Staatsangehörige von Drittländern, die beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen oder von dieser Visumpflicht befreit sind *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (KOM(2009)0366 – C7-0112/2009 – 2009/0104(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2009)0366),
– gestützt auf Artikel 67 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des EG-Vertrags, auf deren Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C7-0112/2009),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0042/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1
(1) Die Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 sollten nach den in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien zusammengestellt werden. Einige der Drittstaaten, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang auf den anderen übertragen werden.
(1) Die Kommission hat den aktuellen Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen mit einem regionalen Ansatz und einer europäischen Perspektive begonnen, wobei sie die westlichen Balkanländer unter gleichen Voraussetzungen und ohne jegliche Diskriminierung eingebunden hat. Die Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 sollten nach den in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien zusammengestellt werden. Einige der westlichen Balkanländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien), deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang auf den anderen übertragen werden. Für alle betroffenen Länder sollten dieselben in den Fahrplänen für die Liberalisierung der Visabestimmungen festgelegten Kriterien gelten.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu)
(1a)Alle westlichen Balkanländer, die die Zielvorgaben erfüllt haben, sollten vom Beginn des Jahres 2010 an in die Regelung für visumfreies Reisen einbezogen werden. Denjenigen Ländern, die – obgleich sie wesentliche Fortschritte gemacht haben – die Zielvorgaben nicht vollständig erfüllt haben, sollte dasselbe Vorrecht zugestanden werden, sobald sie die in den entsprechenden Fahrplänen für die Liberalisierung der Visabestimmungen festgelegten Zielvorgaben erfüllen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2
(2) Mit fünf westlichen Balkanländern – Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien – wurden Visaerleichterungsabkommen geschlossen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Dies ist ein erster konkreter Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Visumpflicht für die Bürger der westlichen Balkanländer, die in der Agenda von Thessaloniki vorgesehen ist. Mit jedem dieser Länder wurde 2008 ein Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen eröffnet und Fahrpläne für eine Liberalisierung der Visabestimmungen erstellt. In ihrer Bewertung der Umsetzung der Fahrpläne im Mai 2009 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Zielvorgaben ihres Fahrplans erfüllt hat. Montenegro und Serbien haben einen Großteil der Zielvorgaben ihrer jeweiligen Fahrpläne erfüllt.
(2) Mit fünf westlichen Balkanländern wurden Visaerleichterungsabkommen geschlossen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Dies ist ein erster konkreter Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Visumpflicht für die Bürger der westlichen Balkanländer, die in der Agenda von Thessaloniki vorgesehen ist. Mit jedem dieser Länder wurde 2008 ein Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen eröffnet und Fahrpläne für eine Liberalisierung der Visabestimmungen erstellt. In ihrer Bewertung der Umsetzung der Fahrpläne im Mai 2009 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Zielvorgaben ihres Fahrplans erfüllt hat. Montenegro und Serbien haben einen Großteil der Zielvorgaben ihrer jeweiligen Fahrpläne erfüllt. Albanien sowie Bosnien und Herzegowina haben seit der Bewertung der Kommission im Mai 2009 weitere Fortschritte in Bezug auf die meisten einschlägigen Zielvorgaben gemacht.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu)
(2a)Zur Förderung der Umsetzung der Agenda von Thessaloniki und als Teil ihres regionalen Ansatzes sollte die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Berücksichtigung der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen mit Kosovo in einen Dialog über Visafragen mit Blick auf die Erstellung eines Fahrplans für Visaerleichterungen und die Liberalisierung der Visabestimmungen eintreten, der den für die westlichen Balkanländer erstellten Fahrplänen entspricht.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu)
(3a)Neben der beabsichtigten Stärkung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses wird visumfreies Reisen die Beteiligung an dem gemeinsamen Markt, der gerade schrittweise mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien geschaffen wird, verbessern und zu Handel, Innovation und Wachstum beitragen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4
(4) Daher sollten die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien [wobei die beiden Letzteren alle Zielvorgaben bis zum Datum der Annahme der vorliegenden Verordnung erfüllt haben müssen], in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 übertragen werden. Die Visumbefreiung soll nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von einem der drei betreffenden Länder ausgestellt wurden, gelten.
