Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 zu der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse: Welche Strategie soll verfolgt werden? (2009/2105(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2009 über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse (KOM(2009)0234),
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 15. Oktober 2008 zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen (KOM(2008)0641),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zur Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 1998 zu einer Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel(2),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom Oktober 2008 über Regelungen für die Qualitätszertifizierung von Nahrungsmitteln,
– unter Hinweis auf den Gesundheitscheck der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0029/2010),
A. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union weltweit die höchsten Qualitätsstandards für Lebensmittel gelten, dass die Verbraucher in der Europäischen Union solche hohen Standards fordern und dass damit ein maximaler Mehrwert geschaffen werden kann,
B. in der Erwägung, dass dank der Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe kleiner und mittlerer Größe, deren Erzeugung und Verbrauch den örtlichen Anforderungen entsprechen, traditionelle und empirische Produktionstechniken beibehalten werden und sichergestellt wird, dass diese Techniken gemäß den höchsten Standards an Qualität und Sicherheit angewendet werden,
C. in der Erwägung, dass europäische Qualitätserzeugnisse ein „lebendiges“ kulturelles und gastronomisches Erbe der Europäischen Union darstellen und somit ein wichtiger Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler europäischer Regionen sind, da sie insbesondere in ländlichen Gebieten Tätigkeiten ermöglichen, die einen unmittelbaren regionalen Bezug aufweisen,
D. in der Erwägung, dass die derzeitige Politik in Bezug auf die Vertriebswege die Chancen von Kleinerzeugern beeinträchtigt, größeren Absatz für ihre Erzeugnisse zu finden,
E. in der Erwägung, dass sich die Verbraucher zunehmend nicht nur für die Unbedenklichkeit der Lebensmittel, sondern auch für deren Ursprung und Herstellungsmethoden interessieren; in der Erwägung, dass die EU auf diesen Trend bereits reagiert hat, indem sie vier Qualitäts- und Ursprungskennzeichnungen für Lebensmittel eingeführt hat, nämlich die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geografische Angabe (g. g. A.) sowie die Hinweise auf die garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) und den ökologischen Landbau,
F. in der Erwägung, dass die Verbraucher diese Zertifizierungsregelungen mit der Gewährleistung einer höheren Qualität gleichsetzen,
G. in der Erwägung, dass mit neuen Technologien detaillierte Informationen über Herkunft und Eigenschaften der verschiedenen Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden können,
Allgemeine Anmerkungen
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission, die mehrere Empfehlungen des Parlaments aufgreift und auf den Reflexionsprozess zurückgeht, der durch das Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen angeregt wurde; wünscht, dass die in der vorliegenden Entschließung vom Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen schnellstmöglich durchgeführt werden und so wirksam auf die Rückmeldungen der Landwirte und Erzeuger während des Konsultationsverfahrens reagiert wird und eine Bewertung der Zweckmäßigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des vorgeschlagenen Regelungsrahmens vorgenommen wird, wobei die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu berücksichtigen sind und den Erzeugern möglichst keine zusätzlichen Kosten und Auflagen entstehen sollten;
2. bedauert es, dass in der Mitteilung der Kommission den Erfordernissen, die von den betroffenen Sektoren nach der Veröffentlichung des Grünbuchs dargelegt wurden, nur teilweise Rechnung getragen wird, was der Tatsache geschuldet ist, dass eine Vereinfachung angestrebt wurde, die sich jedoch als kontraproduktiv erweisen könnte;
3. unterstreicht, dass Qualität als Schlüsselfaktor in der gesamten Lebensmittelkette maßgeblichen Einfluss darauf hat, die Wettbewerbsfähigkeit der Produzenten von Nahrungsmitteln in der EU zu sichern; ist der Auffassung, dass Qualität für die europäischen Erzeuger die Grundlage für erhebliche Geschäftsvorteile bilden und damit indirekt zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen kann;
4. ist der Auffassung, dass die Qualitätspolitik der EU die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und den Mehrwert der Wirtschaft in den Regionen Europas erhöhen kann und dass die Erzeugung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel in vielen ländlichen Gebieten mit begrenzten Produktionsalternativen häufig die einzige Erwerbsmöglichkeit darstellt; vertritt ferner die Ansicht, dass Qualität die Diversifizierung der Erzeugnisse fördern und zur besseren Qualifikation der Arbeitskräfte beitragen wird;
