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Verfahren : 2009/2153(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0203/2010

Eingereichte Texte :

A7-0203/2010

Aussprachen :

PV 05/07/2010 - 23
CRE 05/07/2010 - 23

Abstimmungen :

PV 06/07/2010 - 6.17
CRE 06/07/2010 - 6.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0264

Angenommene Texte
PDF 155kWORD 68k
Dienstag, 6. Juli 2010 - Straßburg
Grünbuch der Kommission über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union
P7_TA(2010)0264A7-0203/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zu dem Grünbuch über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union (2009/2153(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die auf die Förderung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit abzielen,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über die Bewirtschaftung von Bioabfall in der Europäischen Union (KOM(2008)0811),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union auf der Tagung vom 25. Juni 2009 (Dok. 11462/09 vom 26. Juni 2009),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Januar 2002 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zu dem Thema „Nachhaltige Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften“(4);

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft(6),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz(8),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 25. Oktober 2005 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der Europäischen Union und Vorschlägen für konkrete Maßnahmen(10),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2007 zu der Thematischen Strategie für Abfallrecycling(12),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0203/2010),

A.  in der Erwägung, dass die von der Kommission in ihrem Grünbuch ergriffene Initiative Gelegenheit zu Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Bewirtschaftung von Bioabfall bietet,

B.  in der Erwägung, dass eine sachgerechte Bioabfallbewirtschaftung nicht nur ökologische, sondern auch soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt,

C.  unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen erlassen werden können,

D.  in der Erwägung, dass die Deponie-Richtlinie 1999/31/EG keine ausreichenden Instrumente für eine nachhaltige Bewirtschaftung des organischen Anteils der Abfälle vorsieht,

E.  unter Hinweis auf die Verstreutheit der Normen über die Bewirtschaftung von Bioabfällen und darauf, dass die derzeitigen Rechtsinstrumente nicht dazu ausreichen, die angestrebten Ziele einer wirkungsvollen Bewirtschaftung von Bioabfällen zu erreichen, sowie in der Erwägung, dass deshalb eine spezielle Richtlinie über die Bewirtschaftung von Bioabfällen notwendig ist und dass die Zusammenfassung aller Normen über die Bewirtschaftung von Bioabfällen in einem einzigen Rechtsakt schon an sich zum einen eine Übung in vorbildlicher Rechtsetzungstätigkeit und besserer Rechtsetzung wäre und zum anderen Vereinfachung, mehr Klarheit, eine bessere Überwachung und Durchsetzung und mehr Rechtssicherheit herbeiführen würde, sodass langfristig für das Vertrauen der öffentlichen und privaten Investoren gesorgt wäre,

F.  in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen der Konferenz von Barcelona vom 15. Februar 2010 über Bioabfall-Recycling in Europa(13) unter Beteiligung des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments ein europäischer Regelungsrahmen im Bereich Bioabfall geschaffen werden muss, weil der entscheidende Moment gekommen ist, um einschlägige Regelungen in die Wege zu leiten,

G.  in der Erwägung, dass eine spezielle Richtlinie über Bioabfälle die notwendige Flexibilität mit sich bringen muss, damit die unterschiedlichen verfügbaren Bewirtschaftungsoptionen insoweit gewählt werden können, als hier eine Vielzahl von Variablen und landesspezifischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist,

H.  unter Hinweis auf das ungenutzte Potenzial der Bioabfälle, die bislang in jedem Mitgliedstaat mit durchaus unterschiedlichen Maßnahmen bewirtschaftet werden, und in der Erwägung, dass eine bessere Bewirtschaftung dieser Abfälle notwendig ist, um zu einer effizienten und nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung zu kommen, und dass es einen größeren Umfang der getrennten Sammlung von Bioabfällen zu dem Zweck anzustreben gilt, die auf Recycling und erneuerbare Energiequellen bezogenen Ziele zu verwirklichen und dadurch zum Erreichen der Ziele der Strategie „EU 2020“ beizutragen, gerade in Bezug auf das Kernelement, die Ressourceneffizienz,

I.  in der Erwägung, dass die getrennte Abfallsammlung insbesondere die optimale Bewirtschaftung bestimmter Arten von Bioabfällen ermöglicht, d. h. von Küchenabfällen der Verbraucher und der Gastronomie sowie von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Abfällen in Restaurants, die Einweggeschirr verwenden,

