Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0053 – C7-0064/2010 – 2010/0035(NLE))
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0053),
– gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0064/2010),
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2010(1),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0220/2010),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu)
(1a)Leider führten weder die bereits 2004 vorgebrachten Warnungen der Kommission (Eurostat) noch die diesbezüglichen Vorstöße der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2004 mit dem Titel „Hin zu einer europäischen Governance-Strategie für Finanzstatistiken“1 beschrieben hat, zu den damals schon überfälligen Reformen des Rates beim Governance-Rahmen für die Finanzstatistik. Dabei hätten bei zeitgerechtem Handeln die Fehler bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit schon viel früher erkannt und die daraus resultierende Krise zumindest eingedämmt werden können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, der Kommission (Eurostat) einen entsprechenden Kompetenzrahmen mit adäquater Personalausstattung bei größtmöglicher Unabhängigkeit zu verschaffen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 b (neu)
(1b)Die Kommission sollte die bisherigen Abläufe bei der Erfassung statistischer Finanzdaten aus den Mitgliedstaaten und ihrer Auswertung beurteilen und Schlussfolgerungen daraus ziehen. Diese Schlussfolgerungen sollten dem Europäischen Parlament mitgeteilt werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3
(3) Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit und zum öffentlichen Schuldenstand befriedigende Ergebnisse gebracht. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten überwiegend eine solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt.
(3) Der überarbeitete Governance-Rahmen für die Finanzstatistik hat insgesamt gut funktioniert und im Allgemeinen bei der Meldung der einschlägigen Daten zum öffentlichen Defizit und zur öffentlichen Verschuldung befriedigende Ergebnisse gebracht. Die meisten Mitgliedstaaten haben eine solide und vertrauensvolle Zusammenarbeit an den Tag gelegt sowie die Fähigkeit zur Übermittlung von Finanzdaten hoher Qualität unter Beweis gestellt. Gleichwohl hätten frühere Gelegenheiten genutzt werden müssen, um die Qualität und den Umfang der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten zu verbessern.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4
(4) Die jüngste Entwicklung hat jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der absichtlichen Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt.
(4) Die jüngste Entwicklung in der Union hat jedoch auch klar gezeigt, dass der derzeitige Governance-Rahmen für die Finanzstatistik das Risiko der absichtlichen Meldung unrichtiger oder ungenauer Daten an die Kommission nicht ausreichend eindämmt.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu)
(4a)Die Verlässlichkeit der von der Kommission (Eurostat) auf Unionsebene zur Verfügung gestellten Statistiken hängt unmittelbar von der Verlässlichkeit der statistischen Daten ab, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erhoben werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 b (neu)
(4b)Die Gewährleistung der institutionellen Unabhängigkeit aller nationalen Statistikämter ist von entscheidender Bedeutung, um zu vermeiden, dass die jeweiligen Regierungen unangemessenen Druck auf sie ausüben können.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5
(5) In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) zur Bewertung der Datenqualität über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen verfügen.
(5) In diesem Zusammenhang sollte die Kommission (Eurostat) zur Bewertung der Datenqualität über zusätzliche Zugangsrechte zu einer erweiterten Palette von Informationen verfügen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten rechtzeitig an die Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank weitergegeben werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu)
(5a)Die Vergleichbarkeit von volkswirtschaftlichen Daten setzt eine einheitliche Methodologie voraus. Die Kommission sollte daher eine Harmonisierung der Erhebung statistischer Daten vorantreiben.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6
(6) Für die Durchführung von Kontrollbesuchen in einem Mitgliedstaat, dessen Statistiken einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorzulegen.
(6) Für die Durchführung von Kontrollbesuchen in einem Mitgliedstaat, dessen Statistiken einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) das Recht erhalten, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen; zudem sollten ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen, einschließlich von außerbilanziellen Transaktionen, unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorgelegt werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu)
(6a)Damit die Kommission (Eurostat) ihren erweiterten Kontrollfunktionen verantwortungsvoll nachkommen kann, bedarf es einer Aufstockung des qualifizierten Personals in den entsprechenden Bereichen. Der Mehraufwand an Mitarbeitern und Kosten sollte durch Haushalts- und Postenumschichtungen innerhalb der Kommission gedeckt werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7
(7) Die Haushalte einzelner staatlicher Einrichtungen sowie öffentlicher Stellen, die nicht zum Staatssektor gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, und die Haushaltsdaten sollten in Bezug auf ihren statistischen Nutzen beurteilt werden.
