und die EBWE

34.   betont die wichtige Rolle, die das Europäische Konjunkturprogramm der EIB zuweist, insbesondere hinsichtlich einer stärkeren Finanzierung für KMU, erneuerbare Energien und saubere Verkehrsmittel; begrüßt die Entscheidung, das Kreditvolumen der EIB in den Jahren 2009 und 2010 um 30% (15 Milliarden EUR) zu erhöhen, sowie die Entscheidung, das gezeichnete Kapital der EIB im Einklang mit der Lissabon-Strategie um 67 Milliarden EUR auf 232 Milliarden EUR zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, das Kapital der EIB so zu erhöhen, dass gewährleistet ist, dass deren Darlehenskapazität dem mittelfristigen Finanzbedarf von Industrie und Wirtschaft entspricht, um erforderlichenfalls "grüne" und nachhaltige Arbeitsplätze zu fördern; hebt hervor, dass mit diesen zusätzlichen Mitteln langfristige Wirkungen erreicht werden sollten; ist der Auffassung, dass größere Verantwortlichkeiten angemessene humane und finanzielle Ressourcen sowie eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB bei ihren Tätigkeiten erfordern;

35.   tritt für die Stärkung der Risikoteilung zwischen kommerziellen Banken und der EIB bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für KMU ein; ruft jedoch hinsichtlich der Verwendung der EIB-Darlehen durch kommerzielle Banken zur Wachsamkeit auf und fordert einen Verhaltenskodex zwischen kommerziellen Banken und der EIB; weist zudem darauf hin, dass das Verzeichnis der Vermittlerbanken der EIB aktualisiert werden muss;

36.   vertritt die Ansicht, dass die EIB und die Kommission die Durchführung von Projekten in den Mitgliedstaaten sowie in den am schlimmsten von der Krise betroffenen Branchen beschleunigen sollten; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, auf das Fachwissen der technischen Hilfsprogramme Jaspers, Jeremie, Jessica und Jasmine zurückzugreifen, um die Verteilung der strukturellen Beihilfen zu beschleunigen;

37.   stellt fest, dass die Europäische Union die EIB aufgefordert hat, als Reaktion auf die Finanzkrise ihre Unterstützung für PPP-Projekte zu beschleunigen; legt der EIB und der EBWE nahe, solche Projekte nur dann durchzuführen, wenn sie erschwinglich sind und tatsächlichen Nutzen bringen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Verbesserungen bei der Offenlegung von Informationen, beim Kosten-Nutzen-Verhältnis und den Verfahren zur Bewertung der Erschwinglichkeit erforderlich sind;

38.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich durch die Programme und Fazilitäten der EIB bietenden Instrumente des Risikokapitals, der Globaldarlehen und Kleinstkredite umfassend auszuschöpfen;

39.   stellt fest, dass die Anleihe- und Darlehensvergabetätigkeit der EIB sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union immer stärker zugenommen hat und heute das wichtigste Instrument für die Kreditaufnahme und die Darlehensvergabe auf EU-Ebene darstellt; stellt ferner fest, dass es eine große Nachfrage, unter anderem aus Asien, nach den von der EIB emittierten Anleihen gegeben hat; fordert die EIB und ihre Gouverneure daher auf, dieses Kreditvergabepotenzial durch Emissionen von insbesondere auf Euro lautenden Anleihen auf dem globalen Markt zu maximieren, und als öffentliche Bank langfristige Ziele zu unterstützen und den Wirtschaftsabschwung in der Europäischen Union und deren Nachbarstaaten abzufedern;

40.  fordert die Kommission und die EIB nachdrücklich auf, gemeinsam zu untersuchen, wie die Kreditklemme in der Realwirtschaft mit Hilfe neuer innovativer Finanzinstrumente überwunden werden kann;

41.   begrüßt die Entscheidung der EBWE, ihr jährliches Geschäftsvolumen 2009 um ungefähr 20 % auf etwa 7 Mrd. EUR auszuweiten, um die Auswirkungen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise abzumildern, und stellt fest, dass die Hälfte der 2009 zusätzlich ausgegebenen 1 Mrd. EUR für Projekte in Mittel- und Osteuropa zweckbestimmt ist;

