Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 6. Mai 2009 - Straßburg
Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse
 Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen
 Aufhebung einer Richtlinie sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *
 Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *
 Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
 Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren
 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2009
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2009
 Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
 Jahresprogramm 2009 für das thematische Programm "Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess" (Teil II: gezielte Vorhaben)
 Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments
 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre ***II
 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: gemeinsamer Rechtsrahmen ***II
 Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***II
 Frequenzbänder für Mobilfunkdienste ***I
 Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben ***I
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I
 Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich ***I
 Banken: Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement ***I
 Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung ***I
 Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung *
 Die erneuerte Sozialagenda
 Aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen

Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse
PDF 162kWORD 75k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse
P6_TA(2009)0348B6-0269/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,

–   gestützt auf Artikel 174 seiner Geschäftsordnung,

1.   beschließt, folgende ständige Ausschüsse einzusetzen:

  I. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

   II. Entwicklungsausschuss

   III. Ausschuss für internationalen Handel

   IV. Haushaltsausschuss

   V. Haushaltskontrollausschuss

   VI. Ausschuss für Wirtschaft und Währung

   VII. Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

   VIII. Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

   IX. Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

   X. Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

   XI. Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

   XII. Ausschuss für regionale Entwicklung

   XIII. Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

   XIV. Fischereiausschuss

   XV. Ausschuss für Kultur und Bildung

   XVI. Rechtsausschuss

   XVII. Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

   XVIII. Ausschuss für konstitutionelle Fragen

   XIX. Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

   XX. Petitionsausschuss;

2.   beschließt, Anlage VI seiner Geschäftsordnung durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"ANLAGE VI

Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments

I. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;

2. die Beziehungen zu anderen EU-Organen und -Einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

3. die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern, insbesondere denjenigen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;

4. die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;

5. Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Schutz von Minderheiten und der Förderung demokratischer Werte in Drittländern. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen.

Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen in seinem Zuständigkeitsbereich.

II. Entwicklungsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere:

a) den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern, bilateral sowie in den einschlägigen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Gremien,

b) die Hilfe für die Entwicklungsländer und die Kooperationsabkommen mit ihnen,

c) die Förderung demokratischer Werte, der verantwortungsvollen Regierungs-führung und der Menschenrechte in den Entwicklungsländern;

2. Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen;

3. die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen.

III. Ausschuss für internationalen Handel

Der Ausschuss ist zuständig für:

Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere:

1. die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen;

2. Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind;

3. die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern;

4. die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.

Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.

IV. Haushaltsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union;

2. die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich;

3. den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren;

4. den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen;

5. die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB);

6. die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses;

7. die finanziellen Auswirkungen aller gemeinschaftlichen Rechtsakte und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse;

8. die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 72 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;

9. die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.

V. Haushaltskontrollausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse;

2. den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden;

3. die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB;

4. die Überwachung der Kosteneffizienz der verschiedenen Formen der Gemeinschaftsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union;

5. die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Allgemeinen;

6. die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte;

7. die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind.

VI. Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen);

2. den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union);

3. das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen);

4. die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen;

5. die Steuervorschriften;

6. die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, –Institutionen und –Märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Corporate Governance und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen.

VII. Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik wie z.B. Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialen Schutz;

2. Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

3. den Europäischen Sozialfonds;

4. die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen;

5. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner;

6. den sozialen Dialog;

7. alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

8. die Beziehungen zu folgenden Einrichtungen:

- das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop),

- die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

- die Europäische Stiftung für Berufsbildung,

- die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen EU-Institutionen und internationalen Organisationen.

VIII. Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf:

a) die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Geräuschpegel, den Klimawechsel, den Schutz der Artenvielfalt,

b) die nachhaltige Entwicklung,

c) die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,

d) die Sanierung von Umweltschäden,

e) den Zivilschutz,

f) die Europäische Umweltagentur;

g) die Europäische Chemikalienagentur

2. die Volksgesundheit, insbesondere:

a) die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Volksgesundheit,

b) pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse,

c) die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus,

d) die Europäische Arzneimittel-Agentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

3. die Fragen der Lebensmittelsicherheit, insbesondere:

a) die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,

b) die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren; die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,

c) die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt.

IX. Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Industriepolitik der Union und die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen;

2. die Forschungspolitik der Union, einschließlich Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse;

3. die Raumfahrtpolitik;

4. die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle und des Instituts für Referenzmaterialien und Mmessungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich;

5. gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen, die Sicherheit der Energieversorgung und Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur;

6. den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur, nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor;

7. die Informationsgesellschaft und die Informationstechnologie, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur.

X. Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes und der Zollunion auf Gemeinschaftsebene, insbesondere:

a) den freien Warenverkehr, einschließlich der Harmonisierung technischer Normen,

b) die Niederlassungsfreiheit,

c) die Dienstleistungsfreiheit mit Ausnahme der Dienstleistungen im Finanz- und im Postsektor;

2. Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes;

3. die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der Volksgesundheit und der Lebensmittelsicherheit, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes.

XI. Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere:

a) gemeinsame Vorschriften für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union,

b) den Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur,

c) die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen und die Beziehungen zu Drittländern im Verkehrssektor,

d) die Verkehrssicherheit,

e) die Beziehungen zu internationalen Verkehrsorganisationen;

2. die Postdienste;

3. den Fremdenverkehr.

XII. Ausschuss für regionale Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für:

die Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere:

a) den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union;

b) die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

c) die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union;

d) die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit;

e) die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

XIII. Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik;

2. die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente;

3. die Rechtsvorschriften in den Bereichen:

a) Veterinär- und Pflanzenschutzrecht, Tierfutter, sofern derartige Maßnahmen nicht zum Schutz vor Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmt sind,

b) Aufzucht und Wohlergehen der Tiere;

4. die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

5. die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen;

6. das Gemeinschaftliche Sortenamt;

7. die Forstwirtschaft.

XIV. Fischereiausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung;

2. die Erhaltung der Fischbestände;

3. die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;

4. die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente für die Ausrichtung der Fischerei;

5. die internationalen Fischereiabkommen.

XV. Ausschuss für Kultur und Bildung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere

a) die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur,

b) den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,

c) die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes, den Kulturaustausch und das künstlerische Schaffen;

2. die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens;

3. die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft;

4. die Jugendpolitik und die Entwicklung einer Sport- und Freizeitpolitik;

5. die Informations- und Medienpolitik;

6. die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen.

XVI. Rechtsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Auslegung und Anwendung des Rechts der Union, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

2. die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist;

3. die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Gesetzgebungsvorschläge für seine amtliche Kodifizierung;

4. den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz;

5. die gemeinschaftlichen Rechtsakte, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen:

a) Zivil- und Handelsrecht,

b) Gesellschaftsrecht,

c) Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,

d) Verfahrensrecht;

6. Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen;

7. die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen;

8. ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen mit den einschlägigen Fachausschüssen;

9. das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Gemeinschaften;

10. die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder;

11. den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs;

12. das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

XVII. Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union;

2. die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt;

3. die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten;

4. den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere:

a) Maßnahmen betreffend die Einreise und den Personenverkehr, Asyl und Zuwanderung,

b) Maßnahmen betreffend eine integrierte Verwaltung der Außengrenzen,

c) Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;

5. die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (EPA) und andere Organisationen und Einrichtungen in demselben Bereich;

6. die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat.

XVIII. Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Abhaltung der Konvente und Regierungskonferenzen;

2. die Durchführung des EU-Vertrags und die Bewertung seines Funktionierens;

3. die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union;

4. die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung der interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 GO im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum;

5. das einheitliche Wahlverfahren;

6. die politischen Parteien auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums;

7. die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat;

8. die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.

XIX. Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen;

2. die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern;

3. die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz;

4. die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

5. die Umsetzung und Weiterentwicklung des Grundsatzes der Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit in alle Politikbereiche ("gender mainstreaming");

6. die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen;

7. die Informationspolitik in Bezug auf Frauen.

XX. Petitionsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1. Petitionen;

2. die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten."

3.   beschließt, dass dieser Beschluss am ersten Tag der ersten Tagung der siebten Wahlperiode in Kraft tritt;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen
PDF 123kWORD 46k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen
P6_TA(2009)0349B6-0268/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,

–   gestützt auf die Artikel 188 und 190 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf die Assoziierungs-, Kooperations- und anderen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten,

–   im Bestreben, durch einen kontinuierlichen interparlamentarischen Dialog zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie beizutragen,

1.   legt die Zahl der Delegationen und ihre regionale Zuordnung wie folgt fest:

a) Europa, Westlicher Balkan und Türkei

Delegationen im

– Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Kroatien

– Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

– Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei

Delegation für die Beziehungen zu der Schweiz, zu Island und Norwegen sowie zum Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Delegation für die Beziehungen zu Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro sowie Kosovo

b) Russland, Staaten der Partnerschaft Ost, Zentralasien und Mongolei

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Ukraine

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Moldau

Delegation für die Beziehungen zu Belarus

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Armenien, EU-Aserbaidschan und EU-Georgien

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan und EU-Usbekistan sowie für die Beziehungen zu Tadschikistan, Turkmenistan und der Mongolei

c) Maghreb, Maschrik, Israel und Palästina

Delegationen für die Beziehungen zu

– Israel

– dem Palästinensischen Legislativrat

– den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb

– den Maschrik-Ländern

d) Arabische Halbinsel, Irak und Iran

Delegationen für die Beziehungen zu

– der Arabischen Halbinsel

– Irak

– Iran

e) Amerika

Delegationen für die Beziehungen zu

– den Vereinigten Staaten

– Kanada

– den Ländern Mittelamerikas

– den Ländern der Andengemeinschaft

– dem Mercosur

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile

f) Asien/Pazifik

Delegationen für die Beziehungen zu

– Japan

– der Volksrepublik China

– Indien

– Afghanistan

– den Ländern Südasiens

– den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN)

– der Koreanischen Halbinsel

– Australien und Neuseeland

g) Afrika

Delegation für die Beziehungen zu

– Südafrika

– dem Panafrikanischen Parlament

h) Multilaterale Versammlungen

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST

Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO (die sich aus Mitgliedern des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung zusammensetzen wird);

2. a) beschließt, dass den gemischten parlamentarischen Ausschüssen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausschließlich Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses angehören werden, wobei zu gewährleisten ist, dass der zuständige Ausschuss für internationalen Handel seine Führungsrolle beibehält und dass sich die Ausschussmitglieder aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen;

b) beschließt, dass den Parlamentarischen Versammlungen Europa-Mittelmeer, Europa-Lateinamerika und Euronest ausschließlich Mitglieder der von jeder der genannten Versammlungen abgedeckten bilateralen oder subregionalen Delegationen angehören werden;

3.   verweist auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten, eine Parlamentarische Versammlung Euronest einzusetzen, in der das Europäische Parlament sowie die Parlamente der Ukraine, der Republik Moldau, von Belarus, Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens vertreten sein werden; beschließt im Hinblick auf Belarus, dass die Konferenz der Präsidenten Vorschläge zur Vertretung von Belarus in der Parlamentarischen Versammlung Euronest unterbreiten wird;

4.   beschließt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze den Entwurf eines jährlichen Zeitplans ausarbeiten soll, der von der Konferenz der Präsidenten nach Konsultation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel angenommen wird, wobei die Konferenz der Präsidenten als Reaktion auf politische Ereignisse den Zeitplan ändern kann;

5.   beschließt, dass die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder für jede Art von Delegation ständige Stellvertreter benennen, deren Zahl nicht höher sein darf als die der ordentlichen Mitglieder, die die Fraktionen bzw. die fraktionslosen Mitglieder vertreten;

6.   beschließt, die Zusammenarbeit mit den von der Arbeit der Delegationen betroffenen Ausschüssen und die Konsultation dieser Ausschüsse durch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen dieser Gremien an seinen üblichen Arbeitsorten zu verstärken;

7.   wird sich darum bemühen, dass in der Praxis ein Berichterstatter/Vorsitz oder mehrere Berichterstatter/Vorsitze von Ausschüssen an den Arbeiten der Delegationen, parlamentarischen Kooperationsausschüsse, gemischten parlamentarischen Ausschüsse und multilateralen parlamentarischen Versammlungen beteiligt werden, und beschließt, dass der Präsident auf gemeinsamen Antrag der Vorsitzenden der betroffenen Delegationen und Ausschüsse entsprechende Dienstreisen genehmigt;

8.   beschließt, dass dieser Beschluss mit der ersten Tagung in der siebten Wahlperiode des Parlaments in Kraft tritt;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Aufhebung einer Richtlinie sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *
PDF 200kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0088 – C6-0094/2009 – 2009/0022(CNS))
P6_TA(2009)0350A6-0203/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0088),

–   gestützt auf die Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0094/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0203/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *
PDF 198kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0089 – C6-0095/2009 – 2009/0024(CNS))
P6_TA(2009)0351A6-0202/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0089),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0095/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0202/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
PDF 527kWORD 121k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))
P6_TA(2009)0352A6-0259/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0038),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0051/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0259/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   erkennt an, dass hinsichtlich der Verfügbarkeit von Margen unter Rubrik 2 Ungewissheit besteht; unterstreicht, dass die Finanzierung des Konjunkturprogramms den künftigen Bedarf innerhalb dieser Ausgabenkategorie nicht gefährden sollte; weist darauf hin, dass es der Nutzung der Margen der Haushaltsjahre, die vor ihrem Abschluss stehen, den Vorzug gibt;

3.   verweist darauf, dass über den jährlichen Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Vorschriften von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006(1) beschlossen werden wird;

4.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms sollte gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 erfolgen.
______________________
1ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Die derzeitigen Margen der Rubrik 2 können nicht als gegeben hingenommen werden, und eine Einigung über das Konjunkturprogramm sollte nicht zu einer Gefährdung des künftigen Finanzbedarfs in einer Ausgabenkategorie führen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,5 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates festgelegten Prioritäten ("neue Herausforderungen") zu verstärken.
(2)  Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,02 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates festgelegten Prioritäten ("neue Herausforderungen") zu verstärken. Von diesem Betrag sollten 850 Mio. EUR 2009 zur Verfügung stehen, während 170 Mio. EUR durch einen Ausgleichsmechanismus bei der Konzertierung im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2010 bereitgestellt werden und 2010 zur Verfügung stehen sollten.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die Haushaltsbehörde hat die Haushaltslinie für die Entwicklung des ländlichen Raums im Haushaltsjahr 2009 um 249 840 000 EUR aufgestockt. Diese neuen Mittel sollten für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die im Europäischen Konjunkturprogramm mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben, welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden, der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses …… festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden zum einen für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und zum anderen zur Bewältigung der "neuen Herausforderungen" eingesetzt.
(4)  Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben, welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden, der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses …… festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum, zur Bewältigung der "neuen Herausforderungen" und für weitere Maßnahmen eingesetzt, die zu einer besseren Mittelverwendung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Mittel für einen Garantie- und Darlehensfonds verwenden, damit ihre Programme stärker in Anspruch genommen werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.
(6)  In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte und die entsprechenden Einrichtungen im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben und Einrichtungen für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer kann für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sein. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden Infrastruktur als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.
(10)  Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer ist für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete, wie Berg- und Inselregionen von entscheidender Bedeutung. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel und der bestehenden Infrastruktur sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs sowie der Breitband-Internet-Einrichtungen im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden aktiven oder passiven Infrastruktur oder eines Teils davon als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Da auf die gegenwärtige Wirtschaftskrise rasch reagiert werden muss, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zahlungen im Haushaltsjahr 2009 erfolgen können.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die regionalen und lokalen Behörden und die potenziellen Begünstigten ganz gezielt über die neuen Möglichkeiten informiert werden, die die revidierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bieten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Es sollten Sondermaßnahmen im Hinblick auf die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungslehrgängen über den Einsatz von Breitband-Infrastrukturen und -Einrichtungen in ländlichen Gemeinden geschaffen werden, wobei der beruflichen Bildung von Agrarspezialisten besonderes Augenmerk gewidmet werden sollte, deren praktische Fertigkeiten in der Folge genutzt werden könnten. In diesem Sinne sollte die Stimulierung des Forschungssektors als Priorität eingestuft werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum.
g)  Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und Endgeräte für den öffentlichen Zugang zum Internet in ländlichen Gemeinden,
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 ‐ Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a ‐ Absatz 1 ‐ Buchstabe g a (neu)
ga)  Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Infrastrukturen und die Vernetzung der Erzeuger und Marktteilnehmer,
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 ‐ Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a ‐ Absatz 1 ‐ Buchstabe g b (neu)
gb)  Maßnahmen, die zur Erhaltung und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum beitragen,
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 ‐ Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a ‐ Absatz 1 ‐ Buchstabe g c (neu)
gc)  Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 ‐ Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a ‐ Absatz 3 ‐ Buchstabe b
b) eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
b) eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und ga bis gc und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 − Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 2 a
(2a)  Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses …… ergibt, steht ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Er ist für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen, und ist wie folgt einzusetzen:
(2a)  Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, und der der Haushaltslinie 05 04 05 01 im Haushaltsjahr 2009 zugeschlagene Betrag in Höhe von 249 840 000 EUR stehen ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Sie sind für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen.
a) ein Drittel (0,5 Mrd. EUR) für Vorhaben im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f;
b) zwei Drittel (1 Mrd. EUR) für Vorhaben im Zusammenhang mit der Priorität gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
aa)  In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Bei dem in Absatz 2a Buchstabe b genannten Betrag trägt die Kommission den Unterschieden, die hinsichtlich der Breitbandversorgung in den Mitgliedstaaten und insbesondere in schwer zugänglichen Gebieten bestehen, und dem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedarf Rechnung."
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 5 a – Unterabsatz 1 a (neu)
Der Jahresbericht der Kommission über die ländliche Entwicklung enthält einen eigenen Abschnitt über die Überwachung von Maßnahmen in Verbindung mit den Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 5 b
(5b)  Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.
(5b)  Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so nimmt der Mitgliedstaat die Differenz in seinen Haushalt für die Entwicklung des ländlichen Raums bis zu dem Betrag auf, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.
Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.
Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften parallel dazu die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen."
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 6 a (neu)
ba)  Folgender Absatz wird angefügt:
"(6a) Von dem in Absatz 2a genannten Betrag werden 250 Mio. EUR für Zahlungen im Haushaltsjahr 2009 zur Verfügung gestellt."
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 a (neu)
6a.  Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 69a
Garantie- und Darlehensfonds
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 69 können die Mitgliedstaaten den in Artikel 69 Absatz 2a genannten Betrag für einen Garantie- und Darlehensfonds verwenden. Für die Umsetzung dieses Artikels finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1 Anwendung, insbesondere die Artikel 50, 51 und 52.
_________
1ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15."
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 70 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. ....ergeben.
Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen auf 100 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. ....ergeben.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 76 – Absatz 2 a (neu)
8a.  In Artikel 76 wird folgender Absatz angefügt:
"(2a) Die Mitgliedstaaten stellen spezifische Informationen über die in Artikel 16a genannten Prioritäten zur Verfügung. Solche Informationen richten sich an die regionalen und lokalen Behörden und die potenziellen Begünstigten der Maßnahmen."
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang III ‐ Überschrift
Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g
Indikative Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang III ‐ Spalte 1 ‐ Zeile 1
Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien)
Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen und Bodengerät (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) und anderer notwendiger Formen der Unterstützung (zum Beispiel Installation und Wartung)
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang III – Zeile 3 a (neu)
Öffentlicher Zugang zu Breitbandeinrichtungen
Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren
PDF 229kWORD 81k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))
P6_TA(2009)0353A6-0027/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 20. Juli 2006,

–   gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0027/2009),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.   erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderung betreffend Artikel 193a (neu), die am ersten Tag nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung des Vertrags wirksam wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, so benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.
Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Jeder Petent kann seine Unterstützung für die Petition jederzeit zurückziehen.
Nachdem alle Petenten ihre Unterstützung für die Petition zurückgezogen haben, wird diese hinfällig.
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 3
3.  Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein.
3.  Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.
Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt ist; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefasst ist.
Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.
Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 5
5.  Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der zu prüfen hat, ob sie den Tätigkeitsbereich der Union betreffen.
5.  Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags zulässig ist oder nicht.
Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 6
6.  Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; der Petent wird unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.
6.  Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 7
7.  In dem in Absatz 6 genannten Fall kann der zuständige Ausschuss den Petenten empfehlen, sich an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union zu wenden.
entfällt
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 8
8.   Sofern die Petenten keine vertrauliche Behandlung ihrer Petition wünschen, wird die Petition in einem öffentlichen Register erfasst.
8.  Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie in der Regel zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 8 a (neu)
8a.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 8 können Petenten beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.
Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 191 – Absatz 8 b (neu)
8b.  Die Petenten können beantragen, dass ihre Petition vertraulich behandelt wird; in diesem Falle trifft das Parlament geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihr Inhalt nicht veröffentlicht wird. Den Petenten wird mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Bestimmung Anwendung findet.
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz -1 (neu)
-1.  Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz 1
1.  Der zuständige Ausschuss kann beschließen, über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte auszuarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen.
1.  Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 45 Absatz 1 auszuarbeiten oder dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung und werden darüber hinaus ohne Aussprache behandelt, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht ausnahmsweise die Anwendung von Artikel 131a beschließt.
Der Ausschuss kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 46 einholen.
Gemäß Artikel 46 und Anlage VI kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz 2
2.  Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.
2.  Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz 3
3.  Zur Prüfung von Petitionen oder zur Tatsachenfeststellung kann der Ausschuss Anhörungen der Petenten oder allgemeine Anhörungen ansetzen oder Mitglieder zur Tatsachenfeststellung an Ort und Stelle entsenden.
3.  Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Ermittlung von Lösungen kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den oder die sich die Petition bezieht.
Von den Teilnehmern werden Berichte über die Besuche erstellt. Diese werden nach Billigung durch den Ausschuss dem Präsidenten übermittelt.
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz 4
4.  Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
4.  Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz 5
5.  Der Ausschuss unterbreitet dem Parlament gegebenenfalls Entschließungsanträge zu den von ihm geprüften Petitionen.
5.  Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.
Der Ausschuss kann außerdem beantragen, dass der Präsident die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission bzw. dem Rat übermittelt.
Abänderung 16
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 192 – Absatz 7
7.  Die Petenten werden vom Präsidenten über die gefassten Beschlüsse und über deren Begründung unterrichtet.
7.  Die Petenten werden über den vom Ausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet.
Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.
Abänderung 17
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 193 a (neu)
Artikel 193 a
Bürgerinitiative
Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der Petitionsausschuss, ob dies sich auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens
PDF 245kWORD 77k
Entschließung
Anlage
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) (KOM(2009)0171 – C6-0508/2008 – 2008/2332(ACI))
P6_TA(2009)0354A6-0278/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0171),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf deren Nummern 21, 22 und 23,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013(2) sowie seine Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010(3),

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 2. April 2009,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0278/2009),

1.   billigt die Schlussfolgerungen des Trilogs vom 2. April 2009;

2.   betont, dass die über die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens erzielte Einigung das Ergebnis einer erfolgreichen interinstitutionellen Zusammenarbeit ist, bei der auf die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Solidarität im Bereich der Energieressourcen und den Breitband-Ausbau in ländlichen Gebieten sowie durch die Unterstützung des Agrarsektors reagiert wurde;

3.   erinnert daran, dass das Parlament in seiner doppelten Eigenschaft als Legislativ- und Haushaltsbehörde mit dieser Einigung seine bestehenden Prioritäten gewahrt hat, wie schon im Haushaltsverfahren 2008, als eine Einigung über die Finanzierung von Galileo erzielt wurde;

4.   stimmt dem politischen Kompromiss zu, der einen Ausgleichsmechanismus vorsieht, der für das Haushaltsverfahren 2010 und – jedoch nur wenn dies erforderlich ist – auch für das Haushaltsverfahren 2011 geplant ist; verweist darauf, dass – wie es in der beim Trilog vom 2. April 2009 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission heißt – durch den Ausgleichsmechanismus die Finanzausstattung der im Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Programme sowie das jährliche Haushaltsverfahren nicht beeinträchtigt werden, und dass dieser Mechanismus durch Heranziehung aller haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel finanziert wird;

5.   betont erneut, dass die sich aus den Verhandlungen über die IIV vom 17. Mai 2006 ergebenden Mängel und offenen Fragen immer noch nicht behoben bzw. gelöst wurden, und dass diese Defizite, wie in Erklärung 3 der IIV vom 17. Mai 2006 festgelegt ist, in der Halbzeitüberprüfung für 2008/2009 sowie im Laufe der jährlichen Haushaltsverfahren angegangen werden sollten, wenn möglich durch größere Flexibilität und in jedem Falle mit allen von der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Mitteln; erinnert daran, dass die Kommission – wie es in der vom Parlament beim Trilog vom 2. April 2009 abgegebenen einseitigen Erklärung heißt – die in seiner Entschließung vom 25. März 2009 festgelegten Grundsätze bei der Halbzeitüberprüfung berücksichtigen sollte;

6.   mahnt zur Vorsicht hinsichtlich einer regelmäßigen Inanspruchnahme der Margen von Rubrik 2 zur Finanzierung anderer Rubriken, da dadurch die Interessen des Agrarsektors bei einem unerwarteten Rückgang der Marktpreise gefährdet werden könnten;

7.   bedauert, dass die Einigung mit dem Rat erst zwei Monate vor Ende der Wahlperiode erzielt wurde, wodurch weniger Raum für die Verhandlungen blieb, und bedauert, dass die Organe trotz der traditionell loyalen Zusammenarbeit dadurch unter Druck gerieten;

8.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf die Nummer 21, die Nummer 22 Absätze 1 und 2 und die Nummer 23,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Auf der Trilogsitzung vom 2. April 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einigung darüber erzielt, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung der Energiesolidarität Projekte im Energiebereich sowie das Breitband-Internet finanziert werden und dass Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 ("Gesundheitscheck") festgelegten "neuen Herausforderungen" intensiviert werden. Die Finanzierung erfordert zunächst eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die für 2009 maßgebliche Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a um 2 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen anzuheben.

