Internationale Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Satzung der "Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)" durch die Europäische Gemeinschaft und die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten (KOM(2009)0326 – C7-0092/2009 – 2009/0085(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0326),
– gestützt auf Artikel 175 Absatz 1, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0092/2009),
– gestützt auf Artikel 55, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0026/2009),
1. stimmt dem Abschluss der Satzung zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2009)0377 – C7-0134/2009 – 2009/0103(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0377),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0134/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0018/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Übertragung von Laboruntersuchungen *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen (KOM(2009)0424 – C7-0160/2009 – 2009/0117(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0424),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0160/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0017/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Madeira und den Azoren *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden (KOM(2009)0259 – C7-0104/2009 – 2009/0075(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0259),
– gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0104/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und auf Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0039/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ***I
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0129 – C6-0102/2009 – 2009/0043(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0129),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0102/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0024/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0633 – C6–0393/2007 – 2007/0225(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0633),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6–0393/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7–0025/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0185 – C7-0041/2009 – 2009/0056(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0185),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0041/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0029/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest (kodifizierte Fassung) ***I
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0071 – C7-0206/2009 – 2006/0222(COD))
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0071),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0206/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0033/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Veterinärkontrollen für Tiere aus Drittländern (kodifizierte Fassung) *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0873 – C6–0033/2009 – 2008/0253(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0873),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0033/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0028/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe (kodifizierte Fassung) *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0125 – C7–0005/2009 – 2009/0040(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0125),
– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7–0005/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0031/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0227 – C7-0048/2009 – 2009/0067(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0227),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0048/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0027/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über reinrassige Zuchtrinder (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0235 – C7-0045/2009 – 2006/0250(CNS))
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0235),
– gestützt auf die Artikel 37 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0045/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0032/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (KOM(2009)0048 – C7-0015/2009 – 2009/0012(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0048),
– gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0015/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0019/2009),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Mauritius zu übermitteln.
Kurzaufenthaltsvisa: Abkommen EG/Seychellen *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (KOM(2009)0052 – C7-0012/2009 – 2009/0015(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0052),
– gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0012/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0012/2009),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Seychellen zu übermitteln.
Kurzaufenthaltsvisa: Abkommen EG/Barbados *
196k
29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (KOM(2009)0050 – C7-0017/2009 – 2009/0014(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0050),
– gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0017/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2009),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Barbados zu übermitteln.
Kurzaufenthaltsvisa: Abkommen EG/St. Kitts und Nevis *
198k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderation St. Kitts und Nevis über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (KOM(2009)0053 – C7-0013/2009 – 2009/0017(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0053),
– gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0013/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0014/2009),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderation St. Kitts und Nevis zu übermitteln.
Kurzaufenthaltsvisa: Abkommen EG/Antigua und Barbuda *
197k
29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Antigua und Barbuda über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (KOM(2009)0049 – C7-0016/2009 – 2009/0013(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0049),
– gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0016/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0015/2009),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Antigua und Barbuda zu übermitteln.
Kurzaufenthaltsvisa: Abkommen EG/Bahamas *
197k
29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (KOM(2009)0055 – C7-0014/2009 – 2009/0020(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0055),
– gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0014/2009),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0016/2009),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Commonwealth der Bahamas zu übermitteln.
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2009, Einzelplan III - Kommission: Erdbeben in Italien
209k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Erdbeben in Italien, Einzelplan III – Kommission (14265/2009 – C7-0214/2009 – 2009/2087(BUD))
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 28. August 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0448),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009, der vom Rat am 9. Oktober 2009 aufgestellt wurde (14265/2009 – C7-0214/2009),
– gestützt auf Artikel 75 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0023/2009),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2009 folgende Punkte abdeckt:
–
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 493 780 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen der Auswirkungen des Erdbebens in Italien im April 2009,
–
eine entsprechende Kürzung der gesamten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 493 780 000 EUR aus folgenden Haushaltslinien:
05 04 02 01 Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung – Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006); 06 02 06 Programm Marco Polo II; 06 04 06 Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Programm "Intelligente Energie – Europa"; 06 06 01 02 Forschung im Energiebereich – Gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff"; 06 06 02 01 Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt); 06 06 02 03 Gemeinsames Unternehmen SESAR; 06 06 05 02 Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006); 07 03 07 LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt – 2007 bis 2013); 08 02 01 Zusammenarbeit – Gesundheit; 08 07 02 Zusammenarbeit – Verkehr – Gemeinsames Unternehmen "Clean Sky"; 08 10 01 Ideen; 11 06 01 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) – Ziel 1 (2000-2006) und 11 06 04 Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) – Ziel 1 – Andere als Ziel-1-Gebiete (2000-2006),
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,
1. nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009, bei dem es sich um den fünften Berichtigungshaushaltsplan handelt, der ausschließlich dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union gewidmet ist, wie es vom Europäischen Parlament und vom Rat in einer in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen gemeinsamen Erklärung gefordert wurde;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009 ohne Änderungen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0423 – C7-0113/2009 – 2009/2078(BUD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0423 – C7-0113/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0022/2009),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Sturkturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen,
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die während der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
C. in der Erwägung, dass Deutschland aufgrund von Entlassungen in der Telekommunikationsbranche am 6. Februar 2009 Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer der Nokia GmbH in Bochum beantragt(3) und die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllt hat,
1. fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Anstrengungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zu unternehmen;
2. betont, dass die Europäische Union alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, um die Folgen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der EGF eine wesentliche Rolle bei der Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt spielen kann;
3. weist darauf hin, dass durch die Inanspruchnahme des EGF bei den Zahlungsermächtigungen die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds nicht gefährdet werden sollte; äußert gewisse Zweifel daran, dass die Komplementarität mit anderen bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet ist;
4. verpflichtet sich, das Funktionieren und den Mehrwert des EGF bei der allgemeinen Bewertung der Programme und verschiedener anderer durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffener Instrumente im Rahmen der Haushaltsüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu evaluieren;
5. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) Am 6. Februar 2009 stellte Deutschland infolge von Entlassungen von Arbeitnehmern durch die Nokia GmbH einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 5 553 850 EUR bereitzustellen.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Deutschland eingereichten Antrag bereitzustellen –
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 5 553 850 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am
Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates
– befasst mit einem vom polnischen Generalstaatsanwalt am 27. September 2006 übermittelten und am 10. April 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marek Siwiec,
– nach Anhörung von Marek Siwiec gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997,
– unter Hinweis auf Artikel 7b Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats des Abgeordneten und Senatoren,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0030/2009),
A. in der Erwägung, dass eine Privatklage gegen Marek Siwiec erhoben wurde,
B. in der Erwägung, dass aus dem Zeitpunkt der Klage während eines Wahlkampfes drei Jahre nach der Verübung der angeblichen Vergehen und aus den offenkundig politischen Zielen des Privatklägers, die insbesondere aus den Dokumenten, die dem Präsidenten des Parlaments von dieser Privatperson selbst vorgelegt wurden, und aus der Tatsache hervorgehen, dass diese Person behauptet, für Bürger zu handeln, die grundsätzlich dagegen sind, dass Marek Siwiec ein öffentliches Amt bekleidet, ersichtlich ist, dass das in Frage stehende Betreiben eines Strafverfahrens insoweit einen Fall von fumus persecutionis darstellt, als es berechtigte Gründe zu der Annahme gibt, dass die gegen Marek Siwiec vorgebrachten Beschuldigungen von einem politischen Gegner mit dem Hauptziel erhoben wurden, dessen Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden,
1. beschließt, die Immunität von Marek Siwiec nicht aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen polnischen Behörden zu übermitteln.