Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2009 zu den institutionellen Aspekten der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2009/2133(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 sowie die Artikel 18, 21, 24, 26, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon,
– unter Hinweis auf die Erklärung Nr. 15 zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon annahm, beigefügt war,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu dem Vertrag von Lissabon, insbesondere Ziffer 5 Buchstabe e(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2000 zu der gemeinsamen europäischen Diplomatie(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2001 zu der Mitteilung der Kommission über die Entwicklung des Außendienstes(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu den institutionellen Aspekten des Europäischen Auswärtigen Dienstes(4),
– in Kenntnis des am 10. September 2008 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen durchgeführten Workshops,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A7-0041/2009),
A. in der Erwägung, dass die Ausgestaltung des zukünftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) von überragender Bedeutung ist, wenn es gelingen soll, die auswärtigen Beziehungen der Union kohärenter, effizienter und sichtbarer zu gestalten,
B. in der Erwägung, dass sich der EAD aus drei Neuerungen ergibt, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt werden: der Wahl eines nicht rotierenden Präsidenten des Europäischen Rates, der für die Außenvertretung der Union auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zuständig ist; der vom Europäischen Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission vorzunehmenden Ernennung des Hohen Vertreters der Union für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig der für die auswärtigen Beziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission sein wird (der Vizepräsident und Hohe Vertreter); und der ausdrücklichen Übertragung der Rechtspersönlichkeit auf die Union, womit ihr völlige Handlungsfreiheit auf internationaler Ebene ermöglicht werden soll,
C. in der Erwägung, dass der EAD eine logische Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Außenbeziehungen der Union darstellt, da er zu einer engeren Koordination zwischen den betreffenden Verwaltungsdienststellen in Bezug auf ein gemeinsames Vorgehen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und in Bezug auf die nach Maßgabe des Gemeinschaftsmodells geleiteten Außenbeziehungen der Gemeinschaft führen wird; in der Erwägung ferner, dass der EAD die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten ergänzt, ohne sie jedoch in Frage zu stellen,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Union im Verlauf der letzten Jahrzehnte immer stärker als globaler Akteur in Erscheinung getreten ist und dass es eines neuen Ansatzes bedarf, wenn die Europäische Union gemeinschaftlich handeln und weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise begegnen soll,
E. in der Erwägung, dass betont werden muss, dass das Europäische Parlament stets die Schaffung eines gemeinsamen europäischen diplomatischen Dienstes gefordert hat, der der internationalen Rolle der Union entspricht und der ihre Sichtbarkeit verbessern und ihre Fähigkeit, auf der internationalen Bühne wirksam zu handeln, verstärken wird; in der Erwägung, dass der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, die sich durch die Schaffung des EAD bietende Gelegenheit zu nutzen, um eine einheitlichere, kohärentere und effizientere Außenpolitik auf die Beine zu stellen,
F. in der Erwägung, dass die Schaffung des EAD dazu beitragen muss, Doppelarbeit, Ineffizienz und Vergeudung von Ressourcen in Bezug auf das außenpolitische Handeln der Union zu vermeiden,
G. in der Erwägung, dass der EAD dazu dienen sollte, die Europäische Union als führenden Partner der Entwicklungsländer stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken, und auf die starken Beziehungen der Europäischen Union zu den Entwicklungsländern aufbauen sollte,
H. in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Vertrag von Lissabon als autonomer Politikbereich mit spezifischen Zielen herausgestellt wird, der anderen Politikfeldern gleichgestellt ist,
I. in der Erwägung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten in der Erklärung Nr. 15 zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäischen Union festgelegt haben, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter, die Kommission und die Mitgliedstaaten unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon mit den Vorarbeiten zum EAD beginnen sollen,