(2)  Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Rubrik 2 für das Jahr 2009 um 2 000 000 000 EUR gesenkt wird.

(3)  Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral.

(4)  Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern(5)-

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZRAHMEN 2007-2013 (GEÄNDERT FÜR DAS EUROPÄISCHE KONJUNKTURPROGRAMM) (ZU KONSTANTEN PREISEN 2004)

(Mio. EUR - konstante Preise 2004)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt 2007-2013

1. Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

55 883

54 860

55 400

56 866

58 256

385 392

1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

12 021

11 000

11 306

12 122

12 914

77 362

1b Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 862

43 860

44 094

44 744

45 342

308 030

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

52 205

53 379

52 528

51 901

51 284

367 944

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 380

1 503

1 645

1 797

1 988

10 770

3a Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1 050

1 200

1 390

6 630

3b Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4. Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5. Verwaltung(1)

6 633

6 818

6 973

7 111

7 255

7 400

7 610

49 800

6. Ausgleichszahlungen

419

191

190

800

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

117 277

122 683

123 370

123 862

124 167

125 643

127 167

864 169

in Prozent des BNE

1,08 %

1,09 %

1,07 %

1,05 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

115 142

119 805

110 439

119 126

116 552

120 145

119 391

820 600

in Prozent des BNE

1,06 %

1,06 %

0,96 %

1,01 %

0,97 %

0,98 %

0,95 %

1,00 %

Verfügbarer Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,28 %

0,23 %

0,27 %

0,26 %

0,29 %

0,24 %

Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

(1) Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik erfassten Beträge sind Nettobeträge, d.h. sie wurden unter Berücksichtigung der Beiträge des Personals zur Versorgungsverordnung (maximal 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013) berechnet.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0174.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0095 und 0096.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2009
PDF 201kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9126/2009 – C6-0156/2009 – 2009/2039(BUD))
P6_TA(2009)0355A6-0281/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 8. April 2009 vorgelegt wurde (SEK(2009)0496),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009, der vom Rat am 27. April 2009 aufgestellt wurde (9126/2009 – C6-0156/2009),

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0281/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Revision der Obergrenzen der Rubriken 1a und 2 des mehrjährigen Finanzrahmens zum Gegenstand hat,

B.   in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 ohne Änderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2009.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2009
PDF 201kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9127/2009 – C6-0157/2009 – 2009/2040(BUD))
P6_TA(2009)0356A6-0282/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 15. April 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0177),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009, der vom Rat am 27. April 2009 aufgestellt wurde (9127/2009 – C6-0157/2009),

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0282/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Budgetierung der Überschüsse aus der Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 zum Gegenstand hat,

B.   in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 ohne Änderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2009.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
PDF 124kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten
P6_TA(2009)0357B6-0260/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere Artikel 9 und 12,

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Ausschusses vom 30. März 2009,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" (KOM(2006)0545),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)(2),

–   gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3),

–   gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es gemäß ihrem Artikel 1 das wichtigste Ziel der Richtlinie 92/75/EWG (Rahmenrichtlinie) ist, "die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können",

B.   in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie zudem festgestellt wird, dass "eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten […] die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte lenken [kann], die am wenigsten Energie verbrauchen",

  C. in der Erwägung, dass das erfolgreiche Etikett mit den Effizienzklassen A-G in seiner ursprünglichen Form verschiedenen Ländern weltweit – etwa Brasilien, China, Argentinien, Chile, Iran, Israel und Südafrika – als Vorbild gedient hat, wie in der Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (SEK(2008)2862) dargelegt wird,

D.   in der Erwägung, dass Fernsehgeräte einen hohen Energieverbrauch aufweisen und daher ein beachtliches Potenzial zur Energieeinsparung besteht, wenn diese Geräteart in die Energieetikettierungsregelung nach Artikel 1 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie aufgenommen wird,

E.   in der Erwägung, dass die Energieetikettierung von Fernsehgeräten so weitgehend wie möglich mit den bestehenden Energieetikettierungsregelungen für Haushaltsgeräte übereinstimmen sollte,

F.   in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission festgestellt wird, dass die "bestehenden Kennzeichnungsklassen […] im Fünfjahresrhythmus oder nach Maßgabe der technologischen Entwicklung auf der Grundlage von Öko-Designstudien aktualisiert und neu eingeteilt [werden], wobei die Klasse "A" für die effizientesten 10-20 % der Geräte reserviert ist",

G.   in der Erwägung, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Energieetikettierungsregelung entscheidend ist, Maßnahmen zu ergreifen, durch die gewährleistet wird, das genaue, umfassende, vergleichbare und für den Verbraucher leicht verständliche Angaben über die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten gemacht werden,

H.   in der Erwägung, dass es die Einkünfte der Gerätehersteller steigern würde, wenn die Verbraucher in größerer Zahl effizientere Haushaltsgeräte anstelle weniger effizienter Geräte erwerben würden,

I.   in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Energieetiketts und die Energieeffizienzklassen, durch das Hinzufügen weiterer A-Klassen (wie etwa A-20%, A-40%, A-60%) eine weitere Veränderung eingeführt wird, die möglicherweise zusätzliche Missverständnisse bei den Verbrauchern verursachen und ihnen ein echtes Verständnis der Energieetikettierungsregelung erschweren sowie ihre Fähigkeit, Geräte mit höherer Energieeffizienz zu wählen, einschränken wird,

J.   in der Erwägung, dass das Etikett durch wenige technische Verbesserungen wesentlich eindeutiger und verständlicher für die Verbraucher gestaltet werden könnte,

K.   in der Erwägung, dass die Verbraucher die Skala von A-G nachweislich als verständlich empfinden, dass die Kommission aber keine Folgenabschätzung vorgenommen hat, aus der hervorgeht, ob die Kennzeichnungen A-20%, A-40% und A-60% neben leeren niedrigeren Effizienzklassen für die Verbraucher nützlich oder missverständlich sind,

L.   in der Erwägung, dass eine Neueinteilung der bestehenden Geräte in eine geschlossene Skala von A-G insbesondere leere niedrigere Effizienzklassen verhindern würde, die zu Missverständnissen bei den Verbrauchern führen könnten,

M.   in der Erwägung, dass die Einführung dieser zusätzlichen Effizienzklassen auf den bestehenden A-G-Etiketten auch bei anderen Produkten wahrscheinlich Unsicherheit darüber auslösen wird, ob mit Klasse "A" ein effizientes oder ein ineffizientes Produkt gekennzeichnet wird,

N.   in der Erwägung, dass eine derartige Maßnahme nicht der Zielsetzung des Basisrechtsakts dient, den Verbrauchern genaue, sachdienliche und vergleichbare Angaben zur Verfügung zu stellen,

O.   in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Neufassung der Rahmenrichtlinie vorgelegt hat, durch die weitere Änderungen eingeführt werden könnten, die sich auf die vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen auswirken würden,

1.   spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten aus;

2.   ist der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie der Kommission nicht mit der Zielsetzung des Basisrechtsakts vereinbar ist;

3.   fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Richtlinie zurückzuziehen und dem in Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Ausschuss so bald wie möglich und jedenfalls spätestens bis zum 30. September 2009 einen neuen Richtlinienentwurf vorzulegen, der eine geschlossene Skala von A-G vorsieht;

4.   hält die Gestaltung des Etiketts für einen wesentlichen Bestandteil der Energiekennzeichnungsrichtlinie, über die im Zuge der Überarbeitung und Neufassung entschieden werden sollte, die gegenwärtig im Mitentscheidungsverfahren behandelt wird;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0345.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


Jahresprogramm 2009 für das thematische Programm "Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess" (Teil II: gezielte Vorhaben)
PDF 219kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte)
P6_TA(2009)0358B6-0285/2009

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b,

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (CMTD(2009)0387 - D004766/01),

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme, die der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 genannte Ausschuss (im Folgenden "Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit") am 15. April 2009 abgegeben hat,

–   unter Hinweis auf die Gesamtbewertung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa für Entwicklungsfragen und zur Entwicklungserziehung (Dokument EG Nr. 2007/146962, Endbericht),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten(2),

–   unter Hinweis auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3),

–   gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit am 15. April 2009 den Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) im schriftlichen Verfahren angenommen hat (CMTD(2009)0387 - D004766/01),

B.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Artikel 1 der Vereinbarung vom 3. Juni 2008 zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates den Entwurf der Durchführungsmaßnahmen, die dem Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit vorgelegt wurden, sowie die Ergebnisse der Abstimmung erhalten hat,

C.   in der Erwägung, dass das thematische Programm für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die "Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen und Förderung der entwicklungspolitischen Bildung in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern" zum Ziel hat, "um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern stärker für Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren,",

D.   in der Erwägung, dass elf Mitgliedstaaten in einer an die Kommission gerichteten gemeinsamen Erklärung vom 19. März 2009 zur Rolle der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden bei der Durchführung des Instruments der Entwicklungszusammenarbeit ihre Besorgnis angesichts der Absicht der Kommission geäußert haben, die seit 1998 bzw. 2003 erfolgte direkte Finanzierung der TRIALOG- und DEEEP-Projekte(4) (Verfahren der zielgerichteten Projekte) einzustellen und stattdessen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen,

E.   in der Erwägung, dass diese elf Mitgliedstaaten (darunter neun neue Mitgliedstaaten) in ihrer gemeinsamen Erklärung die Ansicht vertreten, dass der von der Kommission gewählte Zeitpunkt für die Einstellung der direkten Finanzierung der TRIALOG- und DEEEP-Projekte angesichts der gegenwärtigen finanziellen Lage vieler neuer Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb und die Entwicklung nichtstaatlicher Organisationen höchst unpassend ist und dass es in der Folge zu einer unzureichenden Finanzierung dieser Projekte und damit zum Verlust von qualifizierten Mitarbeitern, Know-how und bereits aufgebauten Netzwerken kommen könnte,

F.   in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Entwicklungsausschusses in einem Schreiben vom 19. März 2009 ähnliche Bedenken geäußert und darauf hinwiesen hat, dass der Ausschuss die Verbreitung von Informationen und den Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der neuen Mitgliedstaaten sowie die Entwicklungserziehung der europäischen Bürger stets als vorrangige Aufgaben betrachtet hat, und die Kommission aufgefordert hat, dem Parlament objektive und transparente Kriterien für die Auswahl von für eine direkte Finanzierung in Frage kommende Tätigkeiten und Vorhaben vorzulegen sowie die Einstellung der direkten Finanzierung um mindestens ein Jahr hinauszuschieben, um mögliche Finanzierungslücken zu vermeiden und diese sehr nützlichen Projekte nicht zu gefährden,

G.   in der Erwägung, dass aus der oben genannten Gesamtbewertung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa für Entwicklungsfragen und der Entwicklungserziehung hervorgeht, dass der strategische Einsatz zielgerichteter Projekte zur Erreichung der Ziele der Kofinanzierung mit dem europäischen NRO-Programm zur Entwicklung dazu beigetragen hat, dass DEEEP ein wirksamer Koordinierungsmechanismus bei der Stärkung des Dialogs, bei der Förderung des Austausches vorbildlicher Verfahren sowie beim Aufbau von Netzwerken und Partnerschaften auf EU-Ebene und zwischen nationalen Plattformen und der EU geworden ist und dass TRIALOG mit seiner Arbeit in den neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern erfolgreich zur Stärkung des Dialogs und zum Kapazitätenaufbau beigetragen hat,

H.   in der Erwägung, dass TRIALOG eine übergreifende Kommunikations- und Informationsstrategie entwickelt hat, um dem Mangel an öffentlicher Anerkennung der Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit in den neuen Mitgliedstaaten zu begegnen, und so die Forderung des Parlaments in seiner Entschließung vom 13. März 2008 zu der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten erfüllt hat und dass DEEEP eine verstärkte Entwicklungserziehung und Sensibilisierung im europäischen Bildungswesen ermöglicht, welche das Parlament ebenfalls in seiner Entschließung gefordert hat,

I.   in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf für das jährliche Aktionsprogramm 2009 ein von der Europäischen Stiftung für Managemententwicklung durchgeführtes Vorhaben zur Stärkung der Managementkompetenzen in Kuba direkt bezuschussen will und dass das Verfahren der zielgerichteten Projekte nie zuvor im Rahmen des thematischen Programms für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess für Tätigkeiten in Partnerländern angewendet wurde,

J.   in der Erwägung, dass die Kommission daraufhin dem Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit einen erläuternden Vermerk(5) zukommen ließ, in dem die Auswahlkriterien für zielgerichtete Maßnahmen genannt werden, die auf Artikel 168 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung(6) basieren sollen, und in dem erklärt wird, dass insbesondere für Einrichtungen mit einer rechtlich verankerten oder faktischen Monopolstellung sowie für Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, die aufgrund ihrer technischen Kompetenz, ihrer hohen Spezialisierung oder ihrer administrativen Befugnis einen bestimmten Verwaltungsaufbau erfordern, Finanzhilfen gewährt werden können,

1.   spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (CMTD(2009)0387 - D004766/01) in seiner derzeitigen Fassung aus;

2.   fordert die Kommission auf, die Kriterien für eine rechtlich verankerte oder faktische Monopolstellung klarzustellen, da die elf Mitgliedstaaten in ihrer gemeinsamen Erklärung festgestellt haben, dass es aus Sicht der neuen Mitgliedstaaten noch immer eine faktische Monopolstellung bei den europaweiten Aktivitäten im Rahmen von TRIALOG und DEEEP gibt;

3.   fordert eine offene, transparente und horizontale Anwendung der Kriterien zur Gewährung direkter Finanzhilfen für zielgerichtete Projekte, um gleiche Bedingungen für alle zu gewährleisten; fordert deshalb, dass dieselben Kriterien für TRIALOG, DEEEP und das Vorhaben zur Stärkung der Managementkompetenzen in Kuba angewendet werden;

4.   fordert, dass die Finanzierung im Rahmen eines europaweiten strategischen Programms für nützliche Maßnahmen zur Förderung des Austausches vorbildlicher Verfahren, zum Aufbau von Netzwerken und Partnerschaften auf EU-Ebene und zwischen nationalen Plattformen und der EU sowie zur Stärkung des Dialogs und zum Kapazitätenaufbau in der Zusammenarbeit mit den neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern kontinuierlich sichergestellt wird;

5.   fordert die Kommission auf, bezüglich der bevorstehenden Überprüfung(7) des Verfahrens der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der thematischen Programme in einen Dialog mit dem Europäischen Parlament zu treten; hält die Vorwegnahme von Empfehlungen für Änderungen oder Verbesserungen des Verfahrens im Anschluss an die Überprüfung für unangemessen; fordert deshalb, dass das bestehende Verfahren der direkten Finanzierung von Projekten während eines Zeitraums von zwölf Monaten weiter angewendet wird und dass künftige Änderungen den Ergebnissen der Überprüfung Rechnung tragen und langfristige, vorhersehbare und nachhaltige Tätigkeiten der Entwicklungszusammenarbeit gewährleisten;

6.   fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (CMTD(2009)0387 - D004766/01) zu ändern, um EU-weite Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in der erweiterten EU für Entwicklungsfragen und zum Austausch im Bereich der Entwicklungserziehung in der EU zu berücksichtigen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0097.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23
(4) DEEEP: "Development Education Exchange in Europe" - http://www.deeep.org/ TRIALOG: "Development NGOs in the enlarged EU" - http://www.trialog.or.at/start.asp?ID=96.
(5) AIDCO/F1/NC D(2009) vom 6.4.2009 (D004766-01-EN-02).
(6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1)
(7) Palermo-II-Prozess.


Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments
PDF 533kWORD 228k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments (2007/2124(REG))
P6_TA(2009)0359A6-0273/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0273/2009),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.   beschließt, den von seiner Konferenz der Präsidenten am 18. September 2008 gebilligten Verhaltenskodex für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorlagen als Anlage XVI e in seine Geschäftsordnung aufzunehmen;

3.   beschließt, dass die Änderungen am ersten Tag der siebenten Wahlperiode wirksam werden;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Das Parlament kann Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder beschließen, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden.
1.  Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden1.
Abänderung 2
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10 a
Beobachter
1.  Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.
2.  Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.
3.  Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.
Abänderung 51
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 11
Alterspräsident
Vorläufiger Vorsitz
1.  In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz bis zur Verkündung der Wahl des Präsidenten.
1.  In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einen der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.
2.  Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.
2.  Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.
Der Alterspräsident nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen wird, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.
Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt,nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt,wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.
Abänderung 52
Geschäftsordnung des Parlaments
1.  Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Alterspräsidenten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.
1.  Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Mitglied, das gemäß Artikel 11 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt
2.  Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm der Alterspräsident den Vorsitz. Allein der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.
2.  Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 11 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischen Interesse beinhalten, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Das Präsidium benennt einen für die Durchführung dieser Konsultationen zuständigen Vizepräsidenten, der der Konferenz der Präsidenten Bericht erstattet.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 28 – Absatz 2
2.  Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage im Bulletin des Parlaments veröffentlicht.
2.  Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
Abänderung 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 30 a (neu)
Artikel 30 a
Interfraktionelle Arbeitsgruppen
1.  Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.  Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Die Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.
Abänderung 6
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 36 – Absatz 1
1.  Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Finanziellen Vorausschau.
1.  Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem mehrjährigen Finanzrahmen.
(Horizontale Änderung: Die Worte "Finanzielle Vorausschau" werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte "mehrjähriger Finanzrahmen" ersetzt.)
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 39 – Absatz 1
1.  Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
1.  Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.
Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 45 – Absatz 2
2.  In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 131 a geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nicht zulässig, sofern sie nicht vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, jedoch können gemäß Artikel 151 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge eingereicht werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine vorrangige Debatte im Plenum erfüllt, wenn der Bericht gemäß einem in Artikel 38a oder 39 genannten Initiativrecht ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.
2.  In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 131 a geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 154 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 38a oder 39 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.
Abänderung 9
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 47 – Spiegelstrich 3
– die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bemühen sich, gemeinsam Teile des Textes zu bestimmen, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit;
– die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 47 a beschließen kann; die Sätze 2 und 3 von Artikel 179 Absatz 2 finden entsprechend Anwendung;
Abänderung 10
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 47 – Spiegelstrich 4
– der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzes des federführenden Ausschusses – der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitz des assoziierten Ausschusses dazu konsultiert – in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen. Der Vorsitz des federführenden Ausschusses trägt jeder gemäß dem dritten Spiegelstrich erzielten Vereinbarung Rechnung;
– der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen. Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die gemeinsame Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss abgelehnt, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.
Abänderung 11
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 47 a (neu)
Artikel 47 a
Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen
Sofern die Bedingungen des Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 47 erfüllt sind, kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.
Abänderung 12
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 51 – Absatz 3
3.  Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Stellungnahme des Parlaments übermittelt.
3.  Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten als Standpunkt des Parlaments an den Rat und die Kommission übermittelt.
(Horizontale Änderung: In allen Bestimmungen, die das Mitentscheidungsverfahren betreffen, werden die Worte "Stellungnahme des Parlaments" im gesamten Text der Geschäftsordnung durch "Standpunkt des Parlaments" ersetzt.)
Abänderung 14
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 52 – Absatz 1
1.  Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.
1.  Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder wurde ein vom zuständigen Ausschuss oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichter Antrag auf dessen Ablehnung angenommen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.
Abänderung 15
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 52 – Absatz 2
2.  Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Konsultationsverfahren zu diesem Vorschlag gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat davon.
2.  Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen und unterrichtet den Rat davon.
Abänderung 16
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 52 – Absatz 3
3.  Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen.
3.  Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen, es sei denn, das Parlament stimmt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.
In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.
Abänderung 59
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 65 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)
Artikel 65a
Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren
1.  Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorgänge (Anlage XVI e) geführt.
2.  Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen.
3.  Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert.
Abänderung 18
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 66
1.  Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er dessen Abänderungen übernommen, den Vorschlag der Kommission darüber hinaus jedoch nicht geändert hat, oder falls keines der beiden Organe den Vorschlag der Kommission geändert hat, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist.
Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 172 a im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.
2.  Vor der Bekanntgabe überprüft der Präsident, dass gegebenenfalls vom Rat vorgenommene technische Anpassungen den Vorschlag in der Sache nicht betreffen. In Zweifelsfällen konsultiert er den zuständigen Ausschuss. Wenn bestimmte Änderungen als Änderungen in der Sache angesehen werden, unterrichtet der Präsident den Rat, dass das Parlament eine zweite Lesung einleiten wird, sobald die in Artikel 57 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3.  Nach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe unterzeichnen der Präsident und der Präsident des Rates gemeinsam den vorgeschlagenen Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 68 dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 19
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 68 – Titel
Unterzeichnung angenommener Rechtsakte
Anforderungen an die Abfassung von Rechtsakten
Abänderung 20
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 68 – Absatz 1
1.  Der Wortlaut der gemeinsam vom Parlament und vom Rat angenommenen Rechtsakte wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind.
entfällt
Abänderung 21
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 68 – Absatz 7
7.  Die genannten Rechtsakte werden auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
entfällt
Abänderung 22
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 68 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)
Artikel 68a
Unterzeichnung angenommener Rechtsakte
Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 172 a überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 68
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 80 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3
Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.
{0>However, if in accordance with point 8 of the Interinstitutional Agreement the committee responsible intends also to submit amendments to the codified parts of the Commission proposal, it shall immediately notify its intention to the Council and to the Commission, and the latter should inform the committee, prior to the vote pursuant to Rule 50, of its position on the amendments and whether or not it intends to withdraw the recast proposal.<}0{>Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags der Kommission einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 50 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.<0}
Abänderung 23
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 83 – Absatz 1
1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, so trägt der zuständige Ausschuss dafür Sorge, dass das Parlament von der Kommission umfassend über ihre Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet wird, gegebenenfalls vertraulich.
1.  Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 46 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 179 Absatz 2, Artikel 47 oder Artikel 47 a findet gegebenenfalls Anwendung.
Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschuss und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt.
Abänderung 24
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 83 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Vor der Abstimmung über die Zustimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung über die Zustimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.
Abänderung 25
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 97 – Absatz 3
3.  Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und andere Dokumente, die in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung aufgeführt werden, werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.
3.  Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.
Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Parlament angenommenen Verzeichnis aufgeführt, das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen.
Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.
Dokumente des Parlaments, die nicht direkt über das Register zugänglich sind, werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.
Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(Anlage XV entfällt.)
Abänderung 26
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 103 – Absatz 1
1.  Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzis formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.
1.  Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.
Abänderung 60
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 116 – Absatz 1
1.  Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.
1.  Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und keine Fragen betrifft, die Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens sind, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Die Genehmigung wird vom Präsidenten von Fall zu Fall erteilt. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.
Abänderung 27
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 116 – Absatz 3
3.  Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll.
3.  Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll und die Erklärung als angenommenen Text.
Abänderung 28
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 116 – Absatz 4
4.   Eine derartige Erklärung wird am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die angegebenen Institutionen übermittelt. Sie wird ins Protokoll der Sitzung aufgenommen, in der sie bekannt gegeben wird. Mit dieser Veröffentlichung ist das Verfahren abgeschlossen.
4.  Das Verfahren wird damit abgeschlossen, dass die Erklärung am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die Adressaten übermittelt wird.
Abänderung 29
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 131 a
Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen, und jedes Mitglied hat das Recht, durch Einreichung einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 142 Absatz 7 zu reagieren.
Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann.
Abänderungen 30 und 66
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 142
Aufteilung der Redezeit
Aufteilung der Redezeit und Rednerliste
1.  Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.
1.  Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.
1a.  Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft sie der Präsident zur Sache.
1b.  Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke und ein fraktionsloses Mitglied enthält.
2.  Die Redezeit wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
2.  Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
a) ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;
a) ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;
b) ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;
b) ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;
c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.
c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.
3.  Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.
3.  Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.
3a.  Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen erteilt der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.
3b.  Auf Antrag kann Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die in Namen ihrerFraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang gegeben werden.
3c.  Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird.
4.  Die Redezeit ist für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung auf eine Minute begrenzt.
4.  Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.
4a.  Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.
5.  Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können insbesondere im Anschluss an die Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments erneut angehört werden.
5.  Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.
6.  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.
6.  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.
7.  Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.
7.  Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.
(Die Artikel 141 und 143 entfallen)
Abänderung 32
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 150 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)
Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.
Abänderung 33
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 156
Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge einzuberufen. Änderungsanträge, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.
Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.
Abänderung 34
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 157 – Absatz 1
1.  Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.
1.  Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.
Abänderung 35
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 159 a (neu)
Artikel 159a
Schlussabstimmung
Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Plenum in einer einzigen Abstimmung und/oder bei der Schlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab.
Abänderung 36
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 160 – Absatz 1
1.  Außer in den in Artikel 99 Absatz 4 und Artikel 100 Absatz 5 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.
1.  Außer in den in Artikel 99 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 159 a vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.
Abänderung 37
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 160 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.
2.  Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage. Ist eine Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.
Abänderung 38
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 162 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
4.  Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis sechs durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen.
4.  Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung.
Abänderung 39
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 172
1.  Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner enthält, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.
1.  Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen und Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.
Als Beschlüsse im vorgenannten Sinne gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.
Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.
Die vom Parlament angenommenen Texte werden gesondert verteilt. Enthalten die vom Parlament angenommenen Legislativtexte Änderungen, werden sie in konsolidierter Fassung veröffentlicht.
2.  Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.
2.  Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.
3.  Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zum Protokoll sprechen.
3.  Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.
4.  Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es muss innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
4.  Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 40
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 172 a (neu)
Artikel 172 a
Angenommene Texte
1.  Die vom Parlament angenommenen Texte werden unmittelbar nach der Abstimmung veröffentlicht. Sie werden dem Plenum gemeinsam mit dem Protokoll der betreffenden Sitzung vorgelegt und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.
2.  Die vom Parlament angenommenen Texte werden unter der Verantwortung des Präsidenten einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung unterzogen. Werden die Texte auf der Grundlage einer Einigung zwischen Parlament und Rat angenommen, so wird die Überarbeitung von den beiden Organen in enger Zusammenarbeit und in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen.
3.  Das Verfahren gemäß Artikel 204a findet Anwendung, wenn zur Gewährleistung der Kohärenz und Qualität des Textes im Einklang mit dem vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Willen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die über die Korrektur typologischer Fehler oder Korrekturen hinausgehen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen und ihre sprachliche Korrektheit und terminologische Kohärenz sicherzustellen.
4.  Die vom Parlament nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags angenommenen Standpunkte haben die Form eines konsolidierten Textes. Wenn die Abstimmung des Parlaments nicht auf einer Einigung mit dem Rat beruht, werden in dem konsolidierten Text alle angenommenen Abänderungen gekennzeichnet.
5.  Nach der Überarbeitung werden die angenommenen Texte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 41
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 175
Einsetzung nichtständiger Ausschüsse
Einsetzung von Sonderausschüssen
Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.
Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit bei deren Ablauf verlängert.
Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der nichtständigen Ausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, so heißt das, dass das Parlament nicht später beschließen kann, ihre Zuständigkeiten, sei es im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung, abzuändern.
Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.
Abänderung 42
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 177 – Absatz 1 – Auslegung (neu)
Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.
Abänderung 43
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 179 – Absatz 2
2.  Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung einer Angelegenheit als nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze wird hiervon unterrichtet und kann eine Empfehlung an die Konferenz der Präsidenten abgeben. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Arbeitswochen nach ihrer Befassung mit der Frage der Zuständigkeit. Andernfalls wird die Frage auf die Tagesordnung der folgenden Tagung gesetzt.
2.  Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen.
Abänderung 44
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 179 – Absatz 2 – Auslegung (neu)
Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 47, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.
Abänderung 45
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 182 a (neu)
Artikel 182 a
Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter
1.  Die Fraktionen können aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.
2.  Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls vom Vorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen. Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen. Die Koordinatoren bemühen sich um einen Konsens. Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können sie nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.
3.  Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des betreffenden Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Ihre Namen werden dem Vorsitz mitgeteilt. Auf Vorschlag der Koordinatoren kann der Ausschuss insbesondere beschließen, die Schattenberichterstatter bei Mitentscheidungsverfahren an den Bemühungen um die Erzielung einer Einigung mit dem Rat zu beteiligen.
Abänderung 46
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 184
Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.
Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.
Abänderung 47
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 186
Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.
Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 34 bis 41, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.
Abänderung 48
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 188 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen einer Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.
Abänderung 49
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 192 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Rechts der Europäischen Union oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 erster und zweiter Spiegelstrich assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Rechts der Europäischen Union oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.
Abänderung 50
Geschäftsordnung des Parlaments
Artikel 204 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Leitlinien und Verhaltenskodizes, die von den jeweiligen Organen des Parlaments angenommen wurden (Anlagen XVIa, XVIb und XVIe).