5. fordert, dass die Qualitätspolitik der Europäischen Union verstärkt wird, da sie einen wichtigen Anreiz für die europäischen Erzeuger darstellt, ihre Bemühungen im Bereich der Qualität, der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes zu verstärken; ist der Auffassung, dass diese Politik zu einer wesentlichen Steigerung des Mehrwerts der Erzeugnisse der Agrar- und Ernährungswirtschaft in einem immer stärker globalisierten Markt beitragen kann;
6. ist zuversichtlich, dass die Qualitätspolitik wichtige Entwicklungen in der europäischen Landwirtschaft anstoßen kann, zumal Qualitätsprodukte einen großen Absatz haben, wobei die g. g. A.-Erzeugnisse allein einen Wert von mehr als 14 Milliarden EUR erreichen;
7. ist der Ansicht, dass die Einführung unterschiedlicher Schutzniveaus für die europäischen Gütebezeichnungen zu Ungerechtigkeiten führen könnte, vor allem, wenn dabei in erster Linie wirtschaftlichen Kriterien Rechnung getragen wird; vertritt daher die Auffassung, dass alle geografischen Angaben die gleiche Anerkennung genießen müssen;
8. hält es in Anbetracht eines zunehmend offenen Marktes für unerlässlich, dass die Union bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) dafür eintritt, dass Qualitätserzeugnisse durch die Regelung zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wirksam geschützt werden;
9. betont, dass die Kommission bei den WTO-Verhandlungen das Zustandekommen einer Übereinkunft über „nichthandelsbezogene Fragen“ anstreben muss, durch die gewährleistet wird, dass importierte Agrarprodukte denselben Anforderungen der EU in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit, den Tierschutz und den Umweltschutz genügen, wie sie für in der EU erzeugte Agrarprodukte gelten;
10. ist der Ansicht, dass die neue Qualitätspolitik der EU im Hinblick auf Produkte aus den Mitgliedstaaten, die erst seit einigen Jahren die Möglichkeit haben, am System der Eintragung geografischer Angaben teilzunehmen, offener gestaltet werden muss und dass die Auflagen, die erfüllt werden müssen, um ein bestimmtes Erzeugnis eintragen zu lassen, sowohl für die Antragsteller (Produzenten) als auch für die Verbraucher transparent und verständlich sein müssen;
11. spricht sich für stärkere Kontrollen und mehr Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aus, damit bei importierten Lebensmitteln sichergestellt ist, dass die EU-Normen in den Bereichen Qualität und Sicherheit sowie Umweltschutz und Sozialstandards eingehalten werden;
12. erachtet es als notwendig, Qualitätsstandards einzuführen, durch die eine wirksame Kommunikation mit den Verbrauchern darüber sichergestellt wird, wie Erzeugnisse produziert wurden, und die Anreize für die Verbesserung dieser Standards bieten, wodurch ein Beitrag zu den hochgesteckten politischen Zielen der EU geleistet wird;
13. vertritt die Ansicht, dass die EU-Qualitätspolitik eng an die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 gekoppelt werden muss und dass die Europäische Union im Rahmen dieser Politik finanzielle Hilfe anbieten muss, um für Nahrungsmittel von hoher Qualität zu sorgen; ist der Überzeugung, dass diese Unterstützung darin ihren Niederschlag finden sollte, dass der Zugang zur zweiten Säule der GAP ausgebaut und diversifiziert wird und stärker in Anspruch genommen werden kann, besonders wenn es um die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben und die Gründung und Entwicklung von Kleinstbetrieben im ländlichen Raum geht; betont, dass die finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse eine Möglichkeit ist, landwirtschaftliche Semi-Subsistenzbetriebe auf den Markt auszurichten; vertritt die Ansicht, dass die Erzeugerorganisationen besser unterstützt werden müssen, damit insbesondere Kleinerzeuger nicht benachteiligt werden;
14. betont, dass Vielfalt auch weiterhin den Reichtum Europas ausmachen muss und dass alle Qualitätserzeugnisse, die den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien entsprechen, anerkannt und geschützt werden sollten; ist der Ansicht, dass im Rahmen der GAP nach 2013 die Qualitätspolitik und insbesondere die Anstrengungen der Erzeuger im Hinblick auf umweltverträglichere Produktionsweisen unterstützt werden müssen; betont, dass die Regionen Partner im Rahmen der GAP sind und die Entwicklung des ländlichen Raums mitfinanzieren und gestalten; unterstreicht außerdem, dass die Regionen aufgrund ihrer räumlichen Nähe die Partner der Erzeuger und insbesondere der Erzeuger traditioneller und ökologischer Produkte sind; ist der Ansicht, dass die Regionen am Prozess der Anerkennung und Förderung von mit Angaben versehenen Erzeugnissen, traditionellen und ökologischen Erzeugnissen beteiligt werden sollten;
