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Verfahren : 2009/0068(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0022/2010

Eingereichte Texte :

A7-0022/2010

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/03/2010 - 6.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0041

Angenommene Texte
PDF 208kWORD 39k
Dienstag, 9. März 2010 - Straßburg
Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) *
P7_TA(2010)0041A7-0022/2010

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(2009)0238 – C7-0049/2009 – 2009/0068(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0238),

–   unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1) sowie Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(2),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0022/2010),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2
Artikel 2
entfällt
Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 zur Anwendung.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3
Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2007 zur Anwendung.
Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2010 zur Anwendung.

(1) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
(2) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

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