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre ***II
PDF 211kWORD 53k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (16497/1/2008 – C6-0068/2009 – 2007/0248(COD))
P6_TA(2009)0360A6-0257/2009
BERICHTIGUNGEN

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16497/1/2008 – C6-0068/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0723),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6-0257/2009),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   nimmt Kenntnis von den dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

P6_TC2-COD(2007)0248


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/136/EG.)

ANLAGE

Erklärung der Kommission zu Universaldiensten

Erwägung 3a – Universaldienste

Die Kommission nimmt den Wortlaut der Erwägung 3a zur Kenntnis, auf den sich das Europäische Parlament und der Rat geeinigt haben.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission, wie in ihrer Mitteilung KOM (2008)0572 vom 25. September 2008 zum Umfang des Universaldienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten angegeben, erneut bestätigen, dass sie im Verlaufe des Jahres 2009 auf EU-Ebene eine umfangreiche Diskussion fördern wird, in der eine große Anzahl alternativer Ansätze untersucht wird und alle interessierten Parteien ihre Ansichten äußern können.

Die Kommission wird die Diskussion in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zusammenfassen und wird bis zum 1. Mai 2010 die nötigen Vorschläge bezüglich der Universaldienstrichtlinie vorstellen.

Erklärung der Kommission zu Mitteilungen bei Verstößen gegen den Datenschutz

Artikel 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 3 – Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Die Reform des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation führt ein neues Konzept für Datenschutz- und Geheimhaltungsregeln in der EU ein: eine obligatorische Mitteilung über Verletzungen des Datenschutzes bei persönlichen Daten durch Anbieter elektronischer Dienste und Netze. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu einem verbesserten Sicherheits- und Datenschutz, obwohl er in dieser Phase nur auf den elektronischen Kommunikationssektor beschränkt bleibt.

Die Kommission erkennt den Willen des Europäischen Parlaments, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung über Datenschutzverletzungen bei persönlichen Daten nicht auf den elektronischen Kommunikationssektor beschränkt belieben sollte, sondern sich auch auf Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft beziehen sollte. Ein solcher Ansatz würde vollständig mit dem allgemeinen öffentlichen Politikziel übereinstimmen, den Schutz der persönlichen Daten der EU-Bürger und ihre Möglichkeiten zu verbessern, im Falle eines Missbrauchs dieser Daten Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission ihre Ansicht, die im Verlaufe der Verhandlungen zu der Reform des Rechtsrahmens geäußert wurde, bestätigen, dass die Verpflichtung der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Mitteilung über Verletzungen von persönlichen Daten dazu führen würde, dass es auch angemessen wäre, die Diskussion auf allgemein geltende Anforderungen zur Mitteilung über Datenschutzverletzungen auszuweiten.

Aus diesem Grunde wird die Kommission unverzüglich geeignete Vorarbeiten einleiten, einschließlich der Konsultation mit Interessenvertretern, um in diesem Bereich bis Ende 2011 geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Außerdem wird die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Möglichkeiten einer unmittelbaren Anwendung der in den Regeln der Richtlinie 2002/58/EG zur Meldung von Verstößen gegen die Datenschutzrichtlinie enthaltenen Grundsätze in anderen Sektoren konsultieren, und zwar unabhängig von dem betroffenen Sektor oder der Art der betroffenen Daten.

(1) Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0452.


Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: gemeinsamer Rechtsrahmen ***II
PDF 720kWORD 278k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (16496/1/2008 – C6-0066/2009 – 2007/0247(COD))
P6_TA(2009)0361A6-0272/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16496/1/2008 – C6-0066/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0724),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A6-0272/2009),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

P6_TC2-COD(2007)0247


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den geltenden EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden – Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)(5), Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)(6), Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)(7), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(8) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(9) (zusammen "Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien" genannt) – wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)  Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass das Fehlen eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die wesentlichen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.

(3)  Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. …/2009 vom … des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros](10). Die Reform umfasst auch die Festlegung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zur Schaffung eines europäischen Informationsraumes sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(4)  In Anerkennung der Tatsache, dass das Internet für die Bildung und die praktische Ausübung der Meinungsfreiheit und den Zugang zu Information von wesentlicher Bedeutung ist, sollte jegliche Einschränkung der Ausübung dieser Grundrechte im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang eine groß angelegte öffentliche Konsultation einleiten.

(5)  Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht.

(6)  Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien sollte die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse sowohl des Wettbewerbs als auch des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob diese Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden sollten.

(7)  Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und Verpflichtungen in Märkten und/oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn effektiver Wettbewerb bei der Infrastruktur besteht.

(8)  Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen, welche die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken werden. Solche Netze haben enormes Potenzial, Vorteile für Verbraucher und die Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher neuen Netze zu fördern, wobei der Wettbewerb gewährleistet und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik verliehen werden sollte.

(9)  In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel "Überwindung der Breitbandkluft" hat die Kommission anerkannt, dass es in der Europäischen Union beim Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten eine regionale Kluft gibt. Ein erleichterter Zugang zu Funkfrequenzen wird der Entwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten in entlegenen Gebieten zugute kommen. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme von Breitbandanschlüssen ist der Zugang in manchen Regionen wegen der hohen Kosten infolge der niedrigen Bevölkerungsdichte und der Abgelegenheit eingeschränkt. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, der Kohäsionspolitik oder den Zielen der allgemeinen Industriepolitik, vereinbar sein.

(10)  Öffentliche Investitionen in die Netze sollten gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgen. Hierzu sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden.

(11)  Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(11) ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um behinderten Nutzern den Zugang zu erleichtern.

(12)  Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens festgestellt wurden.

(13)  Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen. Hierfür sollte gewährleistet werden, dass die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignen sich nationale rechtssetzende Organe nicht dazu, als nationale Regulierungsbehörde nach dem Rechtsrahmen zu fungieren. Zu diesem Zweck sollten im Voraus Regeln für die Gründe für eine Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass die für die Vorabregulierung des Markts zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, der es ihnen insbesondere gestattet, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

(14)  Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben effizient wahrnehmen; so sollten insbesondere die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.

(15)  Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Standards im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren vom GEREK veröffentlichten Informationen anzufordern. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

(16)  Um zu gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden. Diese Daten sollten auch solche einschließen, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.

(17)  Die nationale Konsultation nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie sollte vor der in den Artikeln 7 und 7a derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation stattfinden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden. Damit würde auch eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(18)  Das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des GEREK unterstützen.

(19)  Das Gemeinschaftsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren des Artikels 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigen könnte. Daher kann die Kommission dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten, indem sie Stellungnahmen zu den von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen verabschiedet. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Entscheidungen und/oder Stellungnahmen das GEREK anhören.

(20)  Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzunehmen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(21)  In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Empfehlungen und/oder Leitlinien zu erlassen, um die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – zu vereinfachen. Die Kommission sollte auch Befugnisse erhalten, um die Einführung von Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(22)  Im Einklang mit den Zielen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, auch behinderte Endnutzer, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen, qualitativ hochwertigen Diensten haben. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.

(23)  Ein Wettbewerbsmarkt wird den Nutzern eine große Auswahl an Inhalten, Anwendungen und Diensten bieten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten es den Nutzern erleichtern, Informationen abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen.

(24)  Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass solche Funkfrequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und ökologischer Sicht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Funkfrequenzen für die elektronische Kommunikation, der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Medienpluralismus und des sozialen und territorialen Zusammenhalts so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden. Hindernisse für ihre effiziente Nutzung sollten daher schrittweise beseitigt werden.

(25)  Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen werden und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regelung der Inhalte und auf die audiovisuelle Politik und die Medienpolitik, und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten.

(26)  Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten würden infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik aufgrund der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik in der Europäischen Gemeinschaft wertvolle Frequenzen frei werden (sogenannte "digitale Dividende").

(27)  Bevor eine spezielle Harmonisierungsmaßnahme gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(12) vorgeschlagen wird, sollte die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, in der Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahme wie etwa Vorteile für die Verbraucher in Form von größenbedingten Kostenvorteilen und der Interoperabilität der Dienste, die Auswirkungen auf die Effizienz der Frequenznutzung oder die Nachfrage nach harmonisierter Nutzung in den unterschiedlichen Regionen der Europäischen Union bewertet werden.

(28)  Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann die strategische Planung, Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene dazu beitragen, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union weltweit wirksam geschützt werden können. Zu diesen Zwecken sollten gegebenenfalls mehrjährige Legislativprogramme zur Funkfrequenzpolitik festgelegt werden, in denen die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft erläutert werden. Diese politischen Orientierungen und Ziele können sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen beziehen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind, und sie können sich gegebenenfalls auch auf die Harmonisierung der Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder zur Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte beziehen, sofern dies notwendig ist, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts auszuräumen. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien stehen.

(29)  Die Kommission hat ihre Absicht erklärt, vor Inkrafttreten dieser Richtlinie den Beschluss der Kommission 2002/622/EG vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik(13) dahingehend abzuändern, dass ein Mechanismus aufgenommen wird, mit dem das Europäische Parlament und der Rat – entweder mündliche oder schriftliche – Stellungnahmen oder Berichte der Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) zur Frequenzpolitik im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation anfordern können, und dass die RSPG die Kommission zum vorgeschlagenen Inhalt der Programme zur Frequenzpolitik berät.

(30)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Gemeinschaft und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.

(31)  Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der "funktechnischen Störung" sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(32)  Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und –verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die – gemessen an der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung – nicht ausreichend flexibel sind, besonders angesichts der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zu Lasten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Volkswirtschaften insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechteinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Funktionieren des Binnenmarkts führt.

(33)  Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

(34)  Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen erhöht werden, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden ("Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität"). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(35)  Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Frequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

(36)  Frequenznutzer sollten vorbehaltlich von Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch Maßnahmen erlaubt sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, so dass soweit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband koexistieren können.

(37)  Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus festzulegen.

(38)  Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(39)  Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es den Frequenznutzern erlauben können, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten. Dies würde die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.

(40)  Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutralität und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung eines Ziels von allgemeinem Interesse gewährt wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht ungerechtfertigt zulasten ihrer neuen Wettbewerber in einem Maße verbessert werden, das über das zur Erfüllung solcher Ziele von allgemeinem Interesse oder anderer damit zusammenhängender Ziele von allgemeinem Interesse Notwendige hinausgeht.

(41)  Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzüberschreitender Dienste sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Nummernvergabe zu erlassen.

(42)  Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplexität und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren, und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich machen.

(43)  Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, insbesondere bezüglich neuer Zugangsnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ermächtigt werden, den Inhabern des Rechts, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Grundstücke (einschließlich physischer Kollokation) vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen zu fördern, nachdem eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten sollten, durchgeführt wurde. Solche Anordnungen zur gemeinsamen Nutzung oder Koordination können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken enthalten und sollten eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen gewährleisten. Nationale Regulierungsbehörden sollten insbesondere in der Lage sein, die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten vorzuschreiben. Die zuständigen Behörden, insbesondere die Gebietskörperschaften, sollten ferner in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinierungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Bauarbeiten und hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die auch Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten informiert sind, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

(44)  Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronischer Behördendienste, bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)(14) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich der Befugnisse zur Erlangung ausreichender Informationen, um das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(45)  Die Mitgliedstaaten sollten eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer vorsehen, bevor sie spezifische Maßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Erbringer öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Risiken für die Sicherheit der Netze und Dienste angemessen zu bewältigen oder um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen.

(46)  Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, bei Verstößen Ermittlungen vorzunehmen und Sanktionen aufzuerlegen.

(47)  Um sicherzustellen, dass es zu keiner Verzerrung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den Märkten für elektronische Kommunikation kommt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, die eine Übertragung beträchtlicher Marktmacht von einem Markt auf einen anderen – eng damit zusammenhängenden – Markt unterbinden. Es sollte klar sein, dass das Unternehmen, das auf dem ersten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, nur dann auch auf dem zweiten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden kann, wenn die Verbindungen zwischen den beiden Märkten es gestatten, diese Marktmacht vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen, und wenn der zweite Markt nach den in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte(15) festgelegten Kriterien für eine Vorabregulierung in Betracht kommt.

(48)  Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Länge der Frist sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.

(49)  Wegen des hohen Maßes an technischer Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation muss es möglich sein, die Regulierung auf Ebene der Gemeinschaft in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass Unterschiede bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens durch die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung des Binnenmarkts behindern können.

(50)  Eine wichtige Aufgabe des GEREK ist es, gegebenenfalls Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verabschieden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten etwaigen Stellungnahmen des GEREK in solchen Fällen Rechnung tragen.

(51)  Erfahrungen mit der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis zur Auferlegung von Strafen verleihen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanordnungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des EU-Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Rahmenrichtlinie, mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung durchgängiger und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und Sanktionierung bezüglich des gesamten EU-Rechtsrahmens gewährleisten.

(52)  Der geltende EU-Rechtsrahmen enthält gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.

(53)  Sowohl effiziente Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gemeinsam gefördert werden, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, mehr Innovation zu erreichen und für die Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten zu gewährleisten.

(54)  Der Wettbewerb kann am besten durch ein wirtschaftlich effizientes Maß an Investitionen in neue und bestehende Infrastrukturen gefördert werden, die durch eine Regulierung ergänzt werden, sofern dies zur Sicherstellung eines effektiven Wettbewerbs bei den Endnutzerdiensten erforderlich ist. Ein effizientes Maß an Wettbewerb im Bereich Infrastruktur ist das Ausmaß des Infrastrukturausbaus, bei dem Investoren auf der Grundlage angemessener Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Marktanteile mit einer entsprechenden Rendite rechnen können.

(55)  Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Zugangsbedingungen die der Investitionsentscheidung zugrunde liegenden Umstände widerspiegeln und u. a. die Aufbaukosten, die voraussichtlichen Inanspruchnahmerate der neuen Produkte und Dienstleistungen und die voraussichtlichen Endkunden-Preisniveaus berücksichtigen. Damit die Investoren Planungssicherheit haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden darüber hinaus befugt sein, gegebenenfalls die Bedingungen für den Zugang festzulegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume kohärent bleiben. Diese Bedingungen können von Umfang oder Geltungsdauer des Vertrags abhängige Preisfestsetzungsvereinbarungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beinhalten, sofern diese Vereinbarungen keine diskriminierenden Auswirkungen haben. Eventuelle Zugangsbedingungen sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen wirksamen Wettbewerb bei den Diensten für Verbraucher und Unternehmen aufrecht zu erhalten.

(56)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(57)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Auferlegung von Maßnahmen zur Preissteuerung dafür sorgen, dass die Investoren eine entsprechende Rendite erhalten, insbesondere bei neuen Investitionsprojekten. Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit Investitionsprojekten für neue Zugangsnetze bestehen, die Erzeugnisse unterstützen, für die die Nachfrage zum Zeitpunkt der Investition ungewiss ist.

(58)  Alle Entscheidungen der Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten sie keine Einzelheiten vorgeben, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und sie sollten alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden haben, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern.

(59)  In Anhang I der Rahmenrichtlinie wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte ║ erfüllt hat.

(60)  Für neue Marktteilnehmer ist es möglicherweise unwirtschaftlich, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen des Ortsanschlussnetzes des etablierten Betreibers ganz oder teilweise zu duplizieren. In diesem Zusammenhang kann die verbindliche Anordnung der Gewährung eines entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder Teilabschnitt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht den Marktzugang erleichtern und den Wettbewerb auf den Märkten für den Zugang von Endkunden zu den Breitbandnetzen erhöhen. Ist unter bestimmten Umständen der Zugang zum Teilnehmeranschluss oder Teilabschnitt technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar, so können Verpflichtungen zur Bereitstellung eines nichtphysischen oder virtuellen Netzzugangs mit gleichwertiger Funktionalität angewendet werden.

(61)  Der Zweck der funktionellen Trennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die funktionelle Trennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann die funktionelle Trennung als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, nachdem auf eine oder mehrere zuvor für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch sehr wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der funktionellen Trennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die funktionelle Trennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der funktionellen Trennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 16 der Rahmenrichtlinie. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Umfang des Netzausbaus und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die funktionelle Trennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(62)  Die Durchführung der funktionellen Trennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(63)  Das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung bei der Anwendung der im EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.

(64)  Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen der beabsichtigten Transaktion für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(65)  Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, es muss aber sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(66)  Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Markt- und Technologieentwicklungen anzupassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.

(67)  Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen, Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen, die technische Qualität der Dienste sicherzustellen, die effiziente Nutzung von Frequenzen zu gewährleisten oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.

(68)  Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität bei der Gewährung von Nutzungsrechten zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Jedoch könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Gewährung von Nutzungsrechten rechtfertigen, wenn dies zur Erfüllung eines von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich erscheint. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(69)  Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen für den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die zuständigen nationalen Behörden zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Konsultation, durchführen, wobei marktbezogene, den Erfassungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die zuständigen nationalen Behörden die Interessen der Rechteinhaber gegen die Notwendigkeit abwägen, die Einführung des Frequenzhandels sowie die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.

(70)  Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.

(71)  Die zuständigen nationalen Behörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenzressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Unternehmen vom Markteintritt abhalten kann.

(72)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, sowie die Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen haben.

(73)  Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten spezielle Bedingungen für den Zugang behinderter Nutzer umfassen sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass öffentliche Stellen und Notdienste vor, während und nach Katastrophen untereinander undmit der Bevölkerung kommunizieren müssen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(74)  Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss(16) hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Rahmenrichtlinie wird die Kommission aufgefordert, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung der genannten Verordnung vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.

(75)  Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(17) erlassen werden.

(76)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Empfehlungen und/oder Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, der Festlegung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, der Festlegung länderübergreifender Märkte, der Umsetzung von Normen sowie der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens zu erlassen. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten. ▌

"

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
"
   b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
   b) "länderübergreifende Märkte": Märkte im Sinne von Artikel 15 Absatz 4, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;
"
   c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
   d) "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
"
   d) Folgender Buchstabe wird eingefügt:"
"Netzabschlusspunkt": der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;"
   e) Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) "zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
"
   f) Folgender Buchstabe wird eingefügt:"
ea) "zugehörige Dienste": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;"
   g) Buchstabe l erhält folgende Fassung:"
_____________________
* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
   l) "Einzelrichtlinien": die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)*;
"
   h) Folgende Buchstaben werden angefügt:"
   q) "Frequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
   r) "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
   s) "Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht.
"

3.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können."
   b) Folgende Absätze werden eingefügt:"
(3a)  Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über ein eigenes jährliches Budget verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)* zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.
(3b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.
(3c)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen und gemeinsamen Standpunkten bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.
______________________________
* Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros]."

4.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden."
   b) Folgender Absatz wird angefügt:"
(3)  Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung."

5.  Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Konkurrenten zugänglich machen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihr Ersuchen um Informationen und behandelt die Informationen nach Maßgabe des Absatzes 3.

"

6.  Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:"

Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 9, Artikel 20 oder Artikel 21 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde – sofern in den nach Artikel 7b verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist – nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation, eine Maßnahme zu ergreifen, die

   a) unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und
   b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,
  

so stellt sie den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden entsprechend. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme nur innerhalb eines Monats übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4)  Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

   a) die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder
   b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen ist, ▌
  

wobei die Entscheidung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte.

(5)  Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission

   a) in einer Entscheidung ▌die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen und/oder
  

   b) beschließen, ihre Vorbehalte zu dem Maßnahmenentwurf nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung ▌weitestgehend die Stellungnahme des GEREK. Der Entscheidung ▌ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(6)  Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 ▌, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.

(7)  Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Fällen – annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(8)  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

(9)  Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten – angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

"

7.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 7a

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1)  Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

(2)  Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng mit dem Ziel zusammen, die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(3)  Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der in jenem Absatz erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4)  Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde

   a) ihren Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen;
   b) ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5)  Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert die nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 4 bzw. behält ihn gemäß Absatz 4 bei, so kann die Kommission binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitestgehender Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

   a) eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;
   b) beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen.

(6)   Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 6 durchführen kann.

(7)  Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8)  Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 7b

Durchführungsbestimmungen

(1)  Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

(2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

"

8.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun."
   b) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:"
   a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;
   b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;
"
   c) Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
   d) Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.
   e) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
   d) untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.
"
   f) Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Nutzergruppen, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;
"
   g) In Absatz 4 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:"
   g) die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen;
   h) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
"
   h) Folgender Absatz wird angefügt: "
  "(5) Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
   a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über mehrere angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
   b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
   c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
   d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
   e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;
   f) regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
"

9.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 8a

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik ▌

(1)  Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigten sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2)  In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3)  Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission* eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme enthalten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

(4)  Wenn es zur Förderung der wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind, ▌erforderlich ist, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der ▌RSPG ▌dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

__________________

* ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

"

10.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:"

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung).

