Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Valdemar Tomaševski (2010/2047(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem dem Präsidenten des Europäischen Parlaments von Valdemar Tomaševski am 2. Februar 2010 übermittelten und am 24. März 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität,
– nach Anhörung von Valdemar Tomaševski gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zu den Verträgen und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis des am 28. September 2005 angenommenen Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0214/2010),
A. in der Erwägung, dass Valdemar Tomaševski Mitglied des Europäischen Parlaments ist,
B. in der Erwägung, dass Valdemar Tomaševski nicht im Sinne von Artikel 8 des Protokolls gerichtlich verfolgt wird und es sich deshalb nicht um einen Fall parlamentarischer Immunität handelt,
C. in der Erwägung, dass dem Verhaltenskodex für Politiker der Republik Litauen, der per Gesetz vom 19. September 2006 (N.X-816) festgelegt wurde und dessen Einhaltung von der Obersten Kommission für Dienstethik der Republik Litauen, einem per Gesetz vom 1. Juli 2008 (N.X-1777) eingesetzten politischen Organ, garantiert wird, zu entnehmen ist, dass er auch für in Litauen gewählte europäische Abgeordnete gilt,
D. in der Erwägung, dass am 22. Januar 2010 die Oberste Kommission für Dienstethik der Republik Litauen auf der Grundlage dieses Verhaltenskodexes einen Beschluss bezüglich einer „öffentlichen Abmahnung“ von Valdemar Tomaševski wegen seiner politischen Betätigung in seiner Eigenschaft als europäischer Abgeordneter gefasst hat,
E. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments(1) heißt: „Die Abgeordneten sind frei und unabhängig“,
F. in Erwägung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts,
G. in der Erwägung, dass der betreffende Beschluss sowie die Rechtsvorschriften der Republik Litauen, auf die er sich stützt, einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen, da sie die in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerten Prinzipien der Freiheit und Unabhängigkeit des europäischen Abgeordneten nicht respektieren,
H. in der Erwägung, dass es der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge obliegt, auf der Grundlage von Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Litauen einzuleiten,
1. fordert die Europäische Kommission auf, bei den litauischen Behörden zu intervenieren, damit das Recht der Europäischen Union eingehalten wird, und gegebenenfalls das in Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Litauen zu übermitteln.