EU-Bewirtschaftungsauflagen und Vermarktungsnormen
15. betont, dass die Bemühungen der Erzeuger in der EU, die Bewirtschaftungsauflagen der Union im Zusammenhang mit den Normen für Qualität, Umwelt- und Tierschutz sowie Schutz der menschlichen Gesundheit zu erfüllen, formal anerkannt werden müssen;
16. ersucht die Kommission daher, in einer Studie zu untersuchen, welche Optionen bestehen, um den Erzeugern in der EU die Möglichkeit zu geben, ihre Erzeugnisse mit einem Hinweis zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Hersteller sich für gute Qualität und Lebensmittelsicherheit einsetzen und alle EU-weiten Produktionsstandards einhalten, wobei auch die Option eines EU-Qualitätslogos geprüft werden sollte, mit dem ausschließlich Erzeugnisse versehen werden dürfen, die vollständig in der EU hergestellt wurden; spricht sich dafür aus, dass dabei weder den Akteuren Mehrkosten entstehen noch den Mitgliedstaaten, die die Kontrollen durchführen, wirtschaftliche und verwaltungstechnische Belastungen auferlegt werden dürfen, zumal mit diesem Logo bestätigt wird, dass die Bestimmungen, die amtlichen Kontrollen unterliegen, eingehalten wurden;
17. ist der Ansicht, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Europäischen Union per se eine Qualitätsnorm erfüllen, da sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der EU in Bezug auf Produktqualität, nachhaltige Produktion, Umwelt- und Gesundheitsbedingungen („Cross Compliance“) erzeugt werden; ist ferner davon überzeugt, dass durch den Anbau von landwirtschaftlichen Produkten die Kulturlandschaften Europas erhalten werden, und dass unter diesen Vorgaben die Möglichkeit einer Qualitätsbezeichnung „angebaut (produziert, hergestellt) in Europa“ gegeben sein sollte;
18. ist der Auffassung, dass die sektorspezifischen Vermarktungsnormen in der Produktionskette nach wie vor eine große Rolle spielen und dass sie folglich beibehalten werden sollten, denn dadurch werden Veränderungen der Märkte sichtbar, die Verbraucher erhalten die Möglichkeit, Preise, Größen und die Qualität der Erzeugnisse zu vergleichen, und es werden europaweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet;
19. unterstützt die Einführung zusätzlicher fakultativer vorbehaltener Bezeichnungen, insbesondere die Einführung einer eindeutigen Definition und Verwendung der Begriffe „Bergerzeugnis“, „Inselerzeugnis, “lokales Erzeugnis„ und “kohlendioxidarm„, und die Verabschiedung von EU-Leitlinien hinsichtlich ihrer Verwendung; spricht sich ferner für die Harmonisierung des Begriffs “Bergerzeugnis„ aus, der derzeit nur in wenigen Mitgliedstaaten reglementiert ist; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Weiterentwicklung der Kennzeichnung hinsichtlich der “CO2-Bilanz„ in Richtung einer umfassenderen Messung der “Umweltbilanz„ durchzuführen, da bei den Kennzeichnungen bzw. Angaben, die sich nur auf die CO2-Werte beziehen, andere wichtige Umweltaspekte außer Acht gelassen werden, wie etwa die Auswirkungen auf die Wasserressourcen und die biologische Vielfalt;
20. hält es für notwendig, die freiwillige Kennzeichnung für andere umweltfreundliche und artgerechte Erzeugungsmethoden zu fördern, wie bei der „integrierten Erzeugung“, der „Weidehaltung“ und der „Berglandwirtschaft“;
21. hält es für notwendig, Erzeugnisse aus Berggebieten sowie Erzeugnisse aus GVO-freien Gebieten zu schützen; fordert die Kommission daher auf, alles daran zu setzen, dass Erzeugnisse aus diesen Gebieten angemessen geschützt werden;
22. ersucht die Kommission, einen Reflexionsprozess über die Möglichkeit der Einführung von Qualitätsindikatoren einzuleiten, die an die sozialen Produktionsbedingungen geknüpft sind, wie etwa die Einkommen der Erzeuger oder die Vertragsbeziehungen zwischen Erzeuger-, Verarbeitungs- und Vertriebsunternehmen;
23. ist der Auffassung, dass bei landwirtschaftlicher Frischware das Ursprungsland und bei Verarbeitungsprodukten der Herkunftsort des im Endprodukt verwendeten einzigen Inhaltsstoffs angegeben werden sollten, damit mehr Transparenz herrscht, besser zurückverfolgt werden kann, aus welchem Ursprungsland das Produkt stammt und der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann;
24. stellt fest, dass sich die Angabe des Erzeugungsorts in Ländern wie Australien und den Vereinigten Staaten durchgesetzt hat und dass die obligatorische Angabe des Erzeugungsorts in der Europäischen Union bereits für eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt;
25. verweist darauf, dass ergänzende und spezifische Informationen freiwillig sind und dass die Gesamtangaben nicht überladen sein dürfen; ist der Ansicht, dass insbesondere das EU-Qualitätsmerkmal eindeutig und prioritär zu erkennen bleiben sollte;
26. ist der Ansicht, dass auch alternative Wege der Bereitstellung von Informationen, z. B. über das Internet, über Strichcodes oder auf der Quittung, in Erwägung gezogen werden sollten;
