Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 11. Februar 2010 - Straßburg
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ***I
 Internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen *
 Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität ‐ Progress ***I
 Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ***
 Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
 Venezuela
 Madagaskar
 Birma

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) ***I
PDF 202kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (KOM(2009)0588 – C7-0279/2009 – 2009/0163(COD))
P7_TA(2010)0026A7-0003/2010

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0588),

–   gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0279/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0003/2010),

1.   legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Februar 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

P7_TC1-COD(2009)0163


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 540/2010.)


Internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0373 – C7-0156/2009 – 2009/0100(NLE))
P7_TA(2010)0027A7-0005/2010

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0373),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0156/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0005/2010),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität ‐ Progress ***I
PDF 281kWORD 36k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS (KOM(2009)0340 – C7-0052/2009 – 2009/0091(COD))
P7_TA(2010)0028A7-0049/2009

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0340),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0052/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absatz 2, Artikel 149 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0049/2009),

1.   legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.   nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Februar 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress

P7_TC1-COD(2009)0091


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 284/2010/EU.)

Anhang

Erklärung der Kommission

Betr.: Finanzierung des Europäischen Mikrofinanzierungsinstruments

Für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 sind im Unionshaushalt für das Instrument 100 Mio. EUR vorgesehen; ein Teil davon wird durch eine Kürzung der Mittel für das Progress-Programm um 60 Mio. EUR aufgebracht.

Bei der Vorlage ihres Haushaltsentwurfs/ihrer Haushaltsentwürfe wird die Kommission einen ausreichenden Spielraum für nicht zugewiesene Mittel unter der Ausgabenobergrenze der Haushaltslinie 1a vorsehen, damit Rat und Parlament als Haushaltsbehörde die Möglichkeit haben, gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu beschließen, den Betrag für das Progress-Programm im Zeitraum 2011-2013 um maximal 20 Mio. EUR zu erhöhen.


Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung im Rahmen des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ***
PDF 203kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (05305/1/2010 REV 1 – C7-0004/2010 – 2009/0190(NLE))
P7_TA(2010)0029A7-0013/2010

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0703 und 05305/1/2010 REV 1),

–   in Kenntnis des Textes des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (16110/2009),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen(1),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0004/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2010),

1.   verweigert seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.   fordert die Europäische Kommission auf, dem Rat unverzüglich Empfehlungen im Hinblick auf ein langfristiges Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Prävention der Terrorismusfinanzierung vorzulegen; bekräftigt, dass jedes neue Abkommen in diesem Bereich dem neuen durch den Vertrag von Lissabon und die nun rechtsverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschaffenen Rechtsrahmen entsprechen sollte, und erneuert seine in seiner Entschließung vom 17. September 2009, insbesondere in den Ziffern 7 bis 13, geäußerten Forderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0016.


Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
PDF 121kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (KOM(2009)0577)
P7_TA(2010)0030B7-0063/2010

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen (HOSPEEM) und dem Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (KOM(2009)0577),

–   gestützt auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 31 Absatz 1,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(2),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(4),

–   in Kenntnis der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor,

–   unter Hinweis darauf, dass die Rahmenvereinbarung einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag enthält, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission in Einklang mit Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzuführen,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(7),

–   gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Verletzungen mit Injektionsnadeln zur Übertragung von mehr als 20 lebensbedrohlichen Viren führen können, unter anderem von Hepatitis B, Hepatitis C und HIV/Aids, und somit ein ernstes Problem für die Gesundheit darstellen,

B.   in der Erwägung, dass Verletzungen mit Injektionsnadeln und andere Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen in ganz Europa eines der größten und häufigsten Risiken darstellen; in der Erwägung, dass im Krankenhaus- und Gesundheitssektor tätige Personen häufig der Gefahr von Infektionen ausgesetzt sind, die infolge von Verletzungen aufgrund der Verwendung von Injektionsnadeln oder anderen scharfen/spitzen Instrumenten übertragen werden,

C.   in der Erwägung, dass unabhängige Studien bewiesen haben, dass die Mehrzahl der Verletzungen mit Injektionsnadeln durch bessere Schulung, bessere Arbeitsbedingungen und den generellen Gebrauch von sichereren medizinischen Geräten mit integrierten Schutzmechanismen vermeidbar ist,

D.   in der Erwägung, dass es Schätzungen von Sachverständigen zufolge jährlich in der Europäischen Union zu mehr als 1 Million Nadelstichverletzungen kommt,

E.   in der Erwägung, dass die psychologischen und emotionalen Folgen einer Nadelstichverletzung bzw. einer Verletzung mit einem anderen scharfen/spitzen Gegenstand, selbst wenn es zu keiner Infektion kommt, enorm sein können, da die Arbeitnehmer und ihre Familien in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen der Verletzung über mehrere Monate hinweg in Ungewissheit leben,

F.   in der Erwägung, dass die Initiative, eine legislative Lösung zu finden, um das in der Krankenversorgung in Europa tätige Personal vor potenziell lebensgefährlichen durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln und anderen scharfen/spitzen medizinischen Instrumenten zu schützen, auf seine oben genannte Entschließung vom 6. Juli 2006 zurückgeht,