J. in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Vizepräsident und Hohe Vertreter für die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Union verantwortlich sein wird; in der Erwägung ferner, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter diesem Auftrag entsprechend als Vizepräsident der Kommission deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen wahrnehmen und gleichzeitig die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union im Auftrag des Rates durchführen wird ("Doppelhut"); in der Erwägung, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter den EAD in Anspruch nehmen wird; in der Erwägung ferner, dass das Personal des EAD aus Beamten des Sekretariats des Rates und der Kommission sowie Mitarbeitern, die von den nationalen diplomatischen Diensten abgestellt werden, bestehen wird,
K. in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage der Verträge und des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Rechts der Organe der Europäischen Gemeinschaften zur Selbstorganisation im Zuge der Ausweitung des auswärtigen Handelns der Gemeinschaften zahlreiche Delegationen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen eingerichtet hat; in der Erwägung ferner, dass der Rat zur Gestaltung der Beziehungen mit den Vereinten Nationen über Verbindungsbüros in New York und Genf verfügt; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit dieser Einrichtungen oder ihre Umgestaltung zu gemeinsamen Vertretungen von Rat und Kommission zu einem Netzwerk mit rund 5 000 Mitarbeitern führt, und damit eine Grundlage für die Schaffung des EAD darstellt,
L. in der Erwägung, dass Organisation und Arbeitsweise des EAD auf Vorschlag des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters nach Anhörung des Parlaments und nach Zustimmung der Kommission durch einen Beschluss des Rates festgelegt werden, sobald der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist,
M. in der Erwägung, dass einige grundsätzliche Fragen zur Ausgestaltung des EAD frühzeitig geklärt werden sollten, damit er seine Arbeit möglichst bald nach der Ernennung des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters aufnehmen kann,
N. in der Erwägung, dass - in Anbetracht der Tatsache, dass das Parlament zur Errichtung des EAD angehört wird, und in Anbetracht der Auswirkungen auf den Haushaltsplan - ein frühzeitiger und substanzieller Dialog mit dem Parlament eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass der EAD seine Arbeit wirksam aufnehmen kann und dass gewährleistet wird, dass er die erforderlichen finanziellen Mittel erhält,
1. nimmt zur Kenntnis, dass der Konvent nach intensiven Diskussionen über die Ausgestaltung des EAD ein Modell vorgeschlagen hatte, in dessen Rahmen dem Parlament und der Kommission wichtige Aufgaben übertragen werden; weist darauf hin, dass das besondere Verfahren, auf das sich die Regierungskonferenz schließlich geeinigt hat und das im Vertrag von Lissabon zur Anwendung gelangen soll – dem zufolge der Rat auf Vorschlag des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission einstimmig beschließt –, das interinstitutionelle Gleichgewicht der Union wahrt und eine auf Konsens beruhende Lösung erfordert;
2. erinnert die Kommission erneut daran, dass der Beschluss über die Errichtung des EAD nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden kann; fordert die Kommission auf, sich bei den Vorbereitungsarbeiten für den EAD mit ihrem ganzen institutionellen Gewicht für die Wahrung und Weiterentwicklung des Gemeinschaftsmodells im Bereich der Außenbeziehungen der Union einzusetzen; erinnert ferner daran, dass die Errichtung des EAD auch eine Einigung zu haushaltsrechtlichen Aspekten beinhalten muss;
3. fordert die Kommission, den Rat, die Mitgliedstaaten und den zukünftigen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, sich eindeutig dazu zu verpflichten, unter Einbeziehung des Parlaments eine Einigung über einen umfassenden, ehrgeizigen und auf Konsens beruhenden Plan zur Errichtung des EAD zu erzielen;
4. empfiehlt, dass der Ansatz in Bezug auf den EAD, der nach Maßgabe der Artikel 18, 27 und 40 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ergibt, errichtet werden soll, im Lichte der gewonnenen Erfahrungen weiterentwickelt werden sollte; vertritt die Auffassung, dass eine Einrichtung wie der EAD nicht vollständig im Voraus beschrieben oder definiert werden kann, sondern auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und eines ständig wachsenden Fundus an Sachkenntnis und gemeinsamen Erfahrungen aufgebaut werden muss;
