Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 5. Mai 2009 - Straßburg
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch *
 Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello
 Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
 Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB
 Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen ***I
 Handel mit Robbenerzeugnissen ***I
 Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ***I
 Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße ***I
 Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***I
 EP-Haushaltsvoranschlag 2010
 Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch *
PDF 312kWORD 55k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (KOM(2008)0336 – C6-0247/2008 – 2008/0108(CNS))
P6_TA(2009)0336A6-0223/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0336),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0247/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0223/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Der ausschließliche Verweis auf Kältebehandlung in der Definition von "Geflügelfleisch" ist angesichts der technologischen Entwicklung zu restriktiv. Diese Definition ist daher anzupassen.
entfällt
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die verbindliche Angabe des Ursprungs oder der Herkunft des Fleisches ermöglicht es dem Verbraucher, eine bewusste Wahl zu treffen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Um die Verbraucher möglichst umfassend zu informieren, sollte die Angabe des Datums der Schlachtung des Tieres bei der Kennzeichnung aller Geflügelfleischerzeugnisse vorgeschrieben sein.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV Teil B – Abschnitt II – Nummer 1
1.  "Geflügelfleisch": genusstaugliche Teile von in Aufzuchtbetrieben gehaltenem Geflügel des KN-Codes 0105;
1.  "Geflügelfleisch": zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV – Teil B – Abschnitt II – Nummer 2
2. "frisches Geflügelfleisch": zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrtes, ständig auf einer Temperatur von −2°C bis +4°C gehaltenes Geflügelfleisch; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Lagerung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für einen kurzen Zeitraum andere Haltbarmachungsbedingungen festlegen, sofern das Zerlegen und die Lagerung ausschließlich zum Direktverkauf an den Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
2. "frisches Geflügelfleisch": zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrtes, ständig auf einer Temperatur von −2°C bis +4°C gehaltenes Geflügelfleisch; frisches Geflügelfleisch, das für die Herstellung von Fleischzubereitungen bestimmt ist, kann jedoch für kurze Zeit auf Temperaturen unter 2 °C gehalten werden, bei denen es erstarrt. Die Angabe des Schlachtdatums auf allen Geflügelfleischerzeugnissen ist obligatorisch.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV– Teil B – Abschnitt III a (neu)
3a.  Der folgende Abschnitt wird angefügt:
"IIIa. Obligatorische Angaben auf dem Etikett
Die Bezeichnung des Lebensmittels bei der Etikettierung aller Geflügelfleischerzeugnisse enthält eine Angabe:
a) jeder zugesetzten Zutat anderen tierischen Ursprungs als das übrige Fleisch und
b) des zugesetzten Wassers, das mehr als 5 % des Gewichts des Erzeugnisses ausmacht".
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Anhang XIV – Teil B – Abschnitt III b (neu)
3b.  Der folgende Abschnitt wird angefügt:
"IIIb. Preisangabe
Der Preis je Kilogramm des Lebensmittels beruht ausschließlich auf dem Abtropfgewicht."

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello
PDF 106kWORD 30k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello (2009/2021(IMM))
P6_TA(2009)0337A6-0286/2009

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem von Aldo Patriciello am 9. März 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts Isernia,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986 und vom 21. Oktober 2008(1),

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0286/2009),

1.   beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Aldo Patriciello zu schützen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391, und verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/de Gregorio und Clemente, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.


Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi
PDF 107kWORD 30k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2009/2020(IMM))
P6_TA(2009)0338A6-0269/2009

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem von Umberto Bossi am 19. Februar 2009 übermittelten und am 9. März 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts Verbania,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986 und vom 21. Oktober 2008(1),

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0269/2009),

1.   beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich an die zuständigen Behörden der Italienischen Republik zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391 und verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
PDF 217kWORD 43k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009 – 2009/2033(ACI))
P6_TA(2009)0339A6-0266/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0266/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union geeignete Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bieten,

B.   in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union zugunsten von entlassenen Arbeitnehmern entsprechend der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.   unter Hinweis darauf, dass Spanien Unterstützung in zwei Fällen beantragt hat, die Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie in den autonomen Gemeinschaften Castilla y Leon und Aragon betreffen(3), und die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllt hat,

D.   in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass bis zu 0,35% der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden können, die für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlich sind,

E.   unter Hinweis darauf, dass die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels vorgeschlagen hat, den Fonds einzusetzen, um das EGF-Internetportal einzurichten, über das in sämtlichen Sprachen der Europäischen Union Informationen über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung gestellt werden, wobei dies durch Veröffentlichungen, audiovisuelle Aktivitäten und ein Netz für den Austausch von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird(4), was dem Willen des Europäischen Parlaments entspricht, die Bürger für die Maßnahmen der Europäischen Union zu sensibilisieren,

1.   fordert die am Prozess der Beschlussfassung und Durchführung beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des Fonds zu beschleunigen;

2.   verweist darauf, dass die Europäische Union alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente einsetzen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Fonds eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung freigesetzter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.   begrüßt die Initiative der Kommission, den Bürgern der Europäischen Union ein transparentes, benutzerfreundliches und aktuelles Internetportal an die Hand zu geben;

4.   betont, dass die Inanspruchnahme des EGF bei den Zahlungsermächtigungen die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds nicht gefährden sollte;

5.   billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(6), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend "Fonds" genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)  Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 694 300 EUR in Anspruch zu nehmen.

(4)  Die Kommission schlägt außerdem die Inanspruchnahme von 690 000 EUR aus dem Fonds für technische Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor.

(5)  Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen und dem Bedarf an technischer Hilfe Rechnung zu tragen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 3 384 300 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) EGF/2008/004 ES/Castilla y Leon und Aragon.
(4) SEK(2008)2986.
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB
PDF 113kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB (2009/2016(INI))
P6_TA(2009)0340A6-0201/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), insbesondere dessen Artikel 3 Absatz 7,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21,

–   in Kenntnis des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 3,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0201/2009),

A.   in der Erwägung, dass laut dem Gerichtshof der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist,

B.   in der Erwägung, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters eine Diskriminierung aus diesen Gründen darstellt, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission nach Auffassung des Bürgerbeauftragten es versäumt hat, ihre Behandlung von freiberuflichen Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, angemessen zu begründen, und dass sie auch weiterhin an ihrer derzeitigen Politik betreffend die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern festhält,

D.   in der Erwägung, dass dies nach Ansicht des Bürgerbeauftragten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt,

E.   in der Erwägung, dass das Parlament als das einzige gewählte Organ der Union dafür zuständig ist, die Unabhängigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber den europäischen Bürgern zu wahren und zu schützen und die Umsetzung seiner Empfehlungen zu überwachen,

1.   schließt sich den kritischen Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten und seiner Empfehlung in Bezug auf die Politik der Kommission bei der Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, an;

2.   fordert die Kommission auf, ihre derzeitige Politik, die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, effektiv zu verbieten, zu ändern; ist jedoch nicht der Auffassung, dass angesichts des Sachverhaltes dieses Beschwerdefalls eine Entschädigung angezeigt ist;

3.   verweist darauf, dass das Parlament nach Erhalt eines ähnlichen Empfehlungsentwurfs von Seiten des Bürgerbeauftragten sofort gehandelt und seine Vorgehensweise in Bezug auf die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, geändert und die anwendbaren Bestimmungen so ausgelegt hat, dass sie nicht zu einer Diskriminierung führen;

4.   ist der Auffassung, dass eine Änderung der anwendbaren Bestimmungen und eine Beseitigung der altersbedingten Diskriminierung aus dem Einstellungsprozess ein Europäisches Organ nicht verpflichtet, Hilfskonferenzdolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, einzustellen, dass aber, die Einführung einer solchen Änderung , die Regelung der Kommission in Einklang mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts bringen würde; ist ferner der Auffassung, dass dies in Anbetracht des Mangels an Dolmetschern in bestimmten Amtssprachen die Fähigkeit des Organs stärken würde, die bestmögliche Dienstleistung zu gewährleisten, wie dies im Parlament unter Beweis gestellt wurde;

5.   fordert die Kommission auf, mit dem Parlament bei der Überarbeitung der anwendbaren Vorschriften für die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern und sonstigen Bediensteten zusammen zu arbeiten, um zu gewährleisten, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.


Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen ***I
PDF 200kWORD 26k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen (KOM(2008)0812 – C6-0470/2008 – 2008/0229(COD))
P6_TA(2009)0341A6-0208/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0812),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0470/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0208/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen

P6_TC1-COD(2008)0229


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/126/EG.)


Handel mit Robbenerzeugnissen ***I
PDF 202kWORD 30k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (KOM(2008)0469 – C6-0295/2008 – 2008/0160(COD))
P6_TA(2009)0342A6-0118/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0469),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 133 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0295/2008),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschuss zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   unter Hinweis auf seine Erklärung zum Verbot von Robbenprodukten in der Europäischen Union(1),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. April 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0118/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

P6_TC1-COD(2008)0160


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.)

(1) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 194.


Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ***I
PDF 1023kWORD 711k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2008)0543 – C6-0391/2008 – 2008/0211(COD))
P6_TA(2009)0343A6-0240/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0543),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0391/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0240/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

P6_TC1-COD(2008)0211


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen║,

nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Wohlbefinden von Tieren ist ein Wert in der Gemeinschaft, der im Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags verankert ist.

(2)  Am 23. März 1998 hat der Rat den Beschluss 1999/575/EG über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft(3) angenommen. Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen hat die Gemeinschaft die Bedeutung des Schutzes und des Wohlbefindens von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden, auf internationaler Ebene anerkannt.

(3)  Am 24. November 1986 hat der Rat die Richtlinie 86/609/EWG(4)erlassen, um die Unterschiede zwischen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz von Tieren, die für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, zu beseitigen. Seit dem Erlass dieser Richtlinie sind weitere Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Durchführungsvorschriften erlassen, die einen höheren Schutz bei der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke gewährleisten, während andere nur die Mindestanforderungen der Richtlinie 86/609/EWG anwenden. Daher sollte die vorliegende Richtlinie eingehendere Bestimmungen vorsehen, um solche Unterschiede zu reduzieren und eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts sicherzustellen.

(4)  In seinem Bericht vom ║5. Dezember║ 2002 über die Richtlinie 86/609/EWG forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Überarbeitung dieser Richtlinie vorzulegen, der im Bereich der Tierversuche strengere und transparentere Maßnahmen vorsieht.

(5)  Es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Faktoren vor, die das Wohlbefinden von Tieren sowie ihr Schmerzempfinden und die Art, wie sich Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden bei ihnen äußern, beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, das Wohlbefinden von Tieren, die in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, zu erhöhen, indem die Mindeststandards für den Schutz dieser Tiere gemäß den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen angehoben werden.

(6)  Bestimmte wirbellose Tierarten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden, sofern wissenschaftlich erwiesen ist, dass diese Tierarten Schmerzen, Leiden und Ängste empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können.

(7)  Die Richtlinie sollte auch die Embryos und Föten von Wirbeltieren in den Fällen einschließen, in denen wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass diese im letzten Drittel ihres Entwicklungsstadiums vor der Geburt einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Schmerzen, Leiden und Ängste zu empfinden, die sich auch negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirken können. Wissenschaftliche Erkenntnisse haben überdies gezeigt, dass Verfahren an Embryos und Föten von Säugetierarten in einem früheren Entwicklungsstadium ebenfalls zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden führen könnten, sofern die Embryos und Föten über das erste oder zweite Drittel ihrer Entwicklung hinaus weiterleben dürfen.

(8)  ▌ Der Einsatz lebender Tiere ist im Rahmen der derzeitigen wissenschaftlichen Beschränkungen weiterhin notwendig, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen. Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke vollständig zu ersetzen, sobald dies wissenschaftlich möglich ist. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, die Weiterentwicklung von alternativen Methoden zu ermöglichen und zu fördern und den Tieren, die in den Verfahren verwendet werden, einen möglichst weitgehenden Schutz angedeihen zu lassen. Diese Richtlinie sollte im Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft und beim Tierschutz regelmäßig überprüft werden.

(9)  Im Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft sind Tierversuche nach wie vor ein wichtiges Hilfsmittel, um ein hohes Niveau der Forschung im Bereich Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen.

(10)  Die Pflege und Verwendung lebender Tiere für wissenschaftliche Zwecke wird von den international anerkannten Grundsätzen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ bestimmt. Damit sichergestellt ist, dass die Art und Weise, wie die Tiere in der Gemeinschaft gezüchtet, gepflegt und in den Verfahren verwendet werden, anderen internationalen und nationalen Standards außerhalb der Gemeinschaft entspricht, sollten die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ bei der Umsetzung dieser Richtlinie systematisch berücksichtigt werden. Die Kommission sollte ein hohes Maß an Transparenz bezüglich der Verwendung von Tieren und der Information der Öffentlichkeit über die Durchsetzung von Tierschutzmaßnahmen und über die Fortschritte bei der Vermeidung der Verwendung von Tieren gewährleisten.

(11)  Tiere haben einen Eigenwert, der respektiert werden muss. Auch seitens der Öffentlichkeit bestehen ethische Bedenken gegenüber der Verwendung von Tieren in Verfahren. Aus diesem Grund sollten Tiere stets als fühlende Wesen behandelt werden und ihre Verwendung in wissenschaftlichen Verfahren sollte auf die Bereiche beschränkt werden, die die Wissenschaft voranbringen und grundlegende Kenntnisse vermitteln, da dies letztendlich einen Nutzen beispielsweise für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bedeuten könnte. Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren sollte deshalb nur dann erwogen werden, wenn es keine tierversuchsfreie Alternative gibt. Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren in anderen Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, sollte untersagt werden.

(12)  Die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ sollte mit Hilfe einer strengen Hierarchie der Anforderung, alternative Methoden anzuwenden, umgesetzt werden. Sofern keine alternative Methode durch gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkannt ist, könnte die Anzahl der Versuchstiere verringert werden, indem auf andere vertretbare und praktikable Methoden ausgewichen wird, und Testverfahren wie In-vitro- und andere Methoden eingeführt werden, die den Einsatz von Tieren vermindern und verbessern würden.

(13)  In Übereinstimmung mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006 – 2010" sollte die Kommission das Wohlergehen der international für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere fördern, insbesondere indem sie sich um die Förderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung von Tierversuchen durch die Weltorganisation für Tiergesundheit bemüht und bestrebt ist, den Kriterien für die Anwendung der Grundsätze der guten Laborpraxis Tierschutznormen hinzuzufügen.

(14)  Die Auswahl der verwendeten Methoden und Arten hat direkte Auswirkungen auf die Anzahl der Versuchstiere und ihr Wohlbefinden. Daher sollte sicherstellt werden, dass die Methode ausgewählt wird, die voraussichtlich zu den angemessensten Ergebnissen führt und am wenigsten Schmerzen, Leiden und Ängste verursacht. Bei den nach diesen Kriterien ausgewählten Methoden sollten die geringstmögliche Anzahl von Tieren, die für ▌ zuverlässige Ergebnisse benötigt wird, und die sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelten Tiere verwendet werden, bei denen die beste Möglichkeit der Extrapolation auf die Zielarten besteht.

(15)  Die ausgewählten Methoden sollten den durch schweres Leiden ausgelösten Tod als Endpunkt eines Versuchs möglichst verhindern. Sofern möglich, sollten schmerzfreiere Endpunkte vorgezogen werden, indem klinische Anzeichen genutzt werden, mit denen der bevorstehende Tod erkannt und somit das Tier auf schmerzfreie Weise getötet werden kann, ohne dass es weiter leiden muss.

(16)  Die Anwendung unangemessener Tötungsmethoden kann für ein Tier starke Schmerzen, Ängste und schweres Leiden bedeuten. Der Grad der Qualifikation der Person, die diesen Vorgang ausführt, ist ebenso bedeutend. Tiere sollten deshalb nur von einer dafür ausgebildeten und dazu berechtigten Person und mittels einer schmerzfreien Methode getötet werden, die für die jeweilige Tierart als angemessen erachtet wird.

(17)  Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von Tieren in Verfahren keine Bedrohung für die Artenvielfalt darstellt. Daher sollte die Verwendung gefährdeter Arten auf ein Minimum beschränkt werden und nur zu wesentlichen biomedizinischen Zwecken und für die Forschung zur Erhaltung dieser Arten eingesetzt werden.

(18)  Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren in der Biomedizinforschung weiterhin notwendig. Aufgrund ihrer genetischen Nähe zum Menschen und ihrer stark ausgeprägten sozialen Fähigkeiten bringt die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren spezifische ethische und praktische Probleme im Hinblick darauf mit sich, wie ihre verhaltensmäßigen und sozialen Bedürfnisse sowie ihre Anforderungen an ihre Umwelt in einer Laborumgebung erfüllt werden können. Darüber hinaus hat die Öffentlichkeit die größten Bedenken in Bezug auf die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren. Daher sollte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten ausschließlich in den wesentlichen biomedizinischen Bereichen zulässig sein, die dem Menschen zugute kommen und in denen es noch keine alternativen Methoden gibt, ▌ oder die der Erhaltung der jeweiligen Arten nichtmenschlicher Primaten dienen. In einigen Bereichen kann die biomedizinische Grundlagenforschung wichtige neue Informationen liefern, die zu einem späteren Zeitpunkt für viele lebensbedrohende oder zu Invalidität führende menschliche Leiden relevant sind. ▌

(19)  Die Verwendung von Menschenaffen als der dem Menschen am nächsten verwandten Art mit den am stärksten entwickelten sozialen und verhaltensmäßigen Fähigkeiten sollte ausschließlich zu Forschungszwecken erlaubt werden, die der Erhaltung dieser Arten dienen oder im Zusammenhang mit lebensbedrohenden oder zu Invalidität führenden menschlichen Leiden erforderlich sind, sofern keine anderen Arten oder alternativen Methoden die Zwecke des Verfahrens erfüllen. Die Mitgliedstaaten, die solche Bedürfnisse geltend machen, sollten der Kommission die zur Entscheidung nötigen Informationen vorlegen.

(20)  ▌ Damit das Einfangen von Tieren in freier Wildbahn zu Zuchtzwecken allmählich eingestellt werden kann, sollte möglichst bald eine eingehende wissenschaftliche Studie durchgeführt werden, in der festgestellt wird, ob nur Tiere aus sich selbst erhaltenden Kolonien verwendet werden können. Zucht- und Liefereinrichtungen für nichtmenschliche Primaten sollten daher über eine Strategie verfügen, die die schrittweise Entwicklung in diese Richtung unterstützt und erleichtert.

(21)  Bestimmte Arten von Wirbeltieren, die in Verfahren eingesetzt werden, müssen speziell für die Verwendung in diesen Verfahren gezüchtet werden, damit die Personen, die diese Verfahren durchführen, ihren genetischen, biologischen und verhaltensmäßigen Hintergrund genau kennen. Diese Kenntnis erhöht sowohl die wissenschaftliche Qualität als auch die Zuverlässigkeit der Ergebnisse und verringert die Variabilität, was letztlich zu einer Senkung der Versuchszahlen und der Anzahl der verwendeten Tiere führt. Darüber hinaus sollte aus Gründen des Tier- und Artenschutzes die Verwendung von Tieren aus freier Wildbahn ausschließlich auf Fälle beschränkt werden, in denen der Zweck der Verfahren nicht mit Tieren erreicht werden kann, die speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtet wurden.

(22)  Da der Hintergrund von streunenden und verwilderten Haustieren nicht bekannt ist und das Einfangen und anschließende Halten in Einrichtungen die Ängste der Tiere verstärkt, sollten diese in Verfahren nicht eingesetzt werden.

(23)  Zur Erhöhung der Transparenz, zur Erleichterung der Projektgenehmigung und zur Bereitstellung von Instrumenten für die Konformitätsüberwachung sollte eine Einstufung des Schweregrads von Verfahren auf der Grundlage des voraussichtlichen Ausmaßes der Schmerzen, Ängste und dauerhaften Schäden eingeführt werden, die den Tieren zugefügt werden. ▌

(24)  Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für erlittene Schmerzen, Leiden und Ängste geben, über der Tiere ║ wissenschaftlichen Verfahren nicht unterzogen werden sollten. Aus diesem Grund sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde schwere Schmerzen, schweres Leiden und schwere Ängste auslösen, unter normalen Umständen nicht genehmigt werden. Bei der Entwicklung eines allgemeinen Formats für Berichterstattungszwecke sollte statt des bei der ethischen Bewertung vorhergesagten Schweregrads der tatsächliche Schweregrad, dem das Tier ausgesetzt wurde, berücksichtigt werden.