27. fordert die Kommission auf, eine gründliche technische und wirtschaftliche Untersuchung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelindustrie, insbesondere den kleinen und mittleren Erzeugungsbetrieben, infolge der neuen Rechtsvorschriften keine übermäßigen Kosten entstehen werden, und in deren Zuge auch geprüft werden sollte, ob die Einführung der Angabe des Erzeugungsorts verarbeiteter Erzeugnisse durchführbar ist, wenn diese „wesentliche Zutaten“ (d. h. eine Zutat, die mehr als 50 % des Trockengewichts dieses Lebensmittels ausmacht) oder „charakteristische Zutaten“ (d. h. eine Zutat, die der Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert) im Sinne des Artikels 2 der vorgeschlagenen EU-Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel enthalten;
28. fordert, dass ergänzend zu bereits bestehenden Zertifikaten oder Bezeichnungen des lokalen, regionalen und nationalen Ursprungs in den Mitgliedstaaten die Standards vereinfacht und die Glaubwürdigkeit des EU-Qualitätslogos gestärkt werden sollten;
29. fordert die Kommission auf, bei ihren Vorschlägen für Maßnahmen im Bereich der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen konsequent vorzugehen, was die Angaben zum Herkunftsland und die vorgeschlagene Verordnung in Bezug auf die Information der Verbraucher über Lebensmittel betrifft; vertritt die Auffassung, dass die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse so umgesetzt werden sollte, dass die Kosten der neuen Politik sowie die Besonderheiten bestimmter Sektoren, wie des Sektors der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, berücksichtigt werden;
Geografische Angaben und traditionelle Spezialitäten
30. ist der Ansicht, dass die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben zu den Instrumenten der GAP gehören, die die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, dem Schutz des kulturellen Erbes der Regionen dienen und zur Diversifizierung der Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum beitragen sollen;
31. ist der Auffassung, dass geografische Angaben für die Landwirtschaft in der EU sehr wichtig sind; ist der Meinung, dass die drei Systeme zur Registrierung geografischer Angaben (für Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel) in der bisherigen Form beibehalten werden sollten;
32. ist der Ansicht, dass das derzeitige EU-System zum Schutz von Produkten mit geografischen Angaben beibehalten werden sollte und dass alle geografischen Angaben auf EU-Ebene geschützt werden sollten; ist ferner der Auffassung, dass keine neuen nationalen oder regionalen Schutzsysteme, die parallel gehandhabt würden, geschaffen werden dürfen, da sie zu Unterschieden beim Schutzniveau führen könnten; ist der Auffassung, dass kein Bedarf an weiteren Zertifizierungssystemen zur Auszeichnung von Lebensmitteln auf Gemeinschaftsebene besteht, zumal dies eine Entwertung der bereits bestehenden Systeme bedeuten und die Verbraucher in die Irre führen würde;
33. ist ferner der Auffassung, dass die beiden geltenden Instrumente (geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) wegen ihres hohen Erkennungswertes und des großen Erfolgs auch weiterhin verwendet werden sollten; ist der Ansicht, dass für die Verbraucher eine klarere Unterscheidung zwischen g. U. und g. g. A. vorgenommen werden muss und dass dies durch umfassende Informations- und Werbemaßnahmen geschehen kann, mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft sowohl im Bereich des Binnenmarkts als auch in Drittstaaten, u. a. durch die Anhebung des Prozentsatzes der gemeinschaftlichen Kofinanzierung;
34. vertritt die Ansicht, dass die geltenden Vorschriften der Union für geografische Angaben dahingehend ergänzt werden müssen, dass die Organisationen, die von den Mitgliedstaaten für die Verwaltung, den Schutz und/oder die Förderung des durch die Registrierung als geografische Angaben verliehenen Rechts an geistigem Eigentum benannt oder anerkannt wurden, ohne Abstriche anerkannt und gestärkt werden;
35. ist der Ansicht, dass die Erfahrungen der Erzeuger gezeigt haben, dass es für die weitere Entwicklung von Erzeugnissen, die mit geografischen Angaben (g. A.) versehen sind, nicht ausreicht, die Produktqualität durch die Spezifizierungen „g. U.“ und „g. g. A.“ zu gewährleisten und wirksam vor missbräuchlicher Verwendung der Kürzel zu schützen; vertritt die Auffassung, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union dahingehend geändert werden müssen, dass die Organisationen, die von den Mitgliedstaaten für die Verwaltung, den Schutz und/oder die Förderung der geografischen Angaben und ihrer Rechte an geistigem Eigentum benannt oder anerkannt wurden, befugt werden, das Produktionspotenzial nach fairen und nicht diskriminierenden Grundsätzen an die Nachfrage anzupassen;
