Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2009 zu der Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Rahmenbeschlusses 2009/…/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (08535/2009 – C7-0205/2009 – 2009/0802(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden (08535/2009),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags, auf deren Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C7-0205/2009),
– gestützt auf die Artikel 100 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0011/2009),
1. billigt die Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. ersucht den Rat, die Initiative nicht vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon formell anzunehmen, damit die Schlussakte abgeschlossen und sichergestellt werden kann, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Kommission und dem Parlament eine umfassende Mitwirkung und Kontrolle zukommen (Protokoll des Vertrags von Lissabon zu den Übergangsbestimmungen); setzt sich unter diesen Bedingungen dafür ein, dass jeder künftige Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren geprüft wird;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zu übermitteln.
Vom Rat vorgeschlagener Text
Geänderter Text
Abänderung 1 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 4
(4) Direkte Konsultationen sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden, und um unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen der betroffenen zuständigen Behörden zu vermeiden. Eine solche effiziente Lösung könnte beispielsweise in einer Verfahrenskonzentration in einem Mitgliedstaat, etwa durch die Übertragung der Strafverfolgung, bestehen. Die Lösung könnte auch in jedem anderen Schritt liegen, der eine effiziente und sinnvolle Führung dieser Verfahren, einschließlich der zeitlichen Aufteilung, ermöglicht, beispielsweise durch die Verweisung des Falles an Eurojust, wenn die zuständigen Behörden nicht imstande sind, ein Einvernehmen zu erreichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Frage der Beweiserhebung gewidmet werden, die durch parallel geführte Verfahren beeinflusst werden kann.
(4) Direkte Konsultationen sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden, und um unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen der betroffenen zuständigen Behörden zu vermeiden. Eine solche effiziente Lösung könnte beispielsweise in einer Verfahrenskonzentration in einem Mitgliedstaat, etwa durch die Übertragung der Strafverfolgung, bestehen. Die Lösung könnte auch in jedem anderen Schritt liegen, der eine effiziente und sinnvolle Führung dieser Verfahren, einschließlich der zeitlichen Aufteilung, ermöglicht. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Frage der Beweiserhebung gewidmet werden, die durch parallel geführte Verfahren beeinflusst werden kann.
Abänderung 2 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 7
(7) Die zuständige Behörde, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert wurde, sollte allgemein verpflichtet sein, das Ersuchen zu beantworten. Die kontaktierende Behörde wird ermutigt, eine Frist zu setzen, innerhalb deren die kontaktierte Behörde nach Möglichkeit antworten sollte. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Verfahrens der Kontaktaufnahme der besonderen Situation einer Person, der die Freiheit entzogen wurde, vollständig Rechnung tragen.
(7) Die zuständige Behörde, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert wurde, sollte das Ersuchen innerhalb einer festgelegten Frist beantworten. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Verfahrens der Kontaktaufnahme der besonderen Situation einer Person, der die Freiheit entzogen wurde, vollständig Rechnung tragen.
Abänderung 3 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 8
(8) Direkter Kontakt zwischen zuständigen Behörden sollte das Leitprinzip der Zusammenarbeit nach diesem Rahmenbeschluss sein. Entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, welche Behörden dafür zuständig sind, nach diesem Rahmenbeschluss tätig zu werden, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, vorausgesetzt diese Behörden sind befugt, gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu intervenieren und Entscheidungen zu treffen.
(8) Direkter Kontakt zwischen zuständigen Behörden sowie die Einbeziehung von Eurojust sollten die Leitprinzipien der Zusammenarbeit nach diesem Rahmenbeschluss sein.
Abänderung 4 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 9
(9) Bei der Herbeiführung eines Einvernehmens über eine effiziente Lösung, bei der die nachteiligen Folgen von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten parallel geführten Verfahren vermieden werden, sollten die zuständigen Behörden beachten, dass jeder Fall besonders gelagert ist und dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollten. Zur Erreichung eines Einvernehmens sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Kriterien in Erwägung ziehen, zu denen auch die Kriterien gehören können, die in den im Eurojust-Jahresbericht 2003 veröffentlichten und für die Belange der Praxis aufgestellten Leitlinien enthalten sind, und beispielsweise den Ort, an dem die Tatbegehung hauptsächlich erfolgt ist, den Ort, an dem der größte Schaden eingetreten ist, den Aufenthaltsort der verdächtigten oder beschuldigten Person und Möglichkeiten für ihre Überstellung oder Auslieferung an andere zuständige Staaten, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der verdächtigten oder beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der verdächtigten oder beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der Opfer und der Zeugen, die Zulässigkeit von Beweismitteln oder Verzögerungen, die eintreten können, berücksichtigen.