(25)  Die Anzahl der in Verfahren verwendeten Tiere könnte verringert werden, indem mehrere Versuche an demselben Tier durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass das wissenschaftliche Ziel nicht beeinträchtigt oder zu einem geringen Wohlbefinden des Tieres führt. Die erneute Verwendung eines Versuchstieres sollte gegen die möglichst geringen negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden des Tieres abgewogen werden, wobei der Lebensverlauf des Tieres berücksichtigt werden sollte. Aufgrund dieses möglichen Konflikts sollte die erneute Verwendung eines Versuchstiers fallweise geprüft und ausschließlich auf Verfahren beschränkt werden, in denen die kumulativ erlittenen Schmerzen, Ängste und Leiden ethisch gerechtfertigt sind.

(26)  Am Ende eines genehmigten Verfahrens sollte im Hinblick auf die Zukunft des Tieres die angemessenste Entscheidung getroffen werden, bei der das Wohlbefinden des Tieres und die möglichen Risiken für die Umwelt betrachtet werden. Die Tiere, deren Wohlbefinden beeinträchtigt würde, sollten mittels einer schmerzfreien Methode getötet werden. In einigen Fällen sollten die Tiere freigelassen werden und Tiere wie Hunde und Katzen sollten in Familien untergebracht werden, da die Sorge der Öffentlichkeit um das Schicksal dieser Tiere hoch ist. Wenn ║ Einrichtungen einer privaten Unterbringung zustimmen, ist es wesentlich, dass ein System für eine angemessene Sozialisierung dieser Tiere vorhanden ist, die eine erfolgreiche private Unterbringung begünstigen kann, damit den Tieren unnötige Ängste erspart bleiben und die öffentliche Sicherheit garantiert ist.

(27)  Tierische Gewebe und Organe werden für die Entwicklung von In-vitro-Methoden verwendet. Zur Umsetzung des Prinzips der Verminderung ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten Programme für die gemeinsame Nutzung von Organen und Gewebe von Tieren einführen, die mittels schmerzfreier Methoden getötet werden.

(28)  Das Wohlbefinden von Versuchstieren ist stark von der Qualität und der beruflichen Qualifikation der Personen abhängig, die die Verfahren überwachen, sowie von den Personen, die die Verfahren durchführen oder diejenigen überwachen, die für die tägliche Pflege der Tiere verantwortlich sind. Zur Sicherstellung eines angemessenen Qualifikationsniveaus der Personen, die mit Tieren und Verfahren befasst sind, in denen Tiere zum Einsatz kommen, sollten solche Tätigkeiten nur in Einrichtungen und von Personen durchgeführt werden, die eine entsprechende Zulassung von den zuständigen Behörden erhalten haben. Das Augenmerk sollte darauf liegen, ein angemessenes Qualifikationsniveau zu erreichen und zu halten, das von einer Person nachgewiesen werden sollte, die eine Zulassung erhalten oder verlängern möchte. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassung durch die zuständige Behörde und den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der entsprechenden Ausbildungskurse gegenseitig anerkennen.

(29)  Die Einrichtungen sollten über geeignete Anlagen und Ausstattungen verfügen, um die Anforderungen an die Unterbringung der betroffenen Tierarten zu erfüllen und zu ermöglichen, dass die Verfahren effizient durchgeführt werden können sowie mit möglichst wenig Leiden sowohl für die direkt betroffenen Tiere als auch ihre Artgenossen verbunden sind. Einrichtungen sollten nur dann in diesem Bereich tätig sein, wenn sie von den zuständigen Behörden eine Zulassung erhalten haben.

(30)  Um die laufende Überwachung der Anforderungen an das Wohlbefinden von Tieren zu gewährleisten, sollte jederzeit eine angemessene tierärztliche Versorgung zur Verfügung stehen und in jeder Einrichtung einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Pflege und das Wohlbefinden von Tieren übertragen werden.

(31)  Tierschutzerwägungen sollte im Zusammenhang mit der Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren oberste Priorität eingeräumt werden. Jede Einrichtung sollte daher über ein ▌ ständiges Gremium verfügen, das ethische Überprüfungen vornimmt und dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich auf die ethische Debatte auf Einrichtungsebene zu konzentrieren, ein förderliches Klima in Bezug auf die Pflege zu schaffen und Instrumente für die praktische Anwendung und zeitnahe Umsetzung jüngster technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ bereitzustellen, um den Lebensverlauf der Tiere zu verbessern. Die Entscheidungen des mit der ethischen Überprüfung betrauten ständigen Gremiums sollten ordnungsgemäß dokumentiert und bei Inspektionen überprüft werden können.

(32)  Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Richtlinie überwachen können, sollte jede Einrichtung nach Möglichkeit genaue Aufzeichnungen über die Anzahl der Tiere, ihre Herkunft und ihr Schicksal führen.

(33)  Für alle nichtmenschlichen Primaten mit stark ausgeprägten sozialen Fähigkeiten sowie für Hunde und Katzen sollte eine eigene Akte mit ihrer Historie geführt werden, die mit ihrer Geburt beginnt und die gesamte Lebenszeit abdeckt, damit sie die Pflege, Unterbringung und Behandlung erhalten können, die ihren individuellen Bedürfnissen und Eigenschaften gerecht wird.

(34)  Die Unterbringung und Pflege der Tiere sollte sich nach den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften jeder Art richten.

(35)  Am 15. Juni 2006 wurde im Rahmen der Vierten Multilateralen Konsultation der Parteien des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere ein überarbeiteter Anhang A angenommen, der Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren enthält. Die Empfehlung 2007/526/EG der Kommission ║ vom 18. Juni 2007 mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden(5), beinhaltet diese Leitlinien.

(36)  Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede bei den Anforderungen an die Unterbringung und Pflege von Tieren, die zur Verzerrung des Binnenmarkts beitragen. Zudem geben die Anforderungen die jüngsten Erkenntnisse über die Auswirkungen von Unterbringungs- und Pflegebedingungen auf das Wohlbefinden von Tieren sowie auf die wissenschaftlichen Ergebnisse von Verfahren nicht mehr wieder. Daher ist es notwendig, in dieser Richtlinie die Mindestanforderungen an die Unterbringung und Pflege festzulegen, die stets auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Nachweise anzupassen sind.

(37)  Zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten jährlich mindestens eine Inspektion in jeder Einrichtung durchführen. Um das öffentliche Vertrauen zu gewährleisten und die Transparenz zu fördern, muss mindestens eine Inspektion ║ unangekündigt erfolgen. Es sollten Programme für gemeinsame Inspektionen der Mitgliedstaaten zur Förderung eines Umfelds eingeführt werden, in dem ein Austausch von bewährten Praktiken und Fachwissen stattfindet.

(38)  Die Kommission sollte bei Bedarf auf der Grundlage der Ergebnisse, die aus den Berichten über die durchgeführten nationalen Kontrollen hervorgehen, Kontrollen der nationalen Inspektionssysteme durchführen, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten alle im Rahmen dieser Kontrollen festgestellten Mängel angehen.

(39)  Die umfassende ethische Bewertung von Projekten, bei denen Versuchstiere zum Einsatz kommen, die den Kern der Projektgenehmigung bildet, sollte eine Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ in diesen Projekten sicherstellen.

(40)  Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass jede Verwendung von Tieren sowohl aus moralischen als auch aus wissenschaftlichen Gründen sorgfältig auf die wissenschaftliche Validität, Zweckmäßigkeit und Bedeutung ▌ dieser Verwendung geprüft wird. Die voraussichtliche Schädigung der Tiere sollte gegen den erwarteten Nutzen des Projekts abgewogen werden. Daher sollte im Rahmen des Genehmigungsprozesses von Projekten, die lebende Versuchstiere einschließen, eine ▌ ethische Bewertung durchgeführt werden, an der die für die Untersuchung verantwortlichen Personen nicht beteiligt sind. Die wirksame Durchführung einer ethischen Bewertung sollte auch ermöglichen, dass eine angemessene Bewertung des Einsatzes neuer wissenschaftlicher Versuchsmethoden durchgeführt wird, sobald diese aufkommen.

(41)  In bestimmten Fällen könnten die Art des Projekts, die verwendete Tierart und die Wahrscheinlichkeit, die gewünschten Projektziele zu erreichen, die Durchführung einer rückwirkenden Bewertung erfordern. Da sich Projekte im Hinblick auf ihre Komplexität, Länge und die Zeit bis zum Vorliegen der Ergebnisse stark voneinander unterscheiden können, müssen diese Aspekte bei der Entscheidung, ob eine rückwirkende Bewertung durchgeführt wird, umfassend berücksichtigt werden.

(42)  Es ist wichtig, dass objektive Informationen über die Projekte, bei denen Versuchstiere eingesetzt werden, zur Verfügung gestellt werden, damit eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit sichergestellt wird. Das Format dieser Informationen sollte keine Eigentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen preisgeben. Daher sollten die Verwendereinrichtungen den zuständigen Behörden qualitative oder quantitative Informationen über die Verwendung lebender Tiere übermitteln und diese Angaben öffentlich zur Verfügung stellen.

(43)  Im Hinblick auf den Umgang mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt ist im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, dass Stoffe und Produkte erst in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem angemessene Daten zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorgelegt wurden. Einige dieser Anforderungen können nur mit Hilfe von Tierversuchen erfüllt werden, die nachstehend als "vorgeschriebene Versuche" bezeichnet werden. Es müssen spezifische Maßnahmen eingeführt werden, die eine zunehmende Verwendung alternativer Ansätze fördern und die unnötige doppelte Durchführung von Versuchen vermeiden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Validität von Versuchsdaten anerkennen, die mit Hilfe von in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Versuchsmethoden erzielt wurden.

(44)  Zur Verringerung des unnötigen Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und Industrie der Gemeinschaft, sollte es möglich sein, mehrere vorgeschriebene Versuchsverfahren im Rahmen einer Sammelgenehmigung zuzulassen, ohne jedoch diese Verfahren von einer ethischen Bewertung auszunehmen.

(45)  Um eine wirksame Prüfung der Genehmigungsanträge zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und Industrie der Gemeinschaft zu steigern sollte für die zuständigen Behörden eine Frist festgelegt werden, in der sie die Projektvorschläge bewerten und über die Genehmigung dieser Projekte entscheiden müssen. Damit die Qualität der ethischen Bewertung nicht beeinträchtigt wird, muss für die Bearbeitung komplexerer Projektvorschläge aufgrund der Anzahl der beteiligten Bereiche, der neuartigen Merkmale und der komplexeren Techniken des vorgeschlagenen Projekts möglicherweise mehr Zeit eingeplant werden. Eine Verlängerung von Fristen für die ethische Bewertung sollte jedoch die Ausnahme bleiben.

(46)  Die Verfügbarkeit alternativer Methoden ist in hohem Maße vom Fortschritt abhängig, die für die Forschung zur Entwicklung von Alternativen zur Verfügung gestellt werden. Die Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung stellen zunehmend Mittel für Projekte zur Verfügung, die darauf ausgerichtet sind, die Verwendung von Tieren in Verfahren zu vermeiden, zu vermindern und zu verbessern ║ . Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Validierung alternativer Ansätze beitragen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und Industrie in der Gemeinschaft zu steigern.

(47)  Das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden ist in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission angesiedelt und koordiniert die Validierung alternativer Ansätze in der Gemeinschaft. Dennoch besteht zunehmend die Notwendigkeit, neue Methoden zu entwickeln und zur Validierung vorzuschlagen. Jeder Mitgliedstaat sollte ein Referenzlaboratorium für die Validierung alternativer Methoden benennen, um die notwendigen Mechanismen auf der Ebene der Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen(6) Referenzlaboratorien benennen, um eine kohärente und vergleichbare Qualität der Ergebnisse sicherzustellen. Ferner sollte der Zuständigkeitsbereich des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden auf die Koordinierung und Förderung der Erarbeitung und des Einsatzes von Alternativen zu Tierversuchen ausgeweitet werden.

(48)  Es besteht die Notwendigkeit, einen kohärenten Ansatz für die ethische Bewertung und die ethischen Überprüfungsstrategien auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Ausschüsse für Tierschutz und -ethik einrichten, die den zuständigen Behörden und den einrichtungseigenen ständigen ethischen Prüfgremien Empfehlungen aussprechen, um die Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ zu fördern. Daher sollte das Netzwerk der nationalen Ausschüsse für Tierschutz und -ethik eine Rolle beim Austausch bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene spielen.

(49)  Die technischen und wissenschaftlichen Fortschritte in der Biomedizinforschung können wie auch die Zunahme des Wissens über die Faktoren, die das Wohlbefinden von Tieren beeinflussen, in kurzer Zeit erfolgen. Deshalb sollte eine Überprüfung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In einer solchen Überprüfung, die sich auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeiten stützt, sollte vorrangig und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Fortschritte die mögliche Vermeidung der Verwendung von Versuchstieren – und zwar insbesondere von nichtmenschlichen Primaten – untersucht werden.

(50)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(51)  Insbesondere sollte die Kommission ║ die Befugnis erhalten, die Kriterien für die Einstufung von Verfahren festzulegen und die Anhänge II bis IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch ║ Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(52)  Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie erlassen und sicherstellen, dass diese angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(53)  Die Richtlinie 86/609/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(54)  Der Nutzen für das Wohlbefinden der Tiere, der sich aus der rückwirkenden Projektgenehmigung ergibt, und die damit verbundenen Verwaltungskosten lassen sich nur bei laufenden langfristigen ║ Projekten rechtfertigen. Deshalb ist es nötig, für laufende kurz- und mittelfristige Projekte Übergangsmaßnahmen aufzunehmen, um die Notwendigkeit rückwirkender Genehmigungen, die nur von begrenztem Nutzen sind, zu vermeiden.

(55)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren fest, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Regeln zu folgenden Aspekten:

   (1) Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Verfahren und Verbesserung der Zucht-, Unterbringungs-, Pflege- und Verwendungsbedingungen von Tieren in Verfahren;
   (2) Herkunft, Zucht, Kennzeichnung, Pflege und Unterbringung von Tieren;
   (3) Funktionsweise von Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtungen;
   (4) Bewertung und Genehmigung von Projekten, die die Verwendung von Versuchstieren einschließen.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.  Diese Richtlinie gilt für die Unterbringung und Haltung von Tieren, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen oder die speziell gezüchtet werden, damit ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können, und deckt alle Verwendungen von Tieren in Verfahren ab, bei denen ihnen wahrscheinlich Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zugefügt werden.

Wenn es zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden kommt, schließt deren Ausschaltung durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Schmerzmitteln oder anderen Methoden ▌ die Verwendung von Tieren in Verfahren nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie aus.

2.  Diese Richtlinie gilt für die folgenden Tiere:

   a) lebende Wirbeltiere außer dem Menschen, einschließlich sich selbst ernährender Larven sowie embryonale und fötale Formen von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung;
   b) lebende wirbellose Tiere der Arten, die den in Anhang I aufgeführten Ordnungen angehören.

3.  Diese Richtlinie gilt für in Verfahren verwendete Tiere, die sich in einem früheren als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Entwicklungsstadium befindet, wenn das Tier über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben soll und voraussichtlich Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erlebt, nachdem es dieses Entwicklungsstadium erreicht hat.

4.  Abgesehen von den allgemeinen Kontrollen der Zuchtbetriebe, gilt diese Richtlinie ▌ nicht für folgende Bereiche:

   a) nichtexperimentelle veterinärmedizinische Praktiken, die in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Kliniken angewandt werden;
   b) Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden;
   c) Praktiken, die hauptsächlich zum Zwecke der Kennzeichnung eines Tieres angewandt werden;
   d) Praktiken, die weder Schmerzen noch Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen.

5.  Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(8).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   (1) "Verfahren" jede Verwendung eines Tieres zu Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zufügen kann und schließt alle Eingriffe ein, die dazu führen sollen oder können, dass ein Tier auf eine solche Art geboren wird oder dass eine neue genetisch veränderte Tierlinie geschaffen wird;
   (2) "Projekt" ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel, das ein oder mehrere Verfahren einschließt;
   (3) "Einrichtung" Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten; dazu können Einrichtungen gehören, die nicht vollständig eingezäunt oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen;
   (4) "Zuchteinrichtung" Einrichtungen, in denen Tiere im Hinblick darauf gezüchtet werden, dass sie in Verfahren eingesetzt werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden;
   (5) "Liefereinrichtung" von Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die Tiere liefern, die in Verfahren eingesetzt werden sollen oder deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen;
   (6) "Verwendereinrichtung" Einrichtungen, in denen Tiere für Verfahren verwendet werden;
   (7) "zuständige Behörde" die Behörde oder Behörden, der bzw. denen von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie übertragen worden ist;
   (8) "Verfahren zur ethischen Bewertung" ein vor den Versuchen durchzuführendes Verfahren, das darin besteht, die wissenschaftliche Grundlage und gesellschaftliche Akzeptanz der Verwendung von Tieren einzuschätzen und sich dabei auf die Pflicht des Menschen zu beziehen, Tiere als lebende und fühlende Wesen zu achten;
   (9) "sachkundige Person" eine Person, die nach Ansicht des Mitgliedstaats die notwendigen Sachkenntnisse besitzt, um die jeweilige in dieser Richtlinie bezeichnete Funktion auszuüben;
   (10) "Haltung" alle Tätigkeiten, die zur Zucht und Bestandspflege phänotypisch normaler Tiere erforderlich sind, sei es zu wissenschaftlichen oder zu anderen Zwecken, die jedoch selbst keine Versuche darstellen;
   (11) "Praktik" jede nichtexperimentelle Tätigkeit oder jede wissenschaftliche Tätigkeit, die keinen Versuch darstellt;
   (12) "ordnungsgemäße Betäubung" das Empfindungslosmachen durch eine Lokal- oder Allgemeinanästhesie, die in ihrer Wirksamkeit der in der guten veterinärmedizinischen Praxis üblichen Narkose entspricht;
   (13) "Protokoll" eine Reihe von Verfahren, die einen Versuch mit einem bestimmten Ziel darstellen;
   (14) "geregeltes Verfahren" jedes experimentelle oder andere wissenschaftliche Verfahren, das einem geschützten Tier voraussichtlich Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zufügt;
   (15) "erneute Verwendung" die Verwendung eines bereits in einem Verfahren verwendeten Tiers in einem neuen Verfahren, wenn auch ein anderes Tier verwendet werden könnte, das zuvor noch nicht in einem anderen Verfahren verwendet wurde;
   (16) "vertrauliche Informationen" Informationen, deren Freigabe ohne Zustimmung die legitimen kommerziellen oder anderen Interessen ihres Inhabers oder eines Dritten verletzen könnte.

Artikel 4

Vermeidung, Verminderung und Verbesserung

1.  Gibt es Versuchsmethoden, Versuche oder andere wissenschaftliche Tätigkeiten, bei denen keine lebenden Tiere verwendet werden und die unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zufriedenstellende Methoden oder Teststrategien darstellen, mit denen die gewünschten Ergebnisse erzielt werden, und die anstelle eines Verfahrens angewandt werden können, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die alternative Methode angewandt wird, vorausgesetzt, sie ist in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verboten. Im Rahmen dieser Richtlinie gelten Testmethoden, welche die Nutzung von humanen embryonalen und fötalen Zellen mit sich bringen, nicht als Alternative, d. h. die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Anwendung dieser Testmethoden ihre eigenen ethischen Entscheidungen treffen.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anzahl der in Projekten verwendeten Versuchstiere auf ein Minimum reduziert wird, ohne dass die Ziele des Projekts beeinträchtigt werden.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen die Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege sowie der Methoden sicher, die in Verfahren angewandt werden, damit mögliche Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden ausgeschaltet oder auf ein Minimum reduziert werden.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mittel für die Ausbildung in sowie die Erforschung, die Entwicklung und die Umsetzung von wissenschaftlich zufriedenstellenden Methoden oder Teststrategien bereitgestellt werden, bei denen keine Tiere verwendet werden.

5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde bei der Beratung über die Genehmigung von Projekten das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt.

6.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Personen und Einrichtungen in der Anwendung wissenschaftlich zufriedenstellender Methoden oder Teststrategien ohne Tierversuche ausgebildet werden, und fördern solche Methoden oder Teststrategien.

