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Verfahren : 2008/0108(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0223/2009

Eingereichte Texte :

A6-0223/2009

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/05/2009 - 5.1
CRE 05/05/2009 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0336

Angenommene Texte
PDF 312kWORD 55k
Dienstag, 5. Mai 2009 - Straßburg
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch *
P6_TA(2009)0336A6-0223/2009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (KOM(2008)0336 – C6-0247/2008 – 2008/0108(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0336),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0247/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0223/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Der ausschließliche Verweis auf Kältebehandlung in der Definition von "Geflügelfleisch" ist angesichts der technologischen Entwicklung zu restriktiv. Diese Definition ist daher anzupassen.
entfällt
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die verbindliche Angabe des Ursprungs oder der Herkunft des Fleisches ermöglicht es dem Verbraucher, eine bewusste Wahl zu treffen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Um die Verbraucher möglichst umfassend zu informieren, sollte die Angabe des Datums der Schlachtung des Tieres bei der Kennzeichnung aller Geflügelfleischerzeugnisse vorgeschrieben sein.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV Teil B – Abschnitt II – Nummer 1
1.  "Geflügelfleisch": genusstaugliche Teile von in Aufzuchtbetrieben gehaltenem Geflügel des KN-Codes 0105;
1.  "Geflügelfleisch": zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV – Teil B – Abschnitt II – Nummer 2
2. "frisches Geflügelfleisch": zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrtes, ständig auf einer Temperatur von −2°C bis +4°C gehaltenes Geflügelfleisch; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Lagerung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für einen kurzen Zeitraum andere Haltbarmachungsbedingungen festlegen, sofern das Zerlegen und die Lagerung ausschließlich zum Direktverkauf an den Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
2. "frisches Geflügelfleisch": zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrtes, ständig auf einer Temperatur von −2°C bis +4°C gehaltenes Geflügelfleisch; frisches Geflügelfleisch, das für die Herstellung von Fleischzubereitungen bestimmt ist, kann jedoch für kurze Zeit auf Temperaturen unter 2 °C gehalten werden, bei denen es erstarrt. Die Angabe des Schlachtdatums auf allen Geflügelfleischerzeugnissen ist obligatorisch.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV– Teil B – Abschnitt III a (neu)
3a.  Der folgende Abschnitt wird angefügt:
"IIIa. Obligatorische Angaben auf dem Etikett
Die Bezeichnung des Lebensmittels bei der Etikettierung aller Geflügelfleischerzeugnisse enthält eine Angabe:
a) jeder zugesetzten Zutat anderen tierischen Ursprungs als das übrige Fleisch und
b) des zugesetzten Wassers, das mehr als 5 % des Gewichts des Erzeugnisses ausmacht".
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV – Teil B – Abschnitt III b (neu)
3b.  Der folgende Abschnitt wird angefügt:
"IIIb. Preisangabe
Der Preis je Kilogramm des Lebensmittels beruht ausschließlich auf dem Abtropfgewicht."
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