(3)  Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplanals für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

   a) Vermeidung funktechnischer Störungen,
   b) Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
   c) Gewährleistung der technischen Dienstqualität,
   d) Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
   e) zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
   f) Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4.

(4)  Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplanals für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem

   a) dem Schutz des menschlichen Lebens,
   b) der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
   c) der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
   d) der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(5)  Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

(6)  Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem ...* zugeteilt bzw. gewährt werden.

Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am ...(18) existierten, gilt Artikel 9a.

(7)  Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen – einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte – verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.

"

11.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

"Artikel 9a

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

(1)  Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem ...* können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen ▌.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen – unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung – und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(2)  Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen/individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt, die am ...(19) existierten.

(3)  Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.

(4)  Maßnahmen, die nach diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).

Artikel 9b

Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen gemäß den Bedingungen im Zusammenhang mit den Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die mit individuellen Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen gelten nach der Übertragung oder Vermietung weiter, sofern die zuständige nationale Behörde nichts anderes angegeben hat.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass die Bestimmungen in Absatz 1 keine Anwendung finden, wenn das Unternehmen seine individuellen Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen kostenlos erhalten hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der für die Gewährung individueller Nutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

(3)  Die Kommission kann geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, deren Nutzungsrechte zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

Diese technischen Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

"

12.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen fest.
(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für einen Nummernbereich erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
(4)  Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

13.  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:"
   Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall – außer in Enteignungsfällen – innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und
"
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht."

14.  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Artikel 12

Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1)  Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen ▌gehören.

(2)  Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, auch befugt sind, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte und/oder dem Eigentümer einer Verkabelung die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, vorzuschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz – gegebenenfalls mit Risikoanpassung – enthalten.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Unternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

(5)  Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzuführen.

"

15.  Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

Kapitel III A

SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN

Artikel 13a

Sicherheit und Integrität

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten, und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die bzw. der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde ▌die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ▌. Die betroffene nationale Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die ║ Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene nationale Regulierungsbehörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(4)  Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13b

Anwendung und Durchsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschließlich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

   a) die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln sowie
   b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Integrität der Netze zu untersuchen.

(4)  Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie.

"

16.  Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

(3)  Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt (dem ersten Markt) über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können auf dem zweiten Markt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden; sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt werden.

"

17.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

   a) Der Titel erhält folgende Fassung:"
Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten"
   b) In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:"
(1)  Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (Empfehlung). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts."
   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an."
   d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
(4)  Nach Konsultationen, auch mit den nationalen Regulierungsbehörden, kann die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt."

18.  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"
(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird.
(2)  Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht."
   b) Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"
(4)  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 verfügen, und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.
(5)  Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.
(6)  Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und notifizieren den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7
   a) innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt. Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;
   b) innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat;
   c) innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Beitritt für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
"
   c) Folgender Absatz wird angefügt:"
(7)  Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 7."

19.  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort"Normen" durch die Worte "nichtzwingende Normen" ersetzt.
   b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)."
   c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung"
  "(4) Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie ergreift geeignete Durchführungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.
(5)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.""
   d) In Absatz 6 erhält der Satzteil "streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1" folgende Fassung: "ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen".
   e) Folgender Absatz wird eingefügt:"
(6a)  Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

20.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:"
   c) dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.
"
   b) Absatz 3 wird gestrichen.

21.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:"

Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)  Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie ▌weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.

(2)  Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3)  In den nach Absatz 1 erlassenen Entscheidungen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise nur festgelegt werden, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

   a) die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 15 und 16 für die Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird. Diese Entscheidungen beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 7a.

In diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung nur dann vor, wenn

   seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und
   die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme einer solchen Entscheidung, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestgehend berücksichtigt;
   b) Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst 112.

(4)  Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)  Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.

"

22.  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien bestehen, Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsverpflichtungen nach der vorliegenden Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zugute kommen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – abgesehen von Ausnahmesituationen – innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

"

23.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

Artikel 21

Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten

(1)  Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich , die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2)  Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen und haben das Recht, das GEREK zu konsultieren, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.

Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das GEREK um Verabschiedung einer Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind.

Wurde das GEREK um eine Stellungnahme gebeten, so warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die eine Zuständigkeit in der Streitigkeit besitzen, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Dies berührt nicht die nationalen Regulierungsbehörden zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien entsprechen und die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestgehend berücksichtigen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine rasche Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern eine der Parteien dies beantragt, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme.

(4)  Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

"

24.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 21a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum ...(20)mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

"

25.  Artikel 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
   b) Absatz 4 wird gestrichen.

26.  Artikel 27 wird gestrichen.

27.  Anhang I wird gestrichen.

28.  Anhang II erhält folgende Fassung:"

ANHANG II

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Unternehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:

   Geringe Nachfrageelastizität
   Ähnliche Marktanteile
   Hohe rechtliche oder wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse
   Vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung
   Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite
   Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.

Die vorstehende Liste dient der Orientierung und ist nicht erschöpfend; auch handelt es sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten. ▌

"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) "Zugang": die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.
"
   b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
   e) "Teilnehmeranschluss": die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.
"

2.  Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.

"

3.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)   ║Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   (i) In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:"
(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt."
   ii) Folgender Buchstabe ab wird eingefügt:"
In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen."
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)  Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)."
   c) Absatz 3 wird gestrichen.
   d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
(3)  In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6 und 7 sowie der Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten."

4.  Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

"

5.  Artikel 7 wird gestrichen.

6.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:"

   a) In Absatz 1 werden die Worte "Artikeln 9 bis 13" durch die Worte "Artikeln 9 bis 13a" ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

_____________________
* ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.
** ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37."
   Im ersten Spiegelstrich werden die Worte "der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6" durch die Worte "des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6" ersetzt.
   Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte "Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation"* durch die Worte "Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)** ersetzt.
"

   ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)*. Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.
______________________________
* Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros]."

7.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen – einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind – sowie Tarife, veröffentlichen müssen."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
(4)  Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene ▌, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst."
   c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
(5).  Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Anwendung dieses Absatzes kann die Kommission durch das GEREK unterstützt werden."

8.  Artikel 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
"
   b) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:"
   f) die Verpflichtung, eine gemeinsame Unterbringung (Kollokation) oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen ▌;
"
   c) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
   j) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
"
   d) In Absatz 2 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:"
(2)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:
   a) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
"
   e) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:"
   c) Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;
   d) Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
"
   f) Folgender Absatz 3 wird angefügt:"
(3)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen."

9.  Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind."

10.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 13a

Funktionelle Trennung

(1)  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

   a) den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;
   b) eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;
   c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in den Sektor insgesamt – insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts – zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
   d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3)  Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

   a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
   b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
   c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
   d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
   e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
   f) ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

(4)  Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5)  Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 13b

Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1)  Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

(2)  Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der beabsichtigten Operation auf die bestehenden Verpflichtungen nach der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3)  Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

"

11.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
   b) Absatz 4 wird gestrichen.

12.  Anhang II wird wie folgt geändert:

   a) Der Titel erhält folgende Fassung:"
Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss an einem bestimmten Standort"
   b) Begriffsbestimmung a erhält folgende Fassung:"
   a) "Teilabschnitt" eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;
"
   c) Begriffsbestimmung c erhält folgende Fassung:"
   c) "vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des ▌Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
"
   d) Begriffsbestimmung d erhält folgende Fassung:"
   d) "gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des ▌Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
"
   e) In Teil A erhalten die Nummern 1, 2 und 3 ║folgende Fassung:"
(1)  Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird – dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:
   a) entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);
   b) entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;
   c) gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.

(2)  Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.
(3)  Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren."
   f) Teil B Nummer 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des ▌Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung*.
________________________________
* Gegebenenfalls können diese Angaben nur interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen."

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

"Allgemeingenehmigung": der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.

"

2.  In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.

"

3.  Artikel 5 erhält folgende Fassung:"

Artikel 5

Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern

(1)  Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren

     zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
     zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
     zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
     zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

(2)  Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltediensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen ▌für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde – insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers – sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien ▌nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder es muss gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen ▌übertragbar bzw. vermietbar werden.

(3)  Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4)  Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5)  Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

(6)  Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen oder eine Anhäufung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.

"

4.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen."
   b) In Absatz 2 werden die Worte "den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" durch die Worte "Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Worte "des Anhangs" durch die Worte "des Anhangs I" ersetzt.

5.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:"
(1)  Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes:"
   ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
   c) er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken oder die Geltungsdauer von Nutzungsrechten zu verlängern;
"
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung."
   c) In Absatz 5 werden die Worte "Artikel 9" durch die Worte "Artikel 9b" ersetzt.

6.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"
(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.
(2)  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3)  Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.
   a) gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, sowie
   b) Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die – wenn sie fortgeführt würden – zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
(4)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie und nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind."
   c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
(5)  Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden."
   d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
(6)  Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Frequenzen zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden."

7.  Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
   a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
"
   b) In Buchstabe b wird das Wort "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.
   c) Folgende Buchstaben ║werden angefügt:"
   g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen;
   h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten.
"
   d) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden."

8.  Artikel 14 erhält folgende Fassung:"

Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit Anhang I und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

"

9.  Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

"

10.  In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 ║folgende Fassung:"

(1)  Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie in Einklang.

(2)  Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.

"

11.  Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.

Artikel 5

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ...(21) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ...(22)* an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.  Absatz 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:"

Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.

"

2.  Teil A wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Bereitstellung – für Endnutzer – von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von Nummern des europäischen Telefonnummernraums (ETNS), von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)."
   b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:"
7.  Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)*.
______________________
* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37."
   c) Nummer 8 erhält folgende Fassung"
  "8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.""
   d) In Nummer 11 werden die Worte "Richtlinie 97/66/EG" durch die Worte "Richtlinie 2002/58/EG" ersetzt.
   e) Folgende Nummer wird eingefügt:"
11a.  Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen."
   f) Nummer 12 erhält folgende Fassung"
  "12. Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.""
   g) Nummer 16 erhält folgende Fassung"
  "16. Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).""
   h) Folgende Nummer wird angefügt:"
19.  Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden."

3.  Teil B wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 erhält folgende Fassung "
  "1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.""
   b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)."
   c) Folgende Nummer wird angefügt:"
9.  Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken."

4.  Teil C Nummer 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.

"

(1) Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0449.
(2) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.
(3) ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.
(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009.
(5) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(7) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(8) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(9) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(10)+ ABl.: Bitte Nummer, Datum und Amtsblattfundstelle der genannten Verordnung einfügen.
(11) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.
(12) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(13) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.
(14) Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
(15) Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).
(16) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.
(17) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(18)* Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.
(19)* Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.
(20)* Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.
(21)* 18 Monate nach dem Datum der Annahme des Änderungsrechtsakts.
(22)** Der Tag, der auf das in Unterabsatz 1 genannte Datum folgt.


Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***II
PDF 201kWORD 34k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (GERT) (16498/1/2008 – C6-0067/2009 – 2007/0249(COD))
P6_TA(2009)0362A6-0271/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16498/1/2008 – C6-0067/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0699),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0720),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A6-0271/2009),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros

P6_TC2-COD(2007)0249


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1211/2009.)

(1) Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0450.


Frequenzbänder für Mobilfunkdienste ***I
PDF 201kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (KOM(2008)0762 – C6-0452/2008 – 2008/0214(COD))
P6_TA(2009)0363A6-0276/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0762),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0452/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0276/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

P6_TC1-COD(2008)0214


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/114/EG.)


Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben ***I
PDF 442kWORD 88k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG (KOM(2008)0636 – C6-0341/2008 – 2008/0192(COD))
P6_TA(2009)0364A6-0258/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0636),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0341/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0258/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates

P6_TC1-COD(2008)0192


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Ziel der Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz(4) bestand darin, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder zur Ausübung einer solchen beitragen, in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen. Allerdings war die Richtlinie 86/613/EWG in Bezug auf selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner nicht sehr wirksam; da Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und Belästigungen jedoch auch in Bereichen außerhalb der abhängigen Beschäftigung auftreten, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie neu definiert werden. Die Richtlinie 86/613/EWG sollte aus Gründen der Klarheit durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(2)  In ihrer Mitteilung vom 1. März 2006 mit dem Titel "Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006 - 2010"(5) kündigte die Kommission an, die bestehenden, 2005 nicht neugefassten EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung zu überprüfen, um sie, falls nötig, zu aktualisieren, zu modernisieren und zu überarbeiten und so die Entscheidungsstrukturen im Bereich der Gleichstellung zu verbessern. Die Richtlinie 86/613/EWG gehört nicht zu diesen neugefassten Texten.

(3)  In seinen Schlussfolgerungen vom 5. und 6. Dezember 2007 zum Thema "Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt"(6) forderte der Rat die Kommission auf, zu prüfen, ob die Richtlinie 86/613/EWG gegebenenfalls überarbeitet werden sollte, um die mit Mutterschaft und Vaterschaft verbundenen Rechte von selbständigen Erwerbstätigen und mitarbeitenden Ehepartnern zu gewährleisten.

(4)  Das Europäische Parlament hat die Kommission mehrfach dazu aufgerufen, die Richtlinie 86/613/EWG zu überarbeiten, um insbesondere den Mutterschutz von selbständig erwerbstätigen Frauen zu verstärken und die Situation mitarbeitender Ehepartner in der Landwirtschaft, im Handwerk, im Handel, in kleineren und mittleren Betrieben und in den freien Berufen zu verbessern.

(5)  Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen(7) die Registrationspflicht für mitarbeitende Ehepartner vorgeschlagen, so dass sie nicht mehr unsichtbare Arbeit leisten, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten, den mitarbeitenden Ehepartnern zu ermöglichen, den Versicherungssystemen für selbständige Erwerbstätige beizutreten, die Krankheiten, Invalidität und Alter abdecken.

(6)  In ihrer Mitteilung mit dem Titel "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts"(8) unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern im Unternehmertum zu ergreifen und die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu verbessern.

(7)  Es bestehen bereits einige Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die auch selbständige Tätigkeiten abdecken, insbesondere folgende: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit(9) und Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)(10). Somit sollte die vorliegende Richtlinie nicht für die Bereiche gelten, die bereits von den anderen Richtlinien erfasst werden.

(8)  Die vorliegende Richtlinie sollte für selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner gelten, da beide an der Unternehmenstätigkeit mitwirken.

(9)  Mitarbeitenden Ehepartnern sollte ein eindeutig definierter beruflicher Status zuerkannt werden, und ihre Rechte sollten festgelegt werden.

(10)  Die Richtlinie sollte nicht für Sachverhalte gelten, die bereits durch andere Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, vor allem durch die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(11), geregelt werden. Insbesondere sollte Artikel 5 der Richtlinie 2004/113/EG in Bezug auf Versicherungsverträge und verwandte Finanzdienstleistungen weiter Gültigkeit behalten.

(11)  Um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, sollte diese Richtlinie sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gelten. Belästigung und sexuelle Belästigung sollten als Diskriminierung angesehen und somit verboten werden.

(12)  Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags zur Erleichterung der selbständigen Tätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beibehalten oder beschließen. Grundsätzlich sollten diese Maßnahmen in Form positiver Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung in der Praxis nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen betrachtet werden.

(13)  Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit bedeutet die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, dass in Bezug auf die Gründung, Leitung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. irgendeiner anderen Form der selbständigen Tätigkeit keinerlei Diskriminierungen vorkommen dürfen.

(14)  Es muss sichergestellt werden, dass die Bedingungen für die gemeinsame Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner oder durch nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner nicht zu Diskriminierungen aufgrund des Ehe- oder Familienstands führen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Begriffe "Familienstand" und "Familienunternehmen" unter Berücksichtigung der Anerkennung von Lebenspartnerschaften in den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt werden

(15)  Aufgrund ihres Beitrags zum Familienunternehmen sollten mitarbeitende Ehepartner mindestens das gleiche Maß an sozialem Schutz wie selbständige Erwerbstätige erhalten können, wobei für sie ▌die gleichen Bedingungen gelten sollten wie für selbständige Erwerbstätige. Die Mitgliedstaaten sollten ihnen diese Wahlmöglichkeit mittels geeigneter Maßnahmen einräumen. In jedem Fall sollte sich der Umfang des Schutzes ▌mitarbeitender Ehepartner proportional am Grad ihrer Beteiligung an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen im Familienunternehmen ausrichten.

(16)  Schwangere selbständige Erwerbstätige und schwangere mitarbeitende Ehepartnerinnen sind in wirtschaftlicher und körperlicher Hinsicht verletzlich; deshalb sollte ihnen ein Recht auf Mutterschaftsurlaub gewährt werden, wobei ein Teil dieses Urlaubs obligatorisch sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten – vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen – weiter für die Festlegung der Beitragshöhe sowie sämtlicher Modalitäten im Zusammenhang mit Leistungen und Zahlungen zuständig sein. Um der besonderen Situation selbständiger Erwerbstätiger und mitarbeitender Ehepartner Rechnung zu tragen, sollte die endgültige Entscheidung darüber, ob sie von dem Recht auf Mutterschaftsurlaub Gebrauch machen wollen oder nicht, den Betroffenen selbst überlassen werden.

(17)  Um den Besonderheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit Rechnung zu tragen, sollten selbständig erwerbstätige Frauen und mitarbeitende Ehepartnerinnen, soweit möglich, zusätzlich zu einer Geldleistung eine zeitlich befristete Vertretung während des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen können.

(18)  Um die langfristige finanzielle Überlebensfähigkeit der europäischen Sozialmodelle zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, die Effizienz und die Wirksamkeit der Sozialsysteme zu steigern – insbesondere durch Verbesserungen bei Anreizen, Verwaltung und Evaluierung und die Festlegung von Prioritäten bei Ausgabenprogrammen. ▌

(19)  Opfer von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen die Möglichkeit haben, sich unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren zu beteiligen.

(20)  Der Schutz der selbständigen Erwerbstätigen und der mitarbeitenden Ehepartner vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sollte verstärkt werden, indem in jedem Mitgliedstaat eine Stelle vorgesehen wird, die für die Analyse der bestehenden Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig ist. ▌

(21)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung in allen Mitgliedstaaten, ║auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Diese Richtlinie legt für die nicht von den Richtlinien 2006/54/EG und 79/7/EWG erfassten Bereiche einen Rahmen für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten fest, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder zur Ausübung einer solchen beitragen.

(2)  Diese Richtlinie gilt für selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner.

(3)  Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gilt weiterhin die Richtlinie 2004/113/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   a) "selbständige Erwerbstätige" alle ║Personen, die zu den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, einschließlich Landwirten und Angehörigen freier Berufe, Handwerker, Händler und im Rahmen kleiner und mittlerer Unternehmen;
   b) "mitarbeitende Ehepartner" die ║ Ehepartner bzw. nach innerstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartner selbständiger Erwerbstätiger, die weder abhängig Beschäftigte noch Gesellschafter sind und zu den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts gewöhnlich an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen beteiligt sind, indem sie dieselben Aufgaben oder Hilfsaufgaben erfüllen;
   c) "unmittelbare Diskriminierung" die Tatsache, dass eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
   d) "mittelbare Diskriminierung" die Tatsache, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;
   e) "Belästigung" ║unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person ║, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
   f) "sexuelle Belästigung" ║unerwünschtes Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Artikel 3

Familienunternehmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner oder nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner nicht zu Diskriminierungen auf Grund des Ehe- oder Familienstands führen.<0} {0>All companies which are jointly established by spouses or life partners when recognised by national law shall be recognised as a 'family business'.<}96{>Als "Familienunternehmen" werden alle gemeinsamen Gründungen eines Unternehmens durch Ehepartner bzw. durch nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner anerkannt.<0} {0>The recognition of life partnership shall be based on the relevant judgments of the Court of Justice of the European Communities.<}85{>Die Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruht auf den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Grundsatz der Gleichbehandlung

(1)  Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hat jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere hinsichtlich des Ehe- oder Familienstands, vor allem in Verbindung mit der Gründung, Leitung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit zu unterbleiben.

(2)  Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sind daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.

(3)  Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung.

Artikel 5

Positive Maßnahmen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen geschlechtsbezogene Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen, die beispielsweise das Ziel verfolgen, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen zu fördern.

Artikel 6

Gründung einer Gesellschaft

Unbeschadet der in gleicher Weise für beide Geschlechter geltenden besonderen Bedingungen für den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner bzw. durch nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner nicht restriktiver sind als die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft durch andere Personen.

Artikel 7

Sozialer Schutz für mitarbeitende Ehepartnerund Lebenspartner

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit mitarbeitende Ehepartner und Lebenspartner mindestens im gleichen Maße sozialen Schutz erhalten wie selbständige Erwerbstätige, und zwar unter den gleichen Bedingungen, die für selbständige Erwerbstätige gelten. Falls die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats diese Leistungserweiterung nicht vorschreiben, wird sie auf Antrag eines mitarbeitenden Ehepartners oder Lebenspartners gewährt.

Diese Maßnahmen gewährleisten die unabhängige Zugehörigkeit der mitarbeitenden Ehepartner zu den für selbständige Erwerbstätige bestehenden Sozialversicherungssystemen, die Krankheit, Invalidität und Alter unter der Voraussetzung abdecken, dass sie genauso wie die selbständigen Erwerbstätigen Beiträge zu diesen Systemen leisten, auch wenn die Möglichkeit vorgesehen werden kann, ihre Beiträge pauschal zu berechnen.

Die Sozialabgaben der mithelfenden Ehepartner sollten als Betriebskosten steuerlich abzugsfähig sein ebenso wie die einem Ehepartner effektiv gezahlte Entlohnung, unter der doppelten Voraussetzung, dass die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und dass es sich um eine für solche Leistungen normale Entlohnung handelt.

Artikel 8

Mutterschaftsurlaub

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit selbständig erwerbstätige Frauen und mitarbeitende Ehepartnerinnen ▌einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erhalten können, der an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst ist. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs sollte frei gewählt werden können, vorausgesetzt dass die Gesamtdauer nicht die in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates(12)vorgesehene übersteigt.

(2)  Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Personen von ihren im vorliegenden Artikel festgelegten Rechten Gebrauch machen können, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Personen während des Mutterschaftsurlaubs eine angemessene Sozialleistung erhalten.

(3)  Die Sozialleistung nach Absatz 2 gilt als angemessen, wenn sie mindestens den Bezügen, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde, oder – falls unzutreffend – einer anderen relevanten im innerstaatlichen Recht festgelegten Leistung entspricht, wobei es gegebenenfalls eine von den innerstaatlichen Gesetzgebern festgelegte Obergrenze gibt, die aber nicht zu Diskriminierung führen kann.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit selbständig erwerbstätige Frauen sowie mitarbeitende Ehepartnerinnen zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Sozialleistung ▌Zugang zu Diensten, die für eine zeitlich befristete Vertretung sorgen, bzw. zu bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene erhalten.

Artikel 9

Anerkennung der Arbeit der mitarbeitenden Ehepartner

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung der Arbeit, die von mitarbeitenden Ehepartnern geleistet wird, gefördert werden kann, und im Lichte dieser Prüfung alle Maßnahmen zu untersuchen, die geeignet sind, diese Anerkennung zu erleichtern.

Artikel 10

Rechtsschutz

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die nach eigener Auffassung durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Schaden erlitten haben, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie wirksam auf dem Gerichts- bzw. Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen des Beschwerdeführers oder zu dessen Unterstützung und mit dessen Einwilligung an den zur Durchsetzung der Ansprüche aus dieser Richtlinie vorgesehenen Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(3)  Die Absätze 1 und 2 lassen nationale Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung in Fällen, in denen es um den Grundsatz der Gleichbehandlung geht, unberührt.

Artikel 11

Schadenersatz oder Entschädigung

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dieser Ausgleich bzw. Ersatz abschreckend und dem erlittenen Schaden angemessen sein muss. Eine im Voraus festgelegte Obergrenze für einen solchen Ausgleich bzw. Schadenersatz ist nicht zulässig.

Artikel 12

Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung

(1)  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Stelle, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen, und trifft die hierfür erforderlichen Vorkehrungen. Diese Stelle kann Teil von Einrichtungen sein, denen auf nationaler Ebene die Aufgabe übertragen wurde, für den Schutz der Menschenrechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Aufgaben der in Absatz 1 genannten Stelle gehört,

   a) unbeschadet der Rechte der Opfer sowie der Verbände, Organisationen und anderen juristischen Personen nach Artikel 10 Absatz 2, die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;
   b) unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;
   c) unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen;
   d) auf geeigneter Ebene die verfügbaren Informationen mit den europäischen Partnereinrichtungen wie dem Institut für Gleichstellungsfragen auszutauschen.

Artikel 13

Gender Mainstreaming

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern, wenn sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politische Maßnahmen und Tätigkeiten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ausarbeiten und umsetzen.

Artikel 14

Informationsverbreitung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich des Internets zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 15

Schutzniveau

Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung in den von der Richtlinie erfassten Bereichen benutzt werden.

Artikel 16

Berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ...(13) sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission erstellt bis spätestens bis zum ...(14)+ einen zusammenfassenden Bericht und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie beizufügen.

(2)  Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte der einschlägigen Interessengruppen.