J.  in der Erwägung, dass die Nutzung von Bioabfall durch Kompostierung auch die Verwertung von biologisch abbaubaren und kompostierbaren Erzeugnissen ermöglicht, die bereits Gegenstand einer Gemeinschaftsinitiative (Leitmarktinitiative) sind,

K.  in der Erwägung, dass auf EU-Ebene Normen für die Qualität der Behandlung von Bioabfällen und für die Kompostqualität festgelegt werden müssen, dass durch eine Regulierung der Qualitätsparameter für Kompost, auch durch einen integrierten Ansatz, der für Rückverfolgbarkeit, Qualität und unbedenkliche Verwendung sorgt, Vertrauen bei den Verbrauchern in dieses Produkt aufgebaut werden kann und dass Kompost nach Qualität abgestuft werden sollte, soweit seine Verwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf Böden und Grundwasser und insbesondere die auf diesen Böden erzeugten Agrarerzeugnisse hat,

L.  in der Erwägung, dass die Ziele, die für die Vermeidung der Deponierung von Bioabfällen gesetzt werden, angesichts der unzulänglichen Umsetzung zusätzliche Leitlinien der Gesetzgeber erforderlich machen, damit sie erreicht werden,

M.  in der Erwägung, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein können, damit der Einsatz von Kompost keine Schadstoffbelastung von Boden oder Grundwasser verursacht,

N.  in der Erwägung, dass auch Möglichkeiten für die Verwendung minderwertigen Komposts in der Weise, dass die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden, geprüft und bewertet werden sollten, und in der Erwägung, dass auf der Ebene der EU genau definiert werden sollte, wie minderwertiger Kompost verwendet werden kann, und dass festgelegt werden sollte, wann Kompost als Produkt bzw. als Abfall einzustufen ist, um den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte für Entscheidungen über die Verwendung von Kompost zu geben,

O.  in der Erwägung, dass ein Europa der Ressourceneffizienz zu den Kernstücken der Strategie „Europa 2020“ gehört und dass deshalb die Ressourceneffizienz gefördert werden sollte, und in der Erwägung, dass das Recycling von Bioabfällen zur Steigerung der Ressourceneffizienz beiträgt,

P.  unter Hinweis darauf, dass Feuchtigkeit in Bioabfall die Effizienz der Verbrennung herabsetzt, dass die Verbrennung von Bioabfällen durch die Richtlinie über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen indirekt stimuliert wird und dass Bioabfall mehr zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen kann, wenn er zu Kompost rezykliert wird, sodass die Bodenqualität verbessert und die Sequestrierung von Kohlenstoff erreicht wird, was die genannte Richtlinie gegenwärtig nicht fördert,

Q.  unter Hinweis darauf, dass anaerobe Vergärung zur Biogaserzeugung ein effizientes Mittel zur Rückgewinnung von Energie ist und dass das dabei entstehende Digestat sich zur Herstellung von Kompost einsetzen lässt,

R.  unter Hinweis darauf, dass das Ergebnis in dem Hauptziel für die angemessene Bewirtschaftung von Bioabfällen bestehen muss, das bedeutet, dass alle technologischen Optionen für diese Bewirtschaftung offen gehalten werden können, um Innovation, wissenschaftliche Forschung und Wettbewerbsfähigkeit zu stimulieren,

S.  unter Hinweis darauf, dass wichtige Synergien zwischen dem Übergang zu einer Recycling-Gesellschaft, in der sich eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen entwickelt, und dem Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf diesem Gebiet gegeben sind und dass es deshalb notwendig wird, Mittel für die Erforschung der Auswirkungen der Sammlung und Bewirtschaftung von Bioabfällen auf die Umweltverhältnisse am Arbeitsplatz vorzumerken,

T.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Umweltbewusstsein auf diesem Gebiet fördern sollten, insbesondere in Schulen, um Anreize für die nachhaltige Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle zu schaffen und das Bewusstsein der Allgemeinheit für die Vorteile getrennter Abfallsammlung zu wecken, und dass die Gemeinden und die kommunalen Unternehmen wesentlich dazu beitragen, die Bürger in Sachen Abfallvermeidung zu beraten und zu informieren,

U.  unter Hinweis darauf, dass Bioabfälle 30 % der festen Siedlungsabfälle ausmachen, und auf die wachsende Menge an Bioabfällen in der Europäischen Union, die eine bedeutende Quelle von Treibhausgasemissionen und Ursache weiterer schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt sind, wenn sie deponiert werden, weshalb die Abfallwirtschaft die viertgrößte Quelle von Treibhausgasen in der Europäischen Union ist,

V.  unter Hinweis darauf, dass in der Praxis nicht nur Bioabfälle aus Haushalten nachhaltig behandelt werden,

W.  unter Hinweis darauf, dass die Bewirtschaftung solcher Abfälle in Übereinstimmung mit der „Abfallhierarchie“ gestaltet werden muss: Vermeidung und Verminderung – Wiederverwendung – stoffliche Verwertung – sonstige Verwertungsverfahren, insbesondere energetische Verwertung – Deponierung als letzte Option (Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie) und dass demgemäß das Recycling von Bioabfällen der Verbrennung vorzuziehen ist, weil nicht nur die Bildung von Methangas unterbunden wird, sondern weil das Recycling zudem durch Kohlenstoffbindung und durch Verbesserung der Bodenqualität zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sowie in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung das vorrangige Ziel der Bewirtschaftung von Bioabfällen sein muss und es insbesondere möglich macht, Lebensmittelabfälle und „grüne Abfälle“ zu vermeiden, beispielsweise durch eine bessere Planung von öffentlichen Grünflächen, die mit leicht zu pflegenden Pflanzen und Bäumen ausgestattet werden,

X.  in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Weg zu einer ökologisch effizienten Bioabfallbewirtschaftung davon abhängen, dass diese in die Energie- und Bodenschutzpolitik integriert ist und mit den Zielen der Eindämmung des Klimawandels in Einklang steht, und unter Hinweis darauf, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt zusätzliche Vorteile bietet, wenn Bioabfall als Ersatz für Torf verwendet wird, sodass Ökosysteme in Feuchtgebieten geschont werden,

Y.  in der Erwägung, dass anaerobe Vergärung zum Zweck der Erzeugung von Biogas aus Bioabfällen einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung in der EU und zur nachhaltigen Verwirklichung der Ziele der EU für Energie aus erneuerbaren Quellen leisten kann,

Z.  in der Erwägung, dass Bioabfälle als wertvolle natürliche Ressource zu gelten haben, die zur Erzeugung von hochwertigem Kompost dienen kann, womit ein Beitrag zur Bekämpfung der Verschlechterung der europäischen Böden geleistet, die Produktivität des Bodens aufrechterhalten, der Einsatz chemischer, besonders phosphorhaltiger, Düngemittel in der Landwirtschaft eingedämmt und die Wasserspeicherfähigkeit der Böden erhöht wird,

AA.  in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Abfallbewirtschaftungssysteme verwendet werden und dass die Deponierung noch immer die verbreitetste Methode der Beseitigung fester Siedlungsabfälle in der Europäischen Union ist, obwohl sie für die Umwelt die schlechteste Lösung ist,

AB.  unter Hinweis darauf, dass die Erzeugung von Kraftstoffen aus Bioabfällen ansehnliche Umweltvorteile bietet,

AC.  in der Erwägung, dass naturwissenschaftliche Forschung und technologische Innovation im Bereich der Bewirtschaftung von Bioabfällen gefördert werden müssen,

AD.  in der Erwägung, dass getrennte Abfallsammlung derzeit die Möglichkeit schafft, Bodenkontamination zu verhindern und das Ziel der Erzeugung von hochwertigem Kompost zu erreichen, hochwertige Materialien für das Recycling von Bioabfällen zu gewinnen und die Effizienz der energetischen Verwertung zu erhöhen,

AE.  in der Erwägung, dass die vorliegenden Studien und die in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen belegen, dass getrennte Abfallsammlung, die sowohl durchführbar als auch ökologisch und wirtschaftlich nachhaltig ist, große Bedeutung hat und verbindlich vorgeschrieben werden sollte, und in der Erwägung, dass die getrennte Abfallsammlung als Voraussetzung für die Erzeugung von hochwertigem Kompost gelten sollte,

Rechtsetzung

1.  fordert die Kommission auf, die derzeit für Bioabfälle geltenden Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips bis Ende 2010 einen Vorschlag für eine spezielle Richtlinie auszuarbeiten, der unter anderem folgendes vorsieht:

