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Verfahren : 2010/2685(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

B7-0358/2010

Aussprachen :

PV 16/06/2010 - 14
CRE 16/06/2010 - 14

Abstimmungen :

PV 17/06/2010 - 7.13
CRE 17/06/2010 - 7.13

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0236
P7_TA(2010)0237

Angenommene Texte
PDF 134kWORD 50k
Donnerstag, 17. Juni 2010 - Straßburg
Handel mit zu Folterzwecken verwendeten Gütern
P7_TA(2010)0236B7-0358/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das absolute Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das unter allen Umständen und als zwingende Norm des internationalen Rechts für alle Staaten gilt,

–  unter Hinweis auf die Formulierung dieses Verbotes in einer Reihe internationaler und regionaler Instrumente und Dokumente bezüglich der Menschenrechte, so auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Übereinkommen gegen Folter), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2001(1), in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, rasch ein angemessenes Gemeinschaftsinstrument vorzuschlagen, in dessen Rahmen die Absatzförderung, der Handel und Export von Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgütern verboten wird, deren Einsatz per se grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(2), die am 30. Juli 2006 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretariats des Rates von 2008 über die Umsetzung der Leitlinien für die Politik der EU hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf das Vorgehen anderer Länder im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, insbesondere auf die Änderungen am US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetz für militärische Ausrüstung, die vom Amt für Industrie und Sicherheit der USA im August 2009 vorgeschlagen wurden und die ähnliche Bestimmungen enthalten wie die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und in einigen Fällen sogar darüber hinausgehen,

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union, in dem das Komitee zur Verhinderung von Folter des Europarats aufgefordert wird, seine Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen der Union zu intensivieren, und auf den 17. Gesamtbericht über die Tätigkeiten des Komitees zur Verhinderung von Folter des Europarats (CPT), in dem der Europarat aufgefordert wird, die Rolle zu prüfen, die das CPT hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 spielen könnte,

–  unter Hinweis auf die von Amnesty International und von der Omega Research Foundation in den Jahren 2007 und 2010 veröffentlichten Berichte, in denen konkrete Schwächen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgezeigt werden und Besorgnis über die unzureichende Umsetzung der Verordnung durch einige Mitgliedstaaten der Union zum Ausdruck gebracht wird,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen gegen Folter den Staaten die konkreten Verpflichtungen auferlegt, Folter und Misshandlung zu verhindern, Fälle von Folter und Misshandlung zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und für Wiedergutmachung für die Opfer zu sorgen,

B.  in der Erwägung, dass trotz dieser Verpflichtungen noch immer Folter und Misshandlung auf der ganzen Welt vorkommen und verschiedenste Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgüter für solche Praktiken genutzt werden,

C.  in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter für Folter bekräftigt, dass die Kontrolle des Handels mit solchen Ausrüstungsgütern mit zu den Verpflichtungen der einzelnen Staaten im Rahmen des UN-Übereinkommens gegen Folter gehört,

D.  in der Erwägung, dass die EU gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bei Drittländern darauf drängen soll, dass diese den Einsatz und die Herstellung von und den Handel mit Ausrüstungsgütern, die zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, sowie die zweckfremde Verwendung von anderen Instrumenten zu diesem Zweck verhindern,

E.  in der Erwägung, dass im Bericht des Generalsekretariats des Rates von 2008 über die Maßnahmen der EU zur Förderung der Verpflichtung zur Bekämpfung von Folter und anderen Formen der Misshandlung festgestellt wird, dass die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 über Folterinstrumente das erste Beispiel einer Verordnung der EU ist, die im Rahmen der Leitlinien für Menschenrechte verabschiedet wurde, und in der Erwägung, dass der VN-Sonderberichterstatter für Folter diesen Schritt begrüßt und erklärt hat, dass er als Vorbild für eine globale Regelung in diesem Bereich dienen könnte und dass dies mit sich bringe, dass die EU eine Auswertung der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vornehmen müsse,

F.  in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr von Gegenständen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich Beinfesseln, chemischer Reizmittel und Elektroschock-Geräten, in Länder mit einer schlechten Menschenrechtsbilanz genehmigt haben,

G.  in der Erwägung, dass nur zwölf Mitgliedstaaten bis zum 29. August 2006 entsprechende Bestimmungen in ihr Strafrecht aufgenommen haben, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vorgeschrieben ist,

H.  in der Erwägung, dass nur sieben Mitgliedstaaten einen oder mehrere der jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsberichte verfasst haben, in denen sie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Detailinformationen zu ihren Genehmigungsentscheidungen erteilen,

I.  in der Erwägung, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Einfuhr von am Körper zu tragenden Elektroschock-Geräten zu Fesselungszwecken, deren Vertrieb nicht verboten ist, in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig ist, obwohl ihre Wirkung letztendlich mit der von Elektroschock-Gürteln vergleichbar ist, deren Einfuhr in die Europäische Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, und in der Erwägung, dass Berichten von Amnesty International, der Omega Research Foundation und von Inter-Press Service zufolge Unternehmen mit Hauptsitz in Europa diese Geräte in einige Mitgliedstaaten eingeführt haben,

J.  in der Erwägung, dass in der Liste der Güter und Geräte, deren Handel durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, einige Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgüter, die derzeit international gehandelt werden, nicht aufgeführt sind, die außer zum Zwecke der Folter und anderer Misshandlungen praktisch nicht zu verwenden sind, einschließlich mit Eisenspitzen versehener Schlagstöcke, fest verankerter Wand- und Bodengurte, bestimmter Fußfesseln, Fingerschellen, Daumenschellen, Daumenschrauben und tragbarer Elektroschock-Geräte (außer Elektroschock-Gürteln),

K.  in der Erwägung, dass in der Liste der Güter und Geräte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallen, einige derzeit international gehandelte Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgüter nicht aufgeführt sind, die rechtmäßig für Zwecke der Rechtsdurchsetzung und im Strafvollzug verwendet werden können, sofern ihr Einsatz im Einklang mit den Standards bewährter Praktiken im Rahmen der internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte geregelt ist, die aber häufig zu Zwecken der Folter und Misshandlung missbraucht werden, einschließlich Handschellen, Schlagstöcken und anderer tragbarer Schlaggeräte, Hochspannungs-Elektroschock-Geräten unter 10 000 V sowie besonders konzipierter Komponenten und Zubehörteile zu Geräten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallen und verboten sind,

L.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung am 29. Juni 2010 zusammentreten wird,

1.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, der Kommission unverzüglich die einschlägigen Sanktionen mitzuteilen, die sie für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eingeführt haben, wozu sie nach Artikel 17 der Verordnung verpflichtet sind;

2.  fordert die Kommission und den Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung auf, den Mitgliedstaaten Leitlinien vorzugeben und Hilfestellung zu leisten, um diese Sanktionen zu verschärfen, wenn sie unzureichend sind oder gar nicht eingeführt wurden;

3.  erinnert an die Pflicht aller Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, rechtzeitig jährliche, öffentliche Tätigkeitsberichte zusammenzustellen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission solche Berichte nicht übermittelt haben, schriftlich aufzufordern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mindestens Folgendes in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen, damit diese Berichte ausreichende Informationen für eine sinnvolle Überwachung durch die Öffentlichkeit enthalten: die Anzahl der eingegangenen Anträge, die betroffenen Güter und die Zielländer für jeden Antrag sowie die Entscheidungen über jeden einzelnen Antrag und gegebenenfalls Berichte über „keine Aktivität“;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Muster für die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten zu entwickeln, um die Zusammenstellung solcher Berichte durch alle Mitgliedstaaten zu erleichtern und ihre Kohärenz zu gewährleisten;

6.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Unterstützung des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung (nach der Ermächtigung durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) eine förmliche Überprüfung der Durchführung und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, einschließlich einer Überprüfung aller jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten, durchzuführen und diese Überprüfung zusammen mit den jährlichen Tätigkeitsberichten, die von jedem Mitgliedstaat seit Inkrafttreten der Verordnung alljährlich eingegangen sind, zu veröffentlichen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Verfahren gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Genehmigungsentscheidungen und Durchführungsmaßnahmen entweder über Mechanismen der Unterrichtung über Ablehnungen, wie es sie bereits für Ablehnungen militärischer Ausfuhren in COARM gibt, oder über andere effektive Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden;

8.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die bis dato ergriffen wurden, um den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Artikel 13 zu erleichtern;

9.  fordert die Kommission auf, die Informationen, die ihr von jedem Mitgliedstaat alljährlich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 zugegangen sind, dem Parlament zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen, besonders Unterrichtungen über die Ablehnung von Genehmigungsanträgen gemäß Artikel 11 der Verordnung, Einzelheiten der entsprechenden Sanktionen, die jeder Mitgliedstaat für Verstöße gegen die Verordnung eingeführt hat, und die vollständigen jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung regelmäßig zusammentritt, einen klaren Zeitplan für die förmliche Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erstellt und ein Verfahren für frühzeitige Ermittlungen bei möglichen Verstößen gegen die Verordnung einrichtet;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, als Beitrag zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe die Drittländern gewährte technische Unterstützung zu überwachen, um zu verhindern, dass diese technische Unterstützung für die Herstellung von Gütern zum Zwecke der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht wird;

