Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (KOM(2009)0361 – C7-0125/2009 – 2009/0106(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0361),
– gestützt auf die Konsultation des Parlaments durch den Rat (C7-0125/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 194 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0016/2010),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. ..../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates
(1) Eine gemeinsame und solidarische Energiepolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Energieversorgung für die Union zu sichern, den Übergang zu einer besonders energieeffizienten Wirtschaft zu verwirklichen und das Funktionieren der vom Wettbewerb geprägten Energiemärkte zu gewährleisten, die auf Solidarität und einem fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beruhen, gehört zu den Zielen, die sich die Union gesetzt hat.
(2) Eine umfassende Darstellung der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Union ist eine Voraussetzung für die Entwicklung einer europäischen Energiepolitik. Dadurch soll die Kommission in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf das künftige Verhältnis zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen oder relevante Maßnahmen vorzuschlagen. Alle auf Unionsebene vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen sollten in ihrer Wirkung neutral sein und dürfen keine Marktinterventionen darstellen.
(3) Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Union hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher eine Frage von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die es in Angriff zu nehmen gilt, insbesondere durch Energieeffizienz und Energieeinsparungen, die Ermittlung möglicher zukünftiger Versorgungsengpässe bzw. -überschüsse bei der Energieversorgung und die Sicherung einer stabilen Energieversorgung der Union, das lückenlose Funktionieren des Binnenmarkts und ▌ den Übergang zu einer besonders energieeffizienten Wirtschaft, den die Union eingeleitet hat.
(4) Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Infrastrukturen, insbesondere in den Sektoren erneuerbarer Energieträger und Energieeffizienz, sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastrukturen und neuer Technologien, die vom Markt übernommen werden. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarkts gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.
(5)Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, bevor sie Investitionen in neue Infrastruktur tätigen, stets in Erwägung ziehen, den Energieverbrauch zu verringern, was dem Energieeffizienzziel der Union von 20 % am ehesten entspricht und als Mittel zur Erreichung ihrer Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen am wenigsten kostet, sowie die vorhandene Infrastruktur zu verbessern und auszubauen. Investitionsvorhaben für die Energieinfrastruktur sollten mit dem Ziel, bis 2020 mindestens 20 % des Energiebedarfs mit Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Quellen zu decken, vollständig in Einklang stehen.
(6) Angesichts der neuen energiepolitischen Ziele und Entwicklungen des Marktes sollte mehr auf vorrangige Investitionen in die Energieinfrastruktur in der Union geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung der miteinander verknüpften Energiesysteme in der Union zu sorgen.
(7) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten daher, um Garantien für die wichtigsten Investitionen geben zu können, über genaue Daten und Informationen über laufende und künftige Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen eines Teils der bestehenden Infrastruktur, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Union betreffen.
(8) Für künftige Investitionen der Union ist es wichtig, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Produktion, Transport und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission und insbesondere ihrem System zur Beobachtung der Energiemärkte Investitionspläne und -vorhaben mitgeteilt werden, für die die Arbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen oder in deren Rahmen die Stilllegung der gesamten Infrastruktur oder eines Teils von ihr innerhalb von drei Jahren vorgesehen ist.
▌
(9) Damit die Kommission ein zusammenhängendes Bild von den künftigen Entwicklungen des gesamten Energiesystems der Union erhält, muss ein einheitlicher Rahmen für die Übermittlung von Angaben zu Investitionsvorhaben geschaffen werden, der sich auf aktualisierte Kategorien der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden offiziellen Daten und Informationen stützt.
(10)Aufgrund dieser Verordnung bei der Kommission eingegangene Informationen dürfen verwendet werden, um zu überwachen, inwieweit die Mitgliedstaaten bestimmte Rechtsakte der Union einhalten, insbesondere die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(2).