(4) Daher sollten die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Albanien sowie Bosnien und Herzegowina in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 übertragen werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien haben zum Tag der Annahme dieser Verordnung alle Zielvorgaben erfüllt. Für Albanien sowie Bosnien und Herzegowina sollte die Befreiung von der Visumpflicht gemäß dem Vertrag gelten, sobald die Kommission in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass beide Staaten alle im jeweiligen Fahrplan für die Visaliberalisierung genannten Zielvorgaben erfüllt haben. Die Visumbefreiung soll nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von einem der fünf betreffenden Länder ausgestellt wurden, gelten.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu)
(4a)Die Kommission sollte unverzüglich und spätestens Anfang 2010 einen Bericht über die von Albanien sowie Bosnien und Herzegowina erzielten Ergebnisse hinsichtlich der Erfüllung aller im Fahrplan festgelegten Zielvorgaben vorlegen.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 b (neu)
(4b)Albanien sowie Bosnien und Herzegowina haben zwar im Hinblick auf die Erfüllung der Zielvorgaben Fortschritte gemacht, die zuständigen albanischen und bosnisch-herzegowinischen Staatsorgane sollten jedoch unverzüglich die für eine vollständige Erfüllung der Zielvorgaben notwendigen Reformen annehmen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 c (neu)
(4c)Die Kommission sollte die zuständigen albanischen und bosnisch-herzegowinischen Staatsorgane diesbezüglich unterstützen.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu)
(5a)Der Prozess der Liberalisierung der Visabestimmungen sollte als Orientierung für die Festlegung der Beziehungen zu den östlichen Partnern der Europäischen Union dienen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang I – Teil 1
(-a) In Teil 1 erhalten die Verweise auf Albanien sowie Bosnien und Herzegowina folgende Fassung:
"Albanien (*)
Bosnien und Herzegowina (*)
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(*) Sobald die Kommission in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass das betreffende Land alle im Fahrplan für die Visaliberalisierung genannten und aus dem Vertrag hervorgehenden Zielvorgaben erfüllt hat, wird der Name des Landes gelöscht und aus diesem Anhang in Anhang II übertragen."
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang II – Teil 1
2) In Anhang II Teil 1 wird folgender Verweis eingefügt:
2) In Anhang II Teil 1 werden folgende Verweise eingefügt:
"Albanien (*)
Bosnien und Herzegowina (*)
"Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*)
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (**)
Montenegro (*)
Montenegro (**)
Serbien [ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden.](*)
Serbien [ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden.](**)
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(*) Sobald die Kommission in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass das betreffende Land alle im Fahrplan für die Visaliberalisierung genannten und aus dem Vertrag hervorgehenden Zielvorgaben erfüllt hat, wird der Name des Landes aus Anhang I in diesen Anhang übertragen. Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
(*) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe."
(**) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe."
ANHANG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Europäische Union unterstützt nachdrücklich das Ziel, die Visumpflicht für alle Staaten des westlichen Balkans aufzuheben.
Das Europäische Parlament und der Rat erkennen an, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien alle Voraussetzungen für eine Visaliberalisierung erfüllen. Dadurch war es möglich, die Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 so rechtzeitig anzunehmen, dass diese drei Länder zum 19. Dezember 2009 ebenfalls in den Genuss der Regelung betreffend die Visumbefreiung gelangen können.
Das Europäische Parlament und der Rat verleihen der Hoffnung Ausdruck, dass auch Albanien sowie Bosnien und Herzegowina bald die Voraussetzungen für eine Visaliberalisierung erfüllen. Zu diesem Zweck fordern das Europäische Parlament und der Rat diese beiden Länder nachdrücklich auf, sich nach Kräften darum zu bemühen, alle in den Fahrplänen der Kommission enthaltenen Zielvorgaben zu erfüllen.
Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorzulegen, sobald sie zu der Schlussfolgerung gekommen ist, dass jedes Land die Zielvorgaben der von der Kommission aufgestellten Fahrpläne erfüllt, damit eine Visaliberalisierung in Bezug auf die Bürger dieser Länder schnellstmöglich verwirklicht werden kann.
Das Europäische Parlament und der Rat werden den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Bezug auf Albanien sowie Bosnien und Herzegowina vordringlich prüfen.