36. schlägt vor, die Rolle der Konsortien(3) als Inhaber geografischer Angaben hinsichtlich der Steuerung der Produktionsmengen oder der Verwendung der geografischen Angaben bei verarbeiteten Erzeugnissen zu stärken, wobei die Konsortien an der Koordinierung der Wirtschaftsteilnehmer beteiligt werden sollten, damit die erzeugten und auf den Markt gebrachten Mengen und die Mengen, die von den Märkten aufgenommen werden können, bestmöglich aufeinander abgestimmt werden, und damit die Konsortien außerdem an den Fördermaßnahmen mitwirken können, die sich an die Landwirte und die Verbrauchern richten; ist der Ansicht, dass auf diese Weise der Fortbestand der verschiedenen Glieder der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebskette besser gewährleistet wäre und dass dieser Fortbestand unbedingt notwendig ist, um die Lebensfähigkeit der ländlichen Räume sicherzustellen; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Regulierung der Quantität eine Voraussetzung für die Regulierung der Qualität ist; ist der Auffassung, dass die Rolle der Konsortien in der Gemeinschaftsregelung genau festgelegt werden sollte; vertritt die Ansicht, dass die Gepflogenheiten und Erfahrungen in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union erfasst und bei der Festlegung der Rechte und Pflichten der Konsortien genutzt werden könnten;
37. ist der Auffassung, dass bei all diesen Instrumenten die Registrierungsverfahren nicht um zusätzliche Kriterien erweitert werden sollten, sondern dass vielmehr eine Vereinfachung angestrebt werden sollte; stellt fest, dass die derzeitigen Verfahren für die Eintragung von „g. U.“ und „g. g. A.“ komplex und langwierig sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Wege zu finden, um diesen Prozess zu beschleunigen;
38. unterstreicht, dass die Prüfung der Anträge auf Registrierung gestrafft werden muss, ist jedoch gegen eine Verkürzung des Verfahrens der Antragsprüfung durch rasche und willkürliche Ablehnung jener Anträge, die die Kommission für unzulänglich hält; ist der Ansicht, dass die ersten Kommentare der Kommission in vielen Fällen aufgrund unzulänglicher Kenntnis der betreffenden Erzeugnisse sowie der Merkmale der lokalen Märkte leider übereilt oder dem jeweiligen Fall unangemessen sind;
39. fordert die Kommission auf, eine Studie über die angemessenen Informationen (Kennzeichnung und alle sonstigen Mittel) durchzuführen, die bei den mit den Kürzeln „g. U.“ oder „g. g. A.“ versehenen Erzeugnissen erforderlich sind, die unter dem privaten Handelsnamen eines Einzelhändlers vermarktet werden; fordert die obligatorische namentliche Angabe des Erzeugers bei Erzeugnissen mit g. U. und g. g. A., wenn das Erzeugnis unter dem Handelsnamen eines Einzelhändlers auf den Markt gelangt;
40. ist der Ansicht, dass für den Fall, dass ein durch eine geografische Angabe geschütztes Erzeugnis als Zutat verwendet wird, die für diese geografische Angabe zuständige Stelle oder die zuständige Behörde die Möglichkeit haben muss, die Regeln für die Verwendung des Namens dieses Erzeugnisses in den Verkehrsbezeichnungen der verarbeiteten Erzeugnisse festzulegen, und befugt sein muss, eigens Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, dass die Merkmale, das Image oder der Ruf des mit einer geografischen Angabe versehenen Erzeugnisses nicht beeinträchtig wurden; ist der Ansicht, dass die Kommission klare Leitlinien dafür festlegen muss, wie der Name der als Zutaten verwendeten Erzeugnisse mit geografischen Angaben auf dem Etikett eines verarbeiteten Erzeugnisses verwendet werden darf, um jedwede Irreführung der Verbraucher zu verhindern;
41. befürwortet die Einführung von Gemeinschaftsregeln, die es den für die Verwaltung der geografischen Angaben zuständigen Stellen ermöglichen, Regeln für die Aufmachung ihrer Erzeugnisse festzulegen, um eine Verschlechterung der hohen Qualität dieser Erzeugnisse zu verhindern;
42. spricht sich gegen den Gedanken aus, geografische Angaben durch Handelsmarken zu ersetzen, denn es handelt sich um grundlegend andere Rechtsinstrumente; betont, dass die bestehenden Unterschiede zwischen Handelsmarken und geografischen Angaben besser erklärt werden müssen; fordert die tatsächliche Umsetzung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, wonach eine Handelsmarke, die geschützte geografische Angaben/geschützte Ursprungsbezeichnungen enthält oder darauf Bezug nimmt, nicht von Wirtschaftsteilnehmern registriert werden kann, die nicht die Organisationen der Erzeuger der Produkte mit diesen geschützten geografischen Angaben/geschützten Ursprungsbezeichnungen vertreten;
43. verlangt ferner, dass die Behörden in allen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die geografischen Angaben von Amts wegen umfassend zu schützen; fordert daher insbesondere die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(4) sowie eine bessere Definitionen der geltenden Prüfverfahren in allen Phasen sowohl vor als auch nach dem Verkauf der Erzeugnisse;