(11) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für die Energieinfrastruktur in Bezug auf Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Erdöl, Gas, Kohle, erneuerbare Energieträger und Elektrizität sowie zu Großprojekten in den Sektoren Fernwärme und Fernkälte und Abscheidung, Transport und Speicherung von Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind, einschließlich der Verbindungsleitungen mit Drittstaaten. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Informationen mitzuteilen, damit die Kommission die Energieinfrastruktur der Union überwachen kann. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von den Unternehmen übermittelten Daten zu gewährleisten.
(12) Angesichts des Zeitrahmens von Investitionsvorhaben im Energiesektor dürfte die Übermittlung von Daten und Informationen alle zwei Jahre ausreichend sein.
(13) Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte diese Verordnung gestatten, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende vergleichbare Angaben aufgrund einschlägiger EU-Vorschriften für den Energiesektor übermittelt werden, die von den Organen der Union verabschiedet wurden und den Zielen dienen, in der Union vom Wettbewerb geprägte Energiemärkte zu schaffen, die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Union zu sichern. Daher sollte eine Überschneidung der Meldepflichten vermieden werden, die im Rahmen des dritten Pakets zur Liberalisierung der Energiemärkte festgelegt wurden (Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(3), Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(4), Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(5), Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6) und Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(7)). Die Kommission sollte die Anwendung dieser Ausnahmeregelung präzisieren, damit der Meldeaufwand tatsächlich verringert wird und der Inhalt, die Form und die Fristen der Meldepflichten eindeutig angegeben werden und klargestellt wird, welche Personen oder Stellen diesen Pflichten unterliegen und wer für die Verwaltung des Meldesystems zuständig ist.
(14)Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die für die Investitionspläne für den Energiesektor der Union zuständigen Stellen sollten Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der an die Kommission übermittelten Daten und Informationen gewährleisten, wobei sie die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten und -informationen wahren.
(15) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und Verfahren. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch diese IT-Ressourcen die Vertraulichkeit der der Kommission mitgeteilten Daten und Informationen gewährleistet wird.
(16) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8) geregelt, während die Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(9) festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(17)Der Zugang zu Umweltinformationen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(10)und die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(11)geregelt. Diese Bestimmungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(18) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Mit dieser Analyse sollten nationale Ansätze ergänzt und regionale Dimensionen entwickelt werden und sollte insbesondere ein Beitrag zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit geleistet werden, indem mögliche Infrastruktur- und Investitionslücken und die damit verbundenen Risiken im Hinblick auf eine langfristige Angleichung von Energieangebot und -nachfrage ermittelt werden. Diese Analyse sollte zudem auf EU-Ebene zu einer kontinuierlichen Debatte über den Bedarf an Energieinfrastrukturen beitragen und deshalb an die interessierten Kreise zur Diskussion weitergeleitet werden.
(19)Kleine und mittlere Betriebe dürften insofern von der Überwachung und Meldung von Energieinvestitionsvorhaben profitieren, als die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und langfristig zu neuen und besser koordinierten Investitionen beitragen werden.
(20) Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis der möglichen Infrastrukturlücken und der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen, was besonders für neue Marktteilnehmer wichtig ist.
(21) Die Kommission sollte die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen technischen Maßnahmen, einschließlich zusätzlicher technischer Definitionen, erlassen.
(22) Die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates(12) sollte angesichts der Änderungen, die für ihre Anpassung an die aktuelle Energiesituation erforderlich sind, und im Interesse der Klarheit aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den Sektoren Erdöl, Gas, erneuerbare Energieträger, Elektrizität und zu großen Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Fernwärme und Fernkälte und der Abscheidung und Speicherung von in diesen Sektoren erzeugtem Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.
2.Diese Verordnung gilt auch für EU-Unternehmen, die in Drittländern in Energieinfrastrukturprojekte, die direkt mit den Energienetzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verbunden sind bzw. sich unmittelbar auf diese Netze auswirken, investieren.
3. Sie gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen oder in deren Rahmen Stilllegungen innerhalb der nächsten drei Jahre vorgesehen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)
„Infrastruktur“ alle Arten von Anlagen oder Teilen von Anlagen für die Erzeugung, Lagerung/Speicherung und den Transport von Energie sowie Energieträgern oder Kohlendioxid.