G.   in der Erwägung, dass es einen beträchtlichen Personalmangel im Gesundheitswesen gibt und dass Studien nahelegen, dass einer der Hauptgründe, warum eine berufliche Tätigkeit im Gesundheitssektor als wenig attraktiv gilt, die erheblichen Gesundheitsrisiken sind, denen die Beschäftigten täglich ausgesetzt sind; ferner in der Erwägung, dass im Europäischen Wettbewerbsbericht 2004 der immer größere Personalmangel im Gesundheitssektor als eine Frage von besonderer Bedeutung für die Europäische Union genannt wird,

H.   in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der im Krankenhaus- und Gesundheitssektor tätigen Arbeitnehmer geleistet wird,

I.   in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein höchstmögliches Maß an Sicherheit im Arbeitsumfeld in Krankenhäusern und überall dort, wo Gesundheitsfürsorge geleistet wird, sicherzustellen,

J.   in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften im sozialen Bereich keine unnötigen administrativen, finanziellen und rechtlichen Auflagen vorschreiben sollten, die der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen könnten,

1.   begrüßt es, dass die Kommission das Parlament um seine Stellungnahme ersucht hat, zumal dies eine Frage ist, mit der sich das Parlament seit vielen Jahren eingehend befasst;

2.   erkennt an, dass im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates die wichtigsten in seiner oben erwähnten Entschließung vom 6. Juli 2006 getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden;

3.   begrüßt es, dass die Rahmenvereinbarung gleichberechtigt in Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen (HOSPEEM) und dem Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD), die von der Kommission als europäische Sozialpartner im Krankenhaus- und Gesundheitssektor anerkannt werden, ausgearbeitet wurde;

4.   begrüßt es, dass die Rahmenvereinbarung eine Klausel über „Mindeststandards“ enthält, von der bestehende und künftige nationale und gemeinschaftliche Bestimmungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, unberührt bleiben; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern freistehen sollte und dass diese dazu ermutigt werden sollten, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die für die in diesem Sektor Beschäftigten günstiger sind;

5.   empfiehlt, dass die im Vorschlag für eine Richtlinie definierten Maßnahmen dringend angenommen und umgesetzt werden, da die betreffenden Arbeitnehmer seit der ersten Befassung der Kommission mit dieser sehr ernsten Angelegenheit vor über fünf Jahren auf Fortschritte warten;

6.   fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Vereinbarung auszuarbeiten und zu veröffentlichen und so deren reibungslose Umsetzung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen;

7.   fordert die Kommission auf, die Anwendung der Vereinbarung zu überwachen und das Europäische Parlament regelmäßig über deren Umsetzung zu informieren;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, zu übermitteln.

(1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(2) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.
(3) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
(4) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
(5) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.
(6) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 754.
(7) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.


Venezuela
PDF 127kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu Venezuela
P7_TA(2010)0031RC-B7-0093/2010

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere seine Entschließungen vom 7. Mai 2009, 23. Oktober 2008 und vom 24. Mai 2007,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien ein wesentlicher Bestandteil des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung sind, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist,

B.   in der Erwägung, dass die Freiheit der Medien angesichts ihrer wesentlichen Rolle für die Gewährleistung der freien Bekundung von Meinungen und Ideen von überragender Bedeutung für die Demokratie und die Achtung der Grundfreiheiten ist; in der Erwägung, dass die Freiheit der Medien der Achtung der Rechte von Minderheiten – einschließlich von Kräften der politischen Opposition – gebührend Rechnung tragen muss und zur effektiven Mitwirkung der Bevölkerung am demokratischen Prozess beiträgt, damit freie und faire Wahlen abgehalten werden können,

C.   in der Erwägung, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information aus pluralistischen Quellen für jede demokratische Gesellschaft und für die Mitwirkung der Bürger am politischen und sozialen Leben eines Landes von grundlegender Bedeutung ist,

D.   in der Erwägung, dass die mit dem Gesetz über die soziale Verantwortung von Rundfunk und Fernsehen sämtlichen Medien auferlegte Verpflichtung, die Reden des Staatschefs in voller Länge auszustrahlen, nicht diesen pluralistischen Grundsätzen entspricht,

E.   in der Erwägung, dass in den Artikeln 57 und 58 der venezolanischen Verfassung die Meinungs-, Kommunikations- und Informationsfreiheit gewährleistet werden,

F.   in der Erwägung, dass sich die Medien an die gesetzlichen Vorschriften halten müssen; in der Erwägung, dass die Schließung eines Nachrichtenmediums das allerletzte Mittel und eine Maßnahme sein sollte, die nur dann umgesetzt werden sollte, wenn sämtliche Garantien für ein ordentliches Verfahren – einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Berufung vor unabhängigen Gerichten – vorhanden sind,

G.   unter Hinweis darauf, dass im Mai 2007 dem Sender „Radio Caracas Televisión“ von Staatspräsident Hugo Chávez die Frequenz entzogen wurde und der Kanal gezwungen wurde, internationalen Status anzunehmen, um in der Lage zu sein, seine Sendungen über Kabelfernsehen auszustrahlen,

H.   in der Erwägung, dass die ersten Proteste der Studentenbewegung begannen, als dem Kanal die Frequenz entzogen worden war,

