Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (05942/2010 – C7-0264/2009 – 2009/0036(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (08793/2009),
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0106),
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7–0264/2009),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05942/2010),
– gestützt auf Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0231/2010),
1. gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Pakistan zu übermitteln.
ANLAGE
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gehalten sind, dafür Sorge zu tragen, dass Angehörige aus Drittstaaten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten leben, internationalen Schutz beantragen können, wenn sie dies möchten, und dass insbesondere aus dem Vertrag, aus der Richtlinie über Asyl und aus der Rückführungsrichtlinie eindeutig hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß ihren internationalen Verpflichtungen beachten müssen.
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere verpflichtet sind, in allen Fällen sicherzustellen, dass keine Rückführungen unter Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen, denen zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass eine Person nicht rückgeführt werden sollte, wenn sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihrer Durchreise vermutlich schwerwiegenden Schäden ausgesetzt wäre.
Pakistan hat zeitweise mehr als 3 Millionen Flüchtlingen aus dem Konflikt in Afghanistan Zuflucht gewährt und damit mehr als viele andere Mitglieder der Vereinten Nationen zur Aufnahme von Flüchtlingen beigetragen. Die Kommission erkennt zwar die diesbezüglichen Leistungen Pakistans an, fordert aber Pakistan weiterhin auf, die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das entsprechende Protokoll aus dem Jahre 1967) zu ratifizieren.
Die Kommission ist verpflichtet, das Europäische Parlament regelmäßig über alle von der EU abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen zu unterrichten. Die Kommission wird insbesondere
–
dem Europäischen Parlament alle sechs Monate über die Umsetzung der Rückübernahmeabkommen der Europäischen Union unter besonderer Bezugnahme auf die laufende Arbeit der Gemeinsamen Rückübernahmeausschüsse Bericht erstatten,
–
zu den in Pakistan tätigen wichtigen internationalen Organisationen Kontakte aufbauen, um möglichst umfassend verfügbare Informationen über die Lage der gemäß dem EU-Abkommen rückübernommenen Menschen in Pakistan (sowohl Pakistani als auch gegebenenfalls Angehörige von Drittstaaten) zusammenzutragen.