(7) Die Haushalte einzelner staatlicher Einrichtungen sowie öffentlicher Stellen, die nicht zum Staatssektor gehören, sollten der Hauptgegenstand der Kontrollen sein, und die Haushaltsdaten sollten in Bezug auf ihren statistischen Nutzen beurteilt werden. Zur Unterstützung der Haushaltsbewertung sollte auf Halbzeitüberprüfungen und Mehrjahresrahmen zurückgegriffen werden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu)
(8a)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission (Eurostat) sämtliche statistischen und budgetären Informationen auf der Grundlage einer standardisierten und international akzeptierten Rechnungslegungsmethode zur Verfügung stellen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 b (neu)
(8b)Was die Einreichung verfälschter makroökonomischer Statistiken durch Mitgliedstaaten betrifft, sollte die Kommission prüfen, ob im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Sanktionen ausgearbeitet werden können. Die Kommission sollte in Betracht ziehen, solche Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, die die makroökonomischen Statistiken über ihr Haushaltsdefizit und ihren öffentlichen Schuldenstand verfälschen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Article 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 2 – Absatz 1
(-1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
'1.Die „Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands“ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse, die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosensowie die Monats- und Quartalsergebnisse zu berücksichtigen sind. Sie werden so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt [...].„
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung.
2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen statistischen und haushaltsbezogenen Informationen. Diese Informationen stützen sich auf eine standardisierte und international akzeptierte Rechnungslegungsmethode, die mit der Kommission (Eurostat) vereinbart wurde. Zu den statistischen und haushaltsbezogenen Informationen gehören insbesondere:
(a)Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
(b) Aufstellungen,
(c) Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit (VÜD),
(d) zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit (VÜD),
(e)Informationen der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde, des Finanzministeriums oder einer zuständigen regionalen Behörde über die Ausführung der nationalen und regionalen Haushaltspläne des Mitgliedstaats,
(f) der Rechnungsabschluss außerbudgetärer Körperschaften, gemeinnütziger Organisationen oder ähnlicher Einrichtungen, die Teil des Staatssektors in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind,
(g) umfassende Informationen über sämtliche Arten von außerbilanziellen Einheiten,
(h) der Rechnungsabschluss der Sozialversicherungskassen und
(i)Erhebungen der Kommunalbehörden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
3. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.
3. Die methodenbezogenen Besuche können unangemeldet stattfinden und dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren – einschließlich der Unabhängigkeit der nationalen Statistikbehörde von der Regierung – und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen.
Die angemeldeten oder unangemeldeten methodenbezogenen Besuche finden nur in Fällen statt, in denen ein Verdacht auf ernsthafte Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegt. Die Kommission erstellt eine Liste der Fälle, die als ein erhebliches Risiko oder Problem bei der Datenqualität erachtet werden. Diese Liste wird nach Konsultation des AWFZ erstellt.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1. Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche. Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Experten unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.
1. Die Mitgliedstaaten sorgen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) für die Unterstützung durch Sachverständige für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche, die auch unangemeldet stattfinden können. Im Rahmen ihrer Funktion stellen diese Sachverständigen unabhängiges Expertenwissen zur Verfügung und werden besonders geschult, um ein hohes Maß an Sachverstand und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Eine Liste solcher Sachverständiger für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2. Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
2. Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche, die auch unangemeldet stattfinden können, hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Daten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf die Daten der Sozialversicherung (einschließlich staatlicher Pensionsversicherungen) zuzugreifen und diese zu prüfen; zudem sind ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung wie finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen, die einschlägigen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen und die Daten anderer öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vertreter der Europäischen Zentralbank können an den methodenbezogenen Besuchen teilnehmen und dabei die Beamten der Kommission (Eurostat) unterstützen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)
Die Kommission(Eurostat) kann Kontrollen vor Ort vornehmen und die Erlaubnis erhalten, mit jeder Organisation, die sie für ihre Arbeit als wichtig erachtet, Gespräche zu führen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Behörden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder den anderen in Absatz 1 genannten Experten die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche, die auch unangemeldet stattfinden können, zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Behörden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder den anderen in Absatz 1 genannten Experten die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 Artikel 16 – Absatz 1
(5a)Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
'1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 2 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken1festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Statistikbehörden Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhalten, die zur Ausführung dieser Aufgabe notwendig sind.