Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0308 – C7-0051/2009 – 2009/2048(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0308 – C7-0051/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 26,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 7. Juli 2009,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0008/2009),
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 26,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.
(4) Frankreich hat infolge der durch einen Sturm verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 109 377 165 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates