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Verfahren : 2009/2141(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0084/2009

Eingereichte Texte :

A7-0084/2009

Aussprachen :

PV 09/03/2010 - 4
CRE 09/03/2010 - 4

Abstimmungen :

PV 09/03/2010 - 6.11
Erklärungen zur Abstimmung
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Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0051

Angenommene Texte
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Dienstag, 9. März 2010 - Straßburg
Binnenmarktanzeiger
P7_TA(2010)0051A7-0084/2009

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zum Binnenmarktanzeiger (2009/2141(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes(1),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht(2),

–   unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zum Binnenmarktanzeiger (SEK(2009)1007),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Binnenmarkt–anzeiger(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge(5),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit – Binnenmarkt, Industrie und Forschung) vom 24. September 2009 mit dem Titel „Wie lässt sich ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes erzielen?“(6),

–   gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0084/2009),

A.   in der Erwägung, dass ein effizient funktionierender Binnenmarkt unverzichtbar für die Schaffung eines stabilen und innovationsfördernden wirtschaftlichen Umfelds ist, in dem die Verbraucher Erzeugnisse und Dienstleistungen von hoher Qualität erwerben und die Unternehmen neue Arbeitsplätze schaffen können,

B.   in der Erwägung, dass, obgleich die Entwicklung des Binnenmarktes schon weit vorangeschritten ist, noch viel zu tun bleibt, um seine Möglichkeiten voll auszuschöpfen,

C.   in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ohne die korrekte Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die für seine Funktionsweise relevant sind, nicht reibungslos funktionieren kann,

D.   in der Erwägung, dass es zwingend notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten die Binnenmarktvorschriften fristgerecht umsetzen,

E.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten aktiv zu einer besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften beitragen können, indem sie auch weiterhin während des Verhandlungs- und Umsetzungsprozesses eng zusammenarbeiten,

F.   in der Erwägung, dass die Vertreter der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten regelmäßig zusammentreffen sollten, um eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften vorzunehmen,

G.   in der Erwägung, dass die Veröffentlichung des Binnenmarktanzeigers zur Reduzierung des Umsetzungsdefizits beiträgt, dass jedoch ein stärker qualitativ ausgerichteter Ansatz notwendig ist, der über die Zahlenangaben hinausgehend darauf abzielt, die Gründe für dieses Defizit zu ermitteln,

H.   in der Erwägung, dass das gemeinsame allgemeine Ziel sowohl des Binnenmarktanzeigers als auch des Verbrauchermarktanzeigers trotz ihrer unterschiedlichen Methoden mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen und Indikatorenreihen darin besteht, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern,

I.   in der Erwägung, dass das gegenwärtige durchschnittliche Umsetzungsdefizit von 1 % mit dem 1 %-Ziel übereinstimmt, auf das sich die Staats- und Regierungschefs im Jahre 2007 geeinigt haben, wobei jedoch neun Mitgliedstaaten dieses Ziel nach wie vor nicht erreicht haben,

J.   in der Erwägung, dass der Fragmentierungsfaktor 6% beträgt, was bedeutet, dass 100 Richtlinien in zumindest einem Mitgliedstaat noch nicht umgesetzt wurden,

K.   in der Erwägung, dass bei 22 Richtlinien die Umsetzungsfrist um mehr als zwei Jahre überschritten ist, was einen unmittelbaren Verstoß gegen das „Nulltoleranz“-Ziel darstellt, das die Staats- und Regierungschefs im Jahre 2002 vereinbart haben,

L.   in der Erwägung, dass es besonders wichtig ist, die Umsetzung bestimmter Richtlinien zu verfolgen, die von zentraler Bedeutung für die Entwicklung des Binnenmarktes sind,

M.   in der Erwägung, dass umfangreichere öffentlich zugängliche Informationen darüber, welche Richtlinien von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht umgesetzt worden sind, ein nützliches Mittel für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und für die Ausübung gegenseitigen Drucks, auch durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten, darstellen könnten,

N.   in der Erwägung, dass das anhaltende Auftreten von Fällen nicht oder inkorrekt erfolgter Umsetzung nicht zwangsläufig auf die mangelnde Bereitschaft der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, sondern auch die Folge eines Mangels an Klarheit oder Kohärenz bei den betreffenden EU-Rechtsvorschriften sein kann, und dass es daher wünschenswert ist, dass der Binnenmarktanzeiger nicht nur ein Mittel darstellt, um auf die Mitgliedstaaten Druck auszuüben, sondern auch ein Instrument des Dialogs, das es ermöglicht, die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung besser zu verstehen,

O.   in der Erwägung, dass mehr Informationen über die Qualität der Umsetzung notwendig sind,

P.   in der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Verlagerung, die beim Binnenmarkt von der Rechtsetzung hin zur Umsetzung erfolgt ist, durch den Binnenmarktanzeiger regelmäßig ausführlichere Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, einschließlich objektiver Indikatoren für das Funktionieren des Binnenmarktes, bereitgestellt werden sollten, um die Ergebnisse und die Tendenzen besser verfolgen zu können,

Q.   in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wähler über die Umsetzung der sie betreffenden Binnenmarktvorschriften und über die Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte informieren sollten,

R.   in der Erwägung, dass die Tätigkeit seines Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz durch Initiativberichte, Studien, Arbeitstagungen und Anhörungen nützliche Erkenntnisse über die Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung maßgebender Binnenmarktvorschriften gebracht hat und dies auch in Zukunft tun wird,

S.   in der Erwägung, dass Ausbildung und grenzüberschreitender Austausch, unter anderem über die von der Kommission eingerichteten elektronischen Netze, von grundlegender Bedeutung für die bessere Anwendung des Besitzstands der Gemeinschaft im Bereich des Binnenmarktes sind,

T.   in der Erwägung, dass Bürger und Unternehmen auf die wirksame Durchsetzung der Vorschriften für den Binnenmarkt angewiesen sind, um seine Möglichkeiten voll nutzen zu können,

Einleitung

1.   begrüßt die oben genannte Empfehlung der Kommission zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes; betont, dass die Mitgliedstaaten sich nicht die Maßnahmen aussuchen sollten, die ihnen am meisten zusagen, sondern sich stattdessen verpflichten sollten, sämtliche Maßnahmen umzusetzen;

2.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eng mit der Kommission und untereinander zusammenzuarbeiten und Mit- und Eigenverantwortung zu übernehmen, um die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll auszuschöpfen; fordert die Kommission auf, bei der Sicherstellung einer wirksamen Anwendung der Binnenmarktvorschriften all ihre Befugnisse zu nutzen, einschließlich einer wirksamen Marktbeobachtung, einer Harmonisierung und weiteren Vereinfachung der Rechtsvorschriften und anderer Instrumente zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Bürger und die Unternehmen;

3.   ist der Ansicht, das es wichtig ist, verstärkt Vorarbeit zu leisten, um die Gefahr eines Umsetzungsdefizits zu verringern, und dass die Kommission den Mitgliedstaaten während des gesamten Umsetzungsprozesses mehr zur Seite stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass dies vor allem mit Hilfe eines Dialogs und durch den verstärkten Austausch von Informationen geschehen sollte, um etwaige Probleme bereits im voraus zu erkennen und zu versuchen, sie noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu lösen;

4.   unterstützt insbesondere den Gedanken einer engen Einbeziehung der nationalen Parlamente und einer verstärkten Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, wie zum Beispiel den Sozialpartnern, bei den Verhandlungen und im Umsetzungsprozess;

5.   betont die Bedeutung eines offenen Dialogs und einer engeren Zusammenarbeit der nationalen Parlamente mit dem Europäischen Parlament für die weitere Erörterung und eingehende Prüfung der Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, da die korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinien auf nationaler Ebene eine wesentliche Voraussetzung für das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und des Wettbewerbs und die wirtschaftliche und soziale Stabilität innerhalb der EU ist;

6.   fordert die Kommission auf, ein jährliches Binnenmarktforum zu organisieren, an dem Vertreter der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten sowie andere Akteure teilnehmen, um ein stärkeres Engagement für die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu bewirken;

7.   betont, dass bei einem solchen Binnenmarktforum Tagungen auf Arbeitsgruppen- und auf Ministerebene abgehalten werden sollten, damit es als wichtige Plattform für den Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen Behörden dienen kann;

8.   fordert die Kommission auf, regelmäßig ausführlichere Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, einschließlich objektiver Indikatoren für das Funktionieren des Binnenmarkts, in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen;

9.   fordert, dass der Binnenmarktanzeiger, der SOLVIT-Bericht, der Wegweiserdienst für Bürger und der Verbrauchermarktanzeiger einmal jährlich zum gleichen Zeitpunkt veröffentlicht werden (ohne Änderung der Zeitabstände, in denen sie erscheinen), um so unter gleichzeitiger Wahrung des besonderen Charakters dieser Instrumente ein Gesamtbild der Entwicklung des Binnenmarktes zu vermitteln und die Arbeit in diesen Bereichen besser zu koordinieren;

10.   fordert die Kommission auf, neue Möglichkeiten zu untersuchen, um noch verbleibende Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes zu beseitigen, einschließlich der Möglichkeit der Einführung eines „Binnenmarkttests“ für alle vorgeschlagenen neuen EU-Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt durch vorgeschlagene neue Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird;

11.   ist der Auffassung, dass es zwischen dem Binnenmarktanzeiger und der alljährlich von der Kommission vorgenommenen Überprüfung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bedeutende Überschneidungen gibt; legt deshalb der Kommission nahe, diese jährliche Überprüfung in einer stärker strategisch ausgerichteten Weise zu nutzen, indem sie sich auf die vertikalen Politikbereiche konzentriert, wodurch die qualitativen Analysen des Binnenmarktanzeigers verbessert werden könnten;

12.   fordert die Kommission auf, zusammen mit dem Binnenmarktanzeiger eine leserfreundlichere Pressemitteilung herauszugeben, um eine stärkere Sensibilisierung für die in ihm enthaltenen Ergebnisse zu bewirken und um den Druck auf die Mitgliedstaaten zu erhöhen, damit sie die korrekte und fristgerechte Umsetzung der Richtlinien sicherstellen;

Umsetzung

13.   begrüßt die Tatsache, dass das Ziel eines Umsetzungsdefizits von 1,0 % zum dritten Mal in Folge eingehalten wurde; fordert die neun Mitgliedstaaten, die dieses Ziel nicht erreicht haben, eindringlich auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ihre Ergebnisse zu verbessern;

14.   ist der Ansicht, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der fristgerechten und korrekten Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien und der Qualität der ursprünglichen Rechtsvorschriften besteht; misst deshalb den Arbeiten im Vorfeld, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung, einer umfassenden Absprache mit den Mitgliedstaaten über die Methoden der Um- und Durchsetzung, der Notwendigkeit eingehender Folgenabschätzungen und einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor der Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften, große Bedeutung bei;

15.   weist darauf hin, dass die Zahl der Richtlinien, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht umgesetzt worden sind, nach wie vor zu hoch ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass diese Zahl so rasch wie möglich verringert wird, wobei den Richtlinien Vorrang zukommen muss, deren Umsetzung seit zwei oder mehr Jahren überfällig ist;

16.   fordert die Kommission auf, auf ihrer Website ausführlichere Informationen über die Richtlinien zur Verfügung zu stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden sind;

17.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Kommission Entsprechungstabellen mit ausführlichen Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien zur Verfügung zu stellen, damit sie eingehendere Informationen über die Qualität der Umsetzung bereitstellen kann; fordert ferner die Kommission auf, bewährte Verfahren für die fristgerechte und korrekte Umsetzung zu ermitteln und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen;

Anwendung

18.   ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die wirksame Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die an der Anwendung der Binnenmarktvorschriften beteiligt sind, intensivieren sollten, indem sie eine zuständige Instanz für die Binnenmarktkoordinierung innerhalb ihrer jeweiligen nationalen Verwaltungen gewährleisten und konsolidieren;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsprogramme und -netze regelmäßige Schulungen für Beamte und Justizbehörden auf nationaler und lokaler Ebene zu den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt vorzusehen;

20.   teilt die Auffassung der Kommission, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die von der Kommission eingerichteten grenzüberschreitend vernetzten elektronischen Informationssysteme (z. B. das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte (RAPEX), das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) oder das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC)) auch funktionsfähig sind, indem sie die dafür notwendigen Maßnahmen ergreifen, zu denen auch die Zuweisung von Mitteln gehört;

21.   fordert die Kommission auf, die Rechtsetzung für den Binnenmarkt als einen zirkulären Prozess zu betrachten, bei dem Ex-post-Bewertungen eine wichtige Rolle spielen und zur Prüfung der Frage dienen sollten, ob die Rechtsvorschriften der ursprünglichen Folgenabschätzung entsprechen bzw. über sie hinausgehen, und, falls nicht, wie die Rechtsvorschriften geändert oder neu gefasst werden sollten, um sicherzustellen, dass sie ihren ursprünglichen Zweck erfüllen;

Durchsetzung

22.   ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um Aufklärung der Bürger und Unternehmen über ihre Rechte im Binnenmarkt verstärken sollten, damit diese ihre Rechte in der Praxis auch wahrnehmen können; fordert die Kommission auf, das Projekt der Binnenmarkt-Unterstützungsdienste, mit dem Unterstützungsdienste für Information, Beratung und Problemlösung rationalisiert und zugänglicher gemacht werden sollen, vorrangig abzuschließen;

23.   ist der Ansicht, dass die von der Kommission ins Internet gestellten Informationen zum Binnenmarkt umfangreich, aber zu zersplittert sind; fordert die Kommission auf, das Portal „Europa für Sie – Unternehmen“ („Your Europe – Business“) unter Mitwirkung des Enterprise Europe Network als elektronische zentrale Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) für binnenmarktrelevante Unternehmensinformationen zu etablieren und zu stärken, um unnötige und kostspielige Parallelstrukturen zu vermeiden und mögliche Synergien, insbesondere im Hinblick auf das gemäß der Dienstleistungsrichtlinie(7) zu schaffende Informationsangebot, zu nutzen;

24.   weist auf die wesentliche Rolle des Enterprise Europe Network dabei hin, die Chancen des Binnenmarkts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nutzbar zu machen; betont, dass bürokratische Auflagen wertvolle Ressourcen binden und damit eine stärkere Konzentration auf die Kernaufgabe des Enterprise Europe Network, maßgeschneiderte Unterstützung für KMU zu bieten, verhindern; fordert die Kommission auf, das Enterprise Europe Network noch stärker zur zielgerichteten Verteilung der Informationen heranzuziehen und den Bürokratieaufwand für die Netzwerkpartner zu reduzieren;

25.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Leistungsfähigkeit der Problemlösungsmechanismen, insbesondere von SOLVIT, verbessern sollten, um wirksamere Rechtsbehelfe zu gewährleisten; betont, dass die Erfahrungen, die mit SOLVIT gewonnen wurden, in die Gestaltung der nationalen und der EU-Politik einfließen sollten, was gegebenenfalls zu strukturellen oder regelungstechnischen Veränderungen führen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Netz von SOLVIT-Zentren durch die Zuweisung zusätzlicher finanzieller und personeller Ressourcen weiter auszubauen;

26.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die SOLVIT-Zentren und ihre kostenlosen Dienstleistungen zur Problemlösung stärker ins Blickfeld der europäischen Unternehmen und Bürger zu rücken;

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27.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 176 vom 7.7.2009, S. 17.
(2) ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.
(3) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 80.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0421.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0352.
(6) Ratsdokument 13024/09.
(7)1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

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