I.   in der Erwägung, dass die Regierung von Hugo Chávez am 1. August 2009 die Schließung von 34 Radiokanälen anordnete, indem er sich weigerte, ihre Lizenzen zu erneuern,

J.   in der Erwägung, dass Präsident Chávez im Januar 2010 die Schließung von RCTV International (RCTV-I) und fünf anderen Kabel- und Satellitenfernsehkanälen (TV Chile, Ritmo Son, Momentum, America TV und American Network) anordnete, nachdem sie es versäumten, die offizielle Rede des Präsidenten anlässlich des 52. Jahrestages des Sturzes von Perez Jimenez auszustrahlen; in der Erwägung, dass zwei Sender – America TV und RCTVI – noch immer nicht senden dürfen,

K.   in der Erwägung, dass diese neue Schließung eine neue Welle von Studentenprotesten ausgelöst hat, die von der Polizei in vielen Bundesstaaten und Städten des Landes unterdrückt wurden, und dass diese Ereignisse den Tod von zwei jungen Studenten in der Stadt Mérida und Dutzende von Verletzten zur Folge hatten,

L.   in der Erwägung, dass diese Maßnahmen bezwecken sollen, die Kontrolle über die Medien zu erlangen und sie zu knebeln, wenn nicht sogar die demokratischen Rechte der Meinungs- und Informationsfreiheit zu beschneiden,

M.   in der Erwägung, dass die OAS über die Interamerikanische Menschenrechtskommission die Warnung ausgesprochen hat, dass dieser neue Schritt, Fernseh- und Radiokanälen die Frequenz zu entziehen, beträchtliche Auswirkungen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung hat,

N.   in der Erwägung, dass Präsident Chávez vor kurzem erklärt hat, dass der Rückgriff auf Webseiten wie Twitter, die der Schaffung von sozialen Netzwerken dienen, sowie das Internet und das Versenden von Textnachrichten über Mobiltelefone mit dem Ziel, sein Regime zu kritisieren oder Widerstand zu leisten, „Terrorismus ist“,

O.   in der Erwägung, dass die Reform des Gesetzes über Wissenschaft und Technologie, die gegenwärtig von der venezolanischen Nationalenversammlung erörtert wird, darauf abzielt, „Informationsnetzwerke“ auf eine Weise zu regulieren, die zu Zensur im Internet führen könnte,

P.   in der Erwägung, dass Venezuela den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Amerikanische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat,

Q.   in der Erwägung, dass Venezuela das Land mit den größten Energiereserven in Lateinamerika ist und dass Maßnahmen wie die willkürliche Beschlagnahme und Enteignung, von denen einige EU-Interessen betreffen, die grundlegenden sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Bürger untergraben,

R.   in der Erwägung, dass einige Präsident Chávez nahestehende Politiker wie Ramón Carrizález, Vizepräsident und Verteidigungsminister, Yubiri Ortega, Umweltministerin, und Eugenio Vázquez Orellana, Präsident der Zentralbank, vor kurzem ihren Rücktritt erklärt haben,

S.   unter Hinweis darauf, dass Venezuela nach dem von Transparency International für 2009 veröffentlichten Bericht eines der korruptesten Länder der Welt ist,

T.   in der Erwägung, dass das latente Klima der Unsicherheit und das Ausmaß von Kriminalität und Gewalt, die Venezuela und seine Hauptstadt Caracas in einen der gefährlichsten Orte der Welt verwandelt haben, unter der Bevölkerung Venezuelas Besorgnis auslöst,

U.   unter Hinweis darauf, dass die zahlreichen Beleidigungen, Drohungen und Angriffe, die Präsident Chávez gegen nationale und internationale Persönlichkeiten gerichtet hat, zu Unbehagen geführt haben und die Quelle einer beträchtlichen Zahl unnötiger Spannungen gewesen sind, die in einigen Fällen sogar zu einer Anordnung zur Mobilisierung der Streitkräfte mit Blick auf einen möglichen Krieg mit Kolumbien geführt haben,

1.   ist entsetzt über den Tod der beiden Studenten Yonisio Carrillo und Marcos Rosales während der Proteste in Mérida und fordert die staatlichen Stellen auf, eine Untersuchung der Gründe durchzuführen, warum diese jungen Männer getötet wurden, und fordert, dass die Schuldigen vor Gericht gestellt werden;

2.   bedauert den Beschluss der Regierung, die Ausstrahlung bestimmter Sender in Venezuela nicht mehr zu gestatten, und fordert ihre Wiederzulassung;

3.   ruft die venezolanischen Regierungsstellen dazu auf, diesen Beschluss sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung der Reden des Staatschefs in voller Länge zu überdenken;

4.   erinnert die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela an ihre Verpflichtung, die Ausdrucks- und Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit zu achten, da sie dazu nach ihrer eigenen Verfassung und nach den verschiedenen internationalen und regionalen Übereinkommen und Chartas, die Venezuela unterzeichnet hat, verpflichtet ist;

5.   fordert von der Regierung Venezuelas, im Namen des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Staates allen Medienunternehmen einschließlich des Internet unabhängig davon, ob sie im privaten oder öffentlichen Besitz sind, und ohne Rücksicht auf politische oder ideologische Erwägungen eine rechtliche Gleichbehandlung zu gewährleisten;

