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Angenommene Texte
Dienstag, 15. September 2009 - Straßburg
Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Mongolei *
 Seeverkehrsabkommen EG/China *
 Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2009
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2009
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2009

Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Mongolei *
PDF 196kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2007)0731 – C7-0001/2009 – 2007/0252(CNS))
P7_TA(2009)0006A7-0001/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0731),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0001/2009),

–   gestützt auf Artikel 55, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 der Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0001/2009),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mongolei zu übermitteln.


Seeverkehrsabkommen EG/China *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (08127/2009 – 13698/2008 – C7-0030/2009 – 2008/0133(CNS))
P7_TA(2009)0007A7-0002/2009

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0405),

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (08127/2009),

–   in Kenntnis des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (13698/2008),

–   in Kenntnis des Artikels 80 Absatz 2 und des Artikels 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0030/2009),

–   gestützt auf Artikel 55, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0002/2009),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China zu übermitteln.


Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds
PDF 209kWORD 36k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0308 – C7-0051/2009 – 2009/2048(BUD))
P7_TA(2009)0008A7-0008/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0308 – C7-0051/2009),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 26,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),

–   unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 7. Juli 2009,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0008/2009),

1.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(4),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)  In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)  Frankreich hat infolge der durch einen Sturm verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 109 377 165 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
PDF 217kWORD 41k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0371 – C7-0115/2009 – 2009/2066(BUD))
P7_TA(2009)0009A7-0006/2009

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0371 – C7-0115/2009),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0006/2009),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.   in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.   in der Erwägung, dass Spanien und Portugal im Zusammenhang mit Entlassungen in der Textilindustrie in den Regionen Katalonien(3) bzw. Norte-Centro(4) Unterstützung beantragt haben und die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllen,

1.   fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Anstrengungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des Fonds zu unternehmen;

2.   unterstreicht, dass die Europäische Union alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, um die Folgen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der EGF eine wesentliche Rolle für die Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt spielen kann;

3.   erinnert daran, dass durch die Inanspruchnahme des EGF bei den Zahlungsermächtigungen die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds nicht gefährdet werden sollte; äußert gewisse Zweifel daran, dass die Komplementarität mit anderen bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet ist;

4.   verpflichtet sich, das Funktionieren und den Mehrwert des EGF bei der allgemeinen Bewertung der Programme und verschiedener anderer durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Instrumente im Rahmen der Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu evaluieren;

5.   billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(5), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(6), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)  Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 3 306 750 EUR in Anspruch zu nehmen.

(4)  Am 23. Januar 2009 stellte Portugal infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 832 800 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)  Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Spanien und Portugal eingereichten Anträge bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 4 139 550 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) EGF/2008/005 ES/Cataluña
(4) EGF/2009/001 PT/Norte-Centro.
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2009
PDF 203kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (11888/2009 – C7-0098/2009 – 2009/2047(BUD))
P7_TA(2009)0010A7-0003/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellt wurde(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 18. Juni 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0288),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2009, der vom Rat am 13. Juli 2009 aufgestellt wurde (11888/2009 – C7-0098/2009),

–   gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0003/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Haushaltsplan 2009 die Überarbeitung der Vorausschau der traditionellen Eigenmittel, die Mehrwertsteuer- und BNE-Grundlagen, die haushaltsmäßige Erfassung der einschlägigen Korrekturen des Vereinigten Königreiches sowie deren Finanzierung und die Überarbeitung der Finanzierung von BNE-Minderungen zugunsten der Niederlande und von Schweden im Jahre 2009 abdeckt,

B.   in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2009 ohne Änderungen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2009.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2009
PDF 203kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009: Sturm Klaus in Frankreich (12951/2009 – C7-0130/2009 – 2009/2046(BUD))
P7_TA(2009)0011A7-0009/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellt wurde(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 22. Juni 2009 vorgelegt wurde (SEK(2009)0827),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009, der vom Rat am 7. September 2009 aufgestellt wurde (12951/2009 – C7-0130/2009),

–   gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0009/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 109,4 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Bezug auf die Auswirkungen der Stürme, von denen Frankreich im Januar 2009 getroffen wurde, abdeckt,

B.   in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009, bei dem es sich um den vierten Berichtigungshaushaltsplan handelt, der ausschließlich dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union gewidmet ist;

2.   nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union durch Kapitel 1 4 der Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften erfolgen wird, das die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom zur Finanzierung von Kapitel 13 06 des Haushaltsplans 2009 in Bezug auf den Solidaritätsfonds betrifft;

3.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2009 ohne Änderungen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2009.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2009
PDF 212kWORD 35k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009: Europol, Eurojust, OLAF (12952/2009 – C7-0131/2009 – 2009/2050(BUD))
P7_TA(2009)0012A7-0010/2009

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellt wurde(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 3. Juli 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0337),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009, der vom Rat am 7. September 2009 aufgestellt wurde (12952/2009 – C7-0131/2009),

–   gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0010/2009),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2009 Folgendes zum Gegenstand hat:

   eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen für die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des körperlichen Zustands von Tieren, die aufgrund externer Faktoren ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen könnten,
   die Schaffung eines Haushaltspostens "Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) – HFR-Zusatzprogramme",
   die Schaffung eines Haushaltspostens "Europäisches Polizeiamt – Übergangskosten",
   eine Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses für Eurojust,
   Änderungen am Stellenplan von OLAF,

B.   in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen;

1.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 im Anschluss an die Ergebnisse des Trilogs vom 1. September 2009(4) ohne Änderungen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

TRILOG VOM 1. SEPTEMBER 2009

Zusammenfassung der Schlussfolgerungen

Gemäß Artikel 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission wie folgt überein:

   - Auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Finanzplanung übermittelten Informationen stellen das Europäische Parlament und der Rat fest, dass die Finanzierung von Europol als Gemeinschaftsagentur innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 3a des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2007-2013 sichergestellt werden kann; der jährliche Betrag wird im Rahmen des jeweiligen jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt;
   auf der Grundlage des von der Kommission vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2009 billigen das Europäische Parlament und der Rat die Übergangskosten in Höhe von 1 250 000 EUR im Jahr 2009, die im Wege von Umschichtungen innerhalb der Teilrubrik 3a des MFR 2007-2013 finanziert werden;
   das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, möglichst rasch einen Entwurf für gemeinsame Leitlinien zur Umsetzung von Nummer 47 der IIV vorzulegen.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2009.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Siehe Anlage.

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