Artikel 5

Zwecke der Verfahren

Verfahren dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken durchgeführt werden:

   (1) Grundlagenforschung für den Ausbau von Wissen in biologischen und Verhaltenswissenschaften;
  (2) translationale oder angewandte Forschung mit einem der folgenden Ziele:
   a) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;
   b) Beurteilung, Feststellung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;
   c) Verbesserung der Produktionsbedingungen und des Wohlergehens der zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Tiere;
   (3) Entwicklung, Herstellung, Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebens- und Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 genannten Ziele;
   (4) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Mensch oder Tier;
   (5) Schutz der menschlichen Gesundheit unter dem Gesichtspunkt des berufsbedingten oder konsumbedingten Kontakts mit Chemikalien;
   (6) Forschung im Hinblick auf die Erhaltung, die Gesundheit und das Wohlergehen der Arten;
   (7) Hochschul- oder Berufsbildung;
   (8) forensische Untersuchungen.

Artikel 6

Schmerzfreies Töten

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere in einer dafür zugelassenen Einrichtung durch eine dazu berechtigte Person unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängste getötet werden, wobei für die in Anhang VI aufgeführten Tierarten eine in diesem Anhang angegebene angemessene Methode der schmerzfreien Tötung oder eine andere Methode, bei der wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zumindest ebenso geringe Schmerzen verursacht, angewandt wird. Wenn eine mit weniger Schmerzen verbundene Art der Tötung möglich und ohne großen Aufwand verfügbar ist, kann sie eingesetzt werden, auch wenn sie nicht in Anhang VI aufgeführt ist.

Zum Zwecke einer Feldstudie darf ein Tier jedoch auch an einem anderen Ort als in einer zugelassenen Einrichtung getötet werden.

2.  Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass wissenschaftlich begründet wird, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Anwendung einer schmerzfreien Tötungsmethode erzielt werden kann oder dass andere Methoden entwickelt wurden, die den Anforderungen des Tierschutzes besser gerecht werden. Unbeschadet eventueller Ausnahmen werden Tiere so getötet, dass sie möglichst wenig Schmerzen, Leiden und Ängste ertragen müssen.

3.  Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes getötet werden muss.

Die Mitgliedstaaten legen die Notsituationen fest, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird.

Artikel 7

Einzelstaatliche Maßnahmen

Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen anzuwenden oder zu beschließen, die auf die Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes der zu Forschungszwecken verwendeten Tiere abzielen.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG BESTIMMTER TIERE IN VERFAHREN

Artikel 8

Gefährdete Tierarten außer nichtmenschlichen Primaten

1.  Die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates(9) aufgeführten gefährdeten Tierarten dürfen nicht in Verfahren verwendet werden, mit Ausnahme von Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

   a) das Verfahren hat einen der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 3 oder Nummer 6 genannten Zwecke;
   b) es wird wissenschaftlich begründet, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung anderer als der in dem genannten Anhang aufgeführten Tierarten erreicht werden kann;
   c) die verwendeten Tiere wurden, soweit möglich, für die Verwendung im Versuch gezüchtet.

2.  Dieser Artikel gilt nicht für Arten nichtmenschlicher Primaten.

Artikel 9

Nichtmenschliche Primaten

1.  Nichtmenschliche Primaten dürfen wegen ihres hohen sinnesphysiologischen und kognitiven Entwicklungsstandes nicht in Verfahren verwendet werden, mit Ausnahme von Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

   a) das Verfahren hat einen der in Artikel 5 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 3 ▌ oder ▌ Artikel 5 Nummer 6 genannten Zwecke;
   b) der Antragsteller legt eine wissenschaftliche und ethische Begründung vor, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten als nichtmenschlichen Primaten erreicht werden kann.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Menschenaffen nicht in Verfahren verwendet werden, vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 53.

3.  Alle zwei Jahre und erstmals bis zum ...(10) führt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine Überprüfung der Verwendung von nichtmenschlichen Primaten in Verfahren durch und veröffentlicht die Ergebnisse. Bei der Überprüfung werden die Auswirkungen der Fortschritte in den Bereichen Technologie, Wissenschaft und Tierschutz berücksichtigt und Ziele für die Umsetzung validierter alternativer Methoden festgelegt.

Artikel 10

Tiere aus freier Wildbahn

1.  Tiere aus freier Wildbahn dürfen nicht in Verfahren verwendet werden.

2.  Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass wissenschaftlich begründet wird, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchteten Tieres erzielt werden kann.

Artikel 11

Speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtete Tiere

1.  Die Kommission führt bis zum ...(11)* eine Bewertung des Wohlergebens der Tiere durch und untersucht in einer Studie die Durchführbarkeit der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tiere der in Anhang II aufgeführten Arten nur dann in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn diese Tiere speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtet wurden.

Nach Feststellung der Durchführbarkeit stellen die Mitgliedstaaten ║ sicher, dass nichtmenschliche Primaten ab den in Anhang III angegebenen Zeitpunkten im Lichte der in Unterabsatz 1 genannten Studie nur dann in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien stammen.

2.  Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 unter der Voraussetzung genehmigen, dass eine veterinärmedizinische, auf Überlegungen zum Wohlergehen der Tiere beruhende oder wissenschaftliche Begründung vorgelegt wird.

Artikel 12

Streunende und verwilderte Haustiere

Streunende und verwilderte Tiere von Haustierarten dürfen nicht in Verfahren verwendet werden.

Artikel 13

Verwendung von Tierkadavern, Gewebe und Organen zu Zwecken der Aus- und Fortbildung

In der Aus- und Fortbildung an Hochschulen dürfen Tierkadaver, Gewebe und Organe nur dann verwendet werden, wenn sie von gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Rates vom ... [über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung](12) geschlachteten Tieren stammen.

KAPITEL III

VERFAHREN

Artikel 14

Verfahren

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren in Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt werden.

Die zuständigen Behörden dürfen eine Ausnahme von Unterabsatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass eine wissenschaftliche Begründung vorgelegt wird.

2.  Verfahren dürfen nur im Rahmen eines Projekts durchgeführt werden.

Artikel 15

In Verfahren angewandte Methoden

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative ohne Verwendung eines Tiers gibt, die durch die Gemeinschaftsvorschriften anerkannt ist. Gibt es keine derartige Methode, so darf ein Verfahren nicht durchgeführt werden, wenn es eine vertretbare und praktikable Möglichkeit gibt, zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses auf eine wissenschaftlich zufriedenstellende Methode oder Versuchsstrategie zurückzugreifen, einschließlich computergestützter Methoden, In-vitro- oder anderer Methoden, bei der kein Tier verwendet wird.

2.  Bieten sich mehrere Verfahren an, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, bei dem die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, bei dem sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden.

3.  Der Tod ist als Endpunkt eines Verfahrens möglichst zu vermeiden und durch frühe und humane Endpunkte zu ersetzen. Falls der Tod als Endpunkt unvermeidbar ist, muss das Verfahren so gestaltet werden, dass möglichst wenige Tiere sterben.

Artikel 16

Betäubung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren gegebenenfalls unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung oder unter Einsatz anderer Methoden zur Schmerzlinderung und zur Verringerung des Leidens auf ein Minimum durchgeführt werden.

2.  Abweichend von Absatz 1 dürfen Verfahren unter den folgenden Voraussetzungen ohne Betäubung durchgeführt werden:

   a) wenn die mit der Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres größer ist als die Beeinträchtigung durch das Verfahren selbst;
   b) wenn Analgetika verwendet werden, um möglicherweise starke Schmerzen zu verhindern oder zu lindern;
   c) wenn die Betäubung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar ist, es sei denn, das Verfahren führt zu schweren Verletzungen, die starke Schmerzen hervorrufen können.

3.  Wenn das Verfahren ohne Betäubung durchgeführt wird, sind Analgetika oder andere geeignete Methoden einzusetzen, wenn dies für die Tiere zuträglich ist, um sicherzustellen, dass unvermeidbare Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tieren keine Arzneimittel verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Analgetika verhindern oder einschränken.

In solchen Fällen ist eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zum Betäubungsmittel- oder Analgetika-Regime vorzulegen.

5.  Ein Tier, das möglicherweise ▌ Schmerzen erleidet, sobald die Betäubung abklingt, ist präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, dies ist mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar. Falls keine Behandlung mit Analgetika möglich ist, muss das Tier sofort schmerzfrei getötet werden.

Artikel 17

Einstufung des Schweregrads von Verfahren

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren im Einklang mit Anhang IX als "gering", "mittel" oder "schwer" ▌ eingestuft werden.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verfahren, die als "schwer" eingestuft werden, eine wissenschaftliche Begründung geliefert und die Einhaltung ethischer Grundsätze überwacht wird, wenn die Schmerzen, Leiden oder Ängste voraussichtlich nicht nur vorübergehend sind. Solche Verfahren müssen eine Ausnahme darstellen; es ist eine Schaden-Nutzen-Analyse durchzuführen, und die Verfahren unterliegen der Kontrolle durch die zuständige Behörde.

3.  Unter Vollnarkose durchgeführte Verfahren, an deren Ende das Tier ohne die Möglichkeit, das Bewusstsein wiederzuerlangen, schmerzfrei getötet wird, werden als "keine Wiederherstellung" eingestuft.

4.  Die Kommission vervollständigt bis zum ...(13)auf der Grundlage internationaler Einstufungen und gemäß den in der Europäischen Union erarbeiteten bewährten Methoden die Kriterien für die Einstufung von Verfahren, wie in Anhang IX erläutert. Diese Kriterien schließen eine Obergrenze des Schweregrads, über der Tierversuche verboten sind, ein.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden bis zum ...(14)* nach dem in Artikel 54 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen.

Artikel 18

Erneute Verwendung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Tier, das bereits ▌ einem Verfahren unterzogen wurde, nur dann in späteren, nicht damit zusammenhängenden neuen Verfahren ▌ verwendet werden darf, für die stattdessen auch ein anderes, zuvor noch nicht in einem vorbereitenden oder anderen Verfahren verwendetes Tier verwendet werden könnte, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

   a) Das vorherige Verfahren wurde als "gering bis mittel" eingestuft;
   b) es wird nachgewiesen, dass der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind;
   c) das weitere Verfahren wird als "gering bis mittel" oder "keine Wiederherstellung" eingestuft. Die erneute Verwendung eines Tieres wird von veterinärmedizinischen Untersuchungen begleitet.

2.  Abweichend von Absatz 1 darf die zuständige Behörde unter der Voraussetzung, dass eine wissenschaftliche Begründung vorgelegt wird, die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das vorherige Verfahren, dem dieses Tier unterzogen wurde, als "gering bis mittel" eingestuft wurde und das weitere Verfahren als "gering bis mittel" oder "keine Wiederherstellung" eingestuft wird.

Artikel 19

Ende des Verfahrens

1.  Ein Verfahren gilt als beendet, wenn keine weiteren Beobachtungen mehr für das Verfahren anzustellen sind oder wenn bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien das Ausbleiben negativer Auswirkungen auf die Tiere wissenschaftlich nachgewiesen werden kann.

2.  Am Ende eines Verfahrens entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person, ob das Tier am Leben bleiben oder schmerzfrei getötet werden soll.

3.  Am Ende eines Verfahrens ist das Tier schmerzfrei zu töten, wenn anhaltende Schmerzen oder Leiden wahrscheinlich sind.

4.  Soll ein Tier am Leben bleiben, so erhält es die Pflege und Unterbringung, die seinem Gesundheitszustand angemessen ist, und wird unter die Beobachtung eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person gestellt.

Artikel 20

Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben

Die Mitgliedstaaten fördern die Auflegung von Programmen zur gemeinsamen Nutzung von Organen und Geweben schmerzfrei getöteter Tiere.

Artikel 21

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Tiere, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, in ihrem ursprünglichen Lebensraum freigelassen oder in einen Betrieb mit artgerechter Haltung verbracht oder privat untergebracht werden, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

   a) Der Gesundheitszustand des Tieres lässt dies zu;
   b) es besteht keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt;
   c) es wird die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen, einschließlich einer Beurteilung des Verhaltens des Tiers und seiner Fähigkeit, sich an äußerst variable Umgebungsbedingungen anzupassen;
   d) es handelt sich nicht um genetisch veränderte Versuchstiere oder nichtmenschliche Primaten.

KAPITEL IV

ZULASSUNG

Abschnitt 1

Zulassung von Personen

Artikel 22

Zulassung von Personen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, zuvor von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Behörde zugelassen werden:

   a) Durchführung von Verfahren an Tieren, einschließlich ihrer schmerzfreien Tötung;
   b) Überwachung oder Gestaltung von Verfahren und Projekten;
   c) Überwachung von Personen, die für die Pflege von Tieren verantwortlich sind.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen für die Zulassung über die geeignete veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Aus- und Fortbildung verfügen und die erforderlichen Qualifikationen vorweisen können.

Personen, die unter Absatz 1 Buchstabe b genannte Tätigkeiten ausüben, müssen Schulungen auf einem wissenschaftlichen Gebiet erhalten haben, das für die ausgeführte Arbeit von Bedeutung ist, und müssen zum Umgang und zur Pflege der betreffenden Tierart in der Lage sein.

3.  Alle Zulassungen von Personen werden für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Zulassung von Personen nur dann verlängert wird, wenn die erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen sind. Die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungsqualifikationen und Zulassungen zur Durchführung bestimmter Verfahren.

4.  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf der Grundlage der in Anhang VII enthaltenen Punkte die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erhalt, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Qualifikation.

Abschnitt 2

Anforderungen an Einrichtungen

Artikel 23

Zulassung von Einrichtungen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen von einer zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert werden.

Eine Einrichtung erhält nur dann eine Zulassung, wenn sie von der zuständigen Behörde kontrolliert wurde und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.  Bei der Zulassung sind die Art der Einrichtung sowie die Person anzugeben, die für die Einrichtung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind.

Artikel 24

Aussetzung und Entzug der Zulassung

1.  Hält eine Einrichtung die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr ein, hat die zuständige Behörde die Befugnis, die Zulassung auszusetzen oder ▌sie zu entziehen bzw. Abhilfe zu schaffen oder zu verlangen, dass Abhilfe geschaffen wird. Es sind geeignete Verfahren einzuführen, mit denen die zugelassenen Einrichtungen eine solche Entscheidung anfechten können.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aussetzung oder der Entzug einer Zulassung keine negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere hat, die in dieser Einrichtung untergebracht sind.

Artikel 25

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Verfahren durchgeführt werden, dass die Anlagen und Ausstattungen für die Durchführung der Verfahren geeignet sind.

2.  Die Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ausstattungen stellt sicher, dass die Verfahren möglichst wirksam ║ und unter Verwendung der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden ▌ durchgeführt werden.

Artikel 26

Anforderungen an das Personal von Einrichtungen

Jede Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung verfügt über ausreichend geschultes Personal, darunter mindestens:

  (1) Personen, die vor Ort für das Wohlbefinden und die Pflege der in der Einrichtung gezüchteten, gehaltenen oder verwendeten Tiere verantwortlich sind und sicherstellen,
   a) dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung untergebrachten Tierarten erhält;
   b) dass die durchgeführten Projekte mit der Projektgenehmigung übereinstimmen;
   c) dass jedes Verfahren, das bei einem Tier unnötige Ängste, Schmerzen oder Leiden auslöst, abgebrochen wird;
   d) dass bei einem Verstoß gegen die Projektgenehmigung geeignete Korrekturmaßnahmen zu dessen Beseitigung ergriffen, aufgezeichnet und an die ständige Stelle gemeldet werden, die für die ethische Überprüfung zuständig ist;
   (2) ein benannter Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin, der als Tierschutzbeauftragter im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden und der Behandlung der Tiere fungiert.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Nummer 1 sorgt jede Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung dafür, dass jederzeit mindestens eine geschulte Person verfügbar ist, die sich um das Wohlergehen der Tiere kümmert.

Artikel 27

Ständiges Gremium für die ethische Überprüfung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung ein ständiges Gremium einrichtet, das für die ethische Überprüfung zuständig ist.

2.  Das für die ethische Überprüfung zuständige Gremium umfasst mindestens einen benannten Tierarzt, die für das Wohlbefinden und die Pflege der Tiere in der Einrichtung verantwortliche(n) Person(en) und in einer Verwendereinrichtung einen wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung.

Artikel 28

Aufgaben des ständigen Gremiums für die ethische Überprüfung

1.  Im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie und insbesondere auf Artikel 4 erfüllt das ständige Gremium für die ethische Überprüfung ▌ folgende Aufgaben:

   a) Bereitstellung ethischer Empfehlungen für das Personal, das mit den Tieren befasst ist, zu Themen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Tiere in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung;
   b) Beratung des Personals der Einrichtung im Hinblick auf die Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung und Bereitstellung von Informationen über die neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu deren Anwendung;
   c) Festlegung und Überprüfung interner operativer Prozesse zur Überwachung, Berichterstattung und Nachbereitung im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere, die in dieser Einrichtung untergebracht sind;
  d) jährliche Überprüfung aller als "schwer" eingestuften Projekte sowie der Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, und alle drei Jahre Überprüfung aller anderen Projekte mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten mit Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:
   Anzahl, Arten und Lebensabschnitte der Tiere, die im vorangegangenen Jahr verwendet wurden;
   Begründung für die Anzahl, Arten und Lebensabschnitte der für das vorangegangene Jahr benötigten Tiere;
   wissenschaftlicher Fortschritt des Projekts;
   Anwendung schmerzfreier Tötungsmethoden und Art der Berücksichtigung neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tieren in Verfahren ║;
   e) auf der Grundlage der unter Buchstabe d genannten Überprüfung oder im Fall von Abweichungen von der Projektgenehmigung Untersuchung, ob die Projektgenehmigung für eine Änderung oder Erneuerung vorgelegt werden muss;
   f) Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen, die das ständige Gremium für die ethische Überprüfung der Einrichtung bereitgestellt hat, und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, aufbewahrt werden.

Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten widmen der Sammlung, dem Vergleich und der Veröffentlichung von Aufzeichnungen über als "schwer" eingestufte Projekte oder über Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, besondere Aufmerksamkeit, damit Informationen bereitgestellt werden können, die das Wohlergehen der Tiere verbessern und der Förderung der Grundsätze der Vermeidung, Verbesserung und Verminderung dienen können.

Artikel 29

Züchtung nichtmenschlicher Primaten

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zucht- und Liefereinrichtungen in der Europäischen Union für nichtmenschliche Primaten über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen in Gefangenschaft gezüchteter nichtmenschlicher Primaten sind. Sofern die Verwendung nichtmenschlicher Primaten zulässig ist, treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um für angemessene Transportbedingungen zu sorgen.

2.  Einrichtungen in der Europäischen Union, die nichtmenschliche Primaten erwerben, legen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise darüber vor, dass die Einrichtung, von der die Tiere erworben wurden, über eine Zuchtstrategie verfügt.

Artikel 30

Programm für die private Unterbringung

Wenn die Mitgliedstaaten eine in Artikel 21 genannte private Unterbringung zulassen, müssen die Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der Tiere erfolgt.

Artikel 31

Aufzeichnungen zu den Tieren

1.  Die Mitgliedstaaten stellen nach Möglichkeit sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen Aufzeichnungen mit folgenden Angaben führen:

   a) Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, freigelassenen oder privat untergebrachten Wirbeltiere;
   b) Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden;
   c) Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden;
   d) Name und Anschrift der Liefereinrichtung und Datum der Ankunft;
   e) Name und Anschrift der Einrichtung, die die Tiere in Empfang nimmt;
   f) Anzahl und Arten der Tiere, die in der Einrichtung gestorben sind oder schmerzfrei getötet wurden.

2.  Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt.

Artikel 32

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu jedem Hund, jeder Katze und jedem nichtmenschlichen Primaten führen:

   a) Identität;
   b) Geburtsort;
   c) ob das Tier speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurde;
   d) bei nichtmenschlichen Primaten, ob es Nachkommen von nichtmenschlichen Primaten sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden.

2.  Für jeden Hund, jede Katze und jeden nichtmenschlichen Primaten wird eine eigene Akte mit der Historie des Tieres geführt, die das gesamte Leben des Tieres dokumentiert. Die Mitgliedstaaten stellen die angemessene und kohärente Umsetzung dieser Richtlinie sicher.

Die Akte wird bei der Geburt angelegt und enthält alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, medizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier.

3.  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach dem Tod des Tieres mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.

Artikel 33

Kennzeichnung

1.  Jeder Hund, jede Katze und jeder nichtmenschliche Primat einer Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung erhält mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten Fälle vor dem Absetzen unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode eine eindeutige Kennzeichnung.

