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Verfahren : 2009/0143(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0170/2010

Eingereichte Texte :

A7-0170/2010

Aussprachen :

PV 06/07/2010 - 11
CRE 06/07/2010 - 11

Abstimmungen :

PV 07/07/2010 - 8.9
CRE 07/07/2010 - 8.9
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 22/09/2010 - 5.7
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0273
P7_TA(2010)0334

Angenommene Texte
PDF 720kWORD 389k
Mittwoch, 7. Juli 2010 - Straßburg
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ***I
P7_TA(2010)0273A7-0170/2010
Text
 Konsolidierter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (KOM(2009)0502 – C7-0168/2009 – 2009/0143(COD))
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS(2)
zu dem Vorschlag der Kommission

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert(1):

(1) Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0170/2010).
(2)* Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Globalisierung des Finanzsektors sowie mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Unionsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.

(1a)  Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und gleichzeitig auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer enger zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“(5), vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union(6), vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005–2010 – Weißbuch(7), vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(8), vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur(9), vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II(10) und 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen(11)).

(2)  In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht (Larosière-Bericht) kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellten das kleinste Maß an Veränderungen dar, das die Experten für nötig erachteten, um eine ähnliche Krise in Zukunft zu verhindern.

(3)  In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ ▌vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen, übernahm aber nicht alle Empfehlungen des Larosière-Berichts.

(4)  In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäischen Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(4a)  Der Internationale Währungsfonds (IWF) stellte in seinem auf dem G-20-Gipfeltreffen in Pittsburgh geforderten Bericht „Ein angemessener und spürbarer Beitrag des Finanzsektors“ vom 16. April 2010 fest, dass „die Kosten für das Versagen des Finanzsektors durch eine Finanzstabilitätsabgabe in Verbindung mit einem glaubwürdigen und wirksamen Rettungsmechanismus begrenzt und gedeckt werden sollten. Werden diese Rettungsmechanismen genau definiert, müssten die Regierungen künftig keine Institute mehr retten, die zu bedeutend, zu groß oder zu sehr untereinander verflochten sind, um bankrott gehen zu können.“

(4b)  In der Mitteilung der Kommission „Europa 2020“ vom 3. März 2010 wird auch festgestellt, dass es kurzfristig eine der wichtigsten Prioritäten sei, „etwaige Finanzkrisen künftig besser zu verhindern oder gegebenenfalls zu bewältigen, und die – in Anbetracht der Verantwortung des Finanzsektors in der gegenwärtigen Krise – auch einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors prüft“.

(4c)  Der Europäische Rat erklärte am 25. März 2010 unmissverständlich, dass „insbesondere [...] in den folgenden Bereichen Fortschritte notwendig [sind]: […] systemrelevante Institute, Finanzierungsinstrumente für das Krisenmanagement“.

(4d)  Schließlich erklärte der Europäische Rat am 17. Juni 2010, dass „die Mitgliedstaaten Systeme für Abgaben der Finanzinstitute einführen sollten, damit für eine gerechte Lastenverteilung gesorgt wird und damit Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken geschaffen werden. Diese Abgaben sollten Teil eines glaubwürdigen Rahmens für Rettungsmaßnahmen sein“.

(5)  Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems und die Funktionsweise des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert.

(6)  Die Union hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden ▌ getan werden kann. Die Union darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht (ESFS) sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes unionsweites Netzwerk einbindet.

(7)  Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netzwerk nationaler und europäischer Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt. Der Behörde sollte innerhalb der Aufsichtskollegien für die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute eine Führungsrolle zukommen, und es sollten klare Aufsichtsgrundsätze für sie festgelegt werden. Nimmt eine einzelstaatliche Behörde ihre Befugnisse nicht wahr, sollte die Behörde ihr Augenmerk insbesondere auf Finanzinstitute richten, von denen potenziell ein Systemrisiko ausgeht, da bei deren Zusammenbruch die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährdet werden könnte. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zu der Behörde sollte eine Europäische Aufsichtsbehörde (Banken) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sowie eine Europäische Aufsichtsbehörde (nachstehend der „Gemeinsame Ausschuss“) eingesetzt werden. Der ESRB sollte Teil der EFSF sein.

(8)  Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG(12) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG(13) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG(14) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, gegebenenfalls einschließlich der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9)  Die ▌Behörde ▌sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten und der Verschiedenartigkeit der Finanzinstitutionen ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist. Die Behörde sollte öffentliche Werte wie die Stabilität des Finanzsystems, die Transparenz der Märkte und Finanzprodukte und den Schutz von Einlegern und Anlegern schützen. Die Behörde sollte außerdem eine aufsichtsrechtliche Arbitrage verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen verbessern. Zu den Aufgaben der Behörde sollte auch gehören, die Angleichung der Aufsichtsverfahren zu fördern und die EU-Organe auf dem Gebiet der Regulierung und Aufsicht im Versicherungs- und Rückversicherungssektor und im Sektor der betrieblichen Altersversorgung und der Versicherungsvermittlung sowie in damit zusammenhängenden Fragen der Unternehmensführung, der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle zu beraten. Überdies sollten der Behörde allgemeine Aufsichtspflichten in Bezug auf bestehende und neue Finanzprodukte bzw. Arten von Geschäften übertragen werden.

(9a)  Die Behörde sollte die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation im Binnenmarkt, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration und die neue Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung in angemessener Weise berücksichtigen.

(9b)  Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, sollte sie Rechtspersönlichkeit besitzen und verwaltungstechnisch sowie finanziell unabhängig sein. Die Behörde sollte Befugnisse zur Ergreifung von Maßnahmen zugunsten der Einhaltung des geltenden Rechts insbesondere mit Bezug auf Systemrisiken und grenzüberschreitende Risiken erhalten.

(9c)  Internationale Behörden (der Internationale Währungsfonds, der Rat für Finanzstabilität, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) definieren ein Systemrisiko als Risiko der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, das (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen kann. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

(9d)  Zu den grenzübergreifenden Risiken gehören nach Angabe dieser Institute sämtliche Risiken infolge von wirtschaftlichen Ungleichgewichten oder Finanzausfällen in der Gesamtheit oder in einem Teil der Union, die erhebliche negative Folgen für die Transaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Binnenmarktes oder für die öffentlichen Finanzen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.

(10)  Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat) festgestellt: „Der Wortlaut des Artikels 95 EG [jetzt Artikel 114 AEUV] erlaubt … nicht den Schluss, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber … erlassenen Maßnahmen nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sein dürften. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann nämlich aufgrund seiner Sachwürdigung die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig erachten, deren Aufgabe es ist, in Situationen, in denen der Erlass von nicht zwingenden Begleit- und Rahmenmaßnahmen zur Erleichterung der einheitlichen Durchführung und Anwendung von auf Artikel 95 EG gestützten Rechtsakten geeignet erscheint, zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen.“ Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im Besitzstand der Union für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV eingesetzt werden.

(11)  Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d. h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, sind(15): Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession(16), Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(17), Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(18), Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(19), Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene(20), Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(21), Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung(22), Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG(23), Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)(24), Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen(25), Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen(26), Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(27), Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(28) und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(29).

(12)  Zu den vorhandenen EU-Rechtsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(30), die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers(31), die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(32), die einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(33) ▌die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher(34) und die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(35).

(12a)  Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können. Die Aufgaben der Behörde sollten überprüft werden, sobald ein europäischer Einlagensicherungsfonds eingerichtet wird.

(13)  Zur Festlegung harmonisierter Regulierungsstandards für die Finanzdienstleistungen und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Unionsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen von Regulierungsstandards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in Übereinstimmung mit dem Artikel 290 AEUV annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen.

(14)  Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollten nur in sehr begrenzten und außergewöhnlichen Fällen und unter der Voraussetzung geändert werden, dass die Behörde enge Beziehungen zu den Finanzmärkten unterhält und deren tägliche Arbeit anerkennt. Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhielten oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwiderliefen, so wie sie im Besitzstand der Union für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Die Kommission sollte den Inhalt der von der Behörde ausgearbeiteten technischen Standards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde abgestimmt zu haben. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(14a)  Die Kommission sollte überdies über die in Artikel 291 AEUV genannten Befugnisse zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union verfügen. Bei den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, z. B. sollten die in diesen Standards niedergelegten Anforderungen dem Wesen, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäften des betroffenen Finanzinstituts innewohnenden Risiken angemessen sein.

(15)  In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung des Unionsrechts abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung öffentlich zu begründen, um sie für die Marktteilnehmer in vollem Umfang transparent zu machen.