Artikel 17

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens zum ...(15)++ die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.

Artikel 18

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum ...(16) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Wenn besondere Schwierigkeiten dies rechtfertigen, kann die im Absatz 1 genannte Frist, um den Pflichten nach dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum ...(17)+ verlängert werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Mindestanforderungen

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind

Artikel 20

Aufhebung

Die Richtlinie 86/613/EWG wird zum ...+ aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C ...
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009.
(4) ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.
(5) KOM(2006)0092.
(6) Dokument SOC 385.
(7) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.
(8) KOM(2008)0412.
(9) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
(10) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(11) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(12) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(13)+ Vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.
(14)++ Fünf Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.
(15)+++ Sechs Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.
(16)+ Zwei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.
(17)++ Drei Jahrenach Annahme dieser Richtlinie.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I
PDF 200kWORD 32k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2008)0867 – C6-0518/2008 – 2008/0267(COD))
P6_TA(2009)0365A6-0242/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0867),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0518/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0242/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P6_TC1-COD(2008)0267


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 546/2009.)


Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich ***I
PDF 216kWORD 45k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (KOM(2009)0035 – C6-0049/2009 – 2009/0010(COD))
P6_TA(2009)0366A6-0261/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0035),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 156 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0049/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0261/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.   ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar ist, da dieser geändert worden ist;

4.   weist darauf hin, dass jegliche Umschichtung, die sich insofern nachteilig auf die anderen Politikbereiche der Europäischen Union auswirken würde, als die diesen zugewiesenen Mittel geschmälert würden, vermieden werden muss;

5.   weist darauf hin, dass über den jährlichen Betrag gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens entschieden wird;

6.   stellt fest, dass das Legislativverfahren abgeschlossen werden kann, da die Finanzierung des Programms vereinbart wurde;

7.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

P6_TC1-COD(2009)0010


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 663/2009.)

ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

"Die Kommission hebt hervor, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl aus ökologischer Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit Hauptprioritäten der Energiepolitik der EU sind. Die Verordnung wird zu diesen Prioritäten beitragen, da sie substanzielle Unterstützung für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie vorsieht.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die weiteren neuen Initiativen zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen hin, die von der Kommission insbesondere in ihrem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2008 gebilligten Europäischen Konjunkturprogramm vorgeschlagen werden. Hierzu gehören:

Eine Änderung der EFRE-Verordnung dahin gehend, dass in allen Mitgliedstaaten Investitionen in Höhe von bis zu 8 Mrd. EUR in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energien im Wohnungsbau möglich sind. Eine öffentlich-private Partnerschaft für eine "Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude" zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude. Der geschätzte Mittelbedarf für diese Maßnahme beläuft sich auf 1 Mrd. EUR; davon würden 500 Mio. EUR aus dem derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm der EG für den Zeitraum 2010 bis 2013 und 500 Mio. EUR von der Industrie bereitgestellt.

Die von EG und EIB ausgearbeitete "EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft". Sie soll die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und in Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie in Städten ermöglichen. Die Kommission finanziert eine Fazilität für technische Hilfe aus dem Programm "Intelligente Energie – Europa" (jährliche Mittelzuteilung von 15 Mio. EUR für 2009). Diese von der EIB verwaltete Fazilität wird den Zugang zu EIB-Darlehen erleichtern, die eine beträchtliche Hebelwirkung erzeugen.

Die Schaffung eines marktorientierten Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur – genannt "Fonds Marguerite" – durch die institutionellen Anleger der EU unter Federführung der EIB. Dieser Fonds wird Investitionen in den Bereichen Energie und Klimawandel tätigen (TEN-E, nachhaltige Energieerzeugung, erneuerbare Energie, neue Technologien, Investitionen in Energieeffizienz, Versorgungssicherheit und Infrastruktur im Umweltbereich). Die Kommission unterstützt diese Initiative.

Ferner wird die Kommission vor Ende November 2009 die Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz vorlegen, wie dies vom Europäischen Rat (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2009) und vom Parlament (Entschließung des EP P6_TA(2009)0064) gefordert wird.

Unter Fachleuten besteht Einvernehmen darüber, dass die Energieeffizienz die derzeit kostengünstigste Möglichkeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen darstellt. Die Kommission wird bis November 2009 eine detaillierte Analyse der Hemmnisse vorlegen, die höheren Investitionen in Energieeffizienz entgegenstehen. Sie wird insbesondere prüfen, ob höhere finanzielle Anreize in Form von zinsverbilligten Darlehen und/oder Zuschüssen erforderlich sind und wie europäische Haushaltsmittel zu diesem Zweck genutzt werden könnten, und gegebenenfalls wird die Kommission unter anderem zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Energieeffizienz in das neue EU-Instrument für Energieversorgungssicherheit und -infrastruktur aufnehmen, das 2010 vorgelegt werden soll.

Bei der Überprüfung des Aktionsplans für Energieeffizienz wird die Kommission der nachbarschaftlichen Dimension der Energieeffizienz besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird prüfen, wie sie Nachbarstaaten finanzielle und ordnungspolitische Anreize bieten kann, damit diese stärker in Energieeffizienz investieren.

Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich von Förderfähigkeitskriterien ähnlich den für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben geltenden Kriterien."

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Banken: Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement ***I
PDF 203kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008)0602 – C6-0339/2008 – 2008/0191(COD))
P6_TA(2009)0367A6-0139/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0602),

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement und der diesbezüglichen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0339/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. April 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0139/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

P6_TC1-COD(2008)0191


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/111/EG.)

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0607.


Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung ***I
PDF 226kWORD 41k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)0014 – C6-0031/2009 – 2009/0001(COD))
P6_TA(2009)0368A6-0246/2009

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0014),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0031/2009),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Mai 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0246/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2007 bis 2013 vereinbar sein muss, und stellt fest, dass der jährliche Betrag im jährlichen Haushaltsverfahren gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(1) festgelegt wird;

3.   ist der Ansicht, dass Nummer 47 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung Anwendung finden muss, falls die durch das Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung kofinanzierten europäischen Gremien Agenturen werden sollten;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

P6_TC1-COD(2009)0001


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 716/2009/EG.)

ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Die Zuspitzung der Finanzkrise hat die Notwendigkeit aufgezeigt, dringend die aufsichtliche Konvergenz und Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene zu stärken. Die Entwicklung gemeinsamer Tools in der Informationstechnologie und einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden – CESR, CEBS und CEOIPS – sind zwei Instrumente, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll.

Deshalb ersuchen das Europäische Parlament und der Rat bis zum Inkrafttreten des Gemeinschaftsprogramms für den Zeitraum 2010-2013 die Kommission, den Vorschlag weiter zu verfolgen, den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden im Jahr 2009 durch einen Beschluss der Kommission unter folgenden Bedingungen Zwischenfinanzierungen zu gewähren:

·  Die Zwischenfinanzierung durch die Kommission für das Jahr 2009 wird im Rahmen der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes für das Jahr 2009 unter der Haushaltslinie 12.0201 ausgewiesen. Diese Zwischenfinanzierung ist somit Bestandteil des bestehenden Haushalts der Kommission und umfasst bereits von den Haushaltsbehörden der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen für das Jahr 2009 zugewiesene Beträge. Die Finanzierungsentscheidung selbst wird daher in Form eines Beschlusses der Kommission getroffen.

·  Die Kommission wird für die drei gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden begrenzte maßnahmenbezogene Finanzhilfen zur Finanzierung (i) der jeweils von den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden entwickelten sektorbezogenen und sektorübergreifenden Aus- und Fortbildungsprojekte und (ii) im Fall des CESR eines spezifischen Informationstechnologie-Projekts im Rahmen des Geschäftsmeldeaustauschmechanismus (TREM) im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)(2), nämlich zur Ausweitung des TREM auf OTC-Derivate bereitstellen. Dies sind strategische Projekte, die von den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden als vorrangig eingestuft wurden.

·  Der Gesamtbetrag der Zwischenfinanzierung durch die Kommission für 2009 wird nicht mehr als 500 000 EUR umfassen und sollte einen Teil der Kosten für die von den gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden für das Jahr 2009 vorgeschlagenen Projekte und Schulungen abdecken.

Der Beschluss der Kommission über eine Zwischenfinanzierung für 2009 ist auf Grund der außergewöhnlichen Umstände der aktuellen Finanzkrise und auf Grund dessen, dass das vorgesehene Gemeinschaftsprogramm erst ab 2010 in Kraft tritt, gerechtfertigt. Dieser Beschluss soll daher nicht als Präzedenzfall dienen.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung *
PDF 555kWORD 330k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))
P6_TA(2009)0369A6-0185/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0553),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0451/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0185/2009),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern bei Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in der Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.
(6)  Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). 2001 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz (Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare, SCAHAW) einen Bericht über den Tierschutz in der Pelzindustrie angenommen, der eine Analyse der in den Pelztierfarmen angewendeten Tötungsmethoden enthält. Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in den Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.
(15)  Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen oder Traditionen mit religiösem Ursprung und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle, religiöse und traditionelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten weder den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen noch kommerzielle Gründe haben, ist es angebracht, die Tötung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.
(16)  Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen oder Traditionen mit religiösem Ursprung auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen, ist es angebracht, die Schlachtung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Es wird unvermeidbar sein, dass die oben genannten neuen Herausforderungen erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmer in der Europäischen Union mit sich bringen. Zur Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollten seitens der Europäischen Union ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Führungsrolle im Bereich des Tierschutzes auf internationaler Ebene zu sichern.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Eine Unterscheidung zwischen reversiblen und irreversiblen Betäubungsverfahren ist daher nicht erforderlich.
(24)  Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
(32)  Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten.
(32)  Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Einfuhr von für den Binnenmarkt bestimmtem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Drittstaaten mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regelungen übereinstimmen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
(33)  Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden.
(33)  Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden. Damit die Grundsätze dieser Verordnung umgesetzt werden, ist es nicht nötig, für kleine, regelmäßig kontrollierte Schlachthöfe mit einer Schlachtkapazität bis zu 50 Großvieheinheiten pro Woche oder 150 000 Stück Geflügel pro Jahr, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, ein aufwändiges Zulassungsverfahren vorzuschreiben.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34 a (neu)
(34a)  Das Leiden der Tiere durch Angst und Stress im Vorfeld der Schlachtung ist zu vermeiden. Daher ist es angezeigt, die baulichen Voraussetzungen auf Schlachthöfen so zu gestalten, die Abläufe auf dem Schlachthof so zu planen und das Personal entsprechend auszubilden, dass Stress, Angst und Schmerzen der Tiere vom Abladen bis zur Schlachtung vermieden werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
(35)  Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.
(35)  Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen. Die Entwicklung besserer Betäubungsverfahren sollte stetig vorangetrieben werden. Auch im Bereich von Alternativen zur Schlachtung überzähliger Küken sollte die Forschung verstärkt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Bei der Tötung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden.
(37)  Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht übermäßig lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden und unmittelbar nach dem Schnitt eine wirksame Betäubung erhalten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
(38)  Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.
(38)  Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen und auf Pelztierfarmen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Tötung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i
i) im Rahmen wissenschaftlicher oder technischer Versuche, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt werden;
i) im Rahmen von Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere1 fallen;
__________
1ABl L 358 vom 18.12.1986, S. 1.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) bei der Jagd;
ii) bei der Jagd und der Sportfischerei;
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)
iva) für Schlachtungen für den persönlichen Bedarf, wo dies zur Tradition bedeutender religiöser Feste wie Ostern und Weihnachten gehört, begrenzt auf einen Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des jeweiligen Festes.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Hirsche, die halbdomestiziert sind, in freier Wildbahn geschossen und in einer Anlage für die Haltung von Wildtieren verarbeitet werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe b
b) "ähnliche Tätigkeiten": Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;
b) "damit verbundene Tätigkeiten": Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Schlachtung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Abladung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) "zuständige Behörde": die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)
da)  "Wahrnehmungslosigkeit": einen Zustand des Verlusts der Wahrnehmung, in dem es zu einer zeitweiligen oder dauerhaften Unterbrechung der Hirnfunktion kommt, und in dem das Tier nicht in der Lage ist, auf normale Reize, einschließlich Schmerzen, zu reagieren;
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe f
f)  "Betäubung": jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;
f)  "Betäubung": jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe g
g) "religiöser Ritus": eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen wie etwa Islam oder Judentum vorgeschrieben sind;
g) "religiöser Ritus": eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind oder mit bestimmten religiösen Festen in Zusammenhang stehen;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe k
k)  "Schlachthof": einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird;
k)  "Schlachthof": einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe m
m)  "Pelztiere": Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;
m)  "Pelztiere": Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Marderhunde, Nutrias, Kaninchen und Chinchillas;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;
a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Angst, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;
d) die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) eine gegenseitige Verletzung der Tiere vermieden wird.
entfällt
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Tötung überzähliger Eintagsküken, unabhängig vom angewendeten Verfahren, ist nicht mehr zulässig, sobald geeignete Alternativen zur Tötung dieser Tiere vorliegen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Abweichend von Absatz 1 können Tiere ohne vorherige Betäubung getötet werden, wenn religiöse Riten entsprechende Verfahren vorschreiben, sofern die Tötung in einem Schlachthof erfolgt.
(2)  Tiere können religiösen Riten entsprechend ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.
entfällt
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen.
(1)  Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission auf der Grundlage einer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren neue Betäubungsverfahren zulassen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.
(2)  Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Nach der Betäubung wird die Entblutung so rasch wie möglich eingeleitet.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch wissenschaftliche Nachweise in einschlägigen international anerkannten Zeitschriften mit Peer Review belegt sind.
Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch entsprechende wissenschaftliche Nachweise belegt sind.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
(4)  Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.
(4)  Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Vorschriften bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.
(2)  Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Schlachtung und damit verbundene Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. Dazu können für die Schlachthöfe die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Verfahren angewandt werden.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt.
(3)  Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt. Der amtliche Tierarzt wird von jeder Änderung der Standardarbeitsanweisungen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die zuständige Behörde kann die Standardarbeitsanweisungen ändern, wenn sie eindeutig nicht mit den allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Tötung von Tieren in Schlachthöfen, in denen wöchentlich nicht mehr als 50 Großvieheinheiten geschlachtet werden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;
a)  Zutreiben von Tieren zur Ruhigstellung, Betäubung oder Schlachtung;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  Entblutung lebender Tiere.
f)  Entblutung lebender Tiere und/oder ihre Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Tötung von Pelztieren.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Über die Tötung von Pelztieren führt eine Person Aufsicht, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 18 verfügt, der alle Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht abdeckt.
entfällt
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Buchstabe a
a) den Kategorien oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;
a) den Arten oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Buchstabe c a (neu)
ca) der Instandhaltung und Kalibrierung der Geräte.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, werdengeeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorgehalten, die sofort an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden.
(2)  Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, ist ein geeignetes Ersatzverfahren zur Betäubung sofort an Ort und Stelle verfügbar und wird angewandt. Wenn für dieses Ersatzverfahren schwere Geräte notwendig sind, sind auch mobile Geräte ausreichend.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Ein Tier darf nicht ruhiggestellt werden, wenn die für seine Betäubung oder Schlachtung zuständige Person nicht für ihre Aufgabe bereitsteht.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
Bei Kapitel II und III dieser Verordnung handelt es sich um einschlägige Vorschriften im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Bei einer Inspektion von Schlachthöfen oder Einrichtungen in Drittländern, die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Ausfuhr in diese zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, vergewissern sich die Sachverständigen der Kommission, dass die in Artikel 5 genannten lebenden Tiere unter Bedingungen getötet werden, die im Hinblick auf den Tierschutz den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen mindestens gleichwertig sind.
Als Begleitpapier für aus einem Drittland eingeführtes Fleisch ist außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung der Einhaltung dieser Anforderung erforderlich.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Regelung der Einfuhren aus Drittstaaten
Die Kommission sorgt dafür, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Drittstaaten, die zum Verzehr im Binnenmarkt bestimmt sind, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof
(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Großvieheinheiten pro Woche oder mehr als 150 000 Stück Geflügel pro Jahr
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) den maximalen Durchsatz jeder Schlachtlinie;
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und/oder Hasentieren gedacht ist.
c) die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel, Laufvögeln und/oder Hasentieren gedacht ist.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, die ohne Betäubung getötet werden, mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.
(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, falls zutreffend und im Falle ritueller Schlachtungen ohne Betäubung mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) der Einsatz elektrischen Stroms, der die Tiere nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.
Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel und Hasentiere verwendet werden.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind.
(1)  Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind. Die Tiere müssen tot sein, bevor an den Tierkörpern weitere potentiell schmerzhafte Verfahren der Zurichtung oder Behandlungen durchgeführt werden.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Betreiber von Pelztierfarmen unterrichten die zuständige Behörde über die bevorstehende Tötung von Tieren, um dem amtlichen Tierarzt zu ermöglichen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und der Standardarbeitsanweisungen zu überprüfen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5
(5)  Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.
(5)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Bestimmungen bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Der amtliche Tierarzt überprüft regelmäßig die oben genannten Überwachungsverfahren und die Einhaltung der Standardarbeitsanweisungen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sichergestellt wird.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
(1)  Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die sicherstellt, dass diese Verordnung im jeweiligen Schlachthof eingehalten wird. Er bzw. sie erstatter dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.
(1)  Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die die Einhaltung dieser Verordnung im jeweiligen Schlachthof überwacht. Er bzw. sie erstattet dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
(5)  Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden.
(5)  Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden, können von einem Tierschutzbeauftragten geführt werden; das Verfahren der Erteilung eines Sachkundenachweises ist gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Spezifikationen zu vereinfachen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
(1)  Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellen die zuständige Behörde und die Unternehmer, die die Bestandsräumung vornehmen, einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wird.
entfällt
Insbesondere werden die geplanten Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zur Einhaltung dieser Verordnung in den Notfallplänen festgehalten, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Tiergesundheit erforderlich sind; Grundlage hierfür ist die Hypothese zu Umfang und Ort der vermutlichen Ausbrüche im jeweiligen Notfallplan.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
(3)  Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.
(3)  Für die Zwecke dieses Artikels und im Fall höherer Gewalt kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt, die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt oder dem Tierschutz weiter schadet.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
(4)  Innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem die Bestandsräumung abgeschlossen wurde, übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse der Bestandsräumung und macht diesen, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich.
entfällt
Aus dem Bericht geht im Einzelnen Folgendes hervor:
a) die Gründe für die Bestandsräumung;
b)  Anzahl und Art der getöteten Tiere;
c) die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;
d)  Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen zur Linderung des Leidens der betroffenen Tiere;
e) jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
Im Fall der Nottötung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu töten.
Im Fall der Notschlachtung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu schlachten, unbeschadet der Bedingungen, die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs festgelegt sind.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
Artikel 17
entfällt
Referenzzentren
(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt ein nationales Referenzzentrum (nachstehend "Referenzzentrum"), dessen Aufgaben darin bestehen,
a) wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Zulassung von Schlachthöfen bereitzustellen;
b) neue Betäubungsverfahren zu bewerten;
c) die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes durch Unternehmer und andere Interessengruppen zur Durchführung dieser Verordnung aktiv zu fördern, solche Kodizes zu veröffentlichen und zu verbreiten und ihre Umsetzung zu überwachen;
d) für die Zwecke dieser Verordnung Leitlinien für die zuständige Behörde auszuarbeiten;
e)  Gremien und Organisationen gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen zu akkreditieren;
f) mit der Kommission und mit den anderen Referenzzentren Kontakt zu halten und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen und bewährte Verfahren bezüglich der Durchführung dieser Verordnung weiterzugeben.
(2)  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Angaben über ihre Referenzzentren und machen diese Informationen über das Internet öffentlich zugänglich.
(3)  Referenzzentren können auch in Form von Netzen aus einzelnen Organisationen eingerichtet werden, sofern für alle einschlägigen Tätigkeiten sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben im betreffenden Mitgliedstaat einer Organisation zugewiesen werden.
Die Mitgliedstaaten können Organisationen, die außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebietes ihren Sitz haben, damit beauftragen, eine oder mehrere der genannten Aufgaben wahrzunehmen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 und den in Anhang IV aufgeführten Themen;
b) dass die Personen, die mit der Ausarbeitung bzw. weiteren Durchführung der in Artikel 6 genannten Standardarbeitsanweisungen beauftragt sind, eine entsprechende Schulung erhalten haben;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Programme für die unter Buchstabe a genannte Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.
entfällt
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
(2)  Die zuständige Behörde kann die Organisation der Schulungen, die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation delegieren, die
(2)  Die Schulungsprogramme sind von dem Unternehmen auszuarbeiten und gegebenenfalls von ihm selbst oder von einer durch die zuständige Behörde zugelassenen Organisation durchzuführen.
a) über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;
Das Unternehmen oder die Organisation stellt die einschlägigen Sachkundenachweise aus.
b) unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet;
Die zuständige Behörde kann, falls sie es für notwendig erachtet, Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen und die diesbezüglichen Sachkundenachweise ausstellen.
c) durch das Referenzzentrum akkreditiert wurde.
Die Angaben über solche Gremien und Organisationen werden, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Aus Sachkundenachweisen geht hervor, für welche Tierkategorien und für welche der in Artikel 7 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.
(3)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Genehmigung des Inhalts der Schulungsprogramme gemäß Absatz 2 verantwortlich ist.
Abänderungen 69 und 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Sachkundenachweise gelten höchstens fünf Jahre.
Sachkundenachweise gelten unbefristet. Inhaber von Sachkundenachweisen sind zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen verpflichtet.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
(2)  Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von mindestens [zehn] Jahren nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.
(2)  Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine entsprechende Ausbildung und eine Berufserfahrung von mindestens zwölf Monaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2013 einen Legislativvorschlag über die Festlegung von Bedingungen und Regeln für die Nutzung mobiler Schlachthöfe in der Europäischen Union vor, durch den sichergestellt wird, dass in diesen mobilen Einheiten alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der Tierschutz nicht beeinträchtigt wird.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel I – Tabelle I – Zeile 2 – Tierkategorie
Wiederkäuer mit einem Höchstgewicht von 10 kg, Geflügel und Hasentiere.
Wiederkäuer, Geflügel und Hasentiere.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel I – Tabelle 1 – Zeile 2 – Schlüsselparameter – Absatz 2
Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art.
Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens (Methode des stumpfen Schlags) je nach Tiergröße und -art.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Bezeichnung
Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung
Elektrobetäubung oder -tötung durch Kopf-Herz-Durchströmung und Ganzkörperdurchströmung
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Tierkategorie
Alle Arten, ausgenommen Lämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 5 kg und Rinder.
Alle Arten.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel I – Tabelle 3 – Zeile 2 – Tierkategorie
Schweine und Geflügel.
Schweine, Geflügel und Pelztiere.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Kapitel II – Punkt 7 – Absatz 1 a (neu)
Kohlendioxid in Konzentrationen über 30 % darf nicht verwendet werden, um Geflügel in einem Schlachthof zu betäuben oder zu schlachten. Derartige Konzentrationen sind lediglich bei der Tötung von überzähligen Küken oder für Zwecke der Seuchenbekämpfung zulässig.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 2.3
2.3  Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht mit ebenem Boden und festen Seitenwänden; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Tötung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.
2.3  Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Schlachtung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 3.2
3.2  Ruhigstellungsboxen, die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden, sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.
entfällt
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 3.3
3.3  Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz.
entfällt
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 4.1 a (neu)
4.1a Elektrobetäubungsgeräte müssen:
a) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;
b) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 4.2
4.2  Die elektrischen Geräte arbeiten mit Konstantstrom.
entfällt
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer 7.2
7.2  Geräte zur Betäubung von Geflügel sind so ausgelegt und gebaut, dass die Tiere ohne vorheriges Abladen direkt in Transportkisten durch das Gasgemisch befördert werden.
7.2  Lebendes Geflügel sollte entweder in Transportkisten oder auf einem Fließband durch das Gasgemisch befördert werden.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 1.2
1.2  Nach dem Eintreffen müssen die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.
entfällt
Bei Geflügel und Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr als zwölf Stunden betragen.
Bei Säugetieren außer Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr betragen als
a) 19 Stunden (bei nicht abgesetzten Tieren);
b) 24 Stunden (bei Pferden und Schweinen);
c) 29 Stunden (bei Wiederkäuern).
Nach Ablauf dieser Zeiträume müssen die Tiere untergebracht, gefüttert und anschließend in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt werden. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, die ein angemessenes Wohlbefinden der Tiere entsprechend der jeweiligen Art und Anzahl der Tiere garantiert. Dieses Material muss Urin und Fäzes hinreichend absorbieren.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 1.5
1.5  Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, Milchtiere, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass
entfällt
a)  Milchtiere zumindest alle zwölf Stunden gemolken werden;
b) im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;
c)  Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 1.7 – Buchstabe c
c)  Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
c)  Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen (mit Ausnahme der Beine von Geflügel und Hasentieren), Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 1.8 a (neu)
1.8a Elektrobetäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere ruhig zu stellen oder bewegungsunfähig zu machen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 1.8 b (neu)
1.8b Tiere, die nicht gehen können, dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern müssen dort getötet werden, wo sie liegen.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2.1
2.1  Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.
2.1  Jedes Tier, ausgenommen große Rinder, die für einen nicht unvertretbar langen Zeitraum in Einzelboxen untergebracht sind, hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2 a (neu)
2a.  Betäubung durch Bolzenschuss
2a.1  Das Bolzenschussgerät ist so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. Insbesondere ist bei Rindern das Ansetzen des Schussgeräts am Hinterkopf verboten. Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit der Entblutung muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
2a.2  Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, darf das Gerät erst nach entsprechender Reparatur wieder verwendet werden.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 2 b (neu)
2b.  Ruhigstellung von Tieren
Tiere dürfen nicht in eine Betäubungsvorrichtung verbracht werden, und ihr Kopf darf nicht in einer Ruhigstellungsvorrichtung platziert werden, bevor die Person, die für die Betäubung des Tiers zuständig ist, bereit ist, diese sofort nach der Verbringung des Tiers in die Betäubungsvorrichtung oder der Fixierung des Kopfes vorzunehmen.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 3.1
3.1  Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.
3.1  Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gruppenbetäubungen vorgenommen werden.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 3.1 a (neu)
3.1a Mit der Entblutung ist unverzüglich nach der Betäubung zu beginnen; sie muss so durchgeführt werden, dass es zu einer schnellen, ergiebigen und vollständigen Entblutung kommt.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 3.2 a (neu)
3.2a Nach Durchführung des Entblutungsschnitts dürfen keine weitere Zurichtung und keine Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist, und jedenfalls nicht vor Ablauf von
a) nicht weniger als 120 Sekunden bei Puten oder Gänsen;
b) nicht weniger als 90 Sekunden bei anderen Vögeln;  
c) nicht weniger als 30 Sekunden bei betäubten Rindern;
d) nicht weniger als 120 Sekunden bei nicht betäubten Rindern;
e) nicht weniger als 20 Sekunden bei Schafen, Ziegen, Schweinen und Hirschen.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 3.2 b (neu)
3.2b.  Bei der Schlachtung eines trächtigen Tieres ist Folgendes zu beachten:
a)  Ist der Uterus intakt, muss der Fötus bis zu seinem Tod darin belassen werden.
b)  Im Zweifelsfall, oder wenn ein wahrnehmungsfähiger Fötus nach der Schlachtung in einem Tier gefunden wird, ist der Fötus unverzüglich zu entfernen, mit einem Bolzenschuss zu betäuben und durch Entbluten zu töten.
In Schlachthöfen muss die entsprechende Ausrüstung zur Hand sein, um dies, falls nötig, zügig durchführen zu können.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Nummer 3.3
3.3.  Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort getötet.
3.3  Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort geschlachtet.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Buchstabe f a (neu)
fa)  Tötung von Pelztieren.
Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.
Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren.
Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Schlachtung.
Instandhaltung von Geräten zur Betäubung und/oder Schlachtung.
Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung.

Die erneuerte Sozialagenda
PDF 192kWORD 101k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (2008/2330(INI))
P6_TA(2009)0370A6-0241/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur erneuerten Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts (KOM(2008)0412) (Mitteilung zur erneuerten Sozialagenda),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2008 zu Herausforderungen für Tarifverträge in der Europäischen Union(2),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung" (KOM (2008)0418),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Solidarität zwischen den Generationen(3),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement" (KOM(2008)0420),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel "Europäisches Konjunkturprogramm" (KOM(2008)0800),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 mit dem Titel "Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben" (KOM(2008)0635),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel "Die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der EU" (KOM(2006)0574) und auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung(4),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 mit dem Titel "Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen" (KOM(2007)0620) und auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union(5),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung(6),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 mit dem Titel "Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit" (KOM(2007)0359) und auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz(7),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel "Vorfahrt für KMU in Europa - Der "Small Business Act" für Europa" (KOM(2008)0394),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 mit dem Titel "Die soziale Wirklichkeit in Europa – eine Bestandsaufnahme – Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates" (KOM(2007)0063) und auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit(8),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit" (KOM(2006)0249) und auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union(10) und die darin enthaltene Definition des Begriffs Armut,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)(11),

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf ihre Bestimmungen im Hinblick auf soziale Rechte, sowie auf Artikel 136 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. November 2006 mit dem Titel "Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts" (KOM(2006)0708),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 18. Juli 2001 mit dem Titel "Förderung eines europäischen Rahmens für die soziale Verantwortung der Unternehmen" (KOM(2001)0366) und auf die Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006 mit dem Titel "Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden" (KOM(2006)0136) sowie auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zum Thema "Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft"(12),

–   unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit(13),

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UNO von 1966,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0241/2009),

A.   in der Erwägung, dass die für die Europäische Union gravierendste Folge der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise ein dramatischer Anstieg der Arbeitslosigkeit sein wird, unter dem die am stärksten gefährdeten sozialen Gruppen noch mehr leiden werden; in der Erwägung, dass höhere Arbeitslosenquoten mit zunehmender Armut, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Ausgrenzung, Kriminalität, Unsicherheit und mangelndem Vertrauen in Zusammenhang stehen,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union abgesehen von der derzeitigen Krise bereits Probleme infolge eines schwachen Wirtschaftswachstums, einer explosiven demografischen Lage und der Schwierigkeit, in einer zunehmend globalisierten Weltwirtschaft zu leben, verzeichnet hatte,

C.   in der Erwägung, dass 15,2% der Bürger der Union zwischen 18 und 24 Jahren 2007 die Schule vorzeitig verlassen haben,

D.   in der Erwägung, dass auch eine Beschäftigung für viele Menschen in der Europäischen Union keinen Weg aus der Armut garantiert, waren doch 8 % der Erwerbstätigen 2006 von Armut bedroht,

E.   in der Erwägung, dass im Jahre 2006 16 % der europäischen Bürger von Armut bedroht waren, wobei Kinder, Großfamilien, Alleinerziehende, Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche, ältere Menschen, ethnische Minderheiten und Migranten besonders anfällig sind,

F.   in der Erwägung, dass das Armutsrisiko bei Frauen nach wie vor höher ist als bei Männern, und zwar aufgrund von Faktoren wie ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit, des geschlechterspezifischen Lohngefälles und der Tatsache, dass Frauen bei den Niedriglohnempfängern die große Mehrheit bilden; in der Erwägung, dass das Risiko, dass die Armut sich bis in die nächsten Generationen hinein fortsetzt, dadurch steigt,

G.   in der Erwägung, dass sich die Preissteigerungen der letzten Jahre spürbar auf das verfügbare Haushaltsgeld ausgewirkt haben und dass schutzbedürftige soziale Gruppen davon unverhältnismäßig stark betroffen sind,

H.   in der Erwägung, dass mehreren Untersuchungen zufolge (z.B. der Studie der Russell Sage Foundation zur Zukunft der Arbeit) zufolge jeder vierte Erwerbstätige in den am höchsten entwickelten Volkswirtschaften möglicherweise bald so schlecht entlohnt wird, dass er einem zunehmenden Armutsrisiko ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass Arbeitsplätze im Niedriglohnsektor offenbar viele Gemeinsamkeiten aufweisen, da sie oft die Form eines atypischen Beschäftigungsverhältnisses mit gering Qualifizierten, Teilzeitarbeitskräften, Frauen, Zuwanderern und jungen Arbeitnehmern annehmen, für die ein höheres Risiko besteht; in der Erwägung, dass Niedriglohnarbeit oft von einer Generation zur anderen weitergegeben wird und dass Niedriglohnarbeit den Zugang zu guter Bildung, guter Gesundheitsversorgung und anderen grundlegenden Lebensbedingungen einschränkt,

I.   in der Erwägung, dass in Artikel 2 des EG-Vertrags festgelegt ist, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehört,

J.   in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einem demografischen Wandel konfrontiert ist, dessen wichtigste Merkmale eine Zunahme der Lebenserwartung und eine abnehmende Geburtenrate sind, obgleich einige Länder Anzeichen für eine Umkehrung des Trends der abnehmenden Geburtenrate aufweisen,

K.   in der Erwägung, dass der demografische Wandel voraussichtlich eine Verdoppelung des Altersquotienten bis zum Jahre 2050 bewirken wird, was vor allem Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Bevölkerung haben wird,

L.   in der Erwägung, dass der Demografiebericht 2008 der Kommission ("Demography Report 2008: Meeting Social Needs in an Ageing Society", SEK(2008)2911) die bedeutende gesellschaftliche Rolle informeller Pflegekräfte anerkennt; mit der Aufforderung an die Kommission, die stichhaltigen sozialen Argumente für die Einbeziehung von Pflegekräften bei der Formulierung künftiger politischer Maßnahmen in Erwägung zu ziehen,

M.   in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft nicht genau bekannt sind, dass es jedoch unmöglich sein wird, das Ziel der Schaffung von 5 Millionen Arbeitsplätzen in der Europäischen Union in der Zeit von 2008 bis 2009 zu erreichen; in der Erwägung, dass ein Wirtschaftsabschwung zu höherer Arbeitslosigkeit und mit Sicherheit zu mehr Armut führen und das Europäische Sozialmodell vor Herausforderungen stellen wird,

N.   in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise mehr Arbeitslosigkeit und Unsicherheit zur Folge hat und der soziale Zusammenhalt in der Europäischen Union dadurch erheblich belastet wird und viele Mitgliedstaaten mit sozialen Brüchen und Spannungen zu kämpfen haben,

O.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union dem Ziel einer unter sozialen und Umweltaspekten nachhaltigen Entwicklung verschrieben hat, und in der Erwägung, dass die Chancen, die sich daraus für die Schaffung von Arbeitsplätzen ergeben können, uneingeschränkt genutzt werden sollten,

P.   in der Erwägung, dass der soziale Dialog bei der Überwindung der Vertrauenskrise, die durch die Wirtschaftskrise noch verschlimmert wird, eine wichtige Rolle spielen kann, da viele Menschen in unserer Gesellschaft Angst vor der Zukunft haben; in der Erwägung, dass gleichermaßen denjenigen Priorität eingeräumt werden muss, die bereits ausgeschlossen sind und deren Lage sich in der aktuellen Krise verschlimmert,

Q.   in der Erwägung, dass sich die interventionistischer ausgerichteten institutionellen Regelungen, die durch ein gewisses Maß an Einkommensumverteilung und den gemeinsamen Begriff eines "Europäischen Sozialmodells" gekennzeichnet sind, positiv auf die Qualität des Berufslebens von Millionen Männern und Frauen der Segmente unserer Arbeitsmärkte auswirken, die stärker benachteiligt sind,

R.   in der Erwägung, dass die Achtung nationaler Rechts- und Konventionsrahmen, die durch eine ausgewogene Gestaltung arbeitsrechtlicher und tarifvertraglicher Regelungen dieser Modelle gekennzeichnet sind, eine Voraussetzung für harmonisierte Werte in einer Vielfalt von Systemen darstellt,

S.   in der Erwägung, dass bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen die von den Tarifpartnern festgelegten Regeln und Verfahren nicht mehr gelten,

T.   in der Erwägung, dass die erneuerte Sozialagenda auf dem Grundsatz basieren müsste, dass eine wirksame und effiziente Sozialpolitik zu Wirtschaftswachstum und Wohlstand beiträgt, und in der Erwägung, dass dies auch hilfreich dabei sein kann, die schwindende Unterstützung der Bürger für die Europäische Union zurückzugewinnen,

U.   in der Erwägung, dass in der erneuerten Sozialagenda die Frage der Rechtssicherheit für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse leider unerwähnt bleibt,

V.   in der Erwägung, dass erhebliche Besorgnis über die Rolle und das Profil der erneuerten Sozialagenda geäußert worden ist, zum Beispiel dahingehend, dass nicht deutlich genug wird, welchen Zweck sie verfolgt und wie die Wirkungskontrolle erfolgt, und, dass der offenen Koordinierungsmethode (OKM) Soziales weniger Aufmerksamkeit geschenkt wird,

W.   in der Erwägung, dass die europäischen Sozialmodelle eine Einheit von Werten mit einer Vielfalt von Systemen bilden und im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen; dass die im EG-Vertrag sowie in der Grundrechtecharta und im Vertrag von Lissabon verankerten Ziele eines sozialen Europa aber als übergreifende Zielsetzung der Europäischen Union hervorgehoben werden müssen, wenn sie den Erwartungen ihrer Bürger nachkommen und deren Befürchtungen entgegentreten will; in der Erwägung, dass auf mehreren Frühjahrstagungen des Europäischen Rates das Ziel der Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Notwendigkeit einer Stärkung der sozialen Dimension in der Lissabon-Strategie bekräftigt wurde; in der Erwägung, dass Erfolge und Misserfolge nationaler Sozial- und Beschäftigungspolitiken auch Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben und die Debatte über die Reform des Europäischen Sozialmodells somit in den Mittelpunkt dieser Wechselbeziehung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gestellt werden muss,

X.   in der Erwägung, dass die Tatsachen, dass mit der Lissabon-Strategie die Armut, in der derzeit 78 000 000 Menschen in der Europäischen Union leben, nicht verringert werden konnte und dass die Ungleichheit zunimmt, größte Beachtung erhalten müssen; in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Entwicklung und Umsetzung EU-weiter und nationaler Ziele zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung sowie in Schlüsselbereichen, in denen derzeit Indikatoren vorliegen, vorankommen muss, wenn die Bürger davon überzeugt werden sollen, dass die Europäische Union zuerst den Menschen und dann erst den Unternehmen und Banken dient,

Y.   in der Erwägung, dass in mehreren Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Formulierung "Vorschriften, deren Einhaltung als entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird" verwendet worden ist, ohne dass klargestellt wurde, wer die Entscheidung treffen kann, welche Vorschriften für die allgemeine Ordnungspolitik in einem Mitgliedstaat entscheidend sind,

Z.   in der Erwägung, dass laut Gerichtshof der Begriff der öffentlichen Ordnung nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten einseitig bestimmt werden kann und sie den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringern von Dienstleistungen nicht einseitig alle verbindlichen Vorschriften ihres Arbeitsrechts aufzwingen können, und in der Erwägung, dass unklar ist, in welcher Hand, wenn nicht in der der Mitgliedstaaten, diese Kompetenz liegt,

AA.   in der Erwägung, dass nicht eindeutig zwischen Leiharbeitssubunternehmertum mit dubiosen Praktiken und der Erbringung von Dienstleistungen auf der Basis rechtmäßiger Verträge mit tatsächlich Selbständigen unterschieden wird; in der Erwägung, dass der Unterschied zwischen betrügerischen Praktiken und wirklichen zivil- und handelsrechtlichen Geschäftsverhältnissen thematisiert werden sollte,

Prioritäre Aktionen
Europäische Sozialmodelle

1.   fordert den Rat und die Kommission in Anbetracht des Wirtschaftsabschwungs auf, die Bedeutung eines starken sozialen Europa, in dem nachhaltige, wirksame und effiziente sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen durchgeführt werden, zu bekräftigen; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2010-2015 aufzustellen;

2.   fordert die Kommission eindringlich auf, einen kohärenten politischen Plan für menschenwürdige Arbeit im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen;

3.   betont, dass es darauf ankommt, die Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in diesen schwierigen Zeiten ganz oben auf die soziale Agenda zu setzen; vertritt die Auffassung, dass größere Flexibilität am Arbeitsplatz wichtiger denn je ist;

4.   ersucht die Kommission, die erneuerte Sozialagenda mit anderen Initiativen wie dem Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter, dem Europäischen Jugendpakt und der Europäischen Allianz für Familien zu kombinieren, damit benachteiligte soziale Gruppen besseren Zugang zu Sozialleistungen erhalten;

5.   befürchtet, dass die in der Mitteilung der Kommission zur erneuerten Sozialagenda geplanten Maßnahmen nicht kohärent genug sind, um Auswirkungen auf den derzeitigen Stand der Armut und Ausgrenzung in der Europäischen Union zu zeigen und auf die derzeitigen Herausforderungen beim sozialen Zusammenhalt einzugehen;

6.   bedauert insbesondere, dass die Mitteilung der Kommission zur erneuerten Sozialagenda Vorschläge zu folgenden Themen vermissen lässt, die wesentlich für die Erzielung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen Freiheiten und sozialen Rechten sind:

   eine Richtlinie zu grundlegenden Arbeitsrechten für alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer arbeitsrechtlichen Lage zum Schutze der wachsenden Zahl der atypisch Beschäftigten,
   eine Überarbeitung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(14) und ein geschlechterneutrales Arbeitsbewertungssystem, damit das geschlechterspezifische Lohngefälle innerhalb und zwischen Wirtschaftssektoren verringert wird, und
   eine Richtlinie über grenzüberschreitende Tarifverträge im Einklang mit den Gegebenheiten grenzüberschreitender Geschäfte;

7.   betont die Notwendigkeit der Entwicklung von Mindeststandards bei den Arbeitnehmerrechten; ist sich darüber im Klaren, dass weder wirtschaftliche Freiheiten noch Wettbewerbsregeln Vorrang vor den sozialen Grundrechten haben;

8.   stellt fest, dass die Sozialpolitik Schlüsselmaßnahmen wie beispielsweise eine bessere Ausgewogenheit zwischen stärkeren sozialen Rechten und Freiheiten, die Bekämpfung der Diskriminierung und die Förderung der Gleichstellung sowie die Modernisierung und Reformierung der europäischen Sozialmodelle umfassen und deren Werte stärken sollte;

9.   weist darauf hin, dass die Definition dessen, was unter mitgliedstaatlichen Vorschriften zu verstehen ist, "deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird", eine politische Angelegenheit ist und in einem demokratisch legitimierten Verfahren erfolgen sollte; fordert die Kommission daher auf, eine offene Debatte einzuleiten, um zu klären, was diese allgemeinen ordnungspolitischen Vorschriften ausmacht, und nötigenfalls einen Legislativvorschlag zu unterbreiten;

10.   ist der Ansicht, dass nicht die Senkung der Sozialausgaben, sondern vielmehr die Verstärkung der Strukturreformen auf die Tagesordnung gehört; weist ferner darauf hin, dass die Europäische Union die Infrastrukturen der Sozialmodelle der Mitgliedstaaten einschließlich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse unterstützen sollte, indem sie die Bedeutung ihrer allgemeinen Zugänglichkeit, ihrer Qualität und ihrer Nachhaltigkeit bekräftigt;

11.   bedauert es, dass die Kommission, wenngleich die Finanzkrise deutlich macht, wie wichtig öffentliche Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts sind, die Zukunft und die entscheidende Rolle der öffentlichen Dienstleistungen in der Europäischen Union nicht absichert, indem sie eine Rahmenrichtlinie über soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorschlägt;

12.   fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse Rechtssicherheit zu gewährleisten;

13.   betont, dass Möglichkeiten gefunden werden müssen, um die nationalen Sozialversicherungssysteme zu modernisieren und zu reformieren, und zwar insbesondere hinsichtlich eines Mindesteinkommens, der Altersversorgung und der Gesundheitsdienste, damit langfristig die Armut beseitigt werden kann; unterstreicht, dass es möglich ist, die finanzielle Nachhaltigkeit des Mindestlohns und der Rentensysteme sowie die Qualität und Effizienz von Gesundheitsdiensten durch eine verbesserte Organisation und Zugänglichkeit und eine engere Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu stärken, wobei verstärkte Bemühungen um die Einführung progressiver Besteuerungssysteme gefördert werden sollten, um die Ungleichheit zu verringern;

14.   stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten das Konzept eines Mindestlohns eingeführt haben; glaubt, dass andere Mitgliedstaaten Nutzen aus der Untersuchung ihrer Erfahrung ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller auch künftig gegeben sind, insbesondere durch Regelungen wie Mindestlöhne, andere rechtliche und allgemeinverbindliche Regelungen oder Tarifvereinbarungen im Einklang mit nationalen Traditionen, die Vollzeitarbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben mit ihrem Verdienst ermöglichen;

15.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Bürger Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben;

16.   hält Sport und kulturelle Aktivitäten für wesentliche Instrumente der sozialen Integration, die zur Persönlichkeitsentwicklung, zum Wohl der Gesellschaft und zur Talentförderung beitragen;

17.   fordert die Kommission auf, Umwelt- und Gesundheitsfragen rasch in die Gesamtheit der EU-Politiken einzubeziehen, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags zu gewährleisten;

18.   teilt die Absicht der Kommission, die Sozialagenda auf neue Bereiche auszuweiten; bedauert es, dass die Umwelt zu häufig nur unter dem Blickwinkel des Klimawandels betrachtet wird; begrüßt die erneuten Erklärungen der Kommission zugunsten einer nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen, bedauert jedoch, dass der Vorschlag der Kommission keine konkrete Maßnahme mit dem Ziel enthält, die sozialen und gesundheitlichen Folgen der Umwelt- und der Klimakrise zu berücksichtigen;

19.   hebt hervor, dass extreme Armut und die daraus resultierende soziale Ausgrenzung nicht länger nur unter wirtschaftsarithmetischen Gesichtspunkten gesehen werden dürfen, sondern auch an Menschen- und Bürgerrechtskriterien gemessen werden müssen; erkennt an, dass der Grundsatz des freien Verkehrs von Kapital und Waren allein noch nicht zur Ausrottung von Armut, insbesondere anhaltender Armut, führt und dass extreme Armut den Betroffenen jede Chance raubt und eine volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft unmöglich macht und die Betroffenen ihrer Umgebung gegenüber gleichgültig werden lässt;

Sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen

20.   begrüßt die Vorschläge im "Work-Life-Balance"-Paket der Kommission, das Ende 2008 verabschiedet wurde; ruft die Kommission auf, Empfehlungen für diejenigen Mitgliedstaaten zu unterbreiten, die bei der Umsetzung der Zielvorgaben des Europäischen Rates von Barcelona 2002 für die Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten bis 2010 klar im Rückstand sind; ersucht die Kommission, die Arbeitgeber zu mehr Aufgeschlossenheit für flexible Arbeitsregelungen anzuhalten und sie zu ermutigen, durch Optimierung der Anwendung der IKT und der diesbezüglichen Kenntnisse sowie durch neue Formen der Arbeitsorganisation die Flexibilität der Arbeitszeitregelungen und deren Vereinbarkeit mit den Öffnungszeiten von Geschäften und Behörden sowie mit Schulzeiten zu fördern;

21.   ersucht die Kommission, einen Vorschlag für eine bessere Vereinbarkeit von Privat-, Familien- und Berufsleben durch Optimierung der Anwendung der IKT und der diesbezüglichen Kenntnisse sowie durch neue Formen der Arbeitsorganisation vorzulegen, der auf die Bedürfnisse und das Wohl der Kinder ausgerichtet ist und zugleich einen wirksameren Beschäftigungsschutz fördert, der das Recht der Eltern und Betreuer auf eine flexible, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Arbeitszeitgestaltung bestätigt und in dem besonderer Wert auf den Zugang von Geringverdienern, prekär Beschäftigten und Personen mit qualitativ geringwertigen Arbeitsplätzen gelegt wird;

22.   bedauert angesichts der zunehmenden Armut, insbesondere der Kinderarmut, die Schwäche der EU-Politik und der Politiken der Mitgliedstaaten;

23.   appelliert an die Mitgliedstaaten, zur Förderung der sozialen Eingliederung Regelungen über ein garantiertes Mindesteinkommen einzuführen und dabei die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen;

24.   ist der Auffassung, dass die neuen demografischen Herausforderungen angegangen werden könnten, indem man sich mit der Lage der in Armut lebenden Frauen, die keinen gleichberechtigten bzw. ungenügenden Zugang zu Ernährung, Wohnraum, Bildung und Erwerbseinkommen haben und mit Schwierigkeiten bei der Abstimmung von Arbeits-, Familien- und Privatleben kämpfen, auseinandersetzt;

25.   fordert eine wirksamere Prävention und Bekämpfung des Schulabbruchs unter dem Motto: "Schule lohnt sich"; fordert effektiv organisierte Bildungssysteme und Lehrpläne, die an den Arbeitsmarkt von morgen angepasst sind und den Bedürfnissen der Gesellschaft sowie den technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; fordert die weitere Förderung und Unterstützung des zweiten Bildungsweges sowie des informellen und nicht-formalen Lernens, das nachweislich zu einer höheren Lernbeteiligung von Jugendlichen und Erwachsenen führt als der herkömmliche schulische Rahmen, um die Schulabbruchquote in der Europäischen Union zu senken; fordert zu diesem Zweck die seit langem erwartete Beseitigung jeglicher Chancenungleichheiten in den EU-Bildungssystemen, insbesondere die Abschaffung von minderwertiger und segregativer Bildung, die irreversible negative Folgen für ausgegrenzte Gruppen und insbesondere für die Roma hat;

26.   weist nachdrücklich darauf hin, dass wirksamere Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildung getroffen werden müssen, um die Bürger, insbesondere die geringer qualifizierten Bürger, besser auf den reibungslosen und diskriminierungsfreien Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt und die Mitwirkung an der gesellschaftlichen Innovation vorzubereiten; schlägt vor, das Hauptaugenmerk dabei auf unternehmerische Fähigkeiten, und zwar hauptsächlich die unternehmerischen Fähigkeiten von Frauen und jungen Menschen, Kompetenzen im Bereich der IKT und der Kommunikation, Finanzkompetenz und Sprachkenntnisse zu richten;