(2)
„Investitionsvorhaben“ Vorhaben, die ausgerichtet sind auf:
a)
den Bau neuer Infrastruktur,
b)
Umbau, Modernisierung, Kapazitätssteigerung oder -senkung vorhandener Infrastruktur,
c)
die Stilllegung eines Teils oder der gesamten vorhandenen Infrastruktur,
d)
die Entwicklung neuer Verbindungsleitungen für Energieübertragungssysteme zwischen der Union und Drittstaaten.
(3)
„geplante Investitionsvorhaben“ Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten noch nicht aufgenommen wurden und noch keine Kapitalkosten entstanden oder noch keine Stilllegungen erfolgt sind, einschließlich Investitionsvorhaben, für die ein Erstantrag auf Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingegangen ist, deren Hauptmerkmale (Standort, Auftragnehmer, Unternehmen, bestimmte technische und betriebsbezogene Grunddaten usw.) jedoch in ihrer Gesamtheit oder teilweise einer weiteren Überprüfung oder einer endgültigen Genehmigung unterliegen könnten.
(4)
„Investitionsvorhaben in der Bauphase“ Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten begonnen haben und Kapitalkosten entstanden sind.
(5)
„Stilllegung“ die dauerhafte Außerbetriebsetzung von Infrastruktur.
(6)
„Erzeugung“ die Erzeugung von Elektrizität und die Verarbeitung von Brennstoffen, einschließlich Biokraftstoffen.
(7)
„Transport“ die Übertragung von Elektrizität, Gas, flüssigen Kraftstoffen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere:
a)
durch Rohrleitungen, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Teils von Rohrleitungen;
b)
durch miteinander verbundene Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze, mit Ausnahme der in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Netze;
c)
durch Fernwärme- und Fernkälteleitungen.
(8)
„Lagerung/Speicherung“ die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung beziehungsweise Speicherung von thermischer und elektrischer Energie oder Energieträgern ▌in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Lagerstätten oder die Rückhaltung von Kohlendioxid in unterirdischen geologischen Formationen.
(9)
„Lagerstätte/Speicherstätte“ ein System geschlossener Speichertanks oder eine bestimmte geologische Struktur, die einen abgeschlossenen Lagerraum bildet.
(10)
„Unternehmen“ alle jene natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die über Investitionsvorhaben entscheiden oder sie durchführen.
(11)
„Energieträger“
a)
Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas, Kohle oder Kernbrennstoffe, oder umgewandelte Energieträger wie Elektrizität;
b)
erneuerbare Energieträger einschließlich Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Windkraft, Sonnenenergie, Gezeitenenergie und Erdwärme;
c)
Energieerzeugnisse wie raffinierte Erdölerzeugnisse und Biokraftstoffe.
(12)
„aggregierte Daten“ Daten, die auf nationaler oder regionaler Ebene aggregiert wurden; würden bei einer Aggregation auf nationaler Ebene sensible Geschäftsdaten preisgegeben, die ein einzelnes Unternehmen betreffen, kann die Aggregation auf regionaler Ebene erfolgen.
(13)
„spezielle Stelle“ eine Stelle, die aufgrund von EU-Vorschriften für den Energiesektor mit der Erarbeitung und Annahme von EU-weiten mehrjährigen Entwicklungs- und Investitionsplänen für Energieinfrastrukturnetze beauftragt wurde, wie z. B. das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(14)
'Fernwärme„ oder “Fernkälte„ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte.
Artikel 3
Übermittlung von Daten
1. Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab Anfang 2011 und anschließend alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen; dabei soll der Aufwand für Erhebung und Meldung angemessen sein.
Sie übermitteln der Kommission erstmals im Jahr 2011 und anschließend alle zwei Jahre die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben.
Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen teilen die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben jeweils bis zum 31. Juli des Jahres mit, in dem die Angaben zu übermitteln sind.