(16)  Für die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Europäischen Union ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde diejenigen Fälle einer Nichtumsetzung oder einer nicht ordnungsgemäßen ▌Anwendung angehen kann, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die EU-Rechtsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17)  Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Unionsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung dieser Empfehlung auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(18)  Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, sollte die Behörde unverzüglich an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung richten, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 258 AEUV rechtlich durchgesetzt werden können.

(19)  Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde der an sie gerichteten förmlichen Stellungnahme nicht Folge leistet und das Unionsrecht aufgrund bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar ist. Diesbezüglich erwarten das Europäische Parlament und der Rat die Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2010, insbesondere mit Bezug auf den Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über Kapitalanforderungen.

(20)  Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts der Brisanz dieser Frage sollte der Kommission auf eigene Initiative, auf Ersuchen des Rates, des ESRB, des Europäischen Parlaments oder der Behörde die Befugnis, das Bestehen einer Krise festzustellen, übertragen werden. Halten das Europäische Parlament, der Rat der ESRB oder die Europäischen Aufsichtsbehörden es für wahrscheinlich, dass eine Krisensituation entsteht, sollten sie sich mit der Kommission in Verbindung setzen. In diesem Fall ist es äußerst wichtig, dass die Vertraulichkeit in angemessener Weise gewahrt wird. Stellt die Kommission fest, dass eine Krise vorliegt, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß unterrichten.

(21)  Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Wird keine Einigung erzielt, sollte die Behörde von den betroffenen zuständigen Behörden verbindlich verlangen, zur Beilegung der Angelegenheit und Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. Für den Fall, dass die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Unionsrechts zu erlassen.

(21a)  Die Krise hat gezeigt, dass die alleinige Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Zuständigkeit an den Landesgrenzen endet, für die Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten offensichtlich nicht ausreicht.

(21b)  Darüber hinaus ist „die bestehende Regelung, die das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen (“Europäischer Pass„), die Herkunftslandaufsicht und eine rein nationale Einlagensicherung miteinander verbindet, keine solide Grundlage für die künftige Regulierung und Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Privatkundenbanken“ (Turner-Bericht).

(21c)  So wird im Turner-Bericht gefolgert: „Eine tragfähigere Regelung erfordert entweder verstärkte einzelstaatliche Befugnisse, was einen weniger offenen Binnenmarkt bedeuten würde, oder einen weiterreichenden Grad der europäischen Integration.“

(21d)  Die einzelstaatliche Lösung würde bedeuten, dem Aufnahmeland das Recht einzuräumen, ausländische Institute verpflichten zu können, nur über ihre Tochtergesellschaften und nicht über ihre Zweigniederlassungen tätig zu werden, und dass es das Eigenkapital und die Liquidität der im Inland tätigen Banken überwachen könnte, was mehr Protektionismus bedeuten würde.

(21e)  Die europäische Lösung erfordert die Stärkung der Behörden im Aufsichtskollegium und eine verstärkte Beaufsichtigung von Finanzinstituten, von denen ein Systemrisiko ausgeht.

(22)  Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte in diesen Kollegien eine Führungsrolle wahrnehmen und an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Unionsrechts durch diese Kollegien zu fördern. Wie im Larosière-Bericht festgestellt wird, müssen „durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken bedingte Wettbewerbsverzerrungen und Phänomene einer aufsichtlichen Arbitrage vermieden werden, weil sie die Finanzstabilität unter anderem dadurch untergraben können, dass sie die Verlagerung von Finanztätigkeiten in Länder mit laxer Aufsicht fördern. Das Aufsichtssystem muss als gerecht und ausgewogen empfunden werden.“

(22a)  Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die den Kriterien für Systemrisiken entsprechen, ausweiten, da bei deren Zusammenbruch die Stabilität des Finanzsystems der Union gefährdet und die Realwirtschaft geschädigt werden könnte.

(22b)  Bei der Feststellung, ob ein Systemrisiko vorliegt, sollten internationale Standards berücksichtigt werden, insbesondere jene des FSB, des IWF, der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden und der G20. Verflechtungsgrad, Ersetzbarkeit und die zeitliche Abstimmung sind die am weitesten verbreiteten Kriterien bei der Feststellung, ob ein Risiko für das System vorliegt.

(22c)  Es sollte ein Rahmen für den Umgang mit Instituten, die in eine Schieflage geraten sind, geschaffen werden, um diese zu stabilisieren bzw. deren Abwicklung zu gewährleisten, da „die jüngste Vergangenheit unmissverständlich vor Augen geführt hat, dass bei einer Bankenkrise sowohl für die Regierungen als auch für die Gesellschaft insgesamt viel auf dem Spiel steht, da eine solche Krise die Stabilität des Finanzsystems und die Realwirtschaft gefährden kann“ (Larosière-Bericht). Die Kommission sollte geeignete Vorschläge für einen neuen Rahmen für ein Finanzkrisenmanagement vorlegen. Die zentralen Elemente des Krisenmanagements enthalten ein gemeinsames Regelungspaket und gemeinsame Instrumente zur Lösung von Problemen im Finanzsektor (Abwicklungen und Finanzhilfen zur Bewältigung der Krise von großen, grenzüberschreitend tätigen und/oder miteinander verflochtenen Instituten).

(22d)  Um die Mitverantwortung grenzüberschreitend tätiger Finanzinstitute sicherzustellen, die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren und die Interessen der europäischen Versicherten und Begünstigten zu schützen und im Falle einer systemischen Finanzkrise die Kosten für die Steuerzahler zu verringern, sollte ein Europäischer Finanzsicherungsfonds („der Fonds“) eingerichtet werden. Damit sollten die ordnungsgemäße Abwicklung oder Eingriffe zur Sanierung von notleidenden, grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten finanziert werden, deren Schieflage die Stabilität des gemeinsamen Finanzmarkts der Europäischen Union gefährden könnte. Ein weiteres Ziel ist, dass die Kosten derartiger Eingriffe intern getragen werden, falls die Beiträge dieser Finanzinstitute zu nationalen Einlagengarantiesystemen nicht ausreichend sind. Der Fonds sollte aus Beiträgen dieser Institute, die Begebung von Schuldtiteln durch den Fonds oder unter außergewöhnlichen Umständen durch Beiträge der betroffenen Mitgliedstaten im Einklang mit zuvor vereinbarten Kriterien (überarbeitete Absichtserklärung) finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Einlagensicherungssysteme gezahlt werden.

(22e)  Ein Europäischer Stabilitätsfonds für Versicherungen und betriebliche Altersversicherung sollte eingerichtet werden, um die ordnungsgemäße Abwicklung von notleidenden Finanzinstituten oder Maßnahmen zu deren Rettung zu finanzieren, falls die finanzielle Stabilität des gemeinsamen europäischen Finanzmarkts gefährdet ist. Der Fonds sollte aus angemessenen Beiträgen aus dem Sektor der Versicherungen und betrieblichen Altersversorgung finanziert werden. Die Beiträge zu dem Fonds sollten an die Stelle von Beiträgen treten, die an die nationalen Fonds ähnlicher Art gezahlt werden.

(23)  Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute, insbesondere für jene ohne EU-Dimension, abzubauen. In dieser Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten sollte die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit erhalten, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit im Namen der Behörde oder anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten wäre dann zweckmäßig ▌, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen EU-Vorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern und überwachen. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten. Sie sollte bewährte Verfahren im Bereich Delegierung und Delegierungsvereinbarungen ermitteln und bekannt machen.

(24)  Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Europäischen Union fördern.

(25)  „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Die Ergebnisse der „Peer Reviews“ sollten veröffentlicht werden. Des Weiteren sollten bewährte Verfahren ermittelt und ebenfalls veröffentlicht werden.

(26)  Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Europäischen Union in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im ESFS zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.

(27)  Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den ESRB regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies EU-weite Stresstests veranlassen und durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird. Als Grundlage für die Wahrnehmung ihrer Funktionen sollte die Behörde Marktanalysen vornehmen und untersuchen, wie sich mögliche Marktentwicklungen auswirken könnten.

(28)  Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem die Europäische Union bei dem Dialog und der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern vertreten.

(29)  Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(30)  Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen über die Finanzaufsicht einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind, und bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde imstande sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, als letztes Mittel ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an einheitlichen Berichtsformaten wichtig.

(30a)  Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich Statistik unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(36) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(37) unberührt lassen.

(31)  Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem ESRB ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise des ESRB und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde und der ESRB sollten alle wichtigen Informationen untereinander austauschen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder Empfehlungen, die der ESRB an die Behörde oder eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten gegebenenfalls von der Behörde gewährleistete Folgemaßnahmen folgen.