2.  Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einer Einrichtung in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von der Empfängereinrichtung alle Daten, vor allem über die Mutter, schriftlich solange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.

3.  Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nichtmenschliche Primaten ║ zum ersten Mal in eine Einrichtung aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich zu kennzeichnen.

4.  Die Einrichtung legt der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Begründung vor, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.

Artikel 34

Pflege und Unterbringung

1.  Die Mitgliedstaaten stellen im Hinblick auf die Pflege und Unterbringung von Tieren Folgendes sicher:

   a) Alle Tiere erhalten die für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden und zur Befriedigung ihrer ethologischen und physischen Bedürfnisse angemessene Unterbringung und Umgebung, ▌ Bewegungsfreiheit sowie das nötige Futter, Wasser und die erforderliche Pflege;
   b) alle Faktoren, die das Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnissen einschränkt, werden auf ein Minimum reduziert;
   c) die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung von Tieren werden täglich kontrolliert;
   d) das Wohlbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere werden mindestens einmal täglich von einer sachkundigen Person überwacht, damit Schmerzen oder vermeidbare Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden vermieden werden;
   e) es werden Vorkehrungen getroffen um sicherzustellen, dass jeder vermeidbare Defekt oder jedes vermeidbare Leiden die erkannt werden, möglichst schnell beseitigt werden.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b wenden die Mitgliedstaaten die Pflege- und Unterbringungsstandards an, die in Anhang IV genannt sind, und zwar ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.

3.  Die Mitgliedstaaten dürfen aus wissenschaftlich gerechtfertigten, veterinärmedizinischen oder tierschutzbedingten Gründen ║ Ausnahmeregelungen zu Absatz 2 gewähren.

4.  Bei den Verfahren, die in Artikel  5 Absatz 2 Buchstabe c beschrieben sind, können die in Anhang V genannten landwirtschaftlichen Nutztiere unter normalen Haltungsbedingungen untergebracht werden, wie sie der üblichen landwirtschaftlichen Praxis in den Mitgliedstaaten und den geltenden Regelungen entsprechen.

Abschnitt 3

Inspektionen

Artikel 35

Nationale Inspektionen

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen Inspektionen unterzogen werden, in denen die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Einrichtungen kontrolliert wird.

2.  Die nationalen Inspektionen werden im Durchschnitt einmal im Jahr von der zuständigen Behörde durchgeführt, die die Häufigkeit der Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Einrichtung anpasst.

Mindestens eine dieser Inspektionen erfolgt unangekündigt.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Häufigkeit und der Umfang der Inspektionen der Anzahl und den Arten der untergebrachten Tiere, dem Grad der Einhaltung dieser Richtlinie durch die Einrichtung sowie bei Verwendereinrichtungen der Anzahl und der Art der in diesen Einrichtungen durchgeführten Projekte gerecht werden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Inspektionen den wissenschaftlichen Nutzen der Projekte und das Wohlergehen der Tiere nicht gefährden und stets unter Bedingungen stattfinden, die den sonstigen geltenden Regelungen entsprechen.

4.  Die Aufzeichnungen über alle Inspektionen, einschließlich der Details über Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie, werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren von der zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats aufbewahrt.

5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Infrastruktur mit einer ausreichenden Anzahl geschulter Inspektoren für die Durchführung der Inspektionen zur Verfügung steht.

6.  Die Mitgliedstaaten legen Programme für gemeinsame Inspektionen durch die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 36

Kontrollen der nationalen Inspektionen

1.  Die Kommission kontrolliert in den Mitgliedstaaten die Infrastruktur und Durchführung der nationalen Inspektionen und die Richtigkeit der Einstufungen nach dem Schweregrad. Dazu schafft die Kommission ein System, mit dem durchschnittlich einmal alle drei Jahre die Inspektionen und die Durchsetzung dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat überwacht werden, und das sicherstellt, dass bei der Verwendung und Pflege von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen, harmonisierte Praktiken angewendet werden.

2.  Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Kontrolle durchgeführt wird, bietet den Sachverständigen der Kommission bei der Ausübung ihrer Pflichten die erforderliche Unterstützung. Die Kommission informiert die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über die Ergebnisse der Kontrolle.

3.  Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift Maßnahmen, die den Ergebnissen der Kontrolle angemessen sind.

Abschnitt 4

Anforderungen für Projekte

Artikel 37

Genehmigung von Projekten

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde keine Projekte durchgeführt werden, die als "mittel" oder "schwer" eingestuft sind oder bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden. Alle anderen Projekte werden der zuständigen Behörde im Voraus gemeldet, nachdem das ständige Gremium für die ethische Überprüfung eine Überprüfung durchgeführt hat.

2.  Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist eine unabhängige positive ethische und wissenschaftliche Bewertung durch die zuständige Behörde.

Artikel 38

Antrag auf Genehmigung eines Projekts

1.  Erforderlichenfalls legt die Verwendereinrichtung oder der Wissenschaftler, der für das Projekt verantwortlich ist, einen Antrag auf Genehmigung des Projekts vor, der aus folgenden Teilen besteht:

   a) Projektvorschlag;
   b) nichttechnische Projektzusammenfassung;
   c) Informationen zu den in Anhang VIII genannten Punkten;
   d) wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das Forschungsvorhaben unerlässlich und ethisch vertretbar ist und der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.

2.  Die Mitgliedstaaten können auf die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b verzichten und der Verwendereinrichtung erlauben, einen reduzierten Projektvorschlag vorzulegen, der nur die ethische Bewertung und die Informationen nach Artikel 43 Absatz 2 umfasst, sofern bei dem Projekt nur als "gering" eingestufte Verfahren und keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.

Artikel 39

Ethische Bewertung

1.  In der ethischen Bewertung wird überprüft, ob das Projekt die folgenden Kriterien erfüllt:

   a) Das Projekt ist wissenschaftlich begründet, unerlässlich und ethisch vertretbar;
   b) die Zwecke des Projekts rechtfertigen die Verwendung von Tieren und können nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden;
   c) das Projekt ist so gestaltet, dass die Verfahren unter weitestgehender Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere und auf möglichst umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.

2.  Die ethische Bewertung umfasst insbesondere Folgendes:

   a) eine Bewertung der Ziele des Projekts, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts;
   b) eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
   c) eine Bewertung der Einstufung des Schweregrads der Verfahren;
   d) eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten und, sofern zutreffend, für die Umwelt im Lichte der erwarteten wissenschaftlichen Fortschritte, die letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugute kommen können, ethisch vertretbar sind;
   e) eine Bewertung einer der in den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11, 14, 16 und 18 genannten wissenschaftlichen Begründungen.

3.  Die für die Durchführung der ethischen Bewertung zuständige Behörde berücksichtigt insbesondere für die folgenden Bereiche entsprechenden Sachverstand:

   a) wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden;
   b) Versuchsaufbau, bei Bedarf einschließlich Statistiken;
   c) veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder bei Bedarf veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere;
   d) Tierhaltung und -pflege im Zusammenhang mit den Arten, die verwendet werden sollen;
   e) praktische Anwendung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
   f) angewandte Ethik;
   g) bei Bedarf Umweltwissenschaft.

4.  Die ethische Bewertung erfolgt auf transparente Art durch die Einbeziehung ▌ unabhängiger Sachverständiger, wobei die Rechte des geistigen Eigentums sowie vertrauliche Informationen geschützt werden und die Sicherheit von Gütern und Personen gewährleistet wird.

Artikel 40

Rückwirkende Bewertung

1.  Die zuständige Behörde, die eine ethische Bewertung ▌ auf der Grundlage der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schaden-Nutzen-Analyse vornimmt, bestimmt, ob das Projekt nach seinem Abschluss ▌ rückwirkend bewertet werden sollte.

Wird eine rückwirkende Bewertung als angemessen erachtet, wird im Rahmen der ethischen Bewertung in Bezug auf das betreffende Projekt die Frist festgelegt, in der die rückwirkende Bewertung stattfinden muss.

2.  Im Rahmen der rückwirkenden Bewertung wird Folgendes festgestellt:

   a) ob die Ziele des Projekts erreicht wurden;
   b) der Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Anzahl und Arten der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Verfahren;
   c) ob es Elemente gibt, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.

3.  Alle Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, sind einer rückwirkenden Bewertung zu unterziehen.

4.  ▌Alle Projekte, bei denen nur als "gering bis mittel" eingestufte Verfahren verwendet werden, sind von der rückwirkenden Bewertung ausgenommen.

Artikel 41

Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen

1.  Die Einrichtung bewahrt die Aufzeichnungen zu einer ethischen Bewertung ab dem Zeitpunkt, an dem die Projektgenehmigung ausläuft, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf und legt der zuständigen Behörde diese Aufzeichnungen auf Anfrage vor.

2.  Die Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen von Projekten, die einer rückwirkenden Bewertung unterzogen werden, sind jedoch aufzubewahren, bis die rückwirkende Bewertung abgeschlossen ist.

Artikel 42

Nichttechnische Projektzusammenfassungen

1.  Unter Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen sowie der Daten über Einrichtungen und Mitarbeiter sind in der nichttechnischen Projektzusammenfassung die folgenden Angaben enthalten:

   a) Informationen über die Ziele des Projekts, einschließlich der Wahrscheinlichkeit, diese Ziele zu erreichen, die möglichen Schäden und Informationen zur Anzahl und zur Art der zu verwendenden Tiere;
   b) einen Nachweis darüber, dass die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung nach Möglichkeit eingehalten wurden.

2.  Auf der Grundlage der Ergebnisse der ethischen Bewertung gibt die Verwendereinrichtung in der nichttechnischen Projektzusammenfassung an, ob das Projekt einer rückwirkenden Bewertung unterzogen wird und binnen welcher Frist diese erfolgt.

3.  Die Verwendereinrichtung ergänzt die nichttechnische Projektzusammenfassung um die Ergebnisse der rückwirkenden Bewertung.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen anonymisierte Fassungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen öffentlich zur Verfügung.

5.  Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher und persönlicher Informationen stellen die Mitgliedstaaten nicht personenbezogene Informationen über Verstöße gegen diese Richtlinie, einzelstaatliche Gesetze und Genehmigungen öffentlich zur Verfügung.

Artikel 43

Erteilung einer Projektgenehmigung

1.  Die Projektgenehmigung wird auf die Verfahren, die einer ethischen Bewertung unterzogen wurden, sowie auf die Schweregrade, die diesen Verfahren zugeordnet wurden, beschränkt.

2.  Die Projektgenehmigung gibt Folgendes an:

   a) die Personen, die in der Einrichtung für die Gesamtdurchführung des Projekts verantwortlich sind;
   b) die Verwendereinrichtungen, in denen das Projekt stattfindet;
   c) bei Feldstudien die Verwendereinrichtung, die für das Projekt verantwortlich ist;
   d) mindestens eine Person, die artenspezifisches Wissen nachweisen kann.

3.  Projektgenehmigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt.

4.  Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung mehrerer Projekte zulassen, wenn diese Projekte gesetzlich vorgeschrieben sind oder wenn vereinheitlichte Verfahren angewendet werden, deren ethische Bewertung bereits ein positives Ergebnis gezeigt hat.

5.  Die Verwendereinrichtungen bewahren die Aufzeichnungen zu allen Projektgenehmigungen ab dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung ausläuft, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf und legen der zuständigen Behörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen vor.

Artikel 44

Änderung, Erneuerung oder Entzug einer Projektgenehmigung

1.  Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung auf Antrag der Verwendereinrichtung oder der für das Projekt verantwortlichen Person ändern oder erneuern.

2.  Voraussetzung für jede Änderung oder Erneuerung einer Projektgenehmigung ist eine weitere ▌ ethische Bewertung.

3.  Änderungen an als "gering" oder "mittel" eingestuften Verfahren, die keine Erhöhung des Schweregrads des Verfahrens bedingen, können vom ständigen Gremium für die ethische Überprüfung vorgenommen werden, sind jedoch der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach der Änderung mitzuteilen.

4.  Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung entziehen, wenn das Projekt nicht gemäß der Projektgenehmigung durchgeführt wird und zu einer Verschlechterung der Tierschutzstandards führen könnte.

5.  Der Entzug einer Projektgenehmigung darf keine negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen.

6.  Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Bedingungen für die Änderung und Erneuerung von Projektgenehmigungen fest und veröffentlichen diese.

Artikel 45

Entscheidungen über Genehmigungen

║ Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung über Erteilung einer Genehmigung binnen 30 Tagen nach der Einreichung des Antrags getroffen und der Verwendereinrichtung mitgeteilt wird. Hat ein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn bei dem Projekt nur als "gering" eingestufte Verfahren und keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden. In allen anderen Fällen gilt eine solche Vermutung nicht ║.

KAPITEL V

VERMEIDUNG DER DOPPELTEN DURCHFÜHRUNG VON VERFAHREN UND ALTERNATIVE ANSÄTZE

Artikel 46

Unnötige doppelte Durchführung von Verfahren

1.  Jeder Mitgliedstaat akzeptiert ▌Daten aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Rahmen von Verfahren gewonnen wurden, die gemeinschaftsrechtlich anerkannt sind oder in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wurden.

2.  Unter Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen stellen die Mitgliedstaaten den Austausch von Daten sicher, die bei Verfahren gewonnen wurden, einschließlich derjenigen Verfahren, die in der Europäischen Union vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Wer sich auf Daten stützen möchte, die im Besitz einer anderen Person sind, leistet erforderlichenfalls einen Beitrag zu den bei der Gewinnung dieser Daten tatsächlich angefallenen Kosten.

3.  Beabsichtigt eine Person, ein Verfahren durchzuführen, sind vor Beantragung der Projektgenehmigung alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um festzustellen, ob bereits Daten zu dem vorgeschlagenen Projekt vorhanden sind, und, wenn das der Fall ist, um auf diese Daten zurückzugreifen (einschließlich einer Beteiligung an deren Kosten); entsprechend prüfen die Mitgliedstaaten, ob solche Daten vorliegen, bevor sie eine Genehmigung erteilen.

4.  Die Mitgliedstaaten genehmigen ein Verfahren nicht, wenn eine Person die angemessenen Schritte gemäß Absatz 3 nicht unternommen hat.

5.  Wenn entsprechende Daten auf vertretbare Weise beschafft werden können, genehmigen die Mitgliedstaaten ein Projekt nur dann, wenn dies für den Schutz der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Artikel 47

Alternative Ansätze

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen finanziell und anderweitig die Entwicklung und gegebenenfalls die wissenschaftliche Validierung alternativer Ansätze, mit denen ohne Verwendung von Tieren ein vergleichbarer Umfang an Informationen geliefert werden soll wie mit Verfahren, in denen Tiere verwendet werden, sowie von Ansätzen, die mit weniger Tieren auskommen oder weniger schmerzhafte Verfahren beinhalten, und ergreifen entsprechende Schritte, die sie für die Förderung der Forschung auf diesem Gebiet als angemessen erachten. Es sollten umfangreiche veterinärmedizinische Biobanken eingerichtet werden, um die Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung zu fördern, indem übrigbleibendes Gewebe verwendet wird, das bei klinischen Verfahren entnommen wurde.

Artikel 48

Europäisches Zentrum zur Validierung alternativer Methoden

Der Zuständigkeitsbereich des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden wird auf die Koordinierung und Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Alternativen zu Tierversuchen ausgeweitet, einschließlich der angewandten Forschung und der Grundlagenforschung in den Bereichen Biomedizin und Veterinärmedizin sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Versuche; zu diesem Zweck übt es folgende Funktionen aus:

   a) Koordinierung der von den in Artikel 49 beschriebenen nationalen Zentren für alternative Methoden durchgeführten Forschungsaktivitäten, die die Erarbeitung von Alternativen zu Tierversuchen ermöglichen sollen;
   b) Forschungsaktivitäten, die die Erarbeitung von Alternativen zu Tierversuchen ermöglichen sollen;
   c) Vergabe von Forschungsaufträgen in Bereichen, in denen aller Wahrscheinlichkeit nach Informationen gewonnen werden, die die Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen ermöglichen;
   d) in Konsultation mit den maßgeblichen Interessenvertretern Ausarbeitung und Durchführung von Strategien zur Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen;
   e) Bereitstellung von Informationen über Alternativen zu Tierversuchen durch regelmäßige Berichterstattung, die sich an die Öffentlichkeit, die maßgeblichen Interessenvertreter und die Behörden der Mitgliedstaaten richtet;
   f) Bereitstellung von Datenbanken, die den Austausch relevanter Informationen ermöglichen, einschließlich Informationen über verfügbare alternative Methoden und freiwillig von Forschern bereitgestellten Informationen, die andernfalls nicht veröffentlicht würden, die jedoch die doppelte Durchführung von nicht erfolgreichen Studien verhindern könnten, bei denen Tiere verwendet werden;
   g) Koordinierung der von den nationalen Zentren für alternative Methoden gemäß Artikel 49 durchgeführten Prävalidierungs- und Validierungsstudien;
   h) erforderlichenfalls Durchführung von Prävalidierungs- und Validierungsstudien;
   i) in Konsultation mit den maßgeblichen Regulierungsbehörden und Interessenvertretern Ausarbeitung und Durchführung von Strategien zur Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen;
   j) Herbeiführung der wissenschaftlichen und rechtlichen Anerkennung von Alternativen zu gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen;
   k) Information der maßgeblichen Regulierungsbehörden, wenn Prävalidierungs- und Validierungsstudien aufgenommen werden und wenn alternative Testmethoden wissenschaftlich und rechtlich anerkannt werden, sowie Bereitstellung dieser Informationen auf einer eigenen Website für die Öffentlichkeit und die maßgeblichen Interessenvertreter.

Artikel 49

Nationale Referenzlaboratorien für alternative Methoden

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt bis zum ...(15) ein Zentrum, das für die Unterstützung der Entwicklung, Validierung und Förderung von Alternativen zu gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen zuständig ist, sowie Einrichtungen zur Erarbeitung und Förderung von Alternativen zu Tierversuchen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden, einschließlich der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung in den Bereichen Biomedizin und Veterinärmedizin.

2.  Die Mitgliedstaaten dürfen nur nationale Referenzlaboratorien bestimmen, die gemäß der Richtlinie 2004/10/EG akkreditiert wurden.

3.  Die nationalen Referenzlaboratorien erfüllen folgende Anforderungen:

   a) Sie verfügen über geeignetes qualifiziertes Personal, das angemessen zu alternativen Methoden, Validierungsprozessen und Techniken geschult wurde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandt werden;
   b) sie verfügen über die Ausstattung und Produkte, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigt werden;
   c) sie verfügen über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur;
   d) sie stellen sicher, dass ihr Personal die Vertraulichkeitsregeln beachtet.

4.  Die nationalen Referenzlaboratorien üben folgende Tätigkeiten aus:

   a) Sie kooperieren mit der Kommission in ihrem Zuständigkeitsbereich und führen Arbeiten aus, durch die Strategien zur Vermeidung von Tierversuchen gefördert werden;
   b) sie beteiligen sich an der Prävalidierung und Validierung alternativer Methoden, die gegebenenfalls von der Kommission koordiniert werden;
   c) sie teilen den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats Informationen über die Verfügbarkeit und Anwendung alternativer Methoden mit, die sie von der Kommission erhalten;
   d) sie bieten den zuständigen Behörden und Verwendereinrichtungen innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung und Umsetzung alternativer Methoden wissenschaftliche und technische Unterstützung;
   e) sie bieten Fortbildungen zur Anwendung alternativer Methoden für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen und gegebenenfalls die Verwendereinrichtungen an;
   f) sie informieren über Entwicklungen bei den alternativen Methoden und unterrichten die Öffentlichkeit über positive und negative Ergebnisse.

5.  Die nationalen Zentren arbeiten mit allen maßgeblichen Interessenvertretern zusammen, um zu erreichen, dass alle Tierversuche ersetzt werden.

6.  Die nationalen Referenzlaboratorien melden jeden Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einer durchgeführten Aufgabe.

7.  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen und die Anschrift seines Referenzlaboratoriums mit. Die Kommission stellt die Liste mit den nationalen Referenzlaboratorien öffentlich zur Verfügung.

8.  Nach Beratung mit den nationalen Referenzlaboratorien legt die Kommission die Prioritäten für die Validierungsstudien fest und weist diesen Laboratorien ihre jeweiligen Aufgaben für die Durchführung der Studien zu.