42.   hebt hervor, dass angesichts der derzeit schwierigen Kreditbedingungen die Rolle der beiden Banken sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union stärker zum Tragen kommt; fordert beide Banken auf, ihre Zusagen hinsichtlich Drittländern auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einzuhalten;

43.   regt an, dass die EIB nach eingehender Untersuchung der Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft aufgefordert werden sollte, ihre Unterstützung für die neuen Mitgliedstaaten zu verstärken; weist ferner auf die Bedeutung der Einbeziehung des privaten Sektors in die erneute Stabilisierung dieser Volkswirtschaften hin; begrüßt die verstärkten Aktivitäten der EBWE in den neuen Mitgliedstaaten und den gemeinsamen Aktionsplan der internationalen Finanzierungsinstitutionen zur Stützung der Bankensysteme und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft in Mittel- und Osteuropa, der von der EBWE, der EIB, dem Europäischen Investitionsfonds und der Weltbankgruppe vereinbart worden ist, um das Bankensystem und die reale Wirtschaft in Mittel- und Osteuropa zu unterstützen; empfiehlt jedoch, dass die Definition des Begriffs "Transformationsländer" einer Überprüfung und die Einstellung der Aktivitäten der EBWE innerhalb der Europäischen Union rechtzeitig einer Bewertung unterzogen werden sollten;

44.   stellt mit Genugtuung fest, dass die EIB und die EBWE relativ wenig von der Finanzkrise betroffen sind, obwohl die EBWE für 2008 infolge der rückläufigen Aktienmärkte zum ersten Mal in diesem Jahrzehnt einen Verlust ausgewiesen hat;

Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs auf das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

45.   begrüßt das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Rechtsgrundlage des Beschlusses 2006/1016/EG;

46.   empfiehlt eine rasche Einigung zwischen Parlament, Rat und Kommission im Anschluss an dieses Urteil, um sicherzustellen, dass einerseits die Befugnisse des Parlaments voll gewahrt werden und andererseits die Kontinuität der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern nicht gefährdet wird; hebt daher hervor, dass diese schnelle Einigung eine vorübergehende Lösung mit einem konkreten Ablaufdatum darstellt, nämlich bis zur Halbzeitüberprüfung im Jahr 2010;

47.   ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, einen Beschluss anzunehmen, der den Beschluss 2006/1016/EG ersetzt und mit dem Urteil des Gerichtshofs in Einklang ist; weist ferner darauf hin, dass die laufende Halbzeitüberprüfung der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern und der Kooperationsvereinbarungen, die 2010 abgeschlossen werden muss, eine wirkliche Grundsatzdebatte über die Zielsetzungen der Union sowie über die Mittel ermöglichen muss, die sie der EIB zu deren Erreichung zur Verfügung stellt, wobei das Parlament seine Rolle als Mitgesetzgeber voll zur Geltung bringen wird; fordert die Kommission auf, den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen umfassend Rechnung zu tragen, wenn sie nach der Halbzeitüberprüfung einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über das EIB-Mandat für Finanzierungen in Drittstaaten ausarbeitet;

48.   empfiehlt, dass der Lenkungsausschuss seine Arbeiten bis Anfang 2010 abschließt, und fordert den Vorsitzenden des Ausschusses auf, das Parlament und den Rat bald darauf über die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu unterrichten; sieht den Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses erwartungsvoll entgegen und fordert den Ausschuss auf, die in dieser Entschließung und in früheren Entschließungen des Parlaments enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen; verlangt, dass der Lenkungsausschuss das Parlament regelmäßig über seine Fortschritte informiert;

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o   o

49.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.
(2) Rechtssache C-155/07, Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.
(3) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.
(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0132.
(6) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 544.
(7) ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 313.
(8) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(9) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(10) Rechtssache C-15/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Investitionsbank, Slg. 2003, I-7281.
(11) Kroatien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Slowenien.
(12) Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Rumänien und Serbien.
(13) Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine.
(14) Kasachstan, Kirgisische Republik, Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
(15) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