5. weist darauf hin, dass der EAD eine umfassende Anwendung der Charta der Grundrechte in allen Bereichen des außenpolitischen Handelns der Union im Einklang mit dem Geist und den Zielen des Vertrags von Lissabon gewährleisten muss; betont die Verantwortung des EAD, zu gewährleisten, dass das außenpolitische Handeln der Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon im Einklang mit ihren übrigen Politikbereichen steht;
6. bekräftigt die folgenden Grundsätze und fordert die Kommission eindringlich auf, bei künftigen Vorschlägen in Übereinstimmung mit dem Geist und den Zielen der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon und dem Geist der Beratungen des Konvents auf der Einhaltung dieser Grundsätze zu bestehen:
a)
die Besetzung von Posten beim EAD sollte auf der Grundlage des Verdienstes, der Sachkenntnis und der Qualifikation in einem angemessenen Verhältnis und unter Berücksichtigung des geografischen Gleichgewichts von Seiten der Kommission, des Rates und der nationalen diplomatischen Dienste in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgen, wobei gewährleistet werden muss, dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter gleichermaßen auf die Sachkenntnis und die Erfahrung aller drei Einrichtungen zurückgreifen kann; ferner muss die institutionelle Zusammensetzung des EAD eine Geschlechterstruktur aufweisen, die den Verpflichtungen der Union im Bereich des Gender Mainstreaming gerecht wird;
b)
die Ausgestaltung des EAD sollte dergestalt erfolgen, dass die Konsistenz des außenpolitischen Handelns der Union und ihrer Vertretung in den auswärtigen Beziehungen verbessert wird, wobei insbesondere jene Dienststellen, die mit Außenbeziehungen im engeren Sinne befasst sind, und die leitenden Funktionen bei den Delegationen in Drittländern unverzüglich unter dem Schirm des EAD zusammengefasst werden sollten; anschließend kann im Laufe der weiteren Entwicklung geprüft werden, welche zusätzlichen Funktionen ebenfalls in den EAD eingegliedert werden sollten;
c)
dagegen besteht keine Notwendigkeit, die Generaldirektionen der Kommission all ihrer Zuständigkeiten im Bereich der auswärtigen Beziehungen zu entledigen; so sollte insbesondere in jenen Bereichen, in denen die Kommission über Exekutivbefugnisse verfügt, die Integrität der derzeitigen Gemeinschaftspolitiken mit auswärtiger Dimension gewahrt bleiben; die Kommission sollte im Bestreben, Doppelstrukturen zu vermeiden, für die betreffenden Bereiche ein eigenes Modell bereitstellen;
d)
die Referate für militärische und zivile Krisenbewältigung müssen dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter unterstehen, wogegen die Befehls- und Organisationsstruktur für militärisches Personal von derjenigen für ziviles Personal möglicherweise abweichen muss; um den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter bei der Erfüllung seines Auftrags einer einheitlichen, kohärenten und effizienten Außenpolitik der Union zu unterstützen, ist eine gemeinsame nachrichtendienstliche Auswertung durch die Akteure innerhalb des EAD von grundlegender Bedeutung;
e)
die Delegationen der Kommission in Drittländern und die Verbindungsbüros des Rates sowie nach Möglichkeit auch die Büros der EU-Sonderbeauftragten sollten in Form von "Botschaften der Union" zusammengefasst und von EAD-Mitarbeitern geführt werden, die ihrerseits dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter unterstehen; Fachberater aus den Generaldirektionen der Kommission sollten dabei durchaus für eine Tätigkeit in diesem Rahmen abgeordnet werden;
f)
der EAD muss dafür sorgen, dass dem Parlament Kontaktpersonen in den EU-Delegationen zur Verfügung stehen, die die Zusammenarbeit mit dem Parlament gewährleisten (um beispielsweise parlamentarische Kontakte in Drittländern zu fördern);
7. bekräftigt seine Überzeugung, dass der EAD,als Dienststelle sui generis in organisatorischer und haushaltstechnischer Hinsicht in die Verwaltungsstruktur der Kommission eingegliedert werden muss, da dies vollständige Transparenz gewährleisten würde; vertritt ferner die Auffassung, dass der Beschluss über die Errichtung des EAD rechtsverbindlich mit Hilfe der Lenkungsbefugnisse des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters gewährleisten sollte, dass dieser Dienst – wie im Vertrag von Lissabon festgelegt – in den herkömmlichen Bereichen der Außenpolitik (GASP und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) den Beschlüssen des Rates und im Bereich der gemeinsamen Außenbeziehungen den Beschlüssen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder untersteht; vertritt ferner die Auffassung, dass der EAD folgende Struktur erhalten sollte:
a)
