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Verfahren : 2009/0001(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0246/2009

Eingereichte Texte :

A6-0246/2009

Aussprachen :

PV 06/05/2009 - 3
CRE 06/05/2009 - 3

Abstimmungen :

PV 06/05/2009 - 6.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2009)0368

Angenommene Texte
PDF 226kWORD 41k
Mittwoch, 6. Mai 2009 - Straßburg
Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung ***I
P6_TA(2009)0368A6-0246/2009
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)0014 – C6-0031/2009 – 2009/0001(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0014),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0031/2009),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Mai 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0246/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2007 bis 2013 vereinbar sein muss, und stellt fest, dass der jährliche Betrag im jährlichen Haushaltsverfahren gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(1) festgelegt wird;

3.   ist der Ansicht, dass Nummer 47 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung Anwendung finden muss, falls die durch das Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung kofinanzierten europäischen Gremien Agenturen werden sollten;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung
P6_TC1-COD(2009)0001

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 716/2009/EG.)


ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Die Zuspitzung der Finanzkrise hat die Notwendigkeit aufgezeigt, dringend die aufsichtliche Konvergenz und Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene zu stärken. Die Entwicklung gemeinsamer Tools in der Informationstechnologie und einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden – CESR, CEBS und CEOIPS – sind zwei Instrumente, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll.

Deshalb ersuchen das Europäische Parlament und der Rat bis zum Inkrafttreten des Gemeinschaftsprogramms für den Zeitraum 2010-2013 die Kommission, den Vorschlag weiter zu verfolgen, den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden im Jahr 2009 durch einen Beschluss der Kommission unter folgenden Bedingungen Zwischenfinanzierungen zu gewähren:

·  Die Zwischenfinanzierung durch die Kommission für das Jahr 2009 wird im Rahmen der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes für das Jahr 2009 unter der Haushaltslinie 12.0201 ausgewiesen. Diese Zwischenfinanzierung ist somit Bestandteil des bestehenden Haushalts der Kommission und umfasst bereits von den Haushaltsbehörden der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen für das Jahr 2009 zugewiesene Beträge. Die Finanzierungsentscheidung selbst wird daher in Form eines Beschlusses der Kommission getroffen.

·  Die Kommission wird für die drei gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden begrenzte maßnahmenbezogene Finanzhilfen zur Finanzierung (i) der jeweils von den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden entwickelten sektorbezogenen und sektorübergreifenden Aus- und Fortbildungsprojekte und (ii) im Fall des CESR eines spezifischen Informationstechnologie-Projekts im Rahmen des Geschäftsmeldeaustauschmechanismus (TREM) im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)(1), nämlich zur Ausweitung des TREM auf OTC-Derivate bereitstellen. Dies sind strategische Projekte, die von den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden als vorrangig eingestuft wurden.

·  Der Gesamtbetrag der Zwischenfinanzierung durch die Kommission für 2009 wird nicht mehr als 500 000 EUR umfassen und sollte einen Teil der Kosten für die von den gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden für das Jahr 2009 vorgeschlagenen Projekte und Schulungen abdecken.

Der Beschluss der Kommission über eine Zwischenfinanzierung für 2009 ist auf Grund der außergewöhnlichen Umstände der aktuellen Finanzkrise und auf Grund dessen, dass das vorgesehene Gemeinschaftsprogramm erst ab 2010 in Kraft tritt, gerechtfertigt. Dieser Beschluss soll daher nicht als Präzedenzfall dienen.

(1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

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