Artikel 50

Nationaler Ausschuss für Tierschutz und -ethik

1.  Jeder Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss für Tierschutz und -ethik ein, der die zuständigen Behörden und die ständigen Gremien für die ethische Überprüfung in Angelegenheiten berät, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren zusammenhängen, und den Austausch bewährter Praktiken sicherstellt.

2.  Die nationalen Ausschüsse für Tierschutz und -ethik tauschen Informationen über die Tätigkeit der ständigen Gremien für die ethische Überprüfung und die ethische Bewertung aus und nutzen bewährte Praktiken innerhalb der Gemeinschaft gemeinsam.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt

Die Kommission kann die Anhänge II bis IX an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 54 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 52

Berichterstattung

1.  Die Mitgliedstaaten senden bis zum ...(16) und danach alle fünf Jahre Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere von Artikel 11 Absatz 1 sowie der Artikel 27, 29, 35, 39, 40, 42 und 46 an die Kommission.

2.  Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen diese statistischen Daten öffentlich zur Verfügung und übermitteln sie der Kommission ║ bis zum ...(17)* sowie danach in Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen.

3.  Die Kommission legt bis zum ...(18)** nach dem ║ in Artikel 54 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ein allgemeines Format für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen fest.

Artikel 53

Schutzklausel

1.  Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Maßnahme für die Erhaltung einer Art oder im Zusammenhang mit dem unerwarteten Auftreten eines für Menschen lebensbedrohenden oder zu Invalidität führenden klinischen Zustands von wesentlicher Bedeutung ist, so kann er die Verwendung von Menschenaffen bei Verfahren mit einem der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 3 oder Nummer 6 genannten Zwecke zulassen, sofern der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten als Menschenaffen oder von alternativen Methoden erreicht werden kann. Bei der Bezugnahme auf Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a sind jedoch Tiere und Pflanzen ausgenommen.

2.  Der Mitgliedstaat unterrichtet darüber unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und mit Belegen für die in Absatz 1 beschriebene Situation, auf denen die vorläufige Maßnahme beruht.

3.  Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Informationen des Mitgliedstaats trifft die Kommission eine Entscheidung nach dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Mit der Entscheidung wird

   a) die vorläufige Maßnahme für eine in der Entscheidung festgelegte Dauer genehmigt oder
   b) der Mitgliedstaat aufgefordert, die vorläufige Maßnahme aufzuheben.

Artikel 54

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten ║ Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.  Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 55

Bericht der Kommission

1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...(19) und danach alle fünf Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 eingereichten Informationen einen Bericht zur Umsetzung dieser Richtlinie vor.

2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...* und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 eingereichten statistischen Daten einen zusammenfassenden Bericht zu diesen Daten vor.

Artikel 56

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum ...(20)* unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Methoden, die keine Verwendung von Tieren und insbesondere von nichtmenschlichen Primaten einschließen, und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 57

Thematische Überprüfung

Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und allen maßgeblichen Interessenvertretern alle zwei Jahre, und zwar erstmals bis zum ...(21), eine thematische Überprüfung der Verwendung von Tieren in Verfahren durch. Bei der Überprüfung werden die Auswirkungen der Fortschritte in den Bereichen Technologie, Wissenschaft und Tierschutz berücksichtigt und Ziele für die Umsetzung validierter alternativer Methoden festgelegt.

Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen räumt die Kommission der Verringerung und Abschaffung der Verfahren Priorität ein, die die größten zulässigen Schmerzen, Leiden, Ängste bzw. dauerhaften Schäden hervorrufen und die nicht dazu bestimmt sind, lebensbedrohliche oder schwächende klinische Zustände bei Menschen zu lindern, mit dem Ziel, schließlich sämtliche Verfahren abzuschaffen. Die Kommission berücksichtigt bei den regelmäßigen Überprüfungen die Entwicklung der öffentlichen Meinung über die Verwendung von Tieren in Verfahren.

Artikel 58

Zuständige Behörden

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich ist bzw. sind.

Die Mitgliedstaaten können anstelle von öffentlichen Behörden auch andere Stellen für die Umsetzung dieser Richtlinie benennen. Diese benannten Stellen werden im Sinne dieser Richtlinie als zuständige Behörden betrachtet.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden spätestens bis zum ...(22)* mit. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Änderungen hinsichtlich Namen und Anschriften der zuständigen Behörden in Kenntnis.

Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden öffentlich zur Verfügung.

Artikel 59

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen alle Maßnahmen, die zu ihrer Durchsetzung erforderlich sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum ...(23) mit und teilen der Kommission unverzüglich spätere Änderungen mit, die diese betreffen.

Artikel 60

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ║ spätestens bis zum ...(24)* die ║ Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem ...(25)** an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 61

Aufhebung

Die Richtlinie 86/609/EWG wird mit Wirkung vom ...(26) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 62

Übergangsbestimmungen

1.  Die Mitgliedstaaten wenden in Übereinstimmung mit den Artikeln 37 bis 45 erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht auf Projekte an, die vor dem ...* begonnen wurden und deren Dauer nicht über drei Jahre nach dem ...* hinausgeht.

2.  Für Projekte, die vor dem ...* begonnen wurden und deren Dauer über drei Jahre nach dem ...* hinausgeht, muss spätestens drei Jahre nach dem ...* eine Projektgenehmigung eingeholt werden.

Artikel 63

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 64

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Wirbellose Ordnungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

-  Kopffüßer

-  Zehnfußkrebse der Teilordnungen Krabben (Brachyura) und Großkrebse (Astacidea)

ANHANG II

Liste der Tiere gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

1.  Frosch (Xenopus (laevis, tropicalis), Rana (temporaria, pipiens))

2.  Maus (Mus musculus)

3.  Ratte (Rattus norvegicus)

4.  Meerschweinchen (Cavia porcellus)

5.  Goldhamster (Mesocricetus auratus)

6.  Chinesischer Streifenhamster (Cricetulus griseus)

7.  Mongolische Wüstenrennmaus (Meriones unguiculatus)

8.  Hund (Canis familiaris)

9.  Katze (Felis catus)

10.  Alle Arten nichtmenschlicher Primaten

11.  Zebrabärbling (Danio danio)

ANHANG III

Liste der nichtmenschlichen Primaten und Zeitpunkte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Art

Zeitpunkte

Weißbüscheläffchen (Callithrix jacchus)

[Anwendungsdatum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des Umsetzungsartikels]

Javaneraffe (Macaca fascicularis)

[10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

Rhesusaffe (Macaca mulatta)

[10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

Andere Arten nichtmenschlicher Primaten

[10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

ANHANG IV

Pflege- und Unterbringungsstandards gemäß Artikel 34

Abschnitt A: Allgemeines

Die Pflege und die Unterbringung müssen dem wissenschaftlichen Zweck angepasst sein.

1.1.1.2.  1. Räumlichkeiten der Einrichtung

Die Unterbringung muss dem wissenschaftlichen Zweck angepasst sein.

1.1.  Funktionen und allgemeine Gestaltung

a)  Jede Anlage muss so konzipiert sein, dass sie der in ihr untergebrachten Tierart unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tiere einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie muss außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.

b)  Jede Einrichtung muss über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.

1.2.  Tierräume

a)  Jede Einrichtung muss über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume und die Aufrechterhaltung zufriedenstellender Hygienebedingungen verfügen.

b)  Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, müssen mit einem Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieser Belag darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie von den Tieren nicht beschädigt werden oder die Tiere sich nicht daran verletzen können.

c)  Untereinander unverträgliche Arten, wie z. B. Beutegreifer und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Beutegreifer und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite.

1.3.  Allgemeine und besondere Räume für Versuche

a)  Alle Einrichtungen müssen über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden.

b)  Die Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands quarantänisiert werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.

c)  Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

1.4.  Betriebsräume

a)  Die Lagerräume müssen so konzipiert sein, genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.

b)  Die Reinigungs- und Waschräume müssen so groß sein, dass die für die Desinfektion und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.

c)  Jede Einrichtung muss Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen treffen. Jede Einrichtung muss über spezifische Maßnahmen zum Umgang mit und zur Lagerung und Beseitigung von toxischen, radioaktiven oder infektiösen Abfällen verfügen.

1.1.1.3.  2. Umgebungsbedingungen und ihre Überwachung

2.1.  Belüftung

a)  Die Tierräume und -haltungsbereiche müssen über eine angemessene Belüftung verfügen, die den Bedürfnissen der untergebrachten Tierarten gerecht wird.

b)  Die Raumluft muss häufig erneuert werden.

c)  Das Belüftungssystem muss so konzipiert sein, dass schädliche Zugluft und störender Lärm vermieden werden.

d)  In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, ist das Rauchen zu verbieten.

2.2.  Temperatur

a)  Die Temperatur in den Tierräumen ist an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart anzupassen. Die Temperatur in den Tierräumen ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.

b)  Die Tiere dürfen sich bei für sie schädlichen Klimabedingungen nicht ausschließlich im Freien gehalten werden.

2.3.  Luftfeuchte

Die Luftfeuchtigkeit in den Tierräumen ist an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart anzupassen.

2.4.  Beleuchtung

a)  Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Rhythmus gewährleistet, muss eine künstliche Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.

b)  Die Beleuchtung muss die Bedürfnisse der Haltungs- und Kontrollzwecke erfüllen.

c)  Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.

d)  Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.

2.5.  Lärm

a)  Die Geräuschpegel im Hörbereich der Tiere, einschließlich Ultraschall, müssen besonders während der Ruhezeiten auf ein Minimum reduziert werden.

b)  Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.

c)  Tierräume müssen über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.

2.6.  Alarmsysteme

a)  Einrichtungen, bei denen Regelung und Schutz der Umgebungsbedingungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.

b)  Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.

c)  Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

1.1.1.4.  3. Pflege

Die Pflege muss dem wissenschaftlichen Zweck angepasst sein

3.1.  Gesundheit

a)  Jede Einrichtung muss über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlbefinden der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm sowie Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Einstellung neuer Tiere definieren.

b)  Die Tiere sind mindestens einmal täglich von der in der Einrichtung für das Wohlergehen und die Pflege der Tiere verantwortlichen Person zu kontrollieren. Die Kontrollen müssen Gesundheitskontrollen der Tiere umfassen sowie sicherstellen, dass alle kranken oder verletzten Tiere identifiziert und angemessen behandelt werden.

3.2.  Einfangen in freier Wildbahn

a)  Müssen Tiere in freier Wildbahn eingefangen werden, so darf dies ausschließlich durch sachkundige Personen und mittels schonender Methoden erfolgen. Auswirkungen des Fangvorgangs auf die verbleibende Fauna und ihren Lebensraum müssen auf ein Minimum reduziert werden.

b)  Jedes Tier, das beim Einfangen oder danach verletzt wurde oder sich in schlechtem Gesundheitszustand befindet, muss so schnell wie möglich von einer sachkundigen Person untersucht werden. Außerdem sind Maßnahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren; oberste Priorität hat dabei die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres.

c)  Am Fangort müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls die Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.

d)  Besondere Maßnahmen müssen für die Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren verfügbar sein.

3.3.  Unterbringung und Ausgestaltung

a)  Unterbringung

Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen harmonisierender Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung aus besonderen wissenschaftlichen und/oder tierschützerischen Gründen rechtfertigt ist und durch eine ethische Bewertung unterstützt wird, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Tastkontakt aufrechterhalten werden. Das Einstellen oder Wiedereinstellen von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Rivalisierungs- und Vergesellschaftungsprobleme vermieden werden.

b)  Ausgestaltung

Alle Tiere sollten über ausreichenden und angemessen ausgestalteten Raum verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über eine angemessene Ausgestaltung verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss artgerecht und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategie in den Einrichtungen muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

c)  Haltungsbereiche

Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Außer im Falle von Wegwerfmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.

3.4.  Fütterung

a)  Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.

b)  Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters müssen die Einrichtungen Maßnahmen ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.

c)  Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.

d)  Jedes Tier muss Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Rivalitäten einzuschränken.

3.5.  Tränken

a)  Die Tiere müssen ständig über sauberes Trinkwasser verfügen.

b)  Automatische Tränkvorrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren, zu prüfen und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.

c)  Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.

3.6.  Bodenbelag, Substrat, Einstreu, Lager- und Nestmaterial

a)  Die Tiere müssen immer über artgerechte Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen.

b)  Die Böden in Haltungsbereichen müssen allen Tieren einen soliden und bequemen Ruhebereich bieten. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.

3.7.  Umgang

Alle Einrichtungen müssen Trainingsprogramme zur Förderung der Zusammenarbeit der Tiere während der Versuche erstellen. Die Trainingsprogramme müssen an die Tierart und deren Herkunft, an den Versuch und die Projektlänge angepasst sein. Der Kontakt mit dem Menschen muss Vorrang haben und an die Tierart und deren Herkunft, an den Versuch und die Projektlänge angepasst sein.

Abschnitt B: Artspezifischer Teil

1.  Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter "Höhe der Unterbringung" der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Bodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen.

Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5).

Tabelle 1.1 Mäuse

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche

je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche

≤ 20

> 20 bis 25

> 25 bis 30

> 30

330

330

330

330

60

70

80

100

12

12

12

12

[Jan. 2012]

Zucht

330

Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sollten 180 cm² hinzugefügt werden.

12

Vorratshaltung bei den Züchtern*

Größe der Unterbringung

950 cm²

< 20

950

40

12

Größe der Unterbringung

1 500 cm²

< 20

1 500

30

12

* Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen dürfen das Wohlbefinden der Tiere nicht beinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

Tabelle 1.2 Ratten

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche

je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche*

≤ 200

> 200 bis 300

> 300 bis 400

> 400 bis 600

> 600

800

800

800

800

1 500

200

250

350

450

600

18

18

18

18

18

[Jan. 2012]

Zucht

800

Mutter und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm² hinzugefügt.

18

Vorratshaltung bei den Züchtern**

Größe der Unterbringung

1 500 cm²

≤ 50

> 50 bis 100

> 100 bis 150

> 150 bis 200

1 500

1 500

1 500

1 500

100

125

150

175

18

18

18

18

Vorratshaltung bei den Züchtern**

Größe der Unterbringung

2 500 cm²

≤ 100

> 100 bis 150

> 150 bis 200

2 500

2 500

2 500

100

125

150

18

18

18

* Während der Untersuchungen an lebenden Tieren müssen den Tieren angemessen große Bereiche zur Verfügung stehen, in denen sie in Gruppen gehalten werden können. Liegt das Platzangebot für die einzelnen Tiere unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.

** Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen dürfen das Wohlbefinden der Tiere nicht beinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

Tabelle 1.3 Wüstenrennmäuse

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche

je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe

der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche

≤ 40

> 40

1 200

1 200

150

250

18

18

[Jan. 2012]

Zucht

1 200

Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen

18

Tabelle 1.4 Hamster

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche

je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe

der Unterbringung (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche

≤ 60

> 60 bis 100

> 100

800

800

800

150

200

250

14

14

14

[Jan. 2012]

Zucht

800

Mutter oder monogames Paar mit Wurf

14

Vorratshaltung bei den Züchtern*

< 60

1 500

100

14

* Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen dürfen das Wohlbefinden der Tiere nicht beinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

Tabelle 1.5 Meerschweinchen

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche

je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe

der Unterbringung (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche

≤ 200

> 200 bis 300

> 300 bis 450

> 450 bis 700

> 700

1 800

1 800

1 800

2 500

2 500

200

350

500

700

900

23

23

23

23

23

[Jan. 2012]

Zucht

2 500

Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm² hinzugefügt.

23

2. Kaninchen

Innerhalb der Unterkunft muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen und sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Bestehen in Ausnahmefällen wissenschaftliche oder veterinärmedizinische Gründe dafür, kein Podest zu verwenden, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss dieses mindestens 55 x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.

Tabelle 2.1 Über 10 Wochen alte Kaninchen

Tabelle 21 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres (in kg)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere

(in cm2)

Mindesthöhe

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 3

≥ 3 bis 5

> 5

3 500

4 200

5 400

45

45

60

[Jan. 2012]

Tabelle 2.2 Muttertier mit Wurf

Gewicht des Muttertieres

(in kg)

Mindestgröße der Unterbringung (in cm²)

Zusatzfläche für Nestkästen

(in cm²)

Mindesthöhe

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 3

≥ 3 bis 5

> 5

3 500

4 200

5 400

1 000

1 200

1 400

45

45

60

[Jan. 2012]

Tabelle 2.3 Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen

Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten.

Alter

Mindestgröße der Unterbringung (in cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(in cm²)

Mindesthöhe (in cm)

Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche

7.-10. Lebenswoche

4 000

4 000

800

1 200

40

40

Tabelle 2.4 Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 2.1 angegebenen Maßen

Alter in Wochen

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres

(in kg)

Optimale Größe (cm x cm)

Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

> 10

< 3

≥ 3 bis 5

> 5

55 x 25

55 x 30

60 x 35

25

25

30

[Jan. 2012]

3.  Katzen

Tabelle 3.1 Katzen

Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.

Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.

Bodenfläche* (in m²)

Etagen (in m²)

Höhe (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier

1,5

0,5

2

[Jan. 2017]

Zusätzlich für jedes weitere Tier

0,75

0,25

Anmerkung: * Bodenfläche ohne Etagen.

4.  Hunde

Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur Verfügung gestellt werden muss.

Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten vereinbart werden.

Tabelle 4.1 Hunde

Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m² für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m² für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Versuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich.

Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen, wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.

Gewicht (in kg)

Mindestgröße der Unterbringung (in m²)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (in m²)

Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens (m²)

Mindesthöhe (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 20

> 20

4

8

4

8

2

4

2

2

[Jan. 2017]

Tabelle 4.2 Hunde – abgesetzte Tiere

Gewicht des Hundes (in kg)

Mindestfläche der Unterbringung (in m²)

Mindestbodenfläche pro Tier (in m2)

Mindesthöhe (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5

4

0,5

2

[Jan. 2017]

> 5 bis 10

4

1,0

2

> 10 bis 15

4

1,5

2

> 15 bis 20

4

2

2

> 20

8

4

2

5.  Frettchen

Tabelle 5 Frettchen

Mindestfläche der Unterbringung (in cm²)

Mindestbodenfläche pro Tier (in cm²)

Mindesthöhe (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Tiere ≤ 600 g

Tiere > 600 g

Ausgewachsene Männchen

Muttertier und Wurf

4 500

4 500

6 000

5 400

1 500

3 000

6 000

5 400

50

50

50

50

[Jan. 2012]

6.  Nichtmenschliche Primaten

Tabelle 6.1 Weißbüscheläffchen und Tamarine

Mindestbodenfläche für 1* oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten (in m²)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten (in m³)

Mindesthöhe der Unterbringung (in m)**

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Weißbüscheläffchen

0,5

0,2

1,5

[Jan. 2017]

Tamarine

1,5

0,2

1,5

* Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

** Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.

Tabelle 6.2 Totenkopfäffchen

Mindestbodenfläche pro Tier

1* oder 2 Tiere (in m2)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 6 Monaten (in m³)

Mindesthöhe der Unterbringung (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

2,0

0,5

1,8

[Jan. 2017]

* Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

Tabelle 6.3 Makaken und Grüne Meerkatzen*

Mindestfläche der Unterbringung (in cm2)

Mindestraumvolumen (in cm3)

Mindestraumvolumen pro Tier (in m3)

Mindesthöhe der Unterbringung (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Tiere unter drei Jahren **

2,0

3,6

1,0

1,8

[Jan. 2017]

Tiere ab drei Jahren ***

2,0

3,6

1,8

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere ****

3,5

2,0

* Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

** In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.

*** In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

**** In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

Tabelle 6.4 Paviane*

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Mindestvolumen der Unterbringung (in m3)

Mindestraumvolumen pro Tier (in m3)

Mindesthöhe der Unterbringung (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Tiere** unter vier Jahren

4,0

7,2

3,0

1,8

[Jan. 2017]

Tiere** ab vier Jahren

7,0

12,6

6,0

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere***

12,0

2,0

* Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

** In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

*** In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

7.  Landwirtschaftliche Nutztiere

Tabelle 7.1 Rinder

Körpergewicht (in kg)

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder (in m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder (in m/Tier)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 100

2,50

2,30

0,10

0,30

[Jan. 2017]

> 100 bis 200

4,25

3,40

0,15

0,50

> 200 bis 400

6,00

4,80

0,18

0,60

> 400 bis 600

9,00

7,50

0,21

0,70

> 600 bis 800

11,00

8,75

0,24

0,80

> 800

16,00

10,00

0,30

1,00

Tabelle 7.2 Schafe und Ziegen

Körpergewicht (in kg)

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier)

Mindesthöhe von Trennwänden (in m)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung (in m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung (in m/Tier)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 20

1,0

0,7

1,0

0,10

0,25

[Jan. 2017]

> 20 bis 35

1,5

1,0

1,2

0,10

0,30

> 35 bis 60

2,0

1,5

1,2

0,12

0,40

> 60

3,0

1,8

1,5

0,12

0,50

Tabelle 7.3 Schweine und Miniaturschweine

Lebendgewicht (in kg)

Mindestfläche* der Unterbringung (in m2)

Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier)

Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen) (m2/Tier)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5

2,0

0,20

0,10

[Jan. 2017]

> 5 bis 10

2,0

0,25

0,11

> 10 bis 20

2,0

0,35

0,18

> 20 bis 30

2,0

0,50

0,24

> 30 bis 50

2,0

0,70

0,33

> 50 bis 70

3,0

0,80

0,41

> 70 bis 100

3,0

1,00

0,53

> 100 bis 150

4,0

1,35

0,70

> 150

5,0

2,50

0,95

Ausgewachsene (konventionelle) Eber

7,5

1,30

* Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.