alle Mitarbeiter des EAD sollten unabhängig von ihrer Herkunft den gleichen befristeten oder unbefristeten Status und die gleichen Rechte und Pflichten haben; so sollte es beispielsweise keinen Unterschied geben zwischen befristetem und nicht befristetem Personal in Bezug auf ihre Aufgaben oder ihre Stellung in der Organisationsstruktur; aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft sollte der Status der nichtständigen Mitarbeiter den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Union unterliegen mit der Maßgabe, dass die Herkunftsbehörden die Mitarbeiter für die Tätigkeit im EAD im dienstlichen Interesse abordnen;
b)
die Befugnisse der Anstellungsbehörde für den EAD sollten dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter übertragen werden, wobei gewährleistet werden muss, dass die dienstlichen Anweisungen den Zuständigkeiten aufgrund des Vertrags entsprechen und dass der Vizepräsident und Hohe Vertreter über Ernennung, Beförderung und Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiter entscheidet;
c)
im Rahmen der Weisungen, die sich aus den in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten ergeben, sollten die Mitarbeiter des EAD über eine gewisse objektive Unabhängigkeit verfügen, damit der Dienst seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann; eine solche Unabhängigkeit könnte durch eine festgelegte Beschäftigungsdauer von beispielsweise fünf Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung sichergestellt werden, die nur verkürzt werden kann, wenn der betreffende Mitarbeiter gegen dienstliche Verpflichtungen verstößt;
d)
in Anlehnung an bestehende Präzedenzfälle(5) sollte die Wahrnehmung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, die sich auf die verwaltungstechnische Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter des EAD und die Durchführung der Entscheidungen des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters in Bezug auf Einstellungen, Beförderungen und die Verlängerung oder Beendigung von Dienstverhältnissen beziehen, auf die zuständige Generaldirektion der Kommission übertragen werden;
e)
die Abordnung von Mitarbeitern von einzelstaatlichen diplomatischen Diensten zum EAD sollte als fester Bestandteil der beruflichen Laufbahn innerhalb dieser Dienste gelten;
f)
im Beschluss über die Errichtung des EAD sollte die organisatorische Struktur des Dienstes festgelegt werden und vorgesehen werden, dass der Stellenplan im Laufe des jährlichen Haushaltsverfahrens als Teil des Haushalts der Kommission (Verwaltungsausgaben) angenommen wird, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, den Dienst auf strukturierte Art und Weise zu errichten und den nachweislichen Bedürfnissen gerecht zu werden;
g)
die Errichtung des EAD erfordert eine Anpassung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6), wie in Ziffer 4 und Teil II, Abschnitt G dieser Vereinbarung vorgesehen; der Grundsatz der Aufgliederung der operativen Ausgaben und der Verwaltungsausgaben (Artikel 41 Absatz 2 der Haushaltsordnung(7)) sollte streng beachtet werden;
h)
für den Fall einer Verhinderung sollte der Vizepräsident und Hohe Vertreter von Fall zu Fall und nach Maßgabe der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben über einen Vertreter entscheiden;
8. erinnert daran, dass bezüglich der künftigen Vorschläge der Kommission zur Änderung der Haushaltsordnung und des Beamtenstatuts eine Einigung mit dem Parlament gefunden werden muss; bekräftigt seine Entschlossenheit, seine Haushaltsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen institutionellen Neuerungen uneingeschränkt wahrzunehmen; unterstreicht, dass alle Aspekte der Regelungen zur Finanzierung des EAD gemäß den Verträgen unter der Kontrolle der Haushaltsbehörde verbleiben müssen;
9. hält es für angezeigt, dass
a)
der EAD von einem Generaldirektor geleitet wird, der dem Vizepräsidenten und Hohen Vertreter untersteht, wobei dieser Generaldirektor den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter in bestimmten Fällen vertreten kann;
b)
der EAD in mehrere Direktionen gegliedert wird, von denen jede für einen geostrategisch wichtigen Bereich der Außenbeziehungen der Union zuständig ist, sowie in weitere Direktionen für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik, ziviles Krisenmanagement, multilaterale und horizontale Angelegenheiten einschließlich Menschenrechte sowie Verwaltungsangelegenheiten;
c)
der EAD innerhalb einer jeden Direktion die Zusammenarbeit der in Brüssel angesiedelten Länderreferate mit den Delegationen (Botschaften) der Union in Drittländern strukturiert;
d)
keine Verdopplung auswärtiger Dienste im Rat oder im Europäischen Rat auftreten sollte;
