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Verfahren : 2010/2601(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0171/2010

Aussprachen :

PV 11/03/2010 - 12.1
CRE 11/03/2010 - 12.1

Abstimmungen :

PV 11/03/2010 - 13.1

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0066

Angenommene Texte
PDF 114kWORD 33k
Donnerstag, 11. März 2010 - Straßburg
Der Fall Gilad Schalit
P7_TA(2010)0066RC-B7-0171/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu Gilad Shalit

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die dritte Genfer Konvention von 1949 und den allen Genfer Konventionen von 1949 gemeinsamen Artikel 3,

–   unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme von 1979,

–   in Kenntnis der Erklärung der Ratspräsidentschaft vom 18. November 2009 im Namen der Europäischen Union zur humanitären Lage in Gaza, die an jene appelliert, die den entführten israelischen Armeeangehörigen Gilad Shalit gefangen halten, diesen unverzüglich freizulassen,

–   unter Hinweis auf die Resolution 921 des Kongresses der Vereinigten Staaten vom 18. Juli 2006,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Nahen Osten, die die Forderung nach Freilassung von Gilad Shalit enthielten,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Hauptgefreite (inzwischen zum Unteroffizier beförderte) Gilad Shalit am 25. Juni 2006 auf israelischem Gebiet von der Hamas entführt worden ist,

B.   in der Erwägung, dass Unteroffizier Gilad Shalit über eine europäische (französische) und die israelische Staatsangehörigkeit verfügt,

C.   in der Erwägung, dass Unteroffizier Shalit seit seiner Geiselnahme ohne Kontakt zur Außenwelt in Gaza festgehalten wird und ihm grundlegende Rechte vorenthalten werden, die ihm gemäß Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und der dritten Genfer Konvention von 1949 zustehen,

D.   in der Erwägung, dass die Hamas die Verantwortung für die andauernde Gefangenschaft von Unteroffizier Shalit übernommen hat und erklärt, dass er im Einklang mit den Vorschriften der dritten Genfer Konvention von 1949 festgehalten werde,

E.   in der Erwägung, dass das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen von allen Beteiligten des Nahostkonflikts unter allen Umständen einzuhalten sind,

F.   in der Erwägung, dass die Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen Israelis und Palästinensern ein wesentlicher Teil eines Friedensprozesses ist, an dessen Ende die Existenz von zwei Staaten stehen soll, die in Frieden und Sicherheit Seite an Seite bestehen können,

G.   in der Erwägung, dass eine im Oktober 2009 erhaltene Videoaufnahme des gefangenen Soldaten, in der dieser eine in Gaza erscheinende Zeitung von Montag, dem 14. September 2009 in der Hand hält, das beweiskräftigste Lebenszeichen von Gilad Shalit darstellt,

1.   fordert die unverzügliche Freilassung von Unteroffizier Gilat Shalit;

2.   fordert die Hamas auf, mit ihren Taten nicht hinter ihren Worten zurückzustehen und Unteroffizier Shalit die Rechte und Vorrechte zu gewähren, die ihm nach der dritten Genfer Konvention von 1949 zustehen;

3.   bedauert die fortbestehende Missachtung der grundlegenden Menschenrechte in Bezug auf Unteroffizier Shalit sowie die Tatsache, dass es seiner Familie und den israelischen und französischen Behörden nicht ermöglicht wurde, sich ein Bild über sein Befinden zu machen; fordert die Hamas daher auf, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz unverzüglich einen Besuch bei ihm zu gestatten und es Unteroffizier Shalit gemäß der dritten Genfer Konvention von 1949 zu ermöglichen, sich mit seiner Familie in Verbindung zu setzen;

4.   betont, dass ein Fortschritt hin zu einer Zwei-Staaten-Lösung wichtig ist, und begrüßt die Wiederaufnahme von indirekten Verhandlungen zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde;

5.   hebt hervor, dass beiderseitige vertrauensbildende Maßnahmen aller Parteien, einschließlich der Freilassung einer bedeutenden Anzahl von palästinensischen Gefangenen, dazu beitragen könnten, eine konstruktive Atmosphäre zu schaffen, die zur Freilassung von Unteroffizier Shalit führt;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der israelischen Regierung, der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.

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