Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9126/2009 – C6-0156/2009 – 2009/2039(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 8. April 2009 vorgelegt wurde (SEK(2009)0496),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009, der vom Rat am 27. April 2009 aufgestellt wurde (9126/2009 – C6-0156/2009),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0281/2009),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Revision der Obergrenzen der Rubriken 1a und 2 des mehrjährigen Finanzrahmens zum Gegenstand hat,
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,
1. nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 ohne Änderungen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.