(32)  ▌Die Behörde sollte interessierte Parteien zu Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen von Regulierungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden, in der in der EU tätige Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), Gewerkschaften, Wissenschaftler sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Unionsvorschriften eingesetzt wurden.

(32a)  Gemeinnützige Organisationen werden in der Debatte über die Zukunft der Finanzdienstleistungen wie auch im entsprechenden Entscheidungsprozess im Gegensatz zu den Wirtschaftsvertretern, die eine solide finanzielle Basis und gute Verbindungen haben, ausgegrenzt. Dieser Nachteil sollte durch eine angemessene Finanzierung ihrer Vertreter in der Interessengruppe ausgeglichen werden.

(33)  Bei der Gewährleistung eines koordinierten Krisenmanagements und der Wahrung der Finanzstabilität in Krisen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Ihre Maßnahmen sollten eng mit dem Rahmen und den Grundsätzen der Wirtschafts- und Währungsunion abgestimmt werden. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht maßgeblich auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(33a)  Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte die Kommission anhand der vorliegenden Erfahrungen auf Unionsebene eindeutige und solide Leitlinien dazu aufstellen, wann die Schutzklausel von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird. Die Anwendung der Schutzklausel durch die Mitgliedstaaten sollte unter Berücksichtigung dieser Anleitung erfolgen.

(33b)  Unbeschadet der besonderen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen sollte, falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Schutzklausel geltend zu machen, das Europäische Parlament gleichzeitig mit der Behörde, dem Rat und der Kommission informiert werden. Außerdem sollte der Mitgliedstaat seine Gründe für die Geltendmachung der Schutzklausel angeben. Die Behörde sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission festlegen, welche Maßnahmen als Nächstes zu ergreifen sind.

(34)  Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Unionsrechts sein.

(35)  Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des ESRB, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Interesse der Union handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die in Artikel 16 AEUV festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(35a)  In der Regel sollte das Aufsichtsorgan seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ treffen. Für Rechtsakte im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen sollten jedoch die im Vertrag über die Europäische Union, im AEUV und im Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen, objektiven Gremium untersucht werden, das sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die weder Vertreter der zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, noch ein Interesse an der Meinungsverschiedenheit oder direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben. Die Zusammensetzung des Gremiums sollte ausgewogen und angemessen sein. Die Entscheidung des Gremiums sollte von den Mitgliedern des Aufsichtsorgans mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz „jedes Mitglied hat eine Stimme“ gebilligt werden. Bei Entscheidungen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen werden, können die von dem Gremium vorgeschlagenen Entscheidungen jedoch durch Mitglieder, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen darstellen, abgelehnt werden.

(36)  Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.

(37)  Die Behörde sollte von einem vollzeitbeschäftigten, vom Europäischen Parlament ausgewählten Vorsitzenden vertreten werden, der im Rahmen eines von der Kommission verwalteten allgemeinen Auswahlverfahrens und der anschließenden Erstellung einer Auswahlliste für die Kommission ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.

(38)  Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) (nachstehend „der Gemeinsame Ausschuss“) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der drei Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Finanzkonglomerate koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Banken) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Wertpapiere und Börsen) fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der drei Europäischen Aufsichtsbehörden für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte ein ständiges Sekretariat haben, das aus abgeordnetem Personal der drei Europäischen Aufsichtsbehörden besteht, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ermöglicht werden.

(39)  Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40)  Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Die Finanzierung der Behörde durch die Union sollte gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(38) (IIV) in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt werden.Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Der gesamte Haushaltsplan sollte dem Entlastungsverfahren unterliegen.

(41)  Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(39) sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(40) beitreten.

(42)  Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften(41) fallen.

(43)  Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Die Vertraulichkeit der Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt und innerhalb des Netzwerks ausgetauscht werden, sollte strengen und wirksamen Vertraulichkeitsregelungen unterliegen.

(44)  Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(42) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(43) geregelt.

(45)  Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(44) auf die Behörde Anwendung finden.

(46)  Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Union zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47)  Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Europäische Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)  Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS). Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben werden, und der Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung(45)vom 16. September 2009 sollte entsprechend geändert werden.

(49)  Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom CEIOPS auf die Behörde reibungslos erfolgt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1.  Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 'die Behörde„) eingerichtet.

2.  Die Behörde wird innerhalb der Befugnisse dieser Verordnung und des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2009/138/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG und, innerhalb der einschlägigen Abschnitte, Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG, sofern diese Richtlinien für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittler sowie für die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden gelten. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2a.  Die Tätigkeit der Behörde wird sich auch auf den Tätigkeitsbereich von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittlern erstrecken, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Finanzkontrolle, vorausgesetzt, solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung der Rechtsakte nach Absatz 2 sicherzustellen.

3.  Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

4.  Ziel der Behörde ist die Wahrung öffentlicher Belange, indem sie für die Wirtschaft, die Bürger und die Unternehmen der Union einen Beitrag zu der kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effizienz des Finanzsystems leistet. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:

   i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer fundierten, wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung;
  

   iii) Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;
  

   v) Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;
   va) Verhinderung einer aufsichtlichen Arbitrage und Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
   vb) Sicherstellung der angemessenen Regulierung und Überwachung der Übernahme von Risiken in den Bereichen Versicherungen und Altersvorsorge und anderen Bereichen; und
   vc) Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes.
  

Zu diesen Zwecken wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union leisten, so wie in Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden, und wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen, die ihr das Erreichen ihres Ziels erleichtern sollen.

5.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und ausschließlich im alleinigen Interesse der Union.

Artikel 1a

Das Europäische Finanzaufsichtssystem

1.  Die Behörde ist Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

2.  Das Europäische Finanzaufsichtssystem umfasst:

     a) für die Zwecke der Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. .../2010 über den ESRB und in dieser Verordnung angegebenen Aufgaben den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;
   b) die Behörde;
     c) die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) [EBA]);
     d) die durch die Verordnung (EU) Nr. …/2010 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) [ESMA];
   e) die Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 40 bis 43 genannten Aufgaben (der „Gemeinsame Ausschuss“);
     f) die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten;
   g) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7 und 9 genannten Aufgaben die Kommission.

3.  Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) zusammen und sorgt gemeinsam mit diesen für eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und für die Festlegung gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und in anderen sektorübergreifenden Fragen.

4.  Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Parteien des ESFS vertrauensvoll und in vollem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere einen adäquaten und zuverlässigen Informationsfluss untereinander sicher.

5.  Die Aufsichtsbehörden, die Partei des ESFS sind, sind verpflichtet, in der Union tätige Finanzinstitute nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu beaufsichtigen.

Artikel 1b

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament

Die in Artikel 1a Absatz 2 genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   (1) „Finanzinstitute“ sind Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterliegen, außer dass in Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG „Finanzinstitute“ Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie sind;
   (2) 'zuständige Behörden' sind:
   i) Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;
   ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Finanzinstitute im Sinne von Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 3

Rechtsstellung

1.  Die Behörde ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2.  Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.  Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

   (1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
   (2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
   (3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
   (4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
   (5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5

Hauptsitz

Die Behörde hat ihren Hauptsitz in Frankfurt.

Sie kann Vertretungen in den wichtigsten Finanzzentren der Europäischen Union haben.

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6

Aufgaben und Befugnisse der Behörde

1.  Die Behörde hat folgende Aufgaben:

   a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer regulierungs- und aufsichtstechnischer Standards und Praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Europäischen Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte stützen;
   b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Meinungsunterschiede zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie eine kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und unter anderem Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;
   c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden anregen und erleichtern;
   d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
   e) sie wird „Peer Reviews“ der zuständigen Behörden organisieren und durchführen, einschließlich der Erteilung von Ratschlägen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
   f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;
     fa) sie wird im Interesse einer auf Kenntnis der Sachlage beruhenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Analysen der Märkte durchführen;
     fb) sie wird den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigen fördern;
     fc) sie wird einen Beitrag zu der Bewältigung von Krisen von grenzüberschreitend tätigen Instituten mit einem potenziellen Systemrisiko gemäß Artikel 12b leisten und über ihre Abwicklungsstelle für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 12c sämtliche Soforthilfemaßnahmen und Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren für solche Institute leiten und durchführen;
   g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union festgeschrieben sind;
     ga) sie wird jene Finanzinstitute beaufsichtigen, die nicht von zuständigen Behörden beaufsichtigt werden;
     gb) sie wird Informationen im Zusammenhang mit ihrem Tätigkeitsbereich auf ihrer Website veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, damit die Informationen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
     gc) sie wird gegebenenfalls sämtliche bestehenden und laufenden Aufgaben des Ausschusses der Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übernehmen.

2.  Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:

   a) die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 7 genannten Fällen;
     aa) die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 7e genannten spezifischen Fällen;
   b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;
   c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
   d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und 11 genannten spezifischen Fällen;
   e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;
   f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 19;
     fa) die Erhebung der erforderlichen Informationen über Finanzinstitute gemäß Artikel 20;
     fb) die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
     fc) die Bereitstellung einer Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich und, falls in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen, auf zentraler Ebene;
     fd) die Entwicklung eines Regulierungsstandards mit den wichtigsten der Behörde zu übermittelnden Angaben über Transaktionen, Marktteilnehmer, Art und Weise der Erhebung von Informationen sowie Art und Weise der Vernetzung bestehender nationaler Datenbanken, damit die Behörde stets Zugriff auf die relevanten und erforderlichen Informationen über Transaktionen und Marktteilnehmer hat, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt;
     fe) die Wahrnehmung jeglicher sonstiger Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgeschrieben sind;

3.  Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für unionsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit unionsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zuständig ist.

3a.  Zum Zweck der Wahrnehmung ihrer exklusiven Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 3 erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Behörde arbeitet eng mit den zuständigen Behörden zusammen und nimmt deren Sachkenntnis, Möglichkeiten und Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch.

Artikel 6a

Aufgaben in Bezug auf den Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten

1.  Die Behörde übernimmt, um den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten zu fördern, eine Führungsrolle bei der Förderung der Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte und -dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt. Dabei nimmt sie unter anderem folgende Aufgaben wahr:

   i) Erhebung, Analyse und Berichterstattung in Bezug auf Verbrauchertrends,
   ii) Überprüfung und Koordinierung von Initiativen zur Vermittlung von Kompetenzen und Wissen im Bereich Finanzen,
   iii) Ausarbeitung von Schulungsvorgaben für die Branche,
   iv) Beitrag zur Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften über die Offenlegung, und
   v) Bewertung, insbesondere der Zugänglichkeit, der Verfügbarkeit und der Versicherungskosten, für Haushalte und Unternehmen, vor allem für KMU.

2.  Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen zur Förderung der Sicherheit und Solidität der Märkte und zur Konvergenz der Regulierungspraxis festlegen.

3.  Die Behörde kann auch Warnungen aussprechen, falls von einer Finanztätigkeit eine erhebliche Bedrohung der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Ziele ausgeht.

4.  Die Behörde richtet als integralen Bestandteil der Behörde einen Ausschuss für Finanzinnovationen ein, in dem alle relevanten zuständigen Behörden zusammenkommen, um einen koordinierten Ansatz für den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Umgang mit neuen oder innovativen Finanztätigkeiten auszuarbeiten und den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission zu beraten.

5.  Die Behörde kann bestimmte Arten von Finanztätigkeiten, durch die die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder von Teilen des Finanzsystems in der Union gefährdet wird, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 genannt sind, bzw. erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 10 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken. Die Behörde kann ein solches Verbot oder solch eine Beschränkung auch durch den Erlass technischer Regulierungsstandards im Einklang mit Artikel 7 durchsetzen.

Die Behörde überprüft diese Entscheidung in regelmäßigen Zeitabständen.

Artikel 7

Technische Regulierungsstandards

1.  Das Europäische Parlament und der Rat können der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards übertragen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. Diese Standards sind technischer Art, umfassen keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Rechtsakte, auf denen sie beruhen, beschränkt. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden von der Behörde ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt.

Legt die Behörde der Kommission einen Entwurf nicht innerhalb der Fristen vor, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlassen.

1a.  Vor der Übermittlung an die Kommission führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Regulierungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit. Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein.

1b.  Nachdem die Kommission einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards von der Behörde erhalten hat, übermittelt sie ihn unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

1c.  Die Kommission befindet innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards über dessen Annahme. Technische Regulierungsstandards werden in Form von Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Beabsichtigt die Kommission, den Standard nicht anzunehmen, setzt sie das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis und erläutert ihre Gründe.

Artikel 7a

Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines Regulierungsstandards

1.  Beabsichtigt die Kommission, die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen anzunehmen, sendet sie die Entwürfe technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und unterbreitet begründete Änderungsvorschläge.

2.  Innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen kann die Behörde die Entwürfe technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission ändern und der Kommission erneut zur Annahme vorlegen. Die Behörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Entscheidung.

3.  Ist die Behörde nicht mit der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung oder Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge einverstanden, können das Europäische Parlament oder der Rat das zuständige Mitglied der Kommission und den Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats auffordern, in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates ihre unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und zu erläutern.

Artikel 7b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 7c.

2.  Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.  Der Vorsitzende der Behörde teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 mit, welche Regulierungsstandards gebilligt wurden und welche zuständigen Behörden diese nicht befolgt haben.

Artikel 7c

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

2.  Der technische Regulierungsstandard wird vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erhoben haben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.  Sobald die Kommission den Entwurf übermittelt hat, können das Europäische Parlament und der Rat eine vorweggenommene und bedingte Erklärung über die Nichterhebung von Einwänden annehmen, die in Kraft tritt, wenn die Kommission den technischen Regulierungsstandard ohne Änderungen des Entwurfs annimmt.

4.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, tritt er nicht in Kraft. Nach Maßgabe des Artikels 296 AEUV begründet das Organ, das Einwände erhebt, seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard.

Artikel 7d

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

2.  Mit dem Beschluss über den Widerruf endet die Befugnisübertragung.

3.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit einem technischen Regulierungsstandard zu benennen, die widerrufen werden könnten.

Artikel 7e

Technische Durchführungsstandards

1.  Übertragen nach Maßgabe des Artikels 291 AEUV das Europäische Parlament und der Rat die Befugnis zum Erlass technischer Durchführungsstandards an die Kommission und bedarf es in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, gelten folgende Bedingungen:

   a) Entwirft die Behörde im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften technische Durchführungsstandards, die an die Kommission übermittelt werden, müssen diese Standards technischer Art sein, dürfen sich nicht auf politische Entscheidungen erstrecken und müssen auf die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union beschränkt sein.
   b) Übermittelt die Behörde einen Entwurf nicht innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt oder in einem Ersuchen der Kommission an die Behörde im Einklang mit Artikel 19 angegeben wurde, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard als Durchführungsrechtsakt erlassen.

2.  Vor der Übermittlung an die Kommission führt die Behörde offene Anhörungen zu den technischen Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind unangemessen im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden technischen Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit.

Die Behörde holt auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein.

3.  Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 291 AEUV der Kommission zur Annahme und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4.  Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entwürfe technischer Durchführungsstandards befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Interesses der Europäischen Union kann die Kommission die Entwürfe von Standards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

In allen Fällen, in denen die Kommission technische Durchführungsstandards erlässt, mit denen die von der Behörde vorgelegten entsprechenden Entwürfe geändert werden, setzt sie das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

5.  Die Kommission erlässt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8

Leitlinien und Empfehlungen

1.  Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen, veröffentlicht die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden oder die Finanzinstitute.

1a.  Die Behörde führt gegebenenfalls offene Anhörungen zu den Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen. Die Behörde holt gegebenenfalls auch eine Stellungnahme oder einen Ratschlag der in Artikel 22 genannten Interessengruppen ein. Solche Konsultationen, Analysen, Stellungnahmen und Ratschläge müssen dem Umfang, dem Charakter und den Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein.

2.  Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigen die zuständigen Behörden, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachzukommen gedenken. Gedenkt eine zuständige Behörde, der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung mit. Die Behörde veröffentlicht diese Gründe.

Befolgt eine zuständige Behörde eine Leitlinie oder Empfehlung nicht, wird dies von der Behörde veröffentlicht.

Die Behörde kann von Fall zu Fall entscheiden, ob die von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichtbefolgung einer Leitlinie oder Empfehlung veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Die Finanzinstitute erstatten jährlich auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie einer Leitlinie oder Empfehlung nachkommen, wenn dies in der entsprechenden Leitlinie oder Empfehlung vorgeschrieben ist.

2a.  In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4 teilt die Behörde dem Europäischen Parlament und dem Rat mit, welche Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben wurden und welche zuständigen Behörden diesen nicht nachgekommen sind, wobei auch erläutert wird, wie die Behörde sicherzustellen gedenkt, dass die zuständigen Behörden den Empfehlungen und Leitlinien in Zukunft nachkommen werden.