Zukunft der Automobilindustrie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zur Zukunft der Automobilindustrie
P6_TA(2009)0186RC-B6-0152/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung des Kommissionspräsidenten Barroso vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (KOM(2005)0024),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Endberichts der hochrangigen Gruppe CARS 21 vom 12. Dezember 2005 sowie die Schlusserklärung der hochrangigen Konferenz zur CARS 21-Halbzeitüberprüfung vom 29. Oktober 2008,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zum Thema CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert(1) ,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" (KOM(2008)0706),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel "Europäisches Konjunkturprogramm" (KOM(2008)0800),

–   unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 17. Dezember 2008 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(2),

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 4. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die Automobilindustrie,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 5. und 6. März 2009 zum Thema Automobilindustrie,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 mit dem Titel "Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie" (KOM(2009)0104),

–   unter Hinweis auf das Ergebnis des Treffens der europäischen Industrieminister mit Günter Verheugen, Vizepräsident der Kommission, zur Lage der Automobilindustrie, das am 16. Januar 2009 in Brüssel stattgefunden hat,

–   unter Hinweis auf die am 29. Januar 2009 vom Dachverband der europäischen Automobilhersteller veröffentlichte Statistik zu den Verkaufszahlen für Fahrzeuge im Jahr 2008,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Europa mit einer außergewöhnlichen und tiefen Finanz- und Wirtschaftskrise sowie mit hoher Arbeitslosigkeit konfrontiert ist, wodurch Tausende von Arbeitsplätzen in allen relevanten Industriezweigen verloren gehen,

B.   in der Erwägung, dass der europäische Finanzmarkt zur Zeit nicht richtig funktioniert, vor allem was die Kreditvergabe anbelangt,

C.   in der Erwägung, dass die europäische Automobilindustrie mit ihren Zulieferern als Schlüsselsektor der europäischen Wirtschaft, der zu Beschäftigung und Innovation sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt beiträgt, unter den Folgen der aktuellen Krise besonders zu leiden hat,

D.   in der Erwägung, dass die Automobilbranche in der Europäischen Union strukturelle Überkapazitäten zu verzeichnen hat und dass für 2009 mit einer weiteren erheblichen Abnahme der Nachfrage nach Kraftfahrzeugen und folglich mit einem Produktionsrückgang zu rechnen ist, wodurch sich der Druck auf die Beschäftigung und die Investitionstätigkeit in der Europäischen Union zwangsläufig verstärken wird,

E.   in der Erwägung, dass der europäische Automobilsektor von allen privaten Investoren in der Europäischen Unikon am meisten in Forschung und Entwicklung (FuE) investiert und die europäischen Pkw- und Nutzfahrzeughersteller angesichts der vorgeschriebenen Normen und der Erfordernisse des Marktes ein hohes Investitionsniveau beibehalten müssen, vor allem mit Blick auf die Gewährleistung des Übergangs zu einer Fertigung von Kraftfahrzeugen mit geringen Abgasemissionen,

F.   in der Erwägung, dass die im Dezember 2008 angenommenen Legislativpakete zu den erneuerbaren Energienquellen und zum Klimaschutz eine entscheidende Rolle bei der Förderung umweltfreundlicher Investitionen spielen wird, die Energieeinsparungen im Automobilsektor zum Ziel haben,

G.   in der Erwägung, dass in der europäischen Automobilindustrie direkt und indirekt 12 Millionen Arbeitnehmer beschäftigt sind, was 6 % der erwerbstätigen Bevölkerung in der Europäischen Union entspricht, und dass heute Millionen dieser Arbeitsplätze gefährdet sind, darunter viele hochqualifizierte Arbeitsplätze, die nicht verloren gehen sollten,

H.   in der Erwägung, dass es in der Automobilindustrie ein bedeutendes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen durch umweltfreundlichere Technologien gibt,

