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Verfahren : 2009/2016(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0201/2009

Eingereichte Texte :

A6-0201/2009

Aussprachen :

PV 04/05/2009 - 25
CRE 04/05/2009 - 25

Abstimmungen :

PV 05/05/2009 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0340

Angenommene Texte
PDF 113kWORD 33k
Dienstag, 5. Mai 2009 - Straßburg
Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB
P6_TA(2009)0340A6-0201/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB (2009/2016(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), insbesondere dessen Artikel 3 Absatz 7,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21,

–   in Kenntnis des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 3,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0201/2009),

A.   in der Erwägung, dass laut dem Gerichtshof der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist,

B.   in der Erwägung, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters eine Diskriminierung aus diesen Gründen darstellt, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission nach Auffassung des Bürgerbeauftragten es versäumt hat, ihre Behandlung von freiberuflichen Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, angemessen zu begründen, und dass sie auch weiterhin an ihrer derzeitigen Politik betreffend die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern festhält,

D.   in der Erwägung, dass dies nach Ansicht des Bürgerbeauftragten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt,

E.   in der Erwägung, dass das Parlament als das einzige gewählte Organ der Union dafür zuständig ist, die Unabhängigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber den europäischen Bürgern zu wahren und zu schützen und die Umsetzung seiner Empfehlungen zu überwachen,

1.   schließt sich den kritischen Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten und seiner Empfehlung in Bezug auf die Politik der Kommission bei der Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, an;

2.   fordert die Kommission auf, ihre derzeitige Politik, die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, effektiv zu verbieten, zu ändern; ist jedoch nicht der Auffassung, dass angesichts des Sachverhaltes dieses Beschwerdefalls eine Entschädigung angezeigt ist;

3.   verweist darauf, dass das Parlament nach Erhalt eines ähnlichen Empfehlungsentwurfs von Seiten des Bürgerbeauftragten sofort gehandelt und seine Vorgehensweise in Bezug auf die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, geändert und die anwendbaren Bestimmungen so ausgelegt hat, dass sie nicht zu einer Diskriminierung führen;

4.   ist der Auffassung, dass eine Änderung der anwendbaren Bestimmungen und eine Beseitigung der altersbedingten Diskriminierung aus dem Einstellungsprozess ein Europäisches Organ nicht verpflichtet, Hilfskonferenzdolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, einzustellen, dass aber, die Einführung einer solchen Änderung , die Regelung der Kommission in Einklang mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts bringen würde; ist ferner der Auffassung, dass dies in Anbetracht des Mangels an Dolmetschern in bestimmten Amtssprachen die Fähigkeit des Organs stärken würde, die bestmögliche Dienstleistung zu gewährleisten, wie dies im Parlament unter Beweis gestellt wurde;

5.   fordert die Kommission auf, mit dem Parlament bei der Überarbeitung der anwendbaren Vorschriften für die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern und sonstigen Bediensteten zusammen zu arbeiten, um zu gewährleisten, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

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