Tabelle 7.4 Equiden

Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die Innenbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.

Widerristhöhe (in m)

Mindestbodenfläche pro Tier (in m2/Tier)

Mindesthöhe der Unterbringung (in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier

Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier

Abfohlbox/ Stute mit Fohlen

[Jan. 2017]

1,00 bis 1,40

9,0

6,0

16

3,00

> 1,40 bis 1,60

12,0

9,0

20

3,00

> 1,60

16,0

(2 x WH)2 *

20

3,00

* Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.

8.  Vögel

Tabelle 8.1 Haushühner

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen sollten.

Körpergewicht (in g)

Mindestgröße der Unterbringung (in m2)

Mindestfläche je Vogel (in m2)

Mindesthöhe (in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 200

1,00

0,025

30

3

[Jan. 2012]

> 200 bis 300

1,00

0,03

30

3

> 300 bis 600

1,00

0,05

40

7

> 600 bis 1 200

2,00

0,09

50

15

> 1 200 bis 1 800

2,00

0,11

75

15

> 1 800 bis 2 400

2,00

0,13

75

15

> 2 400

2,00

0,21

75

15

Tabelle 8.2 Hausputen

Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Körpergewicht (in kg)

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Mindestfläche je Vogel (in m2)

Mindesthöhe (in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 0,3

2,00

0,13

50

3

[Jan. 2012]

> 0,3 bis 0,6

2,00

0,17

50

7

> 0,6 bis 1

2,00

0,30

100

15

> 1 bis 4

2,00

0,35

100

15

> 4 bis 8

2,00

0,40

100

15

> 8 bis 12

2,00

0,50

150

20

> 12 bis 16

2,00

0,55

150

20

> 16 bis 20

2,00

0,60

150

20

> 20

3,00

1,00

150

20

Tabelle 8.3 Wachteln

Körpergewicht (in g)

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Fläche je Vogel bei Paarhaltung (in m2)

Fläche je zusätzlicher Vogel bei Gruppenhaltung (in m2)

Mindesthöhe (in cm)

Mindestlänge des Troges je Vogel (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 150

1,00

0,5

0,10

20

4

[Jan. 2012]

> 150

1,00

0,6

0,15

30

4

Tabelle 8.4 Enten und Gänse

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen sollten. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.4 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.

Körpergewicht (in g)

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Fläche je Vogel (in m2)*

Mindesthöhe (in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Enten

[Jan. 2012]

≤ 300

2,00

0,10

50

10

> 300 bis 1 200**

2,00

0,20

200

10

> 1 200 bis 3 500

2,00

0,25

200

15

> 3 500

2,00

0,50

200

15

Gänse

≤ 500

2,00

0,20

200

10

> 500 bis 2 000

2,00

0,33

200

15

> 2 000

2,00

0,50

200

15

* Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereiches ausmachen.

** Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.

Tabelle 8.5 Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken*

Fläche (in m2)

Tiefe (in cm)

Enten

0,5

30

Gänse

0,5

10 bis 30

* Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereiches ausmachen.

Tabelle 8.6 Tauben

Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Mindesthöhe (in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (in cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 6

2

200

5

30

[Jan. 2012]

7 bis 12

3

200

5

30

Für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12

0,15

5

30

Tabelle 8.7 Zebrafinken

Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden.

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung (in m2)

Mindesthöhe (in cm)

Mindestanzahl an Futterverteilern

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 6

1,0

100

2

[Jan. 2012]

7 bis 12

1,5

200

2

13 bis 20

2,0

200

3

Für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20

0,05

1 für jeweils 6 Vögel

9.  Amphibien

Tabelle 9.1 Aquatische Urodelen

Körperlänge* (in cm)

Minimale Wasseroberfläche (in cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2)

Minimale Wassertiefe (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 10

 262,5

50

13

15 ºC-22 °C

100 %

[Jan. 2012]

> 10 bis 15

 525

110

13

> 15 bis 20

 875

200

15

> 20 bis 30

1 837,5

440

15

> 30

3 150

800

20

* gemessen vom Maul bis zur Kloake

Tabelle 9.2 Aquatische Anuren*

Körperlänge** (in cm)

Minimale Wasseroberfläche (in cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2)

Minimale Wassertiefe (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 6

160

40

6

18 ºC-22 °C

100 %

[Jan. 2012]

≥ 6 bis 9

300

75

8

> 9 bis 12

600

150

10

> 12

920

230

12,5

* Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu – aus Gründen der Effizienz – kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen müssen entweder getrennt oder nach Größen sortiert in Gefäßen von geeigneten Abmessungen gehalten werden.

** gemessen vom Maul bis zur Kloake

Tabelle 9.3 Semiaquatische Anuren

Körperlänge* (in cm)

Mindestfläche der Unterbringung** (in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung*** (in cm)

Minimale Wassertiefe (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5,0

1 500

200

20

10

10 ºC-15 ºC

50-80 %

[Jan. 2012]

> 5,0 bis 7,5

3 500

500

30

10

> 7,5

4 000

700

30

15

* gemessen vom Maul bis zur Kloake

** ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Eintauchen

*** gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

Tabelle 9.4 Semi-terrestrische Anuren

Körperlänge* (in cm)

Mindestfläche** der Unterbringung (in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung*** (in cm)

Minimale Wassertiefe (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5,0

1 500

200

20

10

23 ºC-27 ºC

50-80 %

[Jan. 2012]

> 5,0 bis 7,5

3 500

500

30

10

> 7,5

4 000

700

30

15

* gemessen vom Maul bis zur Kloake

** zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Eintauchen

*** gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

Tabelle 9.5 Arboreale Anuren

Körperlänge* (in cm)

Mindestfläche** der Unterbringung (in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung*** (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 3,0

900

100

30

18 ºC-25 ºC

50-70 %

[Jan. 2012]

> 3,0

1 500

200

30

* gemessen vom Maul bis zur Kloake

** zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Eintauchen

*** gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

10.  Reptilien

Tabelle 10.1 Aquatische Schildkröten

Körperlänge* (in cm)

Minimale Wasseroberfläche (in cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm2)

Minimale Wassertiefe (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5

 600

 100

10

20 ºC-25 ºC

80-70 %

[Jan. 2012]

> 5 bis 10

 1 600

 300

15

> 10 bis 15

 3 500

 600

20

> 15 bis 20

 6 000

1 200

30

> 20 bis 30

10 000

2 000

35

> 30

20 000

5 000

40

* gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Schildes

Tabelle 10.2 Terrestrische Schlangen

Körperlänge* (in cm)

Mindestbodenfläche (in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (in cm

2)

Mindesthöhe der Unterbringung** (in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

bis 30

 300

 150

10

22 ºC-27 ºC

60-80 %

[Jan. 2012]

> 30 bis 40

 400

 200

12

> 40 bis 50

 600

 300

15

> 50 bis 75

1 200

 600

20

> 75

2 500

1 200

28

* gemessen vom Maul bis zum Schwanz

*** gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

ANHANG V

Liste der Tiere gemäß Artikel 34 Absatz 4

1.  Rinder (Bos taurus und Bos indicus);

2.  Schafe und Ziegen (Ovis aries und Capra hircus);

3.  Schweine (Sus scrofa);

4.  Pferde (Equus caballus und Equus asinus);

5.  Haushühner (Gallus gallus domesticus);

6.  Hausputen (Meleagris gallopavo);

7.  Enten und Gänse (Anas platyrhynchos, Anser anser domesticus, Cairina moschata);

8.  Wachteln (Coturnix spp);

9.  Tauben (Colombia livia);

10.  Kaninchen (Oryctolagus cuniculus).

ANHANG VI

Schmerzfreie Methoden zum Töten von Tieren

Tabelle 1 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Fischen, einschließlich Kiefermäuler und Rundmäuler

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+ bis ++

++

4 bis 5*

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

* Einige Betäubungsmittel können bei Fischen zu Hautreizungen führen.

Elektrische Betäubung

++

+

+

+

++

4

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zer-kleinerung

++

++

++

++

+

4

Nur für Fische mit einer Länge unter 2 cm.

Betäubungsschlag

++

+

+

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zervikale Dislokation

++

++

+

++

-

2 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Wird nicht bei Fischen über 500 g angewendet. Im Anschluss muss die Zerstörung des Gehirns erfolgen.

║Bei Fischen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 2 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Amphibien

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

++

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Betäubungsschlag

++

++

+

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

NMB/ Mischungen von Betäubungsmitteln*

+

++

-

+

+

3

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

+

++

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Für kleine Amphibien.

Elektrische Betäubung

+

+

+

-

-

2

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

*) Neuromuskulärer Blocker - NMB

Bei Amphibien in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 3 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Reptilien

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bolzenschuss

++

++

++

+

+

5

Für große Reptilien.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Erschießen

++

++

++

-

+

4

Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden. Darf nur unter Feldbedingungen angewendet werden.

Betäubungsschlag

+

+

+

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Reptilien in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 4 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Vögeln

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

NMB/ Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

+

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Inertgase (Ar, N2)

++

++

++

++

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zer-kleinerung

++

++

++

++

-

4

Für bis zu 72 Std. alte Küken.

Zervikale Dislokation

++

++

-

++

-

1 bis 3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für kleine und junge Vögel (< 250 g).

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

++

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Betäubungsschlag

++

++

-

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Elektrische Betäubung

++

++

+

-

-

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Kohlenmonoxid

+

+

++

-

-

1

Gefahr für das Personal.

Bei Vögeln in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 5 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Nagetieren

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

NMB/ Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Inertgase (Ar)

++

+

++

+

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere aufgeführte Methode erfolgen.

Betäubungsschlag

++

++

+

++

-

3

Für Nagetiere unter 1 kg. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zervikale Dislokation

++

++

+

++

-

2 bis 3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für Nagetiere unter 150 g.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

++

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Dekapitation

+

+

+

++

-

1 bis 2 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Kohlendioxid

+

++

++

+

++

5

Darf nur in schrittweiser Begasung angewendet werden.

Kohlenmonoxid

+

+

+

-

++

1

Gefahr für das Personal.

Bei Nagetieren in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 6 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Kaninchen

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

NMB/ Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Bolzenschuss

++

++

-

+

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zervikale Dislokation

++

++

-

++

-

3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für Kaninchen unter 1 kg akzeptabel.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Betäubungsschlag

++

+

-

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Elektrische Betäubung

++

+

++

-

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

++

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Dekapitation

+

+

+

-

-

1 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für Kaninchen unter 1 kg.

Kohlenmonoxid

+

+

++

-

++

1

Gefahr für das Personal.

Schockfrosten

+

+

++

++

+

1

Zur Anwendung bei Föten unter 4 g.

Bei Kaninchen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 7 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von Hunden, Katzen, Frettchen und Füchsen

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

-

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

NMB/ Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

+

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition

++

++

-

-

-

4

Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden.

Bolzenschuss

++

++

-

++

+

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Elektrische Betäubung

++

++

-

-

-

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Betäubungsschlag

++

++

+

++

-

2

Zur Anwendung bei Neugeborenen.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Hunden, Katzen, Frettchen oder Füchsen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 8 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von großen Säugetieren

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

-

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bolzenschuss

++

++

+

+

+

5

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition

++

++

+

-

+

4

Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden. Darf nur unter Feldbedingungen angewendet werden.

NMB/ Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Inertgase (Ar)

++

++

+

+

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Für Schweine akzeptabel.

Elektrische Betäubung

++

++

+

-

-

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Schlag auf den Kopf

++

+

-

+

+

3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei anderen großen Säugetieren in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 9 – Schmerzfreie Methoden zum Töten von nichtmenschlichen Primaten

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

-

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bei nichtmenschlichen Primaten in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

ANHANG VII

Liste der Punkte gemäß Artikel 22 Absatz 4

1.  Geltende nationale Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren.

2.  Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren.

3.  Grundlagen der Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.

4.  Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung.

5.  Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.

6.  Anerkennung artenspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.

7.  Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Euthanasie.

8.  Anwendung schmerzfreier Endpunkte.

9.  Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung.

ANHANG VIII

Liste der Punkte gemäß Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe c

1.  Bedeutung von und Begründung für:

   (a) die Verwendung von Tieren, einschließlich ihrer Herkunft, geschätzten Anzahl, Arten und Lebensabschnitte;
   (b) Verfahren.

2.  Nachweis, dass vorhandene Methoden zur Ersetzung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in Verfahren angewandt wurden.

3.  Nachweis über die Qualifikationen der am Projekt beteiligten Personen.

4.  Der geplante Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden.

5.  Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form von tierischem Leiden von der Geburt bis zum Tod.

6.  Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen der Tiere.

7.  Anwendung frühzeitiger und schmerzfreier Endpunkte.

8.  Versuchs- oder Beobachtungsstrategie und statistischer Aufbau zur Minimierung der Anzahl der Tiere, des Leidens und der Umweltauswirkungen.

9.  Lebensverlauf der Tiere und erneute Verwendung von Tieren.

10.  Vermeidung der unnötigen doppelten Durchführung von Verfahren.

ANHANG IX

Allgemeine Begriffsbestimmungen für Schweregrade gemäß Artikel 17 Absatz 1

Allgemein:

Sofern nichts Gegenteiliges bekannt oder erwiesen ist, ist davon auszugehen, dass Verfahren, die für Menschen schmerzhaft sind, auch für Tiere schmerzhaft sind.

Keine oder geringe Schmerzen: Schweregrad 1

Zu Versuchszwecken bei Tieren vorgenommene Eingriffe und Manipulationen, in deren Folge die Tiere keine oder kurzfristige geringe Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Ängste ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres Allgemeinzustands erleiden.

Beispiele:

   Studien mit unterschiedlichen Futterzusammensetzungen oder mit einer physiologisch ungeeigneten Ernährung, bei denen geringfügige klinische Anzeichen oder Symptome auftreten;
   Blutabnahme oder Injizieren (s.c., i.m., i.p., i.v.) eines Arzneimittels;
   oberflächliche Gewebebiopsie unter Narkose;
   nichtinvasive Scanningtechniken mit oder ohne Sedierung oder Betäubung des Tiers;
   Studien zur Verträglichkeit, bei denen kurzfristige, geringfügige, lokale oder systemische Reaktionen erwartet werden;
   Aufzeichnungen des Elektrokardiogramms (EKG) von Tieren, die bei Bewusstsein sind;
   beobachtende Studien wie Tests im freien Gelände, Labyrinthtests oder Treppentests;
   Versuche unter Vollnarkose ohne Erholung.

Mittel: Schweregrad 2

Zu Versuchszwecken bei Tieren vorgenommene Eingriffe und Manipulationen, durch die die Tiere kurzfristig mittelschweren Ängsten oder mäßig lang bis lang anhaltenden geringen Ängsten, Schmerzen, Leiden oder Verletzungen oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustands ausgesetzt sind.

Beispiele:

   chirurgische Eingriffe unter Narkose und mit angemessenen Schmerzmitteln;
   Implantation von Vorrichtungen wie Kathetern, Telemetriesendern oder Minipumpen unter Vollnarkose;
   Studien mit einer physiologisch ungeeigneten Ernährung mit klinischen Anzeichen oder Symptomen von unbehandeltem Diabetes mellitus;
   häufig wiederholte Entnahme von Blut oder Verabreichung von Stoffen;
   Angstauslösung bei Tiermodellen;
   Erprobung der akuten Toxizität oder der akuten Verträglichkeit; Studien zur Ermittlung des Dosisbereichs, Erprobung der chronischen Toxizität/Karzinogenität mit anderen Endpunkten als dem Tod;
   Anfallsmodelle, z. B. bei Epilepsiestudien;
   Tiermodelle nichtletaler Krebsformen, z. B. in Studien mit Fremdgewebetransplantationen.

Schwer: Schweregrad 3

Zu Versuchszwecken bei Tieren vorgenommene Eingriffe und Manipulationen, die die Tiere schweren bis sehr schweren Ängsten oder mäßig lang bis lang anhaltenden mittelschweren Ängsten, schweren Schmerzen, langem Leiden oder schweren Verletzungen oder einer erheblichen und anhaltenden Beeinträchtigung des Allgemeinzustands aussetzen.

Beispiele:

   bakterielle oder virale letale Infektionen;
   Modelle chronischer rheumatoider Arthritis;
   Züchtung gentechnisch veränderter Tiere mit letalen Phänotypen (z. B. Onkogenen) ohne frühzeitige Beendigung des Versuchs;
   Organtransplantationen (z. B. Niere, Bauchspeicheldrüse);
   Modelle chronischer schwerer neurologischer Erkrankungen, z. B. Parkinson-Krankheit.

(1) Stellungnahme vom 13 Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009.
(3) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29.
(4) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. ║
(5) ABl. L 197 vom 30.7.2007, S. 1.
(6) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(8) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
(9) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(10)* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(11)** Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(12) ABl. L ... .
(13)* 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(14)** 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(15)* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(16)* Sechs Jahre nach dem Umsetzungsdatum.
(17)** Drei Jahre nach dem Umsetzungsdatum.
(18)*** 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(19)* Sieben Jahre nach dem Umsetzungsdatum.
(20)** Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(21)* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(22)** Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(23)* Das in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebene Datum.
(24)** 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(25)*** 1. Januar des Jahres nach dem Umsetzungsdatum gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1.
(26)* Das in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Datum.


Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße ***I
PDF 199kWORD 31k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (KOM(2008)0134 – C6-0142/2008 – 2008/0055(COD))
P6_TA(2009)0344A6-0080/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0134),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0142/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A6-0080/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

P6_TC1-COD(2008)0055


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/123/EG.)


Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***I
PDF 485kWORD 184k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778 – C6-0412/2008 – 2008/0222(COD))
P6_TA(2009)0345A6-0146/2009

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0778),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0412/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. März 2009 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0146/2009),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtsakte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

P6_TC1-COD(2008)0222


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(5) wurde erheblich geändert(6). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)  Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG ║ beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 zu dem Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik^^ hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/75/EWG auf energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die ║bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ║(7).Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2005/32/EG ergänzen und darf sie in keiner Weise beeinträchtigen. Sie strebt ihre Ziele mit einem ganzheitlichen Ansatz an und bewirkt zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile, weshalb sie als Teil eines größeren Rechtsrahmens betrachtet werden sollte, der die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(8) und die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(9)umfasst.

(3)  Der Vorsitz des Europäischen Rates, vom 8. und 9. März 2007 hat in seinen Schlussfolgerungen betont, dass die Energieeffizienz in der Gemeinschaft erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Gemeinschaft bis 2020 einzusparen, und forderte eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.

(4)  Für die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen ist es weiterhin äußerst wichtig, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten das Ziel von 20 % Energieeinsparungen bis 2020 für rechtlich verbindlich erklären und entsprechende Maßnamen vorschlagen und umsetzen, damit es erreicht wird.

(5)  Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher kommt sowohl der Wirtschaft in der EU insgesamt als auch der Verarbeitungsindustrie zugute, da sie zur Senkung des Kohlenstoffpreises im Emissionshandelssystem führt.

(6)  Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen , und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(7)  Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor entfallen und mit der Überarbeitung der Richtlinie 2002/91/EG die kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gefördert werden soll, dürfte in diesem Zusammenhang die Einbeziehung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie dazu beitragen, dass private Haushalte bei der Renovierung ihrer Gebäude die energie- und kosteneffizientesten Produkte auswählen.

