Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 zu der Ernennung von Augustyn Bronisław Kubik zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0021/2010 – 2010/0809(NLE))
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des AEU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0021/2010),
– nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in dessen Sitzung vom 15. März 2010,
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0041/2010),
A. in der Erwägung, dass Augustyn Bronisław Kubik die Bedingungen gemäß Artikel 286 Absatz 1 des AEU-Vertrags erfüllt,
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates, Augustyn Bronisław Kubik zum Mitglied des Rechnungshofes zu ernennen,
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.