6.   ist der Ansicht, dass die venezolanischen Medien eine pluralistische Abdeckung des politischen und sozialen Lebens in Venezuela gewährleisten sollten;

7.   vertritt die Ansicht, dass die „Nationale Kommission für Telekommunikation“ ihre Unabhängigkeit von politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme unter Beweis stellen und auf einen ausgewogenen Pluralismus achten sollte;

8.   fordert die venezolanische Regierung auf, sich für die Werte der Rechtsstaatlichkeit zu engagieren und das Recht auf freie Meinungsäußerung – auch im Internet – und die Versammlungsfreiheit zu fördern, zu schützen und zu achten;

9.   weist darauf hin, dass es in einer Demokratie gemäß der Interamerikanischen Demokratie- Charta der Organisation Amerikanischer Staaten zusätzlich zu einer klaren und notwendigen Legitimität des Ursprungs, die sich auf Wahlen stützt und bei diesen erworben wird, auch eine legitime Ausübung der Macht auf der Grundlage der Achtung des Pluralismus, der geltenden Regeln, der geltenden Verfassung, der Gesetze und der Rechtsstaatlichkeit als Garanten einer uneingeschränkt funktionsfähigen Demokratie geben muss, was notwendigerweise die Achtung der friedlichen und demokratischen Opposition einschließen muss, insbesondere dann, wenn diese Opposition aus Wahlen hervorgegangen ist und sich auf ein Mandat der Bevölkerung stützt;

10.   ist zutiefst besorgt über die autoritären Tendenzen der Regierung von Präsident Hugo Chávez, bei deren Vorgehen es sich um Maßnahmen zur Schwächung der demokratischen Opposition und zur Einschränkung der Rechte und Freiheiten der Bürger handelt;

11.   fordert die venezolanische Regierung auf, mit Blick auf die Parlamentswahlen am 26. September 2010 die Regeln der Demokratie und die Grundsätze der Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Wahlfreiheit zu achten;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.


Madagaskar
PDF 125kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zur Lage auf Madagaskar
P7_TA(2010)0032RC-B7-0099/2010

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 8 und 9 der Abkommen von Cotonou über den politischen Dialog beziehungsweise die Achtung der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die am 3. Dezember 2009 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU in Luanda angenommenen Entschließung,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Madagaskar und insbesondere auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zur Lage auf Madagaskar,

–   in Kenntnis der Aussetzung der Mitgliedschaft Madagaskars bei der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC) und der Afrikanischen Union,

–   in Kenntnis des Standpunktes der Afrikanischen Union, die am 2. Februar 2010 das illegale Regime auf Madagaskar aufgefordert hat, mit den Versuchen aufzuhören, einseitige Lösungen für die Krise vorschreiben zu wollen, und die die Notwendigkeit bekräftigt, die Institutionen des vertragsmäßigen Übergangs gemäß der Charta von Maputo und der Zusatzakte von Addis Abeba einzusetzen,

–   in Kenntnis des Standpunktes des Sicherheits- und Verteidigungsorgans der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika vom 15. Januar 2010, in dem die internationale Gemeinschaft aufgefordert wird, die Projekte von Andry Rajoelina zurückzuweisen, der sich über die Vereinbarungen zur Aufteilung der Macht hinwegsetzen und für März 2010 Parlamentswahlen einberufen will,

–   in Kenntnis der Entscheidung der Vereinigten Staaten von Amerika, Madagaskar aufgrund seiner politischen Lage nicht länger in den Genuss der Vorteile des AGOA-Gesetzes (African Growth and Opportunity Act) gelangen zu lassen,

–   in Kenntnis der Abkommen von Maputo vom 8. und 9. August 2009 und der Zusatzakte von Addis Abeba vom 6. November 2009, die alle von den vier Führern der politischen Bewegungen in Madagaskar unterzeichnet wurden,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in Erwägung der anhaltenden politischen Instabilität, die seit dem Staatsstreich auf Madagaskar herrscht und die Insel sowohl auf sozioökonomischer als auch auf humanitärer Ebene in eine prekäre Lage gebracht hat;

B.   in der Erwägung, dass der vom Militär gestützte Führer von Madagaskar, Andry Rajoelina, sich am 18. Dezember 2009 von den Verhandlungen mit den politischen Gruppierungen in Madagaskar über die Aufteilung der Macht zurückgezogen hat;

C.   in der Erwägung, dass Andry Rajoelina am 18. Dezember 2009 den ehemaligen Militäroffizier Colonel Albert Camille Vital zum Ministerpräsidenten ernannt hat;

D.   in der Erwägung, dass die oppositionellen Gruppen einschließlich jener Gruppen, die vom früheren Präsidenten Marc Ravalomanana angeführt werden, die Ernennung von Colonel Albert Camille Vital zum Ministerpräsidenten als rechtswidrige Handlung eines illegalen Machthabers verurteilt haben;

E.   in Erwägung der allenthalben festzustellenden Verstöße gegen die Menschenrechte, die Belästigung und willkürliche Inhaftierung von Abgeordneten, religiösen Amtsträgern und Mitgliedern der Zivilgesellschaft sowie in Erwägung der Plünderungen der Kirchen und der Einschüchterung der Presse;

F.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft einen Ausstieg aus der Krise mit Hilfe von Verhandlungen befürwortet hat, wobei diese Krise sich zur Zeit in einem Zustand der bewussten Blockade befindet und das herrschende rechtswidrige Regime die internationale Gemeinschaft weiterhin herausfordert;

G.   in der Erwägung, dass die Europäische Union in Anwendung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou am Montag, dem 6. Juli 2009 einen Konsultationsprozess mit Madagaskar eingeleitet und damit einen Dialog eröffnet hat, mit dessen Hilfe geeignete Lösungen für die politischen Probleme des Landes gefunden werden sollen;

H.   in der Erwägung, dass die Bevölkerung von Madagaskar die Möglichkeit haben soll und muss, über ihre Zukunft zu entscheiden und über sich selbst zu bestimmen;

I.   in der Erwägung, dass dieses herrschende rechtswidrige Regime die Exekutive, die Legislative, die Justiz und die Medien monopolisiert;

J.   in der Erwägung, dass Andry Rajoelina seine Entschlossenheit angekündigt hat, unter Missachtung des Wahlkalenders und ohne Konsultation der Bevölkerung des Landes, wie sie von der Charta von Maputo und von der Zusatzakte von Addis Abeba vorgesehen sind, einseitig Parlamentswahlen zu organisieren;

K.   in der Erwägung, dass dem IWF zufolge die finanzielle Unterstützung von Geldgebern zugunsten von Madagaskar 50 % des nationalen Haushaltes ausgemacht hat und dass die Europäische Union ihre Entwicklungshilfe ausgesetzt hat, bis eine demokratische Lösung für die derzeitige Krise gefunden wird;

L.   in der Erwägung, dass der größte Teil der Bevölkerung über weniger als einen Dollar je Tag zum Leben verfügt, dass 7 000 Kinder gefährlich unterernährt sind und dass sich die Lage seit Beginn der politischen Krise weiter verschärft hat;

M.   in der Erwägung, dass die Regierung ein Dekret erlassen hat, mit dem die Ausfuhr unbehandelter und gefährdeter Hölzer legalisiert wird, was zu einer Bedrohung der Artenvielfalt des Landes führt, die für immer verloren gehen kann;

1.   bekräftigt seine energische Verurteilung des Prozesses der Machtergreifung auf Madagaskar durch Andry Rajoelina unter offenkundiger Verletzung der Bestimmungen der Verfassung des Landes, was somit zweifellos einem Staatsstreich entspricht;

2.   verurteilt nachdrücklich den Beschluss von Andry Rajoelina, die Ernennung von Eugene Mangalaza zum Ministerpräsidenten zu annullieren, nachdem dieser im Zuge einer Vereinbarung über die Aufteilung der Macht zwischen allen politischen Parteien im Oktober 2009 ernannt worden war;

3.   verurteilt nachdrücklich die Entscheidung von Andry Rajoelina, die dritte Verhandlungsrunde in Maputo im Dezember zu boykottieren und sich von den Gesprächen über die Machtaufteilung zurückzuziehen;

4.   fordert eindringlich die Umsetzung der in Maputo und in Addis Abeba unterzeichneten Vereinbarungen, die zur Wiederherstellung einer verfassungsmäßigen Regierung führen sollen;

5.   verurteilt die systematische Unterdrückung der Opposition, die Zensur der Medien sowie die Einschüchterung und systematische Inhaftierung von Journalisten, die Inhaftierungen und Folterungen von Angehörigen der Zivilgesellschaft und von Politikern und die ohne Anschuldigung erfolgte Inhaftierung zahlreicher Personen an nicht bekannten Orten; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen und die Aufhebung aller gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren;

6.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts des Verschwindens mehrerer hundert Personen, darunter etwa hundert Kinder und Jugendliche;

7.   fordert eine unabhängige internationale Untersuchung aller politischen Morde in Madagaskar, aller Menschenrechtsverletzungen und aller Unterdrückungsmaßnahmen, die von den Sicherheitskräften und der Armee begangen wurden;

8.   lehnt jeden Versuch von Andry Rajoelina, im März 2010 einseitig Wahlen zu organisieren, ab und unterstützt ausschließlich Wahlen, die von einer auf Konsens beruhenden und alle politischen Gruppierungen einbeziehenden Regierung vorbereitet werden, wie dies in der Charta von Maputo und in der Zusatzakte von Addis Abeba vorgesehen ist, wobei diese Wahlen dem Wahlkalender entsprechen müssen und ihnen eine Konsultation der Landesbevölkerung vorangegangen sein muss; fordert demnach die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Wahlbeobachtungsmission nur in dem von den Abkommen von Maputo und Addis Abeba festgelegten Rahmen zu entsenden;

9.   bekundet seine Überzeugung, dass das Abkommen von Maputo und die Zusatzakte von Addis Abeba zu Madagaskar den einzig möglichen Rahmen für eine Lösung der politischen Krise auf Madagaskar darstellen; vertritt ferner die Auffassung, dass ein konstruktiver Dialog der einzig gangbare Weg für eine politische Lösung der Krise ist;

10.   fordert eine zügige Einsetzung des Prozesses zur Entwaffnung und Auflösung der Milizen im Hinblick auf die Wiederherstellung einer republikanischen Armee;

11.   fordert für den Fall einer Nichteinhaltung der in Maputo und Addis Abeba eingegangenen Verpflichtungen, dass selektiv individuelle und gezielte Sanktionen gegen die derzeitigen Führer der Hohen Übergangsbehörde, die eine bewusste Blockadepolitik betreiben, eingeleitet werden;

12.   fordert die Einleitung gerichtlicher Verfahren gegen mutmaßliche Urheber von Plünderungen von Privateigentum, von öffentlichem Eigentum und der natürlichen Ressourcen von Madagaskar; fordert jede Übergangsregierung Madagaskars auf, mit keinem anderen Land und mit keinem Unternehmen Vereinbarungen oder Verträge über die natürlichen Reichtümer und den nationalen Besitzstand abzuschließen, bis Wahlen stattgefunden haben und die Bevölkerung des Landes einer neuen Regierung ein rechtmäßiges Mandat erteilt hat;

13.   fordert die internationale Gemeinschaft und die Europäische Union auf, ihre humanitäre Unterstützung zugunsten der Bevölkerung von Madagaskar auszuweiten; erinnert daran, dass die allmähliche Wiederherstellung der Programme zur Zusammenarbeit mit Madagaskar gemäß der Charta von Maputo und der Zusatzakte von Addis Abeba dem Aufbau der Institutionen des vertragsmäßigen Übergangs der auf Konsens beruhenden und alle politischen Gruppierungen einbeziehenden Regierung sowie einer vollständigen Beachtung aller demokratischen Grundsätze und Grundfreiheiten unterliegt;

14.   unterstützt die Bemühungen des ehemaligen Präsidenten der Republik Mosambik, Joachim Chissano, der in diesem Prozess als Vermittler der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika tätig ist, und fordert die vier politischen Gruppierungen in Madagaskar auf, unverzüglich an den Verhandlungstisch zurückzukehren, um einen politischen Zeitplan für faire, demokratische und transparente Wahlen im Laufe des Jahres 2010 zu vereinbaren;

15.   fordert die Afrikanische Union, die Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika und die internationale Kontaktgruppe auf, den Übergangsprozess zu einem guten Ende zu führen;

16.   fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Entwicklung des laufenden Konsultationsprozesses mit Madagaskar im Zuge der Anwendung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou zu berichten;

17.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem AKP-EU-Rat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika, Präsident Joaquim Chissano und der Kommission der Afrikanischen Union zu übermitteln.


Birma
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu Birma
P7_TA(2010)0033RC-B7-0105/2010

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. April 2009 zu Birma/Myanmar und den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Erneuerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Juni 2009 bezüglich einer Erklärung zu Birma/Myanmar,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes vom 11. Juni 2009 im Namen der Europäischen Union zu den Karen-Zivilisten, die aus Birma/Myanmar fliehen,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes der Europäischen Union vom 23. Februar 2009, in der zu einem umfassenden Dialog zwischen den Behörden und den demokratischen Kräften in Birma/Myanmar aufgerufen wird,

–   in Kenntnis der Resolution Nr. 64/238 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2009 zur Lage der Menschenrechte in Myanmar,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes vom 14. Mai 2009 im Namen der Europäischen Union zur Inhaftierung von Daw Aung San Suu Kyi,

–   in Kenntnis der Erklärung des Präsidenten der ASEAN vom 11. August 2009 zu Myanmar,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Birma/Myanmar,

–   gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Birma/Myanmar kontinuierlich verschlechtert hat, dass die politische Unterdrückung weiter eskaliert ist und dass die grundlegenden Freiheiten der birmanischen Bevölkerung systematisch verletzt werden,

B.   in der Erwägung, dass das Militär seine Menschenrechtsverletzungen gegenüber Zivilisten in ethnischen Konfliktgebieten einschließlich außergerichtlichen Ermordungen, Zwangsarbeit und sexueller Gewalt unvermindert fortsetzt,

C.   in der Erwägung, dass das Regime in Birma in großem Umfang und systematisch die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten fortsetzt,

D.   in der Erwägung, dass Berichten zufolge in Birma 2 177 politische Gefangene, darunter 14 Reporter, inhaftiert sind, und dass mehr als 230 buddhistische Mönche, die an den Protesten im Jahre 2007 beteiligt waren, nach wie vor inhaftiert sind,

E.   in der Erwägung, dass im Herbst 2010 Birma/Myanmar die ersten Parlamentswahlen seit zwei Jahrzehnten in stattfinden sollen,

F.   in der Erwägung, dass die Wahlen auf einer von der Armee entworfenen Verfassung beruhen werden, deren Legitimität allenthalben in Zweifel gezogen wird; in der Erwägung ferner, dass diese neue Verfassung Wahlen im Jahre 2010 vorsieht, um fünf Jahrzehnte der Militärherrschaft zu rechtfertigen, und dem Militär 25 % der Sitze im Parlament einräumt,

G.   in der Erwägung, dass der neuen Verfassung zufolge Aung San Suu Kyi, der Führer der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) und Friedensnobelpreisträger, von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen wird; in der Erwägung ferner, dass einige Oppositionsparteien und ethnische Minderheiten erklärt haben, dass sie die Wahlen boykottieren werden, während die NLD den Ausgang der Wahlen nicht akzeptieren wird, wenn es nicht zuvor zu einem Dialog zur Überarbeitung der Verfassung kommt,

H.   in der Erwägung, dass Ngwe Soe Lin am 28. Januar 2010 zu 13 Jahren Haft verurteilt wurde, weil er für die ausländische Nachrichtenagentur Democratic Voice of Burma tätig war, und Hla Hla Win am 30. Dezember 2009 aufgrund vergleichbarer Anschuldigungen zu 27 Jahren Haft verurteilt wurde,

I.   in der Erwägung, dass die fortgesetzte Maßregelung in Bezug auf politische Meinungsverschiedenheiten als ein Versuch der Junta gesehen werden muss, im Vorfeld der für Ende dieses Jahres vorgesehenen nationalen Wahlen eine größere Kontrolle über die Medien zu erlangen,

J.   in der Erwägung, dass Daw Aung San Suu Kyi am 11. August 2009 zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, ein Urteil, das von den birmanischen Behörden zu 18 Monaten Hausarrest umgewandelt wurde; in der Erwägung ferner, dass ihre Rechtsanwälte beim Obersten Gericht von Birma gegen dieses Urteil Berufung eingelegt haben; in der Erwägung ferner, dass der ungerechtfertigte Prozess und die ungerechtfertigte Verurteilung von Daw Aung San Suu Kyi von der internationalen Gemeinschaft nachdrücklich verurteilt wurden,

K.   in der Erwägung, dass im Mai 2009 Attacken der Armee und der Armee der Demokratischen Karen-Buddhisten (DKBA) zur Verschleppung von Tausenden von Zivilisten und zur Vertreibung von schätzungsweise 5 000 Flüchtlingen nach Thailand geführt haben; in der Erwägung ferner, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Karen-Flüchtlinge nach ihrer Rückkehr schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einschließlich Zwangsarbeit und Vergewaltigung durch Soldaten der Armee von Birma ausgesetzt sein werden,

L.   in der Erwägung, dass es schätzungsweise eine halbe Million intern verschleppter Personen in Ostbirma gibt, 140 000 Flüchtlinge in neun Flüchtlingslagern entlang der Grenze zu Thailand und mehr als 200 000 Rohingyas in Flüchtlingslagern leben oder über das südöstliche Bangladesh verstreut sind; in der Erwägung ferner, dass Millionen von birmanischen Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden in Thailand, Indien, Bangladesh und Malaysia leben und gelegentlich Opfer von Menschenschleppern werden,

M.   in der Erwägung, dass die Strafverfolgungsbehörden von Bangladesh ab dem 2. Januar 2010 auf bislang einmalige Art und Weise gegen nichtregistrierte Rohingya-Flüchtlinge vorgegangen sind, die sich außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingslager im Distrikt Cox's Bazar niedergelassen hatten; in der Erwägung ferner, dass über 500 Rohingyas seitdem inhaftiert wurden und einige von ihnen über die birmanische Grenze zurück geschickt wurden, andere dagegen auf der Grundlage der Einwanderungsgesetze angeklagt und inhaftiert wurden,

N.   in der Erwägung, dass mehr als 5 000 in Bangladesh ansässige Rohingya ihre Häuser verlassen und auf der Suche nach Sicherheit sich in das provisorische Lager Kutupalong in Ukhia begeben haben, das mittlerweile auf schätzungsweise 30 000 Flüchtlinge angeschwollen ist, die keine Lebensmittelhilfe erhalten und denen nunmehr der Zugang zur Existenzsicherung verwehrt wird, da sie festgenommen würden, wenn sie auf der Suche nach Arbeit das Lager verlassen würden,

1.   verurteilt energisch die anhaltenden und systematischen Verstöße gegen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die grundlegenden demokratischen Rechte der Bevölkerung von Birma/Myanmar;

2.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts des jüngsten Prozesses, des Urteils und der Verurteilung von Daw Aung San Suu Kyi und fordert ihre unverzügliche und bedingungslose Freilassung; verlangt, dass sie das Recht erhält, an den Wahlen teilzunehmen;

3.   nimmt den Beschluss der Regierung von Birma/Myanmar, Wahlen zu organisieren, zur Kenntnis, und besteht darauf, dass diese Wahlen nach den derzeitigen Voraussetzungen nicht als frei und demokratisch betrachtet werden können, und kritisiert vor allem den Umstand, dass Aung San Suu Kyi untersagt wird, als Kandidatin aufzutreten;

4.   fordert die Regierung von Birma/Myanmar auf, unverzüglich einen eingehenden Dialog mit der Nationalen Liga für Demokratie sowie allen übrigen Oppositionsparteien und ethnischen Gruppierungen aufzunehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vermittlungsbemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Sonderberichterstatters zu den Menschenrechten in Birma/Myanmar;