2. Die Kommission nimmt die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen von der Pflicht gemäß Absatz 1 aus, wenn aufgrund einschlägiger EU-Vorschriften für den Energiesektor
a)
der betroffene Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte Einrichtung die geforderten Daten oder Informationen bereits übermittelt und das Datum der Mitteilung und die betreffende spezifische Rechtsvorschrift angegeben hat;
b)
eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf EU-Ebene beauftragt wird, die zu diesem Zweck entsprechende Daten und Informationen erfasst; in diesem Fall übermittelt die spezielle Stelle der Kommission innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist alle relevanten Daten und Informationen.
Artikel 4
Datenquellen
1. Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen geben den Stand der Investitionsvorhaben zum 31. März des betreffenden Jahres wieder.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Absatz 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln, sofern die übermittelten Daten oder Informationen vergleichbar und gleichwertig sind.
2. Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung, die aufgrund geltender EU-Vorschriften bereits vorgeschrieben ist, und halten die Kosten für die Unternehmen möglichst gering.
Artikel 5
Inhalt der Meldung
1. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 3 ist hinsichtlich der im Anhang genannten Investitionsvorhaben gegebenenfalls Folgendes anzugeben:
a)
Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazitäten;
b)
Standort, Name, Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten sowie Angaben dazu, welche Infrastrukturen oder Kapazitäten sich in der Planungsphase und welche sich bereits im Bau befinden;
c)
Datum, an dem der Erstantrag auf Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingegangen ist, und das voraussichtliche Datum, an dem alle erforderlichen Baugenehmigungen erteilt sein werden;
d)
voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
e)
Art der verwendeten Energieträger;
f)
die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit relevanten Technologien, beispielsweise Gegenläufigkeit, Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Brennstoffe und sonstige relevante Ausrüstung;
g)
vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme;
h)
vorübergehende Nichtverfügbarkeit oder Unterbrechung des Betriebs einer Infrastruktur für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren.
2. Für jede vorgeschlagene Stilllegung von Kapazitäten ist in der Meldung gemäß Artikel 3 Folgendes anzugeben:
a)
Art und Kapazität der betroffenen Infrastruktur;
b)
voraussichtlicher Zeitpunkt der Stilllegung, gegebenenfalls auch die Termine, zu denen die betreffende Infrastruktur schrittweise außer Betrieb genommen wird;
c)
Liste der geplanten Umweltsanierungsmaßnahmen, wenn eine solche Sanierung aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.
3. In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist das Volumen der vorhandenen installierten Produktions-, Transport- und Speicherkapazitäten zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, anzugeben.
Verfügen die Mitgliedstaaten über Informationen in Bezug auf Verzögerungen und/oder Hindernisse für die Durchführung von Investitionsvorhaben, nehmen die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die in Artikel 3 Absatz 2 genannte spezielle Stelle diese Informationen in die Meldung auf.
Artikel 6
Qualität und Öffentlichkeit der Daten
1. Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die für die Investitionspläne für den Energiesektor der Union zuständigen speziellen Stellen gewährleisten Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen. Sollten diese Informationen nicht klar und umfassend genug sein, kann die Kommission von diesen Stellen die Übermittlung zusätzlicher Informationen verlangen.
Werden Daten und Informationen von den für die Investitionspläne für den Energiesektor der Union zuständigen speziellen Stellen übermittelt, sind ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten zur Qualität und Relevanz der erhobenen Daten und Informationen beizufügen.
2. Die Kommission veröffentlicht aggregierte Daten und Informationen ▌, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern dies auf nationaler oder regionaler Ebene (insbesondere wenn es nur ein einziges Unternehmen in einem Mitgliedstaat gibt) in aggregierter Form geschieht und keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen preisgegeben werden oder aus diesen Daten und Informationen abgeleitet werden können.