   Einführung eines verbindlichen Systems der getrennten Abfallsammlung für die Mitgliedstaaten, außer in den Fällen, in denen das System unter ökologischem und ökonomischem Gesichtspunkt nicht die geeignete Lösung ist,
   das Recycling von Bioabfällen,
   eine auf der Qualität beruhende Klassifizierung der Arten von Kompost aus Bioabfällen;

2.  fordert die Kommission auf, vorzuschreiben, dass im Rahmen der nationalen Emissionspläne eine Quantifizierung der durch Recycling und Kompostierung erreichten Verringerungen von CO2-Äquivalent vorgenommen wird;

3.  weist darauf hin, dass ein künftiger Rechtsrahmen der Europäischen Union vielen Mitgliedstaaten rechtliche Orientierungshilfe bieten und Klarheit schaffen sowie ihre Bereitschaft zu Investitionen im Bereich der Bioabfallbewirtschaftung fördern würde; fordert die Kommission auf, die Mitgliedsstaaten bei der Einführung von Systemen zur Abfalltrennung zu unterstützen und verbindliche und ambitionierte Ziele für die Verwertung derartiger Abfälle festzulegen;

4.  weist darauf hin, dass die Kommission durch das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft 2001-2010 vom 22. Juli 2002 verpflichtet wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv Rechtsvorschriften über biologisch abbaubare Abfälle auszuarbeiten, und zwar als eine vorrangige Maßnahme im Hinblick auf das Ziel der nachhaltigen Verwendung und Bewirtschaftung von natürlichem Ressourcen und Abfällen, und dass dennoch acht Jahre später noch kein Legislativvorschlag vorliegt, was nicht hinnehmbar ist;

5.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Folgenabschätzung ein verbessertes System für die Bioabfallbewirtschaftung im Hinblick auf das Recycling von getrennt gesammeltem Bioabfall, den Einsatz der Kompostierung zum Nutzen der Landwirtschaft und der Umwelt, die mechanischen/biologischen Möglichkeiten der Abfallbehandlung und den Einsatz von Bioabfall zur Energiegewinnung zu konzipieren; vertritt die Auffassung, dass diese Folgenabschätzung bei der Ausarbeitung eines neuen EU-Rechtsrahmens für biologisch abbaubare Abfälle als Grundlage dienen sollte;

Verwendung

6.  fordert die Kommission auf, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Kriterien für die Erzeugung von hochwertigem Kompost aufzustellen und Mindestanforderungen an Endprodukte im Sinn von Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie zu verabschieden, durch die die Festlegung von Qualitätsstufen für die einzelnen Typen der Verwendung der Kompostarten, die bei der Behandlung von Bioabfällen entstehen, möglich wird, und zwar im Rahmen einer Strategie mit einem integrierten Ansatz, der nicht nur für Qualität, sondern auch für die Rückverfolgbarkeit und die unbedenkliche Verwendung von Produkten sorgt;

Energie

7.  betrachtet die anaerobe Vergärung im Fall von Bioabfällen als besonders nützlich, weil durch sie nährstoffreiche Bodenverbesserer, Digestat und auch Biogas entstehen, d. h. erneuerbare Energieträger, die sich in Bio-Methan umwandeln oder zur Erzeugung von Grundlast-Elektrizität einsetzen lassen;

8.  betrachtet die Kopplung der Verbrennung von Bioabfall mit Energierückgewinnung als eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Verbrennung von Bioabfall eine gangbare Alternative in der Abfallhierarchie bietet;

9.  betont, dass bei der Verwertung von Bioabfällen zur Energiegewinnung auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit der Entwicklung zu achten ist und dass diese Erzeugnisse deshalb vor allem möglichst effizient verwendet werden müssen; bekräftigt, dass die getrennte Sammlung von Abfällen wesentliche Bedingung dafür ist, der Deponierichtlinie(14) gerecht zu werden, hochwertige Ausgangsstoffe für die stoffliche Verwertung von Bioabfällen zu liefern und die Effizienz der energetischen Verwertung zu verbessern;

10.  weist darauf hin, dass alle technologischen Instrumente und Optionen, die den Umfang des Recyclings oder der Erzeugung von Biogas maximieren, verfügbar bleiben sollten, um die Mengenanteile, die nicht deponiert werden bzw. die dem Recycling oder der Biogaserzeugung zugeführt werden, zu vergrößern;

