Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank *
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (05551/2010 – C7-0014/2010 – 2009/0141(CNS))
Der Vorschlag wird am 7. Juli 2010 wie folgt abgeändert(1):
Vorschlag des Rates
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a)Schon lange vor der Finanzkrise hat sich das Europäische Parlament regelmäßig für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle auf der Ebene der Union tätigen Akteure ausgesprochen und auf deutliche Schwachstellen in der Aufsicht der Union über die immer stärker zusammenwachsenden Finanzmärkte hingewiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“1, vom 25. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur5, vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II6 und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen7).
___________ 1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453. 2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. 3 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. xx. 4 ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26. 5 ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 48. 6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251. 7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a
(8a) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sind für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendig und sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und des Europäischen Zentralbanksystems (ESZB) im Bereich der Statistik unberührt lassen. Daher sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank unberührt lassen.
(8a) Der EZB sollte die Aufgabe übertragen werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Die Erhebung und Verarbeitung von Informationen entsprechend dieser Verordnung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESRB notwendig sind, sollten daher gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank1 erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem ESZB gesammelt werden, mit dem ESRB geteilt werden.
______ 1ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.Der Präsident der Europäischen Zentralbank ist der Vorsitzende des ESRB. Seine Amtszeit entspricht seiner Amtszeit als Präsident der EZB.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)
1b.Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Erweiterten Rates der EZB für die gleiche Amtszeit, in die seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat fällt, und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euroraums gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 c (neu)
1c.Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss), der durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA], der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [EBA] eingerichtet wird (nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 d (neu)
1d.Vor der Amtsübernahme erläutern der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB dem Europäischen Parlament in einer öffentlichen Anhörung, wie sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen wollen. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird vom Europäischen Parlament als Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses angehört.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 e (neu)
1e.Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Lenkungsausschusses.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 f (neu)
1f.Kann der Vorsitzende an einer Sitzung nicht teilnehmen, führen die stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der Rangfolge den Vorsitz im Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 g (neu)
1g.Können die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, so werden gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c neue stellvertretende Vorsitzende gewählt.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 h (neu)
1h.Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 i (neu)
1i.Der Vorsitzende wird zu einer jährlich stattfindenden Anhörung im Europäischen Parlament eingeladen, die anlässlich der Veröffentlichung des Jahresberichts des ESRB in einem anderen Kontext als dem währungspolitischen Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Präsidenten der EZB stattfindet.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Einleitung
Die Europäische Zentralbank stellt ein Sekretariat und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Der Auftrag des Sekretariats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXXumfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Die EZB stellt ein Sekretariat und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Das Sekretariat bezieht auch fachliche Auskünfte von den Europäischen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken und den nationalen Aufsichtsbehörden. Es ist auch für sämtliche Personalfragen zuständig. Die Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB]umfassen insbesondere
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe e
(e) die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses.
(e) die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) die Bereitstellung von Informationen für die Europäischen Aufsichtsbehörden, wenn dies erforderlich ist.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Die EZB sorgt für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihre Aufgabe, das Sekretariat zu stellen.
1. Die EZB sorgt für ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Sekretariats. Die EZB sorgt dafür, dass das Sekretariat über hochqualifiziertes Personal verfügt, das dem breiten Aufgabenbereich des ESRB und der Zusammensetzung des Verwaltungsrates entspricht. Die EZB sorgt für eine angemessene Finanzierung des Sekretariats aus ihren eigenen Mitteln.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt.
(2) Der Leiter des Sekretariats wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] und um das Ziel gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zu erreichen, darf kein Mitglied des Sekretariats Informationen preisgeben, die unter die berufliche Schweigepflicht fallen, auch nicht nach Beendigung seines Dienstverhältnisses.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses des ESRB teil.
2. Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a.Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -märkte von den Europäischen Aufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESRB] genannten Fällen von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken, sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten oder – auf der Grundlage eines begründeten Antrags – direkt von den Finanzinstituten anfordern.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
2b.Die Informationen gemäß Absatz 2 können aggregierte Daten und Einzeldaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Union, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen. Daten aus den Mitgliedstaaten werden nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags eingeholt. Bevor Daten angefordert werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen Statistischen System als auch vom ESZB erstellten, verbreiteten und fortgeführten Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische Aufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB und der Europäischen Aufsichtsbehörden, ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss.
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum …* auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheiden nach Stellungnahme der EZB, ob die Ziele und die Organisation des ESRB geändert werden müssen.
In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob
a) es angemessen ist, die Struktur des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen der Makro- und der Mikroebene sowie zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden zu verbessern;
b) es angemessen ist, den Europäischen Aufsichtsbehörden größere Regulierungsbefugnisse einzuräumen;
c) die Entwicklung des ESFS im Einklang mit den globalen Entwicklungen auf diesem Gebiet verläuft;
d) innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
e)Rechenschaft und Transparenz im Hinblick auf die Veröffentlichungsanforderungen angemessen sind.
______ *Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.