Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank (C7-0044/2010 – 2010/0813(NLE))
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010(1),
– gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0044/2010),
– gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0059/2010),
A. in der Erwägung, dass der Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 24. Februar 2010 über die Ernennung von Vítor Constâncio zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren konsultiert hat,
B. in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin mit der Beurteilung des Beglaubigungsschreibens des Kandidaten begonnen hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130, sowie in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Prüfung einen Lebenslauf des Bewerbers und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 23. März 2010 eine zweistündige Anhörung mit dem Kandidaten durchführte, bei der er zunächst eine Erklärung abgab und anschließend den Fragen der Ausschussmitglieder Rede und Antwort stand,
1. gibt gegenüber dem Europäischen Rat eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates zur Ernennung von Vítor Constâncio zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat und dem Rat zu übermitteln.