44. ist der Auffassung, dass das Instrument der garantiert traditionellen Spezialitäten (g. t. S.) beibehalten werden muss, wenngleich die entsprechenden Registrierungsvorschriften weiter zu vereinfachen sind; fordert die Kommission insofern auf, das Instrument der „g. t. S.“ zu überprüfen, die Möglichkeiten zur Beschleunigung des Antragsverfahrens zu untersuchen und nach Möglichkeiten zu suchen, wie ein besserer Produktschutz in diesem System geboten werden kann, sowie andere Wege zu erforschen, durch die gerade dieses System für die Erzeuger attraktiver gemacht werden kann; weist darauf hin, dass das Instrument der „g. t. S.“ erst vor kurzem eingeführt wurde, was erklärt, warum es sich erst langsam durchsetzt; ist der Auffassung, dass die Erzeuger besser über dieses Instrument unterrichtet werden sollten, damit es ihnen als Hinweis für bessere Qualität in der EU geläufig wird;
45. ist der Ansicht, dass die Kenntnis traditioneller Gerichte und der Art und Weise, wie diese Gerichte über Generationen hinweg zubereitet wurden, keinesfalls verlorengehen darf, und dass die Kommission zu diesem Zweck die Einrichtung einer europäischen Wissensbank für alte Rezepte und historische Zubereitungsweisen erwägen sollte;
46. unterstützt die Einführung von Instrumenten, mit denen die gemeinsame Förderung und Bekanntmachung von regionaltypischen und mit einem geografischen Namen versehenen Erzeugnisse von kleinen und traditionellen, lokalen und handwerklichen Betrieben ermöglicht wird, für die die Verfahren für den Zugang zu geschützten Ursprungsbezeichnungen/geschützten geografischen Angaben zu langwierig und zu kostspielig sind;
47. weist darauf hin, dass einige geografische Angaben in Drittländern systematisch gefälscht werden, was den Ruf und das Image des so geschützten Produkts untergräbt und die Verbraucher in die Irre führt; betont, dass die Sicherstellung des Schutzes einer geografischen Angabe in einem Drittland ein langwieriges und schwieriges Verfahren für Erzeuger ist, da jedes Drittland u. U. sein eigenes spezielles Schutzsystem entwickelt hat; legt der Kommission daher nahe, die für geografische Angaben zuständigen Organisationen technisch und finanziell zu unterstützen, um die Probleme der rechtswidrigen Aneignung leichter lösen zu können;
48. fordert einen stärkeren Schutz der geografischen Angaben
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in der WTO durch die Ausweitung des Schutzes gemäß Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens auf alle geografischen Angaben und durch Einrichtung eines multilateralen rechtsverbindlichen Registers für geografische Angaben;
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in Drittländern durch Aushandlung von bilateralen Abkommen, insbesondere mit den wirtschaftlich wichtigen Ländern;
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unterstützt das Ziel der Kommission, die geografischen Angaben in den Geltungsbereich der „Handelsvereinbarung zur Bekämpfung von Fälschungen“ und in die Arbeit der künftigen „Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie“ einzubeziehen; und
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ist der Ansicht, dass die Kommission vor der Aufnahme von Verhandlungen über den Handel und während dieser Verhandlungen enger mit den Vertretungsorganisationen der Erzeuger von Produkten mit geografischen Angaben zusammenarbeiten sollte;
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ist der Auffassung, dass die Erzielung echter Fortschritte im Bereich der geografischen Angaben unabdingbare Voraussetzung für eine ausgewogene Vereinbarung bei den WTO-Agrarverhandlungen ist;
49. vertritt die Auffassung, dass die Informations- und Fördermaßnahmen hinsichtlich eines eigenen Schutzsystems für geografische Angaben verstärkt werden müssen; wünscht, dass die Kommission das Konzept der geografischen Angaben in Drittländern weiterhin fördert, insbesondere durch Erhöhung der technischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit den europäischen Erzeugern von Produkten mit geografischen Angaben und/oder ihren Vertretungsorganisationen;
Integrierte Erzeugung
50. hält es für erforderlich, Erzeugungssysteme wie beispielsweise die integrierte Erzeugung zu fördern, die umweltschonend sind und in denen der Düngemitteleinsatz rationell erfolgt;
51. weist darauf hin, dass die Schaffung europaweit einheitlicher Bestimmungen für die integrierte Erzeugung bewirken würde, dass die Anstrengungen der europäischen Landwirte und Viehzüchter in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Tierschutz angesichts der Einfuhren aus Drittländern besser sichtbar werden; spricht sich dafür aus, zur gleichen Zeit eine Werbe- und Vermarktungskampagne für die integrierte Erzeugung in Europa zu veranstalten;