12.  verurteilt aufs Schärfste alle Versuche von Mitgliedstaaten oder Unternehmen in der Europäischen Union, Elektroschock-Gürtel, deren Einfuhr durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, oder andere tragbare Elektroschock-Geräte zu Fesselungszwecken einzuführen, die zwar legal sind, im Wesentlichen aber eine ähnliche Wirkung haben, und fordert die Kommission auf, dringend zu klären, ob und wann Elektroschock-Gürtel oder damit zusammenhängende Teile und andere tragbare Elektroschock-Geräte zu Fesselungszwecken vor oder seit dem Inkrafttreten der Verordnung in Mitgliedstaaten geliefert wurden bzw. ob und wann technische Hilfsleistungen oder Schulungen von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurden, sowie festzustellen, ob solche Geräte von Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden in diesen Ländern eingesetzt wurden, und dem Parlament über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

13.  fordert die Kommission auf, die Liste der Güter, die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten sind, zu überprüfen und zu aktualisieren und Schlagstöcke mit Nägeln, fest verankerte Wand- und Bodengurte, Fußeisen, Ketten und Fesseln, Daumenschellen, Fingerschellen und Daumenschrauben, Elektroschellen sowie andere tragbare Elektroschock-Geräte aufzunehmen;

14.  fordert die Kommission auf, die Liste der Güter, die nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 einer Kontrolle unterliegen, zu überprüfen und zu aktualisieren und Handschellen, Schlagstöcke und andere tragbare Stoßgeräte sowie tragbare Geräte für Elektroschocks unter 10 000 V aufzunehmen;

15.  fordert die Kommission ferner auf, ein spezielles Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der Güterlisten in den Anhängen II und III einzurichten, wie in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vorgesehen;

16.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach, sobald dies praktisch durchführbar ist, eine Klausel über die „Endverwendung zu Folterzwecken“ in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgenommen wird, die es den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vorabinformationen ermöglichen würde, die Ausfuhr von Gütern, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sie für die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen durch die Endverwender, für die sie bestimmt sind, benutzt werden, einer Genehmigung zu unterwerfen und somit auch zu verweigern;

17.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach, sobald dies praktisch durchführbar ist, ein Verbot in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgenommen wird, nach dem es jeder natürlichen oder juristischen Personen in der Europäischen Union verboten ist, von irgendeinem Ort aus als Vermittler von Transaktionen tätig zu sein, die den auf die Finanzierung des Handels mit Folterwerkzeugen ausgerichteten internationalen Transfer – einschließlich des Verkaufs und der Ausfuhr – von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung umfassen, die keinen anderen praktischen Nutzen haben als den Einsatz für die Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen;

18.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach, sobald dies praktisch durchführbar ist, die Auflage in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgenommen wird, dass Importeure für die Einfuhr von in Anhang III der Verordnung aufgeführten Gütern in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung beantragen müssen und die Mitgliedstaaten eine solche Einfuhrgenehmigungen verweigern müssen, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass solches Gerät zur Folter oder zu anderen Misshandlungen innerhalb der Europäischen Union oder – nach einem Weiterverkauf – außerhalb der Europäischen Union benutzt werden könnte;

19.  fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter im Transit durch die Europäische Union abgeschafft werden kann;

20.  erinnert an die Aktualisierung der Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Jahr 2008 und fordert den Rat und die Kommission gemäß diesen Leitlinien auf, die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 als Beispiel für bewährte Verfahren bei Treffen mit Drittländern zu fördern und Drittländer, die Geräte ausführen, deren Einfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, aufzufordern, Händler in jenen Ländern auf die Verbote gemäß der Verordnung hinzuweisen;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf internationaler Ebene internationale Handelskontrollen von Gerät zu fördern, das für die Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen benutzt werden könnte, und insbesondere auf eine Ausweitung der jährlichen Aufforderung der Generalversammlung der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, „die Herstellung, die Ausfuhr und den Einsatz von Gerät beziehungsweise den Handel damit zu verhüten und zu verbieten, das speziell dazu bestimmt ist, Folter ... zuzufügen“, und alle Staaten aufzufordern, die Herstellung, die Ausfuhr und den Einsatz von Gerät beziehungsweise den Handel damit zu regulieren, das nicht speziell dazu bestimmt ist, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zuzufügen, dessen Missbrauch hierfür allerdings weit verbreitet ist;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.
(2) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

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