27.   weist nachdrücklich darauf hin, dass das Bildungssystem in der Union durch eine Mobilisierung des Prozesses der Vereinbarkeit und Vergleichbarkeit der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und -standards zu erleichtern;

28.   ist der Auffassung, dass Strategien für die aktive soziale Integration einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung leisten müssen, und zwar sowohl im Hinblick auf die "Working Poor" als auch auf die Nichterwerbsbevölkerung;

29.   betont, dass die Zusammenarbeit Wirtschaft/Hochschule gefördert werden muss, da es wichtig ist, sicherzustellen, dass diese als Partner kooperieren und dass sie einander unterstützen, sodass ihre eigenen Organisationen, ihr Personal und ihre Studenten davon profitieren; ist der Auffassung, dass zwischen Studienprogrammen und der Wirtschaft eine Brücke geschlagen werden sollte und dass die Unternehmen die Möglichkeit haben sollten, unter anderem Studienprogramme zu ergänzen, Praktika anzubieten, Tage der offenen Tür für Studenten zu veranstalten usw.;

30.   unterstreicht die Notwendigkeit eines Ansatzes, der für eine bessere Ausgewogenheit zwischen Flexibilität, Sicherheit und der Gewährleistung eines menschenwürdigen Einkommens sorgt, um junge und ältere Menschen, Frauen, Langzeitarbeitslose und benachteiligte Gruppen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; empfiehlt den Mitgliedstaaten, sich bei der Durchführung nationaler Flexicurity-Strategien an der Entschließung des Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz zu orientieren;

31.   ist der Auffassung, dass die Teilhabe der Arbeitnehmer an betrieblichen Entscheidungen, die Folgen für ihre Arbeit und ihren Lebensunterhalt haben, vor allem angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise und der damit verbundenen zahlreichen Entlassungen und Umstrukturierungen von größter Bedeutung ist; begrüßt die jüngste Überarbeitung(15) der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen(16); wiederholt seine Forderung nach weiterer Stärkung der Funktionsweise der Europäischen Betriebsräte, die in seiner Entschließung vom 4. September 2001 zur Anwendung der Richtlinie 94/45/EG(17) erhoben wurde;

32.   betont, dass durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten geboten und Einkommensverluste gemildert werden müssten und dass sie als Reaktion auf die aktuelle Krise rasch eingeleitet werden sollten; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen die Menschen wirksam motivieren müssten, nach Arbeitsmöglichkeiten zu suchen oder selber eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten erschwingliche Finanzierungsmöglichkeiten wie Kreditbürgschaften, Senkung der Zinssätze oder eine pauschale Arbeitslosenunterstützung in Erwägung ziehen sollten, die Einkommensverluste mildern und Bildungsmöglichkeiten bieten, die Arbeitslosen helfen, neue Arbeitsplätze zu finden; erinnert an den ganzheitlichen Ansatz der Kommission für die aktive Eingliederung, der eine angemessene Einkommenssicherung, den Zugang zu integrativen Arbeitsmärkten und hochwertige soziale Dienstleistungen umfasst;

33.   ersucht die Kommission um Vorlage von Initiativen, die eine klare Unterscheidung zwischen Arbeitgebern, echten Selbständigen und Kleinunternehmern einerseits sowie Arbeitnehmern andererseits ermöglichen;

34.   betont, dass der Unterstützung von Müttern sowohl durch finanzielle Beihilfen für die Kindererziehungszeiten als auch durch die Schaffung eines vorteilhaften Rahmens für ihre Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt besondere Bedeutung zukommt und dass hierbei verstärktes Augenmerk auf die allein erziehenden Mütter, eine besonders gefährdete Gruppe, gerichtet werden sollte;

35.   weist darauf hin, dass die Sozialwirtschaft als eine andere Form des Unternehmertums durch die Kombination von Rentabilität und Solidarität einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen europäischen Wirtschaft leistet; weist ferner darauf hin, dass die sozialwirtschaftlichen Unternehmen einen sicheren Rechtsrahmen brauchen; betont den sehr wichtigen Beitrag der Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, vor allem bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung und bei der Unterstützung der benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen;

36.   hebt hervor, dass nicht alle Menschen in der Lage sind zu arbeiten und dass es derzeit keine Arbeitsplätze für alle gibt, und betont erneut, dass die auf der Tagung des Europäischen Rates am 11. und 12. Dezember 2008 bestätigte Empfehlung 92/441/EWG, wonach jeder Mensch "ausreichende Zuwendungen und Leistungen" erhalten muss, "um ein menschenwürdiges Leben führen zu können", unbedingt umgesetzt werden muss, indem in allen Mitgliedstaaten Mindesteinkommensregelungen eingeführt werden und das Niveau zwecks Sicherstellung des Zugangs und der Angemessenheit angehoben wird;

37.   vertritt die Auffassung, dass die Ausweitung von Kleinstkrediten bei der Unterstützung von (Langzeit-) Arbeitslosen beim Übergang zur Selbständigkeit eine wichtige Rolle spielen kann; weist darauf hin, dass Kleinstkredite schon in vielen solchen Situationen bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben geholfen haben und dies im Einklang mit der Lissabon-Strategie steht; fordert die Kommission auf, die Erstellung von Informationen über die Möglichkeiten in Bezug auf Mikrokredite und ihre Verfügbarkeit sowie den Zugang zu diesen Informationen zu verbessern und dabei verstärkt die gesellschaftlichen Gruppen anzuvisieren, die von der Bereitstellung von Mikrokrediten am meisten profitieren könnten und die sie am dringendsten benötigen;

38.   fordert die Förderung einer stärkeren Verbindung zwischen der Umsetzung des Flexicurity-Ansatzes und der Vertiefung des sozialen Dialogs unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten und Vorgehensweisen;

39.   verlangt mit Nachdruck die Beseitigung bürokratischer Hindernisse für kleine und mittlere Unternehmen; fordert die weitere Umsetzung der Prinzipien, die in der Mitteilung der Kommission über eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen in Europa (Small Business Act) vorgeschlagen wurden;

40.   ist sich völlig darüber im Klaren, dass für die Lohnpolitik die Mitgliedstaaten zuständig sind, macht die Sozialpartner indessen auf die Möglichkeit aufmerksam, auf nationaler Ebene neue lohnpolitische Methoden zu erörtern, wozu auch gehören könnte, dass sich das Verhältnis zwischen Löhnen und Gewinnen, das derzeit kleiner wird, umkehrt und die Arbeitnehmer stärker an den Erlösen der Unternehmen teilhaben, indem Regelungen zur Milderung der Auswirkungen der Inflation angewandt werden; ist der Ansicht, dass derartige Regelungen die Einzahlung der Zusatzvergütungen der Arbeitnehmer in spezielle, von den Unternehmen geschaffene Kapitalfonds vorsehen könnten; fordert eine Debatte über Anreize, die bewirken, dass Unternehmen derartige Methoden anwenden, und außerdem eine Debatte über Rechtsrahmen zur Regelung des schrittweisen Zugangs von Arbeitnehmern zu diesen Fonds; verweist die Sozialpartner auf die Bedeutung eines neuerlichen Bekenntnisses zu "existenzsichernden menschenwürdigen Löhnen", die gewährleisten, dass der Mindestlohn wesentlich über ein angemessenes Einkommen hinausgeht, damit sich die Menschen aus der Armut befreien und die Vorteile der Arbeit genießen können;

41.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die Förderung der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit sowohl von einer soliden rechtlichen Grundlage als auch von einer Reihe strategischer Instrumente abhängt und dass Nichtdiskriminierung und Gleichheit übergreifende Themen der erneuerten Sozialagenda sein müssen;

42.   ersucht die Kommission, Studien zu den mittel- und langfristigen Auswirkungen der Mobilität des Wissens durchzuführen und aufbauend auf den Ergebnissen tragfähige Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu konzipieren;

Einwanderung

43.   weist auf die negativen Auswirkungen (mögliche Abwanderung von Fachkräften) hin, die die Einwanderung auf den Entwicklungsprozess der Ursprungsländer haben kann, u.a. im Bereich der Familienstrukturen, der Gesundheit, Bildung und Forschung; verweist andererseits auf die Folgen der Wirtschaftskrise in den Aufnahmeländern, nämlich die Entstehung unausgewogener Arbeitsmärkte;

44.   betont die Bedeutung ethischer Grundsätze für die Einstellung von Personal aus Drittstaaten, insbesondere von Angehörigen der Gesundheitsberufe, und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keinen Verhaltenskodex für internationale Einstellungen aufgestellt haben, auf, dies nachzuholen;

45.   betont, dass die langfristigen Auswirkungen der Einwanderung auf den demografischen Wandel ungewiss sind, da sie von den Schwankungen der Migrationsströme, der Familienzusammenführung und den Geburtenraten abhängen;

46.   ist der Ansicht, dass Einwanderer, wenn sie einer legalen Beschäftigung nachgehen, zur nachhaltigen Entwicklung der Sozialversicherungssysteme beitragen können und außerdem ihre eigenen Renten- und Sozialansprüche garantieren;

47.   betont, dass eine erfolgreiche, auf der Achtung der Menschenrechte basierende Einwanderungspolitik eine kohärente und wirksame Strategie für die Integration von Migranten auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern muss, indem sie auf die Gewährleistung ihrer Grundrechte und auf die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten abzielt;

48.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, Sanktionen gegen Arbeitgeber zu verhängen, die illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigen; betont, dass es darauf ankommt, die Ausbeutung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und zugleich die Rechte schutzbedürftiger Personen zu achten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Chancen legal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf eine legale Beschäftigung zu fördern;

49.   begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (KOM(2008)0414); weist jedoch darauf hin, dass diese Richtlinie nicht zu einer stärkeren Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund ihres wirtschaftlichen Status führen darf;

50.   ist der Auffassung, dass eine verstärkte Umsetzung und Durchsetzung vorhandener arbeitsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des nationalen oder Gemeinschaftsrechts sowie der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ein prioritäres Anliegen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten sein muss;

51.   betont, dass die Antidiskriminierungsvorschriften in der gesamten EU weiter gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten anzuregen, durch den die erfolgreiche Integration von Migranten weiter gefördert wird; stellt fest, dass die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, zu denen oft auch die Migranten gehören, gerade in wirtschaftlich schweren Zeiten übermäßig stark benachteiligt sind;

Die EU und ihre Außenbeziehungen

52.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union im Rahmen ihrer Außenbeziehungen eine proaktivere Rolle bei der Förderung von Kernnormen im sozialen und ökologischen Bereich spielen könnte; ist davon überzeugt, dass in Bezug auf Mechanismen zur Vorbeugung, Überwachung und Bestrafung von Verstößen zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind;

53.   ist der Ansicht, dass die Europäische Union die internationale Agenda mit Blick auf das Thema menschenwürdige Arbeit und die aktive Förderung der Einhaltung der Übereinkommen der IAO sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stärker beeinflussen könnte und dass dies zum Weltfrieden und auch zum Schutz der Interessen und Werte der Europäischen Union beitragen könnte;

54.   betont, dass die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens, ob Primär- oder Sekundärrecht, auf keinen Fall im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen im Rahmen der IAO-Übereinkommen stehen darf;

55.   stellt fest, dass die Europäische Union einen Globalisierungsprozess anstreben sollte, der stärker auf soziale Integration und wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit ausgerichtet ist; weist darauf hin, dass die Art und Weise der Unternehmensführung nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht erhebliche Auswirkungen hat, was innerhalb der Europäischen Union ebenso gilt wie in Drittstaaten und insbesondere in Entwicklungsländern; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen aktiv zu fördern, und zwar entweder durch entsprechendes "Soft Law" oder gegebenenfalls durch Legislativvorschläge;

Strukturfonds

56.   schlägt vor, das Potenzial der Strukturfonds durch einfachere, flexiblere und bessere Verfahren und die soziale Eingliederungsdimension zu stärken, um so den Mitgliedstaaten bei der Optimierung der Ergebnisse ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu helfen; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die Partner gemäß Artikel 16 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds(18) umfassend zu beteiligen; empfiehlt nachdrücklich, den Europäischen Sozialfonds (ESF) den Partnern zum Aufbau von Kapazitäten zugänglich zu machen;

57.   betont, dass die erneuerte Sozialagenda eine klare Zusage dahingehend enthalten muss, dass die EU-Strukturfonds und der Kohäsionsfonds einen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Ziele leisten werden; ersucht daher die Mitgliedstaaten, den ESF und alle anderen Strukturfonds nicht nur für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit , sondern auch der sozialen Infrastruktur zu nutzen;

58.   erkennt an, dass die Strukturfonds im Großen und Ganzen das bedeutendste Finanzierungsinstrument für soziale Zielsetzungen bleiben; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Synergien mit anderen Programmen zu fördern und für Kohärenz zwischen den mehrjährigen Rahmenprogrammen zu sorgen, zu denen z.B. Daphne, Progress, das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" gehören;

59.   fordert, den von der Globalisierung am stärksten betroffenen Regionen sowie den Regionen in den neuen Mitgliedstaaten, die sich im Prozess der sozialen Konvergenz befinden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

60.   ist der Ansicht, dass das Programm Progress durch die Evaluierung von Pilotprojekten zu einer besseren Beurteilung der Modernisierung europäischer Sozialmodelle beitragen könnte;

61.   stellt fest, dass die Freizügigkeit zur Folge hat, dass in einigen Teilen der Europäischen Union und insbesondere in größeren Städten neue Probleme bei der Leistung sozialer Soforthilfe für Menschen auftreten, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, wodurch (karitative) private und öffentliche Dienstleistungen, die z. B. Nothilfe für Obdachlose oder ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen in der Gesellschaft leisten, noch stärker unter Druck geraten;

Instrumentelle Aktionen
Sozialer und ziviler Dialog

62.   betont, dass sich die Flexibilität und die Akzeptanz des Wandels seitens der Bürger durch eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens verbessern lassen, die durch einen wirksameren und transparenteren sozialen Dialog sowie durch die Gewährleistung einer wirksameren demokratischen Teilhabe an der Politikgestaltung und -umsetzung erreicht werden kann;

63.   hält es für besonders wichtig, dass der soziale Dialog die auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gerichtete Politik stärkt und insgesamt die Verbesserung der Qualität des Arbeitslebens fördert; fordert die Kommission auf, Überlegungen dazu anzustellen, wie die nichtständigen Beschäftigten (Leiharbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag) in den sozialen Dialog integriert werden können;

64.   fordert in Anbetracht der Tatsache, dass die Ergebnisse der Verhandlungen der europäischen Sozialpartner kaum bekannt sind und kaum verbreitet werden, die Förderung der Kenntnisse über die Ergebnisse des sozialen Dialogs, um seine Wirkung zu verbessern und seine Weiterentwicklung zu fördern;

65.   ist der Auffassung, dass die Kultur der Zusammenarbeit, die auf dem Arbeitsmarkt an die Stelle der Streitkultur tritt, durch die Förderung des sozialen Dialogs weiter begünstigt werden sollte;

66.   ist der Auffassung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen sowie von Armut und Ausgrenzung betroffene Personen direkter und auf gleichberechtigter Grundlage in die Debatten zum Wirtschafts- und Sozialmodell einbezogen werden müssen;

67.   stellt fest, dass die Sozialpartner sich bemühen sollten, auf der Grundlage von Mehrjahresplänen mit speziellen Kalendern und Fristen zu arbeiten, die auf eine langfristige nachhaltige Strategie ausgerichtet sind;

68.   fordert eine breite Debatte zwischen europäischen Stakeholdern, nationalen Behörden, Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Organisationen der Zivilgesellschaft über die Sozialagenda für die Zeit nach 2010;

69.   stellt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür eintreten sollten, dass in die Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 neue messbare, verbindliche und quantitative soziale Ziele und Indikatoren aufgenommen werden, darunter die Verpflichtung, sich für die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie für die Erarbeitung eines neuen Pakts für sozialen Fortschritt einzusetzen, in dem die Ziele und die Architektur einer neuen sozial nachhaltigen und global gerechten EU festgelegt würden, die die OKM Soziales als Grundpfeiler aufbauen und stärken sollte;

70.   stellt fest, dass die Unternehmen nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle in der Europäischen Union spielen; macht deshalb auf die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und die Notwendigkeit aufmerksam, dringend Fortschritte in Sachen hochwertige Arbeit, einschließlich menschenwürdige Löhne, zu erzielen, um das Sozialmodell zu untermauern und Sozialdumping zu verhindern;

71.   spricht sich für einen wirksamen Dialog zwischen dem Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft aus, einen Dialog, der auch auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten geführt werden muss;

72.   weist darauf hin, dass ein Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit der Europäischen Union eine ideale Möglichkeit bieten würde, mit Organisationen der Zivilgesellschaft Verbindung aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligenarbeit erklärt wird, indem sie so bald wie möglich einen geeigneten Legislativvorschlag dazu unterbreitet;

73.   ist der Ansicht, dass die Zivilgesellschaft von Anfang an in die Entscheidungsprozesse eingebunden sein sollte und dass Informationen öffentlich zugänglich sein sollten, Rückmeldungen gegenseitig erfolgen sollten und den Teilnehmern das Ausmaß, in dem Änderungen möglich sind, klar sein sollte;

74.   unterstreicht die Bedeutung und den Wert des Konsultationsprozesses als ein wirksames Instrument zur Kompetenzstärkung der Bürger, indem es ihnen ermöglicht wird, sich unmittelbar am politischen Prozess auf EU-Ebene zu beteiligen; fordert die Kommission auf, weitere Schritte zur Sensibilisierung für künftige EU-Konsultationen über die Medien und andere geeignete Foren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unternehmen;

75.   hält es für dringend notwendig, dass die europäischen Institutionen, die Sozialpartner auf nationaler Ebene und die Organisationen der Zivilgesellschaft einen "Sozialpakt" beschließen, der soziale Maßnahmen mit realistischen verbindlichen Zielen und Indikatoren umfasst;

76.   stellt fest, dass Bürgerbeteiligung im Kindesalter beginnt, und fordert daher die Förderung und Unterstützung von Beteiligungsstrukturen und -initiativen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Kinder und Jugendliche;

EU-Recht

77.   unterstreicht, dass es notwendig ist, Fortschritte zu erzielen und die Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, die Richtlinie zur Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verabschieden;

78.   fordert eine Verbesserung des Rechtsetzungsprozesses auf EU-Ebene, indem deutlich gemacht wird, warum Maßnahmen auf dieser Ebene erforderlich sind, die Qualität des Inhalts gewährleistet wird und starke und unabhängige Folgenabschätzungen in Bezug auf soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Auswirkungen durchgeführt werden; fordert insbesondere eine wirksame Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(19) aus dem Jahr 2003;

79.   betont, dass der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Vorrang eingeräumt werden sollte;

80.   ist der Ansicht, dass eine bessere Rechtsetzung der Europäischen Union die aktive Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft fördern sowie den Anliegen der Bürger Rechnung tragen und so eine engere Beziehung zwischen ihnen und der Europäischen Union herstellen sollte;

Offene Koordinierungsmethode (OKM)

81.   vertritt die Auffassung, dass es auf EU-Ebene eine bessere Verknüpfung zwischen der Wirtschafts-, der Umwelt- und der Sozialpolitik geben sollte, wobei die ursprünglichen Ziele der Lissabon-Strategie ebenso zu bekräftigen wären wie die Notwendigkeit, für einen aktiven Beitrag der Wirtschafts- und Sozialpolitik zur Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu sorgen;

82.   verweist nachdrücklich darauf, dass eine rechtsverbindliche Charta der sozialen Grundrechte verabschiedet werden muss;

83.   stellt fest, dass im Vertrag von Lissabon festgelegt ist, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung der EU-Politik sehr relevante Aspekte der Sozialpolitik berücksichtigt werden sollten;

84.   ist der Ansicht, dass die Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 eine gestärkte OKM einschließen sollte, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten weiter dazu anzuhalten, nationale quantifizierte Zielvorgaben für die Bekämpfung der Armut und die Verbesserung der sozialen Integration festzulegen, die insbesondere von neuen messbaren und quantitativen Indikatoren gestützt werden;

85.   fordert den Rat und die Kommission auf, Möglichkeiten für eine tatsächliche Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 zu schaffen;

o
o   o

86.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0544.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0513.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0039.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0556.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0467.
(6) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
(7) ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 174.
(8) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.
(9) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(10) ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0286.
(12) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.
(14) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(15) Richtlinie 2009/38/EG (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(16) ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
(17) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 68.
(18) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(19) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


Aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen
PDF 164kWORD 78k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/2335(INI))
P6_TA(2009)0371A6-0263/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (KOM(2008)0639),

–   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 99, 137 und 141,

–   in Kenntnis der Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(1),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung(2),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 11. und 12. Dezember 2008,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2009 mit dem Titel "Vorschlag für den gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2009" (KOM(2009)0058) und das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 24. Februar 2009 mit dem Titel "Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008, Länderprofile", SEK(2009)0255,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2006-2007(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zum Grünbuch: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union(4),

–   angesichts der Fortschritte in den Bereichen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU betreffend die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG,

–   unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

–   unter Hinweis auf die Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel,

–   unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(5),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Barcelona vom 15. und 16. März 2002,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 mit dem Titel "Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen" (KOM(2007)0620) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union(6),

–   unter Hinweis auf die Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht vom 18. Oktober 2007 "Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner",

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 mit dem Titel "Die soziale Wirklichkeit in Europa - eine Bestandsaufnahme - Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates" (KOM(2007)0063) und auf die Entschließung des Parlaments vom 15. November 2007 zu diesem Thema(7),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts" (KOM(2008)0412) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 6. Mai 2009 zu diesem Thema(8),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel "Die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der EU" (KOM(2006)0574) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 20. November 2008 "Die Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung"(9),

–   unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zum Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"(11),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)(12),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(13),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(14),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens(15),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 zur Erwachsenenbildung: Man lernt nie aus(16),

–   unter Hinweis auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse(17),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0263/2009),

A.   in der Erwägung, dass die aktive Eingliederung nicht die soziale Eingliederung ersetzen darf, da schutzbedürftige Personen, die nicht zur Teilnahme am Arbeitsmarkt in der Lage sind, ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben und eine uneingeschränkte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben haben und ihnen deshalb unabhängig von der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Mindesteinkommen sowie zugängliche und erschwingliche Sozialdienstleistungen hoher Qualität zur Verfügung stehen müssen,

B.   in der Erwägung, dass aktive Eingliederung nicht nur etwas mit der Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu tun hat, sondern auch mit der Art und Weise der Organisation der Gesellschaft, weswegen auch die strukturellen Ursachen der Ausgrenzung einschließlich der Diskriminierung und des mangelnden Angebots bestimmter Dienstleistungen angesprochen werden müssen,

C.   in der Erwägung, dass Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt auch das Ergebnis mangelnder Verfügbarkeit ausreichender menschenwürdiger Beschäftigungsmöglichkeiten sein kann und nicht unbedingt auf mangelnde Anstrengungen des Einzelnen zurückzuführen ist,

D.   in der Erwägung, dass die Integration in den Arbeitsmarkt keine Voraussetzung für den Anspruch auf ein Mindesteinkommen und den Zugang zu hochwertigen Sozialdienstleistungen sein darf, während ein Mindesteinkommen und der Zugang zu Sozialdienstleistungen hoher Qualität die notwendigen Voraussetzungen für die Integration in den Arbeitsmarkt sind,

E.   in der Erwägung, dass die arbeitsmarktfernsten Menschen häufig Menschen mit vielfältigen und komplexen Bedürfnissen, Schwierigkeiten oder Benachteiligungen wie z.B. langfristige Abhängigkeit von geringem oder unzureichendem Einkommen, Langzeitarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau und Analphabetentum, Aufwachsen in einer Problemfamilie, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, Leben in mehrfach benachteiligten Gegenden, prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sowie Rassismus und Diskriminierung sind und die Eingliederungsstrategien die Unterschiedlichkeit dieser vom Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen berücksichtigen müssen,

F.   in der Erwägung, dass soziale Ausgrenzung und Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt gravierende Auswirkungen auf die geistige Gesundheit der Betroffenen haben, und in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslose stärker der Gefahr von Depressionen und sonstigen mentalen Störungen ausgesetzt sind,

G.   in der Erwägung, dass die arbeitsmarktfernen Menschen einen erheblichen Bedarf an beruflicher Bildung haben, da sie entweder eine unzureichende Schulbildung haben oder aufgrund ihrer dauerhafter Entfernung vom Arbeitsmarkt verlernt haben, ihre Ausbildung effektiv zu nutzen,

H.   in der Erwägung, dass sich Konditionalität bei den Maßnahmen der aktiven Eingliederung häufig auf die schutzbedürftigsten Personen auswirken, dass solche Auswirkungen beobachtet und dass die negativen Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Gruppen vermieden werden müssen,