5.   fordert die Regierung von Birma/Myanmar nachdrücklich auf, unverzüglich die erforderlichen Schritte einzuleiten, um einen freien, fairen, transparenten und alle beteiligten Parteien einbeziehenden Wahlprozess auf der Grundlage internationaler Normen zu gewährleisten und dazu auch die erforderlichen Wahlgesetze in Kraft zu setzen und die Beteiligung aller Wähler und aller politischen Parteien im Wahlprozess zuzulassen und der Präsenz internationaler Beobachter zuzustimmen;

6.   verurteilt die willkürlichen Anschuldigungen, die hinter den Verhaftungen politischer Oppositioneller gegen das birmanische Regime oder von Dissidenten stehen, insbesondere die fortgesetzte Unterdrückung und Einschüchterung der buddhistischen Mönche; drängt die birmanischen Behörden darauf, auf weitere politisch motivierte Verhaftungen zu verzichten und alle Inhaftierten aus Gewissensgründen einschließlich der Mönche unverzüglich und bedingungslos und unter vollständiger Wiederherstellung ihrer politischen Rechte freizulassen;

7.   verurteilt die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit sowie der Bewegungs- und Ausdrucksfreiheit in Birma/Myanmar; fordert die birmanischen Behörden nachdrücklich auf, diese Beschränkungen aufzuheben, auch diejenigen, die freien und unabhängigen Medien auferlegt wurden;

8.   bekundet seine Besorgnis angesichts der fortgesetzten Diskriminierungen, Menschenrechtsverletzungen, Gewalt, der anhaltenden Kinder- und Zwangsarbeit, der Verschleppungen und der unterschiedlichen Formen von Unterdrückung, unter denen zahlreiche ethnische und religiöse Minderheiten leiden, und fordert die Regierung von Birma/Myanmar auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verbesserung der jeweiligen Lage herbeizuführen;

9.   bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der fortgesetzten Praxis der willkürlichen Inhaftierungen, der Zwangsverschleppungen, der Fälle von Vergewaltigung und anderen Formen von sexueller Gewalt, von Folter und grausamer, menschenverachtender und erniedrigender Behandlung, und fordert die Regierung von Birma/Myanmar eindringlich auf, eine umfassende, transparente, effiziente, unparteiische und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, um der Straffreiheit für derartige Verbrechen ein Ende zu setzen;

10.   fordert die Militärjunta von Birma/Myanmar eindringlich auf, die fortgesetzte Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten unverzüglich einzustellen, Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von Kindern vor bewaffneten Konflikten zu intensivieren und ihre Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte fortzusetzen;

11.   verurteilt energisch die von der birmanischen Regierung betriebenen ethnischen Säuberungen, die gegen die Minderheiten gerichtet sind, auch gegen jene, die in den Nachbarländern Zuflucht suchen;

12.   fordert die königliche Thai-Regierung auf, den Karen-Flüchtlingen, die vor den Missbräuchen in Birma/Myanmar fliehen, auch weiterhin Aufnahme und Schutz zu gewähren, und mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), dem Grenzkonsortium Thai-Burma (TBBC) und der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um eine alternative Lösung zu finden, mit der die Sicherheit der 3 000 Karen-Flüchtlinge gewährleistet wird;

13.   fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des anhaltenden Konfliktes an der Grenze von Thailand zu Birma die Unterstützung der Generaldirektion Humanitäre Hilfe (ECHO) für die Unterstützung von Flüchtlingen in diesem Gebiet Jahre 2010 beizubehalten;

14.   begrüßt den Umstand, dass die Regierung von Bangladesch eine Erkundungsmission seiner Delegation für Südasien genehmigt, um in der kommenden Woche die Lage der Rohingya-Bevölkerung in den Distrikten Cox's Basar und Bandarban zu prüfen und fordert die Regierung von Bangladesch auf, anzuerkennen, dass die nicht registrierten Rohingyas staatenlose Asylsuchende sind, die vor der Verfolgung in Birma/Myanmar geflüchtet sind und internationalen Schutz benötigen; fordert sie ferner auf, diesen Menschen einen angemessenen Schutz, den Zugang zu einer Existenzgrundlage und anderen Grunddienstleistungen zu bieten;

15.   fordert die Regierungen von China, Indien und Russland auf, ihr wirtschaftliches und politisches Gewicht gegenüber den birmanischen Behörden einzubringen, um substantielle Verbesserungen im Land herbeizuführen, und die Lieferung von Waffen und anderen strategischen Ressourcen an das birmanische Regime einzustellen;

16.   fordert den Rat auf, die gegen das Regime in Birma/Myanmar gerichteten restriktiven Maßnahmen beizubehalten, bis fühlbare Demokratisierungsfortschritte erzielt worden sind; fordert den Rat gleichzeitig auf, die Effizienz der restriktiven Maßnahmen zu beurteilen;

17.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für Birma/Myanmar, dem birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung, den Regierungen der ASEAN und den Mitgliedstaaten der ASEM, den Regierungen von Bangladesch und Russland, dem Sekretariat der ASEM, der Interparlamentarischen ASEAN Myanmar Caucus, Daw Aung San Suu Kyi, der Nationalen Liga für Demokratie, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte in Birma/Myanmar zu übermitteln.

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