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Verfahren : 2009/0067(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0027/2009

Eingereichte Texte :

A7-0027/2009

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 20/10/2009 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2009)0040

Angenommene Texte
PDF 199kWORD 31k
Dienstag, 20. Oktober 2009 - Straßburg
Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) *
P7_TA(2009)0040A7-0027/2009

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0227 – C7-0048/2009 – 2009/0067(CNS))

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0227),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0048/2009),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0027/2009),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

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