I.   in der Erwägung, dass Maßnahmen der aktiven Eingliederung auch im Einklang mit der Entwicklung von nationalen und EU-Zielen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung stehen müssen,

J.   in der Erwägung, dass den meisten Haushalten Frauen vorstehen, dass die meisten Alleinerziehenden und die meisten Pflegenden Frauen sind und dass die Politik der aktiven Eingliederung deshalb ein umfassendes Paket von Maßnahmen erfordert, die es den arbeitsmarktfernsten Frauen ermöglichen, von den Strategien der aktiven Eingliederung in der Praxis zu profitieren; in der Erwägung, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Arbeitsmarktsituation der Frauen und der Altersarmut gibt, von der vorwiegend Frauen betroffen sind,

K.   in der Erwägung, dass in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs und wachsender Arbeitslosigkeit vor allem für die schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen wie Frauen, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen die Gefahr besteht, dass zu den bereits vorhandenen Armen, die unter Armut und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt leiden, eine große Zahl neuer Arbeitsloser hinzukommt; in der Erwägung, dass es von größter Wichtigkeit ist, soziale Eingliederung und die entsprechende Arbeitsmarktpolitik durch integriertes und kohärentes Vorgehen im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu verfolgen; in der Erwägung, dass ein Teil der öffentlichen Mittel dafür genutzt werden sollten, die Aufwendungen für den Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich sowie sonstige unabdingbare soziale Leistungen und Dienste von allgemeinem Interesse beizubehalten und zu verbessern,

L.   in der Erwägung, dass die Auffassung, der beste Weg aus der Ausgrenzung bestehe darin, einer Arbeit nachzugehen, nur dann richtig ist, wenn es sich dabei um eine langfristige Beschäftigung mit hohem Anspruch handelt, die angemessen vergütet wird; in der Erwägung, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit nach wie vor nur mangelhaft umgesetzt wird,

M.   in der Erwägung, dass Pflegepersonen in der Familie wesentliche Dienste in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Unterstützung außerhalb des Beschäftigungssystems ohne Einkommen oder soziale Rechte leisten und kein Recht auf Rückkehr auf den Arbeitsmarkt und keinen Anspruch auf Anerkennung von erworbenen oder bei Pflegezeiten in der Familie angeeigneten Fähigkeiten haben,

1.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission ihrer Empfehlung 2008/867/EG die Empfehlung 92/441/EWG zugrunde legte, die das Grundrecht eines jeden Einzelnen auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen anerkennt, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können, und allgemeine Grundsätze zur Durchsetzung dieses Rechts festlegt; befürwortet die in der Empfehlung 2008/867/EG zur aktiven Eingliederung enthaltenen gemeinsamen Grundsätze und praktischen Leitlinien, die sich auf drei Pfeiler stützten: angemessene Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen; betont insbesondere, dass jede Strategie der aktiven Eingliederung auf den Grundsätzen der Rechte des Einzelnen, der Achtung der Menschenwürde und der Nichtdiskriminierung, der Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter, der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Verbindung mit umfassender Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Umsetzung der Grundsätze der Qualität, Angemessenheit und Zugänglichkeit in allen drei Pfeilern beruhen muss;

2.   teilt die Ansicht des Rates, dass die Umsetzung der Empfehlung 92/441/EWG im Hinblick auf das Mindesteinkommen und die Sozialleistungen verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass Menschen so viel Sozialhilfe bekommen müssten, dass ihnen ein angemessenes Mindesteinkommen für ein menschenwürdiges Leben zumindest auf einem Niveau ermöglicht würde, das über dem "Armutsrisiko" liegt, so dass sie nicht in Armut zu leben bräuchten und dass die Inanspruchnahme der Leistungen verbessert werden sollte;

3.   begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-303/06 betreffend Pflegepersonen, die von Diskriminierung aufgrund einer Beziehung betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Pflegepersonen vor solcher Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt geschützt werden, und die Mitgliedstaaten zu bestärken, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit dem Urteil des Gerichtshofs Folge geleistet wird;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene Einkommensstützung durchzusetzen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; unterstreicht die Notwendigkeit eines Mindesteinkommens in angemessener Höhe auf der Grundlage der Empfehlungen 92/441/EWG und 2008/867/EG, das angemessen, transparent, für alle zugänglich und anhaltend verfügbar sein muss;

5.   hält es für absolut entscheidend, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/78/EG, die einen Rechtsrahmen für die Gleichbehandlung im Beschäftigungsbereich schafft, um Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, wirksam umsetzen;

6.   unterstreicht seine Forderung an den Rat, eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme, die eine Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60% des nationalen Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen, zu vereinbaren sowie des Weiteren sich über einen Zeitplan für die Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu einigen;

7.   erkennt an, dass die Interaktion von sozialer Unterstützung und Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ein komplizierter Bereich ist: insbesondere dann, wenn lediglich befristete, saisonale und prekäre Arbeitsverhältnisse oder Teilzeitbeschäftigung verfügbar sind und wenn die Anspruchsvoraussetzungen und die sozialen Sicherungssysteme oder die Grenzsteuersätze sich entmutigend auf die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit auswirken können und das System der sozialen Unterstützung zu starr ist, um auf solche Situationen zu reagieren; fordert deshalb dazu auf, Systeme zu entwickeln, die Einzelpersonen auch in der Übergangszeit tatsächlich unterstützen statt zu bestrafen oder zu entmutigen und die Hilfen nicht gleich nach Aufnahme einer Arbeit streichen;

8.   betont die Bedeutung der Bereitstellung sozialer Fürsorgeleistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige; weist jedoch darauf hin, dass diese in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt;

9.   verweist darauf, dass Empfänger einer angemessenen Einkommensstützung und ihre Familienangehörigen in die Lage versetzt werden, das Armutsrisiko zu vermeiden und aktive Bürger zu werden, die zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie zur Solidarität zwischen den Generationen beitragen;

10.   schlägt vor, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festsetzung von Mindestlöhnen befassen, um damit das Problem der wachsenden Zahl der erwerbstätigen Armen anzugehen und Arbeit zu einer lohnenswerten Perspektive für arbeitsmarktferne Menschen zu machen;

11.   ist der Ansicht, dass das Gefälle zwischen den Regionen und den Gebieten innerhalb der Gemeinschaft im Sinne einer aktiven Eingliederung verringert werden muss, indem der Prozess der Rehabilitation der von der Wirtschaftskrise betroffenen Gebiete und der Entwicklung der ländlichen Gebiete beschleunigt wird;

12.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu ergreifen, da die von diesem Phänomen betroffenen Personen von bestimmten sozialen Einrichtungen und Dienstleistungen ausgeschlossen sind;

13.   fordert, dass die Maßnahmen der aktiven Eingliederung:

   im Einklang mit dem lebenszyklusorientierten Ansatz in der Politik in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Soziales und Beschäftigung stehen;
   maßgeschneidert, zielgerichtet und auf die tatsächlichen Bedürfnissen abgestimmt sind;
   auf einem integrierten und partizipativen Ansatz beruhen und
   wesentliche Voraussetzungen für die Teilhabe respektieren, ohne jedoch Bedingungen zu schaffen, die den Mindestlebensunterhalt gefährden;

14.   fordert die Kommission auf, eine Gesamtkostenrechnung im Bereich der aktiven und sozialen Eingliederung in Erwägung zu ziehen, da die Erfahrungen zeigen, dass frühzeitige Investitionen sowie Präventivmaßnahmen langfristig die Gesamtkosten für die Gesellschaft senken können; begrüßt die Tatsache, dass in der Empfehlung 2008/867/EG vorgeschlagen wird, die Investitionen für Maßnahmen der sozialen Eingliederung entsprechend zu erhöhen;

15.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zielgerichtete zusätzliche Leistungen für Benachteiligte (z. B. Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende oder kinderreiche Familien) gewähren sollten, die zusätzliche Kosten u. a. in Zusammenhang mit persönlicher Unterstützung, Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztlicher und sozialer Betreuung abdecken, indem u.a. erschwingliche Arzneimittelpreise für sozial benachteiligte Gruppen festgelegt werden; unterstreicht, wie wichtig die Gewährleistung angemessener Invaliditäts- und Altersrenten ist;

16.   ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Bedürfnisse der Menschen häufig sehr komplex sind, der Ansicht, dass maßgeschneiderte Maßnahmen der aktiven Eingliederung erarbeitet und umgesetzt werden müssen, bei denen Mindesteinkommen, Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie soziale Dienste miteinander verbunden sind, wobei besonderes Augenmerk auf eine möglichst frühzeitige Erkennung der Bedürfnisse und vorbeugende Maßnahmen zu legen ist und die Primärzielgruppe die schutzbedürftigsten Menschen sein müssen;

17.   ist der Auffassung, dass im Prozess der Planung und Umsetzung solcher Maßnahmen die Meinung der Betroffenen berücksichtigt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Eigenverantwortung sozialer Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, um ihre Mitwirkung an der Konzeption und Umsetzung von politischen Integrationsmaßnahmen zu erleichtern;

18.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zu einem konstruktiveren Ansatz in der Drogenpolitik zu gelangen und dabei stärker auf Prävention sowie die Bildung und Behandlung von Abhängigen als auf strafrechtliche Sanktionen zu setzen;

19.   fordert die Entstigmatisierung von Menschen mit psychischen Problemen und Lernschwierigkeiten, die Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens, die Verhütung psychischer Störungen sowie mehr Ressourcen für Behandlung und Pflege;

20.   ist der Auffassung, dass Probleme im Zusammenhang mit Ausgrenzung in vielen Fällen bereits in den ersten Lebensjahren beginnen und dass deshalb vorbeugende Maßnahmen von höchster Wichtigkeit sind, um diejenigen Kinder und Jugendlichen, die am stärksten gefährdet sind, rechtzeitig, also noch bevor sie ihre Schulbildung oder Ausbildung abbrechen, zu ermitteln; stellt fest, dass junge Menschen, die von der Schule ausgeschlossen sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit ein antisoziales und kriminelles Verhalten entwickeln, was es noch schwieriger macht, sie später in den Arbeitsmarkt zu integrieren; ist der Auffassung, dass der Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen entscheidend von einem breiten Dialog aller Beteiligten und der Unterstützung für vorbeugende Maßnahmen und soziale Dienstleistungen zur Verbesserung der Chancen schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher abhängt; hält auch die Ausgrenzungsprobleme für bedeutsam, von denen ältere Menschen betroffen sind, wenn sie ihre Arbeit verlieren und nicht wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können;

21.   ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse jugendlicher Berufseinsteiger entsprechend sorgfältig berücksichtigt und auf nationaler Ebene Strategien entwickelt und Maßnahmen getroffen werden sollten, die den Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt fördern können; ist ferner der Auffassung, dass die Arbeit der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten stets durch einen strukturierten Dialog mit Jugendorganisationen flankiert werden sollte;

22.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver mit der Situation von Pflegekräften auseinanderzusetzen und dabei folgende Punkte zu berücksichtigen: das Recht, frei zu wählen, ob und in welchem Ausmaß sie die jeweiligen pflegerischen Aufgaben wahrnehmen wollen, die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Pflegetätigkeit und bezahlter Arbeit und Beschäftigung sowie den Zugang zu Sozialversicherungs- und Rentensystemen, um Verarmung als Folge der Pflegetätigkeit zu vermeiden;

23.   begrüßt, dass die Notwendigkeit des allgemeinen Zugangs zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Sozialleistungen als Grundrecht und als ein wesentliches Element des Europäischen Sozialmodells sowie als Beitrag zur Unterstützung während des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt wird, und begrüßt auch die in der Empfehlung 2008/867/EG enthaltenen Grundsätze; ist der Auffassung, dass solche Sozialleistungen unter anderem eine feste, erschwingliche Unterkunft, zugängliche öffentliche Verkehrsmittel, Grundausbildung und Gesundheitsdienstleistungen sowie Zugang zu erschwinglichen Energie- und sonstigen vernetzten Diensten beinhalten; verweist darauf, dass bei der Gewährleistung obligatorischer Universaldienste in den Diensten von allgemeinem Interesse Fortschritte erzielt werden müssen; hält die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Einführung einer EU-Rahmenrichtlinie zu Diensten von allgemeinem Interesse für notwendig, um diese Verpflichtungen zu gewährleisten; nimmt den mangelnden Fortschritt hinsichtlich der Ziele von Barcelona zur Kenntnis, nämlich eine erschwingliche, qualitativ hochwertige Kinderbetreuung, die ausgebaut werden sollte, damit alle Kinder im Grundschulalter davon erfasst werden; stellt des Weiteren fest, dass der Pflegebedarf für andere zu betreuende Personen ebenfalls nicht ausreichend gedeckt ist und in einem ähnlichen Prozess verbessert werden sollte;

24.   ist der Auffassung, dass die Beseitigung von Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Eingliederung ist, und begrüßt daher den Vorschlag für eine umfassende Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und der Religion oder Weltanschauung;

25.   bestärkt die Mitgliedstaaten darin zu prüfen, inwieweit soziale Regeltarife für schutzbedürftige Gruppen (beispielsweise im Energiebereich und im öffentlichen Verkehrswesen) sowie Zugangsmöglichkeiten zu Kleinstkrediten eingeführt werden können, um eine aktive Eingliederung und den kostenlosen Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen für Menschen mit materiellen Schwierigkeiten zu fördern;

26.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Profil von Kreditgenossenschaften zu verbessern, um dazu beizutragen, Einzelpersonen ein sicheres und geregeltes Umfeld anzubieten, in dem sie Geld sparen und leihen können, um der immer problematischer werdenden privaten Verschuldung entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alle Menschen das Recht erhalten, ein Bankkonto zu erschwinglichen Bedingungen zu eröffnen, da dies ein wichtiges Instrument für die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben darstellt;

27.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen die zusätzliche Unterstützung zu gewähren, die notwendig ist, damit sie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und sich dort behaupten können; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, sowohl die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als auch das zugehörige Fakultativprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und Strukturen für die wirksame Umsetzung dieser Konvention auf ihrem Hoheitsgebiet festlegen sollten;

28.   ist der Ansicht, dass junge Menschen mit konkreten Hindernissen in Bezug auf eine aktive Eingliederung konfrontiert sind, einschließlich ungerechtfertigter altersbezogener Diskriminierung und Schwierigkeiten beim Zugang zu erschwinglichen Berufsausbildungssystemen;

29.   begrüßt die Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen; stellt jedoch fest, dass dafür in den Mitgliedstaaten gemeindenahe Dienste in hinreichendem Maße erforderlich sind, damit ein eigenständiges Leben möglich ist, mit dem Recht auf individuelle Hilfe, auf wirtschaftliche Unabhängigkeit und auf eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft;

30.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Zugang zu Programmen für lebenslanges Lernen zu erleichtern und somit die Ausgrenzung älterer Menschen u.a. von der Beschäftigung zu verringern und ihre kontinuierliche Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern;

31.   ist der Auffassung, dass stärker gegen häusliche Gewalt und den Missbrauch von Kindern und älteren Menschen vorgegangen werden muss;

32.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Gleichbehandlung im Allgemeinen und zur Nichtdiskriminierung uneingeschränkt, ordnungsgemäß und wirksam ungesetzt werden; fordert ihre Ausweitung und Durchsetzung, damit strukturelle Hindernisse für die berufliche Bildung und Ausbildung abgebaut werden;

33.   ist der Auffassung, dass Bildung von hoher Qualität ein entscheidendes Rüstzeug für künftige erfolgreiche Beschäftigung und Eingliederung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften zum staatlichen Erziehungswesen auszuweiten, um jegliche und sämtliche Erziehungshemmnisse zu beseitigen und eine integrierte Bildung und den Zugang für alle zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen verstärkt Ansprüche auf Finanzierung des lebenslangen Lernens, insbesondere zu den Schlüsselkompetenzen, haben müssen;

34.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz des Gender Mainstreaming in der Strategie zur aktiven Eingliederung durchgängig anzuwenden;

35.   ist der Auffassung, dass angebotene Ausbildungsmöglichkeiten die Bedürfnisse der betreffenden Personen berücksichtigen und für sie geeignet sein sollten; fordert zielgerichtete statt standardisierter Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen, bei denen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, von Personen, die Kinder oder Pflegebedürftige betreuen, und Menschen mit gesundheitlichen Problemen häufig missachtet werden; verweist auf die bewährten Verfahrensweisen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL hinsichtlich gezielter, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmter Ausbildungsstrategien für die arbeitsmarktfernsten Menschen, wobei auch Fähigkeiten anerkannt werden sollten, die nicht durch schriftliche Zeugnisse dokumentiert werden können, sowie Fähigkeiten, die durch außerschulische Bildung erworben wurden;

36.   empfiehlt, die Qualität der Bildung zu verbessern und die Wechselbeziehung zwischen den Bildungssystemen, dem Arbeitsmarkt und den Kriterien der gesellschaftlichen Beteiligung zu stärken sowie die Polarisierung sowohl beim Zugang zu jeglicher Art von Bildung als auch hinsichtlich der Qualität der angebotenen Bildung zu verringern;

37.   ist der Auffassung, dass im Rahmen der Ausbildung auch gewährleistet werden sollte, dass sich die Teilnehmer ihrer Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz bewusst sind, einschließlich der Pflichten bezüglich der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ihrer Rechte auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und ihrer Rechte auf Unterrichtung und Anhörung sowie auf lebenslanges Lernen und Fortbildung;

38.   stellt fest, dass kreativere Ansätze zur Wiedereingliederung der arbeitsmarktfernsten Menschen Gefahr laufen, keine finanzielle Unterstützung zu erhalten, da diese nur für Methoden gewährt wird, die engeren Maßstäben genügen und die einfach zu quantifizierende Ergebnisse zeitigen; fordert die Kommission deshalb auf, die Vergabe von Strukturfondsmitteln und insbesondere von Mitteln aus dem ESF für Bottom-Up-Ansätze zu verbessern und Indikatoren zu entwickeln, die die Fortschritte bei der sozialen und aktiven Eingliederung messen, so dass auch innovative, an der Basis entwickelte Maßnahmen zur Förderung der aktiven Eingliederung davon profitieren, was den Zielen der sozialen Eingliederung entspricht, die unter anderem durch die Zweckbindung von Strukturfondsmitteln für die Lissabon-Ziele, die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung der sozialen Innovation sowie durch andere Finanzierungsquellen erreicht werden sollen;

39.   verweist darauf, dass infolge des demographischen Wandels bis zum Jahre 2030 das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Nichterwerbstätigen voraussichtlich 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zur aktiven Eingliederung zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Pflegepersonen, von denen viele aufgrund von Betreuungsverpflichtungen gezwungen sein werden, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, später nicht benachteiligt werden;

40.   verweist auf die Notwendigkeit der Schaffung eines integrativen Arbeitsmarktes als Kern jeglicher Strategie der aktiven Eingliederung, eines Arbeitsmarktes mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und einer Tätigkeitsvielfalt, die den unterschiedlichen Anforderungen an Arbeitsplätze, den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer, Arbeitsmethoden, Arbeitszeitgestaltung und den unterschiedlichen Qualifikationsniveaus sowie unterschiedlichen Bedürfnissen in Bezug auf Vereinbarung von Familien-, Privat- und Berufsleben gerecht wird; verweist darauf, dass die Qualität der Beschäftigung von wesentlicher Bedeutung dafür ist, dass das Verbleiben am Arbeitsplatz gefördert werden kann;

41.   fordert die Mitgliedstaaten auf, einen wettbewerbfähigen Arbeitsmarkt zu entwickeln, durch den die Schaffung öffentlicher und privater Systeme der sozialen Sicherung, die hinsichtlich der Kosten vertretbar sind, gefördert wird, so dass die betroffenen Personen, einschließlich der Angehörigen ethnischer Minderheiten, die Chance haben, die Risiken der Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verringern;

42.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Werkzeuge und Instrumente so einzusetzen, dass alle Akteure motiviert werden, integrative Arbeitsmärkte zu schaffen und die Teilnahme der arbeitsmarktfernsten Menschen zu verbessern; weist auf Instrumente im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog auf lokaler Ebene, finanzielle Anreize, Steuervergünstigungen und die Entwicklung der Sozialwirtschaft hin; begrüßt die Empfehlung der Kommission, die Sozialwirtschaft als lebensnotwendige Quelle für Einstiegsbeschäftigungen für benachteiligte Menschen zu unterstützen;

43.   verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der aktiven Eingliederung eine dreifache Aufgabe haben: als Arbeitgeber, Förderer der Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigung und als Erbringer öffentlicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Netzwerke auf lokaler und regionaler Ebene zu errichten, um Menschen dabei zu beraten, wo sie je nach ihrer individuellen Situation Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie spezielle Sozialdienste (d.h. Sozialleistungen, Dienste für Gesundheit, geistige Gesundheit und Sozialbetreuung sowie Berufsbildung) finden;

44.   ist der festen Überzeugung, dass mehr getan werden sollte, um die Hindernisse für die Eingliederung von Asylsuchenden zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schritte zu unternehmen, damit Asylsuchende nicht mehr auf Unterstützung angewiesen sind und eine Arbeitserlaubnis erhalten, und die Schaffung legalerer Zuwanderungsmöglichkeiten zu erwägen;

45.   fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Asylpolitik auf der Grundlage der Menschenrechte beizubehalten, die im Einklang mit der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer maßgeblicher Menschenrechtsgesetze steht;

46.   erkennt an, dass Menschenhandel unermessliches Leid und soziale Ausgrenzung nach sich zieht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr dafür zu tun, um die Gesetze gegen Menschenhandel und Diskriminierung durchzusetzen, die Opfer des Menschenhandels wieder in die Gesellschaft einzugliedern sowie insbesondere die Konvention gegen den Menschenhandel zu unterzeichen, zu ratifizieren und umzusetzen;

47.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die irreführende Vermischung von Wirtschaftsmigration mit Asylsuche bzw. der beiden genannten Phänomene mit illegaler Zuwanderung zurückzuweisen;

48.   ist der Überzeugung, dass eine Inhaftierung von Menschen ohne angemessene Rehabilitation und Bildung Hindernisse für die Eingliederung schafft und häufig zu weiterer sozialer Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit und Straffälligkeit führt;

49.   ist der festen Überzeugung, dass die Beibehaltung einer starren Altersgrenze ein Hindernis für die aktive Eingliederung darstellt und viele Menschen, die vielleicht weiterarbeiten möchten, unnötigerweise zum Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zwingt;

50.   fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung von Strategien für die aktive Eingliederung, insbesondere im Hinblick auf qualitativ hochwertige Sozialleistungen, eng mit dem derzeit laufenden Aufbau eines freiwilligen Rahmens für qualitativ hochwertige soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu koordinieren, und unverzüglich alle Möglichkeiten zur Klarstellung des rechtlichen Hintergrundes zu prüfen, vor dem Sozialdienste von allgemeinem Interesse funktionieren, und für sie einen Rechtsrahmen zu schaffen, der insbesondere beim Erlass von Rechtsinstrumenten, auch einer Rahmenrichtlinie, als Bezugsrahmen dient;

51.   bekräftigt seine jüngste Forderung an die Kommission und den Rat, Ziele für die Verringerung der Armut vorzugeben (Armut im Allgemeinen, Kinderarmut, Armut trotz Erwerbstätigkeit und anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit), ebenso wie für ein Mindesteinkommensniveau durch Renten und für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität (Verringerung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit und Erhöhung der Lebenserwartung usw.); bekräftigt seine Forderungen nach Festsetzung einer EU-Zielvorgabe zur Verringerung der Kinderarmut um 50% bis 2012 und zur Beseitigung der Obdachlosigkeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bis 2015;

52.   fordert einen konkreten Plan für die Umsetzung von Strategien zur aktiven Eingliederung auf der Grundlage der Teilnahme der Zivilgesellschaft sowie anderer Akteure einschließlich der von Armut betroffenen Menschen; ist der Auffassung, dass der Plan einen zeitlichen Rahmen sowie realistische qualitative und quantitative Ziele enthalten sollte, die auf spezifischen Indikatoren und einem ausführlichen Dialog zwischen den Beteiligten basieren; ist der Ansicht, dass darin festgelegt werden sollte, wie die Maßnahmen der aktiven Eingliederung durch die offene Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung umzusetzen und zu begleiten sind, insbesondere auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene; begrüßt daher die Initiative der Kommission, durch Finanzierung eines Netzes von kommunalen Beobachtungsstellen für aktive Eingliederung im Rahmen des Progress-Programms die örtlichen Behörden in die Kontrolle der Umsetzung aktiver Eingliederungsstrategien einzubeziehen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, diesen Beobachtungsstellen einen wichtigen Platz im künftigen politischen Prozess einzuräumen und Programme zur aktiven Eingliederung im Zuge der nationalen Reformprogramme der überarbeiteten Lissabon-Strategie und insbesondere der Europäischen Beschäftigungsstrategie in alle Bereiche einfließen zu lassen;

53.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.
(2) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.
(3) ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 370.
(4) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 148.
(5) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0467.
(7) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0370.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0556.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.
(11) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(12) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(13) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0062.
(14) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(15) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.
(16) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 46.
(17) ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 158.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen