Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009: Sturm Klaus in Frankreich (12951/2009 – C7-0130/2009 – 2009/2046(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellt wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 22. Juni 2009 vorgelegt wurde (SEK(2009)0827),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009, der vom Rat am 7. September 2009 aufgestellt wurde (12951/2009 – C7-0130/2009),
– gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0009/2009),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 109,4 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Bezug auf die Auswirkungen der Stürme, von denen Frankreich im Januar 2009 getroffen wurde, abdeckt,
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,
1. nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009, bei dem es sich um den vierten Berichtigungshaushaltsplan handelt, der ausschließlich dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union gewidmet ist;
2. nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union durch Kapitel 1 4 der Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften erfolgen wird, das die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom zur Finanzierung von Kapitel 13 06 des Haushaltsplans 2009 in Bezug auf den Solidaritätsfonds betrifft;
3. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 ohne Änderungen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.