(9) Bei der Herbeiführung eines Einvernehmens über eine effiziente Lösung, bei der die nachteiligen Folgen von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten parallel geführten Verfahren vermieden werden, sollten die zuständigen Behörden beachten, dass jeder Fall besonders gelagert ist und dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 5 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 16
(16) Dieser Rahmenbeschluss sollte in Fällen, in denen geeignetere Alternativen für die Lösung der behandelten Fragen sofort zur Verfügung stehen, keinen vermeidbaren Verwaltungsaufwand verursachen. So sollten in Fällen, in denen flexiblere Instrumente oder Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, diese vor dem Rahmenbeschluss Vorrang haben.
(16) Dieser Rahmenbeschluss sollte in Fällen, in denen geeignetere Alternativen für die Lösung der behandelten Fragen ohne weiteres zur Verfügung stehen, keinen vermeidbaren Verwaltungsaufwand verursachen. So sollten in Fällen, in denen flexiblere Instrumente oder Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, diese diesem Rahmenbeschluss vorgehen, vorausgesetzt, dass sie den der verdächtigten oder beschuldigten Person gewährten Schutz nicht verringern.
Abänderung 6 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 18
(18) Für die Verarbeitung der in Anwendung des vorliegenden Rahmenbeschlusses ausgetauschten personenbezogenen Daten sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, gelten.
(18) Für die Verarbeitung der in Anwendung des vorliegenden Rahmenbeschlusses ausgetauschten personenbezogenen Daten sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, gelten. Die Übermittlung von Informationen über die sogenannte Rasse oder die ethnische Herkunft, die Religion oder die Weltanschauung und die sexuelle Ausrichtung sind ausdrücklich verboten, soweit dies nicht zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses unbedingt erforderlich ist.
Abänderung 7 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Erwägung 20
(20) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen –
(20) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 50, zum Ausdruck kommen.
Abänderung 8 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder eine sonstige Behörde, die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats dafür zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu handeln;
b) "zuständige Behörde" ein Richter, Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt oder eine sonstige Justizbehörde, der/die nach dem Recht seines/ihres Mitgliedstaats dafür zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu handeln;
Abänderung 9 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
3a.Gemäß dem Eurojust-Beschluss unterrichtet die kontaktierende Behörde gleichzeitig Eurojust.
Abänderung 10 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 6 – Absatz 1
1. Die kontaktierte Behörde antwortet auf ein Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten angemessenen Frist oder, falls keine Frist genannt wurde, unverzüglich, und unterrichtet die kontaktierende Behörde darüber, ob in ihrem Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird. In Fällen, in denen die kontaktierende Behörde der kontaktierten Behörde mitgeteilt hat, dass sich die verdächtigte oder angeklagte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, bearbeitet die kontaktierte Behörde das Ersuchen dringlich.
1. Die kontaktierte Behörde antwortet auf ein Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten angemessenen Frist oder, falls keine Frist genannt wurde, binnen 30 Tagen, und unterrichtet die kontaktierende Behörde darüber, ob in ihrem Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird. In Fällen, in denen die kontaktierende Behörde der kontaktierten Behörde mitgeteilt hat, dass sich die verdächtigte oder beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, bearbeitet die kontaktierte Behörde das Ersuchen dringlich.
Abänderung 11 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) alle sachdienlichen Angaben zur Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls zu den Opfern;
c) den Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und die Anschrift der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls der Opfer sowie andere sachdienliche Angaben, wenn der Verdacht besteht, dass die Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person gefälscht ist;
Abänderung 12 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 10 – Absatz 1
1. Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten direkte Konsultationen auf, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden; diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat führen.
1. Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich direkte Konsultationen auf, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden; diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat führen. In Fällen, in denen sich die verdächtigte oder beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, werden direkte Konsultationen durchgeführt, um umgehend eine Einigung zu erzielen.
Abänderung 13 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 11
Nehmen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten direkte Konsultationen zu einem Fall auf, um zu einem Einvernehmen gemäß Artikel 10 zu gelangen, so prüfen sie die gesamte Sach- und Rechtslage des Falles sowie alle Faktoren, die sie als sachdienlich betrachten.
Nehmen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten direkte Konsultationen zu einem Fall auf, um zu einem Konsens gemäß Artikel 10 zu gelangen, so prüfen sie den gesamten Sachverhalt und alle Umstände des Falles sowie Faktoren wie:
– den Ort, an dem die Straftat hauptsächlich begangen wurde,
– den Ort, an dem der größte Teil des Schadens eingetreten ist,
– den Aufenthaltsort der verdächtigten oder beschuldigten Person und die Möglichkeiten für ihre Überstellung oder Auslieferung an einen anderen Staat,
– die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der verdächtigten oder beschuldigten Person,
– maßgebliche Interessen der verdächtigten oder beschuldigten Person,
– maßgebliche Interessen der Opfer und Zeugen,
– die Zulässigkeit von Beweismitteln,
– eventuell auftretende Verzögerungen.
Abänderung 14 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Verfahrensgarantien
Die förmlich angeklagte Person ist – insbesondere in der Phase der Hauptverhandlung –
– über den Informationsaustausch und die Konsultationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und Eurojust sowie über die gefundenen Lösungen oder eine mangelnde Einigung gemäß diesem Rahmenbeschluss, einschließlich der Beteiligten, des Inhalts und der Gründe, zu unterrichten;
– berechtigt zur Abgabe einer Stellungnahme zur am besten geeigneten Gerichtsbarkeit, bevor eine Lösung gefunden wird;
– berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 1 einzulegen oder im Fall eines mangelnden Einvernehmens eine Überprüfung zu verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Übersetzung, Verdolmetschung und Prozesskostenhilfe garantiert sind.
Abänderung 15 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 11 b (neu)
Artikel 11 b
Grundrechte
Jedes Einvernehmen, das auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 erzielt wurde, muss von Fairness, Unabhängigkeit und Objektivität gekennzeichnet sein und unter Anwendung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsätze zustande kommen, so dass gewährleistet ist, dass die Menschenrechte der verdächtigten oder beschuldigten Person geschützt sind.
Abänderung 16 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)
1a.Es steht den nationalen Behörden in jeder Phase eines innerstaatlichen Verfahrens frei, Eurojust zu konsultieren und Eurojust mit konkreten Fällen zu befassen, in denen sich die Frage des für die Durchführung des Strafverfahrens am besten geeigneten Staates stellt.
Abänderung 17 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
2a.Wenn Mitgliedstaaten beschließen, der Stellungnahme von Eurojust nicht zu folgen, unterrichten sie Eurojust gemäß Artikel 7 des Eurojust-Beschlusses schriftlich über ihre Entscheidung.
Abänderung 18 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
1. Soweit andere Rechtsakte oder Vereinbarungen die Ausdehnung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten oder zu einer Vereinfachung oder Erleichterung des Verfahrens beitragen, nach dem die nationalen Behörden Informationen über die bei ihnen geführten Strafverfahren austauschen, direkte Konsultationen miteinander aufnehmen und versuchen, zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Strafverfahren vermieden werden, können die Mitgliedstaaten
1. Soweit andere Rechtsakte oder Vereinbarungen die Ausdehnung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten oder zu einer Vereinfachung oder Erleichterung des Verfahrens beitragen, nach dem die nationalen Behörden Informationen über die bei ihnen geführten Strafverfahren austauschen, direkte Konsultationen miteinander aufnehmen und versuchen, zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Strafverfahren vermieden werden, und vorausgesetzt, dass der der verdächtigten oder beschuldigten Person gewährte Schutz nicht verringert wird, können die Mitgliedstaaten
Abänderung 19 Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Aufnahme in den Jahresbericht
Die an Eurojust überwiesenen Fälle, bei denen unter den Mitgliedstaaten kein Einvernehmen erzielt wurde, werden in den Jahresbericht von Eurojust aufgenommen.