I.   in der Erwägung, dass die europäische Automobilindustrie in der EU-Wirtschaft wegen ihrer Multiplikatorwirkung für andere Branchen und Industriezweige und insbesondere wegen der Existenz von Hunderttausenden kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) eine Schlüsselstellung einnimmt,

J.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits nationale Maßnahmen zur Stützung der Automobilindustrie eingeleitet haben,

K.   in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Bewältigung der Krise bei der Automobilindustrie liegt,

L.   in der Erwägung, dass die Kommission derzeit über eine weitere Handelsliberalisierung im Rahmen der Doha-Runde und über ein Freihandelsabkommen mit Südkorea verhandelt,

1.   ist sich darüber im Klaren, dass die Automobilindustrie infolge der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise unter enormen Druck geraten ist, was insbesondere durch einen starken Rückgang der Nachfrage nach Kraftfahrzeugen, aber auch durch ihre Produktionsüberkapazitäten, Schwierigkeiten beim Zugang zur Kreditfinanzierung und im Vorfeld der Krise entstandene Strukturprobleme zum Ausdruck kommt;

2.   betont, dass es sich um eine Krise europäischen Ausmaßes handelt; macht deshalb darauf aufmerksam, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten kohärente und koordinierte Initiativen zugunsten der europäischen Automobilindustrie ergreifen, und fordert einen wirklich europäischen Aktionsrahmen mit konkreten Schritten, damit sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten die erforderlichen entscheidenden Maßnahmen eingeleitet werden können;

3.   nimmt mit zunehmender Besorgnis zur Kenntnis, dass einige auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten beschlossene kurzfristige Maßnahmen eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Binnenmarktes bewirken könnten, die die langfristige Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, bei weiteren Maßnahmen für Kohärenz, Effizienz und Koordinierung Sorge zu tragen;

4.   begrüßt in diesem Zusammenhang den als Bestandteil des Europäischen Konjunkturprogramms geschaffenen befristeten Rahmen für die Prüfung staatlicher Beihilfen;

5.   begrüßt die Bemühungen der Kommission, eine wirksame politische Antwort auf die Schwierigkeiten von General Motors Europe und seinen Zulieferern zu geben, indem sie die Bemühungen der betroffenen Mitgliedstaaten koordiniert, einschließlich der Organisation des Ministertreffens vom 13. März 2009 und der Suche nach einer ausgewogenen und gerechten Lösung in Bezug auf die Problematik der Rechte des geistigen Eigentums;

6.   fordert den Rat und die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für die Automobilindustrie zu beschleunigen, zu vereinfachen und aufzustocken, vor allem mit Hilfe der Europäischen Investitionsbank (EIB) und durch Genehmigung von Staatsbürgschaften für Niedrigzinsdarlehen; fordert den Rat und die Kommission auf, eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens für Darlehensanträge zu verlangen; ist der Ansicht, dass diese vor allem in Form von Darlehen geleistete finanzielle Unterstützung dazu beitragen dürfte, die Nachfrage nach neuen Kraftfahrzeugen zu fördern, was dem Wirtschaftswachstum, der Umwelt und der Sicherheit im Straßenverkehr zugute käme;

7.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die EIB kleinen und mittleren Unternehmen, die eng mit dem Automobilsektor verbunden sind, genügend Aufmerksamkeit schenken muss, um deren Zugang zu Krediten aufrechtzuerhalten, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Darlehenskapazität der EIB zu verbessern, damit sie dem mittelfristigen Finanzbedarf der Automobilindustrie entspricht;

8.   weist nachdrücklich darauf hin, dass alle finanziellen oder steuerlichen Initiativen, darunter auch Abwrackprämien, die notwendige technologische Umrüstung dieser Branche unterstützen und beschleunigen müssen, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz von Maschinen und der Verringerung von Emissionen, und dass dies in vollem Einklang mit in letzter Zeit angenommenen Rechtsvorschriften stehen muss;