10. stellt fest, dass die EU-Vertretungen in Drittstaaten die bestehenden diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zwar ergänzen werden, dennoch aber Möglichkeiten langfristiger Effizienzsteigerungen bestehen, da die künftige EU-Vertretung in vielen Fällen konsularische Dienste übernehmen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schengen-Visa bearbeiten könnte;
11. vertritt die Auffassung, dass im Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD auch festgelegt werden sollte, dass die Botschaften der Union in Drittländern nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen den Mitgliedern aller Organe und Institutionen der Union bei Bedarf logistische und verwaltungstechnische Unterstützung gewähren müssen;
12. stellt fest, dass die Vertretungen der Europäischen Union ein fester Bestandteil des EAD sein werden und ihre Anweisungen vom Vizepräsidenten und Hohen Vertreter erhalten, dessen Aufsicht unterstehen und administrativ der Kommission angehören sollen, ersucht aber den zukünftigen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter, sich zu verpflichten, die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und Entwicklung des Parlaments von seinen Ernennungen auf leitende Stellen im EAD zu unterrichten, und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Ausschüsse Anhörungen mit den Kandidaten durchführen, falls die Ausschüsse dies beschließen; ersucht den zukünftigen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter ferner, sich zu verpflichten, die derzeitige Rahmenvereinbarung(8) mit dem Europäischen Parlament neu auszuhandeln, insbesondere was den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationen und andere für die reibungslose interinstitutionelle Zusammenarbeit relevante Fragen anbelangt;
13. schlägt vor zu prüfen, inwieweit den Mitarbeitern der Botschaften der Union, die von einzelstaatlichen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, über die Erfüllung ihrer politischen und wirtschaftlichen Aufgaben hinaus bei Bedarf schrittweise auch konsularische Aufgaben gegenüber Bürgern aus Drittstaaten und Aufgaben übertragen werden können, wie sie schon jetzt in Artikel 20 des EG-Vertrags in Bezug auf den diplomatischen und konsularischen Schutz der Unionsbürger in Drittstaaten vorgesehen sind; schlägt darüber hinaus vor, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern des Parlaments und dem EAD auszuloten;
14. hält es für erforderlich, weitere Schritte in Bezug auf die Bereitstellung von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen für Beamte der Union vorzusehen; regt den Aufbau einer Europäischen Diplomatenschule an, die in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten den Beamten der Union und den Beamten aus den Mitgliedstaaten, die im Bereich der Außenbeziehungen tätig werden, Weiterbildungsprogramme auf der Grundlage einheitlicher Lehrpläne, die geeignete Schulungen in Konsular- und Gesandtschaftsangelegenheiten, Diplomatie und internationalen Beziehungen enthalten, zusammen mit der Kenntnis der Geschichte und der Arbeitsweise der Europäischen Union anbieten könnte;
15. fordert den Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, unter Berücksichtigung der in dieser Entschließung dargelegten Leitlinien einen Vorschlag für einen Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD auszuarbeiten; behält sich vor, gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zu diesem Vorschlag im Einzelnen Stellung zu nehmen und die finanziellen Aspekte im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu prüfen; empfiehlt jedoch, über alle Fragen frühzeitig eine politische Einigung mit dem Europäischen Parlament herbeizuführen, um zu vermeiden, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgrund politischer Kontroversen über die Ausgestaltung des EAD wertvolle Zeit verloren geht;
16. fordert die Kommission auf, dem Vorschlag des Vizepräsidenten und Hohen Vertreters nur dann zuzustimmen, wenn er den in dieser Entschließung dargelegten Leitlinien weitgehend entspricht oder wenn im Wege interinstitutioneller Kontakte unter Einbeziehung des Parlaments einvernehmlich eine abweichende Kompromisslösung gefunden wurde;
17. bekundet seine Entschlossenheit, den designierten Vizepräsidenten der nächsten Kommission aufzufordern, bei seinem Zusammentreffen mit dem zuständigen Ausschuss für die Anhörung im Laufe des Verfahrens zur Ernennung der nächsten Kommission zu den in dieser Entschließung aufgeworfenen Themen Stellung zu beziehen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vgl. Artikel 6 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).