11.  vertritt die Auffassung, dass Bioabfall nach Aufbereitung des daraus entstehenden Biogases zu Biomethan eine wertvolle erneuerbare Ressource für die Gewinnung von Strom sowie von Biokraftstoff für Verkehrsmittel und zur Einspeisung ins Gasnetz darstellt (hauptsächlich Methan – 50 bis 75% – und Kohlendioxid), und fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Nutzung von Bioabfall zur Erzeugung von Biogas zu analysieren und zu fördern;

12.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass weniger Bioabfälle auf Deponien verbracht werden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Bioabfälle einen Beitrag zum Erreichen des von der EU angestrebten Anteils von mindestens 20 % für erneuerbare Energieträger bis 2020 und der in der EU-Richtlinie über Kraftstoffqualität gesetzten Ziele leisten können; erinnert daran, dass durch die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen die Verwendung aller Arten von Biomasse, einschließlich Bioabfall zur Energiegewinnung, als erneuerbare Energiequelle, unterstützt wird, und dass aus Abfall hergestellte Biokraftstoffe in Bezug auf das Ziel, im Verkehrssektor 10 % des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken, doppelt angerechnet werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Energierückgewinnung aus den biologisch abbaubaren Bestandteilen von Abfall als Teil einer politisch vereinbarten integrierten Abfallhierarchie in ihrer nationalen Gesetzgebung zu berücksichtigen, und ruft sie dazu auf, bewährte Verfahren auszutauschen;

Forschung und Innovation

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, naturwissenschaftliche Forschung und technologische Innovation im Bereich der Bewirtschaftung von Bioabfällen zu stimulieren und zu unterstützen;

14.  fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der Verfahren für die Behandlung von Bioabfall dahingehend fortzusetzen, dass dessen Nutzen für den Boden und die Auswirkungen auf Energiegewinnung und Umwelt besser quantifizierbar werden;

Sensibilisierung und Information

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Schaffung von Umweltbewusstsein im Bereich Bioabfälle, insbesondere in Schulen und Hochschuleinrichtungen, durchzuführen, um Anstöße zu besseren Verhaltensmustern in Sachen Abfallvermeidung zu geben, die nachhaltige Bewirtschaftung von Bioabfällen und festen Siedlungsabfällen zu fördern und die Bürger für Abfallvermeidung und Recycling sowie für die Vorteile der getrennten Abfallsammlung und der biologischen Behandlung von Bioabfällen zu sensibilisieren; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Städten, Gemeinden und kommunalen Unternehmen bei der Beratung und Aufklärung der Bürger über die Abfallvermeidung;

Umweltaspekte

16.  vertritt die Auffassung, dass behandelte Bioabfälle dazu eingesetzt werden sollten, organische Materie zu erhalten und Nährstoffzyklen, besonders Phosphat-Zyklen, zu ergänzen, indem sie in den Boden eingebracht werden, und fordert die Kommission auf festzustellen, dass politische Maßnahmen daraufhin geprüft werden sollten, inwieweit sie zur Eindämmung des unvertretbar raschen Abbaus der weltweiten Phosphatsressourcen beitragen können;

17.  betont, dass schadstofffreier Bioabfall als eine wertvolle natürliche Ressource zu gelten hat, die sich zur Herstellung von Qualitätskompost verwenden lässt;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Zukunft der Landwirtschaft auch von der Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit abhängt; stellt fest, dass der Einsatz von Qualitätskompost in der Landwirtschaft zur Aufrechterhaltung der Produktivität des Bodens, zur Erhöhung seiner Wasserrückhaltefähigkeit und der CO2-Speicherkapazität und zur Verringerung des Einsatzes von synthetischen Düngemitteln beitragen kann; betont, dass den Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der Verwendung von Qualitätskompost auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zukommt;

19.  weist darauf hin, dass bei der Kompostierung die durch die gelagerten Stoffe emittierten Gase möglicherweise nur schwer kontrolliert werden können, was eine bedenkliche Gefahr für Umwelt und Atmosphäre schaffen kann; weist darauf hin, dass zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung, besonders im Fall biologischer Siedlungsabfälle, auch der Schutz des Grundwassers vor Sickerwasser aus der Kompostieranlage gehört;

