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Verfahren : 2010/0205(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0247/2010

Eingereichte Texte :

A7-0247/2010

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 22/09/2010 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2010)0330

Angenommene Texte
PDF 261kWORD 39k
Mittwoch, 22. September 2010 - Straßburg
Erstattung der Mehrwertsteuer *
P7_TA(2010)0330A7-0247/2010

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (KOM(2010)0381 – C7-0201/2010 – 2010/0205(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0381),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0201/2010),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0247/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die Maßnahmen zur Umsetzung der Regelung, zu denen ggf. auch gemeinsame Formblätter für die elektronische Einreichung und Mitteilung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG gehören können, sollten entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden.
(6)  Es sollten einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Regelung, zu denen ggf. auch gemeinsame Formblätter für die elektronische Einreichung und Mitteilung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG gehören können, sichergestellt werden. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Bis zur Annahme einer solchen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 Anwendung, mit Ausnahme des im Rahmen dieser Richtlinie nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.
____________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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