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Verfahren : 2010/2009(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0208/2010

Eingereichte Texte :

A7-0208/2010

Aussprachen :

PV 06/07/2010 - 13
CRE 06/07/2010 - 13

Abstimmungen :

PV 07/07/2010 - 8.1
CRE 07/07/2010 - 8.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0265

Angenommene Texte
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Mittwoch, 7. Juli 2010 - Straßburg
Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung börsennotierter Unternehmen und Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
P7_TA(2010)0265A7-0208/2010

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 zu der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften und zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2010/2009(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (C(2009)3159),

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (C(2009)3177),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (KOM(2009)0362),

–  in Kenntnis der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) am 2. April 2009 verkündeten Grundsätze für solide Vergütungspraktiken und der dazugehörigen Durchführungsstandards vom 25. September 2009,

–  in Kenntnis der Hohen Grundsätze zur Vergütungspolitik des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) vom 20. April 2009,

–  in Kenntnis des CEBS-Berichts über die nationale Umsetzung der Hohen Grundsätze des CEBS vom 11.Juni 2010,

–  in Kenntnis der Methodik zur Überprüfung von Vergütungsprinzipien und -standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Januar 2010,

–  unter Hinweis auf das OECD-Papier vom Februar 2010 zur verantwortungsvollen Unternehmensführung und zur Finanzkrise – Ergebnisse und bewährte Praktiken für eine erfolgreiche Umsetzung der Grundsätze,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 2. Juni 2010 zu Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik (KOM(2010)0284),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juni 2010 über die Umsetzung der Empfehlung 2009/385/EG der Kommission zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (Empfehlung zur Direktorenvergütung 2009) durch die EU-Mitgliedstaaten (KOM(2010)0285),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juni 2010 über die Umsetzung der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor durch die EU-Mitgliedstaaten (KOM(2010)0286),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0208/2010),

A.  in der Erwägung, dass die Vergütungspolitik für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des betreffenden Unternehmens hat, im Finanzsektor und in einigen börsennotierten Unternehmen darauf ausgerichtet war, den Abschluss von Geschäften, die kurzfristige Gewinne einbringen, zu fördern, wozu immer riskantere Geschäftsmodelle zum Schaden von Arbeitnehmern, Anlegern und Investoren und zu Lasten eines nachhaltigen Wachstums insgesamt geschaffen wurden,

B.  in der Erwägung, dass im Grünbuch der Kommission über die Corporate Governance und die Vergütungspolitik in Finanzinstituten unterstrichen wird, dass das Fehlen effektiver Kontrollmechanismen wesentlich zum Eingehen übermäßiger Risiken durch die Finanzinstitute beigetragen hat und dass die Corporate Governance der Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen sollte, die von Handlungen zahlreicher Akteure abhängt,

C.  in der Erwägung, dass unangemessene Gehaltsstrukturen bei einigen Finanzinstituten mit Anreizen für eine übermäßige Risikoübernahme und mangelnde Vorsicht eine Rolle bei der Risikokumulierung gespielt haben, die zu der gegenwärtigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise geführt hat, und daher Politikern und Gesetzgebern große Sorgen bereiten,

D.  in der Erwägung, dass Finanzinstitute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen das soziale Umfeld, in dem sie tätig sind, sowie die Interessen aller beteiligten Akteure, wie etwa ihrer Kunden, Aktionäre und Beschäftigten, umfassend berücksichtigen müssen,

E.  in der Erwägung, dass zahlreiche Initiativen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gestartet worden sind, um sich des Problems der Vergütungspraktiken anzunehmen, und dass ein weltweit koordiniertes Vorgehen nicht nur unerlässlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sondern auch um die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas sicherzustellen und einen nachhaltigen und lauteren Wettbewerb zwischen den Märkten zu fördern,

F.  in der Erwägung, dass die von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligten Grundsätze des FSB für solide Vergütungspraktiken fünf Bestandteile solider Vergütungspraktiken enthalten, und dass die Förderung der gleichzeitigen Umsetzung dieser Grundsätze wichtig ist,