20.  betont, dass im Hinblick auf das Erreichen der auf verschiedenen Ebenen angesiedelten Ziele (Bekämpfung der Erderwärmung, der Bodendegradation und der Bodenerosion, Ziele im Bereich der erneuerbaren Energiequellen) eine Kombination aus Kompostierung und Fermentierung von getrennt gesammelten Bioabfällen, falls dies möglich ist, zweifelsohne Vorteile mit sich bringt und unterstützt werden sollte;

21.  fordert die Kommission aus diesen Gründen auf, nationale Zielvorgaben für das Recycling von Bioabfällen mit dem Ziel vorzuschlagen, die Mengen an Bioabfällen zu begrenzen, die für die am wenigsten geeigneten Abfallbewirtschaftungsoptionen – wie Deponierung und Verbrennung – zur Verfügung stehen;

Einhaltung der Richtlinie

22.  weist darauf hin, dass die Bewirtschaftung dieser Abfälle entsprechend der allgemein gültigen Hierarchie der Abfallbehandlung zu konzipieren ist: Vermeidung, Verwertung, Rückgewinnung, auch zur Energiegewinnung, und als letzte Option die Deponierung (Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und Richtlinie 2008/98/EG(15)); verlangt von der Kommission, noch strenger darüber zu wachen, dass die Bestimmungen über die Entsorgung auf Deponien in der gesamten Union eingehalten und angewandt werden;

23.  nimmt die Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften und der Systeme der Abfallbewirtschaftung in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Kenntnis und stellt fest, dass die Entsorgung auf Deponien nach wie vor die gebräuchlichste Methode zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle in der Europäischen Union ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Methoden auf dem Gebiet der Bioabfallbewirtschaftung zu intensivieren;

24.  ist der Auffassung, dass die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA) eine wirksame Möglichkeit ist zu verhindern, dass beträchtliche Mengen an verrottbaren Abfällen auf Deponien landen, und sie stattdessen der Kompostierung, der anaeroben Vergärung und der energetischen Verwertung zuzuführen;

Wirtschaftliche Aspekte

25.  ist der Auffassung, dass finanzielle Anreize erforderlich sind, um eine solche getrennte Sammlung und andere Systeme der Bewirtschaftung von Bioabfällen, die möglichst viel Ressourcenrückgewinnung bewirken, zu verbreiten;

26.  betont, dass Verbesserungen bei der Bewirtschaftung von Bioabfall und der Harmonisierung der Kompostqualitätsnormen für erforderlich sind, um die Entwicklung eines europäischen Marktes für Kompost zu begünstigen;

27.  ist der Auffassung, dass das Verursacherprinzip als Grundlage für die Erstattung von durch Schadstoffeintrag entstandenen Mehrkosten gelten sollte, damit die negativen Externalitäten der Ausbringung von Bioabfall nicht von der Landwirtschaft gezahlt werden;

28.  betont, dass in vielen Mitgliedstaaten die erforderliche Infrastruktur bereits vorhanden ist, jedoch finanzielle Anreize notwendig sind, um potenzielle auf Bioabfällen basierende Märkte für Kompost und Digestate sowie für Bioenergie und Biokraftstoffe zu schaffen und zu festigen;

29.  hebt die Vorteile für die Umwelt hervor, die mit der Herstellung von Kraftstoffen aus Bioabfall verbunden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies vor dem Hintergrund der Abfallhierarchie zu berücksichtigen, wenn sie die geänderte Abfallrahmenrichtlinie umsetzen, und fordert die Kommission auf, es in ihren Durchführungsleitlinien zur Geltung zu bringen;

30.  fordert die Kommission auf, in allen gegenwärtigen bzw. weiteren Folgenabschätzungen in diesem Bereich zu untersuchen, welche Art von wirtschaftlichen Anreizen, Finanzmitteln oder Finanzhilfen bereitgestellt bzw. geschaffen werden können, um Technologien, die eine sachgerechte Bioabfallbewirtschaftung ermöglichen, zu entwickeln und einzusetzen;

o
o   o

31.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
(2) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
(3) ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 154.
(4) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 29.
(5) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 44.
(6) ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 18.
(7) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 281.
(8) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 138.
(9) ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 59.
(10) ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 599.
(11) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 81.
(12) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 135.
(13) Ratsdokument vom 9. März 2010 Nr. 7307/10.
(14) Richtlinie 1999/31/EG, Erwägung 17.
(15) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

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