Artikel 9

Verstoß gegen das Unionsrecht

1.  Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einschließlich der gemäß Artikel 7 und Artikel 7e festgelegten technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nicht ▌angewandt oder so angewandt, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegen dürfte, weil sie es insbesondere versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

2.  Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Interessengruppen oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über den mutmaßlichen Verstoß gegen oder die mutmaßliche Nichtanwendung von Unionsrecht anstellen.

2a.  Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.

3.  Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.

3a.  Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

4.  Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. In der förmlichen Stellungnahme der Kommission wird der Empfehlung der Behörde Rechnung getragen.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.

5.  Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der förmlichen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.

6.  Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 ▌genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung ▌schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Unionsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

7.  Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder einer Entscheidung nach Absatz 6 sind, müssen sie mit der förmlichen Stellungnahme bzw. der Entscheidung in Einklang stehen.

7a.  In dem in Artikel 28 Absatz 4a genannten Bericht legt die Behörde dar, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute den in den Absätzen 4 und 6 genannten Entscheidungen nicht nachgekommen sind.

Artikel 10

Maßnahmen im Krisenfall

1.  Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – ernsthaft gefährden können, kann die Behörde sämtliche von den einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese – sofern dies als notwendig erachtet wird – koordinieren.

Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird eingeladen, als Beobachterin an der einschlägigen Erhebung von Informationen durch die relevanten zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.

1a.  Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, des ESRB oder der Behörde eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird. Die Kommission überprüft diese Entscheidung monatlich und erklärt – sobald dies angezeigt ist – die Krise für beendet.

Stellt die Kommission das Bestehen einer Krise fest, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß und unverzüglich.

2.  Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1a erlassen und ist unter außergewöhnlichen Umständen ein koordiniertes Vorgehen der nationalen Behörden erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union – ob als Ganzes oder in Teilen – erheblich gefährden können, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.  Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

4.  Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

1.  Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse hilft die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden in mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren federführend dabei, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

2.  Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung. In diesem Stadium tritt die Behörde als Vermittlerin auf.

3.  Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, trifft die Behörde gemäß dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine Entscheidung, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen und die Behörden dazu zu verpflichten, in Einklang mit dem Unionsrecht bestimmte für die betroffenen zuständigen Behörden verbindliche Maßnahmen zu treffen.

4.  Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV richtet die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut und verpflichtet es so dazu, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

4a.  Nach Absatz 4 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen. Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

4b.  In dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Bericht legt der Vorsitzende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden, die erzielten Einigungen und die zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten getroffenen Entscheidungen dar.

Artikel 11a

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen sektorübergreifend zuständigen Behörden

Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren des Artikels 11 und des Artikels 42 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] auftreten können.

Artikel 12

Aufsichtskollegien

1.  Die Behörde trägt zur Förderung und Überwachung einer wirksamen, effizienten und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Kollegien. Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, sich an sämtlichen Aktivitäten zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.

2.  Soweit sie dies für angemessen hält, leitet die Behörde die Aufsichtskollegien. Zu diesem Zweck wird sie als 'zuständige Behörde„ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet. Sie erfüllt mindestens die folgenden Aufgaben:

   a) Erfassung und Verbreitung aller relevanten Informationen im normalen Ablauf und in Krisen, um die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu unterstützen und ein zentrales System zu errichten und zu verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden in den Aufsichtskollegien zugänglich gemacht werden;
   b) Veranlassung und Koordinierung von unionsweiten Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird;
   c) Planung und Leitung von Aufsichtstätigkeiten im normalen Ablauf und in Krisen, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Finanzinstitute ausgesetzt sind oder sein könnten; und
   d) Beaufsichtigung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden.

3a.  Die Behörde kann Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen, die gemäß Artikel 7, 7e und 8 erlassen wurden, herausgeben, um die Funktionsweise der Aufsicht und die von den Aufsichtskollegien gewählten bewährten Verfahren zu harmonisieren. Die Behörden bestätigen schriftliche Vereinbarungen zur Funktionsweise eines jeden Kollegiums, um eine konvergente Funktionsweise aller Kollegien sicherzustellen.

3b.  Eine rechtlich verbindliche Vermittlerrolle sollte es der Behörde gestatten, Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 11 beizulegen. Wenn keine Einigung innerhalb des zuständigen Aufsichtskollegiums erzielt werden kann, kann die Behörde Aufsichtsentscheidungen treffen, die auf das betreffende Institut direkt anwendbar sind.

Artikel 12a

Allgemeine Bestimmungen

1.  Die Behörde schenkt der Gefahr der Beeinträchtigung der Finanzdienstleistungen, die (i) durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht wird und (ii) zu erheblichen negativen Auswirkungen auf Binnenmarkt und Realwirtschaft führen kann (Systemrisiko), besondere Beachtung und ergreift Maßnahmen gegen sie. Alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen können potenziell in gewissem Maße von systemischer Bedeutung sein.

2.  Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“), die als Grundlage zur Durchführung einer Aufsichtsbewertung für grenzüberschreitend tätige Institute im Sinne von Artikel 12b dienen. Diese Bewertung wird regelmäßig überprüft, um wesentlichen Änderungen des Risikoprofils eines Instituts Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbewertung ist ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung, ein notleidendes Institut unter direkte Aufsicht zu stellen oder Eingriffe bei ihm vorzunehmen.

3.  Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte schlägt die Behörde nach Bedarf zusätzliche Entwürfe von Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards sowie Leitlinien und Empfehlungen für Institute im Sinne von Artikel 12b vor.

4.  Die Behörde übt die Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Institute aus, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können. In diesen Fällen wird die Behörde über die zuständigen Behörden tätig.

5.  Die Behörde richtet eine Abwicklungsstelle ein, deren Aufgabe darin besteht, die klar definierten Verfahren und Vorgehensweisen des Krisenmanagements, beginnend mit frühzeitigen Interventionen bis hin zu Abwicklungs- und Insolvenzverfahren, umzusetzen und zu leiten.

Artikel 12b

Bestimmung von grenzüberschreitend tätigen Instituten, die ein Systemrisiko darstellen könnten

1.  Nach Absprache mit dem ESRB kann das Aufsichtsorgan im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 grenzüberschreitend tätige Institute ermitteln, die aufgrund ihres potenziellen Systemrisikos von der Behörde direkt beaufsichtigt oder gemäß Artikel 12c der Abwicklungsstelle unterstellt werden müssen.

2.  Die zur Ermittlung derartiger Finanzinstitute herangezogenen Kriterien sind mit den vom FSB, vom IWF und von der BIZ aufgestellten Kriterien vereinbar.

Artikel 12c

Abwicklungsstelle

1.  Die Stelle zur Banken-Abwicklung gewährleistet die Finanzstabilität und verringert die Ansteckungsgefahr, die von in eine Schieflage geratenen Instituten gemäß Artikel 12b für das Gesamtsystem und die Volkswirtschaften insgesamt ausgeht, und begrenzt die Kosten für den Steuerzahler, indem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hierarchie der Gläubiger und Gleichbehandlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten garantiert werden.

2.  Die Abwicklungsstelle erhält die Befugnis, die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahrzunehmen, um in eine Schieflage geratene Institute zu sanieren oder über eine Abwicklung von nicht existenzfähigen Instituten zu befinden (von entscheidender Bedeutung für die Begrenzung der bewussten Fahrlässigkeit („Moral Hazard“)). Sie kann unter anderem Kapital- oder Liquiditätsanpassungen fordern, das Produktsortiment angleichen, Prozesse verbessern, die Unternehmensleitung benennen oder auswechseln, Garantien, Kredite, Liquiditätshilfe und Gesamt- oder Teilverkäufe empfehlen, Schulden (mit angemessenen Sicherheitsabschlägen) in Beteiligungen umwandeln oder das Institut zeitweilig oder auf Dauer in öffentliches Eigentum überführen.

3.  Die Stelle zur Banken-Abwicklung setzt sich aus vom Aufsichtsorgan der Behörde benannten Sachverständigen zusammen, die über das erforderliche Fachwissen und Erfahrungen bei der Restrukturierung, Umwandlung oder Abwicklung von Finanzinstituten verfügen.

Artikel 12d

Europäisches System der nationalen Versicherungsgarantiesysteme

1.  Die Behörde leistet unter Ausübung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse einen Beitrag zum Aufbau eines Europäischen Systems der nationalen Versicherungsgarantiesysteme, damit die nationalen Versicherungsgarantiesysteme angemessen aus Beiträgen der relevanten Finanzinstitute finanziert werden, einschließlich solcher von Finanzinstituten, die in der Union tätig sind, aber ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union haben, und bietet allen Versicherungsnehmern in einem unionsweit harmonisierten System ein hohes Schutzniveau.

2.  Artikel 8 betreffend die Befugnisse der Behörde zur Annahme von Leitlinien und Empfehlungen gilt auch für Einlagensicherungssysteme.

3.  Die Kommission kann im Einklang mit dem Verfahren der Artikel 7 bis 7d dieser Verordnung technische Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten erlassen.

Artikel 12e

Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

1.  Es wird ein Europäischer Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (der „Stabilitätsfonds“) eingerichtet, um die Internalisierung der Kosten des Finanzsystems, einschließlich der vollständigen Wiedergewinnung von Haushaltsbelastungen, zu stärken und zur Krisenbewältigung bei insolventen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten beizutragen. Finanzinstitute, die lediglich in einem Mitgliedstaat tätig sind, haben die Möglichkeit, sich an dem Fonds zu beteiligen. Der Stabilitätsfonds ergreift geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln zu bewusster Fahrlässigkeit („Moral Hazard“) führt.

2.  Der Stabilitätsfonds wird aus unmittelbaren Beiträgen aller Finanzinstitute gemäß Artikel 12b finanziert. Diese Beiträge richten sich nach der Höhe des Risikos der einzelnen Institute und ihres Beitrags zum Systemrisiko sowie den Veränderungen des Gesamtrisikos im Laufe der Zeit, die mit Hilfe des Risikosteuerpults der Institute ermittelt wurden. Bei der Festlegung der Höhe der erforderlichen Beiträge werden die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und die Tatsache, dass die Finanzinstitute Kapital für andere Regulierungs- und Geschäftsanforderungen vorhalten müssen, berücksichtigt.

3.  Der Stabilitätsfonds wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der von der Behörde für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Bediensteten der nationalen Behörden ausgewählt. Der Stabilitätsfonds setzt auch einen Beirat ein, in dem die an dem Stabilitätsfonds beteiligten Finanzinstitute ohne Stimmrecht vertreten sind. Der Verwaltungsrat des Stabilitätsfonds kann vorschlagen, dass die Behörde angesehene Einrichtungen (wie die EIB) mit der Verwaltung der Liquidität des Stabilitätsfonds beauftragt, wobei die Investitionen in sichere und liquide Instrumente getätigt werden.

4.  Reichen die aus den Beiträgen der Finanzinstitute gebildeten Rücklagen nicht aus, um den Schwierigkeiten zu begegnen, besteht die Möglichkeit, die Mittel des Stabilitätsfonds durch Begebung von Schuldtiteln oder andere Finanzmittel aufzustocken.

Artikel 13

Delegierung von Aufgaben und Pflichten

1.  Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung des Bevollmächtigten Aufgaben und Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Delegierung von Pflichten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre zuständigen Behörden solche Delegationsvereinbarungen schließen, und sie können die Tragweite der Delegierung auf das für die wirksame Beaufsichtigung von grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten oder -gruppen erforderliche Maß begrenzen.

2.  Die Behörde fördert und erleichtert die Delegierung von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.

2a.  Die Delegierung von Pflichten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten. Das Recht der Behörde, auf die die Zuständigkeiten übertragen werden, ist maßgeblich für das Verfahren, die Durchsetzung und die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung in Bezug auf die delegierten Pflichten.

3.  Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegierungsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegierungsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14

Gemeinsame Aufsichtskultur

1.  Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung unionsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:

   a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
   b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Unionsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
   c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was gemäß Artikel 1 Absatz 2a auch für Berichterstattungs- und Rechnungslegungsstandards gilt,
   d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,
   e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

2.  Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.

Artikel 15

Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

1.  Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer von ihr organisierten vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der vergleichenden Analyse werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt.

2.  Bei der vergleichenden Analyse wird u. a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:

   a) die Angemessenheit der ▌Regelungen hinsichtlich der Ausstattung und der Leitung ▌ der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 bis 7e und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,
   b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Regulierungs- und Durchsetzungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
   c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;
     d) die Effizienz und der Grad an Konvergenz, der in Bezug auf die Durchsetzung der für die Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Bestimmungen, einschließlich der Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gegen die verantwortlichen Personen verhängt wurden.

3.  Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde gemäß Artikel 8 Leitlinien und Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nach Artikel 7 bis 7e trägt die Behörde dem Ergebnis der vergleichenden Analyse Rechnung. Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Ratschläge der Behörde zu befolgen. Kommt eine zuständige Behörde diesen Ratschlägen nicht nach, so unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Die Behörde veröffentlicht die im Zuge der vergleichenden Analysen ermittelten bewährten Verfahren. Darüber hinaus können die Ergebnisse der vergleichenden Analysen öffentlich bekannt gemacht werden, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde, die der vergleichenden Analyse unterzogen wurde.

Artikel 16

Koordinatorfunktion

1.  Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union gefährden könnten.

2.  Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem

   (1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
   (2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern möglich und zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
   (3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
   (4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht,
     (4a) beim Eintreten von Entwicklungen, die die geordnete Funktionsweise der Finanzmärkte gefährden, alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Koordinierung der von den jeweils zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen zu erleichtern,
   (4b) Informationen zentral zusammenstellt, die sie gemäß Artikel 12 und Artikel 20 von zuständigen Behörden erhalten hat, nachdem Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ihren Berichterstattungspflichten nachgekommen sind; diese Informationen gibt die Behörde an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.

Artikel 17

Bewertung von Marktentwicklungen

1.  Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen. Die Behörde schließt in ihre Bewertungen eine Wirtschaftsanalyse der Märkte, auf denen Finanzinstitute tätig sind, und eine Abschätzung der die Finanzinstitute betreffenden Folgen der potenziellen Marktentwicklungen ein.

1a.  In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden

   a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,
   b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen,
     ba) gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Versicherungsnehmer, Begünstigten und Verbraucher.

2.  Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auch häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.

3.  Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) über den Gemeinsamen Ausschuss für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18

Internationale Beziehungen

1.  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kann die Behörde zu Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden werden durch diese Vereinbarungen nicht daran gehindert, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen.

2.  Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.

3.  In dem Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 4a legt die Behörde die Verwaltungsvereinbarungen, die gleichwertigen Beschlüsse und die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Beschlüssen zur Gleichwertigkeit dar, die mit internationalen Organisationen oder Verwaltungsbehörden in Drittländern vereinbart wurden.

Artikel 19

Sonstige Aufgaben

1.  Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

1a.  Hat die Behörde einen Entwurf eines technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards nicht innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt ist, übermittelt oder wurde keine Frist festgelegt, kann die Kommission verlangen, dass ein solcher Entwurf vorgelegt wird, und eine Frist für die Übermittlung festlegen.

Die Kommission kann wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit verlangen, dass ein Entwurf eines technischen Regulierungs- bzw. Durchführungsstandards vor Ablauf der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt ist, übermittelt wird. In diesem Fall nennt die Kommission eine angemessene Begründung.

2.  Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und bei denen nach dieser Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist, kann die Behörde ▌auf Antrag einer der betreffenden zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2009/138/EG abgegeben. Artikel 20 gilt für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.

Artikel 20

Erhebung von Informationen

1.  Die zuständigen Behörden ▌der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt, der Adressat hat rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Daten und das Informationsverlangen ist im Verhältnis zu der Art der betreffenden Aufgabe unerlässlich.

1a.  Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Hierfür wird soweit möglich ein gemeinsames Berichtsformat verwendet.

1b.  Nach Maßgabe der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, die in den sektoralen Rechtsvorschriften und in Artikel 56 festgelegt sind, kann die Behörde auf gebührend gerechtfertigtes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

1c.  Bevor Informationen gemäß diesem Artikel angefordert werden und damit keine doppelten Meldepflichten entstehen, berücksichtigt die Behörde zunächst alle relevanten Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt, verbreitet und fortgeschrieben werden.

2.  Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden ▌nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, das Finanzministerium – sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt –, die Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

2a.  Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig im Rahmen der Absätze 1 und 2 übermittelt, kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem begründeten Ersuchen wird erläutert, weshalb die Angaben über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden von den Ersuchen gemäß den Absätzen 2 und 2a in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden ▌unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

3.  Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21

Verhältnis zum ESRB

1.  Die Behörde arbeitet eng und regelmäßig mit dem ESRB zusammen.

2.  Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen. Die Behörde verfügt in Zusammenarbeit mit dem ESRB über angemessene interne Verfahren für die Übermittlung vertraulicher Informationen, insbesondere in Bezug auf einzelne Finanzinstitute.

3.  Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

4.  Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.

5.  Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.

6.  Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.

Artikel 22

Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung

1.  Um die Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung („die Interessengruppen“) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 7 und, sofern diese Standards keine einzelnen Finanzinstitute betreffen, in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8 getroffen werden. Wenn sofort Maßnahmen eingeleitet werden müssen und Konsultationen nicht möglich sind, müssen die Interessengruppen schnellstmöglich informiert werden.

Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zur gleichen Zeit und am gleichen Ort zusammen und setzen einander von den behandelten Angelegenheiten in Kenntnis, die nicht gemeinsam behandelt werden.

Die Mitglieder einer Interessengruppe können auch Mitglied einer anderen Interessengruppe sein.

2.  Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung ▌setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Europäischen Union tätige ▌Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungenund Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute, und drei ihrer Mitglieder vertreten genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen bzw. Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

2a.  Die Interessengruppe Betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis in der Europäischen Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Beschäftigtenvertreter sowie Verbraucher und Nutzer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Vertreter von KMU vertreten. Mindestens fünf ihrer Mitglieder sind renommierte unabhängige Wissenschaftler. Zehn ihrer Mitglieder vertreten Finanzinstitute.

3.  Die Mitglieder der Interessengruppen werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt. Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geografische und geschlechtsbezogene Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Europäischen Union.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan dafür, dass alle Mitglieder, die keine professionellen Marktteilnehmer oder deren Beschäftigte vertreten, alle potenziellen Interessenkonflikte offenlegen.

3a.  Die Behörde legt alle erforderlichen Informationen vor und sorgt dafür, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Den Mitgliedern der Interessengruppen, die gemeinnützige Einrichtungen vertreten, sollten die Reisekosten angemessen erstattet werden. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu Fachthemen einrichten.

4.  Die Mitglieder der Interessengruppen bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

5.  Die Interessengruppen können zu jedem Thema, das mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen; der Schwerpunkt liegt dabei auf den in den Artikeln 7 bis 7e, 8, 14, 15 und 17 genannten Aufgaben.

6.  Die Interessengruppen geben sich mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder eine Geschäftsordnung.

7.  Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppen und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23

Schutzmaßnahmen

1.  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 erlassene Entscheidung unmittelbar und in erheblichem Umfang auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, teilt er dies der Behörde, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von zehn Werktagen mit, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt eine Folgenabschätzung vor, in der er darlegt, in welchem Umfang dies geschieht.

2.  Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

3.  Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest oder ändert diese, beschließt der Rat, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Der Beschluss, an einer Entscheidung der Behörde festzuhalten, wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Beschluss, eine Entscheidung der Behörde aufzuheben, wird mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. In keinem dieser Fälle werden die Stimmen der Mitglieder des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt.

3a.  Fasst der Rat im Falle von Artikel 10 innerhalb von zehn Arbeitstagen und im Falle von Artikel 11 innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

3b.  Führt ein nach Artikel 10 gefasster Beschluss zur Verwendung der gemäß Artikel 12d oder 12e eingesetzten Mittel, müssen die Mitgliedstaaten den Rat nicht auffordern, eine von der Behörde gefasste Entscheidung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.

Artikel 24

Erlass von Entscheidungen

1.  Bevor die Behörde die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie allen benannten Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Konsequenzen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Dies gilt analog für Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4.

2.  Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

3.  Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

4.  Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

5.  Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, sofern die Veröffentlichung nicht mit dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse kollidiert oder die geordnete Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Europäischen Union erheblich gefährden könnte.

KAPITEL III

ORGANISATION

Abschnitt 1

AUFSICHTSORGAN

Artikel 25

Zusammensetzung

1.  Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

   a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,
   b) den mindestens zweimal jährlich persönlich zusammentretenden Leitern der für die Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,
   c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
   d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
   e) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.

1a.  Das Aufsichtsorgan beruft regelmäßig und mindestens zweimal jährlich Sitzungen mit den Interessengruppen ein.

2.  Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann ▌.

2a.  In Mitgliedstaaten, in denen mehrere Behörden für die Aufsicht gemäß dieser Verordnung zuständig sind, entscheiden diese Behörden untereinander, wie sie ihre Vertretung wahrnehmen, einschließlich der Stimmen gemäß Artikel 29.

3.  Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26

Interne Ausschüsse und Gremien

1.  Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.

2.  Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein unabhängiges, ausgewogen zusammengesetztes Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und die weder Interesse an der Meinungsverschiedenheit noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.

2a.  Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Aufsichtsorgan eine Entscheidung zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.

2b.  Das Aufsichtsorgan gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Unabhängigkeit

1.  Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

2.  Die Mitgliedstaaten, die Organe der EU und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Aufsichtsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 28

Aufgaben

1.  Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

2.  Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.

3.  Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

4.  Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

4a.  Das Aufsichtsorgan beschließt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Entwurfs den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich eines Berichts darüber, wie der Vorsitzende seine Aufgaben wahrnimmt, und übermittelt diesen Bericht jährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.

5.  Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

6.  Das Aufsichtsorgan nimmt gemäß Artikel 49 den Haushalt an.

7.  Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29

Erlass von Entscheidungen

1.  Das Aufsichtsorgan fasst seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder entsprechend dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat.

In Bezug auf die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen und die im Rahmen von Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Entscheidungen trifft das Aufsichtsorgan in Abweichung von Unterabsatz 1 seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen.

In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 gilt bezüglich Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung als angenommen, wenn sie mit einfacher Mehrheit gebilligt wird, es sei denn, sie wird von Mitgliedern, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen bilden, abgelehnt.

Bei allen anderen Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird die von dem Gremium vorgeschlagene Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans gemäß dem Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme hat, gebilligt.

2.  Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

3.  Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

4.  Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

Abschnitt 2

VERWALTUNGSRAT

Artikel 30

Zusammensetzung

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsorgans gewählt werden und aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans stammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und angemessen sein und die Europäische Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate greifen ineinander über, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.

2.  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Der Vertreter der Kommission ist in den in Artikel 49 genannten Fragen stimmberechtigt.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

3.  Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.

Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Aufsichtsorgans und so oft er es für notwendig hält zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zu einer ▌Sitzung zusammen.

4.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats über einzelne Finanzinstitute teil.

Artikel 31

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Europäischen Union als Ganzes, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beeinflussen.

Artikel 32

Aufgaben

1.  Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

2.  Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

3.  Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.

4.  Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

5.  Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

6.  Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde, einschließlich darüber, wie der Vorsitzende seine Aufgaben wahrnimmt, dem Aufsichtsorgan zur Annahme und zur Übermittlung an das Europäischen Parlament vor.

7.  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

8.  Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

Abschnitt 3

VORSITZENDER

Artikel 33

Ernennung und Aufgaben

1.  Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

2.  Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein von der Kommission veranstaltetes und geleitetes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Vorauswahlliste mit drei Kandidaten vor. Nach Anhörung dieser Kandidaten wählt das Europäische Parlament einen von ihnen aus. Der so ausgewählte Kandidat wird vom Aufsichtsorgan ernannt.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Stellvertreter ist nicht Mitglied des Verwaltungsrats.

3.  Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.  In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan

   a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
   b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.

5.  Der Vorsitzende kann nach einem Beschluss des Aufsichtsorgans nur vom Europäischen Parlament seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34

Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 35

Bericht

1.  Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Sofern er dazu aufgefordert wird, gibt der Vorsitzende vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder.

2.  ▌Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament auf Aufforderung und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die Haupttätigkeiten der Behörde vor.

2a.  Neben den in den Artikeln 7a bis 7e, 8, 9, 10, 11a und 18 erwähnten Informationen enthält der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.

Abschnitt 4

EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36

Ernennung

1.  Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

2.  Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren und nach Bestätigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

3.  Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

4.  In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

   a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
   b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.

5.  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37

Unabhängigkeit

1.  Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

2.  Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 54 genannten Beamtenstatut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 38

Aufgaben

1.  Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

2.  Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

3.  Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

4.  Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

5.  Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

6.  Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

7.  Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

8.  Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

Abschnitt 2

GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40

Einrichtung

1.  Hiermit wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt.

2.  Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung insbesondere zu folgenden Themen:

   Finanzkonglomerate;
   Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
   mikroprudenzielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen zur Finanzstabilität;
   Anlageprodukte für Kleinanleger;
   Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und
   Informationsaustausch mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Ausbau der Verbindungen zwischen dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Europäischen Aufsichtsbehörden.

3.  Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den drei Europäischen Aufsichtsbehörden, die als Sekretariat fungieren, bereitgestellt wird. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für ▌Verwaltung, Infrastruktur und Betriebsaufwendungen bereit.

Artikel 40a

Aufsicht

Falls ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig ist, regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 42 dieser Verordnung.

Artikel 41

Zusammensetzung

1.  Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

2.  Der Exekutivdirektor, ein Vertreter der Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

3.  Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ▌wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt. Der gemäß Absatz 3 dieses Artikels ernannte Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses wird auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ernannt.

4.  Der Gemeinsame Ausschuss ▌gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss ▌trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42

Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43

Unterausschüsse

1.  Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses ▌ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

2.  Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

3.  Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses ▌sein wird.

4.  Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

Abschnitt 3

BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44

Zusammensetzung

1.  Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der drei Europäischen Aufsichtsbehörden.

2.  Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche – einschließlich aufsichtliche – Erfahrungen von ausreichend hohem Niveau im Sektor Banken, Versicherungen und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind. Eine signifikante Zahl von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse sachkundig rechtlich beraten zu können.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst. Fällt die angefochtene Entscheidung in den Geltungsbereich dieser Verordnung, muss diese Mehrheit von vier Mitgliedern mindestens einen der zwei vom Beschwerdeausschuss ernannten Mitglieder umfassen.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3.  Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] ernannt.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

5.  Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

6.  ▌Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte durch den Gemeinsamen Ausschuss erhält.

Artikel 45

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.  Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.

2.  Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

3.  Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.

4.  Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

5.  Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

6.  Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL V

RECHTSBEHELF

Artikel 46

Beschwerden

1.  Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

2.  Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

3.  Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

4.  Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten ▌auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

5.  Der Beschwerdeausschuss kann entweder die von der zuständigen Stelle der Behörde getroffene Entscheidung bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt eine geänderte Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit.

6.  Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

7.  Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 47

Klagen vor dem Gericht ▌und vor dem Gerichtshof

1.  In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gericht ▌oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der Behörde erhoben werden.

1a.  In Übereinstimmung mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person unmittelbar Beschwerde vor dem Gerichtshof gegen Entscheidungen der Behörde einlegen.

2.  Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht ▌oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.

3.  Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts ▌oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48

Haushalt der Behörde

1.  Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, bestehen insbesondere aus einer beliebigen Kombination aus

   a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht,
   b) einem Zuschuss der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission); die Finanzierung der Behörde durch die Europäische Union wird gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in einer Übereinkunft der Haushaltsbehörde geregelt,
   c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

2.  Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Ausgaben für berufliche Fortbildung und die Betriebskosten.

3.  Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

4.  Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49

Aufstellung des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsorgan diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Das Aufsichtsorgan stellt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Aufsichtsorgan zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Verwaltungsrat genehmigt.

2.  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

3.  Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 313 und 314 AEUV zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

4.  Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

5.  Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Aufsichtsorgan festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

6.  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.

6a.  Im ersten Tätigkeitsjahr, das am 31. Dezember 2011 endet, wird der Haushaltsplan in Absprache mit der Kommission von den Mitgliedern der jeweiligen Stufe-3-Ausschüsse angenommen und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt.

Artikel 50

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.

2.  Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(46) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

3.  Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

4.  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

5.  Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

6.  Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

7.  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.

8.  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

9.  Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans (einschließlich aller Ausgaben und Einnahmen der Behörde) für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002(47) der Kommission abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.

Artikel 52

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1.  Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

2.  Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(48) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

3.  Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen können.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53

Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54

Personal

1.  Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

2.  Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

3.  Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

4.  Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55

Haftung der Behörde

1.  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

2.  Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 56

Berufsgeheimnis

1.  Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

Im Einklang mit dem in Artikel 54 genannten Statut ist das Personal nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union und alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen versuchen nicht, das Personal der Behörde zu beeinflussen.

2.  Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.

3.  Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Union mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.

4.  Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission(49) an.

Artikel 57

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58

Zugang zu Dokumenten

1.  Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2.  Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.  Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59

Sprachenregelung

1.  Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1(50) des Rates.

2.  Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

3.  Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61

Beteiligung von Drittländern

1.  Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Union Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Unionsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

1a.  Die Behörde kann die Beteiligung von Drittländern gestatten, die Rechtsvorschriften anwenden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereichen der Behörde als gleichwertig anerkannt wurden, wie in den von der Union gemäß Artikel 216 AEUV geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen.

2.  Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62

Vorbereitende Maßnahmen

-1.  Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor der Errichtung der Behörde bereitet der CEIOPS in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Ersetzung des CEIOPS durch die Behörde vor.

1.  Sobald die Behörde eingerichtet ist, ist die Kommission für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über ihre operativen Fähigkeiten ▌verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt. Dieser Zeitraum endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

2.  Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

3.  Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.

3a.  Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEIOPS betrachtet. Alle in Frage kommenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle ausstehenden Tätigkeiten des CEIOPS können auf die Behörde übergehen. Ein unabhängiger Rechnungsprüfer legt eine abschließende Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des CEIOPS vor. Diese Aufstellung wird von Mitgliedern des CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt, bevor der Übergang von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfolgt.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen für das Personal

1.  Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abstellungsvereinbarungen, die vom CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

2.  Allen unter Absatz 1 genannten Personalmitgliedern wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für die unter Absatz 1 genannten Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Bei dem internen Auswahlverfahren werden die Qualifikationen und die Erfahrung des Betreffenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vor der Einstellung umfassend berücksichtigt.

3.  Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.

4.  Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.

Artikel 63a

Nationale Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 64

Änderungen

Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird hiermit geändert und der CEIOPS von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 66

Überprüfungsklausel

-1.  Bis zum …(51) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um die Beaufsichtigung von Instituten, die ein Systemrisiko gemäß Artikel 12b darstellen können, auszuweiten und einen neuen Rahmen für das Finanzkrisenmanagement, einschließlich Finanzierungsregelungen, zu errichten.

1.  Bis zum …(52)* und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Vorschläge, um die Einrichtung eines glaubwürdigen Krisenbewältigungsrahmens mit Systemen zur Erhebung von Beiträgen bei den Finanzinstituten zur Eindämmung von Systemrisiken sicherzustellen, und veröffentlicht einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

     a) die Konvergenz, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtsverfahren erreicht wurde;
     b) die Funktionsweise der Aufsichtskollegien;
     c) die Fortschritte, die bei der Konvergenz im Bereich der Krisenprävention, des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung, einschließlich europäischer Finanzierungsmechanismen, erreicht wurden;
     d) ob, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte in den unter Buchstabe c genannten Bereichen, die Aufgaben der Behörde bei der Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, ausgeweitet werden sollten, und ob die Behörde erweiterte Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf diese Institute ausüben sollte;
     e) die Anwendung der Sicherungsklausel nach Artikel 23.

1a.  In dem Bericht gemäß Absatz 1 soll ebenfalls geprüft werden, ob:

     a) es zweckmäßig ist, die Behörden an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern;
     b) es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
     c) es zweckmäßig ist, die aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten und die Geschäftstätigkeit von getrennten Aufsichtsorganen oder von einem einzigen Aufsichtsorgan beaufsichtigen zu lassen;
     d) es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene und zwischen den einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden zu erhöhen;
     e) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
     f) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
   g) Rechenschaftspflicht und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind;
     h) der Sitz der Behörde an einem geeigneten Ort angesiedelt ist;
     i) ein Stabilitätsfonds für das Versicherungswesen auf der Ebene der EU als optimaler Schutz gegen Wettbewerbsverzerrungen und als effizientestes Verfahren für den Umgang mit dem Zusammenbruch eines grenzüberschreitend tätigen Instituts eingerichtet werden soll.

2.  Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 62 und Artikel 63 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens gelten. Die Behörde wird am Datum der Anwendung errichtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Stellungnahme vom 22. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C […] vom […], S. [….].
(3) ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 1.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ...
(5) ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.
(6) ABl. C 25 E .vom 29.1.2004, S. 394.
(7) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
(8) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.
(9) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.
(12) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.
(13) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
(14) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
(15) An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabilität-II-Neufassung sind (Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung) – (KOM(2008)0119 – C6-0231/2007 – 2007/0143(COD)), d. h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.
(16) ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878.
(17) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
(18) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
(19) ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
(20) ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
(21) ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
(22) ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
(23) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.
(24) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.
(25) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
(26) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
(27) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
(28) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
(29) ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
(30) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
(31) ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.
(32) ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.
(33) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(34) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
(35) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(36) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(37) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(38) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(39) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(40) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(41) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1
(42) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(43) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(44) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(45) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8.
(46) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(47) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(48) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(49) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(50) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
(51)* Sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(52)** Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

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