9.   bekräftigt, dass politische Maßnahmen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene zur Bewältigung der Umstrukturierungs- und Umstellungsphase beitragen müssten, die die Automobilindustrie gerade infolge eines durch einen sehr starken Wettbewerb geprägten wirtschaftlichen Umfelds durchmacht, und ruft die Automobilindustrie dazu auf, eine kohärente Strategie zu entwickeln und derartige Anpassungen in einer sozial vertretbaren Art und Weise in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften durchzuführen;

10.   betont die Notwendigkeit, die Gewerkschaften umfassend in die laufenden Gespräche einzubeziehen, und fordert die Kommission auf, einen echten sozialen Dialog auf europäischer Ebene für diesen Industriezweig, insbesondere im Kontext der aktuellen Krisen, zu fördern;

11.   fordert die Kommission auf, im Rahmen der ausgewogenen Umsetzung aller "Prioritäten von Lissabon" den bestmöglichen Einsatz der europäischen Fonds zu gewährleisten, die zur Förderung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen, wie z.B. Kohäsionsfonds, Strukturfonds, Sozialfonds und Globalisierungsfonds, und den Zugang zu diesen Fonds zu erleichtern, zu verbessern und zu beschleunigen; ist der Ansicht, dass mit diesen Fonds ein Beitrag zu frühzeitigen Schulungs- und Umschulungsprogrammen für Arbeitnehmer gewährleistet werden sollte, wo und wann auch immer Arbeitszeitbeschränkungen vorgenommen werden;

12.  bekräftigt, dass die Automobilindustrie kontinuierlich in Forschungs- und Entwicklungsprogramme investieren muss, die in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Umweltfreundlichkeit die bestmöglichen Lösungen für die Schaffung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Rahmens bieten, und fordert die Kommission deshalb in diesem Zusammenhang auf, den Zugang zu Förderinstrumenten der Europäischen Union in den Bereichen FuE und Innovation, beispielsweise zum Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, zu erleichtern, zu verbessern und zu beschleunigen;

13.  fordert die Kommission auf, Leitlinien und Empfehlungen für Maßnahmen auszuarbeiten, die in einen abgestimmten Ansatz bei der Erneuerung von Fahrzeugflotten fördern, wie beispielsweise Abwrackprämien und andere Marktanreize mit positiven und kurzfristigen Auswirkungen auf die Nachfrage der Verbraucher nach neuen Kraftfahrzeugen sowie Maßnahmen zur Wiederbelebung des Kfz-Leasingmarktes; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang bereits eingeleitete nationale Maßnahmen zu überwachen, um Verzerrungen innerhalb des Binnenmarktes entgegenzuwirken;

14.  bestätigt, dass es notwendig ist, den Dialog und die laufenden Gespräche mit Drittländern und den wichtigsten EU-Handelspartnern über die Zukunft der Automobilindustrie zu vertiefen, und fordert die Kommission deshalb auf, die Entwicklungen in Nicht-EU-Ländern, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Asien, genau zu verfolgen, um gleiche Bedingungen auf internationaler Ebene und den Verzicht auf protektionistische und diskriminierende Maßnahmen auf dem weltweiten Automobilmarkt zu gewährleisten;

15.  fordert die Kommission auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens eine ausgewogene und faire Abmachung zwischen der Europäischen Union und Südkorea zu gewährleisten;

16.  begrüßt den CARS-21-Prozess, der eine langfristige Industriepolitik auf europäischer Ebene auf den Weg bringt; fordert die Kommission auf, diesen langfristigen Strategieplan fortlaufend umzusetzen, zu überwachen und zu überprüfen, um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie und die nachhaltige Beschäftigung in diesem Sektor zu gewährleisten;

17.   fordert die Kommission auf, die Grundsätze der besseren Rechtsetzung uneingeschränkt anzuwenden und deshalb entsprechend den Empfehlungen der CARS-21-Gruppe eine gründliche Beurteilung der Auswirkungen künftiger gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge durchzuführen und so Rechtssicherheit und Vorhersagbarkeit für die Automobilbranche sicherzustellen;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0614.

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