Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009 – 2009/2033(ACI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0266/2009),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union geeignete Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bieten,
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union zugunsten von entlassenen Arbeitnehmern entsprechend der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
C. unter Hinweis darauf, dass Spanien Unterstützung in zwei Fällen beantragt hat, die Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie in den autonomen Gemeinschaften Castilla y Leon und Aragon betreffen(3), und die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllt hat,
D. in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass bis zu 0,35% der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden können, die für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlich sind,
E. unter Hinweis darauf, dass die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels vorgeschlagen hat, den Fonds einzusetzen, um das EGF-Internetportal einzurichten, über das in sämtlichen Sprachen der Europäischen Union Informationen über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung gestellt werden, wobei dies durch Veröffentlichungen, audiovisuelle Aktivitäten und ein Netz für den Austausch von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird(4), was dem Willen des Europäischen Parlaments entspricht, die Bürger für die Maßnahmen der Europäischen Union zu sensibilisieren,
1. fordert die am Prozess der Beschlussfassung und Durchführung beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des Fonds zu beschleunigen;
2. verweist darauf, dass die Europäische Union alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente einsetzen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Fonds eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung freigesetzter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;
3. begrüßt die Initiative der Kommission, den Bürgern der Europäischen Union ein transparentes, benutzerfreundliches und aktuelles Internetportal an die Hand zu geben;
4. betont, dass die Inanspruchnahme des EGF bei den Zahlungsermächtigungen die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds nicht gefährden sollte;
5. billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend "Fonds" genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 694 300 EUR in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Kommission schlägt außerdem die Inanspruchnahme von 690 000 EUR aus dem Fonds für technische Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor.
(5) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen und dem Bedarf an technischer Hilfe Rechnung zu tragen -
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 3 384 300 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates