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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2009/0077(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

A7-0082/2009

Aussprachen :

PV 08/03/2010 - 15
CRE 08/03/2010 - 15

Abstimmungen :

PV 09/03/2010 - 6.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0048

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 38k
Dienstag, 9. März 2010 - Straßburg
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ***I
P7_TA(2010)0048
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (KOM(2009)0268 – C7-0035/2009 – 2009/0077(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0268),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0035/2009),

–   gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 sowie Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Oktober 2009(1),

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0082/2009),

1.   legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.   billigt die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und verweist auf die als Anlage beigefügten Erklärungen der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, den Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. ...../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
P7_TC1-COD(2009)0077

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 438/2010.)


ANLAGE

Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, eine vollständige Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vor dem 30. Juni 2011 und insbesondere der Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte vorzuschlagen.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.

Erklärung der Kommission zur Übermittlung von delegierten Rechtsakten

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.

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