G.  in der Erwägung, dass die vereinbarten Grundsätze und die bereits ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Vergütungspolitik kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um europaweit gleiche Vorraussetzungen zu schaffen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzindustrie sicherzustellen,

H.  in der Erwägung, dass sich unverbindliche Empfehlungen zur Vergütungspolitik nach Erkenntnissen mehrerer wissenschaftlicher Studien und in der Praxis als wenig wirkungsvoll erwiesen haben, was die Notwendigkeit unterstreicht, ein stärkeres Instrument einzusetzen, um die Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen,

I.  unter Hinweis darauf, dass im Bericht der Kommission ausgeführt wird, dass ungeachtet der Bemühungen um eine tiefgreifende Reform der Vergütungspolitik aufgrund der Krise lediglich 16 Mitgliedstaaten die Empfehlung der Kommission umfassend oder teilweise zur Anwendung gebracht haben,

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt die von der Kommmission und dem FSB ergriffenen Initiativen zur Vergütungspolitik im Finanzsektor und bei börsennotierten Gesellschaften im Allgemeinen, ist jedoch der Ansicht, dass die Größe eines Finanzunternehmens und der damit verbundene Beitrag seiner Tätigkeit zum Systemrisiko proportional berücksichtigt werden sollte, wenn Finanzinstituten zusätzliche Regelungen in Fragen der Vergütungspolitik und der Eigenkapitalanforderungen auferlegt wurden;

2.  nimmt die im Bericht über die Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen enthaltenen Vorschläge für verbindliche Grundsätze zur Vergütungspolitik im Finanzsektor zur Kenntnis;

Wirksame Vergütungspraxis

3.  betont, dass die Aufsichtsbehörden entscheiden sollten, ob ein Finanzinstitut oder ein börsennotiertes Unternehmen über einen Vergütungsausschuss verfügen sollte, der die Vergütungspolitik festlegt; dabei sollten sie in einer Weise vorgehen, die seiner Größe, seiner internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten angemessen ist; und ist der Ansicht, dass – soweit das Aufsichtsorgan dies für angemessen befunden hat – die Vergütungspolitik vom Vergütungsausschuss festgelegt werden sollte, der unabhängig und gegenüber den Anteilseignern und Aufsichtsorganen rechenschaftspflichtig ist und mit dem Risikoausschuss des Unternehmens bei der Bewertung der Anreize des Vergütungssystems sowie mit Gewerkschaftsvertretern eng zusammenarbeiten muss;

4.  betont, dass ein Vergütungsausschuss Zugang zum Gegenstand von Verträgen haben muss, wobei Verträge unter der Aufsicht des Vergütungsausschusses so gestaltet werden, dass Fälle grob fahrlässigen Handelns durch Zahlungsabzug geahndet werden können; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird; in diesem Fall muss der Vergütungsausschuss dafür sorgen, dass der Zahlungsabzug nicht symbolischer Natur ist, sondern einen wesentlichen Betrag zur Deckung des verursachten Schadens darstellt; ferner werden die Finanzinstitute dazu angehalten, ein Malussystem, d.h. die Erstattung leistungsbezogener Vergütungen aufgrund der Feststellung einer schwachen Leistung, anzuwenden;

5.  ist der Auffassung, dass der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Vergütungsausschusses Mitglieder des Leitungsorgans sein müssen, die in dem betreffenden Finanzinstitut keine Führungsaufgaben wahrnehmen; ist der Auffassung, dass Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans vermeiden sollten, gleichzeitig den Leitungsorganen anderer Unternehmen anzugehören, wenn die Möglichkeit eines potentiellen Interessenkonflikts besteht;

6.  vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner gegebenenfalls die Möglichkeit erhalten sollten, an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitzuwirken und zu diesem Zweck ihre Ansichten zur Vergütungspolitik mittels einer unverbindlichen Abstimmung über den Vergütungsbericht auf der Hauptversammlung des Unternehmens zu bekunden;

7.  betont, dass die Vergütung der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung lediglich aus einem Festgehalt ohne leistungsbezogene oder anteilsbasierte Entlohnung bestehen sollte;

8.  unterstreicht, dass mit einer Risikokontrolle betraute Mitglieder nicht in Abhängigkeit zu den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen stehen sowie über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von dem Geschäftsergebnis dieser Geschäftsbereiche entlohnt werden sollten;