52. unterstützt die Förderung von Systemen zur Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel gemäß den Kriterien der Nachhaltigkeit, wie beispielsweise die integrierte Erzeugung; fordert in diesem Bereich zwecks Vereinheitlichung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Kriterien eine Gemeinschaftsregelung, die von einer entsprechenden Werbekampagne begleitet wird, in der die Verbraucher über die wichtigsten Elemente der integrierten Erzeugung in Europa informiert werden;
Ökologische/biologische Landwirtschaft
53. bekräftigt seine Überzeugung, dass der ökologische Landbau und die integrierte Erzeugung gesundheitlichen Nutzen für die Verbraucher und eine Garantie dafür bieten, dass bei dem entsprechenden Produktionsprozess Umweltschäden im Zusammenhang mit dem Einsatz von Dünger vermieden werden, und dass er darüber hinaus den Landwirten in der EU größere Wachstumschancen bietet, auch wenn er nicht die Lösung für das Problem der zukünftigen weltweiten Nahrungsmittelversorgung darstellt; unterstützt die jüngsten Bemühungen um die Entwicklung eines neuen EU-Öko/Bio-Siegels, das für alle in der EU erzeugten Produkte gilt;
54. hält einen echten Binnenmarkt für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau für notwendig, zu dessen Entstehen die Einführung eines verbindlichen EU-Logos einen wichtigen Beitrag leisten könnte; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für den Rahmen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(5) geschaffen wurde, und hofft, dass dieser Rahmen – obschon erst vor kurzem in Kraft getreten – schnellstmöglich seine Regelungsfunktion entfaltet;
55. betont, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union verpflichtet sind, Qualitätserzeugnisse zu fördern, aber auch, diese Produkte auf den internationalen Märkten zu schützen; hält in diesem Zusammenhang strengere Kontrollen für ökologische Erzeugnisse aus Drittländern für notwendig, um einen fairen Wettbewerb zwischen ökologischen Erzeugnissen aus der Gemeinschaft und solchen, die aus Drittländern stammen, zu gewährleisten;
56. ist der Auffassung, dass die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus konventionellem Landbau in einer Weise, die den Eindruck erweckt, es handele sich um aus ökologischem Landbau stammende Produkte, die Entwicklung des Binnenmarkts für ökologisch erzeugte Lebensmittel in der Europäischen Union möglicherweise beeinträchtigt; äußert sich in diesem Zusammenhang besorgt angesichts von Bestrebungen, die Verwendung des Ökosiegels auch auf Lebensmittel auszuweiten, die nicht im Einklang mit den Prinzipien des ökologischen Landbaus erzeugt wurden;
57. hält die Zunahme privater Ökosiegel im Bereich der Non-Food-Erzeugnisse, einem stark expandierenden Sektor, der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fällt, für besorgniserregend; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Regelung auf diesen Sektor ausgedehnt werden sollte;
58. unterstreicht erneut, dass für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische Erzeugnisse
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ökologische Erzeugnisse aus Drittstaaten denselben Anforderungen genügen müssen wie solche aus der EU und dass die diesbezügliche Überwachungstätigkeit zu intensivieren ist;
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auf der aus Drittstaaten eingeführten Öko-Frischware und auf verarbeiteten ökologischen Erzeugnissen das Herkunftsland anzugeben ist, und zwar unabhängig davon, ob das Gemeinschaftslogo für ökologische Erzeugnisse verwendet wird,
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die Glaubwürdigkeit des EU-Logos durch ein Programm zur Absatzförderung ökologischer Erzeugnisse vergrößert werden muss, und
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die Kennzeichnung von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die im Zusammenhang mit Methoden der biologischen Erzeugung Bezug genommen wird, deutlich von der Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des ökologischen Landbaus zu unterscheiden sein muss;
59. begrüßt die Einrichtung von Behörden für traditionelle und ökologische Produkte auf der Ebene der Mitgliedstaaten; hält es für notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über öffentliche oder private Einrichtungen verfügt, die von Erzeugern und Verbrauchern gleichermaßen anerkannt werden und der Förderung und Validierung der ökologischen und hochwertigen Produktion in ihrem Land dienen;
60. fordert die Kommission auf darzulegen, wie sie den örtlichen Handel mit umweltfreundlich erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen fördern will;
Private Zertifizierungssysteme
61. betont, dass private Zertifizierungssystem beim gegenwärtigen Stand der Dinge keine zusätzlichen Informationen über die Qualität der betreffenden Erzeugnisse liefern, sondern vielfach eine weitere finanzielle und bürokratische Belastung darstellen, was den Zugang der Landwirte zum Markt angeht;
62. fordert eine Erfassung aller privaten Systeme zur Qualitätszertifizierung, die die europäischen Erzeuger zusätzlich zu den bereits in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten obligatorischen Qualitätsvorschriften anwenden müssen; unterstützt die Schaffung eines gemeinschaftlichen legislativen Rahmens grundlegender Prinzipien, der einem transparenten Funktionieren der betreffenden privaten Zertifizierungssysteme dient;
63. unterstützt die Kommission bei ihrer Initiative, Leitlinien für vorbildliche Methoden bei der Handhabung aller Systeme im Zusammenhang mit der Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erarbeiten, wobei diese Systeme von den Akteuren einzuhalten sind und eine Reihe von Anhaltspunkten beinhalten sollten, die den Erzeugern Hilfestellung bei der Erhöhung des Mehrwerts ihrer Produkte geben, der gegenseitigen Anerkennung der Zertifizierungssystemen förderlich sind und die Erzeuger in die Erarbeitung dieser Systeme einbeziehen, und in deren Rahmen gemeinsam mit den Erzeugerorganisationen daran gearbeitet wird, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Zertifizierung klein zu halten, damit die für die Landwirte anfallenden Kosten weitestmöglich gesenkt werden;
Informations- und Werbemaßnahmen
64. bedauert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung nicht darauf eingeht, dass die so dringend erforderlichen Fördermaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die von den europäischen Landwirten in den Bereichen Qualität, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz durchgeführten Maßnahmen rentabel sind, verstärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass die vorhandenen EU-Förderinstrumente einer Reform zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit bedürfen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die kürzlich im Weinsektor eingeführten Förderbeihilfen auf den Markt in der Europäischen Union ausgedehnt werden;
65. hält es für notwendig, über den Nutzen der europäischen Politik für Qualität und Sicherheit der Lebensmittel so umfassend und so wirksam wie möglich zu informieren; empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um Information und Förderung der Normen für die Qualität und Sicherheit der in der EU erzeugten Lebensmittel ausbauen;
66. schlägt vor, dass diese Aufgabe, geografische Angaben bekannt zu machen oder Informationen darüber zu liefern, von öffentlichen und/oder privaten Stellen, Personen oder Organisationen übernommen werden könnte;
67. ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung des europäischen Marktes für die Erzeuger von Produkten mit geografischen Angaben zusätzliche Finanzmittel für die Förderprogramme im Binnenmarkt bereitstellen müssen und zugleich die Mittel für die Förderkampagnen in Drittländern weiter aufstocken müssen;
68. betont, dass sich die Informationspolitik nicht nur an die Verbraucher, sondern auch an die Erzeuger richten muss, da deren Vorgehen eng mit ihrer Kenntnis des Markts und der Bewertung der Qualität ihrer Produkte durch die Verbraucher zusammenhängen;
69. hebt hervor, dass die Finanzierung einschlägiger Maßnahmen durch die EU eine ganz erhebliche Rolle spielen kann, insbesondere wenn Mittel, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt werden; verweist jedoch darauf, dass die Vergabe von Krediten an Kleinerzeuger vor dem Hintergrund der Weltfinanzkrise an immer strengere Auflagen geknüpft ist, wodurch Kleinerzeuger nur noch stark eingeschränkten Zugang zu der Kofinanzierung haben, die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, eine Harmonisierung des Agrarkreditsystems auf Unionsebene in Erwägung zu ziehen;
70. spricht sich dafür aus, dass die Landwirte selbst auf den Märkten für Agrarerzeugnisse Stände für lokale saisonale Erzeugnisse betreiben, da dies angemessene Preise für qualitativ hochwertige Produkte gewährleisten, die Verbindung zwischen dem Produkt und der Region, aus der es stammt, stärken und es den Verbrauchern ermöglichen würde, eine sachkundige und an der Qualität orientierte Wahl zu treffen; hält es für empfehlenswert, dass die Mitgliedstaaten die Schaffung von Verkaufseinrichtungen fördern, in denen die Erzeuger den Verbrauchern ihre Erzeugnisse direkt anbieten;
71. regt die Schaffung von Programmen zur Förderung des Verkaufs auf lokalen Märkten an, um lokale und regionale Verarbeitungs- und Vermarktungsinitiativen zu unterstützen; vertritt die Ansicht, dass diese Aufgabe beispielsweise von Erzeugergenossenschaften übernommen werden könnte, die zu einer Erhöhung der Wertschöpfung im ländlichen Raum beitragen;
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72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.