Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) (KOM(2009)0171 – C6-0508/2008 – 2008/2332(ACI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0171),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf deren Nummern 21, 22 und 23,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013(2) sowie seine Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010(3),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 2. April 2009,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0278/2009),
1. billigt die Schlussfolgerungen des Trilogs vom 2. April 2009;
2. betont, dass die über die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens erzielte Einigung das Ergebnis einer erfolgreichen interinstitutionellen Zusammenarbeit ist, bei der auf die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Solidarität im Bereich der Energieressourcen und den Breitband-Ausbau in ländlichen Gebieten sowie durch die Unterstützung des Agrarsektors reagiert wurde;
3. erinnert daran, dass das Parlament in seiner doppelten Eigenschaft als Legislativ- und Haushaltsbehörde mit dieser Einigung seine bestehenden Prioritäten gewahrt hat, wie schon im Haushaltsverfahren 2008, als eine Einigung über die Finanzierung von Galileo erzielt wurde;
4. stimmt dem politischen Kompromiss zu, der einen Ausgleichsmechanismus vorsieht, der für das Haushaltsverfahren 2010 und – jedoch nur wenn dies erforderlich ist – auch für das Haushaltsverfahren 2011 geplant ist; verweist darauf, dass – wie es in der beim Trilog vom 2. April 2009 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission heißt – durch den Ausgleichsmechanismus die Finanzausstattung der im Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Programme sowie das jährliche Haushaltsverfahren nicht beeinträchtigt werden, und dass dieser Mechanismus durch Heranziehung aller haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel finanziert wird;
5. betont erneut, dass die sich aus den Verhandlungen über die IIV vom 17. Mai 2006 ergebenden Mängel und offenen Fragen immer noch nicht behoben bzw. gelöst wurden, und dass diese Defizite, wie in Erklärung 3 der IIV vom 17. Mai 2006 festgelegt ist, in der Halbzeitüberprüfung für 2008/2009 sowie im Laufe der jährlichen Haushaltsverfahren angegangen werden sollten, wenn möglich durch größere Flexibilität und in jedem Falle mit allen von der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Mitteln; erinnert daran, dass die Kommission – wie es in der vom Parlament beim Trilog vom 2. April 2009 abgegebenen einseitigen Erklärung heißt – die in seiner Entschließung vom 25. März 2009 festgelegten Grundsätze bei der Halbzeitüberprüfung berücksichtigen sollte;
6. mahnt zur Vorsicht hinsichtlich einer regelmäßigen Inanspruchnahme der Margen von Rubrik 2 zur Finanzierung anderer Rubriken, da dadurch die Interessen des Agrarsektors bei einem unerwarteten Rückgang der Marktpreise gefährdet werden könnten;
7. bedauert, dass die Einigung mit dem Rat erst zwei Monate vor Ende der Wahlperiode erzielt wurde, wodurch weniger Raum für die Verhandlungen blieb, und bedauert, dass die Organe trotz der traditionell loyalen Zusammenarbeit dadurch unter Druck gerieten;
8. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Mai 2009
zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf die Nummer 21, die Nummer 22 Absätze 1 und 2 und die Nummer 23,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Trilogsitzung vom 2. April 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einigung darüber erzielt, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung der Energiesolidarität Projekte im Energiebereich sowie das Breitband-Internet finanziert werden und dass Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 ("Gesundheitscheck") festgelegten "neuen Herausforderungen" intensiviert werden. Die Finanzierung erfordert zunächst eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die für 2009 maßgebliche Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a um 2 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen anzuheben.
(2) Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Rubrik 2 für das Jahr 2009 um 2 000 000 000 EUR gesenkt wird.
(3) Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral.
(4) Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern(2)-
BESCHLIESSEN:
Einziger Artikel
Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.
FINANZRAHMEN 2007-2013 (GEÄNDERT FÜR DAS EUROPÄISCHE KONJUNKTURPROGRAMM) (ZU KONSTANTEN PREISEN 2004)
(Mio. EUR - konstante Preise 2004)
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Insgesamt 2007-2013
1. Nachhaltiges Wachstum
50 865
53 262
55 883
54 860
55 400
56 866
58 256
385 392
1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
8 404
9 595
12 021
11 000
11 306
12 122
12 914
77 362
1b Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung
42 461
43 667
43 862
43 860
44 094
44 744
45 342
308 030
2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
51 962
54 685
52 205
53 379
52 528
51 901
51 284
367 944
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen
43 120
42 697
42 279
41 864
41 453
41 047
40 645
293 105
3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht
1 199
1 258
1 380
1 503
1 645
1 797
1 988
10 770
3a Freiheit, Sicherheit und Recht
600
690
790
910
1 050
1 200
1 390
6 630
3b Unionsbürgerschaft
599
568
590
593
595
597
598
4 140
4. Die EU als globaler Akteur
6 199
6 469
6 739
7 009
7 339
7 679
8 029
49 463
5. Verwaltung(1)
6 633
6 818
6 973
7 111
7 255
7 400
7 610
49 800
6. Ausgleichszahlungen
419
191
190
800
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT
117 277
122 683
123 370
123 862
124 167
125 643
127 167
864 169
in Prozent des BNE
1,08 %
1,09 %
1,07 %
1,05 %
1,03 %
1,02 %
1,01 %
1,048 %
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT
115 142
119 805
110 439
119 126
116 552
120 145
119 391
820 600
in Prozent des BNE
1,06 %
1,06 %
0,96 %
1,01 %
0,97 %
0,98 %
0,95 %
1,00 %
Verfügbarer Spielraum
0,18 %
0,18 %
0,28 %
0,23 %
0,27 %
0,26 %
0,29 %
0,24 %
Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE
1,24 %
1,24 %
1,24 %
1,24 %
1,24 %
1,24 %
1,24 %
1,24 %
(1) Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik erfassten Beträge sind Nettobeträge, d.h. sie wurden unter Berücksichtigung der Beiträge des Personals zur Versorgungsverordnung (maximal 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013) berechnet.