Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009: Europol, Eurojust, OLAF (12952/2009 – C7-0131/2009 – 2009/2050(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellt wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 3. Juli 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0337),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009, der vom Rat am 7. September 2009 aufgestellt wurde (12952/2009 – C7-0131/2009),
– gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0010/2009),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2009 Folgendes zum Gegenstand hat:
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eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen für die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des körperlichen Zustands von Tieren, die aufgrund externer Faktoren ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen könnten,
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die Schaffung eines Haushaltspostens "Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) – HFR-Zusatzprogramme",
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die Schaffung eines Haushaltspostens "Europäisches Polizeiamt – Übergangskosten",
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eine Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses für Eurojust,
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Änderungen am Stellenplan von OLAF,
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen;
1. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 im Anschluss an die Ergebnisse des Trilogs vom 1. September 2009(4) ohne Änderungen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemäß Artikel 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission wie folgt überein:
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Auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Finanzplanung übermittelten Informationen stellen das Europäische Parlament und der Rat fest, dass die Finanzierung von Europol als Gemeinschaftsagentur innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 3a des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2007-2013 sichergestellt werden kann; der jährliche Betrag wird im Rahmen des jeweiligen jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt;
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auf der Grundlage des von der Kommission vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 billigen das Europäische Parlament und der Rat die Übergangskosten in Höhe von 1 250 000 EUR im Jahr 2009, die im Wege von Umschichtungen innerhalb der Teilrubrik 3a des MFR 2007-2013 finanziert werden;
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das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, möglichst rasch einen Entwurf für gemeinsame Leitlinien zur Umsetzung von Nummer 47 der IIV vorzulegen.