Wirksame Kopplung der Vergütung an ein umsichtiges Risikomanagement

9.   unterstreicht, dass die Vergütung an alle Risikoarten angepasst, den Risikoergebnissen entsprechend gestaltet und in Abhängigkeit vom Zeithorizont bestehender und potentieller Risiken gesetzt werden muss, die sich insgesamt auf die Leistung und Stabilität des Unternehmens auswirken;

10.  weist darauf hin, dass Mitglieder der Geschäftleitung bei der Führung börsennotierter Unternehmen nicht von ihrem persönlichen finanziellen Interesse geleitet werden sollten; ist der Ansicht, dass das persönliche finanzielle Interesse von Mitgliedern der Geschäftsleitung in Verbindung mit variablen Vergütungen in vielen Fällen im Widerspruch zum langfristigen Interesse des Unternehmens, einschließlich der Interessen der Beschäftigten und der beteiligten Akteure, steht;

11.  ist der Auffassung, dass Vergütungssysteme im Verhältnis zur Größe, internen Organisation und Komplexität der Finanzinstitute stehen und der Vielfalt der verschiedenen Finanzsektoren, wie Bankenwesen, Versicherungswesen und Fondsmanagament, entsprechen sollten;

12.  hebt hervor, dass die in Bezug auf das operative Risikomanagement für die Geschäftsleitung getroffenen Regelungen die Risikokäufer und die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen daher vorab vom Aufsichtsorgan genehmigt sowie sorgfältigen und einschneidenden Überprüfungen durch das Aufsichtsorgan unterzogen werden sollten; ist der Ansicht, dass derartige Verfahren auch auf Mitarbeiter angewandt werden sollten, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung, in derselben Einkommensstufe angesiedelt sind wie die zuvor genannten Mitarbeiterkategorien;

13.  ist der Ansicht, dass der Höhe der variablen Vergütung vorab festgelegte und messbare Leistungskriterien zugrunde liegen sollten, mithilfe derer die langfristige Nachhaltigkeit des Unternehmens gefördert werden sollte;

14.  betont, dass im Rahmen der leistungsbezogenen Vergütung die Höhe der Boni an das Gesamtergebnis und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens gekoppelt werden sollte und der individuellen leistungsbezogenen Vergütung der Beschäftigten eine Verknüpfung der Bewertung der Leistung der einzelnen Beschäftigten, der Leistung des betroffenen Geschäftsbereichs sowie des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde liegen sollte;

15.  ist der Auffassung, dass das mit variablen Bezügen verknüpfte persönliche finanzielle Interesse von Mitgliedern der Unternehmensleitung oftmals den langfristigen Interessen des Unternehmens entgegensteht; unterstreicht, dass die Vergütungspolitik für Mitglieder der Unternehmensleitung und andere Mitarbeiter, die die Verantwortung für risikorelevante Entscheidungen tragen, mit einem ausgewogenen und funktionierenden Risikomanagement im Einklang stehen muss; stellt fest, dass dabei feste und variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sollten; verlangt nachdrücklich die allgemeine Einführung von Instrumenten, die die Kürzung bzw. Rücknahme variabler Elemente der Vergütung für Gruppen von Beschäftigten ermöglichen, deren Tätigkeit eine Verschlechterung der Ergebnisse ihres Unternehmens zur Folge hatte;

16.   ist der Auffassung, dass nicht nur quantitative Maßstäbe, sondern auch qualitätsorientierte Kriterien und menschliches Ermessen bei der Festlegung der Höhe der variablen Vergütung berücksichtigt werden sollten;

17.  vertritt die Ansicht, dass garantierte Boni kein Bestandteil eines Vergütungssystems sein sollten;

18.  ist nicht nur aus ethischen Gründen, sondern auch aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Ansicht, dass sich die Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten Vergütung in einem Unternehmen in einem angemessenen Rahmen bewegen sollte;

19.  hebt hervor, dass die Unternehmen ein internes, vom Aufsichtsorgan genehmigtes Verfahren einrichten sollten, um Konflikte zwischen den für das Risikomanagement und den für das operative Geschäft zuständigen Abteilungen zu regeln;

20.  hebt hervor, dass diese Vergütungsgrundsätze auf alle Beschäftigten eines Unternehmens ausgedehnt werden sollten, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Unternehmens hat, darunter auf die Geschäftsleitung, die Risikokäufer, die Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und jene Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung, in derselben Einkommensstufe angesiedelt sind;

21.  betont, dass die Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte, durch die Mitglieder der Geschäftleitung, leitende Angestellte und Mitarbeiter in Führungspositionen gegen Ansprüche aufgrund riskanter oder fahrlässiger Entscheidungen und Handlungen bei der Leitung ihrer Unternehmen geschützt sind, mit einer nachhaltigen Risikosteuerung im Bereich der Vergütung nicht vereinbar ist;

Ausgewogene Struktur des Vergütungspakets

22.  betont die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs zwischen variablen und festen Bezügen;

23.  regt an, dass variable Bezüge nur dann ausgezahlt werden sollten, wenn dies im Hinblick auf die finanzielle Situation und die Eigenkapitalausstattung des Instituts tragbar und im Hinblick auf die langfristige Ertragsentwicklung des Unternehmens vertretbar ist; ist der Ansicht, dass die zuständige Aufsichtsbehörde in Bezug auf Finanzinstitute das Recht haben sollte, den Umfang der variablen Bezüge zu begrenzen, um das Eigenkapital zu stärken;

24.  unterstreicht, dass ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente über einen hinreichend langen Zeitraum zurückgestellt werden sollte; der Umfang des zurückgestellten Anteils und die Dauer des Aussetzungszeitraums sollten nach Maßgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt werden. nach Regelungen der Zurückstellung zahlbare Vergütungsanteile sollten nicht schneller zu einem begründeten Anspruch werden als anteilsmäßig zahlbare Vergütungsanteile; mindestens 40% der variablen Vergütungskomponente sollten zurückgestellt werden; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt, wobei die Rückstellungszeit mindestens fünf Jahre beträgt;

25.  ist der Überzeugung, dass ein wesentlicher Teil der variablen Bezüge in Form von unbaren Zahlungsinstrumenten, wie nachrangigen Schuldtiteln, bedingtem Kapital, Anteilen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten ausgezahlt werden sollte, solange diese Instrumente Anreize in Zusammenhang mit langfristiger Wertschöpfung und Risikozeiträumen schaffen;

26.  ist der Ansicht, dass die Vergütungspolitik auf die Gesamtvergütung, einschließlich der Altersversorgung und der Gehälter, angewandt werden sollte, um einen Bonushandel zu vermeiden; ist ferner der Ansicht, dass „Altersversorgungsboni“ in Form von unbaren Zahlungsinstrumenten, wie nachrangigen Schuldtiteln, bedingtem Kapital, Anteilen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten, ausgezahlt werden sollten, um sie mit langfristigen Anreizen zu verbinden;

27.  empfiehlt, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Abfindungssumme für einen Manager maximal das Doppelte seines jährlichen Festgehalts beträgt und dass Abfindungen bei Nichterfüllung oder freiwilligem Ausscheiden nicht gezahlt werden dürfen;

28.  fordert, dass bei der Festlegung der Vergütungspolitik der Gleichstellung von Männern und Frauen Rechnung getragen wird;

29.  bekräftigt die Notwendigkeit, alle Formen der Diskriminierung in Unternehmen zu bestrafen, insbesondere bei der Festlegung der Vergütungspolitik, bei der Laufbahnentwicklung und beim Verfahren der Einstellung von Führungskräften;

Wirksame Aufsicht und Einbeziehung der Anteilseigner

30.  ist der Überzeugung, dass Unternehmen verständliche, umfassende und aktuelle Informationen über ihre Vergütungspraxis bereitstellen sollten und dass die Aufsichtsbehörden Zugang zu allen Informationen haben sollten, die sie benötigen, um beurteilen zu können, ob die einschlägigen Grundsätze eingehalten werden;

