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Verfahren : 2009/0004(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0006/2010

Eingereichte Texte :

A7-0006/2010

Aussprachen :

PV 08/02/2010 - 14
CRE 08/02/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 10/02/2010 - 9.3
CRE 10/02/2010 - 9.3
Erklärungen zur Abstimmung
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Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0013

Angenommene Texte
PDF 384kWORD 130k
Mittwoch, 10. Februar 2010 - Straßburg
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung *
P7_TA(2010)0013A7-0006/2010

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (KOM(2009)0029 – C6-0062/2009 – 2009/0004(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0029),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0006/2010),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Für eine korrekte Anwendung und Überprüfung der verschiedenen Steuermodelle der Mitgliedstaaten bedarf es geeigneter Informationen über die steuerpflichtigen Aktivitäten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Von den verschiedenen Möglichkeiten ist der automatische Informationsaustausch das wirksamste Mittel zur Übermittlung der gängigen Informationen, die insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen für eine exakte Besteuerung erforderlich sind. Um die Wirksamkeit eines solchen automatischen Informationsaustauschs zu gewährleisten, sollten die Kategorien und Bereiche definiert werden, in denen dieser erfolgen muss. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit bestehen, eine doppelte Obergrenze festzulegen, und zwar im Hinblick auf die Auskunftskategorien und/oder den Betrag, von dem an der Mechanismus zur Anwendung kommen muss.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Die Mitgliedstaaten sollten automatisch alle Informationen weiterleiten, wenn ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass Steuergesetze nicht befolgt wurden oder möglicherweise in dem anderen Mitgliedstaat nicht befolgt wurden, wenn in dem anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Besteuerung gegeben ist oder wenn in dem anderen Mitgliedstaat aus irgendeinem Grunde eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, und insbesondere wenn künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorliegen oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden.
(10)  Die Mitgliedstaaten sollten automatisch, unter Sicherstellung des Schutzes von Kundendaten, alle Informationen weiterleiten, wenn ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass Steuergesetze nicht befolgt wurden oder möglicherweise in dem anderen Mitgliedstaat nicht befolgt wurden, wenn in dem anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Besteuerung gegeben ist oder wenn in dem anderen Mitgliedstaat aus irgendeinem Grunde eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, und insbesondere wenn künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorliegen oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Diese Informationen sollten auch durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr2 geschützt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen in Bezug auf die Transparenz und die Bereitstellung von Informationen bei einem Zugriff auf personenbezogene Daten einhalten. Ein angemessenes Schutzniveau, ein beschränkter Speicherungszeitraum und die Rechenschaftspflicht der Organe oder Einrichtungen, die über die Daten verfügen, sollten sichergestellt werden.
_______________________________
1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
2 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Für die in den Erwägungen 9, 10 und 11 genannten Fälle darf der vorgesehene Informationsaustausch nicht dazu führen, dass Personen und Unternehmen zusätzliche Berichtspflichten auferlegt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Es ist wichtig, dass sich Beamte der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten und die Kontrollbefugnisse der Beamten des ersuchten Mitgliedstaates ausüben dürfen.
(12)  Um die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zu fördern, ist es wichtig, dass sich Beamte der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten dürfen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Um die Anwendbarkeit und Wirksamkeit dieser Richtlinie zu verbessern, sollte für die Übermittlung von bereits vorliegenden Informationen durch die ersuchte Behörde derselbe Grad an Verbindlichkeit gelten wie für die Durchführung der behördlichen Ermittlungen, die zur Erlangung solcher Informationen erforderlich sind.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Informationsübermittlung nicht verweigern, weil kein eigenes Interesse vorliegt oder weil sich die betreffende Information über den Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht.
(19)  Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Informationsübermittlung nicht aus dem Grund verweigern, dass kein eigenes Interesse vorliegt oder dass sich die betreffende Information im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder dass sie sich auf eine Beteiligung an einer Person bezieht.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Ein Mitgliedstaat, der einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit zuteil werden lässt, sollte es nicht ablehnen, dem anderen Mitgliedstaat eine solche umfassende Zusammenarbeit zu gewähren.
(20)  Ein Mitgliedstaat, der einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit zuteil werden lässt, sollte es nicht ablehnen, den anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassende Zusammenarbeit zu gewähren. Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)  Die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollte, insbesondere auf der Grundlage statistischer Angaben, bewertet werden.
(22)  Um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu stärken und zu vertiefen, sollte die Wirksamkeit der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere auf der Grundlage statistischer Angaben, bewertet werden. Darüber hinaus sollte eine Weiterverfolgung der Fälle sichergestellt werden, bei denen es ein Mitgliedstaat abgelehnt hat, Informationen zu übermitteln oder behördliche Ermittlungen durchzuführen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zu den technischen Verbesserungen hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalkategorien, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, und hinsichtlich der Schwellenwerte des Einkommens und des Kapitals, bei deren Überschreiten ein Informationsaustausch erfolgen muss, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Angesichts der Besonderheit der Verwaltungszusammenarbeit sollte die Befugnis auf unbestimmte Zeit übertragen werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 6 – Buchstabe d
d) alle rechtlichen Vereinbarungen, einschließlich Partnerschaften und Trusts, deren Einkünfte oder Kapital einer der in dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;
d) alle anderen rechtlichen Instrumente oder Modalitäten, gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände einschließlich der daraus erzielten Einkünfte besitzen und verwalten und die einer der von dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Nummer 8
8. "auf elektronischem Wege" die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;
8. "auf elektronischem Wege" die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren, soweit dabei ein hoher Schutz der Informationen gewährleistet werden kann;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 a (neu) (in Abschnitt I "Austausch von Informationen auf Ersuchen")
Artikel 7a
Kontrollsysteme
