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Verfahren : 2008/0195(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0137/2010

Eingereichte Texte :

A7-0137/2010

Aussprachen :

PV 15/06/2010 - 4
CRE 15/06/2010 - 4

Abstimmungen :

PV 16/06/2010 - 8.10
CRE 16/06/2010 - 8.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0221

Angenommene Texte
PDF 200kWORD 31k
Mittwoch, 16. Juni 2010 - Straßburg
Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben ***I
P7_TA(2010)0221A7-0137/2010

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (KOM(2008)0650 – C6-0354/2008 – 2008/0195(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0650),

–  gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 71 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0354/2008),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat ’Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren’ (KOM(2009)0665),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2009(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0137/2010),

1.  lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und mit dem Parlament die zweckdienlichen Schritte einzuleiten, um einen neuen Vorschlag vorzulegen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 78.

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