31.  fordert, dass staatliche Unternehmen im gleichen Maße wie andere Unternehmen vollständige Transparenz bezüglich ihrer Vergütungs- und Provisionspolitik an den Tag legen;

32.  fordert außerdem die Veröffentlichung von Einzelheiten hinsichtlich der Altersversorgungsregelungen und zusätzlichen Altersversorgungsregelungen von Unternehmen, einschließlich staatlicher Unternehmen;

33.  ersucht die Kommission, ihren Empfehlungen vom 30. April 2009 zur Vergütungsstruktur und zur Ausrichtung am Risikoverhalten, wie es die vom Rat für Finanzstabilität aufgestellten und auf internationaler Ebene von der G20 auf dem Gipfeltreffen im September 2009 gebilligten Grundsätze vorschreiben, mehr Gewicht zu verleihen;

34.  fordert die Kommission auf, feste verbindliche Grundsätze zur Vergütungspolitik im Finanzsektor auf der Grundlage der Vorschläge im Bericht über die Eigenkapitalrichtlinie sowie ein Verfahren einzuführen, bei dem börsennotierte Unternehmen, die sich nicht an diese Grundsätze halten, auf der Grundlage eines comply-or-explain-Verfahrens öffentlich genannt werden;

35.  fordert die Aufsichtsbehörden im Finanzsektor nachdrücklich auf, die „Methodik zur Überprüfung von Vergütungsprinzipien und -standards“ (Compensation Principles and Standards Assessment Methodology), wie sie vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Januar 2010 vorgeschlagen wurde, umzusetzen;

36.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Aufbau einer gemeinsamen internationalen Struktur zur Offenlegung der Zahl der Personen in Einkommensstufen ab 1 Million EUR, einschließlich der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämienzahlungen und Pensionsbeiträgen, zu fördern;

37.  ersucht die Kommission, die Rolle interner und externer Rechnungsprüfer zu prüfen, um ein umfassendes Spektrum der effektiven verantwortungsvollen Unternehmensführung zu gewährleisten;

38.  fordert die Kommission auf, eine Stärkung der Rolle der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung zu prüfen und unter anderem sicherzustellen, dass die Unternehmen fortlaufende Weiterbildung und unabhängige Vergütungspakete anbieten, die der unabhängigen Rolle der nicht geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung gerecht werden, sowie die Aufsichtsorgane zu ermächtigen, Gespräche mit „anerkannten Personen“ zu führen;

39.  fordert die Kommission auf, in ihren Gesetzgebungsvorschlägen die Rolle der Aufsichtbehörden in der Vergütungspolitik klarzustellen;

40.  unterstreicht, dass die variable Vergütungskomponente nicht auf der Grundlage von Instrumenten oder Methoden gezahlt werden sollte, die die Umgehung der Zahlung von Einkommensteuer auf die Vergütungsanteile erleichtern;

41.  fordert, dass dafür Sorge getragen wird, dass durch die Regulierung der Vergütungspolitik die Ausübung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere das Recht der Sozialpartner, gemäß innerstaatlichem Recht und innerstaatlichen Gepflogenheiten Tarifvereinbarungen abzuschließen und durchzusetzen, nicht beeinträchtigt wird;

42.  fordert die Kommission auf, einen Rahmen für ein EU-Krisenmanagement einzurichten, um eine erneute Finanzkrise zu verhindern, und dabei Initiativen internationaler Gremien, wie der G20 und des IWF, zu berücksichtigen;

43.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten dringend nahezulegen, die börsennotierten Unternehmen und Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors auf ihre soziale Verantwortung, ihr beschädigtes Ansehen und die Notwendigkeit hinzuweisen, in einer von Wohlstand gekennzeichneten internationalen Gesellschaft eine Vorbildrolle zu übernehmen;

44.  ist der Auffassung, dass die Unterhaltung von Aktivitäten oder Filialen in Ländern, die sich nicht kooperativ verhalten, den langfristigen Interessen von Unternehmen allgemein zuwiderläuft, und fordert die Aufstellung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung von Steueroasen, damit die Ankündigungen der G20 in London und Pittsburgh umgesetzt werden;

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45.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regulierungsbehörden der EU und der Einzelstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0165.

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