Jeder Mitgliedstaat entwickelt für sein einziges Steuerverbindungsbüro geeignete Kontrollsysteme, um Transparenz und Kosteneffizienz zu gewährleisten, und verfasst dazu im Rahmen eines jährlichen Monitorings einen entsprechenden, öffentlich zugänglichen Bericht.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats leitet im Wege eines automatischen Austauschs Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
1.  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats im Wege eines automatischen Austauschs Informationen in Bezug auf Personen, die ihren steuerlichen Sitz in diesem anderen Mitgliedstaat haben, und zwar Informationen über folgende Einkommens- und Kapitalkategorien:
a)  Arbeitseinkünfte;
b)  Vorstandsbezüge;
c)  Dividenden;
d)  Kapitalgewinne;
e)  Nutzungsentgelte;
f)  Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Informationsaustausch und andere ähnliche Maßnahmen erfasst sind;
g)  Altersbezüge;
h)  Immobilieneigentum und daraus erzielte Einkünfte.
Solche Informationen werden gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission halten die Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen in Bezug auf die Transparenz und die Bereitstellung von Informationen bei einem Zugriff auf personenbezogene Daten ein. Ein angemessenes Schutzniveau, ein beschränkter Speicherungszeitraum und die Rechenschaftspflicht der Organe oder Einrichtungen, die über die Daten verfügen, müssen sichergestellt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Die Kommission nimmt gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie Folgendes an:
2.  Um die Effizienz der Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen zu verbessern, erlässt die Kommission gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c erstmals bis zum ...* delegierte Rechtsakte, durch die
a) die zu erfassenden Einkommens- und Kapitalkategorien;
a) besondere Bedingungen oder Einschränkungen innerhalb der in Absatz 1 genannten Kategorien geregelt werden;
b) die Art der auszutauschenden Informationen;
b) der Schwellenwert für jede Einkommens- und Kapitalkategorie festgelegt wird, bei dessen Überschreiten ein Informationsaustausch erfolgen muss.
c) besondere Bedingungen oder Einschränkungen innerhalb der unter Buchstabe a genannten Kategorien;
d) die Häufigkeit des Austauschs;
e) die Modalitäten des Informationsaustauschs.
_____________
*ABl.: Bitte Datum eintragen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission bewertet jährlich die Funktionsweise des automatischen Informationsaustauschs und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Kommission schlägt auf der Grundlage ihrer Bewertung Maßnahmen zur Verbesserung des Umfangs und der Qualität des Erfordernisses des automatischen Informationsaustauschs vor, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über die in Absatz 1 aufgeführten Einkommens- und Kapitalkategorien oder über Einkünfte oder Kapitalbeträge, die einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigen, zu erhalten wünscht. In einem derartigen Fall informiert die zuständige Behörde auch die Kommission hierüber.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die Informationen werden mindestens einmal jährlich übermittelt, spätestens sechs Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres des Mitgliedstaates, in dem die Informationen erlangt wurden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
4.  Schließen Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen zur korrekten Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern, so sorgen sie für den automatischen Austausch von Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien. Zu diesem Zweck wird in den Abkommen Folgendes angegeben:
4.  Schließen Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen zur korrekten Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern, so sorgen sie im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den automatischen Austausch von Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien. Zu diesem Zweck wird in den Abkommen Folgendes angegeben:
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 1 zugegen, können sie die Prüfungsbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben, sofern sie diese Befugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats ausüben.
2.  Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 1 zugegen, können sie im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde und im Einklang mit den von dieser festgesetzten Leitlinien in diese Ermittlungen einbezogen werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2
2.  Auf keinen Fall ist Artikel 16 Absätze 2 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Informationen über einen Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde hat, nur deshalb verweigern kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht.
2.  Auf keinen Fall ist Artikel 16 Absätze 2 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von relevanten Informationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 nur deshalb verweigern kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf eine Beteiligung an einer Person bezieht.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich die Fälle mit, in denen die Übermittlung von Informationen oder die Durchführung behördlicher Ermittlungen abgelehnt wurde, wobei sie die Gründe der Ablehnung angeben. Die Kommission bewertet diese gemeldeten Informationen und gibt gemäß Artikel 24 Absatz 3 Empfehlungen für eine Verringerung dieser Fälle ab.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel V a – Titel (neu)
KAPITEL Va
DELEGIERTE RECHTSAKTE
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22a (neu)
Artikel 22a
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
3.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 22b und 22c genannten Bedingungen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22b (neu)
Artikel 22b
Widerruf der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich darum, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.
3.  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22c (neu)
Artikel 22c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
2.  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.
3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 - Unterabsatz 1
1.  Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zum Zweck der korrekten Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 von einem Drittland Informationen, so stellt sie diese den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die sie von Nutzen sein könnten, auf jeden Fall jedoch jenen Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, zur Verfügung, sofern dies nicht auf Grund internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland unzulässig ist.
1.  Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zum Zweck der korrekten Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 von einem Drittland Informationen, so stellt sie diese den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Informationen für die korrekte Festsetzung der Steuern benötigen, auf jeden Fall jedoch jenen Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, zur Verfügung, sofern dies nicht auf Grund internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland unzulässig ist.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2 - Einleitung
2.  Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihrer inländischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechend dieser Richtlinie erhaltene Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
2.  Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihrer inländischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechend dieser Richtlinie erhaltene Informationen an ein Drittland weitergeben. Eine solche Weitergabe von Informationen an ein Drittland erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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