(8)  Um vorhersehbare Bedingungen für die Hersteller und Klarheit für die Endverbraucher zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Prioritätenliste mit energieverbrauchsrelevanten Produkten, einschließlich Bauprodukten, erstellen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und daher in die Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission einbezogen werden.

(9)  Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und knapp sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Form des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

(10)  In der mit dem Vorschlag für diese Richtlinie vorgelegten Folgenabschätzung weist die Kommission darauf hin, dass dieses Modell in einer Reihe von Ländern in der Welt zum Vorbild genommen wurde, so z.B. in Argentinien, Brasilien, Chile, China, Iran, Israel und Südafrika.

(11)  Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und die entsprechenden Ergebnisse in den Zweijahresbericht aufnehmen, den sie gemäß dieser Richtlinie der Kommission vorlegen müssen.

(12)  Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer wichtiger Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher obligatorischer Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

(13)  Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie – unabhängig von dem verwendeten Energieträger – in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz, der Förderung erneuerbarer Energiequellen und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs auf den Energieverbrauch unmittelbar oder mittelbar auswirken.

(14)  Es sind nur energieverbrauchsrelevante Produkte in eine Durchführungsvorschrift aufzunehmen, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben, ▌ wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.

(15)  Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor entfallen und die Union im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Kyoto - Protokoll das Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft um 20 % bis 2020 festgelegt hat, ist es äußerst wichtig, der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen für Bauprodukte, wie z. B. Fenster, Vorrang einzuräumen.

(16)  Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Es sollten immer mehr Mitgliedstaaten hinzukommen, bis die gesamte Europäische Union dieses Ziel erreicht hat. Das Gleich gilt für die Mitgliedstaaten, die Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen haben. Obgleich die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, ║ je nach Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark voneinander abweichen können, sollten sie zur Vermeidung von Marktverzerrungen mit den strategischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Energieeffizienz in Einklang stehen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

(17)  Bei der Festlegung von Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie sollten angemessene Schwellen hinsichtlich Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge festgelegt werden, die dem Verwaltungsaufwand und der Durchsetzbarkeit von Regeln für die Beschaffung durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(18)  Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor. Allerdings gelten für staatliche Umweltschutzbeihilfen und insbesondere für Energieeinsparungen, die dem gemeinsamen europäischen Interesse dienen, Ausnahmeregelungen, die auf verschiedenen Rechtsakten der Gemeinschaft und den darin festgelegten Bedingungen(10) beruhen, gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(19)  Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte die Gesamtumweltverträglichkeit solcher Produkte nicht beeinträchtigen.

(20)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Inhalt von Werbung sollten lediglich als außerordentliche Maßnahmen gelten. Diese Bestimmungen sollten deshalb die Werbetätigkeiten in keiner anderen Weise und nicht aufgrund sonstiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschränken.

(21)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11)erlassen werden.

(22)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsbestimmungen bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Damit ein für die Unternehmen vorhersehbares und für die Verbraucher verständliches System geschaffen wird, sollte die Kommission die Aufgabe haben, die Geltungsdauer der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung festzulegen und die Klassifizierungsschwellenwerte in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG ║ zu erlassen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, der die gesamte Europäische Union und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst und in dem genaue Informationen über die Annahme von Durchführungsmaßnamen und einheitliche Produktinformationen enthalten sind.

(23)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf Maßnahmen verzichten, mit denen den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) überflüssige bürokratische und schwerfällige Arbeitsgänge aufgebürdet werden, und soweit wie möglich die speziellen Bedürfnisse sowie die begrenzten finanziellen und administrativen Kapazitäten von KMU berücksichtigen.

(25)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

 Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)  Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die während des Gebrauchs unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für 

   a) Produkte aus zweiter Hand, 
   b) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, 
   c) das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

Artikel 2

 Begriffsbestimmungen 

Für Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:

   "energieverbrauchsrelevantes Produkt" ("Produkt"): ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
   "Bauprodukt": ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das bei der Konstruktion oder Renovierung von Gebäuden verwendet wird;
   "Datenblatt": eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;
   "andere wichtige Ressourcen": Wasser, Rohstoffe oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
   "zusätzliche Angaben": weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie pro Zeiteinheit oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, die u. a. die Herstellung des Produkts oder andere wichtige diesbezügliche Umweltaspekte betreffen;
   "wesentliche Umweltaspekte": diejenigen Aspekte, die in einer nach der Richtlinie 2005/32/EG für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt erlassenen Durchführungsmaßnahme für das betreffende Produkt als wesentlich festgestellt wurden;
   "unmittelbare Auswirkungen": Auswirkungen von Produkten, die tatsächlich Energie verbrauchen;
   "mittelbare Auswirkungen": Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch zum Energieverbrauch beitragen, wobei die Bewertung der Leistung dieser Produkte auf objektiven und unabhängigen Parametern beruht, die vom Klima unabhängig sind;
   "Händler": ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
   "Lieferant": der Hersteller, der Importeur oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder die Person, die das Produkt in der Gemeinschaft vermarktet;
   "Endverbraucher": juristische oder natürliche Person, die das Produkt für berufliche oder persönliche Zwecke verwendet; diese Person, für die das Produkt insbesondere ausgelegt wurde, steht am Ende der Lieferkette und kann sich von der Person unterscheiden, die das Produkt kauft. Diese Definition umfasst private Verbraucher und Verbrauchergruppen. Erwerben öffentliche Stellen energieverbrauchsrelevante Produkte, werden sie ebenfalls als "Endverbraucher" im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

Artikel 3

 Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten 

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

   a) alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 sowie gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachkommen;
   b)  hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;
   c) anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und bei Endverbrauchern den verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu fördern;
   d) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Kommission und die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden darin zu bestärken, ║ zusammenzuarbeiten und einander Auskünfte zu erteilen, um zur Anwendung der Richtlinie beizutragen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind wo nötig die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die ║ Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, stellt der Lieferant sicher, dass das Produkt mit diesen Anforderungen und allen gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten wirksamen und angemessenen Bedingungen in Einklang gebracht wird. Hinsichtlich der Produkte, die bereits erworben wurden, verfügen die Verbraucher über Rechte, die bereits in gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz festgelegt sind, einschließlich des Rechts auf Entschädigung oder Umtausch des Produkts.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines festgelegten Zeitraums die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen, damit den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.

Entspricht das Produkt dauerhaft nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird. Werden Einschränkungen auferlegt oder wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3)  Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Mindestanforderungen für ein einheitliches Muster festlegt. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

 Informationspflichten 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   1. Angaben über den Verbrauch der Produkte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Endverbrauchers gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett erfolgen, die sich auf die unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Produkte beziehen;
   2. die in Nummer 1 genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte ▌ bereitgestellt werden, wenn dies in den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorgeschrieben ist;
   3. bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einer Durchführungsmaßnahme gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der die technischen Merkmale angegeben werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder die Energieeinsparungen zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieklasse dieses Produkts hingewiesen wird;
   4. in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder im Internet angeboten werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett des Produkts enthalten ist.

Artikel 5

 Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   1. Lieferanten, die die unter eine Durchführungsvorschrift fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und der jeweiligen Durchführungsvorschrift mitliefern;
  2. Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Die technische Dokumentation beinhaltet:
   a) eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
   b) gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
   c) Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,
   d) falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu dürfen vom Lieferanten Unterlagen verwendet werden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellt wurden;

   3. Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten;

Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

   4. im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos liefern. Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich;
   5. die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt ▌ liefern;
   6. Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereit, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;
   7. Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;
   8. die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.

Artikel 6

 Verantwortlichkeiten der Händler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

   1. Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;
   2. in Bezug auf die Etikettierung und die Produktinformation bei der Ausstellung eines in einer Durchführungsmaßnahme genannten Produkts die Händler an der in der entsprechenden Durchführungsmaßnahme vorgeschriebenen Stelle nach Ablauf der Geltungsdauer des alten Etiketts ein geeignetes Etikett in seiner neuesten Fassung in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.

Artikel 7

 Fernverkauf

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über das Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsmaßnahmen sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Produktetikett in seiner neuesten Fassung und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Im Zusammenhang mit dem Fernverkauf wird im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen die Form festgelegt, in der das Etikett und das Datenblatt ausgestellt werden.

Artikel 8

 Freier Warenverkehr

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahme erfasst sind und deren Bestimmungen vollständig entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)  Sofern die Mitgliedstaaten den Markt regelmäßig überwachen, gehen sie bis zum Beweis des Gegenteils ║ davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsmaßnahmen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Informationen unrichtig sind.

Artikel 9

Öffentliche Beschaffung und Anreize

(1)  Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, beschaffen keine Produkte, die nicht die Mindestleistungsniveaus erfüllen, die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegt sind und mit der die höchste Energieeffizienzklasse erreicht werden soll, und die nicht die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen.

(2)  Es gelten die folgenden Kriterien für die Festlegung der Mindestleistungsniveaus für öffentliche Aufträge in Durchführungsmaßnahmen:

   a) Kostenwirksamkeit in Bezug zur öffentlichen Finanzierung,
   b) Relevanz der Produkte für die öffentliche Beschaffung,
   c) Potenzial für Energieeinsparungen,
   d) Förderung von Innovation gemäß der Lissabon-Strategie,
   e) Wahrscheinlichkeit einer Anregung von Marktveränderungen in Richtung auf Produkte besserer Leistung,
   f) Notwendigkeit der Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs.

(3)  Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer (MWSt.), der mit 15 000 EUR oder mehr veranschlagt wird. In Durchführungsmaßnahmen kann der Schwellenwert unter Berücksichtigung normaler Kaufpreise und Mengen auf einen höheren Betrag als 15 000 EUR ohne MWSt. angehoben werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen keine Anreize für Produkte, die nicht die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegten Mindestleistungsniveaus erfüllen.

(5)  Bei der öffentlichen Beschaffung oder der Schaffung von Anreizen für Produkte drücken die Mitgliedstaaten die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme aus.

Die Anreize können unter anderem bestehen in Steuergutschriften für Endverbraucher, die Produkte mit hoher Energieeffizienz nutzen, und für Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, und in einer ermäßigten MWSt. auf Werkstoffe und Bauteile, die die Energieeffizienz verbessern. Die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Anreize müssen wirksam und effizient sein.

Artikel 10

Überprüfung der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung(en)

(1)  Die Kommission ist für die Überprüfung der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung(en) zuständig, die entsprechend der in den Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 festgelegten Geltungsdauer der Klassifizierung(en) regelmäßig wiederholt wird.

(2)  Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts beim betreffenden Produkt die Schwellenwerte bezüglich der Energieeffizienzklassifizierung auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten und führt rechtzeitig vor der Überprüfung in Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 eine angemessene Konsultation der Beteiligten durch.

(3)  Die Lieferanten sind verpflichtet, den Händlern spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer des alten Etiketts die neueste Fassung des Etiketts bereitzustellen.

(4)  Die Händler sind verpflichtet, am Tag, an dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 die Geltungsdauer des alten Etiketts ausläuft, das alte Etikett durch das Energieverbrauchsetikett, das die überarbeiteten Klassifizierungen für das betreffende Produkt erhält, zu ersetzen.

Artikel 11

 Ausschussverfahren 

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen 

(1)  Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt werden in Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel erlassen.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in Durchführungsmaßnahmen bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält eine Durchführungsmaßnahme Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

Die derzeit geltenden Durchführungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie verabschiedet wurden, werden bis spätestens ...(13) den Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst, insbesondere was Konzeption, Gestaltung, Effizienzklassen oder andere Aspekte der Energieverbrauchskennzeichnung anbelangt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

   a) laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Gemeinschaftsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;
   b) ein großer Unterschied der einschlägigen Leistungsniveaus solcher Produkte im Vergleich zu auf dem Markt verfügbarer Produkte mitgleichwertigen Funktionen ║;
   c) die Kommission berücksichtigt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, wenn von ihnen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3)  Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

   a) Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;
   b) sie führt eine Bewertung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;
   c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten einschließlich der Hersteller und deren Lieferanten durch;
   d) sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4)  In den Durchführungsmaßnahmen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

   a) eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps ;
   b) die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;
   c) die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;
   d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und stets deutlich sichtbar und lesbar sein soll und gleichzeitig als Grundlage die Hauptelemente seiner derzeitige Form (geschlossene Skala von A bis G) beibehalten soll, die einfach und wiedererkennbar sein müssen; auf dem Etikett ist außerdem die Geltungsdauer anzugeben;
   e) die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, und die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die Durchführungsmaßnahmen die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen;
   f) der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Absatz 3 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;
   g) für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus und gegebenenfalls ein höherer Schwellenwert als 15 000 EUR ohne MWSt. für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und 3;
   h) für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4;
   i) der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;
   j) ▌die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung, die mindestens drei Jahre beträgt, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf, wobei das Tempo, in dem das Produkt Innovation erfährt, und der nächste Termin der Überprüfung dieser Klassifizierungen auf der Grundlage ihrer Geltungsdauer berücksichtigt werden;
   k) die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;
   l) das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Artikel 13

Prioritätenliste für die Umsetzung

Die Kommission legt bis spätestens ...(14) dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten eine Liste mit vorrangigen Produkten, einschließlich Bauprodukten, vor, die auf der Grundlage ihres erheblichen Potenzials für Energieeinsparungen von Energie zur Etikettierung vorgeschlagen werden.

Artikel 14

Durchführbarkeit der Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Kommission wird bis spätestens 2010 eine Durchführbarkeitsstudie erstellen und dabei prüfen, ob durch die Annahme entsprechender Durchführungsmaßnahmen den Endverbrauchern auf dem Etikett auch Informationen über Auswirkungen des Produkts auf die beträchtlichen Energieressourcen und andere wichtige Ressourcen während seines gesamten Lebenszyklus zur Verfügung gestellt werden sollen.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um den rechtlichen Schutz vor unbefugter Verwendung des Etiketts zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

 Umsetzung 

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen bis zum ...(15) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom ...(17) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel ... (18) gelten ab dem ...*.

Artikel 19

 Adressaten 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 92/75/EWG des Rates

(ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16)

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 32

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

92/75/EWG

1. Januar 1994

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/75/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Spiegelstrich

-

Artikel 1 Absatz 2

-

-

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

-

Artikel 2 erster und dritter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Spiegelstrich

Artikel 2 sechster und siebter Spiegelstrich

-

Artikel 2 erster Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 dritter Spiegelstrich

-

Artikel 1 Absatz 4 vierter Spiegelstrich

Artikel 2 vierter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 fünfter Spiegelstrich

Artikel 2 fünfter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 5

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

-

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 5 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Buchstabe b

-

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

-

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Buchstabe a

-

Artikel 9 Buchstabe b

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 11

-

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 12 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 12 Buchstabe f

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 12 Buchstabe g

-

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 19

-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

-

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 3

-

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 9

-

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

-

Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben g bis l

-

Artikel 15

-

Artikel 18

-

Anhang I

-

Anhang II

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(2) Stellungnahme vom 24. März 2009.
(3) ABl. C ...
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009.
(5) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
(6) Siehe Anhang I Teil A.
(7) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(8) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(9) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(10) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(13)* Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(14)* Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(15)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(16) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.
(17)* Ein Tag nach dem in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum.
(18) Als in der Neufassung nicht geändert geltende Artikel in der endgültigen Fassung.


EP-Haushaltsvoranschlag 2010
PDF 139kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2010 (2009/2006(BUD))
P6_TA(2009)0346A6-0275/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 31,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 - Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX(3),

–   in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2010,

–   unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 21. April 2009 gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 73 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments vom Präsidium aufgestellt wurde,

–   unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,

–   gestützt auf Artikel 73 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0275/2009),

A.   in der Erwägung, dass ein Pilotverfahren, in dem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss und eine frühzeitige wechselseitige Kooperation bezüglich aller Posten mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan vereinbart wurde, letztes Jahr eingeleitet wurde, an dem auch für das Haushaltsverfahren 2010 festgehalten wird,

B.   in der Erwägung, dass die Vorrechte des Plenums bezüglich der Annahme des Haushaltsvoranschlags und des endgültigen Haushaltsplans im Einklang mit den Vertragsbestimmungen und der Geschäftsordnung umfassend gewahrt werden,

C.   in der Erwägung, dass am 25. März 2009 und 16. April 2009 zwei Vorkonzertierungssitzungen von Delegationen des Präsidiums und des Haushaltsausschusses stattgefunden haben, in denen mehrere entscheidende Fragen erörtert wurden,

1.   weist darauf hin, dass die allgemeinen Vorgaben des Haushaltsplans 2010 und die Herausforderungen, denen er gerecht werden sollte, in seiner genannten Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren umrissen wurden; weist insbesondere darauf hin, dass ein optimaler und gleichberechtigter Zugang der Mitglieder zu den Sprachendiensten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung der legislativen Rolle des Parlaments wesentliche Elemente des Haushaltsplans 2010 sein werden;

Allgemeiner Rahmen

2.   stellt fest, dass der Gesamtumfang des Haushaltsplans 2010, wie vom Präsidium empfohlen, unter der traditionellen freiwilligen Obergrenze von 20 % der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben wird; stellt fest, dass die vorgeschlagene Zuwachsrate bei 3,98 % liegt und dass das daraus resultierende Gesamtniveau mit 19,67 % der Mittel dieser Rubrik damit etwas höher läge als 2009;

3.   beschließt, dass der Gesamtumfang des Haushaltsplans derzeit 1 590 012 726 EUR beträgt, was eine Zuwachsrate von 3,92 % bedeutet, um dem neuen Parlament im Herbst größeren Spielraum zu belassen und gleichzeitig zu versuchen, alle Einsparungsmöglichkeiten zu nutzen; beschließt, die Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben auf demselben Niveau zu belassen wie 2009 (10 Millionen EUR);

4.   vertritt angesichts des mehrjährigen Charakters der meisten Ausgabenposten und der innerhalb des Organs begonnenen wichtigsten Projekte die Ansicht, dass eine bessere mittelfristige Planung für seinen Haushaltsplan ins Auge gefasst und dieser transparenter gestaltet werden muss; hält es für sehr wichtig, dass der Vorschlag für den gesamten Haushalt, oder zumindest für den größten Teil davon, bereits in der Phase des Voranschlags im Frühjahr vorgestellt wird, und vertritt die Ansicht, dass der Rückgriff auf sogenannte "Berichtigungsschreiben" im Herbst auf wirklich unvorhergesehene Ereignisse und/oder technische Aktualisierungen beschränkt bleiben muss;

5.   unterstreicht, dass eine rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss bei der gemeinsamen Klarstellung der Auswirkungen zu fassender Beschlüsse auf den Haushalt ein wesentlicher Teil davon sein sollte, wie das Parlament an alle wichtigen Probleme herangeht, wobei die formellen Vorrechte jedes Organs gewahrt werden;

6.   begrüßt die Verlängerung des Pilotprojekts zur verbesserten Partnerschaft zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss um ein zweites Jahr und weist darauf hin, dass die Grundsätze des Vertrauens und der Transparenz von wesentlicher Bedeutung sind; warnt vor jeder Tendenz, die dazu führt, dass diese Zusammenarbeit eine bloße Formalität wird und ein wirklicher Dialog nicht mehr stattfindet und Entscheidungen verfrüht getroffen werden; fordert nachdrücklich, dass der Geist der beiderseitigen Zusammenarbeit beibehalten und in Zukunft weiter verbessert wird, wobei die formellen Vorrechte jedes Organs gewahrt werden; weist erneut darauf hin, dass vorherige Konsultationen zu Fragen mit erheblicher finanzieller Tragweite einen zentralen Aspekt des Pilotprojekts darstellen;

7.   vertritt die Ansicht, dass der Umfang an finanziellen Ressourcen zur Bewältigung wichtiger Probleme, einschließlich des Verhältnisses zwischen den für wichtige Dienstleistungen und Projekte erforderlichen internen und externen Ressourcen, ein Schlüsselfaktor ist, der aus haushaltspolitischer Sicht einer eingehenden Prüfung bedarf; legt seinen ausführenden Instanzen nahe, dies zu bedenken und entsprechend zu handeln, um zu kosteneffizienten Lösungen zu gelangen, Doppelarbeit zu vermeiden, und auf der Grundlage einer vorherigen Analyse der politischen Faktoren vorzugehen;