Diese Veröffentlichung berührt nicht die einschlägigen nationalen Vorschriften und Vorschriften der Union über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, insbesondere zu Umweltinformationen, Informationen über börsennotierte Unternehmen oder Informationen über die öffentliche Finanzierung von Investitionsvorhaben.
Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen und die Kommission sind jeweils für die Wahrung der Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen sensiblen Geschäftsdaten verantwortlich.
Artikel 7
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die anzuwendenden Berechnungsmethoden, die technischen Definitionen, die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Artikel 3, einschließlich der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2, und insbesondere Bestimmungen über die Fristen und den Inhalt der Meldungen und die Stellen, die der Meldepflicht unterliegen.
Artikel 8
Datenverarbeitung
1.Die Kommission ist im Zusammenhang mit der Planung zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen über die Energieinfrastruktur erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.
2.Außerdem stellt die Kommission sicher, dass durch die IT-Ressourcen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, die Vertraulichkeit der Daten und Informationen gewährleistet wird, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.
Artikel 9
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 10
Überwachung und Berichterstattung
1. Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten erstellt die Kommission mindestens alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union, insbesondere im Hinblick auf
a)
die Ermittlung potenzieller künftiger Versorgungsengpässe und/oder -überschüsse unter besonderer Berücksichtigung potenzieller künftiger Defizite und Mängel bei der Produktions- und Übertragungsinfrastruktur, insbesondere derjenigen, die auf den Verschleiß von Infrastrukturen zurückzuführen sind;
b)
die Überwachung der Entwicklung von Investitionsvorhaben vom Zeitpunkt der Meldung bis zur tatsächlichen Umsetzung und insbesondere der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie die Förderung bewährter Verfahren zur ▌Beseitigung ermittelter Hemmnisse;
c)
die Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer und die potenziellen neuen Marktteilnehmer;
d)
die Überwachung von EU-Investitionsvorhaben in Drittstaaten, die Auswirkungen auf den Energiemarkt der Union und die Versorgungssicherheit in der Union haben;
e)
die Ermittlung der Risiken einer übermäßigen Abhängigkeit von einer einzigen Energieinfrastruktur, und der Risiken, die die Verbindungsleitungen mit Drittstaaten mit sich bringen;
f)
die Ermittlung von Investitionsbedarf zur Verbesserung des Funktionierens des Energiebinnenmarktes (z. B. im Bereich der Gegenläufigkeit oder der Verbindungsleitungen).
Darüber hinaus kann die Kommission auf der Grundlage dieser Daten und Informationen jede spezifische Analyse erstellen, die sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.
2. Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 geht die Kommission in Koordination mit den für die Investitionspläne für den Energiesektor der Union zuständigen Stellen vor und kann Experten der Mitgliedstaaten und/oder jedwede andere Experten, Gruppen und Vereinigungen mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.
3. Die Kommission erörtert die Analysen mit den interessierten Kreisen ▌. Sie übermittelt die erstellten Analysen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und veröffentlicht sie.
4.Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Veröffentlichungen im Bereich Überwachung berücksichtigt die Kommission die Mehrjahrespläne für Investitionen im Bereich der Energieinfrastruktur, die von speziellen Stellen erstellt wurden.
Artikel 11
Überprüfung
1.Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren Durchführung.
2.Zur Verbesserung der Datenqualität überprüft die Kommission bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls die im Anhang festgelegten Mindestgrenzwerte und kann von den Mitgliedstaaten verlangen, die wesentlichen Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten aufzuführen.
Artikel 12
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 736/96 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Anlagen zur Förderung mit einer Kapazität von 20 000 Barrel/Tag oder mehr.
1.2. Raffination
–
Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 Mio. t/Jahr oder mehr;
–
Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 Mio. t/Jahr;
–
Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr;
–
Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.
Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.
1.3. Transport
–
Rohrleitungen für Rohöl, mit einer Transportkapazität von 3 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen von einer Länge von 30 km oder mehr;
–
Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, mit einer Transportkapazität von 1,5 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;
–
Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, und Rohrleitungen sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstellten Leitlinien definiert worden sind.
Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.2 fallen, sind ausgeschlossen.
1.4. Lagerung
–
Lagereinrichtungen für Erdöl und Erdölerzeugnisse (Lagereinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 150 Mio. m3 oder mehr, beziehungsweise von mindestens 100 000 m3 im Falle von Tanks).
Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.2 fallen, sind ausgeschlossen.
2. GAS
2.1.Förderung
–
Anlagen zur Förderung mit einer Kapazität von mindestens 0,1 Mio. m3/Tag.
2.2. Transport
–
Übertragungsrohrleitungen für Gas, einschließlich Erdgas und Biogas;
–
Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, und Rohrleitungen sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstellten Leitlinien definiert worden sind, und Vorhaben, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich(1) aufgeführt sind.
2.3. LNG▌
–
Kopfstationen für die Einfuhr und Ausfuhr von flüssigem Erdgas (liquefied natural gas, LNG);
–
Kapazitäten für Wiederverdampfung, Speicherung und Verflüssigung.
2.4. Speicherung
–
Speichereinrichtungen, die mit den in Nummer 2.2 genannten Übertragungsleitungen verbunden sind.
–
Soft- und Hardware, mit der die Gasbestände überwacht und in Echtzeit an die zuständigen Agenturen der Union gemeldet werden.
Gasrohrleitungen, Kopfstationen und Anlagen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.
3.STEINKOHLE, BRAUNKOHLE UND ÖLSCHIEFER
3.1.Produktion
–
neue oder erweiterte Übertageanlagen mit einer Jahresproduktion von 1 Mio. Tonnen oder mehr;
–
neue oder erweiterte Untertageanlagen mit einer Jahresproduktion von1 Mio. Tonnen oder mehr.
4. ELEKTRIZITÄT
4.1. Erzeugung
–
Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Maschinensätze von 100 MW oder mehr);
–
Wasserkraftwerke (Kraftwerke mit einer Leistung von 30 MW oder mehr);
–
Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr für Offshore-Anlagen oder 5 MW oder mehr für Onshore-Anlagen);
–
Solarthermische Anlagen und Geothermieanlagen (Maschinensätze von 10 MW oder mehr) sowie Photovoltaikanlagen (mit einer Leistung von 5 MW oder mehr);
–
Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/flüssigen Biobrennstoffen/Abfall (Maschinensätze von 5 MW oder mehr);
–
KWK-Kraftwerke (Blöcke mit einer elektrischen Leistung von 10 MW oder mehr);
–
dezentralisierte Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit einer Gesamtleistung von mehr als 10 MW, die mit einem Elektrizitätsnetz verbunden sind oder für die ein Vertrag über den Kauf durch ein Unternehmen vorliegt.
4.2. Transport
–
Übertragungsfreileitungen, soweit sie für eine Spannung von 100 kV oder mehr konzipiert sind;
–
Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 100 kV oder mehr konzipiert sind;
–
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstellten Leitlinien definiert worden sind, und Vorhaben, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführt sind;
–
Fernwärmenetzleitungen mit einem Durchmesser von 300 mm oder mehr.
4.3.Speicherung
–
Anlagen für die Elektrizitätsspeicherung.
5. BIOKRAFTSTOFFE
5.1. Erzeugung
–
Biokraftstoff-Produktionsanlagen (Raffinerie mit einem Durchsatz von 50 000 Tonnen/Jahr oder mehr).
6. KOHLENDIOXID
6.1. Transport
–
CO2-Rohrleitungen, die mit den in Nummer 1.2 und Nummer 4.1 genannten Produktionsanlagen verbunden sind.
6.2. Speicherung
Dieser Absatz gilt auch für Vorhaben im Bereich der geologischen Speicherung von Kohlendioxid, die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 vorgesehen sind.
–
Speicherungsanlagen (Speicherstätte oder Speicherkomplex mit einer Speicherkapazität von 100 kt oder mehr).
Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.