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Verfahren : 2010/2660(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0247/2010

Aussprachen :

PV 06/05/2010 - 4
CRE 06/05/2010 - 4

Abstimmungen :

PV 06/05/2010 - 7.11
CRE 06/05/2010 - 7.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0157

Angenommene Texte
PDF 120kWORD 38k
Donnerstag, 6. Mai 2010 - Brüssel
In Jos (Nigeria) begangene Gräueltaten
P7_TA(2010)0157RC-B7-0247/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2010 zu den massenhaften Gräueltaten in Jos, Nigeria

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in Nigeria,

–  unter Hinweis auf den am 29. Oktober 1993 von Nigeria ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die am 22. Juni 1983 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker von 1981,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria und insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit in Kapitel IV – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  bestürzt angesichts der Gewaltausbrüche im Januar und März dieses Jahres in und um Jos im Grenzgebiet von Nigerias muslimischen Norden und christlichen Süden, bei denen Hunderte von Menschen in religiös und ethnisch motivierten Auseinandersetzungen getötet wurden,

B.  in der Erwägung, dass das Militär durch sein Eingreifen eine entscheidende Rolle gespielt hat, um die Situation unter Kontrolle zu bekommen; sowie in der Erwägung, dass gleichzeitig auch von außergerichtlichen Hinrichtungen berichtet wurde, die vom Militär und auch von der Polizei vorgenommen wurden,

C.  in der Erwägung, dass es in Jos regelmäßig zu Konflikten zwischen den verschiedenen Gemeinschaften kommt, wobei es vor allem 2001, 2004 und 2008 zu schweren Zusammenstößen kam,

D.  unter Hinweis auf Menschenrechtsberichte, nach denen seit dem Ende des Militärregimes im Jahr 1999 mehr als 14 000 Menschen bei religiösen und ethnischen Zusammenstößen getötet wurden,

E.  in der Erwägung, dass nach Aussage eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes in der Nähe des Gebietes, in dem im Januar Hunderte von Menschen bei Zusammenstößen zwischen religiösen Gruppen getötet wurden, noch mindestens zwei andere nahegelegene Ortschaften angegriffen worden sind,

F.  in der Erwägung, dass nach Berichten des Roten Kreuzes als Folge dieser Gewalt mindestens 5 600 Menschen aus diesem Gebiet fliehen mussten, um ihr Leben zu retten,

G.  in der Erwägung, dass die Probleme im Gebiet von Jos durch eine fehlende wirtschaftliche Entwicklung sowie die negativen Auswirkungen des Klimawandels verursacht wurden und die Spannungen ihren Grund in jahrzehntelangen Ressentiments zwischen den verschiedenen indigenen Bevölkerungsgruppen haben, bei denen es sich meist um Christen oder Animisten handelt, die mit Migranten und Siedlern aus dem hausasprachigen muslimischen Norden um die Kontrolle von fruchtbarem Ackerland konkurrieren,

H.  in der Erwägung, dass es nicht möglich ist, grundsätzlich entweder den Muslimen oder den Christen die Rolle des Aggressors bzw. des Opfers zuzuweisen, da in der Vergangenheit beide Gruppen sowohl Opfer als auch Aggressoren waren,

I.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige Instabilität die Fragilität der bevölkerungsreichsten afrikanischen Nation betont, in der im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen 2011 aufgrund der Krankheit von Präsident Yar'Adua Unklarheit hinsichtlich der politischen Führung herrscht,

J.  in der Erwägung, dass der Stabilität und Demokratie Nigerias aufgrund der Führungsrolle des Landes in der Region und im Afrika südlich der Sahara über seine unmittelbaren Grenzen hinaus große Bedeutung zukommt (Nigeria ist Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, einer der weltgrößten Ölförderer, ein führendes Mitglied der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), stellt große Kontingente für friedenserhaltende Maßnahmen und ist eine stabilisierende Kraft in Westafrika),

K.  in der Erwägung, dass die EU ein wichtiger Geldgeber für Nigeria ist; sowie in der Erwägung, dass die Europäische Kommission und die Bundesregierung von Nigeria am 12. November 2009 das Nigeria-EG-Länderstrategiepapier und das nationale Richtprogramm für den Zeitraum 2008-2013 unterzeichnet haben, im Rahmen dessen die EU Projekte finanzieren wird, die unter anderem auf Frieden und Sicherheit sowie Menschenrechte ausgerichtet sind,

L.  in der Erwägung, dass eine friedliche Lösung des Konflikts auch dazu führen muss, dass ein fairer Zugang zu Ressourcen sowie eine faire Verteilung der Einnahmen in einem derart ölreichen Land wie Nigeria gewährleistet werden,

M.  in der Erwägung, dass Nigeria der achtgrößte Ölproduzent ist und die Mehrheit seiner 148 Millionen Einwohner dennoch unterhalb der Armutsgrenze lebt,

N.  in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 des geänderten Cotonou-Abkommens in einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze, also auch über ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung, getreten ist,

1.  verurteilt entschieden die jüngsten Gewalttaten und den tragischen Verlust von Menschenleben in und um Jos und bringt sein Mitgefühl für die Hinterbliebenen und Verletzten zum Ausdruck;

2.  fordert alle Parteien nachdrücklich auf, Zurückhaltung zu üben und nach friedlichen Mitteln zu suchen, mit denen die Differenzen zwischen religiösen und ethnischen Gruppen in Nigeria beigelegt werden können;

3.  fordert die Bundesregierung von Nigeria auf, eine Untersuchung der Ursachen der jüngsten Gewaltausbrüche einzuleiten und dafür zu sorgen, dass all diejenigen, die Gewalttaten verübt haben, vor Gericht gestellt werden, wobei faire und transparente Verfahren gewährleistet sein müssen;

4.  fordert die Bundesregierung von Nigeria auf, konkrete Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Dialog zwischen den Volksgruppen und Religionen zu fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative des amtierenden Präsidenten Goodluck Jonathan, die Religions- und Gemeinschaftsführer zusammenzubringen, um den Dialog zu verbessern;

5.  fordert eine umfassende Untersuchung der dem Konflikt zugrundeliegenden Ursachen, einschließlich der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ethnischen Spannungen, und ist der Ansicht, dass allgemeine und vereinfachende Erklärungen, die ausschließlich den religiösen Faktor berücksichtigen, vermieden werden müssen, da dieser nicht als Grundlage für eine langfristige und dauerhafte Lösung des Problems in dieser Region dienen kann;

6.  fordert die nigerianischen Behörden auf, von den jüngsten Bestrebungen einiger Gouverneure nigerianischer Bundesstaaten Abstand zu nehmen, zur Todesstrafe verurteilte Häftlinge hinzurichten, um der Überfüllung der Gefängnisse entgegenzuwirken, was eine grobe Verletzung der Menschenrechte darstellen würde; fordert die Gouverneure auf, Zurückhaltung zu üben und das De-Facto-Moratorium fortzusetzen; weist darauf hin, dass die Anwendung der Todesstrafe den Verpflichtungen Nigerias auf internationaler Ebene widerspricht;

7.  fordert die Bundesregierung von Nigeria auf, die Bevölkerung des Landes zu schützen, z. B. durch regelmäßige Patrouillen in der Region, und die Wurzeln der Gewaltausbrüche zu beseitigen, indem allen Bürgern gleiche Rechte garantiert werden und eine Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Kontrolle über fruchtbares Ackerland, dem Zugang zu Ressourcen, Arbeitslosigkeit, Armut und der Bewältigung des Klimawandels gefunden wird; fordert, dass denjenigen, die infolge des Massakers zur Flucht gezwungen wurden, gestattet wird, sicher in ihre Herkunftsorte zurückzukehren;

8.  fordert die EU nachdrücklich auf, ihren politischen Dialog mit Nigeria gemäß Artikel 8 des geänderten Cotonou-Abkommens fortzusetzen und sich in diesem Zusammenhang der Probleme in Bezug auf die Gewissens-, Gedanken- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit, die in internationalen, regionalen und nationalen Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verankert ist, anzunehmen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Bundesregierung von Nigeria, den Organen der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Vizepräsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.

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