Spezifische Fragen
Stellen und Umstrukturierung

8.   nimmt im Rahmen der bereits für 2009 gewährten beträchtlichen Aufstockungen die vom Präsidium vorgelegten Vorschläge zur Umstrukturierung der Dienststellen und zur Änderung des Stellenplans aufmerksam zur Kenntnis; unterstreicht seinen Wunsch, die Frage der damit verbundenen Haushaltsressourcen prüfen zu wollen, sobald ein vollständiges Bild aller gestellten Forderungen, auch für die Fraktionen, vorliegt, und betont, dass es bereit ist, das Gesamtpaket dann eingehend zu prüfen; und dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die gestärkte legislative Rolle des Parlaments zu verbessern; beschließt deshalb, die Schaffung von 30 neuen Stellen auf dieser Phase nicht zu genehmigen; stellt fest, dass eine Umschichtung von Stellen nur in sehr geringem Umfang vorgeschlagen wird, und ermutigt zu weiteren Bemühungen bei dieser Frage;

9.   nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 1. April 2009 den Umstrukturierungsplan für die GD INLO in Bezug auf die Wartung und Verwaltung der Parlamentsgebäude und die Einrichtung spezialisierter zentraler Dienststellen zur Verbesserung der Haushaltskontrolle und öffentlichen Auftragsvergabe einstimmig gebilligt hat; betont, dass die endgültigen Beschlüsse über die angemessene Mittelausstattung für die GD INLO wie für die anderen Dienste gemäß den normalen Verfahren Teil der ersten Lesung des Haushaltsplans im Herbst sind; unterstreicht, dass die Entscheidung, die auch aus haushaltspolitischer Sicht zu treffen ist, den Umfang an Fachwissen im Immobilienbereich betrifft, über den das Parlament intern verfügen muss, damit sichergestellt wird, dass die Wartungsarbeiten, die externen Stellen anvertraut werden, genau beschrieben und ihre Ausführung entsprechend kontrolliert wird; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der externe Bericht sich hauptsächlich mit Fragen der Sicherheit, jedoch auch mit Fragen der Wartung und Verwaltung von Gebäuden sowie Möglichkeiten befasst, diese zu verbessern;

10.   hält es für wesentlich, dass der mittel- bis langfristige Gebäudestrategieplan rechtzeitig vor der ersten Lesung im Herbst vorgelegt wird, damit diesbezügliche Haushaltsbeschlüsse gefasst werden können; begrüßt daher sehr die Zusage des Generalsekretärs, dem Präsidium in der neuen Wahlperiode so bald wie möglich einen diesbezüglichen Entwurf vorzulegen; kommt mit dem Präsidium überein, die Immobilienreserve in dieser Phase des Haushaltsverfahrens bis zur Festlegung der geeigneten Mittelhöhe, sobald die Strategie auf diesem Gebiet eindeutiger bestimmt worden ist, auf 18 500 000 EUR zu kürzen;

11.   misst der auszuarbeitenden neuen Sicherheitspolitik sowie den diesbezüglich zu verfolgenden Zielsetzungen große Bedeutung bei, selbstverständlich im Bewusstsein des spezifischen Charakters eines Parlaments und des Bedarfs nach Offenheit und gleichzeitig Sicherheit; vertritt die Ansicht, dass aufgrund dieser strategischen und operativen Erfordernisse die entsprechenden Haushaltsressourcen während des Verfahrens für 2010 geprüft werden können; begrüßt die Erklärung des Präsidiums hinsichtlich einer optimalen Nutzung der Ressourcen und insbesondere seine Vorgaben hinsichtlich eines kosteneffektiven Gleichgewichts zwischen internen Mitarbeitern und externen Bediensteten; ist jedoch besorgt darüber, dass die operativen und finanziellen Auswirkungen der mittel- bis langfristigen Schaffung einer neuen Direktion mit vier ganzen Abteilungen noch nicht klar dargelegt sind;

12.   erwartet parallel dazu den 2008 geforderten Kosteneinsparungsplan, der in der GD Präsidentschaft bereits erstellt wurde, und ist weiterhin besorgt über die Kostenentwicklung bei operativen Haushaltslinien für Sicherheit und sicherheitsbezogene Anlagen;

13.   begrüßt zunächst die Vorschläge zur Neuorganisation seiner Dienststellen für die Verwaltung von Humanressourcen und ist darüber erfreut, dass die Ziele einer stärkeren Kohärenz, klarer Aufgabenbeschreibungen und der Schaffung von Synergien die Leitprinzipien dieser Neuorganisation sein sollen; begrüßt sehr, dass dies im Rahmen der bestehenden Ressourcen erreicht werden soll, u. a. durch interne Umschichtungen, möchte jedoch gleichzeitig weitere Zusicherungen hinsichtlich der mittel- bis langfristigen Auswirkungen erhalten;

Mehrsprachigkeit

14.   spricht sich erneut dafür aus, dass ein gleichberechtigter Zugang der Mitglieder zu den Sprachendiensten ein wesentliches Element des Haushaltsplans 2010 sein sollte; ist zufrieden darüber, dass von Seiten der Verwaltung Anstrengungen unternommen wurden, um diesem Wunsch nachzukommen, ist jedoch der Ansicht, dass dies selbstverständlich mit der bestmöglichen Nutzung der Ressourcen kombiniert werden muss;

15.   fordert das Präsidium und den Haushaltsausschuss auf, sich umgehend mit der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Mehrsprachigkeit zu befassen, um einen Vorschlag (auf technischer Ebene) vorzubereiten, damit sichergestellt ist, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere hinsichtlich der Nutzung etwaiger freier Kapazitäten verbessert wird; ist beispielsweise enttäuscht darüber, dass das derzeitige System für eine bessere gemeinsame Nutzung der Übersetzungsdienste durch die Organe fast überhaupt nicht in Anspruch genommen wird; erwartet noch vor der ersten Lesung einen Vorschlag über mögliche Verbesserungen; ist ebenfalls stark an neuen technischen Tools für seine Übersetzungsdienste interessiert und fordert Informationen über die Entwicklung dieser Tools und die entsprechenden finanziellen Auswirkungen im Laufe des Jahres 2010, einschließlich der Studie zum Übersetzungsinstrument Euramis; würde in dieser Studie eine Bewertung der Frage begrüßen, ob dieses Tool zu einer verbesserten interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Übersetzung und auch zu Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen führen könnte, die die Abhängigkeit von externen Übersetzungsdiensten verringern könnten;

16.   fordert den Generalsekretär auf, eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Übersetzung in Spitzenbelastungszeiten vorzulegen und dabei auch die Auslagerung von Arbeiten an freiberufliche Übersetzer zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten alternativer Arbeitsmethoden zu analysieren;

17.   spricht sich dafür aus, die Machbarkeit einer solchen gemeinsamen Nutzung von Ressourcen in allen Bereichen zu prüfen, in denen die Organe möglicherweise über zeitweise ungenutzte Kapazitäten verfügen, ohne dass dabei die Unabhängigkeit der Institutionen und ihre operativen Kapazitäten eingeschränkt werden (Dolmetschen, Vermietung von Räumlichkeiten, Kopierdienste usw.);

Gesetzgebung

18.   begrüßt, dass der Vorschlag des Präsidiums an der wichtigsten Priorität des letzten Jahres, nämlich der legislativen Arbeit, anknüpft, vertritt jedoch die Ansicht, dass die vorgeschlagenen Stellen noch einer genaueren Analyse bedürfen und dass sie, wie oben ausgeführt, im Rahmen eines Gesamtpakets zu sehen sind; begrüßt, dass Posten in Verbindung mit der Gesetzgebungstätigkeit und insbesondere der Mitentscheidung 2009 am stärksten aufgestockt wurden;

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

19.   weist darauf hin, dass für den IT-Bereich Klarstellungen erbeten wurden und erwartet einen schlüssigen Plan für eine umfassende IKT-Strategie für das Parlament, der wesentlich ist, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen bestmöglich zu nutzen; vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass ein solcher Plan schlüssig sein muss und ein ausgewogenes Gleichgewicht herstellen muss zwischen der erforderlichen "Zentralisierung" und größenbedingten Kosteneinsparungen, die die Schaffung einer neuen und eigenständigen GD für diesen Bereich bereits impliziert, sowie der Notwendigkeit, die erforderliche Flexibilität auf der Ebene der anderen GD zu wahren; möchte, dass das Präsidium Vorkehrungen gegen Überlappungen und doppelte Ausgaben trifft; fordert das Präsidium auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und der Bedarf der Fraktionen im IKT-Bereich integraler Bestandteil eines solchen Plans sind;

20.   nimmt ferner den Vorschlag für die abschließende Phase des Dreijahresplans zur Erlangung von Fachwissen in diesem Bereich, wodurch die Abhängigkeit von externen Beratern verringert werden soll, sowie den Vorschlag zur Aufstockung der Stellen zur Kenntnis; bekräftigt seine Auffassung, dass eine erhebliche Personalaufstockung zu Einsparungen bei den Kosten für Berater führen sollte, und erwartet die Vorlage eines Überblicks über diese Kosten für drei Jahre zusammen mit den gebilligten und/oder vorgeschlagenen Personalaufstockungen;

21.   nimmt den vom Präsidium angenommenen Plan zur IT-Governance zur Kenntnis und betont die Bedeutung, die es der Aufgabe beimisst, dafür Sorge zu tragen, dass die Prioritäten auf klare und faire Weise ermittelt werden, um die begrenzten Finanzmittel auf die bestmögliche Weise für das Parlament insgesamt zu verwenden; fordert in dieser Hinsicht auch eine Klarstellung hinsichtlich dessen, wie das Verhältnis "Anbieter – Kunde" im Bereich IKT funktioniert und in welchem Maße die "Kunden" genau angeben können, welche Projekte sie gerne durchgeführt haben wollen, wie die Durchführung dieser Projekte finanziert werden kann und wie gewährleistet wird, dass sich diese in die Gesamtstrategie einfügen;

Mehrjährige Projekte

22.   bekräftigt seine Ansicht, dass eine Vielzahl wichtiger Initiativen und Projekte im Bereich Information und Analyse zum Vorteil von Mitgliedern und Personal wie der neue analytische Dienst der Bibliothek oder die Fachreferate der Ausschüsse in Verbindung mit der ganzen Palette weiterer verfügbarer Informationsquellen/-systeme wichtige Fortschritte in seiner Arbeit darstellen und auch in zunehmenden Maße Mittel in Anspruch nehmen; vertritt daher die Ansicht, dass eine haushaltsbezogene und funktionelle Bestandsaufnahme zur Sicherstellung der Kohärenz und der korrekten Verwendung aller Ressourcen nur von Nutzen sein kann, und erinnert in diesem Zusammenhang an seinen früheren Beschluss hinsichtlich einer diesbezüglichen Präsentation; begrüßt die von der Verwaltung unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung eines Systems des Wissensmanagements;

23.   nimmt zur Kenntnis, dass das Web-TV-Projekt in einem bereits geplanten Umfang in den Vorschlägen des Präsidiums enthalten ist; würde dennoch weitere Informationen über "den Ertrag" dieser Investition begrüßen, insbesondere hinsichtlich der Ausweisung von Statistiken und künftiger Perspektiven; würde auch einige Angaben dazu begrüßen, ob durch das Web-TV der Bedarf nach anderen gedruckten Formen der Information zurückgegangen ist oder zurückgehen wird;

24.   nimmt den Vorschlag des Präsidiums zur Kenntnis, spezielle Mittel für externe Fachstudien betreffend das Haus der europäischen Geschichte zu veranschlagen; erwartet einen klaren Überblick über die erwarteten Kosten für das gesamte Projekt, einschließlich der Verwaltungskosten, spätestens im Stadium des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags für das Haushaltsverfahren 2011;

25.   möchte dem Besucherzentrum eine wirkliche Möglichkeit zur Fortführung seiner Arbeiten geben, damit es baldmöglichst, auf jeden Fall spätestens Anfang 2010 eröffnet werden kann; erwartet daher eine endgültige Entscheidung über das Managementkonzept, mit dem die gesteckten Ziele erreicht werden sollen, die – was wichtig ist – auf wirklichen Kosten-Nutzen-Erwägungen hinsichtlich der bestehenden Optionen beruht; unterstreicht, dass beispielsweise eine auf Outsourcing beruhende Lösung – wenn überhaupt – nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den internen Stellenplan haben sollte und umgekehrt;

Abschließende Erwägungen

26.   unterstreicht, dass eine detailliertere Prüfung einzelner Haushaltsposten vor der ersten Lesung des Haushalts im Herbst stattfinden sollte; wird daher die endgültigen Haushaltsbeschlüsse zu dieser Zeit prüfen und fassen;

27.   stellt unter Einbeziehung der vorstehenden Ausführungen den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr fest und erinnert daran, dass die Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans in der ersten Lesung im Oktober 2009 gemäß dem im Vertrag festgelegten Abstimmungsverfahren stattfinden wird;

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28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0096.


Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union
PDF 133kWORD 56k
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union
P6_TA(2009)0347P6_DCL(2009)0001

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Special Olympics in Europa Erwachsenen und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen sportliche und gesellschaftliche Möglichkeiten bietet,

B.   in der Erwägung, dass Special Olympics in allen Mitgliedstaaten etabliert ist und eine halbe Million Athleten umfasst,

C.   in der Erwägung, dass Special Olympics jeden Tag EU-Politik umsetzt, indem Sport und ehrenamtliche Tätigkeit grenzüberschreitend gefördert, Vorurteile über Behinderungen abgebaut, die Volksgesundheit unterstützt und Randgruppen in gesellschaftliche Aktivitäten eingebunden werden,

D.   in der Erwägung, dass Special Olympics in Europa in den kommenden Jahren zwei große Veranstaltungen ausrichten wird: 2010 die Europäischen Special Olympics Sommerspiele in Warschau und 2011 die Internationalen Special Olympics Sommerspiele in Athen,

E.   in der Erwägung, dass die EU 2003 die Internationalen Special OlympicsSommerspiele in Irland finanziell unterstützt hat,

1.   ist der Ansicht, dass für die von Special Olympics erbrachten Leistungen erhebliche Mittel auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind;

2.   weist darauf hin, dass Special Olympics Europe die Kommission um finanzielle Unterstützung für die europäischen Sommerspiele 2010 in Warschau und die internationalen Sommerspiele 2011 in Athen ersucht hat;

3.   würdigt den Nutzen, den diese Veranstaltungen in Europa für die Sportler, die Angehörigen und deren weiteres Umfeld haben;

4.   fordert die Kommission auf, die Spiele 2010 in Warschau und 2011 in Athen zu unterstützen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Jim Allister, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Stavros Arnaoutakis, Robert Atkins, John Attard-Montalto, Elspeth Attwooll, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Peter Baco, Mariela Velichkova Baeva, Enrique Barón Crespo, Etelka Barsi-Pataky, Domenico Antonio Basile, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Zsolt László Becsey, Glenn Bedingfield, Angelika Beer, Ivo Belet, Irena Belohorská, Jean-Luc Bennahmias, Monika Beňová, Rolf Berend, Maria Berger, Sergio Berlato, Giovanni Berlinguer, Thijs Berman, Adam Bielan, Slavi Binev, Jana Bobošíková, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Guy Bono, Mario Borghezio, Erminio Enzo Boso, Costas Botopoulos, Catherine Boursier, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, Elmar Brok, Danutė Budreikaitė, Wolfgang Bulfon, Nicodim Bulzesc, Colm Burke, Niels Busk, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Maddalena Calia, Mogens Camre, Carlos Carnero González, David Casa, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Pilar del Castillo Vera, Jean-Marie Cavada, Jorgo Chatzimarkakis, Călin Cătălin Chiriţă, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Giovanna Corda, Michael Cramer, Jan Cremers, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Joseph Daul, Dragoş Florin David, Bairbre de Brún, Arūnas Degutis, Jean-Luc Dehaene, Véronique De Keyser, Panayiotis Demetriou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marielle De Sarnez, Marie-Hélène Descamps, Harlem Désir, Mia De Vits, Jolanta Dičkutė, Giorgos Dimitrakopoulos, Alexandra Dobolyi, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Bárbara Dührkop Dührkop, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Christian Ehler, Lena Ek, James Elles, Harald Ettl, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Roberto Fiore, Věra Flasarová, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Glyn Ford, Brigitte Fouré, Janelly Fourtou, Juan Fraile Cantón, Armando França, Monica Frassoni, Ingo Friedrich, Daniel Petru Funeriu, Urszula Gacek, Kinga Gál, Milan Gaľa, Vicente Miguel Garcés Ramón, José Manuel García-Margallo y Marfil, Iratxe García Pérez, Salvador Garriga Polledo, Jean-Paul Gauzès, Jas Gawronski, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Adam Gierek, Monica Giuntini, Ioannis Gklavakis, Robert Goebbels, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Vasco Graça Moura, Luis de Grandes Pascual, Martí Grau i Segú, Louis Grech, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Catherine Guy-Quint, Fiona Hall, David Hammerstein, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Marian Harkin, Rebecca Harms, Satu Hassi, Christopher Heaton-Harris, Erna Hennicot-Schoepges, Esther Herranz García, Jim Higgins, Krzysztof Hołowczyc, Milan Horáček, Richard Howitt, Ján Hudacký, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Carlos José Iturgaiz Angulo, Anneli Jäätteenmäki, Stanisław Jałowiecki, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Georg Jarzembowski, Elisabeth Jeggle, Rumiana Jeleva, Anne E. Jensen, Dan Jørgensen, Pierre Jonckheer, Romana Jordan Cizelj, Aurelio Juri, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Sajjad Karim, Ioannis Kasoulides, Martin Kastler, Metin Kazak, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Wolf Klinz, Dieter-Lebrecht Koch, Silvana Koch-Mehrin, Maria Eleni Koppa, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Sergej Kozlík, Guntars Krasts, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Wiesław Stefan Kuc, Aldis Kušķis, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Jean Lambert, Stavros Lambrinidis, Vytautas Landsbergis, Anne Laperrouze, Vincenzo Lavarra, Henrik Lax, Johannes Lebech, Stéphane Le Foll, Bernard Lehideux, Lasse Lehtinen, Jo Leinen, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Alain Lipietz, Eleonora Lo Curto, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Patrick Louis, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jules Maaten, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Edward McMillan-Scott, Eugenijus Maldeikis, Toine Manders, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Marian-Jean Marinescu, Catiuscia Marini, David Martin, Jan Tadeusz Masiel, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Véronique Mathieu, Marios Matsakis, Yiannakis Matsis, Maria Matsouka, Iosif Matula, Manolis Mavrommatis, Manuel Medina Ortega, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Rosa Miguélez Ramos, Miroslav Mikolášik, Francisco José Millán Mon, Gay Mitchell, Andreas Mölzer, Claude Moraes, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Elisabeth Morin, Jan Mulder, Cristiana Muscardini, Antonio Mussa, Sebastiano (Nello) Musumeci, Riitta Myller, Juan Andrés Naranjo Escobar, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, James Nicholson, null Nicholson of Winterbourne, Angelika Niebler, Ljudmila Novak, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Miroslav Ouzký, Siiri Oviir, Doris Pack, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Vincent Peillon, Bogdan Pęk, Alojz Peterle, Maria Petre, Rihards Pīks, Józef Pinior, Umberto Pirilli, Hubert Pirker, Paweł Bartłomiej Piskorski, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, Lydie Polfer, Christa Prets, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, Luís Queiró, Reinhard Rack, Poul Nyrup Rasmussen, Vladimír Remek, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Dariusz Rosati, Wojciech Roszkowski, Mechtild Rothe, Libor Rouček, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, María Isabel Salinas García, Manuel António dos Santos, Sebastiano Sanzarello, Salvador Domingo Sanz Palacio, Daciana Octavia Sârbu, Jacek Saryusz-Wolski, Toomas Savi, Christel Schaldemose, Agnes Schierhuber, Margaritis Schinas, Olle Schmidt, Pál Schmitt, Horst Schnellhardt, Elisabeth Schroedter, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Eva-Riitta Siitonen, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Marek Siwiec, Peter Skinner, Nina Škottová, Alyn Smith, Csaba Sógor, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Peter Šťastný, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Theodor Dumitru Stolojan, Dimitar Stoyanov, Margie Sudre, László Surján, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, Andrzej Jan Szejna, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Csaba Sándor Tabajdi, Hannu Takkula, Charles Tannock, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Ţicău, Gary Titley, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Antonios Trakatellis, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Donato Tommaso Veraldi, Philippe de Villiers, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Diana Wallis, Henri Weber, Renate Weber, Andrzej Wielowieyski, Glenis Willmott, Iuliu Winkler, Janusz Wojciechowski, Anna Záborská, Jan Zahradil, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Andrzej Tomasz Zapałowski, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Vladimír Železný, Roberts Zīle, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

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