Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2009/2115(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0092/2010

Eingereichte Texte :

A7-0092/2010

Aussprachen :

PV 21/04/2010 - 3
CRE 21/04/2010 - 3

Abstimmungen :

PV 05/05/2010 - 13.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0105

Angenommene Texte
PDF 224kWORD 47k
Mittwoch, 5. Mai 2010 - Brüssel
Entlastung 2008: Europäische Umweltagentur
P7_TA(2010)0105A7-0092/2010
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008 (C7-0186/2009 – 2009/2115(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung)(3), insbesondere auf Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0092/2010),

1.   erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2008;

2.   legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 60.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008 (C7-0186/2009 – 2009/2115(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung)(3), insbesondere auf Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0092/2010),

1.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 60.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008 sind (C7-0186/2009 – 2009/2115(DEC))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2008 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5827/2010 – C7-0061/2010),

–   gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung)(3), insbesondere auf Artikel 13,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4), insbesondere auf Artikel 94,

–   gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0092/2010),

A.   in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur am 23. April 2009 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007 erteilt hat(5) und das Parlament in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem Unzulänglichkeiten bei der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen mit den europäischen themenspezifischen Ansprechstellen festgestellt und die Agentur aufgefordert hat, die volle Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe zu gewährleisten,

1.   stellt fest, dass sich die Betriebserträge der Agentur für das Jahr 2008 auf 37 100 000 EUR belaufen, einschließlich des Gemeinschaftszuschusses, der 31 700 000 EUR beträgt; weist darauf hin, dass dieser Betrag um über 2 000 000 EUR niedriger liegt als der entsprechende Betrag im Gesamthaushaltsplan 2007; bekundet seine Genugtuung über die Gesamtausführung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen;

2.   unterstreicht die Rolle der Agentur bei der Bewertung der Umsetzung der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen der EU sowohl innerhalb der Union als auch in den Nachbarstaaten;

Leistung

3.   nimmt die sehr positiven wichtigsten Ergebnisse zur Kenntnis, die in der im Jahr 2009 von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Bewertung der dezentralen EU-Einrichtungen enthalten sind; begrüßt insbesondere, dass die Agentur ein gut entwickeltes tätigkeitsbezogenes Verwaltungssystem, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, eine „balanced scorecard“ mit Leistungsindikatoren und ein integriertes System für die Kontrolle der Verwaltung eingeführt hat, die alle zu einer effizienten Verwaltung der Agentur beitragen;

4.   stellt fest, dass eine weitere unabhängige externe Bewertung der Fünfjahresstrategie 2004-2008 der Agentur ebenfalls die Effizienz gezeigt hat, mit der sie ihre Ziele erreicht und ihre Begünstigten zufriedenstellt;

5.   fordert die Agentur auf, auch weiterhin regelmäßig (d.h. alle fünf Jahre) eine unabhängige externe Bewertung auf der Basis ihrer Gründungsverordnung und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramme vorzulegen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde deshalb über die Entwicklung der nächsten externen Bewertung für den Zeitraum 2009-2013 zu unterrichten;

6.   fordert die Agentur auf, in einer dem nächsten Jahresbericht des Rechnungshofs beizufügenden Tabelle einen Vergleich zwischen den in dem Jahr, für das die Entlastung erteilt werden soll, und den im vorhergehenden Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen darzustellen, damit die Entlastungsbehörde die Leistung der Agentur von einem Jahr zum anderen besser bewerten kann;

7.   nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, der im Zusammenhang mit den von der Agentur getroffenen Finanzhilfevereinbarungen bessere Erläuterungen zu den von den Partner angerechneten Arbeitstunden fordert; betont, dass zur Verringerung des Risikos nicht gerechtfertigter Zahlungen die Begünstigten eindeutigere Anweisungen bezüglich der Berechnung der Kostensätze erhalten sollten und dass eine klare Verknüpfung zwischen den abgerechneten Kosten und den in den Durchführungsplänen veranschlagten Kosten hergestellt werden müsste;

Mietvertrag

8.   nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, der zufolge ein Ausschreibungsverfahren für die Neugestaltung der von der Agentur angemieteten Räumlichkeiten hätte eingeleitet werden sollen, anstatt die Leistungen eines von den Eigentümern des Gebäudes ausgewählten Unternehmens zu zahlen;

Internes Audit

9.   bestätigt, dass die Agentur seit 2006 neun von 27 Empfehlungen des Dienstes Internes Audit (IAS) umgesetzt hat; stellt fest, dass von den 17 Empfehlungen, denen noch nicht nachgekommen wurde, fünf als „sehr wichtig“ angesehen werden und die Verwaltung der Finanzhilfen (bezüglich der Einführung von Finanzkreisläufen, der Förderung von Kontrollen/Überprüfungen der Finanzhilfen vor Ort und der Überwachung und Auswertung der Ausführung der Finanzhilfen) und die Umsetzung der internen Kontrollnormen (was die Festlegung sensibler Funktionen und die Verbesserung des Kostenrechnungssystems betrifft) betreffen;

o
o   o

10.   verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zu seinem Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010(6) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 304 vom 15.12.2009, S. 60.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(5) ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 180.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0139.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen