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Verfahren : 2009/2177(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0135/2010

Eingereichte Texte :

A7-0135/2010

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 18/05/2010 - 8.9
CRE 18/05/2010 - 8.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0165

Angenommene Texte
PDF 140kWORD 53k
Dienstag, 18. Mai 2010 - Straßburg
Ethische Fragen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen
P7_TA(2010)0165A7-0135/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu berufsethischen Fragen in der Unternehmensführung (2009/2177(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor(2),

–  unter Hinweis auf die Begleitmitteilung der Kommission zu den beiden genannten Empfehlungen, die ebenfalls am 30. April 2009 veröffentlicht wurde (KOM(2009)0211),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0135/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Rest der Welt die schwerste Wirtschaftskrise seit 60 Jahren durchlaufen, dass die reale Wirtschaft die schwerste Rezession dieser Zeit durchläuft und dass man trotz einer relativen Wirtschaftserholung mit einer Verschlimmerung der Bedingungen für die Beschäftigung rechnet,

B.  in der Erwägung, dass ungeachtet der Art des Unternehmens oder des Wirtschaftszweigs, in dem es tätig ist, eine Reihe von Fragen zur Unternehmensführung im generellen Kontext der berufsethischen Fragen des unternehmerischen Handelns eine große Rolle spielen wie Sorgfaltspflicht, Transparenz, soziale Verantwortung des Unternehmens, Risikomanagement, wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Entscheidung über finanzielle Investitionen, Führungspraxis des Vorstands und des Aufsichtsrates oder Ausübung der Aktionärsrechte; in der Erwägung, dass die jüngste Finanzkrise gezeigt hat, dass diese Fragen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der finanziellen Stabilität erörtert und kontinuierlich untersucht werden müssen, um Lösungen zu finden, die es Unternehmen ermöglichen, sich den gegenwärtigen Herausforderungen zu stellen, und um zur Förderung des Wirtschaftswachstum und zur Verbesserung der Beschäftigungslage innerhalb der Europäischen Union beizutragen,

C.  in der Erwägung, dass die Krise außerdem einen engen Zusammenhang zwischen Risikomanagement und Vergütungspolitik sowie die Bedeutung Letzterer in den Mechanismen aufgezeigt hat, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Unternehmen bestimmen; deshalb sollte dem Risikomanagement bei der Gestaltung der Vergütungspolitik angemessen Rechnung getragen werden, sodass gewährleistet ist, dass im Rahmen einer umfassenderen und ausgewogeneren Unternehmensführung wirksame Risikomanagementsysteme geschaffen werden, und dass ferner sichergestellt ist, dass, wenn Systeme zur Vermittlung von Anreizen eingeführt werden, dafür Sorge getragen wird, dass als Gegengewicht gewährleistet wird, dass geeignete Risikomanagementsysteme bereitgestellt werden;

D.  in der Erwägung, dass Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen eine Reihe von Risikokategorien teilen, obwohl einige Risikoarten branchenspezifisch sind (wie Risiken, mit denen Unternehmen, die im Finanzsektor tätig sind, konfrontiert sind); in der Erwägung, dass das Versagen eines wirksamen Risikomanagements aufgrund mangelnder Kontrolle der Aufsichtsregeln und falsch gesetzte Anreize in der Vergütungspolitik in der jüngsten Finanzkrise eine entscheidende Rolle gespielt haben,

E.  in der Erwägung, dass Risikomanagement für das gesamte Unternehmen und nicht auf der Ebene der einzelnen Betriebsteile ausgelegt und angewandt werden sollte; in der Erwägung, dass es außerdem offengelegt werden, transparent sein und der Informationspflicht unterliegen sollte,

F.  in der Erwägung, dass jede Lösung gewährleisten sollte, dass das Risiko, wenn es eingegangen wird, dem Geschäftsziel und der Unternehmensstrategie entspricht und das wirksame Risikomanagement nicht außer Acht gelassen werden darf; in der Erwägung, dass ein wirksames Risikomanagement als der wichtigste Aspekt einer verantwortungsvollen Unternehmensführung in allen Unternehmen angesehen werden sollte,

G.  in der Erwägung, dass es bei einer der ersten Maßnahmen der Kommission nach der Krise um die Frage der Vergütungspolitik ging, als sie die Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG ergänzte, die darauf abzielten, für eine angemessene Vergütungspolitik Sorge zu tragen, indem sie beispielhafte Methoden für ihre Gestaltung durch eine neue Empfehlung zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften vorstellte und eine Empfehlung für die Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor veröffentlichte,

H.  in der Erwägung, dass sich der Grad der Empfehlung je nach Art des Unternehmens ändert, wobei die Größe, die interne Organisation und die Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind; in der Erwägung, dass solche Differenzierungen zwischen Unternehmen, die im Finanzsektor angesiedelt sind (börsennotiert oder nicht) und börsennotierten, jedoch nicht im Finanzsektor angesiedelten Unternehmen gemacht werden können, und zwischen unterschiedlichen Bereichen der Finanzindustrie, wie zum Beispiel Banken, Versicherungen und Fondsmanagement,

I.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Vergütung verschiedene Aspekte in Betracht zu ziehen sind wie zum Beispiel (i) Vergütungsregelungen einschließlich ihrer Struktur, Transparenz und Symmetrie sowie die Verbindung zwischen Vergütung und Anreiz, (ii) das Verfahren zur Festlegung der Vergütungsregelungen einschließlich der Definition der Akteure, ihrer Rolle und Verantwortung, (iii) Kontrolle der Vergütungsregelungen wobei den Aktionären besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, und (iv) die Gesamtvergütung einschließlich der Gehälter und Pensionen,

J.  in der Erwägung, dass einige Aspekte der in den Empfehlungen enthaltenen Grundsätze von überragender Bedeutung unklar sind und eine angemessene praktische Umsetzung erfordern, wie das Konzept der Erfolgskriterien, das dazu beitragen sollte, eine Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg herzustellen, der Begriff „unzulängliche Leistung“ im Falle von Zahlungen bei Beendigung des Vertrags, die Abfindungszahlung und variable Vergütungskomponenten im Finanzdienstleistungssektor,

K.  in der Erwägung, dass bei wiederkehrenden Schwierigkeiten, die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg zu definieren, der Schwerpunkt auf der Wirksamkeit des Verfahrens, durch das die Vergütungspolitik festgelegt wird, sowie auf Transparenz liegen sollte, die beide auf einer gesunden Unternehmensführung – definiert und bewertet im Hinblick auf einen angemessenen im wesentlichen mittel- und langfristigen Zeitraum zur Vermeidung gefährlicher und nicht nachhaltiger kurzfristig (und äußerst kurzfristig) angelegter Maßnahmen des Risikomanagements – mit klar festgelegten, getrennten Rollen und den Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteure basieren sollten,

L.  in der Erwägung, dass keine angenommene Lösung nach einer einheitlichen Vorgehensweise getroffen werden sollte und die Unternehmen bei der Angleichung der Systeme an ihre eigenen Bedürfnisse flexibel bleiben sollten,

M.  in der Erwägung, dass eine nachträgliche Beurteilung der Leistung und der Vergütungspolitik erforderlich ist,

N.  in der Erwägung, dass sich Transparenz als wichtiges Element einer verantwortungsvollen Unternehmensführung erwiesen hat; in der Erwägung, dass diese nicht auf eine bloße Information reduziert werden sollte, sondern bedeuten muss, dass Unternehmen die Entscheidung für eine bestimmte Vergütungspolitik erklären können,

O.  in der Erwägung, dass die Darlegung der Politik für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung, wenn sie klar und verständlich erfolgt, im Prinzip der Entscheidungsfindung zur Vergütungspolitik nützen dürfte, vor allem seitens der Aktionäre; in der Erwägung, dass eine solche Darlegung eine ausführliche Offenlegung in den Jahresabschlüssen oder im Bericht über die Gesamtvergütungen oder andere Leistungen für einzelne Mitglieder der Unternehmensleitung beinhalten könnte,

P.  in der Erwägung, dass das Ziel des Unternehmens in einer konstruktiven Mitwirkung der Aktionäre und seiner Mitarbeiter bestehen sollte; in der Erwägung, dass dies die Erforschung anderer Maßnahmen für die wirksame Einbeziehung der Aktionäre in die Gestaltung der Unternehmenspolitik in Sachen Vergütung erfordert (wie die in Deutschland eingeführte Möglichkeit, die Zustimmung der Aktionäre zu einer Politik der abgestuften Vergütung durch einen nicht verbindlichen Beschluss der Hauptversammlung zu erlangen), vor allem da Aktionäre nicht immer willens oder bereit sind, eine aktivere Rolle zu spielen; in der Erwägung, dass dies auch bedeuten könnte, nach Wegen zu suchen, dass Aktionäre Eigeninitiative gegenüber den Vorständen an den Tag legen und nicht nur reagieren,

Q.  in der Erwägung, dass insbesondere in den börsennotierten Unternehmen viele Aktionäre nicht an den Generalversammlungen teilnehmen und die elektronische Abstimmung daher in den Versammlungen der Aktionäre gefördert werden sollte,

R.  in der Erwägung, dass die bestehenden Rechtsvorschriften über die Information und Konsultation von Arbeitnehmern bei der Führung ihres Unternehmens ordnungsgemäß umgesetzt werden müssen, um einen echten Dialog mit der Geschäftsführung sowie eine klare Festlegung der Vergütungsmethoden und der Ziele des Unternehmens zu ermöglichen,

S.  in der Erwägung, dass die Festlegung von Kriterien und der Höhe von Managementvergütungen in der gesetzlichen Kompetenz der Aufsichtsgremien von Unternehmen sind,

T.  in der Erwägung, dass freiwillige Normen für die Verbesserung der Leistung der Vorstände unabdingbar sind und eine Überprüfung beispielhafter Methoden erforderlich sein könnte,

U.  in der Erwägung, dass das Ziel darin bestehen sollte, sachkundige Vorstände und Aufsichtsräte zu bestellen, die in der Lage sind, eine objektive und eigenständige Beurteilung vorzunehmen; in der Erwägung, dass Effektivität und Effizienz der Vorstände bewertet werden sollten,

V.  in der Erwägung, dass angesichts der bekannten Defizite des derzeitigen Systems der Unternehmensführung ein bestimmter Prozentsatz (zum Beispiel 1/3) der Direktoren (Mitglieder des Vorstands) aus Experten bestehen sollte, die ausschließlich von den Aktionären vergütet werden, ausschließlich den Aktionären gegenüber rechenschaftspflichtig sind und diesen unterstellt sind; in der Erwägung, dass das Ausmaß, in dem sie rechenschaftspflichtig und unterstellt sind, von ihren Fachkenntnissen abhängig gemacht wird,

W.  in der Erwägung, dass die Rechtsetzung auf diesem Gebiet zwar schwieriger und zeitaufwändiger sein könnte als die Annahme von Empfehlungen, jedoch ein auf unverbindlicher Regulierung beruhender Ansatz nicht zufrieden stellend ist,

X.  in der Erwägung, dass die Kommission plant, den Empfehlungen Legislativvorschläge folgen zu lassen, um die Vergütungsregelungen dem System der aufsichtlichen Überprüfung zu unterwerfen, und vorschlägt, vor allem die Eigenkapitalrichtlinie zu überarbeiten; in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf bankfremde Finanzdienstleistungen zu prüfen,

Y.  in der Erwägung, dass die von der Kommission herausgegebenen Empfehlungen in Bezug auf börsennotierte Unternehmen nicht notwendigerweise geeignete generelle Leitlinien für die Entwicklung beispielhafter Methoden in nicht börsennotierten Unternehmen darstellen müssen,

Z.  in der Erwägung, dass die einheitliche und kohärente Umsetzung der auf diesem Gebiet in der EU angenommenen Instrumente durch alle entsprechenden Seiten unabdingbar ist,

1.  begrüßt Schritte, die darauf abzielen, die berufsethischen Aspekte der Unternehmensführung zu behandeln, die, wie die jüngste Finanzkrise gezeigt hat, bei weitem noch nicht geklärt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die beiden Empfehlungen der Kommission;

2.  weist darauf hin, dass ein auf unverbindlicher Regulierung beruhender Ansatz jedoch nicht genügt;

3.  begrüßt daher den ersten Legislativvorschlag der Kommission, der es dem EU-Gesetzgeber gestattet, die entsprechenden Fragen richtig anzugehen, d. h. die Änderung der Eigenkapitalrichtlinie;

4.  unterstützt die Grundsätze, die die Kommission in ihren Empfehlungen vom 30. April 2009 eingeführt hat, nämlich erstens für die Struktur der Vergütung der Unternehmensleitung und der Geschäftsführung börsennotierter Gesellschaften sowie die Kontrolle dieser Vergütung und zweitens für die Vergütungsstruktur, die Konzeption und Umsetzung der Vergütungspolitik (die Kontrolle), die Transparenz der Vergütungspolitik und die aufsichtsrechtliche Überprüfung (die Überwachung) im Finanzsektor, betont aber, dass diese Empfehlungen nur unbefriedigend von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden;

5.  betont, dass die Europäische Union ein neues Produktions-, Gesellschafts- und Umweltmodell braucht, das langfristig angelegt ist und das das Allgemeininteresse – der Unternehmen, der Aktionäre und der Arbeitnehmer – achtet, sowie eine neue Finanzarchitektur benötigt, die auf einem System von Aufsichtsregeln und berufsethischen Vorschriften beruht und einzelstaatlichen und europäischen Aufsichtsbehörden mit verbindlichen Befugnissen unterstellt ist; ist ferner der Meinung, dass der Finanzsektor den Bedarf der realen Wirtschaft decken, zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen und eine größere soziale Verantwortung an den Tag legen muss;

6.  erinnert daran, dass während des Prozesses des wirtschaftlichen Aufschwungs zusätzlich zur Unterstützung der realen Wirtschaft Maßnahmen zum Schutz von Arbeitsplätzen, Fortbildung und Arbeitsbedingungen von großer Bedeutung sind und von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten;

7.  weist darauf hin, dass eine Vergütungspolitik, die auf eine gesunde und nachhaltige Unternehmensführung abzielt, nicht nur aus Gründen der Berufsethik berechtigt ist, sondern auch eine rein wirtschaftliche Dimension hat, da sich eine solche Politik unmittelbar auf den Erhalt des Vermögens und die Entwicklungsperspektiven sowohl der Unternehmen selbst als auch der Wirtschaft im Allgemeinen auswirkt, sowie auf den Erhalt und die Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze;

8.  ist der Auffassung, dass Bestimmungen über die Vergütungspolitik für die Vorstände von Banken und Kreditinstituten keine reinen Empfehlungen bleiben dürfen, sondern die Form von verbindlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem System der Aufsicht annehmen müssen, um zu vermeiden, dass der variable Teil der Vergütung (Boni, Aktienoptionen und Anreize) zu einer allzu riskanten Investitions- und Managementpolitik der Unternehmen führt, bei der die Auswirkungen auf die reale Wirtschaft nicht bedacht werden;

9.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

10.  sieht die Notwendigkeit für weitere Gesetzgebungsmaßnahmen, um das Problem der unterschiedlichen nationalen Vergütungsvorschriften für Unternehmen in Fällen zu lösen, wo Mitglieder der Unternehmensleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen innerhalb einer (Holding)-Gesellschaft oder von einem Unternehmen in ein anderes in einem anderen Mitgliedstaat wechseln oder wenn Unternehmen von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarktes beispielsweise durch grenzübergreifende Fusionen Gebrauch machen;

11.  ist der Meinung, dass die gesellschaftliche Gesamtverantwortung von Aufsichtsgremien für die nachhaltige und längerfristige Entwicklung eines Unternehmens mit Sitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten herausgestellt und die verpflichtende Erwartung an diese Aufsichtsgremien gestellt werden sollte, eine diesem Ziel angemessene Vergütung der Unternehmensvorstände auszugestalten und der Öffentlichkeit auf europäischer Ebene transparent zu machen;

12.  fordert die Kommission dringend auf, sektorspezifische Änderungen zu Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen vorzuschlagen, um Kohärenz zwischen Banken und Nichtbanken in der Vergütungspolitik zu gewährleisten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Legislativvorschläge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts vorzulegen und so dazu beizutragen, Fragen der Unternehmensführung zu erörtern und für alle Arten von Unternehmen eine kohärente Vergütungspolitik zu gewährleisten;

13.  ersucht die Kommission, die wirksame Umsetzung der auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen zu befördern und zu unterstützen und sich dabei vor allem auf grenzübergreifend tätige Unternehmen zu konzentrieren und ihr Versprechen einzulösen, einen Bewertungsbericht über die Anwendung der beiden Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, in die Schlussfolgerungen des Bewertungsberichts einen Plan der maßgeblichen legislativen und nicht legislativen Tätigkeiten aufzunehmen, die notwendige Folgemaßnahmen darstellen könnten;

14.  fordert eine wirksame Umsetzung der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Richtlinie 2001/86/EG(5) zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft gewählt werden;

15.  versteht die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als geeignete Plattform für beispielhafte Lösungen, um ethische Grundsätze in der Aufsicht transnational operierender Unternehmen zu verankern und in die Praxis umzusetzen;

16.  ruft die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen wie die Richtlinie über Aktionärsrechte wirksam umzusetzen, um die Hindernisse für die Teilnahme der Aktionäre an Abstimmungen, vor allem im Hinblick auf die grenzüberschreitende Ausübung der Aktionärsrechte, aus dem Weg zu räumen und ihre Teilnahme zu fördern;

17.  appelliert an alle Aktionäre, aktiv an einer Überprüfung der Geschäftspraktiken sowie einer Veränderung der Unternehmenskultur mitzuwirken;

18.  fordert die Förderung von Frauen in Führungspositionen durch eine Empfehlung der Kommission zur Einführung einer Regelung bei der Besetzung von Unternehmensorganen sowie bei der Besetzung sonstiger Gremien und Stellen;

19.  regt an, dass die nationalen Kontrollstellen die Unabhängigkeit der Mitglieder der Führungsgremien eines Unternehmens strikter auslegen und wirksamere Mechanismen zur Bekämpfung der Korruption ausarbeiten, deren Umsetzung nicht nur eine ethische Unternehmensführung fördern sondern auch den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen verbessern könnte;

20.  unterstützt eine einheitliche und umfassende Beratung zum Risikomanagement, das gegenwärtig Gegenstand von verschiedenen Codes und Normen zu sein scheint, die in den Mitgliedstaaten lediglich bruchstückhaft anzuwenden sind;

21.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei Wirtschaftskriminalität eine strafrechtliche Ahndung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensführung, die für diese Straftaten verantwortlich sind, möglich sein muss;

22.  fordert die Kommission auf, die Verwendung eines Leitfadens für bewährte Methoden für nicht börsennotierte Unternehmen zu fördern, der dahingehend gestaltet wird, dass den Besonderheiten und Unterschieden dieser Unternehmen Rechnung getragen wird;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 28.
(2) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.
(3) ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.
(4) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(5) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

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